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Artikel 5 · BT-Drs. 19/26966 · S. 90
Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Die bisherige Legaldefinition eines Auslagerungsunternehmens in § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG wird in die Be- griffsbestimmungen des § 1 KWG überführt und inhaltlich erweitert, da das KWG künftig auch in solchen Vor- schriften von Auslagerungsunternehmen spricht, die sich nicht ausschließlich auf wesentliche Auslagerungen be- ziehen. Bei Weiterverlagerungen unter dem KWG sollen alle Subunternehmen erfasst sein, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne von § 25b KWG ausgelagert werden. So soll sichergestellt werden, dass auch Dienstleister als Auslagerungsunternehmen erfasst werden, welche ihre Dienstleistungen nicht unmittelbar ge- genüber einem Institut erbringen, sondern gegenüber einem anderen Auslagerungsunternehmen. Die Umschrei- bung dient zudem als Klarstellung der Reichweite der Befugnisse der BaFin. Es ist nach der Umschreibung für die Eingriffsbefugnisse der BaFin unerheblich, ob es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handelt. Es kommen eine Vielzahl an Unternehmen in Betracht wie bspw. Unternehmen, die dem Konzern des beaufsichtigten Unternehmens angehören, oder Unternehmen, die selbst von der BaFin beaufsichtigt werden, aber gleichwohl für andere beaufsichtigte Unternehmen Aktivitäten und Prozesse als Auslagerungsunternehmen erbringen. Maßgeblich für die Einordnung einer Auslagerung als wesentlich bzw. nicht wesentlich ist die individuelle Risi- koanalyse der Institute. Die Wesentlichkeit wird seitens der Institute mittels der Risikoanalyse nach AT 9 Tz. 2 MaRisk bestimmt. Die MaRisk konkretisieren die Vorschriften der §§ 25a und 25b KWG. Es gilt somit die We- sentlichkeitseinstufung nach AT 9 Tz. 2 MaRisk. Diese Einstufung ist institutsindividuell und be
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.473 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 293.535–306.008 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
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