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Artikel 2 · BT-Drs. 19/26929 · S. 159

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Wertpapierdienstleistungen im Sinne der MiFID II und der Vorgängerrichtlinien werden seit der 6. KWG-Novelle
(Inkrafttreten 1.1.1998) im Kreditwesengesetz (KWG) als Finanz-dienstleistungen bestimmt, soweit die Ge-
schäfte nicht vorrangig als Bankgeschäft, namentlich als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 KWG) oder Emissionsgeschäft (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 KWG) eingeordnet werden. Finanzdienst-
leistungen stehen grundsätzlich wie Bankgeschäfte unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Absatz 1 KWG. Kreditin-
stitute und Finanzdienstleistungsinstitute werden prinzipiell nach den gleichen Regeln beaufsichtigt, soweit das
KWG nicht für die einzelnen Finanzinstitutsgruppen, die anhand des Geschäftsgegenstands bestimmt werden, je
nach Risikoprofil, insbesondere bei den Anfangskapitalbestimmungen, spezielle Erleichterungen vorsieht. Der
Gesetzgeber der 6. KWG-Novelle folgte mit dem gemeinsamen Aufsichtsansatz für Kreditinstitute und Wertpa-
pierinstitute, dem Grundsatz „same business, same risks, same rules“.
Dieser Grundsatz ist nun insbesondere durch die Einführung des speziellen IFD/IFR-Regimes für Kleine und
Mittlere Wertpapierinstitute überholt. Solche nicht systemrelevanten Unternehmen sollen zukünftig zur Entlas-
tung nicht mehr einem Aufsichtsregime unterworfen werden, das grundsätzlich auf Kreditinstitute zugeschnitten
ist.
In diesem Sinne wird mit dem WpIG (siehe Artikel 1) ein neues Regelwerk vorgelegt, das auf die Bedürfnisse
einer laufenden Aufsicht über Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute ohne Systemrelevanz zugeschnitten ist, die
sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beschränken und dafür speziell von der BaFin zugelassen
und laufend beaufsichtigt werden. Der Grundsatz „s

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.125 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26929, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 576.902–595.027 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb8522bcc49caf5….

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