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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1568
BGBl. 2021 I S. 1568 · 142.643 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur begleitenden Ausführung der
Verordnung (EU) 2020/1503 und der
Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung
von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-
Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften*
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 7 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 8 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 14 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 15 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 16 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes
Artikel 17 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 18 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes
Artikel 19 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020
zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanz-
instrumente sowie der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 7. Oktober 2020 über Europäische
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Än-
derung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937.
Artikel 20 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes
Artikel 21 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes
Artikel 22 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 23 Aufhebung der WpÜG-Beiratsverordnung
Artikel 24 Aufhebung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-
Verordnung
Artikel 25 Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 27 Weitere Änderung der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 28 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 29 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 64a Form der Kundenkommunikation“.

b) Nach der Angabe zu § 141 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 142 Übergangsvorschrift zum Schwarm-
finanzierung-Begleitgesetz“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe
„Richtlinie 2013/36/EU“ die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;
L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,
S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom
3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten
im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines
Finanzinstruments und der Kauf eines Finanz-
instruments oder die Ausübung eines Rechts,
eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes
Finanzinstrument vorzunehmen.“
c) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a ein-
gefügt:
„(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im
Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren
Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wert-
papierdienstleistungen oder in der Erbringung
von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU auf-
geführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als
Market Maker in Bezug auf Warenderivate be-
steht.“
d) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
gefügt:
„(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger
schützen soll, indem sichergestellt wird, dass
der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzah-
lung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger,
der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen,
welcher der Summe des Nettogegenwartwertes
der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur
Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbe-
trag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.“
e) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a ein-
gefügt:
„(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeug-
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkon-
trakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Arti-
kel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga-
nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261;
L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.
L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden
ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-
nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än-
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006
und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl.
L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden
ist, aufgeführt sind.“
f) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-
gefügt:
„(43a) Elektronische Form im Sinne dieses
Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein
Papier ist.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) diese Tätigkeiten in jedem dieser Fälle
sowohl auf individueller als auch auf auf
Ebene der Unternehmensgruppe aggre-
gierter Basis eine Nebentätigkeit zur
Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien,
wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-
den in einem auf der Grundlage von Ar-
tikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richt-
linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen delegierten Rechts-
akt bestimmt,
b) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-
nehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit
in der Erbringung von Wertpapierdienst-
leistungen im Sinne des § 2 Absatz 8
Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,
Nummer 3 bis 10 oder Satz 2, oder in
der Tätigkeit als Market Maker in Bezug
auf Warenderivate oder in der Erbrin-
gung von Bankgeschäften im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes besteht,“.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
Anforderung die Umstände mitteilt, auf
Grund derer es zu der Auffassung ge-
langt, dass seine Tätigkeit eine Neben-
tätigkeit zu seiner Haupttätigkeit dar-
stellt,“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 8 bis 10“
durch die Wörter „Nummer 9 und 10“ ersetzt.
4. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des
§ 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Er-

zeugnisse und jedes kritische oder signifikante
Warenderivat, das an einem inländischen Han-
delsplatz gehandelt wird, einen quantitativen
Schwellenwert für die maximale Größe einer
Position in diesem Derivat, die eine Person hal-
ten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gel-
ten als kritisch oder signifikant, wenn die
Summe aller Nettopositionen der Halter von
Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Posi-
tionen entspricht und durchschnittlich mindes-
tens 300 000 handelbare Einheiten innerhalb
von 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen
zur Berechnungsmethode nach der die Posi-
tionslimits in Spot-Monaten und anderen Mona-
ten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete
Warenderivate auf der Grundlage der Eigen-
schaften der entsprechenden Derivate festge-
legt werden, ergeben sich aus von der Kommis-
sion gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie
2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung
erlassenen technischen Regulierungsstan-
dards.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. von jeder Person Zugang zu Informatio-
nen, einschließlich aller einschlägigen
Unterlagen, über Größe und Zweck einer
eingegangenen Position oder offenen
Forderung, über wirtschaftliche oder tat-
sächliche Eigentümer, etwaige Abspra-
chen sowie alle etwaigen zugehörigen
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
im einschlägigen Basiswert zu erhalten,
gegebenenfalls auch zu Positionen, die
in Warenderivaten mit demselben Basis-
wert und denselben Eigenschaften an
anderen Handelsplätzen und in wirt-
schaftlich gleichwertigen OTC-Kontrak-
ten über Mitglieder und Teilnehmer ge-
halten werden,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Po-
sitionsmanagementkontrollen ergeben sich
aus den von der Kommission aufgrund der
gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie
2014/65/EU in der jeweils geltenden Fas-
sung in Verbindung mit Absatz 10 bis 14
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlasse-
nen technischen Regulierungsstandards.“
5. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Positionslimits bei
europaweit gehandelten Derivaten
(1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Er-
zeugnisse mit demselben Basiswert und denselben
Eigenschaften in erheblichen Volumina oder kriti-
sche oder signifikante Derivate mit demselben Ba-
siswert und denselben Eigenschaften auch an
einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-
handelt, legt die Bundesanstalt ein Positionslimit
nach § 54 Absatz 1 nur fest, wenn sie für dieses
Derivat zentrale zuständige Behörde ist. Die Bun-
desanstalt ist zentrale zuständige Behörde, wenn
das größte Volumen dieses Derivats an einem in-
ländischen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere
Bestimmungen dazu, wie erhebliche Volumina im
Sinne des Satzes 1 erste Variante berechnet werden,
ergeben sich aus von der Kommission aufgrund
der gemäß Artikel 57 Absatz 12 der Richtlinie
2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-
lierungsstandards.
(2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1
Satz 1 zentrale zuständige Behörde für das betref-
fende Derivat, konsultiert sie im Hinblick auf das
anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf
jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positions-
limits die zuständigen Behörden der anderen Han-
delsplätze, an denen die Derivate auf landwirt-
schaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina
oder an denen die kritischen oder signifikanten De-
rivate gehandelt werden.
(3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1
Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde für das
betreffende Derivat, ist das von der zentralen zu-
ständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte
Positionslimit auch im Inland maßgeblich. Die Bun-
desanstalt kann der Festlegung des einheitlichen
Positionslimits durch eine andere zentrale zustän-
dige Stelle widersprechen. In diesem Fall legt sie
schriftlich die vollständigen und ausführlichen
Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die Vorausset-
zungen für die Festlegung nicht erfüllt sind. Kommt
die zentrale zuständige Behörde einem Verlangen
der Bundesanstalt zur Änderung des Positions-
limits nicht nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlan-
gen einschließlich ihrer Gründe der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
(4) Die Bundesanstalt trifft mit anderen für die
Aufsicht über
1. Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit demselben Basis-
wert und denselben Eigenschaften in erheb-
lichen Volumina gehandelt werden oder an
denen kritische oder signifikante Warenderivate
mit demselben Basiswert und denselben Eigen-
schaften gehandelt werden, und
2. Inhaber von Positionen in diesen Derivaten
zuständigen Behörden Vereinbarungen für eine Zu-
sammenarbeit, einschließlich des Austauschs ein-
schlägiger Daten, um die Überwachung und
Durchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu
ermöglichen.“
6. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
sitionslimits gelten nicht für:
1. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten
werden und die objektiv messbar die direkt mit
der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen
Stelle verbundenen Risiken mindern,

2. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden,
die Teil einer überwiegend kommerziellen Unter-
nehmensgruppe ist und die im Namen einer
nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kom-
merziellen Unternehmensgruppe handelt, und
diese Positionen objektiv messbar die direkt
mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziel-
len Stelle verbundenen Risiken mindern,
3. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien
gehalten werden und objektiv messbar aus
Transaktionen stammen, die abgeschlossen
wurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2
Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c der Richt-
linie 2014/65/EU, einen Handelsplatz mit Liqui-
dität zu versorgen, in Bezug auf Warenderivate
nachzukommen und
4. Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basis-
werten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in
Verbindung stehen.
Nähere Bestimmungen zum Verfahren bei der Bean-
tragung von Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 2
und 3 ergeben sich aus den von der Kommission
aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richt-
linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-
lierungsstandards.“
7. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Wertpa-
piere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten
im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbin-
dung stehen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
Warenderivate, Emissionszertifikate oder Deri-
vate davon gehandelt werden, müssen der Bun-
desanstalt darüber hinaus einmal täglich eine
vollständige Aufstellung der Positionen aller Mit-
glieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz
sowie deren Kunden und der Kunden dieser
Kunden bis zum Endkunden in Warenderivaten,
Emissionszertifikaten oder Derivaten davon
übermitteln.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln
1. der zentralen zuständigen Behörde im Sinne
des § 55 Absatz 1 oder
2. der zuständigen Behörde des Handelsplat-
zes, an dem die Warenderivate, Emissions-
zertifikate oder Derivate davon gehandelt
werden, falls es keine zentrale zuständige
Behörde gibt.“
8. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern
sich ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen
mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über
keine anderen eingebetteten Derivate als eine
Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die
Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete
Gegenparteien vermarktet oder vertrieben wer-
den.“
b) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument
zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung
eines Fernkommunikationsmittels geschlossen
wird, das eine vorherige Übermittlung der Infor-
mationen über Kosten und Gebühren verhindert,
kann das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men dem Kunden diese Informationen unmittel-
bar nach Geschäftsabschluss entweder in elek-
tronischer Form oder, wenn ein Privatkunde
darum ersucht, in schriftlicher Form übermitteln,
sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
1. der Kunde hat eingewilligt, die Informationen
unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss
zu erhalten, und
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt,
den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis
er die Informationen erhalten hat.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 12
hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor
Abschluss des Geschäfts telefonisch Informa-
tionen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
Die Anforderungen nach Satz 3 Nummer 2 und
den Sätzen 4 bis 6 gelten gegenüber professio-
nellen Kunden ausschließlich für die Erbringung
von Finanzportfolioverwaltung und Anlagebera-
tung.“
c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleis-
tungen, die gegenüber professionellen Kunden
erbracht werden, es sei denn, diese Kunden
setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men entweder in elektronischer Form oder in
schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie
von den durch diese Bestimmungen gewährten
Rechten Gebrauch machen möchten.“
9. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Erbringen Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men entweder Anlageberatung oder Finanzport-
folioverwaltung, die eine Umschichtung von
Finanzinstrumenten umfassen, so haben sie die
notwendigen Informationen über die Investition
des Kunden einzuholen und die Kosten und den
Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumen-
ten zu analysieren. Satz 6 gilt nicht für Dienst-

leistungen, die gegenüber professionellen Kun-
den erbracht werden, es sei denn, diese Kunden
setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men entweder in elektronischer Form oder in
schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie
von den durch Satz 6 gewährten Rechten Ge-
brauch machen möchten.“
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Bei der Erbringung von Anlageberatung haben
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kun-
den darüber zu informieren, ob die Vorteile einer
Umschichtung von Finanzinstrumenten die im
Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten
überwiegen oder nicht. Satz 5 gilt nicht für
Dienstleistungen, die gegenüber professionellen
Kunden erbracht werden, es sei denn, diese
Kunden setzen das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen entweder in elektronischer Form
oder in schriftlicher Form darüber in Kenntnis,
dass sie von den durch Satz 5 gewährten Rech-
ten Gebrauch machen möchten.“
10. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
Form der Kundenkommunikation
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen
ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß
diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In-
formationen in elektronischer Form bereit, es sei
denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Pri-
vatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum
gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form
zu erhalten. In diesem Fall werden die Informatio-
nen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Pri-
vatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber
in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die
Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“
11. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Ab-
satz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 und 7“ durch
die Wörter „§ 63 Absatz 1, 3 bis 10, 12 Satz 1 und 2,
§ 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8“ ersetzt.
12. § 70 wird wie folgt geändert.
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Bereitstellung von Analysen nach Satz 2
stellt auch dann keine Zuwendung dar, wenn
die Voraussetzungen gemäß des Absatzes 6a
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2
ist eine Bereitstellung von Analysen durch Dritte
an Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch
ohne Ausweis einer separaten Gebühr für Ana-
lysen und jede Wertpapierdienstleistung, durch
die Aufträge von Kunden ausgeführt werden,
zulässig, wenn
1. vor der Erbringung der Ausführungs- oder
Analysedienstleistungen eine Vereinbarung
zwischen dem Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen und dem Analyseanbieter getrof-
fen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil
der kombinierten Gebühren oder gemeinsa-
men Zahlungen für Ausführungs- und Analy-
sedienstleistungen auf Analysedienstleistun-
gen entfallen,
2. die Analysen annehmende Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen seine Kunden über die
gemeinsamen Zahlungen für Ausführungs-
und Analysedienstleistungen informiert, die
an die Drittanbieter von Analysen geleistet
werden, und
3. die Analysen, für welche die kombinierten
Gebühren geleistet werden oder die gemein-
same Zahlung erfolgt, Emittenten betreffen,
die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung
der Analysen eine Marktkapitalisierung von
1 Milliarde Euro nicht überschritten haben,
ausgedrückt durch die Notierungen am Ende
der Jahre, in denen sie an einem Handels-
platz notiert sind oder waren, oder durch
das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in
denen sie nicht an einem Handelsplatz no-
tiert waren.
Analysen im Sinne dieses Absatzes sind Analy-
sematerial und Analysedienstleistungen in Be-
zug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente
oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug
auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten
von Finanzinstrumenten oder Analysematerial
oder -dienstleistungen, die in engem Zusam-
menhang mit einem bestimmten Wirtschafts-
zweig oder Markt stehen, sodass die Analysen
die Grundlage für die Einschätzung von Finanz-
instrumenten, Vermögenswerten oder Emitten-
ten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes lie-
fern. Zu Analysen gehören auch Material oder
Dienstleistungen, mit denen eine Anlagestrate-
gie empfohlen oder nahegelegt und eine fun-
dierte Stellungnahme zum aktuellen oder künf-
tigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder
Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig
eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermit-
telt werden und auf der Grundlage neuer oder
bereits vorhandener Informationen Schlussfol-
gerungen gezogen werden, die genutzt werden
könnten, um eine Anlagestrategie zu begrün-
den, und die für die Entscheidungen, die das
Wertpapierinstitut für die die Analysegebühr
entrichtenden Kunden trifft, relevant und von
Nutzen sein könnten.“
13. Nach § 80 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a
eingefügt:
„(13a) Die Absätze 9 bis 12 gelten nicht für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich
ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit
einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über keine
anderen eingebetteten Derivate als eine Make-
Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanz-
instrumente ausschließlich an geeignete Gegen-
parteien vermarktet oder vertrieben werden.“
14. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Hierzu zählen insbesondere Aufzeichnungen über
die Kundenmitteilungen nach § 63 Absatz 12 Satz 6

und die Vereinbarungen nach § 64 Absatz 3 Satz 7
und Absatz 4 Satz 6.“
15. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
eingefügt:
„34a. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 13 eine dort
genannte Möglichkeit nicht oder nicht
rechtzeitig einräumt,“.
b) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a
eingefügt:
„41a. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 5 oder § 142
Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt,“.
c) In Nummer 135 wird nach dem Wort „erstattet“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
d) Nummer 136 wird aufgehoben.
16. Folgender § 142 wird angefügt:
„§ 142
Übergangsvorschriften für das
Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß
Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Infor-
mationen in schriftlicher Form erhalten haben, spä-
testens acht Wochen vor dem Versenden der In-
formationen in elektronischer Form darüber zu
informieren, dass sie diese in elektronischer Form
gemäß § 64a erhalten werden. Soweit es sich bei
den Bestandskunden um Privatkunden handelt,
haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese
darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben,
die Informationen entweder weiterhin in schrift-
licher Form oder künftig in elektronischer Form zu
erhalten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen ha-
ben diese Kunden zudem darüber zu informieren,
dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen
Form stattfinden wird, wenn diese innerhalb der
Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie
die Informationen weiterhin in schriftlicher Form
erhalten möchten. Bestandskunden, die die gemäß
diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In-
formationen bereits in elektronischer Form erhal-
ten, müssen nicht informiert werden.
(2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Fe-
bruar 2023 keine Anwendung.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 5a
Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 32a Zuständigkeit im Sinne der Verordnung
(EU) 2019/1238“.
b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung
(EU) 2019/1238“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe k wird angefügt:
„k) der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Pri-
vates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-
tigen Daten und die Überlassung von Kopien ver-
langen sowie Personen laden und vernehmen,
um
1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote
dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verord-
nung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)
2019/1238 eingehalten werden, oder
2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Maßnahme nach § 15 dieses Gesetzes, nach
Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder
nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr.
2019/1238 vorliegen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. Vorschriften, auf die in § 120a Ab-
satz 1 und 2 Bezug genommen
wird, oder“.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch
die Angabe „6a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und wird nach der Angabe „4“
die Angabe „und 6a“ eingefügt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 5“ die Angabe „und 6a“
eingefügt.

4. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a
Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 32a
Zuständigkeit im Sinne der
Verordnung (EU) 2019/1238
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
2019/1238 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
§ 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, § 6 Absatz 1f des Kreditwesenge-
setzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetz-
buchs anzuwenden ist.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesan-
stalt nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 so-
wie nach Artikel 63 der Verordnung (EG) 2019/1238
haben keine aufschiebende Wirkung.“
5. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
„§ 120a
Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2019/1238
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein PEPP anbietet
oder vertreibt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 einen Mitnahmeservice nicht oder
nicht rechtzeitig bereitstellt,
4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 ei-
nen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig informiert,
5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 den
PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht unverzüglich nach der Kenntnis-
nahme von der fehlenden Verfügbarkeit des
neuen Unterkontos unterrichtet,
6. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Unterabsatz 3 ein Produktge-
nehmigungsverfahren nicht oder nicht richtig
unterhält oder nicht oder nicht richtig betreibt,
8. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 5 eine
dort genannte Information nicht oder nicht un-
verzüglich nach Eingang einer diesbezüglichen
Anfrage eines PEPP-Vertreibers zur Verfügung
stellt,
9. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6 eine
dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor
Beginn des Vertriebs eines PEPP trifft,
10. entgegen Artikel 26 Absatz 1 das PEPP-Basis-
informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
11. entgegen Artikel 26 Absatz 8 einen Hinweis
nicht oder nicht vor dem Abschluss eines
PEPP-Vertrags gibt oder nicht dafür sorgt, dass
ein potenzieller PEPP-Sparer auf einen dort ge-
nannten Bericht zugreifen kann,
12. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 das PEPP-
Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
tig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig
überarbeitet,
13. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
14. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
dort genannte Empfehlung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
15. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2
Satz 1 eine dort genannte Prognose nicht oder
nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags
vorlegt oder einen Hinweis nicht oder nicht vor
dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt,
16. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 eine dort
genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
vor Abschluss eines in Artikel 34 Absatz 3 Satz 1
genannten Vertrags übermittelt,
17. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Person über die
dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
fügt, oder einen Nachweis nicht oder nicht
rechtzeitig erbringt,
18. entgegen Artikel 35 Absatz 4, auch in Verbin-
dung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2,
oder entgegen Artikel 40 Absatz 5 Satz 1 eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
telt,
19. entgegen Artikel 35 Absatz 6 einen PEPP-Spa-
rer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
20. entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
21. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen Artikel 39 eine dort genannte Auskunft
oder Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
23. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 1 eine dort genannte Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-

züglich nach Erhalt der Anweisung des PEPP-
Kunden überträgt,
24. entgegen Artikel 53 Absatz 3 den übertragenden
PEPP-Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig zur
Durchführung auffordert,
25. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a oder b
eine Information oder eine Liste nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
26. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe c einen
Zahlungseingang annimmt,
27. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe d einen
Betrag oder eine Sacheinlage nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig überträgt,
28. entgegen Artikel 53 Absatz 5 eine dort genannte
Vorkehrung nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig trifft,
29. entgegen Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine
Gebühr oder ein Entgelt in Rechnung stellt,
30. entgegen Artikel 54 Absatz 4 Kosten in Rech-
nung stellt oder
31. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 63
Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Artikel 65 Absatz 2
Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe
nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet
werden. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils
in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahn-
det werden.
(4) Bei einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von
mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswid-
rigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer
Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamt-
umsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfüg-
baren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungs-
organ gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1
hinaus und
2. bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2
oder Absatz 4 hinaus
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der
Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet
werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie
folgt gefasst:
„§ 58 Hinweisgeberverfahren
§ 59 Überwachung der Organisationspflichten
§ 60 Prüfung der Organisationspflichten; Ver-
ordnungsermächtigung“.
b) Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden gestri-
chen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
„(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem
im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes
Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014.“
b) Absatz 38 wird aufgehoben.
c) Absatz 39 wird wie folgt gefasst:
„(39) Genehmigter Meldemechanismus im
Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Mel-
demechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
d) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
„(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne die-
ses Gesetzes ist
1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
2. ein genehmigter Meldemechanismus.“
3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:
„§ 58
Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein
Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwen-
dung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kre-
ditwesengesetzes verfügen.
§ 59
Überwachung der
Organisationspflichten
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in
§ 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten
Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der
Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-
tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten
Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Ar-
tikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Daten-
bereitstellungsdiensten auch ohne besonderen An-
lass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt ent-
sprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen
gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 60
Prüfung der
Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der
in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten

Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der
Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-
tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten
Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten
Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Ab-
satz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entspre-
chend.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte er-
lassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
4. Die §§ 61 und 62 werden aufgehoben.
5. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 werden die Nummern 10 bis 26 auf-
gehoben.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe
„(ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 84)“ durch die
Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6
vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,
S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175
(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert
worden ist,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 22 werden die folgenden
Nummern 22a und 22b eingefügt:
„22a. entgegen Artikel 27g Absatz 1 Satz 2
eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
22b. entgegen Artikel 27g Absatz 3 Satz 2
oder Artikel 27i Absatz 2 Satz 2 eine
Information nicht richtig behandelt,“.
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„(9a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014
1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze
und Vorkehrungen nach Artikel 27g Absatz 1
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ver-
fügt,
2. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2
oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Mittel und
Notfallsysteme verfügt,
3. nicht in der Lage ist, Informationen in der in
Artikel 27g Absatz 1 Satz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Weise
zu verbreiten,
4. nicht die in Artikel 27g Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vor-
kehrungen trifft und beibehält,
5. nicht die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 1 oder
Artikel 27i Absatz 3 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 genannten Mechanismen
einrichtet,
6. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2
oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressour-
cen und Notfallsysteme verfügt,
7. nicht über die in Artikel 27g Absatz 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Sys-
teme verfügt,
8. nicht über die in Artikel 27i Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Grund-
sätze und Vorkehrungen zu deren Einhaltung
verfügt,
9. nicht die in Artikel 27i Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vorkehrun-
gen trifft oder nicht über die in Artikel 27i Ab-
satz 4 genannten Systeme verfügt.“
d) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
sätze 8 und 9“ durch die Wörter „der Absätze 8
bis 9a“ ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Ver-
ordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung
(EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)
2020/852 und der Verordnung (EU)
2020/1503“.
b) Nach der Angabe zu § 32a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Abschnitt 5b
Schwarmfinanzierungsdienstleister
§ 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach
der Verordnung (EU) 2020/1503
§ 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisin-
formationsblatt nach Artikel 23 der Ver-
ordnung (EU) 2020/1503
§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisin-
formationsblatt nach Artikel 24 der Ver-
ordnung (EU) 2020/1503
§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der An-
sprüche nach den §§ 32c und 32d
§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten
nach der Verordnung (EU) 2020/1503;
Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 120a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung
(EU) 2020/1503“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
„l) der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-
finanzierungsdienstleister für Unternehmen
und zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2020/1503, soweit sie
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2020/1503 erbrin-
gen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-
tigen Daten und die Überlassung von Kopien
verlangen sowie Personen laden und verneh-
men, um
1. zu überwachen, ob die Verbote oder Ge-
bote dieses Gesetzes oder der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365,
der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verord-
nung (EU) 2019/1238 und der Verordnung
(EU) 2020/1503 eingehalten werden, oder
2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Maßnahme nach § 15 dieses Gestzes, nach
Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
oder nach Artikel 63 der Verordnung (EU)
2019/1238 vorliegen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6a wird das Wort „oder“
gestrichen.
bbb) Nach Nummer 6a wird folgende Num-
mer 6b eingefügt:
„6b. die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU)
2020/1503 in Bezug genomme-
nen Artikel sowie die auf deren
Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und Durchführungs-
rechtsakte der Europäischen
Kommission oder“.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6a“
durch die Angabe „6b“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und wird nach der An-
gabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und wird nach der An-
gabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.
d) In Absatz 9 Satz 1 wird nach den Wörtern
„Nummer 1 bis 5“ die Angabe „und 6b“ einge-
fügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Besondere Befugnisse
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014, der Verordnung
(EU) 2016/1011, der Verordnung
(EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)
2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt kann Anordnungen
treffen, die zur Durchsetzung der Verbote und
Gebote der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie
der auf deren Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission geeignet und erfor-
derlich sind. Insbesondere kann die Bundesan-
stalt
1. beim Vorliegen eines Verstoßes oder eines
hinreichend begründeten Verdachts eines
Verstoßes gegen die Verordnung (EU)
2020/1503,
a) den Umstand bekannt machen, dass
ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein
Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufga-
ben im Zusammenhang mit solchen
Dienstleistungen benannt wurde, seinen
Verpflichtungen insbesondere aus den
Kapiteln II, IV und V der Verordnung (EU)
2020/1503 nicht nachkommt,
b) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes
nach Kapitel IV der Verordnung (EU)
2020/1053 oder des reibungslosen Funk-
tionierens des Marktes alle wesentlichen
Informationen, die die Erbringung von
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2020/1503 beeinflus-
sen können, bekannt machen oder von
einem Schwarmfinanzierungsdienstleister
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
oder von einem Dritten, der zur Wahrneh-
mung von Aufgaben im Zusammenhang
von solchen Dienstleistungen benannt
wurde, die Bekanntgabe dieser Informa-
tionen verlangen,
c) die Erbringung von Schwarmfinanzie-
rungsdienstleistungen im Sinne des Arti-

kels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) 2020/1503 aussetzen oder von
einem Schwarmfinanzierungsdienstleister
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
die Aussetzung der Erbringung von sol-
chen Schwarmfinanzierungsdienstleistun-
gen verlangen, wenn die Bundesanstalt
der Auffassung ist, dass die Erbringung
dieser Schwarmfinanzierungsdienstleis-
tungen den Anlegerinteressen abträglich
wäre,
d) vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch-
stabe g der Verordnung (EU) 2020/1503
und des übernehmenden Schwarmfinan-
zierungsdienstleisters im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verord-
nung (EU) 2020/1503 bestehende Verträge
an einen anderen Schwarmfinanzierungs-
dienstleister übertragen, falls einem
Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zu-
lassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstabe c entzogen wurde,
2. bei einem hinreichend begründeten Verdacht
für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die
Verordnung (EU) 2020/1503 in jedem einzel-
nen Fall
a) ein Schwarmfinanzierungsangebot im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f
der Verordnung (EU) 2020/1503 untersa-
gen oder für maximal zehn aufeinanderfol-
gende Arbeitstage aussetzen,
b) die Erbringung von Schwarmfinanzie-
rungsdienstleistungen im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) 2020/1503 für maximal zehn
aufeinanderfolgende Arbeitstage ausset-
zen oder von einem Schwarmfinanzie-
rungsdienstleister im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2020/1503 für maximal zehn aufei-
nanderfolgende Arbeitstage die Ausset-
zung der Erbringung von solchen
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ver-
langen,
c) Marketingmitteilungen im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verord-
nung (EU) 2020/1503 untersagen oder für
maximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits-
tage aussetzen oder Schwarmfinanzie-
rungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2020/1503 oder Dritten, die mit der Wahr-
nehmung von Funktionen in Bezug auf die
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen be-
auftragt wurden, vorschreiben, solche Mar-
ketingmitteilungen zu unterlassen oder für
maximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits-
tage auszusetzen,
3. die Erbringung von Schwarmfinanzierungs-
dienstleistungen untersagen, wenn sie das
Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verord-
nung (EU) 2020/1503 feststellt.“
6. In § 13 wird die Angabe „1 bis 14“ durch die An-
gabe „1 bis 13“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „und 54 Absatz 1“ die Wörter „einschließlich
der Androhung und der Festsetzung von Zwangs-
mitteln“ eingefügt.
7. In § 18 Absatz 11 werden jeweils nach den Wörtern
„der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter
„und der Verordnung (EU) 2020/1503“ eingefügt.
8. Nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird fol-
gende Nummer 7 eingefügt:
„7. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
2020/1503,“.
9. Nach § 32a wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
„Abschnitt 5b
Schwarmfinanzierungsdienstleister
§ 32b
Zuständigkeit der Bundesanstalt
nach der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1503.
(2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch All-
gemeinverfügung.
(3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48
Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
nicht anzuwenden.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesan-
stalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 ein-
schließlich der Androhung und der Festsetzung
von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 32c
Haftung für Angaben
im Anlagebasisinformationsblatt nach
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt
nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
verantwortliche Projektträger im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinfor-
mationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner
Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Ar-
tikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)
2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasis-
informationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in
Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
1. irreführende oder unrichtige Informationen an-
gegeben sind oder

2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,
die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-
scheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzie-
rungsprojekt anlegen wollen, zu unterstützen.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für
das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23
der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen
Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
eines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt haben.
§ 32d
Haftung für Angaben
im Anlagebasisinformationsblatt nach
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister
und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt
verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane
sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus ent-
steht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. irreführende oder unrichtige Informationen an-
gegeben sind oder
2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,
die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-
scheidung, ob sie ihre Anlage durch die indivi-
duelle Verwaltung des Kreditportfolios vorneh-
men, zu unterstützen.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für
das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24
der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen
Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn
diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
§ 32e
Sonstige Regelungen hinsichtlich
der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d
(1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht
nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung
die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der In-
formationen in dem Anlagebasisinformationsblatt
oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte
oder die Irreführung durch die Informationen in
dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen
Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitglied-
staats der Europäischen Union erkannt hat.
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche
nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlas-
sen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund
von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erho-
ben werden können, bleiben unberührt.
§ 32f
Überwachung und Prüfung
der Pflichten nach der Verordnung
(EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung
der Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung
(EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung
auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den
Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen
eine Auslagerungsvereinbarung besteht oder be-
stand, und bei sonstigen zur Durchführung einge-
schalteten dritten Personen oder Unternehmen
vornehmen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jähr-
lich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob
die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach
der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden
Pflichten erfüllen. Die Bundesanstalt kann auf
Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teil-
weise unter Berücksichtigung der Art und des Um-
fangs der betriebenen Geschäfte absehen. Der
Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeig-
neten Prüfer spätestens zum Ablauf desjenigen
Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-
fung erstreckt. Bei Schwarmfinanzierungsdienst-
leistern, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-
verband angehören oder durch die Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft wer-
den, wird die Prüfung durch den zuständigen Prü-
fungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle,
soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies
vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind
darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-
prüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buch-
prüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-
fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse
verfügen.
(3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prü-
fungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der
Bundesanstalt vorzulegen. Die wesentlichen Prü-
fungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusam-
menzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen
ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundes-
anstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht
nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Fragebo-
gen ist unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
einzureichen.
(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat
vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesan-
stalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der An-
zeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwe-
ckes geboten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören
oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbandes geprüft werden.
(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem
Schwarmfinanzierungsdienstleister Bestimmungen
über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer
zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere

Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Bei
Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die
Pflichten, deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der
Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrich-
ten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teil-
nehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn
der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach
Absatz 2 auch ohne besonderen Anlass anstelle
des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durch-
führen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist
hierüber rechtzeitig zu informieren.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der
nach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte so-
wie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und
Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2
erlassen, um Missständen bei der Erbringung von
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der
Verordnung (EU) 2020/1503 entgegenzuwirken,
um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Ab-
satz 2 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken
und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.“
10. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die
Wörter „einschließlich der Androhung und der
Festsetzung von Zwangsmitteln hat“ ersetzt.
11. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:
„§ 120b
Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über
Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister
für Unternehmen und zur Änderung der Verord-
nung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine
Angabe nicht richtig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) 2020/1503 verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 eine Vergütung,
einen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil
gewährt oder erhält,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 Unterab-
satz 1 die Umsetzung einer dort genannten Re-
gelung, eines dort genannten Verfahrens, eines
dort genannten Systems oder einer dort ge-
nannten Kontrolle nicht überwacht,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
nicht dafür Sorge trägt, dass er über ein dort
genanntes System oder eine dort genannte
Kontrolle verfügt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Überprüfung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a eine
dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch-
führt,
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Buchstabe b für eine dort genannte
Prüfung nicht sorgt,
7. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei
Jahre führt,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 4 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht auf Anfrage des Anlegers zur
Verfügung stellt,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 6 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt,
dass ein Kunde unentgeltlich Beschwerde ein-
reichen kann,
11. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Beteiligung
hält,
13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
dort genannte Person als Projektträger zulässt,
14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht unverzüglich nach der Zulas-
sung der Person als Anleger offenlegt oder
nicht sicherstellt, dass eine Person eine Vor-
zugsbehandlung nicht erhält,
15. entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort ge-
nannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
17. als Schwarmfinanzierungsdienstleister entge-
gen Artikel 19 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,
18. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in
Verbindung mit Absatz 2 eine Ausfallquote
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig offenlegt,
19. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
20. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 21 Absatz 5 eine dort genannte Bewer-
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt,

21. entgegen Artikel 21 Absatz 3 eine dort ge-
nannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
22. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1
eine dort genannte Simulation nicht oder nicht
rechtzeitig überprüft,
23. einer Vorschrift des Artikels 21 Absatz 7 Unter-
absatz 1 über die Sicherstellung einer dort ge-
nannten Pflicht zuwiderhandelt,
24. entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 eine vorvertragliche Bedenkzeit nicht
vorsieht,
25. entgegen Artikel 22 Absatz 4 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
26. entgegen Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe a
oder b, Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 oder Ab-
satz 12 Unterabsatz 3 oder Artikel 24 Absatz 2
Satz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
27. entgegen Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig gibt oder eine Information nicht
oder nicht rechtzeitig korrigiert,
28. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 23
Absatz 14 zuwiderhandelt,
29. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 ein Anlage-
basisinformationsblatt nicht auf dem neuesten
Stand hält,
30. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort
genanntes Forum nutzt,
31. entgegen Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d
nicht sicherstellt, dass ein Kunde eine dort ge-
nannte Information erhält,
32. entgegen Artikel 26 Buchstabe b nicht sicher-
stellt, dass ein Kunde Zugang zu dort genann-
ten Aufzeichnungen hat,
33. entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht sicherstellt,
dass eine Marketingmitteilung als solche er-
kennbar ist, oder
34. entgegen Artikel 27 Absatz 3 eine dort ge-
nannte Sprache nicht verwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
werden.
(4) Bei einer juristischen Person oder einer Per-
sonenvereinigung mit einem jährlichen Gesamt-
umsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann die
Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 mit
einer Geldbuße bis zu 5 Prozent des jährlichen Ge-
samtumsatzes geahndet werden, der im letzten
verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Ab-
schluss ausgewiesen ist.
(5) Bei einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung kann über Absatz 3 oder 4 hinaus die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nut-
zens geahndet werden, soweit sich dieser beziffern
lässt.
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Dem § 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1423) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1
Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129
bezeichneten Artikel.“
Artikel 6
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52
folgende Angabe eingefügt:
„§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarm-
finanzierung-Begleitgesetz“.
2. § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. von Handelsteilnehmern Zugang zu Informa-
tionen, einschließlich aller einschlägigen Un-
terlagen, über Größe und Zweck einer einge-
gangenen Position oder offenen Forderung,
über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigen-
tümer, etwaige Absprachen sowie alle etwai-
gen zugehörigen Vermögenswerte oder Ver-
bindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu
erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen,
die in Warenderivaten mit demselben Basis-
wert und denselben Eigenschaften an ande-
ren Handelsplätzen und in wirtschaftlich
gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglie-
der und Teilnehmer gehalten werden,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positions-
managementkontrollen ergeben sich aus den von
der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57
Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit den Absät-
zen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
erlassenen technischen Regulierungsstandards.“
3. Folgender § 53 wird angefügt:
„§ 53
Anwendungsbestimmung
zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine An-
wendung.“
Artikel 7
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I

S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot, das von
einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-
rungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarm-
finanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es
nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Ver-
ordnung genannten Schwellenwert übersteigt.“
Artikel 8
Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser
Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf
Ebene der Unternehmensgruppe aggregier-
ter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig-
keit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-
tätigkeit vorliegt, werden in einem auf der
Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti-
kel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
delegierten Rechtsakt der Kommission be-
stimmt.“
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-
forderung die Umstände mitteilt, auf Grund
derer es zu der Auffassung gelangt, dass
seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner
Haupttätigkeit darstellt.“
c) Buchstabe e wird aufgehoben.
2. § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-
fasst:
„b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser
Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf
Ebene der Unternehmensgruppe aggregier-
ter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig-
keit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-
tätigkeit vorliegt, werden in einem auf der
Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti-
kel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
delegierten Rechtsakt der Kommission be-
stimmt.
c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-
forderung die Umstände mitteilt, auf Grund
derer es zu der Auffassung gelangt, dass
seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner
Haupttätigkeit darstellt.“
b) Buchstabe d wird aufgehoben.
Artikel 9
Weitere Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-
kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung
(EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. Oktober 2020
über Europäische Schwarmfinanzierungs-
dienstleister für Unternehmen und zur Än-
derung der Verordnung (EU) 2017/1129
und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung, zugelassene Instrumente
(Schwarmfinanzierungsinstrumente).“
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 Buchstabe c wird das Wort „so-
wie“ gestrichen.
b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
„22. Unternehmen mit einer Zulassung als
Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1503 und der Richtlinie (EU)
2020/1504 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Än-
derung der Richtlinie 2014/65/EU über
Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347
vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils gel-
tenden Fassung, soweit sie im Rahmen von
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpa-
pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber
hinaus keine anderen Wertpapierdienstleis-
tungen erbringen.“
3. § 12 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
b) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-
gefügt:
„24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
2020/1503,“.
4. § 17 Absatz 6 wird gestrichen.

Artikel 10
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7b Absatz 4 Nummer 9 werden die Wörter „Ar-
tikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26“ durch die
Wörter „Artikel 19 bis 26e“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j wird
nach der Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die
Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.
3. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „18
bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
eingefügt.
4. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein
Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-
schaft gegen eine der Anforderungen der Arti-
kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser
Verordnung verstoßen oder macht ein Originator
oder Sponsor eine irreführende Meldung nach
Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die
Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,
dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27
Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre
Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19
bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b
bis 26e dieser Verordnung erfüllen.“
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Artikeln 19
bis 26“ die Wörter „oder den Artikeln 26b bis 26e“
eingefügt.
Artikel 11
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle
sowohl auf individueller als auch auf auf
Ebene der Unternehmensgruppe aggre-
gierter Basis eine Nebentätigkeit zur
Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien,
wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden
in einem auf der Grundlage von Artikel 2
Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
akt der Kommission bestimmt,“.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
Anforderung die Umstände mitteilt, auf
Grund derer es zu der Auffassung ge-
langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-
tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;“.
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Finanzdienstleistungen in jedem die-
ser Fälle sowohl auf individueller als auch
auf auf Ebene der Unternehmensgruppe
aggregierter Basis eine Nebentätigkeit
zur Haupttätigkeit darstellen; die Krite-
rien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt,
werden in einem auf der Grundlage von
Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Kommission be-
stimmt,“.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
Anforderung die Umstände mitteilt, auf
Grund derer es zu der Auffassung ge-
langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-
tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.“
2. § 32 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b und c
wird wie folgt gefasst:
„b) das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl
auf individueller als auch auf auf Ebene der
Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine
Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die
Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-
den in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Ab-
satz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU
erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommis-
sion bestimmt,
c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anfor-
derung die Umstände mitteilt, auf Grund derer
es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätig-
keit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit
darstellt.“
Artikel 12
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3a werden die Wörter „, Bereitsteller
konsolidierter Datenticker“ gestrichen und werden
die Wörter „Absatz 37, 38 und 39“ durch die Wörter
„Absatz 37 und 39“ ersetzt.
2. Dem § 25c Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch
in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-
mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-
gen.“

3. Dem § 25d Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch
in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-
mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-
gen.“
4. § 32 Absatz 1f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 4
und 5 der Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wör-
ter „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „des Titels V der
Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wörter „des
Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ er-
setzt.
5. § 33 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Daten-
bereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen,
wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, nicht die
zur Leitung des Unternehmens erforderliche
fachliche Eignung hat, nicht über die zur Wahr-
nehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit ver-
fügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß
Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, auch in Verbindung mit einer delegier-
ten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 die-
ser Verordnung, genügt;
2. das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage
ist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben
der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt,
zu schaffen.“
6. In § 53b Absatz 1a werden nach den Wörtern „sei-
nes Herkunftsmitgliedsstaates“ die Wörter „oder der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde“ eingefügt.
Artikel 13
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und
46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ gestrichen und
wird die Angabe „§§ 46b“ durch die Angabe „§§ 45,
46b“ ersetzt.
2. In § 6 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1f ein-
gefügt:
„(1f) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung
(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 1) nach den Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Num-
mer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 32a
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 5
Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwen-
den sind.“
3. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleis-
tungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-
den zu verschaffen, oder das gemäß einer
Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifi-
zierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist,
Altersvorsorgeverträge anzubieten, oder ein Un-
ternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleis-
tungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei Ge-
schäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für
das Institut tätig sind;“.
4. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gegen
die zur Durchführung“ durch die Wörter „gegen die
Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird,
gegen die zur Durchführung“ und die Wörter „Ver-
ordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)
2017/2402“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhan-
delsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.
5. Dem § 36a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in
§ 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsge-
setzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichts-
behörde einer für den Verstoß verantwortlichen na-
türlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes
nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, bis zu
einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätig-
keit als Geschäftsleiter bei einem Institut unter-
sagen.“
6. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
gen Maßnahmen und Entscheidungen der Bun-
desanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Ab-
satz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63
der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die
Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln
gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen
haben keine aufschiebende Wirkung.“
7. Nach § 56 Absatz 4h wird folgender Absatz 4i ein-
gefügt:
„(4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes können nach
§ 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet
werden.“

Artikel 14
Weitere Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-
kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung
(EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. Oktober 2020
über Europäische Schwarmfinanzierungs-
dienstleister für Unternehmen und zur Än-
derung der Verordnung (EU) 2017/1129
und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung, zugelassene Instru-
mente (Schwarmfinanzierungsinstrumen-
te).“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Num-
mer 8 eingefügt:
„8. Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das
Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides je-
weils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelasse-
nen Schwarmfinanzierungsdienstleister, be-
treiben;“.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende
Nummer 9 eingefügt:
„9. Unternehmen mit einer Zulassung nach Ar-
tikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienst-
leister, soweit sie im Rahmen von Schwarm-
finanzierungen Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a,
1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen
Finanzdienstleistungen erbringen;“.
3. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
b) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-
gefügt:
„24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
2020/1503,“.
4. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulas-
sung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
im Sinne dieser Verordnung erbracht werden
oder“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
5. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne
die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verord-
nung erforderliche Zulassung erbringt oder“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
6. Dem § 53n wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung
sind auch insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale
Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis
nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 in entsprechenden vertrag-
lichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern
und Mitarbeitern Rechnung tragen.“
7. Nach § 54 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
gefügt:
„(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung
nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1503 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische
Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unterneh-
men und zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzie-
rungsdienstleistung erbringt.“
Artikel 15
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 338a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Kapitel 8
Geldmarktfonds“.
b) Nach der Angabe zu § 338b werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Kapitel 9
Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338c Anzuwendende Vorschriften“.
c) Die Angabe zum bisherigen Kapitel 8 wird die An-
gabe zu Kapitel 10.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist
die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne
des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
2019/1238 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu
überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/1238
und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und technischen Durchführungs- und
Regulierungsstandards eingehalten werden, oder
um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU)
2019/1238 vorliegen.“
3. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt ge-
fasst:
„9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter
Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er-
möglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße
gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder
gegen unmittelbar geltende Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Union über Eu-
ropäische Risikokapitalfonds, über Europäische
Fonds für soziales Unternehmertum, über euro-
päische langfristige Investmentfonds, über
Geldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Pri-
vates Pensionsprodukt, über Ratingagenturen,
über Marktmissbrauch, über die Transparenz
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
der Weiterverwendung, über Indizes, die bei
Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als
Referenzwert oder zur Messung der Wertent-
wicklung eines Investmentfonds verwendet
werden, zur Festlegung eines allgemeinen Rah-
mens für Verbriefungen und zur Schaffung eines
spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
rente und standardisierte Verbriefung, über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
im Finanzdienstleistungssektor, über die Ein-
richtung eines Rahmens zur Erleichterung nach-
haltiger Investitionen oder über Basisinforma-
tionsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb
der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeig-
nete Stellen zu melden.“
4. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter
„§ 120 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes“
durch die Wörter „§ 120 Absatz 10 und § 120a Ab-
satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ er-
setzt.
5. Nach § 338a wird folgende Überschrift zu Kapitel 8
eingefügt:
„Kapitel 8
Geldmarktfonds“.
6. Nach § 338b wird folgendes Kapitel 9 eingefügt:
„Kapitel 9
Paneuropäisches
Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338c
Anzuwendende Vorschriften
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs
im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten
oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238
nichts anderes vorsieht.“
7. Das bisherige Kapitel 8 wird Kapitel 10.
Artikel 16
Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 152b bis 152d werden
gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 152a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 152b Zuständigkeit
§ 152c Unabhängiger Prüfer
§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungs-
befugnis“.
c) Die Angaben zu den §§ 152e bis 152j werden
wie folgt gefasst:
„§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags
§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensiche-
rung, Sozialpläne
§ 152h Rechtsschutz
§ 152i Verordnungsermächtigung
§ 152j Besondere Befugnisse nach der Ver-
ordnung (EU) 2021/23“.
d) Die Angaben zu den §§ 152k bis 152n werden
gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung
(EU) 2021/23“.
2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für inländische Unternehmen, die gemäß Arti-
kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl.
L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist,
zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses
Gesetzes.“

3. Dem § 77 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab-
satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der An-
wendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so
befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle
erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwick-
lungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung
nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines
Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befrei-
ungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Ver-
ordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,
die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und
Pflichtangeboten und die Befreiung von der Ver-
pflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe
eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4263) entsprechend zur Anwendung.“
4. § 99 Absatz 7 wird aufgehoben.
5. § 152a wird wie folgt gefasst:
„§ 152a
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließ-
lich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die
ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren
Sitz im Inland haben.“
6. Die §§152b bis 152d werden aufgehoben.
7. Nach § 152a werden die folgenden §§ 152b
bis 152d eingefügt:
„§ 152b
Zuständigkeit
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwick-
lungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über
einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung
zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver-
ordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012,
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)
2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU)
2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).
(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zu-
ständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Ab-
satz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
(3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für
die Sanierung und Abwicklung von zentralen Ge-
genparteien nach den Vorschriften von Teil 5 die-
ses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverord-
nungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den
auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.
Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von
§ 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung
von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5
sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungspla-
nung einzubeziehen.
(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Ab-
wicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen
Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beein-
trächtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
§ 152c
Unabhängiger Prüfer
(1) Die für die Durchführung einer abschließen-
den Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des
Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung
der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der
zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbe-
hörde beteiligt war.
(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde
bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung,
deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festge-
setzt wird, und seine notwendigen Auslagen er-
setzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit
des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37
bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
§ 152d
Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zen-
tralen Gegenpartei verlangen, die Positionszu-
weisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente
nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU)
2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer
zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein-
haltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustel-
len.“
8. Die §§ 152e bis 152l werden wie folgt gefasst:
„§ 152e
Ausgleich des Differenzbetrags
Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Arti-
kel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den
Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den
anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungs-
behörde zu.
§ 152f
Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindes-
tens enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-
mente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Ver-
ordnung (EU) 2021/23 des übertragenden
Rechtsträgers sowie des übernehmenden
Rechtsträgers;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsin-
strumenten, insbesondere
a) die Angabe der zu übertragenden Gegen-
stände in den Fällen der Artikel 40 und 42
der Verordnung (EU) 2021/23,
b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und
Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29
und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwick-
lungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31
der Verordnung (EU) 2021/23 und

d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel
und Schuldtitel oder anderer unbesicherter
Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der
Verordnung (EU) 2021/23,
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung je-
weils ausreicht;
3. den Abwicklungsstichtag;
4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des
Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2
und 4 findet entsprechende Anwendung;
5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädi-
gung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2021/23;
6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der ent-
sprechenden Anwendung des § 142.
(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung.
§ 152g
Verfahrensvorschriften,
Einlagensicherung, Sozialpläne
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor,
kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsan-
ordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10
Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143,
145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwen-
dung.
§ 152h
Rechtsschutz
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-
wicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1,
den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU)
2021/23 wird nicht durchgeführt. Eine Anfech-
tungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der
Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem
Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Verwaltungsakte einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der
Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19
der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d
dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wir-
kung.
(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 152i
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu
erlassen über
1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von
Sanierungsplänen, insbesondere nähere Be-
stimmungen zu den Bestandteilen und Maßnah-
men des Sanierungsplans, jeweils auch unter
Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle
und besonderer Geschäftsaktivitäten von zen-
tralen Gegenparteien;
2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hin-
dernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2021/23;
3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder
Herabschreibung von Eigentumstiteln und
Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Ver-
bindlichkeiten und eine Löschung oder Verwäs-
serung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;
4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbe-
hörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2021/23 das Instrument der Unterneh-
mensveräußerung auch für den Fall anwenden
kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht
erfüllt werden;
5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestim-
mungen in Verträgen und sonstigen Vereinba-
rungen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsver-
ordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Ab-
wicklungsbehörde übertragen.
§ 152j
Besondere Befugnisse nach
der Verordnung (EU) 2021/23
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V
enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23.
Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchset-
zung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet
und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein
vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Ge-
schäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für
eine andere verantwortliche natürliche Person, in
einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzuneh-
men, verhängen, wenn
1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht er-
stellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet wird;
3. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maß-
nahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbe-
hörde durchgeführt werden;
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungs-
plänen erforderlichen Informationen bereitge-
stellt werden;
5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung gestellt werden;
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ausgetauscht werden;
7. entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Be-
hörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die
zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrschein-
lich ausfällt.

(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen
über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen
wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.“
9. Die §§ 152k bis 152n werden aufgehoben.
10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
„§ 172a
Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2021/23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über
einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung
zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver-
ordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012,
(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)
2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU)
2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungs-
plan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder
nicht oder nicht mindestens einmal jährlich ak-
tualisiert,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder
Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9
Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
Information nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
telt oder
5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Infor-
mation nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge-
samtumsatzes der juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung im vorangegangenen Geschäfts-
jahr geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2
oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifa-
chen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen
Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser be-
ziffern lässt.
(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der
juristischen Person oder Personenvereinigung um
das Tochterunternehmen eines Mutterunter-
nehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der
Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamt-
umsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Ge-
schäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obers-
ten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.“
11. In § 173 werden nach der Angabe „und 8“ die Wör-
ter „sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3“
eingefügt.
Artikel 17
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie
folgt gefasst:
„§ 346 (weggefallen)“.
2. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der
Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die An-
gabe „26b bis 26e“ eingefügt.
3. § 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „18
bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „18
bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
eingefügt.
4. § 308c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein
Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-
schaft gegen eine der Anforderungen der Arti-
kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der
Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder
macht ein Originator eine irreführende Meldung
nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann
die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,
dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Origi-
nator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verord-
nung meldet, dass seine Verbriefungen die An-
forderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23
bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verord-
nung erfüllen.“
5. § 346 wird aufgehoben.
Artikel 18
Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 125 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für ein Paneuropäisches Privates Pensions-
produkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates
Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selb-
ständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu
bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungs-
unternehmen getragen wird. Soweit das Anlage-
risiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom
Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Ab-
satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt geson-
derte Anlagestöcke zu bilden sind.“
2. Dem § 234 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Enthält die Satzung der Pensionskasse eine
Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche ge-
kürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maß-
gabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für beste-
hende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die
das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren
vorsieht für den Fall, dass
1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die
Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher-
sehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände-
rung der Verhältnisse angepasst werden müssen,
und
2. die Versicherungsansprüche aus der Durchfüh-
rung betrieblicher Altersversorgung, für die wei-
terhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3
des Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil
von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhen-
den Deckungsrückstellung ausmachen und we-
nigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versiche-
rungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber
oder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die
erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu
stellen, damit sie die Erhöhung der Deckungs-
rückstellung zumindest für diese Versicherungs-
ansprüche vollständig finanzieren kann.
Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilan-
spruch bestimmt, für den die Erhöhung der De-
ckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Ge-
schäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2
finanziert ist. Versicherungsansprüche, für die kein
Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen
Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber
um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel
nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in
Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. Die
übrigen Versicherungsansprüche werden um den
jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit
die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der
Solvabilitätskapitalanforderung steigen. Die Kür-
zung der Versicherungsansprüche bedarf der Zu-
stimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stim-
men der obersten Vertretung der Pensionskasse
und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2
Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238
für die in den Geltungsbereich der Verord-
nung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unter-
nehmen.“
4. § 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gegen die
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Ab-
satz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,
(EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-
ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-
nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)
Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,
(EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4
Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,
(EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-
ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-
nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)
Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,
(EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.
5. Dem § 303a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
dort genannten Personen gegen die in § 120a Ab-
satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Be-
zug genommenen Vorschriften verstoßen haben.“
6. Dem § 310 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach
Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63
der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die An-
drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen
diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine
aufschiebende Wirkung.“
7. In § 332 wird nach Absatz 4k folgender Absatz 4l
eingefügt:
„(4l) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes können nach
§ 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet
werden.“
Artikel 19
Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 50
folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Entgelt bei der Vermittlung von Rest-
schuldversicherungen“.
2. In § 7 wird nach der Nummer 34b folgende Num-
mer 34c eingefügt:
„34c. Restschuldversicherung: eine Versicherung,
die der Absicherung eines Verbrauchers aus
einem Vertrag über einen entgeltlichen Zah-

lungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag
über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Ab-
sicherung eines Darlehens- oder Leasingneh-
mers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall
des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosig-
keit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger
Umstände, die zu einem Leistungsausfall
des Verbrauchers oder des Darlehens- oder
Leasingnehmers führen können, dient, und
bei der die Versicherungsleistung bestim-
mungsgemäß ganz oder teilweise auf die Er-
füllung der Ansprüche aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis gerichtet ist.“
3. § 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückver-
sicherungsvertrieb.“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
Lebensversicherung“ durch ein Komma und die
Wörter „der Lebensversicherung oder der Rest-
schuldversicherung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im
Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der
Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die ver-
sicherte Person abzustellen ist.“
5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Entgelt bei der
Vermittlung von Restschuldversicherungen
(1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-
nem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovi-
sion für den Abschluss einer Restschuldversiche-
rung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des
durch die Restschuldversicherung abgesicherten
Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages
nicht übersteigen. Abschlussprovision im Sinne die-
ser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen
im Sinne von § 7 Nummer 34b, die an den Ab-
schluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder
mehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur
Förderung des Abschlusses oder Fortbestands oder
der Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüp-
fen. Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige
Geldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so
bleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergü-
tung außer Betracht. Der Abschluss von mehr als
einer Restschuldversicherung, die sich auf densel-
ben Versicherungsnehmer bezieht und denselben
Darlehensbetrag oder sonstigen Geldbetrag zum
Gegenstand hat, ist unwirksam. Sofern der Ab-
schluss mehrerer Verträge zur Einbindung verschie-
dener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in
§ 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehre-
rer versicherter Personen aus mehreren einzelnen
Verträgen erforderlich ist, gilt dies als Abschluss
nur einer Restschuldversicherung.
(2) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-
nem Versicherungsnehmer eines Gruppenversiche-
rungsvertrags für Restschuldversicherungen oder
einem mit diesem Versicherungsnehmer verbunde-
nen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30,
dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsneh-
mers oder einem Unternehmen, das Tochterunter-
nehmen desselben Mutterunternehmens ist, eine
Abschlussprovision für den Abschluss einer Rest-
schuldversicherung, ist Absatz 1 entsprechend an-
wendbar.
(3) Eine sonstige Vergütung für durch das Ver-
sicherungsunternehmen in Anspruch genommene
Leistungen eines Versicherungsvermittlers, eines
mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen
Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30, des
Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermitt-
lers, eines Unternehmens, das Tochterunternehmen
desselben Mutterunternehmens ist, oder eines in
Absatz 2 genannten Versicherungsnehmers oder
Unternehmens oder sonstiger Dritter, ist nur zuläs-
sig, wenn das Versicherungsunternehmen keine Ab-
schlussprovision im Sinne der Absätze 1 und 2
zahlt. Eine sonstige Vergütung nach Satz 1 ist auf
den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichti-
gung der Belange der Versicherten mit einem nicht
verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Er-
bringt das Versicherungsunternehmen auf Grund
eines solchen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser
als sonstige Vergütung. Eine Vergütung von Leis-
tungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf
nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten
Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu
einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen
führen.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ver-
sicherungsunternehmen, ein in Absatz 2 genannter
Versicherungsnehmer oder in Absatz 2 genanntes
Unternehmen seinen Angestellten für von diesen
vermittelte Verträge über Restschuldversicherungen
Abschlussprovisionen gewährt. Die Vereinbarung
einer Abschlussprovision oder einer sonstigen
Vergütung im Sinne von Absatz 3 durch ein Ver-
sicherungsunternehmen bedarf der Schriftform. Die
Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie nicht den
Vorgaben des Satzes 2 und der Absätze 1 bis 3 ent-
spricht.“
6. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
ter „§§ 48 bis 49 und 51“ durch die Angabe „§§ 48
bis 51“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 5 und 6 gestrichen.
2. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem
Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „und“ er-
setzt und werden die Wörter „sowie die Mitglie-

der des Beirates und Beisitzer des Wider-
spruchsausschusses“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15
Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder
§ 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite
veröffentlichen.“
7. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
§ 6“ gestrichen.
8. Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021
eingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die
WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der
vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-
dung.“
Artikel 21
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der
Angabe „Absatz 5“ die Wörter „oder § 32f Absatz 1“
eingefügt.
2. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister:
Unternehmen mit einer von der Bundesan-
stalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von
Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-
finanzierungsdienstleister für Unternehmen
und zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit
diese Unternehmen nicht unter die Num-
mern 1 bis 5 fallen.“
3. In § 16f Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Datenbereitstellungsdienstleister“ die Wörter „und
in der Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister
jeweils“ eingefügt.
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind
erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die
Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.“
Artikel 22
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 34d Absatz 1 Satz 7 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“
Artikel 23
Aufhebung der
WpÜG-Beiratsverordnung
Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 24
Aufhebung der
WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
Die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003
(BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
Artikel 25
Änderung der
WpÜG-Gebührenverordnung
Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in
Verbindung mit § 6“ gestrichen.
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Übergangsregelung
Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021
eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der
vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-
dung.“

Artikel 26
Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
„16. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238“.
2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 16 bis 16.2 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„16 Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238
16.1 Registrierung eines PEPP nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 5 165
16.2 Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 12 310“.
Artikel 27
Weitere Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
„17. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503“.
2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5.2.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2 290“.
Satz 1 WpHG
b) Die folgenden Nummern 17. bis 17.5 werden angefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
17.1 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- 5 045
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
17.2 Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2 295
2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Ver-
ordnung (EU) 2020/1503
17.3 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- Erlaubnisgebühr nach der Num-
Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i mer 17.1, die bei mehreren persön-
oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personen- lich haftenden Gesellschaftern nach
handelsgesellschaft dem Verhältnis ihrer jeweiligen Ka-
pitaleinlagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem Gesell-
schafter
17.4 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaf- 190
ters
17.5 Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs- 2 890“.
Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich
sind.

Artikel 28
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
In § 31 Absatz 1 Satz 4 der Prüfungsberichtsverord-
nung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1423) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„18 bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
eingefügt.
Artikel 29
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-
ändert worden ist, werden nach der Angabe „75 000
Euro“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2020/1503
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-
rungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist an-
wendbar“ eingefügt.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6
tritt am 12. Februar 2022 in Kraft. Artikel 14 Nummer 7,
Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2
bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an
dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU)
2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erst-
malig gilt.
(4) Die Artikel 1, 6, 8 und 11 treten am 28. November
2021 in Kraft.
(5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft.
(6) Die Artikel 19 und 22 treten am 1. Juli 2022 in
Kraft.
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 3. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1568. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ba08df14045f97c5….