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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1568

BGBl. 2021 I S. 1568 · 142.643 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1568
                                        Gesetz
                           zur begleitenden Ausführung der
                         Verordnung (EU) 2020/1503 und der
                 Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung
           von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-
        Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften*
                                                         Vom 3. Juni 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3     Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4     Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5     Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6     Änderung des Börsengesetzes

Artikel 7     Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 8     Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 9     Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 10    Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11    Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 12    Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 13    Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 14    Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 15    Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 16    Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-
              gesetzes
Artikel 17    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 18    Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-
              gesetzes

Artikel 19    Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-
              gesetzes

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020
  zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanz-

  instrumente sowie der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen
  Parlaments und des Rats vom 7. Oktober 2020 über Europäische
  Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Än-
  derung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
  2019/1937.

Artikel 20   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
             megesetzes
Artikel 21   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-

             gesetzes
Artikel 22   Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 23   Aufhebung der WpÜG-Beiratsverordnung
Artikel 24   Aufhebung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-
             Verordnung
Artikel 25   Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
Artikel 26   Änderung der Verordnung über die Erhebung von
             Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
             dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 27   Weitere Änderung der Verordnung über die Erhe-
             bung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
             nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 28   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 29   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 30   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        Artikel 1

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 64a Form der Kundenkommunikation“.
BGBl. 2021, Seite 1569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1569
  b) Nach der Angabe zu § 141 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 142 Übergangsvorschrift zum Schwarm-
            finanzierung-Begleitgesetz“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe
     „Richtlinie 2013/36/EU“ die Wörter „des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom
     26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
     von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
     von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur
     Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
     Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
     2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;
     L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,
     S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom
     3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77),
     die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338
     (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert wor-
     den ist,“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
     fügt:
        „(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten
     im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines
     Finanzinstruments und der Kauf eines Finanz-
     instruments oder die Ausübung eines Rechts,
     eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes
     Finanzinstrument vorzunehmen.“
  c) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a ein-
     gefügt:

        „(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im
     Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren
     Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wert-
     papierdienstleistungen oder in der Erbringung
     von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU auf-
     geführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als
     Market Maker in Bezug auf Warenderivate be-
     steht.“

  d) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
     gefügt:
        „(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses
     Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger
     schützen soll, indem sichergestellt wird, dass
     der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzah-
     lung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger,
     der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen,
     welcher der Summe des Nettogegenwartwertes
     der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur
     Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbe-
     trag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.“

  e) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a ein-
     gefügt:
        „(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeug-
     nisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkon-
     trakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Arti-
     kel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der
     Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
     zember 2013 über eine gemeinsame Marktorga-
     nisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
     zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
     Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001

     und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
     20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261;
     L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,
     S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt
     durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.
     L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden
     ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU)
     Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
     die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-
     nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än-
     derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006
     und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf-
     hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
     Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zu-
     letzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl.
     L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden
     ist, aufgeführt sind.“
  f) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-
     gefügt:

       „(43a) Elektronische Form im Sinne dieses
     Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein
     Papier ist.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 8 Buchstabe a und b wird wie folgt
         gefasst:
         „a) diese Tätigkeiten in jedem dieser Fälle
             sowohl auf individueller als auch auf auf
             Ebene der Unternehmensgruppe aggre-
             gierter Basis eine Nebentätigkeit zur
             Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien,
             wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-
             den in einem auf der Grundlage von Ar-
             tikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richt-
             linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden
             Fassung erlassenen delegierten Rechts-
             akt bestimmt,

         b) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-
            nehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit
            in der Erbringung von Wertpapierdienst-
            leistungen im Sinne des § 2 Absatz 8
            Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,
            Nummer 3 bis 10 oder Satz 2, oder in
            der Tätigkeit als Market Maker in Bezug
            auf Warenderivate oder in der Erbrin-
            gung von Bankgeschäften im Sinne des
            § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
            setzes besteht,“.
     bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

         „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
             Anforderung die Umstände mitteilt, auf
             Grund derer es zu der Auffassung ge-
             langt, dass seine Tätigkeit eine Neben-
             tätigkeit zu seiner Haupttätigkeit dar-
             stellt,“.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 8 bis 10“
     durch die Wörter „Nummer 9 und 10“ ersetzt.
4. § 54 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des
     § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Er-
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       zeugnisse und jedes kritische oder signifikante
       Warenderivat, das an einem inländischen Han-
       delsplatz gehandelt wird, einen quantitativen
       Schwellenwert für die maximale Größe einer
       Position in diesem Derivat, die eine Person hal-
       ten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gel-
       ten als kritisch oder signifikant, wenn die
       Summe aller Nettopositionen der Halter von
       Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Posi-
       tionen entspricht und durchschnittlich mindes-
       tens 300 000 handelbare Einheiten innerhalb
       von 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen
       zur Berechnungsmethode nach der die Posi-
       tionslimits in Spot-Monaten und anderen Mona-
       ten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete
       Warenderivate auf der Grundlage der Eigen-
       schaften der entsprechenden Derivate festge-
       legt werden, ergeben sich aus von der Kommis-
       sion gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie
       2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung
       erlassenen      technischen      Regulierungsstan-
       dards.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. von jeder Person Zugang zu Informatio-
               nen, einschließlich aller einschlägigen
               Unterlagen, über Größe und Zweck einer
               eingegangenen Position oder offenen
               Forderung, über wirtschaftliche oder tat-
               sächliche Eigentümer, etwaige Abspra-
               chen sowie alle etwaigen zugehörigen
               Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
               im einschlägigen Basiswert zu erhalten,
               gegebenenfalls auch zu Positionen, die
               in Warenderivaten mit demselben Basis-
               wert und denselben Eigenschaften an
               anderen Handelsplätzen und in wirt-
               schaftlich gleichwertigen OTC-Kontrak-
               ten über Mitglieder und Teilnehmer ge-
               halten werden,“.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Po-
           sitionsmanagementkontrollen ergeben sich
           aus den von der Kommission aufgrund der
           gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie
           2014/65/EU in der jeweils geltenden Fas-
           sung in Verbindung mit Absatz 10 bis 14
           der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlasse-
           nen technischen Regulierungsstandards.“
5. § 55 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 55

                   Positionslimits bei
            europaweit gehandelten Derivaten

     (1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Er-
  zeugnisse mit demselben Basiswert und denselben
  Eigenschaften in erheblichen Volumina oder kriti-
  sche oder signifikante Derivate mit demselben Ba-
  siswert und denselben Eigenschaften auch an
  einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat
  oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-
  handelt, legt die Bundesanstalt ein Positionslimit
  nach § 54 Absatz 1 nur fest, wenn sie für dieses

  Derivat zentrale zuständige Behörde ist. Die Bun-
  desanstalt ist zentrale zuständige Behörde, wenn
  das größte Volumen dieses Derivats an einem in-
  ländischen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere
  Bestimmungen dazu, wie erhebliche Volumina im
  Sinne des Satzes 1 erste Variante berechnet werden,
  ergeben sich aus von der Kommission aufgrund
  der gemäß Artikel 57 Absatz 12 der Richtlinie
  2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in
  Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung
  (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-
  lierungsstandards.
     (2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1
  Satz 1 zentrale zuständige Behörde für das betref-
  fende Derivat, konsultiert sie im Hinblick auf das
  anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf
  jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positions-
  limits die zuständigen Behörden der anderen Han-
  delsplätze, an denen die Derivate auf landwirt-
  schaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina
  oder an denen die kritischen oder signifikanten De-
  rivate gehandelt werden.
     (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1
  Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde für das
  betreffende Derivat, ist das von der zentralen zu-
  ständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte
  Positionslimit auch im Inland maßgeblich. Die Bun-
  desanstalt kann der Festlegung des einheitlichen
  Positionslimits durch eine andere zentrale zustän-
  dige Stelle widersprechen. In diesem Fall legt sie
  schriftlich die vollständigen und ausführlichen
  Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die Vorausset-
  zungen für die Festlegung nicht erfüllt sind. Kommt
  die zentrale zuständige Behörde einem Verlangen
  der Bundesanstalt zur Änderung des Positions-
  limits nicht nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlan-
  gen einschließlich ihrer Gründe der Europäischen
  Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
    (4) Die Bundesanstalt trifft mit anderen für die
  Aufsicht über
  1. Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirt-
     schaftliche Erzeugnisse mit demselben Basis-
     wert und denselben Eigenschaften in erheb-
     lichen Volumina gehandelt werden oder an
     denen kritische oder signifikante Warenderivate
     mit demselben Basiswert und denselben Eigen-
     schaften gehandelt werden, und
  2. Inhaber von Positionen in diesen Derivaten
  zuständigen Behörden Vereinbarungen für eine Zu-
  sammenarbeit, einschließlich des Austauschs ein-
  schlägiger Daten, um die Überwachung und
  Durchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu
  ermöglichen.“

6. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
  sitionslimits gelten nicht für:
  1. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
     zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
     staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
     oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten
     werden und die objektiv messbar die direkt mit
     der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen
     Stelle verbundenen Risiken mindern,
BGBl. 2021, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
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  2. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
     zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
     staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
     oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden,
     die Teil einer überwiegend kommerziellen Unter-
     nehmensgruppe ist und die im Namen einer
     nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kom-
     merziellen Unternehmensgruppe handelt, und
     diese Positionen objektiv messbar die direkt
     mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziel-
     len Stelle verbundenen Risiken mindern,

  3. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die
     zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
     staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von
     finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien
     gehalten werden und objektiv messbar aus
     Transaktionen stammen, die abgeschlossen
     wurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2
     Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c der Richt-
     linie 2014/65/EU, einen Handelsplatz mit Liqui-
     dität zu versorgen, in Bezug auf Warenderivate
     nachzukommen und

  4. Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-

     mer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basis-

     werten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in

     Verbindung stehen.

  Nähere Bestimmungen zum Verfahren bei der Bean-

  tragung von Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 2

  und 3 ergeben sich aus den von der Kommission
  aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richt-
  linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung
  in Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung
  (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-
  lierungsstandards.“
7. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Wertpa-
     piere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3
     Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten
     im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbin-
     dung stehen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
     Warenderivate, Emissionszertifikate oder Deri-
     vate davon gehandelt werden, müssen der Bun-
     desanstalt darüber hinaus einmal täglich eine
     vollständige Aufstellung der Positionen aller Mit-
     glieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz
     sowie deren Kunden und der Kunden dieser
     Kunden bis zum Endkunden in Warenderivaten,
     Emissionszertifikaten oder Derivaten davon
     übermitteln.“
  c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln

     1. der zentralen zuständigen Behörde im Sinne

        des § 55 Absatz 1 oder

     2. der zuständigen Behörde des Handelsplat-
        zes, an dem die Warenderivate, Emissions-
        zertifikate oder Derivate davon gehandelt
        werden, falls es keine zentrale zuständige
        Behörde gibt.“

8. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

        „(5a) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern
     sich ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen
     mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über
     keine anderen eingebetteten Derivate als eine
     Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die
     Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete
     Gegenparteien vermarktet oder vertrieben wer-
     den.“

  b) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument
     zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung
     eines Fernkommunikationsmittels geschlossen
     wird, das eine vorherige Übermittlung der Infor-
     mationen über Kosten und Gebühren verhindert,
     kann das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men dem Kunden diese Informationen unmittel-
     bar nach Geschäftsabschluss entweder in elek-

     tronischer Form oder, wenn ein Privatkunde

     darum ersucht, in schriftlicher Form übermitteln,

     sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

     1. der Kunde hat eingewilligt, die Informationen

        unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss

        zu erhalten, und

     2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
        hat dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt,
        den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis
        er die Informationen erhalten hat.
     Zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 12
     hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor
     Abschluss des Geschäfts telefonisch Informa-
     tionen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
     Die Anforderungen nach Satz 3 Nummer 2 und
     den Sätzen 4 bis 6 gelten gegenüber professio-
     nellen Kunden ausschließlich für die Erbringung
     von Finanzportfolioverwaltung und Anlagebera-
     tung.“

  c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleis-
     tungen, die gegenüber professionellen Kunden
     erbracht werden, es sei denn, diese Kunden
     setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men entweder in elektronischer Form oder in
     schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie
     von den durch diese Bestimmungen gewährten
     Rechten Gebrauch machen möchten.“
9. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

     „Erbringen Wertpapierdienstleistungsunterneh-

     men entweder Anlageberatung oder Finanzport-

     folioverwaltung, die eine Umschichtung von
     Finanzinstrumenten umfassen, so haben sie die
     notwendigen Informationen über die Investition
     des Kunden einzuholen und die Kosten und den
     Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumen-
     ten zu analysieren. Satz 6 gilt nicht für Dienst-
BGBl. 2021, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1572
       leistungen, die gegenüber professionellen Kun-
       den erbracht werden, es sei denn, diese Kunden
       setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       men entweder in elektronischer Form oder in
       schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie
       von den durch Satz 6 gewährten Rechten Ge-
       brauch machen möchten.“
    b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Bei der Erbringung von Anlageberatung haben
       Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kun-
       den darüber zu informieren, ob die Vorteile einer
       Umschichtung von Finanzinstrumenten die im
       Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten
       überwiegen oder nicht. Satz 5 gilt nicht für
       Dienstleistungen, die gegenüber professionellen
       Kunden erbracht werden, es sei denn, diese
       Kunden setzen das Wertpapierdienstleistungs-
       unternehmen entweder in elektronischer Form
       oder in schriftlicher Form darüber in Kenntnis,
       dass sie von den durch Satz 5 gewährten Rech-
       ten Gebrauch machen möchten.“
10. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
                           „§ 64a

             Form der Kundenkommunikation
       Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen
    ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß
    diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In-
    formationen in elektronischer Form bereit, es sei
    denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Pri-
    vatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum
    gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form
    zu erhalten. In diesem Fall werden die Informatio-
    nen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt.
    Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Pri-
    vatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber
    in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die
    Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“
11. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Ab-
    satz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 und 7“ durch
    die Wörter „§ 63 Absatz 1, 3 bis 10, 12 Satz 1 und 2,
    § 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8“ ersetzt.

12. § 70 wird wie folgt geändert.
    a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Die Bereitstellung von Analysen nach Satz 2
       stellt auch dann keine Zuwendung dar, wenn
       die Voraussetzungen gemäß des Absatzes 6a
       Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind.“
    b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
       fügt:
          „(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2
       ist eine Bereitstellung von Analysen durch Dritte
       an Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch
       ohne Ausweis einer separaten Gebühr für Ana-
       lysen und jede Wertpapierdienstleistung, durch
       die Aufträge von Kunden ausgeführt werden,
       zulässig, wenn
       1. vor der Erbringung der Ausführungs- oder
          Analysedienstleistungen eine Vereinbarung
          zwischen dem Wertpapierdienstleistungsun-
          ternehmen und dem Analyseanbieter getrof-

         fen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil
         der kombinierten Gebühren oder gemeinsa-
         men Zahlungen für Ausführungs- und Analy-
         sedienstleistungen auf Analysedienstleistun-
         gen entfallen,
      2. die Analysen annehmende Wertpapierdienst-
         leistungsunternehmen seine Kunden über die
         gemeinsamen Zahlungen für Ausführungs-
         und Analysedienstleistungen informiert, die
         an die Drittanbieter von Analysen geleistet
         werden, und
      3. die Analysen, für welche die kombinierten
         Gebühren geleistet werden oder die gemein-
         same Zahlung erfolgt, Emittenten betreffen,
         die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung
         der Analysen eine Marktkapitalisierung von
         1 Milliarde Euro nicht überschritten haben,
         ausgedrückt durch die Notierungen am Ende
         der Jahre, in denen sie an einem Handels-
         platz notiert sind oder waren, oder durch
         das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in
         denen sie nicht an einem Handelsplatz no-
         tiert waren.
      Analysen im Sinne dieses Absatzes sind Analy-
      sematerial und Analysedienstleistungen in Be-
      zug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente
      oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug
      auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten
      von Finanzinstrumenten oder Analysematerial
      oder -dienstleistungen, die in engem Zusam-
      menhang mit einem bestimmten Wirtschafts-
      zweig oder Markt stehen, sodass die Analysen
      die Grundlage für die Einschätzung von Finanz-
      instrumenten, Vermögenswerten oder Emitten-
      ten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes lie-
      fern. Zu Analysen gehören auch Material oder
      Dienstleistungen, mit denen eine Anlagestrate-
      gie empfohlen oder nahegelegt und eine fun-
      dierte Stellungnahme zum aktuellen oder künf-
      tigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder
      Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig
      eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermit-
      telt werden und auf der Grundlage neuer oder
      bereits vorhandener Informationen Schlussfol-
      gerungen gezogen werden, die genutzt werden
      könnten, um eine Anlagestrategie zu begrün-
      den, und die für die Entscheidungen, die das
      Wertpapierinstitut für die die Analysegebühr
      entrichtenden Kunden trifft, relevant und von
      Nutzen sein könnten.“
13. Nach § 80 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a
    eingefügt:
      „(13a) Die Absätze 9 bis 12 gelten nicht für
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich
   ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit
   einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über keine
   anderen eingebetteten Derivate als eine Make-
   Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanz-
   instrumente ausschließlich an geeignete Gegen-
   parteien vermarktet oder vertrieben werden.“
14. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Hierzu zählen insbesondere Aufzeichnungen über
   die Kundenmitteilungen nach § 63 Absatz 12 Satz 6
BGBl. 2021, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
   und die Vereinbarungen nach § 64 Absatz 3 Satz 7
   und Absatz 4 Satz 6.“

15. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
      eingefügt:
      „34a. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 13 eine dort
            genannte Möglichkeit nicht oder nicht
            rechtzeitig einräumt,“.

   b) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a
      eingefügt:

      „41a. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 5 oder § 142
            Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 eine Information
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
            nicht rechtzeitig gibt,“.
   c) In Nummer 135 wird nach dem Wort „erstattet“
      das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

   d) Nummer 136 wird aufgehoben.
16. Folgender § 142 wird angefügt:

                          „§ 142

             Übergangsvorschriften für das
           Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

      (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
   ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß
   Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Infor-
   mationen in schriftlicher Form erhalten haben, spä-
   testens acht Wochen vor dem Versenden der In-
   formationen in elektronischer Form darüber zu
   informieren, dass sie diese in elektronischer Form
   gemäß § 64a erhalten werden. Soweit es sich bei
   den Bestandskunden um Privatkunden handelt,
   haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese
   darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben,
   die Informationen entweder weiterhin in schrift-
   licher Form oder künftig in elektronischer Form zu
   erhalten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen ha-
   ben diese Kunden zudem darüber zu informieren,
   dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen
   Form stattfinden wird, wenn diese innerhalb der
   Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie
   die Informationen weiterhin in schriftlicher Form
   erhalten möchten. Bestandskunden, die die gemäß
   diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In-
   formationen bereits in elektronischer Form erhal-
   ten, müssen nicht informiert werden.
     (2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Fe-
   bruar 2023 keine Anwendung.“

                       Artikel 2

              Weitere Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

                       „Abschnitt 5a

                     Paneuropäisches
             Privates Pensionsprodukt (PEPP)
     § 32a     Zuständigkeit im Sinne der Verordnung
               (EU) 2019/1238“.
  b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 120a Bußgeldvorschriften       zur   Verordnung
             (EU) 2019/1238“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgender Buchstabe k wird angefügt:
     „k) der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Pri-
         vates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
         vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
         Fassung.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
     künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-
     tigen Daten und die Überlassung von Kopien ver-
     langen sowie Personen laden und vernehmen,
     um
     1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote
        dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU)
        Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
        600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
        der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verord-
        nung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)
        2019/1238 eingehalten werden, oder

     2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
        Maßnahme nach § 15 dieses Gesetzes, nach
        Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder
        nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr.
        2019/1238 vorliegen.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch
              ein Komma ersetzt.
         bbb) Nach Nummer 6 wird die folgende
              Nummer 6a eingefügt:

               „6a. Vorschriften, auf die in § 120a Ab-
                    satz 1 und 2 Bezug genommen
                    wird, oder“.

         ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch
              die Angabe „6a“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt und wird nach der Angabe „4“
         die Angabe „und 6a“ eingefügt.

  c) In Absatz 8 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab-
     satz 6 Satz 1 Nummer 5“ die Angabe „und 6a“
     eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574
4. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
                      „Abschnitt 5a

                    Paneuropäisches
            Privates Pensionsprodukt (PEPP)

                          § 32a
               Zuständigkeit im Sinne der
               Verordnung (EU) 2019/1238

     (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
  Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
  2019/1238 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
  Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
  25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
  nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
  § 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf-
  sichtsgesetzes, § 6 Absatz 1f des Kreditwesenge-
  setzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetz-
  buchs anzuwenden ist.

     (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesan-
  stalt nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 so-
  wie nach Artikel 63 der Verordnung (EG) 2019/1238
  haben keine aufschiebende Wirkung.“

5. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

                         „§ 120a
                 Bußgeldvorschriften zur
               Verordnung (EU) 2019/1238
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
  ordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
  Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
  (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er
  vorsätzlich oder leichtfertig
    1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein PEPP anbietet
       oder vertreibt,
    2. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1
       eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
       dig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit
       Absatz 3 einen Mitnahmeservice nicht oder
       nicht rechtzeitig bereitstellt,

    4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 ei-
       nen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht voll-
       ständig oder nicht rechtzeitig informiert,

    5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 den

       PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
       dig oder nicht unverzüglich nach der Kenntnis-
       nahme von der fehlenden Verfügbarkeit des
       neuen Unterkontos unterrichtet,
    6. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-
       lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig macht,
    7. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
       Verbindung mit Unterabsatz 3 ein Produktge-
       nehmigungsverfahren nicht oder nicht richtig
       unterhält oder nicht oder nicht richtig betreibt,
    8. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 5 eine
       dort genannte Information nicht oder nicht un-
       verzüglich nach Eingang einer diesbezüglichen

    Anfrage eines PEPP-Vertreibers zur Verfügung
    stellt,

 9. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6 eine
    dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor
    Beginn des Vertriebs eines PEPP trifft,
10. entgegen Artikel 26 Absatz 1 das PEPP-Basis-
    informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

11. entgegen Artikel 26 Absatz 8 einen Hinweis
    nicht oder nicht vor dem Abschluss eines
    PEPP-Vertrags gibt oder nicht dafür sorgt, dass
    ein potenzieller PEPP-Sparer auf einen dort ge-
    nannten Bericht zugreifen kann,
12. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 das PEPP-
    Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
    tig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig
    überarbeitet,

13. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
    Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

14. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
    dort genannte Empfehlung nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2
    Satz 1 eine dort genannte Prognose nicht oder
    nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags
    vorlegt oder einen Hinweis nicht oder nicht vor
    dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt,
16. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 eine dort
    genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    vor Abschluss eines in Artikel 34 Absatz 3 Satz 1
    genannten Vertrags übermittelt,
17. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Person über die
    dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
    fügt, oder einen Nachweis nicht oder nicht
    rechtzeitig erbringt,
18. entgegen Artikel 35 Absatz 4, auch in Verbin-
    dung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2,
    oder entgegen Artikel 40 Absatz 5 Satz 1 eine
    dort genannte Information nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
    telt,

19. entgegen Artikel 35 Absatz 6 einen PEPP-Spa-
    rer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

20. entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine dort genannte
    Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
21. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
    Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen Artikel 39 eine dort genannte Auskunft
    oder Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    stellt,
23. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 1 eine dort genannte Information nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
BGBl. 2021, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
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      züglich nach Erhalt der Anweisung des PEPP-
      Kunden überträgt,
  24. entgegen Artikel 53 Absatz 3 den übertragenden
      PEPP-Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig zur
      Durchführung auffordert,

  25. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a oder b

      eine Information oder eine Liste nicht, nicht rich-

      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
      mittelt,

  26. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe c einen
      Zahlungseingang annimmt,
  27. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe d einen
      Betrag oder eine Sacheinlage nicht, nicht voll-
      ständig oder nicht rechtzeitig überträgt,
  28. entgegen Artikel 53 Absatz 5 eine dort genannte
      Vorkehrung nicht, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig trifft,
  29. entgegen Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine
      Gebühr oder ein Entgelt in Rechnung stellt,
  30. entgegen Artikel 54 Absatz 4 Kosten in Rech-
      nung stellt oder
  31. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 63
      Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Artikel 65 Absatz 2
      Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2
  Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe
  nicht richtig oder nicht vollständig macht.

     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet
  werden. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils
  in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit

  mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahn-

  det werden.

     (4) Bei einer juristischen Person oder Personen-
  vereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von
  mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswid-
  rigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer

  Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamt-

  umsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfüg-
  baren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungs-
  organ gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.

     (5) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1
     hinaus und
  2. bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2
     oder Absatz 4 hinaus

  mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der

  Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet

  werden, sofern sich dieser beziffern lässt.

     (6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“

                       Artikel 3
              Weitere Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie
     folgt gefasst:
     „§ 58 Hinweisgeberverfahren

     § 59   Überwachung der Organisationspflichten

     § 60   Prüfung der Organisationspflichten; Ver-

            ordnungsermächtigung“.

  b) Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden gestri-
     chen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
       „(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem
     im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes
     Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2
     Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU)
     Nr. 600/2014.“
  b) Absatz 38 wird aufgehoben.
  c) Absatz 39 wird wie folgt gefasst:
       „(39) Genehmigter Meldemechanismus im
     Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Mel-
     demechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
     Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
  d) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
       „(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne die-
     ses Gesetzes ist
     1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,

     2. ein genehmigter Meldemechanismus.“

3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 58
                 Hinweisgeberverfahren

     Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein

  Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwen-

  dung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kre-
  ditwesengesetzes verfügen.

                          § 59

                   Überwachung der

                 Organisationspflichten

     Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in
  § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)
  Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten

  Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der
  Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-
  tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten
  Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Ar-
  tikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Daten-
  bereitstellungsdiensten auch ohne besonderen An-

  lass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt ent-

  sprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen

  gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und
  Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1
  haben keine aufschiebende Wirkung.

                          § 60
                      Prüfung der
   Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
     (1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der
  in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)
  Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten
BGBl. 2021, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1576
  Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der
  Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-
  tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten

  Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten

  Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Ab-

  satz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entspre-

  chend.

     (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann

  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
  über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
  Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte er-
  lassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
  die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
  Bundesanstalt übertragen.“

4. Die §§ 61 und 62 werden aufgehoben.
5. § 120 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 8 werden die Nummern 10 bis 26 auf-
     gehoben.

  b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe
           „(ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 84)“ durch die
           Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6

           vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,

           S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zu-
           letzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175
           (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert
           worden ist,“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 22 werden die folgenden
           Nummern 22a und 22b eingefügt:
          „22a. entgegen Artikel 27g Absatz 1 Satz 2
                eine Information nicht, nicht richtig,

                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

                zur Verfügung stellt,

          22b. entgegen Artikel 27g Absatz 3 Satz 2
               oder Artikel 27i Absatz 2 Satz 2 eine
               Information nicht richtig behandelt,“.
  c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
     fügt:
         „(9a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Ab-
       satz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr.
       600/2014
       1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze
          und Vorkehrungen nach Artikel 27g Absatz 1
          Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ver-
          fügt,
       2. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2
          oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-
          nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Mittel und
          Notfallsysteme verfügt,

       3. nicht in der Lage ist, Informationen in der in
          Artikel 27g Absatz 1 Satz 3 der Verordnung
          (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Weise
          zu verbreiten,

       4. nicht die in Artikel 27g Absatz 3 Satz 1 der
          Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vor-
          kehrungen trifft und beibehält,
       5. nicht die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 1 oder
          Artikel 27i Absatz 3 Satz 1 der Verordnung

        (EU) Nr. 600/2014 genannten Mechanismen
        einrichtet,

     6. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2

        oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-

        nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressour-

        cen und Notfallsysteme verfügt,

     7. nicht über die in Artikel 27g Absatz 5 der Ver-

        ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Sys-

        teme verfügt,

     8. nicht über die in Artikel 27i Absatz 1 der Ver-
        ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Grund-
        sätze und Vorkehrungen zu deren Einhaltung
        verfügt,

     9. nicht die in Artikel 27i Absatz 2 der Verord-
        nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vorkehrun-
        gen trifft oder nicht über die in Artikel 27i Ab-
        satz 4 genannten Systeme verfügt.“

  d) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
     sätze 8 und 9“ durch die Wörter „der Absätze 8
     bis 9a“ ersetzt.

                       Artikel 4

              Weitere Änderung des

            Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

      „§ 10 Besondere Befugnisse nach der Ver-

            ordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Ver-

            ordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung
            (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)
            2020/852 und der Verordnung (EU)
            2020/1503“.
   b) Nach der Angabe zu § 32a werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:
                        „Abschnitt 5b

             Schwarmfinanzierungsdienstleister
      § 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach
            der Verordnung (EU) 2020/1503
      § 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisin-
            formationsblatt nach Artikel 23 der Ver-
            ordnung (EU) 2020/1503
      § 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisin-
            formationsblatt nach Artikel 24 der Ver-
            ordnung (EU) 2020/1503

      § 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der An-
            sprüche nach den §§ 32c und 32d

      § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten
            nach der Verordnung (EU) 2020/1503;
            Verordnungsermächtigung“.

   c) Nach der Angabe zu § 120a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung
              (EU) 2020/1503“.
BGBl. 2021, Seite 1577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1577
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch
     ein Komma ersetzt.

  b) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

     „l) der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-

         päischen Parlaments und des Rates vom

         7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-

         finanzierungsdienstleister für Unternehmen
         und zur Änderung der Verordnung (EU)
         2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
         (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der je-
         weils geltenden Fassung.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

     „19. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne
          von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der
          Verordnung (EU) 2020/1503, soweit sie
          Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
          Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
          der Verordnung (EU) 2020/1503 erbrin-
          gen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
     künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-
     tigen Daten und die Überlassung von Kopien
     verlangen sowie Personen laden und verneh-
     men, um
     1. zu überwachen, ob die Verbote oder Ge-
        bote dieses Gesetzes oder der Verordnung
        (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
        Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.
        1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365,
        der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verord-
        nung (EU) 2019/1238 und der Verordnung
        (EU) 2020/1503 eingehalten werden, oder

     2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
        Maßnahme nach § 15 dieses Gestzes, nach
        Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
        oder nach Artikel 63 der Verordnung (EU)
        2019/1238 vorliegen.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 6a wird das Wort „oder“

              gestrichen.

         bbb) Nach Nummer 6a wird folgende Num-
              mer 6b eingefügt:
              „6b. die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2
                   Buchstabe a der Verordnung (EU)
                   2020/1503 in Bezug genomme-
                   nen Artikel sowie die auf deren
                   Grundlage erlassenen delegierten
                   Rechtsakte und Durchführungs-
                   rechtsakte der Europäischen
                   Kommission oder“.

          ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6a“
               durch die Angabe „6b“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und wird nach der An-

          gabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.

   c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „und“ durch

      ein Komma ersetzt und wird nach der An-

      gabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.

   d) In Absatz 9 Satz 1 wird nach den Wörtern
      „Nummer 1 bis 5“ die Angabe „und 6b“ einge-
      fügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Besondere Befugnisse
                nach der Verordnung (EU)
              Nr. 1286/2014, der Verordnung
             (EU) 2016/1011, der Verordnung

          (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)
      2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503“.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Bundesanstalt kann Anordnungen
      treffen, die zur Durchsetzung der Verbote und
      Gebote der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie
      der auf deren Grundlage erlassenen delegierten
      Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der
      Europäischen Kommission geeignet und erfor-
      derlich sind. Insbesondere kann die Bundesan-
      stalt

      1. beim Vorliegen eines Verstoßes oder eines
         hinreichend begründeten Verdachts eines
         Verstoßes gegen die Verordnung (EU)
         2020/1503,
         a) den Umstand bekannt machen, dass
            ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im
            Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e
            der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein
            Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufga-
            ben im Zusammenhang mit solchen
            Dienstleistungen benannt wurde, seinen
            Verpflichtungen insbesondere aus den
            Kapiteln II, IV und V der Verordnung (EU)
            2020/1503 nicht nachkommt,

         b) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes
            nach Kapitel IV der Verordnung (EU)
            2020/1053 oder des reibungslosen Funk-
            tionierens des Marktes alle wesentlichen
            Informationen, die die Erbringung von
            Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
            Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a

            der Verordnung (EU) 2020/1503 beeinflus-

            sen können, bekannt machen oder von
            einem Schwarmfinanzierungsdienstleister
            im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
            stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
            oder von einem Dritten, der zur Wahrneh-
            mung von Aufgaben im Zusammenhang
            von solchen Dienstleistungen benannt
            wurde, die Bekanntgabe dieser Informa-
            tionen verlangen,
         c) die Erbringung von Schwarmfinanzie-
            rungsdienstleistungen im Sinne des Arti-
BGBl. 2021, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578
            kels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
            nung (EU) 2020/1503 aussetzen oder von
            einem Schwarmfinanzierungsdienstleister
            im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
            stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
            die Aussetzung der Erbringung von sol-

            chen Schwarmfinanzierungsdienstleistun-

            gen verlangen, wenn die Bundesanstalt

            der Auffassung ist, dass die Erbringung
            dieser Schwarmfinanzierungsdienstleis-
            tungen den Anlegerinteressen abträglich
            wäre,
         d) vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden
            im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch-
            stabe g der Verordnung (EU) 2020/1503
            und des übernehmenden Schwarmfinan-
            zierungsdienstleisters im Sinne des Arti-
            kels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verord-
            nung (EU) 2020/1503 bestehende Verträge
            an einen anderen Schwarmfinanzierungs-
            dienstleister übertragen, falls einem
            Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zu-
            lassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterab-
            satz 1 Buchstabe c entzogen wurde,
       2. bei einem hinreichend begründeten Verdacht
          für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die
          Verordnung (EU) 2020/1503 in jedem einzel-
          nen Fall
         a) ein Schwarmfinanzierungsangebot im
            Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f
            der Verordnung (EU) 2020/1503 untersa-
            gen oder für maximal zehn aufeinanderfol-
            gende Arbeitstage aussetzen,
         b) die Erbringung von Schwarmfinanzie-
            rungsdienstleistungen im Sinne des Arti-
            kels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
            nung (EU) 2020/1503 für maximal zehn
            aufeinanderfolgende Arbeitstage ausset-
            zen oder von einem Schwarmfinanzie-
            rungsdienstleister im Sinne des Artikels 2
            Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
            (EU) 2020/1503 für maximal zehn aufei-
            nanderfolgende Arbeitstage die Ausset-
            zung der Erbringung von solchen

            Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ver-
            langen,

         c) Marketingmitteilungen im Sinne des Arti-

            kels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verord-
            nung (EU) 2020/1503 untersagen oder für
            maximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits-
            tage aussetzen oder Schwarmfinanzie-
            rungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2
            Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
            2020/1503 oder Dritten, die mit der Wahr-
            nehmung von Funktionen in Bezug auf die
            Schwarmfinanzierungsdienstleistungen be-
            auftragt wurden, vorschreiben, solche Mar-
            ketingmitteilungen zu unterlassen oder für
            maximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits-
            tage auszusetzen,

       3. die Erbringung von Schwarmfinanzierungs-

          dienstleistungen untersagen, wenn sie das
          Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verord-
          nung (EU) 2020/1503 feststellt.“

6. In § 13 wird die Angabe „1 bis 14“ durch die An-
   gabe „1 bis 13“ ersetzt und werden nach den Wör-
   tern „und 54 Absatz 1“ die Wörter „einschließlich
   der Androhung und der Festsetzung von Zwangs-
   mitteln“ eingefügt.

7. In § 18 Absatz 11 werden jeweils nach den Wörtern

   „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter

   „und der Verordnung (EU) 2020/1503“ eingefügt.

8. Nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird fol-
   gende Nummer 7 eingefügt:
  „7. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
      Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
      2020/1503,“.
9. Nach § 32a wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:

                    „Abschnitt 5b
          Schwarmfinanzierungsdienstleister

                        § 32b

           Zuständigkeit der Bundesanstalt
         nach der Verordnung (EU) 2020/1503
    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
  Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  2020/1503.
    (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
  braucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Ab-
  satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch All-
  gemeinverfügung.
     (3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Ab-
  satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48
  Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Ver-
  waltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
  nicht anzuwenden.
     (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesan-
  stalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 ein-
  schließlich der Androhung und der Festsetzung
  von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende
  Wirkung.

                        § 32c

                 Haftung für Angaben
        im Anlagebasisinformationsblatt nach

      Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503

     (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt
  nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
  verantwortliche Projektträger im Sinne des Arti-
  kels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
  2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinfor-
  mationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner
  Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Ar-
  tikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)
  2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
  der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasis-
  informationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung
  (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in
  Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Euro-

  päischen Union vorsätzlich oder fahrlässig

  1. irreführende oder unrichtige Informationen an-
     gegeben sind oder
BGBl. 2021, Seite 1579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1579
2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,
   die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-
   scheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzie-
   rungsprojekt anlegen wollen, zu unterstützen.
   (2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für

das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23

der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen

Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane

eines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder

grob fahrlässig gehandelt haben.

                       § 32d

               Haftung für Angaben
      im Anlagebasisinformationsblatt nach
    Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
   (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister
und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt
verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane
sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus ent-
steht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. irreführende oder unrichtige Informationen an-
   gegeben sind oder

2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,

   die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-

   scheidung, ob sie ihre Anlage durch die indivi-

   duelle Verwaltung des Kreditportfolios vorneh-

   men, zu unterstützen.

   (2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für
das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24
der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen
Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane

eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn

diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt

haben.

                       § 32e

        Sonstige Regelungen hinsichtlich
    der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d
   (1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht
nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung
die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der In-
formationen in dem Anlagebasisinformationsblatt
oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte
oder die Irreführung durch die Informationen in
dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen
Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitglied-
staats der Europäischen Union erkannt hat.
  (2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche
nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlas-
sen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
  (3) Weitergehende Ansprüche, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund
von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erho-
ben werden können, bleiben unberührt.

                      § 32f
            Überwachung und Prüfung
        der Pflichten nach der Verordnung
    (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung

der Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung

(EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung

auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den

Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des

Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen

eine Auslagerungsvereinbarung besteht oder be-
stand, und bei sonstigen zur Durchführung einge-
schalteten dritten Personen oder Unternehmen
vornehmen.
   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jähr-
lich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob
die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach
der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden
Pflichten erfüllen. Die Bundesanstalt kann auf
Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teil-
weise unter Berücksichtigung der Art und des Um-
fangs der betriebenen Geschäfte absehen. Der
Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeig-
neten Prüfer spätestens zum Ablauf desjenigen
Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-
fung erstreckt. Bei Schwarmfinanzierungsdienst-
leistern, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-
verband angehören oder durch die Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft wer-
den, wird die Prüfung durch den zuständigen Prü-

fungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle,

soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies

vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind

darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-

prüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buch-
prüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-
fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse
verfügen.

   (3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prü-

fungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der

Bundesanstalt vorzulegen. Die wesentlichen Prü-

fungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusam-
menzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen

ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundes-
anstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht
nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Fragebo-
gen ist unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
einzureichen.
   (4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat
vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesan-
stalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der An-
zeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwe-
ckes geboten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören
oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbandes geprüft werden.
  (5) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem
Schwarmfinanzierungsdienstleister Bestimmungen
über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer
zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere
BGBl. 2021, Seite 1580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1580
   Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Bei
   Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die
   Pflichten, deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der
   Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrich-
   ten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teil-
   nehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn
   der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
      (6) Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach

   Absatz 2 auch ohne besonderen Anlass anstelle

   des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durch-

   führen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist
   hierüber rechtzeitig zu informieren.

     (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

   Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben
   keine aufschiebende Wirkung.

      (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann

   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-

   mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
   gen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der
   nach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte so-
   wie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und
   Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2
   erlassen, um Missständen bei der Erbringung von
   Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der
   Verordnung (EU) 2020/1503 entgegenzuwirken,
   um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Ab-
   satz 2 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken
   und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen
   zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung

   auf die Bundesanstalt übertragen.“

10. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die

    Wörter „einschließlich der Androhung und der

    Festsetzung von Zwangsmitteln hat“ ersetzt.

11. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:
                        „§ 120b

                Bußgeldvorschriften zur

              Verordnung (EU) 2020/1503

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

   oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der

   Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par-

   laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über

   Europäische      Schwarmfinanzierungsdienstleister
   für Unternehmen und zur Änderung der Verord-
   nung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
   2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine
   Angabe nicht richtig übermittelt.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
   ordnung (EU) 2020/1503 verstößt, indem er vor-
   sätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 eine Vergütung,
       einen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil
       gewährt oder erhält,

    2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 Unterab-

       satz 1 die Umsetzung einer dort genannten Re-
       gelung, eines dort genannten Verfahrens, eines
       dort genannten Systems oder einer dort ge-
       nannten Kontrolle nicht überwacht,
    3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
       nicht dafür Sorge trägt, dass er über ein dort
       genanntes System oder eine dort genannte
       Kontrolle verfügt,

 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Überprüfung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
 5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a eine
    dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch-
    führt,

 6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit

    Absatz 2 Buchstabe b für eine dort genannte

    Prüfung nicht sorgt,

 7. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei

    Jahre führt,

 8. entgegen Artikel 6 Absatz 4 eine dort genannte
    Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

    dig oder nicht auf Anfrage des Anlegers zur

    Verfügung stellt,

 9. entgegen Artikel 6 Absatz 6 eine dort genannte
    Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt,
    dass ein Kunde unentgeltlich Beschwerde ein-
    reichen kann,

11. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Beteiligung
    hält,

13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine

    dort genannte Person als Projektträger zulässt,

14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine

    dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht unverzüglich nach der Zulas-
    sung der Person als Anleger offenlegt oder
    nicht sicherstellt, dass eine Person eine Vor-

    zugsbehandlung nicht erhält,

15. entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrich-

    tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Informa-

    tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig vorlegt,

16. entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort ge-
    nannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
17. als Schwarmfinanzierungsdienstleister entge-
    gen Artikel 19 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig macht,
18. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in
    Verbindung mit Absatz 2 eine Ausfallquote
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-

    zeitig offenlegt,

19. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine
    Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
20. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
    Artikel 21 Absatz 5 eine dort genannte Bewer-
    tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vornimmt,
BGBl. 2021, Seite 1581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1581
21. entgegen Artikel 21 Absatz 3 eine dort ge-
    nannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
22. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1
    eine dort genannte Simulation nicht oder nicht
    rechtzeitig überprüft,
23. einer Vorschrift des Artikels 21 Absatz 7 Unter-
    absatz 1 über die Sicherstellung einer dort ge-
    nannten Pflicht zuwiderhandelt,
24. entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit
    Absatz 3 eine vorvertragliche Bedenkzeit nicht
    vorsieht,

25. entgegen Artikel 22 Absatz 4 eine Aufzeich-
    nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
    führt,
26. entgegen Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe a
    oder b, Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 oder Ab-
    satz 12 Unterabsatz 3 oder Artikel 24 Absatz 2
    Satz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
27. entgegen Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 1
    einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig gibt oder eine Information nicht
    oder nicht rechtzeitig korrigiert,

28. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 23

    Absatz 14 zuwiderhandelt,

29. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 ein Anlage-

    basisinformationsblatt nicht auf dem neuesten

    Stand hält,

30. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort
    genanntes Forum nutzt,
31. entgegen Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d
    nicht sicherstellt, dass ein Kunde eine dort ge-
    nannte Information erhält,

32. entgegen Artikel 26 Buchstabe b nicht sicher-
    stellt, dass ein Kunde Zugang zu dort genann-
    ten Aufzeichnungen hat,
33. entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine Marketingmitteilung als solche er-
    kennbar ist, oder

34. entgegen Artikel 27 Absatz 3 eine dort ge-
    nannte Sprache nicht verwendet.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
werden.
   (4) Bei einer juristischen Person oder einer Per-
sonenvereinigung mit einem jährlichen Gesamt-
umsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann die
Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 mit
einer Geldbuße bis zu 5 Prozent des jährlichen Ge-
samtumsatzes geahndet werden, der im letzten
verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Ab-
schluss ausgewiesen ist.
   (5) Bei einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung kann über Absatz 3 oder 4 hinaus die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nut-
zens geahndet werden, soweit sich dieser beziffern
lässt.
  (6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“

                         Artikel 5
                   Änderung des
             Wertpapierprospektgesetzes
   Dem § 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1423) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1
Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129
bezeichneten Artikel.“

                         Artikel 6

                     Änderung des
                    Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 53 Anwendungsbestimmung zum               Schwarm-
         finanzierung-Begleitgesetz“.

2. § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. von Handelsteilnehmern Zugang zu Informa-

          tionen, einschließlich aller einschlägigen Un-

          terlagen, über Größe und Zweck einer einge-

          gangenen Position oder offenen Forderung,
          über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigen-
          tümer, etwaige Absprachen sowie alle etwai-
          gen zugehörigen Vermögenswerte oder Ver-
          bindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu
          erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen,
          die in Warenderivaten mit demselben Basis-
          wert und denselben Eigenschaften an ande-
          ren Handelsplätzen und in wirtschaftlich
          gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglie-
          der und Teilnehmer gehalten werden,“.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positions-
      managementkontrollen ergeben sich aus den von
      der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57
      Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils
      geltenden Fassung in Verbindung mit den Absät-
      zen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
      erlassenen technischen Regulierungsstandards.“
3. Folgender § 53 wird angefügt:
                            „§ 53

               Anwendungsbestimmung
         zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
     § 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine An-
   wendung.“

                         Artikel 7
                  Änderung des
             Vermögensanlagengesetzes
  Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
BGBl. 2021, Seite 1582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1582
S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot, das von
einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503

des Europäischen Parlaments und des Rates vom

7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-

rungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der

jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarm-

finanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es
nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Ver-
ordnung genannten Schwellenwert übersteigt.“

                         Artikel 8

                    Änderung des
              Wertpapierinstitutsgesetzes
  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

       „b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser
           Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf
           Ebene der Unternehmensgruppe aggregier-
           ter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig-
           keit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-
           tätigkeit vorliegt, werden in einem auf der
           Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti-
           kel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
           delegierten Rechtsakt der Kommission be-

           stimmt.“

  b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

       „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-
           forderung die Umstände mitteilt, auf Grund
           derer es zu der Auffassung gelangt, dass
           seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner
           Haupttätigkeit darstellt.“

  c) Buchstabe e wird aufgehoben.

2. § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-
     fasst:
       „b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser
           Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf
           Ebene der Unternehmensgruppe aggregier-
           ter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig-
           keit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-
           tätigkeit vorliegt, werden in einem auf der
           Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti-
           kel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen

           delegierten Rechtsakt der Kommission be-

           stimmt.

       c)   das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-

            forderung die Umstände mitteilt, auf Grund
            derer es zu der Auffassung gelangt, dass
            seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner
            Haupttätigkeit darstellt.“
  b) Buchstabe d wird aufgehoben.

                      Artikel 9

              Weitere Änderung des
            Wertpapierinstitutsgesetzes

  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021

(BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

     „11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-
          kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung
          (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 7. Oktober 2020
          über Europäische Schwarmfinanzierungs-
          dienstleister für Unternehmen und zur Än-
          derung der Verordnung (EU) 2017/1129
          und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
          L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils
          geltenden Fassung, zugelassene Instrumente
          (Schwarmfinanzierungsinstrumente).“

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 20 Buchstabe c wird das Wort „so-
     wie“ gestrichen.

  b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:

     „22. Unternehmen mit einer Zulassung als

          Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß
          Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
          2020/1503 und der Richtlinie (EU)
          2020/1504 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Än-
          derung der Richtlinie 2014/65/EU über
          Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347

          vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils gel-
          tenden Fassung, soweit sie im Rahmen von
          Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
          Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
          der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpa-
          pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-
          satz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber
          hinaus keine anderen Wertpapierdienstleis-
          tungen erbringen.“
3. § 12 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende
     gestrichen.

  b) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch

     das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-

     gefügt:

     „24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2
          Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
          2020/1503,“.
4. § 17 Absatz 6 wird gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 1583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1583
                      Artikel 10
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7b Absatz 4 Nummer 9 werden die Wörter „Ar-
   tikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26“ durch die
   Wörter „Artikel 19 bis 26e“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j wird
   nach der Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die
   Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.

3. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „18

   bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“

   eingefügt.

4. § 48 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein
     Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
     im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
     2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
     ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-
     schaft gegen eine der Anforderungen der Arti-
     kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser
     Verordnung verstoßen oder macht ein Originator

     oder Sponsor eine irreführende Meldung nach

     Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die

     Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,

     dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27

     Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre

     Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19

     bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b

     bis 26e dieser Verordnung erfüllen.“

  c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Artikeln 19

     bis 26“ die Wörter „oder den Artikeln 26b bis 26e“

     eingefügt.

                      Artikel 11
                 Weitere Änderung
              des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

     aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

         „b) das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle
            sowohl auf individueller als auch auf auf
            Ebene der Unternehmensgruppe aggre-
            gierter Basis eine Nebentätigkeit zur
            Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien,
            wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden
            in einem auf der Grundlage von Artikel 2
            Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie
            2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
            akt der Kommission bestimmt,“.

       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
              Anforderung die Umstände mitteilt, auf
              Grund derer es zu der Auffassung ge-
              langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-
              tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;“.
  b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt geän-
     dert:
       aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
          „b) die Finanzdienstleistungen in jedem die-
              ser Fälle sowohl auf individueller als auch
              auf auf Ebene der Unternehmensgruppe
              aggregierter Basis eine Nebentätigkeit
              zur Haupttätigkeit darstellen; die Krite-
              rien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt,

              werden in einem auf der Grundlage von

              Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der

              Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
              gierten Rechtsakt der Kommission be-
              stimmt,“.
       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf
              Anforderung die Umstände mitteilt, auf
              Grund derer es zu der Auffassung ge-
              langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-
              tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.“
2. § 32 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b und c
   wird wie folgt gefasst:

  „b) das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl

      auf individueller als auch auf auf Ebene der

      Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine

      Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die

      Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-

      den in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Ab-

      satz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU

      erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommis-

      sion bestimmt,

  c)    das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anfor-

        derung die Umstände mitteilt, auf Grund derer

        es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätig-
        keit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit
        darstellt.“

                       Artikel 12
                 Weitere Änderung
              des Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3a werden die Wörter „, Bereitsteller
   konsolidierter Datenticker“ gestrichen und werden
   die Wörter „Absatz 37, 38 und 39“ durch die Wörter
   „Absatz 37 und 39“ ersetzt.

2. Dem § 25c Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
  gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f
  Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch
  in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-
  mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-
  gen.“
BGBl. 2021, Seite 1584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1584
3. Dem § 25d Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
  gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f
  Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch
  in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-
  mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-
  gen.“

4. § 32 Absatz 1f wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 4
     und 5 der Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wör-
     ter „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung
     (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „des Titels V der
     Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wörter „des
     Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ er-
     setzt.
5. § 33 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

    „(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Daten-
  bereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen,
  wenn

  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

     ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, nicht die

     zur Leitung des Unternehmens erforderliche

     fachliche Eignung hat, nicht über die zur Wahr-

     nehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit ver-

     fügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß

     Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

     600/2014, auch in Verbindung mit einer delegier-

     ten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 die-
     ser Verordnung, genügt;
  2. das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage
     ist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU)
     Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen
     Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben
     der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt,
     zu schaffen.“
6. In § 53b Absatz 1a werden nach den Wörtern „sei-
   nes Herkunftsmitgliedsstaates“ die Wörter „oder der
   Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
   hörde“ eingefügt.

                      Artikel 13
                Weitere Änderung

             des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und

   46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ gestrichen und

   wird die Angabe „§§ 46b“ durch die Angabe „§§ 45,

   46b“ ersetzt.
2. In § 6 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1f ein-
   gefügt:
     „(1f) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
  im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung
  (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
  päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
  L 198 vom 25.7.2019, S. 1) nach den Vorschriften
  dieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Num-
  mer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 32a

  Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 5
  Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwen-
  den sind.“
3. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleis-
      tungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbrin-

      gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
      Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-
      den zu verschaffen, oder das gemäß einer
      Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Ab-
      satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifi-
      zierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist,
      Altersvorsorgeverträge anzubieten, oder ein Un-
      ternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleis-
      tungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
      oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei Ge-
      schäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für
      das Institut tätig sind;“.

4. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gegen
   die zur Durchführung“ durch die Wörter „gegen die

   Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des

   Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird,

   gegen die zur Durchführung“ und die Wörter „Ver-

   ordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)

   2017/2402“ durch die Wörter „Verordnung (EU)

   2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder

   der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhan-

   delsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.

5. Dem § 36a wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in
  § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsge-
  setzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichts-
  behörde einer für den Verstoß verantwortlichen na-
  türlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes
  nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, bis zu
  einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätig-
  keit als Geschäftsleiter bei einem Institut unter-
  sagen.“

6. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
     gen Maßnahmen und Entscheidungen der Bun-
     desanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Ab-
     satz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63
     der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die

     Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln

     gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen

     haben keine aufschiebende Wirkung.“

7. Nach § 56 Absatz 4h wird folgender Absatz 4i ein-
   gefügt:
    „(4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
  (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-
  päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
  L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-
  wendungsbereich dieses Gesetzes können nach
  § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet
  werden.“
BGBl. 2021, Seite 1585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1585
                      Artikel 14
                Weitere Änderung
             des Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

     „11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-
          kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung
          (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 7. Oktober 2020
          über Europäische Schwarmfinanzierungs-
          dienstleister für Unternehmen und zur Än-
          derung der Verordnung (EU) 2017/1129
          und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
          L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils
          geltenden Fassung, zugelassene Instru-
          mente      (Schwarmfinanzierungsinstrumen-
          te).“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Num-
     mer 8 eingefügt:
     „8.   Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das
           Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides je-
           weils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1
           der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelasse-
           nen Schwarmfinanzierungsdienstleister, be-
           treiben;“.
  b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende
     Nummer 9 eingefügt:

     „9.   Unternehmen mit einer Zulassung nach Ar-
           tikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
           2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienst-
           leister, soweit sie im Rahmen von Schwarm-
           finanzierungen Finanzdienstleistungen im
           Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a,
           1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen
           Finanzdienstleistungen erbringen;“.
3. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende
     gestrichen.

  b) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-

     gefügt:

     „24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2

          Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)
          2020/1503,“.
4. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
     fügt:

     „5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver-
         ordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulas-
         sung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
         im Sinne dieser Verordnung erbracht werden
         oder“.

  c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
5. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:
     „4. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen     im
         Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne
         die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verord-
         nung erforderliche Zulassung erbringt oder“.

  c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
6. Dem § 53n wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung
  sind auch insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
  nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
  nung (EU) Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale
  Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis
  nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
  nung (EU) Nr. 648/2012 in entsprechenden vertrag-
  lichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern
  und Mitarbeitern Rechnung tragen.“
7. Nach § 54 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
   gefügt:
     „(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung
  nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  2020/1503 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische
  Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unterneh-
  men und zur Änderung der Verordnung (EU)
  2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.
  L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzie-
  rungsdienstleistung erbringt.“

                      Artikel 15
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 338a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

                         „Kapitel 8

                     Geldmarktfonds“.

  b) Nach der Angabe zu § 338b werden die folgen-

     den Angaben eingefügt:

                         „Kapitel 9
                      Paneuropäisches
              Privates Pensionsprodukt (PEPP)
     § 338c    Anzuwendende Vorschriften“.
  c) Die Angabe zum bisherigen Kapitel 8 wird die An-
     gabe zu Kapitel 10.
BGBl. 2021, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 14 angefügt:

     „(14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist
  die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne
  des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)
  2019/1238 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
  Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom

  25.7.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

  Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu

  treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu

  überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/1238

  und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten

  Rechtsakte und technischen Durchführungs- und
  Regulierungsstandards eingehalten werden, oder
  um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
  Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU)
  2019/1238 vorliegen.“

3. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter
      Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er-
      möglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße

      gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses
      Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder
      gegen unmittelbar geltende Vorschriften in
      Rechtsakten der Europäischen Union über Eu-
      ropäische Risikokapitalfonds, über Europäische
      Fonds für soziales Unternehmertum, über euro-
      päische langfristige Investmentfonds, über
      Geldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Pri-
      vates Pensionsprodukt, über Ratingagenturen,
      über Marktmissbrauch, über die Transparenz
      von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
      der Weiterverwendung, über Indizes, die bei
      Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als
      Referenzwert oder zur Messung der Wertent-
      wicklung eines Investmentfonds verwendet

      werden, zur Festlegung eines allgemeinen Rah-
      mens für Verbriefungen und zur Schaffung eines
      spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
      rente und standardisierte Verbriefung, über
      nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
      im Finanzdienstleistungssektor, über die Ein-
      richtung eines Rahmens zur Erleichterung nach-
      haltiger Investitionen oder über Basisinforma-
      tionsblätter für verpackte Anlageprodukte für
      Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
      sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb
      der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeig-
      nete Stellen zu melden.“

4. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter
   „§ 120 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 120 Absatz 10 und § 120a Ab-
   satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ er-
   setzt.

5. Nach § 338a wird folgende Überschrift zu Kapitel 8
   eingefügt:

                       „Kapitel 8

                   Geldmarktfonds“.

6. Nach § 338b wird folgendes Kapitel 9 eingefügt:

                        „Kapitel 9

                    Paneuropäisches
            Privates Pensionsprodukt (PEPP)

                         § 338c
               Anzuwendende Vorschriften

     Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs

  im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten

  oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der

  Verordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses

  Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238

  nichts anderes vorsieht.“

7. Das bisherige Kapitel 8 wird Kapitel 10.

                      Artikel 16
                  Änderung des
      Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

   Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den §§ 152b bis 152d werden
      gestrichen.
   b) Nach der Angabe zu § 152a werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:

      „§ 152b Zuständigkeit
      § 152c    Unabhängiger Prüfer
      § 152d    Abwicklungsinstrumente, Anordnungs-
                befugnis“.

   c) Die Angaben zu den §§ 152e bis 152j werden
      wie folgt gefasst:
      „§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags

      § 152f    Inhalt der Abwicklungsanordnung

      § 152g    Verfahrensvorschriften, Einlagensiche-
                rung, Sozialpläne
      § 152h    Rechtsschutz

      § 152i    Verordnungsermächtigung
      § 152j    Besondere Befugnisse nach der Ver-
                ordnung (EU) 2021/23“.
   d) Die Angaben zu den §§ 152k bis 152n werden
      gestrichen.

   e) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung
              (EU) 2021/23“.

 2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Für inländische Unternehmen, die gemäß Arti-
   kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
   2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
   und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
   27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die

   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl.
   L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist,
   zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses
   Gesetzes.“
BGBl. 2021, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1587
3. Dem § 77 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab-
  satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
  setzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der An-
  wendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so
  befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle
  erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwick-
  lungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung
  nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
  und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines
  Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpa-
  piererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befrei-
  ungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Ver-
  ordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,
  die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und
  Pflichtangeboten und die Befreiung von der Ver-
  pflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe
  eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I
  S. 4263) entsprechend zur Anwendung.“
4. § 99 Absatz 7 wird aufgehoben.
5. § 152a wird wie folgt gefasst:

                        „§ 152a

                  Anwendungsbereich
     Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließ-
  lich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die
  ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
  der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren
  Sitz im Inland haben.“
6. Die §§152b bis 152d werden aufgehoben.
7. Nach § 152a werden die folgenden §§ 152b
   bis 152d eingefügt:
                        „§ 152b
                     Zuständigkeit
     (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwick-
  lungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
  Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über
  einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung
  zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver-
  ordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012,
  (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)
  2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG,
  2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU)
  2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zu-
  ständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Ab-
  satz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
     (3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für
  die Sanierung und Abwicklung von zentralen Ge-
  genparteien nach den Vorschriften von Teil 5 die-
  ses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverord-
  nungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den
  auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.
  Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von
  § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung
  von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5
  sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungspla-
  nung einzubeziehen.
     (4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Ab-
  wicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen
  Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beein-
  trächtigung der Abwicklungsziele möglich ist.

                         § 152c
                  Unabhängiger Prüfer
     (1) Die für die Durchführung einer abschließen-
   den Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des
   Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
   der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung
   der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der
   zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbe-
   hörde beteiligt war.

      (2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde
   bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung,
   deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festge-
   setzt wird, und seine notwendigen Auslagen er-
   setzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit
   des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37
   bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.

                         § 152d
     Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
      (1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zen-
   tralen Gegenpartei verlangen, die Positionszu-

   weisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente
   nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU)
   2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
      (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer
   zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen
   treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein-
   haltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustel-
   len.“
8. Die §§ 152e bis 152l werden wie folgt gefasst:
                         „§ 152e
             Ausgleich des Differenzbetrags
     Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Arti-
   kel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den
   Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den
   anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungs-
   behörde zu.

                          § 152f
           Inhalt der Abwicklungsanordnung

      (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindes-
   tens enthalten:
   1. den Namen oder die Firma und den Sitz
      a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
      b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-
         mente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Ver-
         ordnung (EU) 2021/23 des übertragenden
         Rechtsträgers sowie des übernehmenden
         Rechtsträgers;
   2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsin-
      strumenten, insbesondere

      a) die Angabe der zu übertragenden Gegen-
         stände in den Fällen der Artikel 40 und 42
         der Verordnung (EU) 2021/23,
      b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und
         Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29
         und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
      c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwick-
         lungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31
         der Verordnung (EU) 2021/23 und
BGBl. 2021, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1588
       d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel
          und Schuldtitel oder anderer unbesicherter
          Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der
          Verordnung (EU) 2021/23,
       wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung je-
       weils ausreicht;
  3. den Abwicklungsstichtag;

  4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des
     Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der
     Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2
     und 4 findet entsprechende Anwendung;

  5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädi-
     gung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung
     (EU) 2021/23;
  6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der ent-
     sprechenden Anwendung des § 142.
    (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende
  Anwendung.

                          § 152g
                  Verfahrensvorschriften,
              Einlagensicherung, Sozialpläne

    Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor,
  kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsan-
  ordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10
  Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1

  Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143,

  145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwen-
  dung.

                          § 152h

                       Rechtsschutz
    (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-
  wicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1,
  den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU)
  2021/23 wird nicht durchgeführt. Eine Anfech-
  tungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der
  Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung
  und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem
  Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
     (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Verwaltungsakte einschließlich der Androhung
  und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der
  Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19

  der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d

  dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wir-

  kung.

       (3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

                          § 152i
                Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu
  erlassen über
  1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von
     Sanierungsplänen, insbesondere nähere Be-
     stimmungen zu den Bestandteilen und Maßnah-
     men des Sanierungsplans, jeweils auch unter
     Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle

   und besonderer Geschäftsaktivitäten von zen-
   tralen Gegenparteien;
2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hin-
   dernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verord-
   nung (EU) 2021/23;
3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder
   Herabschreibung von Eigentumstiteln und
   Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Ver-
   bindlichkeiten und eine Löschung oder Verwäs-
   serung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2
   der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;

4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbe-
   hörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung
   (EU) 2021/23 das Instrument der Unterneh-
   mensveräußerung auch für den Fall anwenden
   kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht
   erfüllt werden;
5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der
   Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestim-
   mungen in Verträgen und sonstigen Vereinba-
   rungen.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsver-
ordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Ab-
wicklungsbehörde übertragen.

                       § 152j

           Besondere Befugnisse nach

           der Verordnung (EU) 2021/23

   (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V
enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23.
Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchset-
zung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet
und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein
vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Ge-
schäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für
eine andere verantwortliche natürliche Person, in
einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzuneh-
men, verhängen, wenn
1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht er-
   stellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig erstattet wird;

3. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maß-

   nahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbe-

   hörde durchgeführt werden;

4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
   nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungs-
   plänen erforderlichen Informationen bereitge-
   stellt werden;
5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen
   nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   zur Verfügung gestellt werden;
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen
   nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   ausgetauscht werden;
7. entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Be-
   hörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die
   zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrschein-
   lich ausfällt.
BGBl. 2021, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1589
     (2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen
   über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen
   wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.“

 9. Die §§ 152k bis 152n werden aufgehoben.
10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:

                         „§ 172a

                Bußgeldvorschriften zur
               Verordnung (EU) 2021/23

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-

   ordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über

   einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung
   zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver-
   ordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012,
   (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)
   2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG,
   2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU)
   2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) ver-
   stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungs-
      plan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder
      nicht oder nicht mindestens einmal jährlich ak-
      tualisiert,

   2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder
      Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      macht,

   3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9
      Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2
      zuwiderhandelt,
   4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
      Information nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
      telt oder

   5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Infor-

      mation nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
      (3) Bei einer juristischen Person oder Personen-
   vereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer
   Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge-
   samtumsatzes der juristischen Person oder Perso-
   nenvereinigung im vorangegangenen Geschäfts-
   jahr geahndet werden.
      (4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2
   oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifa-
   chen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen
   Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser be-

   ziffern lässt.

      (5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der

   juristischen Person oder Personenvereinigung um

   das Tochterunternehmen eines Mutterunter-
   nehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der

   Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamt-

   umsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Ge-

   schäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obers-

   ten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.“

11. In § 173 werden nach der Angabe „und 8“ die Wör-
    ter „sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3“
    eingefügt.

                      Artikel 17
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie
   folgt gefasst:

  „§ 346    (weggefallen)“.

2. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der

   Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die An-

   gabe „26b bis 26e“ eingefügt.

3. § 303 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „18
     bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
     eingefügt.
  b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „18
     bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
     eingefügt.
4. § 308c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein
     Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
     im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
     2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
     ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-
     schaft gegen eine der Anforderungen der Arti-
     kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der
     Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder
     macht ein Originator eine irreführende Meldung
     nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann
     die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,
     dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Origi-

     nator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verord-

     nung meldet, dass seine Verbriefungen die An-
     forderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23
     bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verord-
     nung erfüllen.“
5. § 346 wird aufgehoben.

                      Artikel 18
                Weitere Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 125 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Für ein Paneuropäisches Privates Pensions-

  produkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des

  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates

  Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019,

  S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selb-

  ständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu

  bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungs-

  unternehmen getragen wird. Soweit das Anlage-
  risiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom
  Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Ab-
  satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein
BGBl. 2021, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
  Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt geson-
  derte Anlagestöcke zu bilden sind.“
2. Dem § 234 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Enthält die Satzung der Pensionskasse eine
  Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche ge-
  kürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maß-
  gabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für beste-
  hende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
  Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die
  das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren
  vorsieht für den Fall, dass

  1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die
     Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher-
     sehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände-
     rung der Verhältnisse angepasst werden müssen,
     und
  2. die Versicherungsansprüche aus der Durchfüh-
     rung betrieblicher Altersversorgung, für die wei-
     terhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3
     des Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil
     von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhen-
     den Deckungsrückstellung ausmachen und we-
     nigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versiche-
     rungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber

     oder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die

     erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu

     stellen, damit sie die Erhöhung der Deckungs-

     rückstellung zumindest für diese Versicherungs-
     ansprüche vollständig finanzieren kann.
  Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilan-
  spruch bestimmt, für den die Erhöhung der De-
  ckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Ge-
  schäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2
  finanziert ist. Versicherungsansprüche, für die kein
  Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen
  Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber
  um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel
  nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in
  Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. Die

  übrigen Versicherungsansprüche werden um den

  jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit

  die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der

  Solvabilitätskapitalanforderung steigen. Die Kür-

  zung der Versicherungsansprüche bedarf der Zu-

  stimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stim-

  men der obersten Vertretung der Pensionskasse

  und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2
           Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238
           für die in den Geltungsbereich der Verord-
           nung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unter-
           nehmen.“
4. § 303 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gegen die
     zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
     Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der

     Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Ab-
     satz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,
     (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-
     ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des
     Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-
     nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung
     dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
     gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)
     Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,
     (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gegen
     die zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-
     nen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung
     der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4
     Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,
     (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-
     ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des
     Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-
     nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung
     dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
     gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)
     Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,
     (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.
5. Dem § 303a wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die

  dort genannten Personen gegen die in § 120a Ab-

  satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Be-

  zug genommenen Vorschriften verstoßen haben.“

6. Dem § 310 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
  men und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach
  Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63
  der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die An-
  drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen
  diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine
  aufschiebende Wirkung.“
7. In § 332 wird nach Absatz 4k folgender Absatz 4l
   eingefügt:

    „(4l) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung

  (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-

  päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.

  L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-

  wendungsbereich dieses Gesetzes können nach

  § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet

  werden.“

                      Artikel 19
                Weitere Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 50
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 50a    Entgelt bei der Vermittlung von Rest-
            schuldversicherungen“.
2. In § 7 wird nach der Nummer 34b folgende Num-
   mer 34c eingefügt:
  „34c. Restschuldversicherung: eine Versicherung,
        die der Absicherung eines Verbrauchers aus
        einem Vertrag über einen entgeltlichen Zah-
BGBl. 2021, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
         lungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche
         Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag
         über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Ab-
         sicherung eines Darlehens- oder Leasingneh-
         mers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall
         des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosig-
         keit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger

         Umstände, die zu einem Leistungsausfall

         des Verbrauchers oder des Darlehens- oder

         Leasingnehmers führen können, dient, und

         bei der die Versicherungsleistung bestim-

         mungsgemäß ganz oder teilweise auf die Er-

         füllung der Ansprüche aus dem jeweiligen

         Vertragsverhältnis gerichtet ist.“

3. § 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückver-
  sicherungsvertrieb.“

4. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
     Lebensversicherung“ durch ein Komma und die
     Wörter „der Lebensversicherung oder der Rest-
     schuldversicherung“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im
     Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der
     Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die ver-
     sicherte Person abzustellen ist.“

5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
                         „§ 50a
                     Entgelt bei der
       Vermittlung von Restschuldversicherungen
     (1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-
  nem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovi-
  sion für den Abschluss einer Restschuldversiche-
  rung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des
  durch die Restschuldversicherung abgesicherten
  Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages
  nicht übersteigen. Abschlussprovision im Sinne die-
  ser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen
  im Sinne von § 7 Nummer 34b, die an den Ab-
  schluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder
  mehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur
  Förderung des Abschlusses oder Fortbestands oder
  der Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüp-
  fen. Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige
  Geldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so

  bleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergü-
  tung außer Betracht. Der Abschluss von mehr als
  einer Restschuldversicherung, die sich auf densel-
  ben Versicherungsnehmer bezieht und denselben

  Darlehensbetrag oder sonstigen Geldbetrag zum

  Gegenstand hat, ist unwirksam. Sofern der Ab-

  schluss mehrerer Verträge zur Einbindung verschie-

  dener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in

  § 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehre-
  rer versicherter Personen aus mehreren einzelnen
  Verträgen erforderlich ist, gilt dies als Abschluss
  nur einer Restschuldversicherung.
     (2) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-

  nem Versicherungsnehmer eines Gruppenversiche-
  rungsvertrags für Restschuldversicherungen oder
  einem mit diesem Versicherungsnehmer verbunde-
  nen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30,

  dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsneh-
  mers oder einem Unternehmen, das Tochterunter-
  nehmen desselben Mutterunternehmens ist, eine
  Abschlussprovision für den Abschluss einer Rest-
  schuldversicherung, ist Absatz 1 entsprechend an-
  wendbar.

     (3) Eine sonstige Vergütung für durch das Ver-

  sicherungsunternehmen in Anspruch genommene

  Leistungen eines Versicherungsvermittlers, eines

  mit diesem Versicherungsvermittler verbundenen

  Unternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30, des

  Mutterunternehmens dieses Versicherungsvermitt-

  lers, eines Unternehmens, das Tochterunternehmen

  desselben Mutterunternehmens ist, oder eines in
  Absatz 2 genannten Versicherungsnehmers oder
  Unternehmens oder sonstiger Dritter, ist nur zuläs-
  sig, wenn das Versicherungsunternehmen keine Ab-
  schlussprovision im Sinne der Absätze 1 und 2

  zahlt. Eine sonstige Vergütung nach Satz 1 ist auf
  den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und
  gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichti-
  gung der Belange der Versicherten mit einem nicht
  verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Er-
  bringt das Versicherungsunternehmen auf Grund
  eines solchen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser
  als sonstige Vergütung. Eine Vergütung von Leis-
  tungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf
  nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten
  Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu
  einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen
  führen.
     (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ver-
  sicherungsunternehmen, ein in Absatz 2 genannter
  Versicherungsnehmer oder in Absatz 2 genanntes
  Unternehmen seinen Angestellten für von diesen
  vermittelte Verträge über Restschuldversicherungen
  Abschlussprovisionen gewährt. Die Vereinbarung
  einer Abschlussprovision oder einer sonstigen
  Vergütung im Sinne von Absatz 3 durch ein Ver-
  sicherungsunternehmen bedarf der Schriftform. Die
  Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie nicht den
  Vorgaben des Satzes 2 und der Absätze 1 bis 3 ent-
  spricht.“
6. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „§§ 48 bis 49 und 51“ durch die Angabe „§§ 48
   bis 51“ ersetzt.

                      Artikel 20

                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt

durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai

2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 5 und 6 gestrichen.
2. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem
     Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „und“ er-
     setzt und werden die Wörter „sowie die Mitglie-
BGBl. 2021, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
       der des Beirates und Beisitzer des Wider-
       spruchsausschusses“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 44 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 44

         Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt

     Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach
  § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15
  Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder
  § 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
  verordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite
  veröffentlichen.“

7. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
   § 6“ gestrichen.

8. Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021
  eingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die
  WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der
  vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-
  dung.“

                        Artikel 21

                   Änderung des
       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der
   Angabe „Absatz 5“ die Wörter „oder § 32f Absatz 1“
   eingefügt.
2. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister:
           Unternehmen mit einer von der Bundesan-
           stalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von
           Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach
           Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii
           der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-

           finanzierungsdienstleister für Unternehmen
           und zur Änderung der Verordnung (EU)
           2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
           (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit
           diese Unternehmen nicht unter die Num-

           mern 1 bis 5 fallen.“

3. In § 16f Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
   „Datenbereitstellungsdienstleister“ die Wörter „und

  in der Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister
  jeweils“ eingefügt.
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:
     „(13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind
  erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die
  Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.“

                       Artikel 22
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung

  § 34d Absatz 1 Satz 7 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“

                       Artikel 23

                 Aufhebung der
              WpÜG-Beiratsverordnung

  Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 24

               Aufhebung der
    WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
  Die     WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003
(BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

                       Artikel 25

                 Änderung der
            WpÜG-Gebührenverordnung

   Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in
   Verbindung mit § 6“ gestrichen.

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                   Übergangsregelung

     Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021

  eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der
  vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-
  dung.“
BGBl. 2021, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593

                                                       Artikel 26
                                                Änderung der
                             Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
                      Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
  Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
  „16. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238“.
2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 16 bis 16.2 angefügt:
                                                                                                              Gebühr
      Nr.                                           Gebührentatbestand
                                                                                                              in Euro
   „16            Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238
   16.1           Registrierung eines PEPP nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238                      5 165
   16.2           Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238                                    12 310“.

                                                       Artikel 27
                                           Weitere Änderung der
                             Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
                      Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
  Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
  „17. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503“.
2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
            Nr.                         Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro
      „5.2.3        Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2 290“.
                    Satz 1 WpHG
  b) Die folgenden Nummern 17. bis 17.5 werden angefügt:
            Nr.                         Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro
      „17           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
                    Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
      17.1          Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- 5 045
                    Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
                    oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
      17.2          Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2 295
                    2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung
                    nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Ver-
                    ordnung (EU) 2020/1503
      17.3          Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- Erlaubnisgebühr nach der Num-
                    Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i mer 17.1, die bei mehreren persön-
                    oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personen- lich haftenden Gesellschaftern nach
                    handelsgesellschaft                                           dem Verhältnis ihrer jeweiligen Ka-
                                                                                  pitaleinlagen zueinander aufgeteilt
                                                                                  wird, mindestens jedoch 250 Euro
                                                                                  je persönlich haftendem Gesell-
                                                                                  schafter
      17.4          bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaf- 190
                    ters
      17.5          Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs- 2 890“.
                    Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich
                    sind.

BGBl. 2021, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594
                      Artikel 28
                   Änderung der

            Prüfungsberichtsverordnung
   In § 31 Absatz 1 Satz 4 der Prüfungsberichtsverord-
nung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1423) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„18 bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“
eingefügt.

                      Artikel 29

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   In § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-
ändert worden ist, werden nach der Angabe „75 000

Euro“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2020/1503

des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-
rungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist an-
wendbar“ eingefügt.

                       Artikel 30

                     Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6
tritt am 12. Februar 2022 in Kraft. Artikel 14 Nummer 7,
Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2
bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft.

  (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an
dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU)
2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erst-
malig gilt.

  (4) Die Artikel 1, 6, 8 und 11 treten am 28. November
2021 in Kraft.

  (5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024 in

Kraft.

  (6) Die Artikel 19 und 22 treten am 1. Juli 2022 in
Kraft.

   (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 3. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1568. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ba08df14045f97c5….