Rechtsprechung / LG Bochum / 1. Zivilkammer / 2026
LG Bochum Urteil vom 11.06.2026 – 1 O 536/25
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2026:0611.1O536.25.00
Bank- und KapitalmarktrechtNordrhein-WestfalenBank- und Kapitalmarktrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 5 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Verwahrentgelten im Zusammenhang mit vier bei der Beklagten getätigten Kündigungsgeldanlagen.
Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung und als solche gem. §§ 69, 80 SGB IV, § 217 SGB VI verpflichtet, die von ihr verwalteten Nachhaltigkeitsrücklagen möglichst sicher, gewinnbringend & befristet anzulegen. Zu diesem Zweck eröffnete die Klägerin im Jahr 2021 das streitgegenständliche Kündigungsgeldkonto mit der Nr. N01, zu dem die Parteien eine Kündigungsfrist von 45 Tagen und ein Verwahrentgelt i.H.v. -0,35% pro Jahr vereinbarten, sowie ein Tagesgeldkonto. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 16 d.A.) sowie Anlage B01 zur Klagerwiderung vom 09.02.2026 (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen.
Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist durch Vermittlung der M. zustande gekommen, nachdem der dortige Mitarbeiter U. für eine Anlage der W. angefragt hatte. Für die Anfrage der W. wurde von der Beklagten unter dem 01.04.2021 ein Produktinformationsblatt erstellt, das später auch im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag zum Einsatz gekommen ist. In dem Produktinformationsblatt wird eine Termineinlage mit einer Kündigungsfrist von 45 Tagen und einer variablen Verzinsung von -0,35% pro Jahr dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Produktinformationsblattes wird auf Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 14f d.A Bezug genommen.
In der Folge tätigte die Klägerin auf dem Kündigungsgeldkonto insgesamt vier Kündigungsgeldanlagen, die wie folgt ab dem 01.01.2022 um das Verwahrentgelt i.H.v. insgesamt 67.941,81 € gemindert zur Rückzahlung fällig wurden:
Ref.-Nr.
Anlagebetrag
Wertstellung
Endlaufzeit
Zinsbetrag
N01
25.000.000,00 €
31.12.2021
31.03.2022
-21.875,00 €
N01
14.900.000,00 €
13.01.2022
31.03.2022
-11.154,31 €
N01
25.000.000,00 €
31.03.2022
30.06.2022
-21.875,00 €
N01
14.900.000,00 €
31.03.2022
30.06.2022
-13.037,50 €
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2025 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.11.2025 erfolglos zur Rückzahlung dieser Verwahrentgelte sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf.
Die Klägerin behauptet, die Regelung zur Erhebung der Verwahrentgelte, insbesondere zum „Ob“ der Verwahrentgelte, sei bei Eröffnung des Kontos inhaltlich nicht verhandelbar gewesen, was sich schon in der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Produktinformationsblatt vom 01.04.2021 (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 14 d.A.) zeige. Sie ist daher der Ansicht, dass es sich hierbei um AGB handele, die nach der Rechtsprechung des BGH wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam seien, sodass die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 67.941,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen;
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.430,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Vertragsbeziehungen seien nicht schematisch durch die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande gekommen, sondern vielmehr Ergebnis eines mehrstufigen, individuell geführten Abstimmungsprozesses.
Sie sei schon gegenüber der M., für die das Produktinformationsblatt ursprünglich erstellt wurde, bereit gewesen, über die Höhe des Verwahrentgelts zu verhandeln. Zu ihrer Verwunderung habe die W. aber auf eine Verhandlung hierüber verzichtet. Das Produktinformationsblatt sei individuell für den Vertragsschluss mit der W. erstellt worden. Der streitgegenständliche Vertrag weiche schon insofern von dem Produktinformationsblatt ab, als ein nicht variabler Zinssatz vereinbart worden sei.
Die Details des streitgegenständlichen Vertrages - insbesondere die vereinbarte Anlageform, die Ausgestaltung der Konten sowie die Konditionen des Verwahrentgelts - seien in mehreren telefonischen Gesprächen und Schreiben, Emails und Telefaxen zwischen den jeweils zuständigen Ansprechpartnern der Parteien verhandelt worden. Das Telefax der Beklagten vom 25.11.2021 (Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) fasse lediglich das Ergebnis dieser Verhandlungen zusammen.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass das Produktinformationsblatt vom 01.04.2021 sowohl hinsichtlich der Zinslogik als auch hinsichtlich der strukturellen Ausgestaltung wesentlich von der letztlich getroffenen Vereinbarung abweiche. Insbesondere finde sich dort nicht die vereinbarte, bewusst strukturierte Zwei-Konten-Struktur wieder. Diese spezielle Vereinbarung beruhe auf den von der Klägerin vorgegebenen Anforderungen an Liquidität und Verwahrumfang, wobei die Klägerin tatsächlich Einfluss auf die Struktur und die Konditionen der Anlagen genommen habe. Dabei sei Gegenstand der Verhandlungen insbesondere Laufzeiten, Aufteilung der Anlagebeträge, zeitliche Staffelung einzelner Anlagevorgänge sowie die Berücksichtigung der Liquiditätsbedürfnisse der Klägerin gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten erhobenen Verwahrentgelte i.H.v. 67.941,81 € zu.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Alt. BGB, da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht gem. §§ 305 ff BGB unwirksam war.
1.
Bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Ein wesentliches Indiz dafür, dass die Grundbedingungen eines Verwahrentgelts und einer Kündigungsfrist von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde, stellt schon das vorgelegte Produktinformationsblatt (Bl. 14 d.A) dar.
Zwar ist dieses zunächst individuell für einen Vertrag mit der Q. W. angefertigt worden. Allerdings wurde bereits dort das Produktinformationsblatt - dies ist insoweit gerichtsbekannt - mindestens fünfmal für Vertragsschlüsse mit der Q. W. verwendet. Zudem kam es sodann im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrags zur Anwendung. Selbst wenn man also davon ausginge, dass das Produktinformationsblatt - untypischerweise - tatsächlich zunächst nur zur einmaligen Verwendung gefertigt wurde, so ist es nach Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95 -, juris; BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.4.2026, BGB § 305 Rn. 120, beck-online) ohne weiteres möglich - und im vorliegenden Fall wegen der mehrfachen späteren Wiederverwendung auch naheliegend - dass der zunächst ohne den Mehrfachverwendungswillen entworfenen Klausel durch die spätere Entscheidung der Vielfachverwendung AGB-Charakter verliehen wird, auch wenn dieses zwischen den Parteien nur einmal zur Anwendung kamen.
Dem stehen auch nicht die von der Beklagtenseite geltend gemachten Abweichungen vom Produktinformationsblatt entgegen. Zwar ist in dem Fax der Beklagten vom 25.11.2021 (Bl. 16 d.A.), das nach den Angaben der Parteien eine Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses darstellt, tatsächlich abweichend von dem Produktinformationsblatt nicht von einem variablen Zinssatz die Rede. Die maßgebliche vertragliche Vereinbarung, die sich aus der detaillierten schriftlichen „Bestätigung VR-KündigungsGeld“ der Beklagten vom 05.11.2021 (Bl. 69 d.A.) ergibt, enthält unter Ziffer 2 „Zinsvereinbarung“ die Angaben „Ab einem Guthaben von 0,00 beträgt der Zinssatz minus 0,350000% p.a.“. Es folgt jedoch der Zusatz „Die Bank wird die Zinssätze an die jeweiligen Zinssätze des Neugeschäfts für Einlagen dieser Art anpassen, welche sich an den Marktverhältnissen orientieren. Die jeweiligen Zinssätze gibt die Bank im Preisaushang oder Preisverzeichnis bekannt und teilt diesen auf Anfrage mit.“ Die auf -0,35% bezifferte Höhe des Verwahrentgelts sowohl in der Bestätigung vom 05.11.2021, als auch in dem Fax vom 25.11.2021 stellt also nur die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verzinsung dar bei einem vereinbarten variablen Zinssatz.
Ebenso wenig stellt die vereinbarte „Zwei-Konten-Struktur“ mit einem Tagesgeldkonto neben dem Kündigungsgeldkonto eine wesentliche Abweichung von dem Produktinformationsblatt dar. Vielmehr handelt es sich bei dem Vertrag über das Tagesgeldkonto um eine zusätzliche Vereinbarung, ohne dass diese den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung zu dem Kündigungsgeldkonto ändert.
Unerheblich ist dabei ebenfalls, dass die Parteien sich vor Vertragsschluss sowohl schriftlich per Email und Fax als auch mündlich über die zu schließenden Verträge ausgetauscht haben. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen nämlich bereits dann, wenn sie in irgendeiner Art fixiert sind, ohne dass es auf die Art und Weise der Fixierung ankommt. Dabei ist es sogar ausreichend, dass die Vertragsbedingungen zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert sind. So ist beispielsweise eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt - wie streitgegenständlich: das Verwahrentgelt - und er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann die Vertragsmaske um das Bearbeitungsentgelt ergänzt. (vgl. Bunte/Zahrte/Bunte/Zahrte, 6. Aufl. 2023, BGB 1. Teil. Rn. 9-11, beck-online)
Auch ein individuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen durch die Parteien, welches gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen würde, liegt nicht vor. Die pauschale Behauptung der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten reicht für die Annahme eines Aushandelns nicht aus. Konkrete Angaben dazu, dass die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Verwahrentgelts gegenüber der Klägerin ernsthaft zur Disposition gestellt worden seien, tätigt die Beklagte nicht. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Emails bzw. Faxen (Bl. 62ff d.A.) geht kein Aushandeln der konkreten Vertragsbedingungen in diesem Sinne hervor. Lediglich die Höhe der beabsichtigten Anlage und die erforderlichen Vollmachten wurden auf diesem Wege von den Parteien besprochen, nicht aber die einzelnen Vertragsbedingungen, insbesondere das „ob“ eines Verwahrentgeltes.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass dem Mitarbeiter der Q. W. bei Abschluss des dortigen Vertrages ein Verwahrentgelt i.H.v. -0,35% vorgeschlagen worden, die Höhe jedoch für die Beklagte verhandelbar gewesen sei, so bezieht sich dieser Vortrag schon nicht auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis. Zudem lässt der bloße „innere Vorbehalt“ des Klauselverwenders, sich ggf. auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Verwahrentgelt völlig zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfallen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. Der Verwender muss also den Kerngehalt der vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einräumen (vgl. Bunte/Zahrte/Bunte/Zahrte, 6. Aufl. 2023, BGB 1. Teil. Rn. 17, beck-online)
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beklagte die Höhe des Verwahrentgelts (also das „wie“) zur Verhandlung gestellt hätte, so läge hierin kein Aushandeln der Bestimmungen zur Erhebung des Entgelts als solches (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 32)
2.
Es liegt jedoch kein Verstoß gegen AGB-Recht vor.
a)
Die streitgegenständliche Verwahrentgeltklausel unterliegt schon nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen allerdings abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind ebenfalls der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 37 - 38). Diese Auslegung hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH Urt. vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12).
Nach dieser Maßgabe wird durch die streitgegenständliche Klausel eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag - nämlich die Verwahrung - bepreist.
Die rechtliche Einordnung von Bankeinlagen erfolgt anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88, Rn. 26)
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Kündigungsgeldanlage nicht anhand der gesetzlichen Regelungen des Darlehensvertrages, sondern an denen der unregelmäßigen Verwahrung gem. § 700 BGB zu beurteilen. Eine Einzahlungspflicht lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nämlich gerade nicht entnehmen. Vielmehr enthält die „Bestätigung VR-KündigungsGeld“ (Bl. 69 d.A.) unter Ziffer 3 „Einzahlungen/ Verfügungen“ den Satz „Einzahlungen sind jederzeit möglich.“ Im Umkehrschluss ist danach aber auch eine Nichteinzahlung möglich. Eine Pflicht, eine bestimmte Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuzahlen, findet sich in den vertraglichen Vereinbarungen hingegen nicht.
Daran ändert sich auch nichts durch die handschriftliche Ergänzung, nach der der anfängliche Anlagebetrag mit Herrn T. zu vereinbaren sei oder der unbestrittene Vortrag der Beklagten, dass Gegenstand der Abstimmungen auch die zeitliche Staffelung einzelner Anlagevorgänge gewesen sein soll. In der Gesamtschau sind diese Zusätze vielmehr so zu verstehen, dass die Beklagte - angesichts der nicht unerheblichen Anlagensummen und der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein verhältnismäßig kleines Geldinstitut handelt - eine gewisse Vorlaufzeit benötigte, um entsprechende Anlagen zu platzieren.
Die Inhaltskontrolle wird daneben nicht dadurch eröffnet, dass die Erhebung des Verwahrentgelts etwa die Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung veränderte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 161/23 -, BGHZ 243, 29-51, Rn. 38). Der BGH hat für Tagesgeld- und Sparkonten eine solche § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verletzende Änderung der nach Treu und Glauben geschuldeten Hauptleistungspflicht festgestellt, da nach den dort ausgeführten Grundsätzen Tagesgeld- und Sparkonten - jedenfalls bei Verbraucherverträgen - neben dem Verwahrzweck als Hauptleistung des Vertrages auch Spar- und Anlagezwecken dienen. (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 43ff)
Die dort dargelegten Grundsätze sind jedoch auf die streitgegenständliche Kündigungsgeldanlage nicht anwendbar.
Der BGH stellt neben der dort verwendeten Bezeichnung als „Spareinlage“ vor allem auf die kreditwesenrechtliche Historie des Begriffs der Spareinlage ab. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KWG in der ursprünglichen, bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung durften als Spareinlagen nämlich nur Geldbeträge angenommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienten und nicht für die Verwendung im Geschäftsbetrieb und den Zahlungsverkehr bestimmt waren. Die Bestimmungen über den Sparverkehr sollten den besonderen Charakter der Spareinlagen als längerfristig verfügbare Gelder hervorheben. Das Kontensparen entwickelte sich als die Sparform der natürlichen Personen, die auf Sparkonten Gelder für die Wechselfälle des Lebens ansammelten. Um die Sparfreudigkeit der natürlichen Personen zu erhalten und anzuregen, sollte der Zins für Spareinlagen möglichst stabil und auf einer attraktiven Höhe gehalten werden (vgl. BTDrucks. 3/1114, S. 24 f.). Dieser vom historischen Gesetzgeber vorgegebene Zweck von Spareinlagen, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen, ist nach wie vor prägend für Sparverträge (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23 -, BGHZ 243, 52-71, Rn. 46f).
Bei der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um eine natürliche Person, sondern vielmehr um einen hochprofessionellen, institutionellen Anleger, sodass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Anreize zum Sparen für natürliche Personen nicht zum Tragen kommen. Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Klägerin - jedenfalls im weiteren Sinne - die Interessen von Verbrauchern vertritt, deren Gelder sie verwaltet.
Auch nach der Definition des § 21 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 RechKredV - dessen Regelungsgehalt allerdings ausschließlich an Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 1 KWG, Wertpapierinstitute i.S.d. § 2 Abs. 1 WplG sowie deren Zweigstellen adressiert ist - sind Spareinlagen nur unbefristete Gelder, die eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen, nicht aber - wie die streitgegenständlichen - eine Kündigungsfrist von nur 45 Tagen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die streitgegenständliche Anlage - anders als in den Entscheidungen des BGH - nicht mit Worten wie „Rendite“ oder „Sparen“ beworben, sondern beiden Parteien war von vornherein bewusst, dass bei der Anlage negative Zinsen erhoben werden.
b)
Die streitgegenständliche Klausel würde aber selbst bei eröffneter Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Klägerin nicht unangemessen benachteiligen.
Die gesetzliche Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt als widerlegt, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung in der Gesamtschau nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, XI ZR 183/23, 52, - juris).
Kreditinstitute im Euroraum waren im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis zum 26. Juli 2022 gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) verpflichtet, auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen. Außerdem konnten Kreditinstitute seinerzeit aufgrund des vorherrschenden Marktzinsniveaus die durch die Einlagen ihrer Kunden im Passivgeschäft zur Verfügung gestellte Liquidität nicht im Rahmen eines hinreichend renditeträchtigen Aktivgeschäfts verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, XI ZR 183/23, 53, - juris). Der BGH hat insofern für Verbraucherverträge festgestellt, dass diese Umstände es nicht rechtfertigen ein Verwahrentgelt zu erheben.
Da die Klägerin als eine dem Unternehmer gleichgestellte juristischen Person des öffentlichen Rechts zu betrachten ist, ist allerdings gemäß § 310 Abs. 1 S. 2, 2. Hs BGB bei der Anwendung von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. LG München I, Urteil vom 20. April 2026 - 29 O 15948/25 -, Rn. 48, juris). Die Schutzbedürftigkeit der Klägerin als professioneller Finanzakteur mit geschultem Fachpersonal ist daher im Vergleich zu privaten Anlegern eingeschränkt.
Angesichts der zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt üblichen Negativzinsen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass durch die Kündigungsgeldanlage auch ein Spar- oder Anlagezweck verfolgt würde. Vielmehr war der Klägerin von Anfang an bewusst, dass sie für den alleinigen Vertragszweck der sicheren Aufbewahrung ihres Kapitals bei der Beklagten eine Vergütung zu entrichten hatte.
Auch die sozialrechtlichen Anlagevorgaben der Klägerin in § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI führen nicht zu einer anderen Bewertung. Diese Vorgaben verpflichten allein die Klägerin zu einer sicheren, liquiden und angemessen ertragreichen Anlage. Daraus folgt aber kein zivilrechtlicher Anspruch zu Lasten Dritter auf positive oder neutrale Verzinsung in einer Marktlage, in der sichere und vergleichbare Geschäfte nur negativ verzinst verfügbar sind. Die maßgebliche Angemessenheit ist marktbezogen zu bestimmen. Wenn sämtliche sicheren befristeten Alternativen negativ verzinst sind, kann ein geringerer Negativzins gegenüber einem höheren Negativzins wirtschaftlich der angemessene Ertrag sein. (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Mai 2026 - 2 O 237/25 -, Rn. 56, juris)
II.
Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht, da eine Pflichtverletzung durch Verwendung unwirksamer AGB aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht kommt.
III.
Mangels bestehender Hauptansprüche hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenansprüche.
IV.
Der Streitwert wird auf 67.941,81 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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