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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1423

BGBl. 2021 I S. 1423 · 65.181 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423
                                          Gesetz
                      zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
                                                Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                      Gesetz

          über elektronische Wertpapiere
                      (eWpG)

                   Abschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen

                          §1

                Anwendungsbereich

   Dieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den
Inhaber anzuwenden.

                          §2

             Elektronisches Wertpapier

   (1) Ein Wertpapier kann auch als elektronisches
Wertpapier begeben werden. Ein elektronisches Wert-
papier wird dadurch begeben, dass der Emittent an
Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine
Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister
(§ 4 Absatz 1) bewirkt.

   (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechts-
wirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde be-
geben worden ist.

   (3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im
Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                          §3
              Inhaber und Berechtigter
   (1) Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist der-
jenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers
oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission
in einem elektronischen Wertpapierregister eingetra-
gen ist.
  (2) Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
das Recht aus einem Wertpapier innehat.

                          §4
               Begriffsbestimmungen

  (1) Elektronische Wertpapierregister sind
1. zentrale Register gemäß § 12 und

2. Kryptowertpapierregister gemäß § 16.

   (2) Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektroni-
sches Wertpapier, das in ein zentrales Register einge-
tragen ist.

   (3) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wert-
papier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen
ist.
   (4) Eintragung eines elektronischen Wertpapiers ist

die Aufnahme der für ein elektronisches Wertpapier
nach § 13 oder § 17 erforderlichen Registerangaben
in ein elektronisches Wertpapierregister unter eindeuti-
ger und unmittelbar erkennbarer Bezugnahme auf die
niedergelegten Emissionsbedingungen.
   (5) Eine Wertpapiersammelbank ist eine nach Arti-
kel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-

rechnungen in der Europäischen Union und über
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349
vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/1229 (ABl. L 230 vom 13.9.2018,

S. 1) geändert worden ist, als Zentralverwahrer zugelas-
sene juristische Person, die in Abschnitt A des Anhangs
zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Kerndienst-
leistungen im Inland erbringt.
  (6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betrei-
ben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.

   (7) Emissionsbedingungen sind der niedergelegte
Inhalt des Rechts, für das ein elektronisches Wert-
papier eingetragen wird, einschließlich der Nebenbe-
stimmungen.

   (8) Umtragung ist die Ersetzung des Inhabers eines
im elektronischen Wertpapierregister eingetragenen
elektronischen Wertpapiers durch einen neuen Inhaber.
   (9) Löschung ist die Kenntlichmachung eines einge-
tragenen elektronischen Wertpapiers und seiner nie-
dergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos.
  (10) Registerführende Stellen sind die in § 12 Ab-
satz 2 und § 16 Absatz 2 bezeichneten Stellen.
   (11) Ein Aufzeichnungssystem ist ein dezentraler
Zusammenschluss, in dem die Kontrollrechte zwischen
den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach
einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind.

                          §5
                    Niederlegung
   (1) Der Emittent hat vor der Eintragung des elektro-
nischen Wertpapiers in einem elektronischen Wert-
papierregister die Emissionsbedingungen bei der re-
gisterführenden Stelle als beständiges elektronisches
Dokument jedermann zur beliebig wiederholbaren un-

mittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen
(Niederlegung). Auf Veranlassung des Emittenten kann
der Zugang zu den Emissionsbedingungen nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23
BGBl. 2021, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
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beschränkt werden. Wird das elektronische Wertpapier
nicht spätestens drei Monate nach der Niederlegung
eingetragen, so löscht die registerführende Stelle die
niedergelegten Emissionsbedingungen.
  (2) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur
Änderungen an den niedergelegten Emissionsbedin-
gungen auf folgenden Grundlagen erfolgen:
1. durch Gesetz,
2. auf Grund eines Gesetzes,

3. auf Grund eines Rechtsgeschäfts,

4. auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
5. auf Grund eines vollstreckbaren Verwaltungsakts.
Satz 1 gilt nicht für die Berichtigung offenbarer Unrich-
tigkeiten.

   (3) Änderungen von bereits niedergelegten Emis-

sionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

wiederum der Niederlegung.

  (4) Der Emittent hat geänderte Emissionsbedingun-

gen niederzulegen. In den geänderten Emissionsbedin-

gungen müssen die Änderungen nachvollziehbar sein.

                          §6

         Verhältnis zu Wertpapierurkunden
   (1) Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wert-
papierurkunden besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die
Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers
einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen.

  (2) Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier

durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes
Wertpapier ersetzen, wenn

1. der Berechtigte zustimmt oder
2. die Emissionsbedingungen eine solche Ersetzung
   ohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich

   zulassen.

Das elektronische Wertpapier ist im Falle einer Erset-

zung durch ein mittels Urkunde begebenes Wertpapier

aus dem Register zu löschen. An die Stelle der Eintra-
gung im Register tritt die Verkörperung des Rechts in
der neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung
vollzogen und die Urkunde ausgestellt ist.
   (3) Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels
Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzel-
urkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden,
jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten
durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier er-
setzen, wenn
1. das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wert-
   papiersammelbank geführtes zentrales Register ein-
   getragen wird,

2. für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapier-
   sammelbank als Inhaber eingetragen wird und
3. dies in den Emissionsbedingungen
   a) nicht ausgeschlossen ist oder

   b) nicht von der Zustimmung der Berechtigten ab-
      hängig gemacht wird.

Mit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird
die Urkunde kraftlos.
  (4) In allen anderen als den in Absatz 3 geregelten
Fällen setzt die Ersetzung eines mittels Urkunde bege-

benen Wertpapiers durch ein elektronisches Wert-
papier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten
voraus. Mit der Eintragung des elektronischen Wert-
papiers wird die Urkunde kraftlos.

                           §7
          Registerführung; Schadenersatz
   (1) Die registerführende Stelle hat ein elektronisches
Wertpapierregister so zu führen, dass Vertraulichkeit,
Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind.

   (2) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
dass das elektronische Wertpapierregister jederzeit
die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergibt und
Eintragungen sowie Umtragungen vollständig und ord-
nungsgemäß erfolgen. Sie ist dem Berechtigten zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine Satz 1

nicht entsprechende Registerführung entsteht, es sei

denn, sie hat den Fehler nicht zu vertreten.

   (3) Die registerführende Stelle hat die erforderlichen

technischen und organisatorischen Maßnahmen zu

treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte

Datenveränderung über die gesamte Dauer, für die
das elektronische Wertpapier eingetragen ist, zu ver-

hindern. Trifft die registerführende Stelle nicht die nach
Satz 1 erforderlichen Maßnahmen, so haftet sie dem
Berechtigten für den Schaden, der auf Grund des Da-
tenverlustes oder der unbefugten Datenveränderung
entsteht. Die registerführende Stelle hat sicherzustel-
len, dass der Gesamtbestand der vom Emittenten
jeweils elektronisch begebenen Wertpapiere durch

Eintragungen und Umtragungen nicht verändert wird.

  (4) Die Registerführung als solche stellt keine Ver-
wahrung im Sinne des Depotgesetzes dar.

                           §8

        Sammeleintragung; Einzeleintragung

  (1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inha-

ber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nenn-

betrages der jeweiligen Emission eingetragen werden:

1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer
   (Sammeleintragung) oder
2. eine natürliche oder juristische Person oder rechts-
   fähige Personengesellschaft, die das elektronische
   Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).
  (2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inha-
bers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden.

                           §9
     Sondervorschrift für Sammeleintragungen

   (1) Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung
gelten als Wertpapiersammelbestand. Die Berechtig-
ten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten
als Miteigentümer nach Bruchteilen an dem eingetra-
genen elektronischen Wertpapier. Der jeweilige Anteil
bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Be-
rechtigten in Sammeleintragung genommenen Rechte.

   (2) Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer
verwaltet die Sammeleintragung treuhänderisch für
die Berechtigten, ohne selbst Berechtigter zu sein.
Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer kann
die Sammeleintragung für die Berechtigten gemeinsam
mit eigenen Anteilen verwalten.
BGBl. 2021, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Besteht die Gesamtemission als Mischbestand
teils aus einer Sammeleintragung und teils aus mittels
Urkunde begebenen Wertpapieren oder Wertpapieren
in Einzeleintragung im selben Register, so gelten diese
Teile als ein einheitlicher Sammelbestand, wenn dies
im Register zur Sammeleintragung vermerkt ist.

                          § 10

            Publizität; Registergeheimnis

   (1) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,
dass die Teilnehmer des elektronischen Wertpapier-
registers elektronische Einsicht in das Register nehmen
können.
   (2) Die registerführende Stelle hat jedem, der ein be-
rechtigtes Interesse darlegt, die elektronische Einsicht
in das elektronische Wertpapierregister zu gewähren.
   (3) Auskünfte, die über die Angaben im elektroni-
schen Wertpapierregister zum eingetragenen Wert-
papier hinausgehen, einschließlich der Auskunft über
die Identität und die Adresse eines Inhabers, darf die
registerführende Stelle nur erteilen, soweit
1. derjenige, der Auskunft verlangt, ein besonderes
   berechtigtes Interesse darlegt,

2. die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung des Inte-
   resses erforderlich ist und

3. die Interessen des Inhabers am Schutz seiner per-

   sonenbezogenen Daten das Interesse desjenigen,
   der Auskunft verlangt, nicht überwiegen.

Für den Inhaber eines elektronischen Wertpapiers be-
steht in Bezug auf ein für ihn eingetragenes Wertpapier
stets ein besonderes berechtigtes Interesse.
   (4) Den zuständigen Aufsichts-, Ordnungs- und
Strafverfolgungsbehörden ist gemäß Absatz 2 Einsicht
in ein elektronisches Wertpapierregister zu gewähren
und gemäß Absatz 3 Auskunft zu erteilen, soweit dies
jeweils für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben die-
ser Behörden erforderlich ist. Die registerführende
Stelle hat stets vom Vorliegen dieser Voraussetzungen
auszugehen, wenn sie von den in § 34 Absatz 4 Satz 1
des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden um
Einsicht oder Auskunft ersucht wird.
   (5) Die registerführende Stelle hat über die von ihr
nach den Absätzen 2 bis 4 gewährten Einsichten und
erteilten Auskünfte ein Protokoll zu führen. Einer Pro-

tokollierung bedarf es nicht bei Einsichtnahmen durch
oder Auskunftserteilungen an einen Teilnehmer des
Registers nach Absatz 1. Den Teilnehmern des Regis-
ters ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu
den sie betreffenden Einsichtnahmen oder Auskunfts-
erteilungen zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe
würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder
die Aufgabenwahrnehmung einer in § 34 Absatz 4
Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde
gefährden. Protokolleinträge sind nach Ablauf von zwei
Jahren ab dem Eintragungsdatum zu vernichten.

                          § 11
                       Aufsicht

   Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines
elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Ge-
setz.

                      Abschnitt 2
               Zentrale Register

                           § 12

                     Zentrale Register
  (1) Zentrale Register dienen der zentralen Eintra-
gung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

  (2) Zentrale Register können geführt werden von

1. Wertpapiersammelbanken oder
2. einem Verwahrer, sofern der Emittent diesen aus-
   drücklich und in Textform dazu ermächtigt.
   (3) Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch
eine Wertpapiersammelbank geführtes Register einge-
tragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapier-
sammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im
Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.
  (4) Die registerführende Stelle hat der Aufsichtsbe-
hörde die Einrichtung eines zentralen Registers vor
Aufnahme der Eintragungstätigkeit anzuzeigen.

                           § 13

      Registerangaben in zentralen Registern
  (1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
dass das zentrale Register die folgenden Angaben

über das eingetragene Wertpapier enthält:

1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich
   einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,

2. das Emissionsvolumen,
3. den Nennbetrag,
4. den Emittenten,
5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-
   oder eine Sammeleintragung handelt,

6. den Inhaber und
7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.
   (2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerfüh-
rende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register
neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden
Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer be-
   stimmten Person und

2. Rechte Dritter.

Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Num-
mer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch
Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die re-
gisterführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungs-
berechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfü-
gungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit
des Inhabers aufzunehmen.
   (3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1
in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen
abgerufen werden können.

                           § 14

          Änderungen des Registerinhalts
   (1) Die registerführende Stelle darf, soweit gesetz-
lich nicht anders bestimmt, Änderungen der Angaben
BGBl. 2021, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
nach § 13 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des
Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissions-
bedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung
1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden
   Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist,
   oder
2. einer Person oder Stelle, die berechtigt ist

   a) durch Gesetz,

   b) auf Grund eines Gesetzes,
   c) durch Rechtsgeschäft,
   d) durch gerichtliche Entscheidung oder
   e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.

Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 13
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine
Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu ver-
sichern, dass die Zustimmung der durch die Verfü-
gungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der
Änderung vorliegt. Im Falle des § 13 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetra-
gene Dritte. Die registerführende Stelle versieht den
Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. Die
registerführende Stelle darf von einer Weisung des
Inhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines ge-
eigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde.
   (2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der
Angaben nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7
sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder-
gelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des
Emittenten vornehmen.

   (3) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Än-
derungen des Registerinhalts, insbesondere hinsicht-
lich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen
werden, in der die diesbezüglichen Weisungen bei der
registerführenden Stelle eingehen. Die registerführende
Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit
einem Zeitstempel.
  (4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,
dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer an-
gemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion nicht
wieder ungültig werden kann.
  (5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung
des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1
oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach
Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung un-
verzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2), insbesondere Artikel 17 der Verordnung (EU)
2016/679, bleiben unberührt.

                          § 15
             Verordnungsermächtigung
           in Bezug auf zentrale Register
  (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz und das Bundesministerium der Finan-
zen können für zentrale Register durch gemeinsame

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die näheren Bestimmungen treffen über
 1. die technischen Anforderungen an die Niederle-
    gung der Emissionsbedingungen nach § 5, ein-
    schließlich der Darstellung von Änderungen und
    des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die
    Beschränkung des Zugangs zu den Emissions-
    bedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,

 2. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform
    oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,
 3. die Einrichtung und die Führung des Registers
    nach § 7, einschließlich der für die zentralen Re-
    gister vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8
    Absatz 1,

 4. die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Da-
    tendarstellung nach § 13,
 5. die Anforderungen an die Gewährleistung des
    Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Ein-
    sichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs
    der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmer-
    kreises für die zentralen Register, und die Gründe,
    die ein berechtigtes oder ein besonderes berech-
    tigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Re-
    gelungen zur Darlegung des Interesses und zum
    Verfahren der Einsichtnahme,
 6. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Ab-
    bildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2,
 7. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität,
    Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach
    § 7 Absatz 3,

 8. die Anforderungen an die Zurechnung zu einem
    Mischbestand nach § 9 Absatz 3,

 9. die Anforderungen an die Identifizierung des Wei-
    sungsberechtigten und das Authentifizierungsinstru-
    ment nach § 14 Absatz 1,
10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und
    zur Vollziehung von Weisungen nach § 14 Absatz 1
    bis 4,
11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum
    für Umtragungen und die Gültigkeit von Trans-
    aktionen nach § 14 Absatz 4 und
12. die Modalitäten der Anzeige der Einrichtung eines
    zentralen Registers gegenüber der Aufsichtsbe-
    hörde nach § 12 Absatz 4.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informations-
technischer Systeme betroffen ist.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz und das Bundesministerium der Finan-
zen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                    Abschnitt 3
         Kryptowertpapierregister

                          § 16
              Kryptowertpapierregister
   (1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem
fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt wer-
den, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und
BGBl. 2021, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Ver-
änderung geschützt gespeichert werden.

   (2) Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten
gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird.
Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent
als registerführende Stelle. Ein Wechsel der register-
führenden Stelle durch den Emittenten ist ohne
Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zu-
lässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen ist
etwas Abweichendes geregelt.

                          § 17

                 Registerangaben
            im Kryptowertpapierregister
  (1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben
über das eingetragene Kryptowertpapier enthält:
1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich
   einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeich-
   nung als Wertpapier,
2. das Emissionsvolumen,
3. den Nennbetrag,

4. den Emittenten,

5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-

   oder eine Sammeleintragung handelt,

6. den Inhaber und
7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.

   (2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerfüh-

rende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowert-
papierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch
die folgenden Angaben über das eingetragene Wert-
papier enthält:
1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer be-
   stimmten Person und
2. Rechte Dritter.
Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Num-
mer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuord-
nung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die register-
führende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungs-
berechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfü-
gungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit
des Inhabers aufzunehmen.
   (3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,
dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1

in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen

abgerufen werden können.

                          § 18

          Änderungen des Registerinhalts

   (1) Die registerführende Stelle darf Änderungen der
Angaben nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie die Lö-
schung des Kryptowertpapiers und seiner niedergeleg-
ten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund
einer Weisung
1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden
   Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist,
   oder
2. einer Person oder Stelle, die hierzu berechtigt ist
  a) durch Gesetz,

   b) auf Grund eines Gesetzes,

   c) durch Rechtsgeschäft,

   d) durch gerichtliche Entscheidung oder
   e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.

Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine
Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu versi-
chern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungs-
beschränkungen begünstigten Personen zu der Ände-
rung vorliegt. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
tritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte.
Die registerführende Stelle versieht den Eingang der
Weisungen mit einem Zeitstempel. Die registerführende
Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen,
wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifi-
zierungsinstruments erteilt wurde.
  (2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der
Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7
sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder-
gelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung
des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

   (3) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Än-

derungen des Registerinhalts, insbesondere hinsicht-

lich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen
werden, in der die entsprechenden Weisungen bei der
registerführenden Stelle eingehen. Die registerführende
Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit

einem Zeitstempel.

  (4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,
dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer an-
gemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion auf dem
Aufzeichnungssystem nicht wieder ungültig werden
kann.
  (5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung
des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1
oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach
Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung
unverzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus der
Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere deren Arti-
kel 17, bleiben unberührt.

                           § 19
                      Registerauszug

   (1) Die registerführende Stelle hat dem Inhaber

eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf

Verlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfü-
gung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner

Rechte erforderlich ist.

   (2) Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryp-
towertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerfüh-
rende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten
einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu
stellen:

1. nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Re-
   gister zugunsten des Inhabers,
2. bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den
   Inhaber betrifft, und
3. einmal jährlich.
BGBl. 2021, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
                          § 20
        Veröffentlichung im Bundesanzeiger
   (1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröf-
fentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:

1. die Veröffentlichung der Eintragung eines Krypto-
   wertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie

2. die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2
   genannten Angaben eines eingetragenen Krypto-
   wertpapiers.
Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat
der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffent-
lichung mitzuteilen.
  (2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat fol-
gende Angaben zu enthalten:
1. den Emittenten,
2. Informationen zum Kryptowertpapierregister,

3. die registerführende Stelle,
4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich
   einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeich-
   nung als Wertpapier,
5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in
   das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer
   Änderung das Datum der Änderung und
6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Än-
   derung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4
   handelt.
   (3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Ab-
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mit-
geteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im
Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier
jeweils folgende Angaben:
1. den Emittenten,
2. die registerführende Stelle,
3. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in
   das Kryptowertpapierregister sowie
4. bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
   Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und
   den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.

                          § 21

              Pflichten des Emittenten
   (1) Der Emittent trifft die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität
und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die ge-
samte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen
ist, zu gewährleisten.

   (2) Ist die Erfüllung der nach diesem Gesetz für das
Kryptowertpapierregister geltenden Anforderungen
nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemes-
sener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schafft er keine Abhilfe,
so kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten ver-
langen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektro-
nisches Wertpapierregister zu übertragen.

                          § 22
         Wechsel des Wertpapierregisters
   Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes
elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt
er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des

Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichts-
behörde.
                          § 23

            Verordnungsermächtigung
      in Bezug auf Kryptowertpapierregister

   (1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und das Bundesministerium der
Finanzen können für Kryptowertpapierregister durch
gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über
 1. das Verfahren und die Einzelheiten der Eintragung
    nach § 4 Absatz 4,
 2. die technischen Anforderungen an die Nieder-
    legung der Emissionsbedingungen nach § 5, ein-
    schließlich der Darstellung von Änderungen und
    des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die
    Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbe-
    dingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
 3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform
    oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,
 4. die Einrichtung und die Führung des Registers
    nach § 7, einschließlich der für die Kryptowert-
    papierregister vorzusehenden Eintragungsarten
    nach § 8 Absatz 1,
 5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Ab-
    bildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 sowie
    die Regelungen zur Rückgängigmachung von Ein-
    tragungen nach § 18 Absatz 5,
 6. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität,
    Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach
    § 7 Absatz 3,
 7. die Anforderungen für die Zurechnung zu einem
    Mischbestand nach § 9 Absatz 3,
 8. die Anforderungen an die Gewährleistung des
    Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Ein-
    sichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs
    der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmer-
    kreises für die Kryptowertpapierregister, und die
    Gründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes
    berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie
    die Regelungen zur Darlegung des Interesses und
    zum Verfahren der Einsichtnahme,
 9. die Anforderungen an die Identifizierung des Wei-
    sungsberechtigten und an das Authentifizierungs-
    instrument nach § 18 Absatz 1,

10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und
    zur Vollziehung von Weisungen nach § 18 Absatz 1
    bis 4,

11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum
    für Umtragungen und an die Gültigkeit von Trans-
    aktionen auf dem Aufzeichnungssystem nach § 18
    Absatz 4,
12. die Anforderungen an den Austausch von Infor-
    mationen des Registers mit dritten Systemen oder
    Anwendungen und an die gegenseitige Nutzung
    ausgetauschter Informationen,
13. die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes,
14. die verwendeten Steuerungsverfahren und Steue-
    rungsmaßnahmen,
BGBl. 2021, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
15. die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und
    Identifizierungsmerkmalen,
16. die Anforderungen an die technische Leistungs-
    fähigkeit und die technische Skalierbarkeit,

17. die Berechtigungskonzepte zur Änderung und
    Fortschreibung der Daten auf dem Aufzeichnungs-
    system und der Inhalte des Registers,

18. die verwendeten kryptografischen Verfahren und
    alle Mittel und Methoden für die Transformation
    von Daten, um ihren semantischen Inhalt zu ver-
    bergen, ihre unbefugte Verwendung zu verhindern
    oder ihre unbemerkte Veränderung zu verhindern,

19. die Daten, die im Aufzeichnungssystem gespei-
    chert werden müssen,

20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der
    Veröffentlichung und der Mitteilung nach § 20
    Absatz 1,
21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die
    Löschung von Kryptowertpapieren, das Format,
    den Inhalt und die Führung der Liste durch die Auf-
    sichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 3,
22. die Informationen, die die registerführende Stelle
    mit den Informationen im Aufzeichnungssystem ab-
    gleichen oder ergänzen muss und speichern muss,
23. die Kriterien für eine Teilnahme am Register, die
    einen fairen und offenen Zugang ermöglichen,

24. die Kommunikationsverfahren mit den Teilnehmern
    einschließlich der Schnittstellen, über die diese mit
    der registerführenden Stelle sowie dem Aufzeich-
    nungssystem verbunden sind,
25. die Anforderungen an die erforderlichen techni-
    schen und organisatorischen Maßnahmen des
    Emittenten nach § 21 Absatz 1,

26. die Details bezüglich des Verfahrens für den Wech-

    sel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2

    und § 22,

27. die Dokumentation und die Beschreibung des Re-
    gisters,
28. die Anforderungen an die Geschäftsorganisation
    bei der Führung des Registers und
29. die Art, das Format und den Inhalt des Register-
    auszugs gemäß § 19.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informations-
technischer Systeme betroffen ist.
   (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz und das Bundesministerium der Finan-
zen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                    Abschnitt 4
             Verfügungen
          über elektronische
    Wertpapiere in Einzeleintragung

                          § 24

               Verfügungstransparenz
  Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der
sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirk-

samkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elek-
tronischen Wertpapierregister:
1. Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,

2. Verfügungen über ein Recht aus einem elektroni-
   schen Wertpapier oder über ein Recht an einem sol-
   chen Recht oder

3. Verfügungen über ein Recht an einem elektroni-
   schen Wertpapier oder über ein Recht an einem sol-
   chen Recht.

                         § 25

                    Übereignung

   (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem elek-
tronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das
elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtig-
ten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich
darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Be-
rechtigte sein Eigentum nicht.
  (2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der
Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Ab-
satz 1 übertragen.

                         § 26
                Gutgläubiger Erwerb

   Zugunsten desjenigen, der auf Grund eines Rechts-
geschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister
eingetragen wird, gilt der Inhalt des elektronischen
Wertpapierregisters als vollständig und richtig sowie
der Inhaber als Berechtigter, es sei denn, dass dem
Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas ande-
res bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe-
kannt ist. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des § 17 Absatz 2

Satz 1 Nummer 1 ist dem Erwerber gegenüber nur

wirksam, wenn sie im elektronischen Wertpapierregis-

ter eingetragen ist oder dem Erwerber bekannt ist. Die
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Angaben,
die unter § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 17 Absatz 2 Satz 3
fallen.

                         § 27
       Eigentumsvermutung für den Inhaber
   Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird
zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpa-
piers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung
als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.

                   Abschnitt 5
           Sondervorschriften
      zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs

                         § 28
                    Rechte aus
             der Schuldverschreibung;
           Einwendungen des Emittenten

   (1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier
begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten
die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung
verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt
BGBl. 2021, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den
Inhaber befreit.
  (2) Der Emittent einer elektronisch begebenen
Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendun-
gen erheben:

1. Einwendungen, die sich aus der Eintragung erge-
   ben,

2. Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung be-
   treffen,
3. Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingun-
   gen ergeben, oder
4. Einwendungen, die ihm zustehen

   a) im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen

      den Inhaber,

   b) im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar
      gegen denjenigen, der auf Grund einer Depot-
      bescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6
      Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber
      gilt.

                          § 29

                Leistungspflicht nur
            gegen Umtragung; Erlöschen
  (1) Der Emittent einer elektronisch begebenen
Schuldverschreibung ist zur Leistung aus der Schuld-
verschreibung nur verpflichtet, wenn der Inhaber ge-
genüber der registerführenden Stelle eine Weisung
zur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnach-
weis erteilt.
   (2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen
Schuldverschreibung im Sinne des § 801 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Ver-
langen der Leistung unter Glaubhaftmachung der
Berechtigung.

                          § 30

            Außerordentliche Kündigung
   Der Inhaber einer in einem Kryptowertpapierregister
eingetragenen Schuldverschreibung ist zur außer-
ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dem
Emittenten erfolglos eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Krypto-
wertpapierregisters gesetzt hat. Der Wiederherstellung
der Funktionstüchtigkeit des Registers steht die Über-
tragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wert-
papierregister nach § 21 Absatz 2 und § 22 gleich.

                    Abschnitt 6

             Bußgeldvorschriften

                          § 31
                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   vornimmt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2
   Satz 2 zuwiderhandelt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 3 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
    ein Register nicht oder nicht richtig führt,

 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 6 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
    nicht sicherstellt, dass eine Eintragung oder Um-
    tragung in der dort genannten Weise erfolgt,
 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6

    eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig

    oder nicht rechtzeitig trifft,
 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 6 nicht sicherstellt, dass der dort genannte
    Gesamtbestand nicht verändert wird,

 5. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
    nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer Einsicht neh-
    men können,
 6. entgegen § 10 Absatz 2 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Einsicht
    nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
    eine Auskunft erteilt,
 8. entgegen § 12 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 9. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit

    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 nicht
    sicherstellt, dass ein dort genanntes Register die
    dort genannten Angaben enthält,
10. entgegen § 13 Absatz 3, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 3 nicht
    sicherstellt, dass die Angaben in der dort genannten
    Weise verknüpft sind,
11. entgegen § 14 Absatz 1 oder 2 oder § 18 Absatz 1
    oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt,
12. entgegen § 14 Absatz 4 in Verbindung mit einer

    Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 11 oder entgegen § 18 Absatz 4 in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
    Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine Umtragung
    oder Transaktion eine dort genannte Anforderung
    erfüllt,

13. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18
    Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 5, eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,
14. entgegen § 16 Absatz 1 ein Kryptowertpapierregis-
    ter nicht richtig führt oder
BGBl. 2021, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
15. entgegen § 19, auch in Verbindung mit einer Rechts-
    verordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29,
    einen Registerauszug nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                    Abschnitt 7

              Schlussvorschriften

                          § 32
                 Anwendbares Recht

   (1) Soweit nicht § 17a des Depotgesetzes anzuwen-
den ist, unterliegen Rechte an einem elektronischen
Wertpapier und Verfügungen über ein elektronisches
Wertpapier dem Recht des Staates, unter dessen Auf-
sicht diejenige registerführende Stelle steht, in deren
elektronischem Wertpapierregister das Wertpapier ein-
getragen ist.

   (2) Steht die registerführende Stelle nicht unter Auf-
sicht, so ist der Sitz der registerführenden Stelle maß-
gebend. Ist der Sitz der registerführenden Stelle nicht
bestimmbar, so ist der Sitz des Emittenten des elektro-
nischen Wertpapiers maßgebend.

                          § 33

                 Übergangsregelung
   § 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden,
die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden. Ein nach
den Emissionsbedingungen bestehender Anspruch auf
Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von

einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                        Artikel 2

                  Änderung der
           Börsenzulassungs-Verordnung
   Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsen-
zulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom
8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird

folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach
     § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische
     Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,

     a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-

        zes über elektronische Wertpapiere eine Sam-

        meleintragung einer Wertpapiersammelbank

        als Inhaber in ein zentrales Register nach

        § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische

        Wertpapiere vorgenommen worden ist,

     b) dass im Falle des Vorliegens eines entspre-
        chenden Antrags des Inhabers gemäß § 8
        Absatz 2 des Gesetzes über elektronische
        Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine
        Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem
        Kreditinstitut umgewandelt worden ist;“.

                       Artikel 3

                 Änderung des
           Wertpapierprospektgesetzes
   Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3a eingefügt:

   „(3a) Für die Emission eines elektronischen Wert-
papiers im Sinne des Gesetzes über elektronische

Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften
Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im
Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
1. das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von
   Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen
   darf,

2. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch
   Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wert-
   papiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegen-
   den Technologien sowie zur Übertragbarkeit und
   Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanz-
   märkten zu beinhalten haben,

3. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um
   die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne
   des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und
   die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger
   in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen
   sind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpa-

   pier im Sinne des Gesetzes über elektronische
   Wertpapiere handelt.“

                       Artikel 4
                    Änderung

                des Depotgesetzes

   Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch
  elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des
  Gesetzes über elektronische Wertpapiere.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner
     Rechte jederzeit gegen einen angemessenen
     Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in

     Schriftform ausgestellten Auszug über den für

     den Hinterleger in Verwahrung genommenen

     Anteil am Sammelbestand verlangen (Depot-

     bescheinigung zur Rechtsausübung). Der Ver-

     wahrer steht für die Richtigkeit seiner Depot-

     bescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem
     die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung
     den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zu-
     weist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als
     sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinter-
     legers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist
     von vornherein dahingehend beschränkt, dass er
BGBl. 2021, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
       gegen die Leistung einen der Leistung entspre-
       chenden Anteil am Sammelbestand auf den Aus-

       steller überträgt.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 8 werden die Wörter „der § 6 Abs. 2 Satz 1“
   durch die Wörter „von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1“
   ersetzt.
4. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

                           „§ 9b

                  Elektronische Schuld-
          verschreibungen in Sammeleintragung
     (1) Für elektronisch begebene Schuldverschrei-
  bungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammel-
  eintragung in einem elektronischen Wertpapier-
  register eingetragen sind und die vom Verwahrer
  auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht
  werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
  über Sammelverwahrung und Sammelbestand-
  anteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas an-
  deres bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der
  elektronischen Schuldverschreibung in Sammel-
  eintragung auf den von ihm geführten Depotkonten
  nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammel-
  eintragung gutschreiben.
     (2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Ausliefe-
  rung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat
  der Verwahrer die Sammeleintragung im Wert-
  papierregister in Höhe des auf den Hinterleger ent-
  fallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine
  Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht
  in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.“

5. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
     Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

                        Artikel 5

                  Änderung des

           Schuldverschreibungsgesetzes
  Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuld-
       verschreibung müssen die Anleihebedingungen

       bei der registerführenden Stelle des Wertpapier-

       registers, in dem die Schuldverschreibung ein-

       getragen ist, zugänglich sein. Änderungen des

       Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2
       dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie
       in den bei der registerführenden Stelle zugängli-
       chen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.“
2. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „verbrieft sind,“ die Wörter „oder bei elektronisch
   begebenen Schuldverschreibungen in Form einer
   Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Geset-
   zes über elektronische Wertpapiere“ eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuld-

     verschreibung sind Beschlüsse der Gläubiger-
     versammlung, durch die der Inhalt der Anleihebe-
     dingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der
     Weise zu vollziehen, dass die bei der registerfüh-
     renden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen,
     auf die die Eintragung im Wertpapierregister

     Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden.
     Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung
     sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Ab-
     stimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift
     dokumentierten Beschlussinhalt an die register-
     führende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen,
     die eingereichten Dokumente den vorhandenen
     Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er
     hat gegenüber der registerführenden Stelle zu
     versichern, dass der Beschluss vollzogen werden
     darf.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                      Artikel 6

                  Änderung des
               Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie
   folgt gefasst:
  „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einfüh-
        rung von elektronischen Wertpapieren“.
2. § 1 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

     „6. die Verwahrung, die Verwaltung und die Si-

         cherung von Kryptowerten oder privaten
         kryptografischen Schlüsseln, die dazu die-
         nen, Kryptowerte für andere zu halten, zu
         speichern oder darüber zu verfügen, sowie
         die Sicherung von privaten kryptografischen
         Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowert-
         papiere für andere nach § 4 Absatz 3 des
         Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu
         halten, zu speichern oder darüber zu verfü-
         gen (Kryptoverwahrgeschäft),“.
  b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

     „8. die Führung eines Kryptowertpapierregis-

         ters nach § 16 des Gesetzes über elektroni-

         sche Wertpapiere (Kryptowertpapierregister-

         führung),“.

3. § 2 Absatz 7b wird wie folgt gefasst:
     „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die au-
  ßer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Krypto-
  wertpapierregisterführung keine weiteren Finanz-
  dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
  erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24
  Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a
  Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie
BGBl. 2021, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
  die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der
  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“

4. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-

     dert:

     aa) In Buchstabe i wird das Wort „und“ durch ein

         Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

         „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des
             Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
             auch in Verbindung mit einer Rechts-
             verordnung nach § 15 oder § 23 des Ge-
             setzes über elektronische Wertpapiere.“

  b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
     „des Depotgesetzes“ ein Komma und die Wörter
     „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes
     über elektronische Wertpapiere, auch in Verbin-
     dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des
     Gesetzes über elektronische Wertpapiere,“ ein-
     gefügt.

5. § 65 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 65

            Übergangsvorschrift zum Gesetz
    zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

     (1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über
  die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahr-
  geschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hin-
  sichtlich der Sicherung von privaten kryptografi-
  schen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen,
  Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes
  über elektronische Wertpapiere zu halten, zu spei-
  chern oder darüber zu verfügen.

     (2) Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach
  § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten
  sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt
  die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterfüh-
  rung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate
  nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Er-
  laubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2,
  auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
  nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpa-

  piere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Ab-

  sicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor

  Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die An-

  zeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2

  Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der
  Verordnung gemäß § 24 Absatz 4 entsprechen. Die
  Bundesanstalt kann die Aufnahme der Tätigkeit ins-
  besondere bei Zweifeln an der Eignung des Auf-
  zeichnungssystems oder, wenn ihr Tatsachen be-
  kannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis
  nach § 33 Absatz 1 rechtfertigen, bis zum Ab-
  schluss des Erlaubnisverfahrens untersagen.“

                        Artikel 7

                   Änderung der
            Prüfungsberichtsverordnung
   Nach § 69 der Prüfungsberichtsverordnung vom

11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8

des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529)
geändert worden ist, wird folgender Unterabschnitt 7

eingefügt:

                   „Unterabschnitt 7
                  Führung eines
          zentralen Registers oder eines
    Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12
und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

                          § 69a
               Prüfung der register-
       führenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2
    des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

   Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß
§ 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wert-
papiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Ein-
haltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach
§ 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere er-
lassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

                          § 69b

               Prüfung der register-
       führenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2
    des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
   Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterfüh-
rung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kre-
ditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal
jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19
bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverord-
nung zu prüfen.“

                        Artikel 8
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil

   vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a

   Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des Kreditwe-

   sengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2

   Nummer 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
   buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
   werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
   Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesenge-
   setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
   Nummer 1, 1c, 2, 3, 6, 8 oder 11 des Kreditwesen-
   gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
    „(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g
  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
  aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab
  dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals
  auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021
  anzuwenden.“

                        Artikel 9

                 Änderung der

                Verordnung über
          die Erhebung von Gebühren

      und die Umlegung von Kosten nach
    dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der
Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1063) geändert worden ist, werden jeweils im Gebüh-
rentatbestand die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6,
8 oder 11 KWG“ ersetzt.

                       Artikel 10

                    Änderung des

             Kapitalanlagegesetzbuches

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

     „§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung“.

  b) In der Angabe zu § 358 wird die Angabe „§ 95
     Absatz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“ er-
     setzt.
2. § 95 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 95
          Anteilscheine; Verordnungsermächtigung“.

  b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 3 ersetzt:

          „(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in

       Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische
       Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können
       auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektro-
       nisch begeben werden, auf den Namen lauten.
          (2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den
       Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu
       verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbrie-
       fung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteil-
       scheine auf den Namen, so gelten für sie die
       §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend.
       Die Anteilscheine können über einen oder meh-
       rere Anteile desselben Sondervermögens aus-
       gestellt werden. Die Anteilscheine sind von der
       Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Ver-

     wahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung
     kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.
       (3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne
     von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
     und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Ab-
     satz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1,
     Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12,
     Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15
     mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3
     des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit

     der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

     1. an die Stelle des elektronischen Wertpapiers
        der elektronische Anteilschein tritt,

     2. an die Stelle der Emissionsbedingungen die
        Anlagebedingungen treten,

     3. an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
     Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften
     dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
     wird wie folgt gefasst:

     „Stehen die zum Sondervermögen gehörenden
     Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu,
     so geht mit der Übertragung der durch den An-
     teilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil
     des Veräußerers an den zum Sondervermögen
     gehörenden Gegenständen auf den Erwerber
     über.“

  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Das Bundesministerium der Finanzen und
     das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
     braucherschutz können durch gemeinsame
     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder
     teilweise entsprechende Anwendung von § 4
     Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit
     Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

     sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Num-
     mer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische
     Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im
     Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies auf-
     grund der Besonderheiten bei elektronischen
     Anteilscheinen erforderlich ist, können in der

     Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichun-
     gen von den vorgenannten Regelungen bestimmt
     werden, insbesondere für die Regelungen betref-
     fend die Verwahrstelle.“

3. In § 358 in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 3
   wird jeweils die Angabe „§ 95 Absatz 1“ durch die

   Angabe „§ 95 Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 11
                  Änderung des
                Pfandbriefgesetzes
   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1
  des Gesetzes über elektronische Wertpapiere be-
  gebener Pfandbrief ist im Umlauf, sobald die von
BGBl. 2021, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1435
  § 8 Absatz 3 Satz 1 geforderte Bescheinigung nach
  § 8 Absatz 3 Satz 3 niedergelegt ist.“

2. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei einem Pfandbrief, der als elektronisches Wert-
  papier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elek-
  tronische Wertpapiere begeben werden soll, ist die
  Bescheinigung nach Satz 1 vor Eintragung des
  Pfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister
  bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des

   § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische
   Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emis-
   sionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt
   sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische
   Wertpapiere gilt entsprechend.“

                     Artikel 12

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 3. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Olaf Scholz
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1423. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 368c79a3bf97c8e8….