Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 1658/18
- FG München, 07.10.2024 – 7 K 1803/21
- BVerwG, 02.07.2025 – 8 C 1.24Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker oder Designated Sponsor durch eine intern verwaltete Alternative-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG)
- FG Düsseldorf, 20.03.2024 – 5 K 2912/20 U
- OLG Stuttgart, 15.07.2020 – 20 U 47/19
- AG Offenbach am Main, 17.12.2014 – 37 C 261/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/17#abs-1 (1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/17#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/17#abs-3 (3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes verantwortlich ist.