§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/34#abs-1 (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/34#abs-2 (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Aufsichtsbehörde die Fortführung der Geschäfte untersagen. Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 34 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Wiesbaden, 12.01.2017 – 7 K 998/16.WIZitiert von 3
- VG Trier, 20.01.2015 – 1 K 1591/14.TRZitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.10.2014 – 3 K 647/14.NW
- VG Darmstadt, 04.08.2010 – 3 L 867/10.DA
- VG Koblenz, 27.01.2005 – 6 K 2373/04.KOZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.