505 Entscheidungen im Bestand · Rechtsprechung des Bundes und der Länder
Nach Rechtsordnung
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Monatsbericht · Juli 2026 · Bank- und Kapitalmarktrecht
Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz und Wertpapierprospektgesetz treten in Kraft
Im Juli 2026 treten Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz sowie im Wertpapierprospektgesetz in Kraft. Gerichtsentscheidungen liegen für den Berichtszeitraum noch nicht vor.
keine Entscheidungen · 2 Gesetzesänderungen · keine Meldungen im Berichtszeitraum
Gesetzgebung
Zum 10.07.2026 ist eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Kraft getreten, die 12 Vorschriften betrifft [1].
Ebenfalls mit Wirkung zum 10.07.2026 wurde eine Vorschrift des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) geändert [2].
Datenlage
Im Berichtszeitraum sind keine Entscheidungen, 2 Gesetzesänderungen und keine Meldungen im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.
Ausgewählte Vorschriften, die dieses Thema tragen. Bezeichnung und
Überschrift stammen aus der geltenden Fassung im Bestand. Kuratierte Auswahl,
zuletzt geprüft am 07.08.2026.
Leitsatz BGB §§ 276 Hb, 676 WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeauf- schlägen und jährlichen Verwaltungsg…
Leitsatz BGB § 276 Hb Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergü- tungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.).
Leitsatz Verkündet am: 7. Dezember 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KWG §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 6, 32; BGB § 276 Cc; BörsG § 46 a) Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mitt…
Leitsatz WpHG § 37 a a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapier- dienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht be- reits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen We…
Leitsatz 1. Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin (hier: Lehman Brothers) beim Erwerb von Indexzertifikaten durch ihren Kunden . 2. Die beratende Bank ist beim Vert…
Leitsatz 1. Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so unterliegt er aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB. Ist dieser unvermeidbar, …
Leitsatz 1. § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. 2. Die …
Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
Leitsatz Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG fallen.
Voraussetzungen eines "öffentlichen Angebots" einer Vermögensanlage
Leitsatz 1. Ein Angebot im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG ist öffentlich, wenn die Personen, an die das Angebot gerichtet ist, nicht über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen, die es ihnen ermögl…
(Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
Leitsatz 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsd…
Anweisung der BaFin zur Vermeidung gläubiger- oder insolvenzmasseschädlicher Auszahlungen und ihre insolvenzrechtliche Einordnung
Leitsatz 1. Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass kei…
Beobachtete Änderungen der letzten zwölf Monate an den Gesetzen und Verordnungen zum Thema. Datum ist der Tag der Beobachtung in der amtlichen Dokumentation, nicht zwingend das Inkrafttreten.