Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/551#abs-1 (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/551#abs-2 (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/551#abs-3 (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/551#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 179 Entscheidungen zu § 551 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.06.2004 – VIII ZR 243/03Zitiert von 15
- AG Dortmund, 13.03.2018 – 425 C 5350/17Zitiert von 3
- BGH, 14.05.2025 – VIII ZR 256/23Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses bei ausstehender BankbürgschaftZitiert von 1
- AG Dortmund, 19.06.2018 – 425 C 376/18
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 13 U 136/09
- AG Charlottenburg, 19.02.2015 – 202 C 364/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 13.11.2025 – 32 U 1397/25 e
- AG Hamburg, 24.10.2025 – 49 C 518/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 551 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.03.2013 Ausfertigung
§ 551 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.