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Artikel 4 · BT-Drs. 19/22786 · S. 170
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Die Nummer 1 dient der Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Die Änderung ist Folgeänderung der Einführung des Puffers der Verschuldensquote und stell insoweit eine Um- setzung des Artikel 104b Absatz 5 Buchstabe b der CRD dar. Zu Nummer 3 Zur Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote wird die Ver- ordnungsermächtigung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 um einen Tatbestand erweitert. Dieses Vorgehen er- folgt analog zur Verordnungsermächtigung zur Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e. Durch die Einfügung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f wird die Umsetzung des Artikel 141b Absatz 4 bis 6 CRD mittels Rechtsverordnung ermöglicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 171 – Drucksache 19/22786 Zu Nummer 4 Der Puffer der Verschuldungsquote für global systemrelevante Institute wurde durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 2017 verabschiedet. Seine Höhe ergibt sich durch Multiplikation der fünfzig pro- zentigen risikobasierten Kapitalpufferquote des global systemrelevanten Instituts mit der Gesamtrisikopositions- messgröße, die den Nenner der Verschuldungsquote bildet. Die daraus resultierende Kapitalanforderung dient dazu, die vergleichsweise höhere Gefährdung der globalen Finanzstabilität, die von hoch verschuldeten global systemrelevanten Instituten ausgeht, zu adressieren. Der Puffer der Verschuldungsquote ist nach den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zusätzlich zur Mindestanforderung der Verschuldungsquote i. H. v. 3 Prozent ab dem 1. Januar 2023 einzuhalten. M
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.360 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/22786, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 648.594–652.954 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert a0af3dfef545c27d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP