Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 · 238.764 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
Artikel 3 Änderung der Landwirtschafts-Altschuldenverord-
nung
Artikel 4 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 9 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 10 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes
Artikel 13 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buchs
Artikel 14 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Bekanntgabeverordnung
Artikel 16 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes
Artikel 17 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 18 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes
Artikel 19 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
Artikel 20 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-
Verordnung
Artikel 22 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
zes
Artikel 24 Änderung des Verpackungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Artikel 26 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 27 Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Artikel 28 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 29 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsge-
setzes
Artikel 30 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 31 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 32 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 35 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 36 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung
Artikel 37 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und
restrukturierungsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Artikel 40 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 41 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 42 Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 43 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung
Artikel 44 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 45 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 46 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 47 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 48 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche
Artikel 50 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 51 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 52 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch
Artikel 53 Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
Artikel 54 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 55 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
Artikel 56 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 57 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
tens- und -Organisationsverordnung
Artikel 58 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 59 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 60 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 61 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 62 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 63 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 64 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung
Artikel 65 Änderung der Gesellschafterlistenverordnung
Artikel 66 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 67 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 68 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 69 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung
Artikel 70 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-
verordnung
Artikel 71 Änderung der Patentverordnung
Artikel 72 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
Artikel 73 Änderung der Markenverordnung
Artikel 74 Änderung der Halbleiterschutzverordnung
Artikel 75 Änderung der Designverordnung

Artikel 76 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Artikel 77 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 78 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Artikel 79 Änderung der Dienstleistungs-Informationspflich-
ten-Verordnung
Artikel 80 Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen
Artikel 81 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 82 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
überprüfungs-Verordnung
Artikel 83 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 84 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 85 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 86 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
Artikel 87 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 88 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 89 Änderung der Verordnung über die Umstellungs-
rechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuord-
nung des Geldwesens
Artikel 90 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 91 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 92 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 93 Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung
Artikel 94 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 95 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 96 Änderung des Düngegesetzes
Artikel 97 Änderung der Düngeverordnung
Artikel 98 Änderung der Stoffstrombilanzverordnung
Artikel 99 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Artikel 100 Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 101 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 102 Änderung des Tierzuchtgesetzes
Artikel 103 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
gungsgesetzes
Artikel 104 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 105 Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 106 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisatio-
nendurchführungsverordnung
Artikel 107 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 108 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 109 Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-
setzes
Artikel 110 Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Artikel 111 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Artikel 112 Änderung des Bundeswaldgesetzes
Artikel 113 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Artikel 114 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 115 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 116 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 117 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 118 Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsver-
ordnung Arbeitsförderung
Artikel 119 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 120 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 121 Änderung der Telekommunikations-Nummerie-
rungsverordnung
Artikel 122 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 123 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahr-
lehrergesetz
Artikel 124 Änderung der Verordnung über den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenper-
sonenverkehr
Artikel 125 Änderung der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr
Artikel 126 Änderung der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr
Artikel 127 Änderung der Verordnung über den grenzüber-
schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotage-
verkehr
Artikel 128 Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durch-
führungsverordnung
Artikel 129 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr
Artikel 130 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-
tungsverordnung
Artikel 131 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 132 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 133 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 134 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 135 Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Artikel 136 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Artikel 137 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
Abschnitt 8 Titel 16 durch folgende Angaben er-
setzt:
„Titel 16
Gesellschaft
Untertitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Untertitel 2
Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 1
Sitz; Registrierung
Kapitel 2
Rechtsverhältnis der
Gesellschafter untereinander
und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Kapitel 3
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Kapitel 4
Ausscheiden eines Gesellschafters
Kapitel 5
Auflösung der Gesellschaft
Kapitel 6
Liquidation der Gesellschaft
Untertitel 3
Nicht rechtsfähige Gesellschaft“.
2. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die
nicht durch Eintragung in das Vereinsregister
Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vor-
schriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwen-
den. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht

durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit
erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesell-
schaft entsprechend anzuwenden.
(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen ei-
nes Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Drit-
ten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Han-
delnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als
Gesamtschuldner.“
3. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 wird wie folgt gefasst:
„Titel 16
Gesellschaft
Untertitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 705
Rechtsnatur der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss
des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die
Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines ge-
meinsamen Zwecks in der durch den Vertrag be-
stimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie
nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter
am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Ge-
sellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur
Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses unterei-
nander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Be-
trieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem
Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft
nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter
am Rechtsverkehr teilnimmt.
Untertitel 2
Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 1
Sitz; Registrierung
§ 706
Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren
Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungs-
sitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen und haben die Gesellschafter einen
Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so
ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Ge-
sellschaft.
§ 707
Anmeldung zum Gesellschaftsregister
(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft
bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat,
zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmel-
den.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. folgende Angaben zur Gesellschaft:
a) den Namen,
b) den Sitz und
c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union;
2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-
son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-
datum und Wohnort;
b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-
son oder rechtsfähige Personengesellschaft
ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz
und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständi-
ges Register und Registernummer;
3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-
schafter;
4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht be-
reits im Handels- oder im Partnerschaftsregister
eingetragen ist.
(3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister
eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an ei-
nen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert
oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Ge-
sellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesell-
schaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im
Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das
Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt
eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das
Gesellschaftsregister anzumelden.
(4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die
Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, so-
fern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-
nisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift
der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesell-
schaft zu bewirken.
§ 707a
Inhalt und Wirkungen
der Eintragung im Gesellschaftsregister
(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat
die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Ge-
sellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im
Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft ver-
pflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen
„eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“
oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetrage-
nen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesell-
schafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kenn-
zeichnet.
(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Han-
delsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannsei-
genschaft nicht an der Publizität des Gesellschafts-
registers teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht,
die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsre-

gister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs), unberührt.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die
Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemei-
nen Vorschriften statt.
§ 707b
Entsprechend anwendbare
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend
anzuwenden:
1. auf die Auswahl und den Schutz des Namens der
Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37,
2. auf die registerrechtliche Behandlung der Gesell-
schaft und die Führung des Gesellschaftsregis-
ters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16
und 32 und
3. auf die registerrechtliche Behandlung der Zweig-
niederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13
und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflich-
tung zur Anmeldung der Zweigniederlassung
nicht besteht.
§ 707c
Statuswechsel
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in
einem Register eingetragenen Gesellschaft unter
einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft in ein anderes Register (Status-
wechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das
das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetra-
gen ist.
(2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das
Gericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft
in dem anderen Register fortgesetzt wird (Status-
wechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Ver-
merk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der
Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Regis-
ter wirksam wird, sofern die Eintragungen in den
beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen.
Sodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts
wegen an das für die Führung des anderen Regis-
ters zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Sta-
tuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem
die Gesellschaft in dem anderen Register eingetra-
gen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft
in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt
worden oder wird die Anmeldung zurückgenom-
men, wird der Statuswechselvermerk von Amts
wegen gelöscht.
(3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits
im Handels- oder im Partnerschaftsregister einge-
tragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintra-
gen, wenn
1. der Statuswechsel zu dem anderen Register an-
gemeldet wurde,
2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-
ter eingetragen wurde und
3. das für die Führung des anderen Registers zu-
ständige Gericht das Verfahren an das für die
Führung des Gesellschaftsregisters zuständige
Gericht abgegeben hat.
§ 707 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die An-
gabe des für die Führung des Handels- oder des
Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die
Firma oder den Namen und die Registernummer,
unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist,
zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das
das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen
den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Ge-
sellschaftsregister und die neue Registernummer
mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht
ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das
Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entschei-
dung rechtskräftig geworden ist.
(5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für
die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeit-
punkt seiner Eintragung im Handelsregister begrün-
deten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzu-
wenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft
oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden
Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine
Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
§ 707d
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Gesellschafts-
registers, die elektronische Anmeldung, die elektro-
nische Einreichung von Dokumenten sowie deren
Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chende Vorschriften erlassen werden. Dabei können
sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln
sowie die Form zu übermittelnder elektronischer
Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bear-
beitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.
(2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
elektronische Informations- und Kommunikations-
system, über das die Daten aus den Gesellschafts-
registern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung
des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
Landesregierung kann die Zuständigkeit durch
Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder
können ein länderübergreifendes, zentrales elektro-
nisches Informations- und Kommunikationssystem
bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der
Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle ei-
nes anderen Landes sowie mit dem Betreiber des
Unternehmensregisters eine Übertragung der Ab-
wicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister
vereinbaren.

Kapitel 2
Rechtsverhältnis der
Gesellschafter untereinander
und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 708
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch
den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-
weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 709
Beiträge; Stimmkraft;
Anteil an Gewinn und Verlust
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in je-
der Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in
der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen
Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und
Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten
Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungs-
verhältnisse vereinbart worden, richten sie sich
nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der
Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht verein-
bart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rück-
sicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche
Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn
und Verlust.
§ 710
Mehrbelastungsverbot
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesell-
schafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet
werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
§ 711
Übertragung und
Übergang von Gesellschaftsanteilen
(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils
bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwer-
ben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesell-
schaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll,
geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere
Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft
Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote
zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft fin-
den insoweit keine Anwendung.
§ 711a
Eingeschränkte
Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Ge-
sellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon
ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesell-
schafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die
Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung
außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, so-
wie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Ge-
winnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der
Liquidation zukommt.
§ 712
Ausscheiden
eines Gesellschafters;
Eintritt eines neuen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
schaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesell-
schaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im
Verhältnis ihrer Anteile zu.
(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesell-
schaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen
Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im
Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsen-
den Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen
Anteile.
§ 712a
Ausscheiden des
vorletzten Gesellschafters
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so er-
lischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesell-
schaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausschei-
dens des vorletzten Gesellschafters im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Ge-
sellschafter über.
(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des
vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines
Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend
anzuwenden.
§ 713
Gesellschaftsvermögen
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder
durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die
gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Ver-
mögen der Gesellschaft.
§ 714
Beschlussfassung
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustim-
mung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
§ 715
Geschäftsführungsbefugnis
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Ge-
sellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich
bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber
hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter
erforderlich.
(3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaf-
tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-
deln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Auf-
schub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft
oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehre-
ren Gesellschaftern zusteht.

(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-
schäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern
in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt
ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte
Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts wider-
sprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Ge-
schäft unterbleiben.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-
nem Gesellschafter durch Beschluss der anderen
Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen wer-
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti-
ger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverlet-
zung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des
Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäfts-
führung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge-
schäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
§ 715a
Notgeschäftsführungsbefugnis
Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesell-
schafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Ab-
satz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann
jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn
mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder
das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die-
ses Recht ausschließt, ist unwirksam.
§ 715b
Gesellschafterklage
(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der
Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter
im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen,
wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte
Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Be-
fugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen
Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten,
wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen
mitwirkte oder es kannte.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vor-
schrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesell-
schaft unverzüglich über die Erhebung der Klage
und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Fer-
ner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrich-
tung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine
unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzu-
wirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräfti-
ges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Ent-
scheidung für und gegen die Gesellschaft.
§ 716
Ersatz von Aufwendungen
und Verlusten; Vorschusspflicht;
Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
(1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der
Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwen-
dungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der
Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesell-
schaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die
Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlan-
gen Vorschuss zu leisten.
(3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesell-
schaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäfts-
besorgung erlangt, herauszugeben.
(4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich,
das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszuge-
ben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Ver-
wendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend
für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschaf-
ters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.
§ 717
Informationsrechte und -pflichten
(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Ge-
sellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesell-
schaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge an-
zufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft
Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten
verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsver-
trag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser
Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltend-
machung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrneh-
mung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist,
insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredli-
cher Geschäftsführung besteht.
(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-
ter haben der Gesellschaft von sich aus die erfor-
derlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu ertei-
len und nach Beendigung der Geschäftsführertätig-
keit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen
ausschließt, ist unwirksam.
§ 718
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnvertei-
lung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalender-
jahrs zu erfolgen.
Kapitel 3
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 719
Entstehung der
Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-
schaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Ge-
sellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätes-
tens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsre-
gister.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Drit-
ten gegenüber unwirksam.

§ 720
Vertretung der Gesellschaft
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Ge-
sellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Ge-
sellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 be-
fugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft.
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungs-
befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt
insbesondere für die Beschränkung, dass sich die
Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten
von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell-
schafter in entsprechender Anwendung von
§ 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen wer-
den.
(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen-
über einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
§ 721
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-
schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-
einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 721a
Haftung des
eintretenden Gesellschafters
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haf-
tet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maß-
gabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten ge-
genüber unwirksam.
§ 721b
Einwendungen und
Einreden des Gesellschafters
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-
lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,
kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in
seiner Person begründet sind, insoweit geltend ma-
chen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden
können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in
Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfech-
tung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestal-
tungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ih-
rerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen
würde, zusteht.
§ 722
Zwangsvollstreckung gegen die
Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-
richteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten
Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung
gegen die Gesellschafter nicht statt.
Kapitel 4
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 723
Gründe für das
Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern
der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die
Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-
schafter;
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privat-
gläubiger des Gesellschafters;
5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichti-
gem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere
Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des
ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall
der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor
Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Aus-
schließung aus wichtigem Grund nicht vor Mittei-
lung des betreffenden Beschlusses an den auszu-
schließenden Gesellschafter.
§ 724
Fortsetzung mit dem
Erben; Ausscheiden des Erben
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-
schafters auf seine Erben über und erfüllt die Ge-
sellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregis-
ter eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe ge-
genüber den anderen Gesellschaftern antragen,
dass ihm die Stellung eines Kommanditisten einge-
räumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblas-
sers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen An-
trag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortfüh-
rung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft
nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitglied-
schaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können
von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erb-

schaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht wer-
den. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend
anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das
Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht
verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der
Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3
der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner-
halb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem
Erben die Stellung eines Kommanditisten einge-
räumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen
Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe
der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für
die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
§ 725
Kündigung der
Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter
seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres ge-
genüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn,
aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck
der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.
(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit-
dauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-
schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf
dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
pflichtung unmöglich wird.
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-
satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-
gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft
auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-
sellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesell-
schaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsge-
schäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der
Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung sei-
ner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig
Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei
Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in wel-
chem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis
hatte oder haben musste.
(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-
hen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
schafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund
zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2
und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider
beschränkt, ist unwirksam.
§ 726
Kündigung der Mitgliedschaft
durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,
aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-
schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-
sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.
§ 727
Ausschließung aus wichtigem Grund
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wich-
tiger Grund ein, kann er durch Beschluss der ande-
ren Gesellschafter aus der Gesellschaft aus-
geschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt ins-
besondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm
nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesent-
liche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer sol-
chen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss
steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung
nur ein Gesellschafter verbleibt.
§ 728
Ansprüche des
ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes
vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den
ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu be-
freien und ihm eine dem Wert seines Anteils ange-
messene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Ge-
sellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten,
statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit
erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 728a
Haftung
des ausgeschiedenen
Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur
Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzu-
kommen.
§ 728b
Nachhaftung des
ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-
dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Ab-
satz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festge-
stellt sind oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet,
haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach
Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz füh-
rende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters
eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubi-
ger von dem Ausscheiden des Gesellschafters
Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Ge-
sellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen
worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Ab-
satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht,
soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich
anerkannt hat.
Kapitel 5
Auflösung der Gesellschaft
§ 729
Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
de;
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen der Gesellschaft;
3. Kündigung der Gesellschaft;
4. Auflösungsbeschluss.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn
der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder
seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haf-
tender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
wird ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit
nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personen-
gesellschaft gehört, bei der mindestens ein persön-
lich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
ist.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-
lösungsgründe vereinbart werden.
§ 730
Auflösung bei Tod
oder Insolvenz eines Gesellschafters
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschaf-
ters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den anderen Gesellschaftern des-
sen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem
Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Ge-
sellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe
außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen,
bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit
ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abwei-
chend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige
Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erb-
lasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als
fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in
gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
(2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im
Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesell-
schaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst
wird.
§ 731
Kündigung der Gesellschaft
(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft je-
derzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fort-
setzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesell-
schaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflich-
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat
oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Kündigungsrecht ausschließt oder die-
ser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
§ 732
Auflösungsbeschluss
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit
der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,
der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand
hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
§ 733
Anmeldung der Auflösung
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Ge-
sellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsre-
gister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der
Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Gesell-
schaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die
Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzu-
tragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft

(§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Ein-
tragung der Auflösung.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-
schaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines
Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der
Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Er-
ben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung be-
sondere Hindernisse entgegenstehen.
§ 734
Fortsetzung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung
der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen,
sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-
heit der Stimmen zu entscheiden, muss der Be-
schluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit
einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der ab-
gegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im
Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortset-
zung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung
in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Kapitel 6
Liquidation der Gesellschaft
§ 735
Notwendigkeit der
Liquidation; anwendbare Vorschriften
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Li-
quidation statt, sofern nicht über das Vermögen der
Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist
die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermö-
genslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur
statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt,
dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Vertei-
lung unterliegt.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui-
dation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts-
vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines
Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf
eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwick-
lung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des
Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Ei-
genverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zu-
stimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung
des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden
Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus
dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
§ 736
Liquidatoren
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-
fen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters
das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-
verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle
des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluss der Gesellschafter können
auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen
zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen
solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu
berufen, bleibt unberührt.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-
heit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zwei-
fel nicht für die Berufung und Abberufung eines
Liquidators.
§ 736a
Gerichtliche Berufung
und Abberufung von Liquidatoren
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein
Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-
rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-
schließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
1. jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Gesellschafters (§ 736 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und
4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch
den die zur Auflösung der Gesellschaft führende
Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesell-
schaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderli-
chen Aufwendungen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesell-
schaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwen-
dungen und die Vergütung fest. Gegen die Ent-
scheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechts-
beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstre-
ckung nach der Zivilprozessordnung statt.
§ 736b
Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die
einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag über-
tragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertre-
tung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an
allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters
zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft
nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur
Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als
fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesell-
schaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung ken-
nen muss.

§ 736c
Anmeldung der Liquidatoren
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Ver-
tretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzu-
melden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der
Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbe-
fugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschaf-
ters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tat-
sachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen,
auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mit-
wirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida-
toren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abbe-
rufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 736d
Rechtstellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom
Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leis-
ten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Ge-
schäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesell-
schaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu ent-
scheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung
der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Num-
mer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-
schäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell-
schaft einzuziehen und das übrige Vermögen in
Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-
schäfte eingehen.
(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ih-
rer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen
Liquidationszusatz beizufügen.
(4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu-
nächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-
gen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder
ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-
lichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-
lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen
sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für
Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der
Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung
gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von
Diensten oder in der Überlassung der Benutzung
eines Gegenstands bestanden haben, kann im
Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten
und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-
mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn
und Verlust zu verteilen.
§ 737
Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-
gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung
der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der
Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhält-
nis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukom-
men. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die
anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem glei-
chen Verhältnis zu tragen.
§ 738
Anmeldung des Erlöschens
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-
getragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von
sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Ge-
sellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquida-
tion beendigt ist.
§ 739
Verjährung von
Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf
andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche
gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten
der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der An-
spruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Ver-
jährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199
Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen
der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlö-
schen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-
getragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen
die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des
Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den
§§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies
auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Ge-
sellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
Untertitel 3
Nicht rechtsfähige Gesellschaft
§ 740
Fehlende
Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein
Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711,
711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1
sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
§ 740a
Beendigung der Gesellschaft
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet
durch:
1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
de;
2. Auflösungsbeschluss;
3. Tod eines Gesellschafters;
4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-
schafter;

5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen eines Gesellschafters;
6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privat-
gläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der ver-
einbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung un-
möglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die
§§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 740b
Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen
Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter
den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Ab-
satz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzu-
wenden.
§ 740c
Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3
bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesell-
schaft fortbestehen soll, so tritt mangels abwei-
chender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung
der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschaf-
ters, in dessen Person der Ausscheidensgrund ein-
tritt.
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters
sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzu-
wenden.“
4. § 899a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
In § 2 Absatz 5 des Landwirtschafts-Altschuldenge-
setzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Landwirtschafts-Altschuldenverordnung
In § 1 Absatz 1 der Landwirtschafts-Altschuldenver-
ordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861)
wird das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Parteiengesetzes
§ 31 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149),
das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
„einer Personengesellschaft“ durch die Wörter „ei-
ner rechtsfähigen Personengesellschaft“ und die
Wörter „die Personengesellschaft“ durch die Wörter
„die rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
In § 5a Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert
worden ist, werden die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Ver-
einsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unterneh-
mens- oder Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Verwaltungszustellungsgesetzes
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Ver-
waltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor-
den ist, wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4
ersetzt:
„2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer
inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsre-
gister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter
der eingetragenen Anschrift noch unter einer im
Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für
Zustellungen empfangsberechtigten Person oder
einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inlän-
dischen Anschrift möglich ist,
3. bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zu-
stellung weder unter der eingetragenen Anschrift
noch unter einer im Handels- oder Gesellschafts-
register eingetragenen Anschrift einer für Zustel-
lungen empfangsberechtigten Person oder einer
ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift
innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union möglich ist oder
4. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen
Erfolg verspricht.“
Artikel 7
Änderung des
De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Perso-
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
Buchstabe a wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5
Satz 4 wird jeweils das Wort „Personengesellschaf-
ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaften“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Apothekengesetzes
In § 8 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, werden die Wörter „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähigen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes
In § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22 Absatz 1 Num-
mer 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bür-
gerlichen Rechts“ durch die Wörter „für Vereine,
die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister
Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und für Perso-
nengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechts-
fähigen Vereinen und Gesellschaften des bürger-
lichen Rechts und des Handelsrechts“ durch die
Wörter „von Vereinen, die nicht durch Eintragung
in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt
haben, und von Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Gentechnikgesetzes
In § 3 Nummer 7 und 13a des Gentechnikgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 95
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „nicht-
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Weingesetzes
In § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In § 52b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Bekanntgabeverordnung
In § 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Arti-
kel 113 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Umwelt-
schutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Arti-
kel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„nichtrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
setzt.

Artikel 17
Änderung des
Umweltauditgesetzes
In § 2 Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert
worden ist, werden die Wörter „eingetragene Vereine,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
eingetragene Genossenschaften, offene Handelsge-
sellschaften, Kommanditgesellschaften und Partner-
schaftsgesellschaften“ durch die Wörter „juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften“
ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
In § 3 Nummer 2 und 7 des Treibhausgas-Emissi-
onshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird je-
weils das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Emissionshandelsverordnung 2030
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionshan-
delsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I
S. 538) wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter „Gesellschaften
des privaten Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähi-
gen Gesellschaften des privaten Rechts“ ersetzt.
2. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Personen-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 2 Nummer 5 bis 8 der Elektro- und Elektronik-
geräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I
S. 1111), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c
sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-
ten“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 9 in dem Satzteil vor Buchstabe a,
Nummer 10 und 11 sowie § 8 Absatz 5 wird jeweils
das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
2. In § 34 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ ersetzt.
3. In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des
Verpackungsgesetzes
In § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des
Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des
Deutsche-Welle-Gesetzes
In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-
Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I
S. 2456) geändert worden ist, werden die Wörter „Ge-
sellschaft des privaten Rechts“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts“ er-
setzt.
Artikel 26
Änderung der
Integrationskursverordnung
§ 19 Absatz 1 der Integrationskursverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch
Artikel 171 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder

Handelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-,
Vereins- oder Handelsregister“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
Deutschsprachförderverordnung
§ 20 Absatz 1 der Deutschsprachförderverordnung
vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 werden das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder
Handelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-,
Vereins- oder Handelsregister“ ersetzt.
2. In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 5 werden die Wörter „Handels- Ge-
nossenschafts-, Vereins oder Partnerschaftsregis-
ter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregis-
ter“ ersetzt.
2. In § 5 Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschaften
des Bürgerlichen Rechts“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts“
ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
In § 2 Satz 1 Nummer 4 des Verwaltungsdatenver-
wendungsgesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist,
werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ver-
eins- oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe m wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
„n) Gesellschafts-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistersachen nach § 374
des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.
b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
„Handels-, Genossenschafts- und Partner-
schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-
delsregistersachen“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „Handels-, Genossenschafts- und Partner-
schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-
delsregistersachen“ und das Wort „unterneh-
mens-rechtlichen“ durch das Wort „unterneh-
mensrechtlichen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 146
Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 145
Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-
ben b und c.
Artikel 31
Änderung der
Bundesnotarordnung
In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotar-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
werden die Wörter „Handelsgesellschaft, die Firmen-
änderung“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaft, die Änderung der Firma oder des
Namens“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
und § 12 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ er-
setzt.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2“
ersetzt.

3. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 16
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und
Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“
ersetzt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Han-
dels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder
Vereinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Ge-
nossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-
oder Vereinsregister“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1
Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im
Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft
bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des
Registergerichts und der Registernummer Name
und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Ge-
sellschafter anzugeben.“
6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
schaften“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert
worden ist, wird folgender § 45 angefügt:
„§ 45
Übergangsvorschrift zum
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer
rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter
Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar
2024 erwirkt wurde.“
Artikel 34
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 735 und 736 wie folgt gefasst:
„§ 735 (weggefallen)
§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nach-
träglicher Eintragung im Gesellschaftsre-
gister“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 735 wird aufgehoben.
4. § 736 wird wie folgt gefasst:
„§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei
nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im
Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft
bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstre-
ckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesell-
schaftsregister eingetragene Gesellschaft bürger-
lichen Rechts statt, wenn
1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name
und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft iden-
tisch sind mit dem Namen und Sitz oder der An-
schrift der im Gesellschaftsregister eingetrage-
nen Gesellschaft und
2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel
aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft
identisch sind mit den Gesellschaftern der im Ge-
sellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.“
5. § 859 wird wie folgt wie folgt gefasst:
„§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der
Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an
den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfän-
dung nicht unterworfen.“
Artikel 35
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtsper-
sönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
2. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-
setzt.
3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Handels-, Ge-
nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-
ter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-
ter“ ersetzt.
4. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in
das Handelsregister“ gestrichen.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-
register“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregister“ ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
oder Vereinsregister“ durch die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Part-
nerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
6. § 230 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
7. Es werden ersetzt:
a) in § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 18
Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 93, § 225a
Absatz 5 Satz 1 und § 276a Absatz 2 Satz 2
jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechts-
persönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaft“,
b) in § 84 Absatz 1 Satz 1, § 118 Satz 1, § 138 Ab-
satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil
vor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3
und § 276a Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter
„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
und
c) in § 276a Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Gesell-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“.
Artikel 36
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Dem Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist,
werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsge-
setzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist
erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf
Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen
worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 gel-
tenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwen-
den.“
Artikel 37
Änderung des
Insolvenzstatistikgesetzes
In § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Num-
mer 7, § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Num-
mer 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
einsregister“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des
Unternehmensstabilisierungs-
und -restrukturierungsgesetzes
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaften
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1
und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1
und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaften“ und die Wörter „Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter „rechts-
fähige Personengesellschaft“ ersetzt.
4. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

5. In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „Person ohne Rechtspersönlich-
keit“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
6. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung der
Partnerschaftsregisterverordnung
Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Umwand-
lung in oder auf eine Partnerschaft“ durch die Wör-
ter „der Umwandlung oder des Statuswechsels in
eine Partnerschaft“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. Statuswechsel;“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
c) In Absatz 6 wird das Wort „Unternehmensregis-
ter“ durch das Wort „Register“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der
Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
einsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregister“ und das Wort „Gesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähiger Personengesell-
schaften“ ersetzt.
2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im
Gesellschaftsregister eingetragen ist.“
3. § 82 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung der
Grundbuchverfügung
§ 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a wird Nummer 1.
2. Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
fasst:
„2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften der Name oder die
Firma und der Sitz; angegeben werden sollen
zudem das Registergericht und das Register-
blatt der Eintragung des Berechtigten in das
Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,
Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich
diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen
ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig
bekannt sind.“
3. Buchstabe c wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung der
Schiffsregisterordnung
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort
„Schiffsparten“ das Komma und die Wörter „bei ei-
ner offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter,
bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien die persönlich haften-
den Gesellschafter“ gestrichen.
2. In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Handelsgesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.
4. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“
ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragun-
gen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts betreffen, nur vorgenommen werden,
wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen
ist.“
Artikel 43
Änderung der
Verordnung zur
Durchführung der Schiffsregisterordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handels-
gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften

und anderen juristischen Personen“ durch die Wör-
ter „bei rechtsfähigen Personengesellschaften und
juristischen Personen“ ersetzt.
2. § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mit-
reeder“ das Komma und die Wörter „bei einer
offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Ge-
sellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die
sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter“
gestrichen.
b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach
der Angabe „§ 51“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
4. In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die
Angabe „den §§ 51, 74“ durch die Wörter „§ 51 Ab-
satz 1 und § 74“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung der
Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend
für die Gesellschaft neuer Rechtsform.“
2. § 40 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender
Doppelbuchstabe ff eingefügt:
„ff) Statuswechsel;“.
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff und gg
werden die Doppelbuchstaben gg und hh.
b) In Buchstabe c werden die Wörter „der Betrag
der Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ er-
setzt.
Artikel 45
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu
§ 376 ein Semikolon und das Wort „Verordnungs-
ermächtigung“ angefügt.
2. § 374 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. Gesellschaftsregistersachen,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 3 bis 6.
3. § 375 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und
§ 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetz-
buchs,“.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
setzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1
und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs,“.
c) Der Nummer 16 wird ein Komma angefügt.
d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17
eingefügt:
„17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“.
4. § 376 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 374 Nr. 1
und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“
durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 3 sowie
§ 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach
§ 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Num-
mer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder
zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen
und die Bezirke der Gerichte abweichend
von Absatz 1 festzulegen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 374 Nr. 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 4“
ersetzt.
5. In § 378 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Handels-
registersachen“ durch die Wörter „Handels- und
Gesellschaftsregistersachen“ ersetzt.
6. § 379 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Handels-, Ge-
nossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsre-
gister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregister“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-
oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
„Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-
register“ ersetzt.
7. In § 380 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „Handels- und Partnerschafts-
registers“ werden durch die Wörter „Handels-, Ge-
sellschafts- und Partnerschaftsregisters“ und die
Wörter „eines Partnerschaftsnamens“ werden die
durch die Wörter „des Namens einer Partnerschaft
oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ ersetzt.

8. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 374
Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 374 Nummer 1
bis 5“ ersetzt.
9. § 387 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
einsregisters“ durch die Wörter „Handels-, Ge-
nossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-
oder Vereinsregisters“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Handels-
oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
„Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-
register“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Handels-, Ge-
nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsre-
gisters“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregisters“ ersetzt.
10. In § 388 Absatz 1 werden die Wörter „auch in Ver-
bindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „auch in Ver-
bindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsge-
sellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Ge-
nossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In § 392 Absatz 2 und in § 393 Absatz 6 werden
jeweils nach den Wörtern „des Namens einer Part-
nerschaft“ die Wörter „oder einer eingetragenen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingefügt.
12. § 394 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „offene Handels-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften“
durch die Wörter „eingetragene Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesell-
schaften und Kommanditgesellschaften“ er-
setzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „offene Handelsge-
sellschaft oder Kommanditgesellschaft“ durch
die Wörter „eingetragene Gesellschaft bürger-
lichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung der
Handelsregistergebührenverordnung
Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen
(Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV).“
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Partner-
schafts- oder Genossenschaftsregister“ durch die
Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
schafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
3. Die Überschrift von Teil 1 der Anlage (Gebührenver-
zeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Eintragungen in
das Handelsregister
Abteilung A, das Gesellschafts-
register und das Partnerschaftsregister“.
Artikel 47
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Ge-
nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Handels-,
Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partner-
schaftsregister“ ersetzt.
2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,
Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei
Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt
werden, und bei Eintragungen, die von Amts
wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft
oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts, die Genossenschaft, die Partner-
schaft oder der Verein;“.
3. In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
4. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Per-
sonenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
schaften“ ersetzt.
5. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Partnerschafts-
und Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partner-
schaftsregister“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-
nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaf-
tern 45 000 Euro; hat die Gesellschaft mehr
als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert
für den dritten und jeden weiteren Gesell-
schafter um jeweils 15 000 Euro;“.
c) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Per-
sonenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaft“ ersetzt.

7. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-,
Personenhandels- und Partnerschaftsgesell-
schaften“ durch die Wörter „Kapitalgesellschaf-
ten und rechtsfähigen Personengesellschaften“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
8. Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
„14110 Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern . . . . . . . . . . . . 1,0“.
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des einge-
tragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge
zung eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der
einer Erbauseinanderset-
Begründung oder Aufhe-
bung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine
weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden
ist.
Artikel 48
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
In der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden
ist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die
Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 49
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Übergangsvorschriften
für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren
(1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen,
sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht
im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin
nach den durch das Personengesellschaftsrechts-
modernisierungsgesetz vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grund-
buch eingetragen ist.
(2) Ist die Eintragung eines Gesellschafters ge-
mäß § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung
in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung
oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5
Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-
nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtli-
cher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist, unrichtig
geworden, findet eine Berichtigung nicht statt. In
diesem Fall gilt § 82 der Grundbuchordnung hin-
sichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den
durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisie-
rungsgesetz geänderten Vorschriften im Grundbuch
entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Gesellschaft in den
Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts der Grundbuchordnung ent-
sprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesell-
schafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grund-
buchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 gelten-
den Fassung im Grundbuch eingetragen sind; die
Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den
Fällen des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5
Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-
nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrecht-
licher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist.
(4) § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor
dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf
Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-
punkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der
Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt
wurde. Wurde vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
punkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintra-
gung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewil-

ligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchord-
nung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung,
die Gegenstand des durch die Vormerkung gesi-
cherten Anspruchs ist, anzuwenden.
(5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis ein-
schließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf
Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-
punkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde
und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsre-
gister erfolgte.“
2. Folgender § 61 wird angefügt:
„§ 61
Übergangsvorschrift zum
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fas-
sung sind mangels anderweitiger vertraglicher Ver-
einbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesell-
schafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwen-
dung dieser Vorschriften gegenüber der Gesell-
schaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser
Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum
Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund
eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell-
schafterbeschluss zurückgewiesen werden.“
Artikel 50
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
In § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Steuerberatungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8b Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und
zum Gesellschaftsregister eingereichte Doku-
mente;“.
2. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „in das Han-
delsregister oder in das Genossenschaftsregister“
durch die Wörter „in das Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
einsregister“ ersetzt.
3. Das Zweite Buch Erster Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105
Begriff der
offenen Handelsgesellschaft;
Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Be-
trieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftli-
cher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsge-
sellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die
Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist.
(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende
Anwendung.
§ 106
Anmeldung zum
Handelsregister; Statuswechsel
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in des-
sen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. folgende Angaben zur Gesellschaft:
a) die Firma,
b) den Sitz und
c) die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union;
2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-
son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-
datum und Wohnort;
b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-
son oder rechtsfähige Personengesellschaft
ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform,
Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zu-
ständiges Register und Registernummer;
3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-
schafter;
4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht
bereits im Gesellschafts- oder im Partner-
schaftsregister eingetragen ist.
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts-
oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die
Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu
erfolgen.

(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die be-
reits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsre-
gister eingetragen ist, in das Handelsregister nur
eintragen, wenn
1. der Statuswechsel zu dem anderen Register
nach Absatz 3 angemeldet wurde,
2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-
ter eingetragen wurde und
3. das für die Führung des anderen Registers zu-
ständige Gericht das Verfahren an das für die
Führung des Handelsregisters zuständige Ge-
richt abgegeben hat.
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Üb-
rigen unberührt.
(5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall
des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung
des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregis-
ters zuständigen Gerichts, den Namen und die Re-
gisternummer, unter der die Gesellschaft bislang
eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt
dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat,
von Amts wegen den Tag der Eintragung der Ge-
sellschaft in das Handelsregister und die neue Re-
gisternummer mit. Die Ablehnung der Eintragung
teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht,
das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert,
der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort ver-
legt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein
Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschaf-
ter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis ei-
nes Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintra-
gung in das Handelsregister anzumelden.
(7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann
die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfol-
gen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die
Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmel-
dung von der Gesellschaft zu bewirken.
§ 107
Kleingewerbliche,
vermögensverwaltende oder
freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
(1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb
nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe
ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist
offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren
Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe
durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwend-
bare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintra-
gung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden
Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung er-
folgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürger-
lichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels
zulässig.
(3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur
Eintragung in das Gesellschaftsregister angemel-
det, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die
Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist.
Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung.
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der
Gesellschafter untereinander
und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch
den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-
weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 109
Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in
Versammlungen gefasst.
(2) Die Versammlung kann durch jeden Gesell-
schafter einberufen werden, der die Befugnis zur
Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt
durch formlose Einladung der anderen Gesell-
schafter unter Ankündigung des Zwecks der Ver-
sammlung in angemessener Frist.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zu-
stimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Ge-
sellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die
anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter
ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die
für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen
haben.
§ 110
Anfechtbarkeit und
Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann we-
gen Verletzung von Rechtsvorschriften durch
Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden
(Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang
an nichtig, wenn er
1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt,
auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht
verzichten können, oder
2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil
rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschaf-
ter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf
Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) gel-
tend gemacht werden.

§ 111
Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter,
der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört
hat.
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeit-
punkt der Beschlussfassung lässt das Rechts-
schutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung
des Rechtsstreits hat.
§ 112
Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei
Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesell-
schaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen
Monat vorsieht, ist unwirksam.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der
Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschaf-
ter bekanntgegeben worden ist.
(3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen
über den Gegenstand des Beschlusses oder die
ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem
anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Ge-
sellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die
Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens
einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichs-
verhandlungen endet.
§ 113
Anfechtungsklage
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist aus-
schließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu rich-
ten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur
Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesell-
schaft von den anderen Gesellschaftern gemein-
sam vertreten.
(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter un-
verzüglich über die Erhebung der Klage und die
Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat
sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in
Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unver-
zügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwir-
ken.
(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ab-
lauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfech-
tungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Bedeutung der Sache für die
Parteien, nach billigem Ermessen.
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch
rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist,
wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter,
auch wenn sie nicht Partei sind.
§ 114
Nichtigkeitsklage
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage ge-
gen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 ent-
sprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und
Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Ver-
handlung und Entscheidung zu verbinden.
§ 115
Verbindung von
Anfechtungs- und Feststellungsklage
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Be-
schluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abge-
lehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtiger-
klärung des ablehnenden Beschlusses mit dem
Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt
wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags
rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststel-
lungsklage finden die für die Anfechtungsklage gel-
tenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 116
Geschäftsführungsbefugnis
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Be-
trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit
sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die
darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller
Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines
Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller ge-
schäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei
denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Ge-
sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen ver-
bunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von
jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei
der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des
Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass
jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das
gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Ge-
sellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein ge-
schäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vor-
nahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-
schäftsführung allen oder mehreren Gesellschaf-
tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-
deln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft
der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten
Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Auf-
schub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesell-
schaftsvermögen verbunden ist.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-
nem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesell-
schafter ganz oder teilweise durch gerichtliche
Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichti-
ger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbe-
sondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesell-

schafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge-
schäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.
§ 117
Wettbewerbsverbot
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der
anderen Gesellschafter weder in dem Handels-
zweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch
an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als
persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer an-
deren Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den ande-
ren Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft
bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer ande-
ren Gesellschaft als persönlich haftender Gesell-
schafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe
dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart
wird.
§ 118
Verletzung des Wettbewerbsverbots
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach
§ 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesell-
schaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdes-
sen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die
für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für
Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten
lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen An-
spruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche
beschließen die anderen Gesellschafter.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
die anderen Gesellschafter von dem Abschluss
des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesell-
schafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis er-
langt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-
gen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den
betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder
die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird
durch diese Vorschriften nicht berührt.
§ 119
Verzinsungspflicht
(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe
von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von
Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren
Höhe nach § 352 Absatz 2.
(2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft
liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er
seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit
einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesell-
schaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts-
kasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesell-
schaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesell-
schaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an
welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme des Gel-
des erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 120
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-
ter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung
des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflich-
tet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach
Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu
ermitteln.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Ge-
winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters
zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfal-
lende Verlust wird davon abgeschrieben.
§ 121
Feststellung des Jahresabschlusses
Über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
§ 122
Gewinnauszahlung
Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festge-
stellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszah-
lung seines ermittelten Gewinnanteils. Der An-
spruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit
die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Ge-
sellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen
vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet
hat.
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123
Entstehung der
Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-
schaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen
ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft
schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit
sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft
erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll,
ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 124
Vertretung der Gesellschaft
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Ge-
sellschafter befugt, wenn er nicht durch den Ge-
sellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlos-
sen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-
den, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur ge-
meinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt
sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Ge-
sellschafter können einzelne von ihnen zur Vor-
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-
den, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere
zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft be-
rechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6
sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft
einschließlich der Veräußerung und Belastung von
Grundstücken sowie der Erteilung und des Wider-
rufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Um-
fangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegen-
über unwirksam. Dies gilt insbesondere für die
Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf
bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften
erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Um-
ständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzel-
nen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Be-
schränkung auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3
entsprechend anzuwenden.
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell-
schafter in entsprechender Anwendung von § 116
Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, so-
fern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes verein-
bart ist.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen-
über einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
§ 125
Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,
gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma
und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht
und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist, angegeben wer-
den. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesell-
schafter eine natürliche Person ist, sind auf den
Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Fir-
men oder Namen der Gesellschafter anzugeben
sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes
für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu
machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erfor-
derlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesell-
schaft eine rechtsfähige Personengesellschaft ge-
hört, bei der mindestens ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a
Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für
Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesell-
schaft befugten Gesellschafter oder deren organ-
schaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a
Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-
schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-
einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 127
Haftung des eintretenden Gesellschafters
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt,
haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach
Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem
Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
Dritten gegenüber unwirksam.
§ 128
Einwendungen und
Einreden des Gesellschafters
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-
lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,
kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in
seiner Person begründet sind, insoweit geltend
machen, als sie von der Gesellschaft erhoben wer-
den können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in
Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur An-
fechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Ge-
staltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft
ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen
würde, zusteht.
§ 129
Zwangsvollstreckung gegen die
Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-
richteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichte-
ten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstre-
ckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Vierter Titel
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130
Gründe für das
Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern
der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die
Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-
schafter;
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Pri-
vatgläubiger des Gesellschafters;

5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungs-
klage.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere
Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des
ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall
der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor
Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gericht-
lichen Entscheidung über die Ausschließungsklage
nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
§ 131
Fortsetzung mit dem
Erben; Ausscheiden des Erben
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-
schafters auf dessen Erben über, so kann jeder
Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern an-
tragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditis-
ten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil
des Erblassers als seine Kommanditeinlage aner-
kannt wird.
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen
Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt,
seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 kön-
nen von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der
Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht
werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren,
endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschla-
gungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3
der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner-
halb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem
Erben die Stellung eines Kommanditisten einge-
räumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen
Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe
der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche
die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich-
keiten betreffen.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwen-
dung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht
ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der
Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der
Einräumung der Stellung eines Kommanditisten
abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der
des Erblassers bestimmt werden.
§ 132
Kündigung der
Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter
seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjah-
res gegenüber der Gesellschaft kündigen.
(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit-
dauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-
schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf
dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
pflichtung unmöglich wird.
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-
satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-
gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft
auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-
sellschafter bezüglich des Gegenstands der Ge-
sellschaft zum selbständigen Betrieb eines Er-
werbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der
Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persön-
lichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewor-
dene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten
von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von
seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder
haben musste.
(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-
hen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
schafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen
solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Kündigungsrecht nach den Absät-
zen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften
zuwider beschränkt, ist unwirksam.
§ 133
Kündigung der Mitgliedschaft
durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,
aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-
schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-
sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft un-
ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum
Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.
§ 134
Gerichtliche
Entscheidung über Ausschließungsklage
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein
wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen
Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesell-
schaft durch gerichtliche Entscheidung ausgespro-
chen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine
ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung

einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der
Klage steht nicht entgegen, dass nach der Aus-
schließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
§ 135
Ansprüche des
ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts ande-
res vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet,
den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haf-
tung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils an-
gemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlich-
keiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die
Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit
leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu
befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des
Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Ge-
sellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in wel-
chem die Ausschließungsklage erhoben ist.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit
erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 136
Haftung des
ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens
zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust auf-
zukommen.
§ 137
Nachhaftung des
ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-
dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von
fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind
und
1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197
Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerich-
tet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach
Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz
führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschaf-
ters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der
Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschaf-
ters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden
des Gesellschafters im Handelsregister eingetra-
gen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212
Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-
schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind
für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeit-
punkt der Eintragung der Änderung in das Han-
delsregister begründeten Verbindlichkeiten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr
als Gesellschafter angehörenden Unternehmen ge-
schäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kom-
manditist bleibt unberührt.
Fünfter Titel
Auflösung der Gesellschaft
§ 138
Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
de;
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft;
3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf
Auflösung;
4. Auflösungsbeschluss.
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
wird ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit
nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Perso-
nengesellschaft gehört, bei der mindestens ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-
lösungsgründe vereinbart werden.
§ 139
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus
wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft
durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesell-
schaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesell-
schafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Er-
füllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Recht des Gesellschafters, die Auf-
lösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu

verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider be-
schränkt, ist unwirksam.
§ 140
Auflösungsbeschluss
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit
der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,
der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegen-
stand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei
Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
§ 141
Anmeldung der Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämt-
lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fäl-
len der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das
Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts
wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Ge-
sellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ent-
fällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-
schaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod ei-
nes Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung
der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung
der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwir-
kung besondere Hindernisse entgegenstehen.
§ 142
Fortsetzung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung
der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen,
sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der
Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit
von mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen gefasst werden.
(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesell-
schaftern zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Sechster Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 143
Notwendigkeit der
Liquidation; anwendbare Vorschriften
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die
Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen
der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet
ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen
Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liqui-
dation nur statt, wenn sich nach der Löschung
herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist,
das der Verteilung unterliegt.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui-
dation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts-
vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines
Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf
eine Vereinbarung über eine andere Art der Ab-
wicklung der Zustimmung des Privatgläubigers
oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzver-
fahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die
Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters
die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden
Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus
dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
§ 144
Liquidatoren
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-
fen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters
das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-
verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle
des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluss der Gesellschafter können
auch einzelne Gesellschafter oder andere Perso-
nen zu Liquidatoren berufen werden.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im
Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung
eines Liquidators.
§ 145
Gerichtliche Berufung
und Abberufung von Liquidatoren
(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wich-
tigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-
rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-
schließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch
den die zur Auflösung der Gesellschaft führende
Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Ge-
sellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen und auf Vergütung für
seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und
die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht
die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen
die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangs-
vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 146
Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesell-
schafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
fugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese
Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquida-
toren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters
zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen
Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflö-
sung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder
die Auflösung kennen muss.
§ 147
Anmeldung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefug-
nis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Das
Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des
Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis.
Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters an-
zunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen
entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch
ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken,
sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-
nisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida-
toren sowie die Eintragung der gerichtlichen Ab-
berufung von Liquidatoren geschieht von Amts
wegen.
§ 148
Rechtsstellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom
Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu
leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die
Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem
Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu
entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustim-
mung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Num-
mer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-
schäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell-
schaft einzuziehen und das übrige Vermögen in
Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-
schäfte eingehen.
(3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Un-
terschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizu-
fügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach
§ 125.
(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach
§ 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu
verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn
und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzu-
stellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238
bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242
bis 256a) bleiben unberührt.
(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu-
nächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-
gen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder
ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-
lichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-
lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen
sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben,
ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Ein-
bringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der
Leistung von Diensten oder in der Überlassung
der Benutzung eines Gegenstands bestanden ha-
ben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(7) Das während der Liquidation entbehrliche
Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesell-
schaftern bei der Schlussverteilung zukommenden
Beträge vorläufig verteilt.
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten
und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-
mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie
sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von
Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.
§ 149
Haftung des
Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-
gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung
der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von
einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag
nicht erlangt werden, haben die anderen Gesell-
schafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis
zu tragen.
§ 150
Anmeldung des
Erlöschens der Firma
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Er-
löschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 151
Verjährung von Ansprüchen
aus der Gesellschafterhaftung
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder
auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche
gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten
der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der
Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren
Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von
§ 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so-
bald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma
Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma
im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen
die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des
Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den
§§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber
den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit
des Erlöschens angehört haben.

§ 152
Aufbewahrung
der Geschäftsunterlagen;
Einsicht in die Geschäftsunterlagen
(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten
Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder
einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermange-
lung einer Verständigung wird der Gesellschafter
oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in des-
sen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten
das Recht auf Einsicht und Benutzung der Ge-
schäftsunterlagen.“
4. § 161 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betrag einer
bestimmten Vermögenseinlage“ durch die Wör-
ter „einen bestimmten Betrag (Haftsumme)“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Vorschriften“
das Wort „entsprechende“ eingefügt.
5. § 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Einlage“ durch das
Wort „Haftsumme“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 164 wird wie folgt gefasst:
„§ 164
Geschäftsführungsbefugnis
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsfüh-
rungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2
Satz 1 bleibt unberührt.“
7. In § 165 wird die Angabe „§§ 112 und 113“ durch
die Angabe „§§ 117 und 118“ ersetzt.
8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden
§§ 166 und 167 ersetzt:
„§ 166
Informationsrecht der Kommanditisten
(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft
eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Ab-
satz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung
Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen
nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft
Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten
verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner
Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesonde-
re, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Ge-
schäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vor-
schrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
§ 167
Verlustbeteiligung
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage
geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht
anzuwenden.“
9. § 169 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des
Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil
durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf
die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag
herabgemindert ist oder durch die Auszahlung
des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert
werden würde.“
10. § 170 wird wie folgt gefasst:
„§ 170
Vertretung der Kommanditgesellschaft
(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht be-
fugt, die Gesellschaft zu vertreten.
(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesell-
schafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft
ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält,
werden vorbehaltlich einer abweichenden Verein-
barung die Rechte in der Gesellschafterversamm-
lung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditis-
ten wahrgenommen.“
11. In § 171 Absatz 1 werden die Wörter „seiner Ein-
lage“ durch die Wörter „seiner Haftsumme“ und die
Wörter „die Einlage“ durch die Wörter „die verein-
barte Einlage“ ersetzt.
12. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „geleistete Ein-
lage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinn des
§ 268 Abs. 8“ durch die Wörter „im Sinne
der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Ab-
satz 8“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
13. In § 174 wird das Wort „Einlage“ durch das Wort
„Haftsumme“ ersetzt.
14. § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175
Anmeldung der
Änderung der Haftsumme
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer
Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“
15. § 176 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemein-
schaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr
teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister
eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der
der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat,
für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlich-
keiten der Gesellschaft gleich einem persönlich
haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine
Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger be-
kannt war.

(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Komman-
ditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein,
ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem
Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsre-
gister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend
anzuwenden.“
16. § 177a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der
ein Kommanditist eine natürliche Person ist.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 125a Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Satz 2“ er-
setzt.
17. § 178 wird wie folgt gefasst:
„§ 178
Liquidation der Kommanditgesellschaft
§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten
keine Anwendung.“
18. § 179 wird wie folgt gefasst:
„§ 179
Insolvenz der Kommanditgesellschaft
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwen-
dung, wenn der Gesellschafter, über dessen Ver-
mögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
der einzige persönlich haftende Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft ist und
1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft
das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Kom-
manditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag
auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
stellt ist.
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der
Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.“
19. § 233 wird wie folgt gefasst:
„§ 233
Informationsrecht
des stillen Gesellschafters
Auf das Informationsrecht des stillen Gesell-
schafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.“
20. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 132, 134 und 135“
durch die Angabe „§§ 132 und 133“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
21. In § 264c Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „Einlagen“
durch das Wort „Haftsummen“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender
Fünfzigster Abschnitt angefügt:
„Fünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 89
(1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach
§ 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fas-
sung als Kommanditist oder in entsprechender Anwen-
dung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als
persönlich haftender Gesellschafter einer Kommandit-
gesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen,
findet eine Eintragung von späteren Änderungen in
der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt.
In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmo-
dernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in
das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als
Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch
das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsge-
setz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Ein-
tragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass
die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Han-
delsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch
von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der An-
meldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass
die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete
Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die
bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
(2) Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40
Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverord-
nung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
im Handelsregister eingetragen worden ist, eine Ände-
rung seiner Haftsumme nach den durch das Personen-
gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten
Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung
von Amts wegen in entsprechender Anwendung von
§ 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsicht-
lich der die anderen Kommanditisten betreffenden Ein-
tragungen das Wort „Einlage“ durch das Wort „Haft-
summe“ zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kom-
manditist nach den durch das Personengesellschafts-
rechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften
zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist,
während die anderen Kommanditisten nach § 40 Num-
mer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in
der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits
im Handelsregister eingetragen worden sind.“

Artikel 53
Änderung des
Transparenzrichtlinie-Gesetzes
In § 6 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3364) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung der
Unternehmensregisterverordnung
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2338) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts- oder Partnerschaftsregister“ durch
die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
schafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts- und Partnerschaftsregister“ durch
die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
schafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
3. In § 6 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil
vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
4. In § 7 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil
vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung des
Binnenschifffahrtsgesetzes
In § 5b Absatz 2 und § 5c Absatz 2 des Binnen-
schifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I
S. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 57
Änderung der
Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und -Organisationsverordnung
In § 2 Absatz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
haltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Okto-
ber 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 8
Absatz 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1002) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 58
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 2 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden
ist, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 59
Änderung des
Publizitätsgesetzes
In § 22 Absatz 1 Satz 5 des Publizitätsgesetzes vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 60
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Ers-
ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird fol-
gende Angabe vorangestellt:
„Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§§ 39 bis 39f“.
b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-
ter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung
von Personenhandelsgesellschaften
§§ 40 bis 45“.

c) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-
ter Teil Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung
von Partnerschaftsgesellschaften
§§ 45a bis 45e“.
d) Die Angabe zum Fünften Buch Zweiter Teil Ers-
ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Formwechsel von
Gesellschaften bürgerlichen
Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§§ 214 bis 225“.
2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, Personenhandelsgesellschaften (of-
fene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
schaften) und Partnerschaftsgesellschaften;“.
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-
delsregister, Partnerschaftsregister, Genossen-
schaftsregister oder Vereinsregister“ durch die
Wörter „Handelsregister, Genossenschaftsregister,
Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder
Vereinsregister“ ersetzt.
4. Dem Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt wird folgender Erster Unter-
abschnitt vorangestellt:
„Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§ 39
Ausschluss der Verschmelzung
Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen
Rechts kann sich nicht als übertragender Rechts-
träger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die
Gesellschafter eine andere Art der Auseinanderset-
zung als die Abwicklung durch Liquidation oder als
die Verschmelzung vereinbart haben.
§ 39a
Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der
Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesell-
schafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung
berechtigt sind.
§ 39b
Unterrichtung der Gesellschafter
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
und der Verschmelzungsbericht sind den Gesell-
schaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsfüh-
rung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen
mit der Einberufung der Gesellschafterversamm-
lung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustim-
mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen
soll, zu übersenden.
§ 39c
Beschluss der Gesellschafterversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesell-
schafterversammlung bedarf der Zustimmung aller
anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die
nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehr-
heitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.
Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der ab-
gegebenen Stimmen betragen.
§ 39d
Widerspruch gegen den
Beschluss der Gesellschafterversammlung
Widerspricht ein Gesellschafter einer überneh-
menden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ver-
schmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche
gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden
Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
§ 39e
Prüfung der Verschmelzung
Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmel-
zungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12
zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter in-
nerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nach-
dem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten
hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
§ 39f
Zeitliche Begrenzung der Haftung
persönlich haftender Gesellschafter
(1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ihr Vermögen durch Verschmelzung auf
einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen
Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses
Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, haftet
ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für deren Verbindlichkeiten, wenn sie vor
Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung
fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in
§ 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Eintragung der Verschmelzung in das Register
des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist.
Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-
schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger an-
derer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.“
5. Der bisherige Erste Unterabschnitt des Zweiten
Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite
Unterabschnitt.
6. § 39 wird aufgehoben.
7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41
und 42 ersetzt:
„§ 41
Widerspruch gegen den
Beschluss der Gesellschafterversammlung
Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertra-
genden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlich-
keiten persönlich unbeschränkt haftet, der Ver-
schmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder
der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stel-
lung eines Kommanditisten zu gewähren; das Glei-
che gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmen-
den Personenhandelsgesellschaft, der für deren
Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet,
wenn er der Verschmelzung widerspricht.
§ 42
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind ent-
sprechend anzuwenden.“
8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt des Zweiten
Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Dritte
Unterabschnitt.
9. In § 45c Satz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die
Angabe „§ 39b“ ersetzt.
10. § 45e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 und 45“ durch
die Angabe „§§ 39 und 39f“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44“ durch die An-
gabe „§ 39e“ ersetzt.
11. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Perso-
nenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
gesellschaft“ ersetzt.“
12. In § 52 Satz 1 werden die Wörter „Personenhan-
delsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaft“ ersetzt.
13. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
Personenhandelsgesellschaft, einer Partner-
schaftsgesellschaft“ durch die Wörter „einer
rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
14. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§§ 44“ durch die
Angabe „§§ 39e“ ersetzt.
15. In § 157 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 128“
durch die Angabe „§ 126“ ersetzt.
16. § 191 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, Personenhandelsgesellschaften (of-
fene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
sellschaft) und Partnerschaftsgesellschaf-
ten;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eingetragene Gesellschaften bürgerli-
chen Rechts, Personenhandelsgesell-
schaften (offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) und Partner-
schaftsgesellschaften;“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
mern 2 und 3.
17. Die Überschrift des Fünften Buchs Zweiter Teil Ers-
ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Formwechsel von
Gesellschaften bürgerlichen
Rechts und Personenhandelsgesellschaften“.
18. § 214 wird wie folgt gefasst:
„§ 214
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund
eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge-
setz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
oder einer eingetragenen Genossenschaft erlan-
gen.
(2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen
Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsge-
sellschaft können die Rechtsform nicht wechseln,
wenn die Gesellschafter eine andere Art der Aus-
einandersetzung als die Abwicklung durch Liquida-
tion oder als den Formwechsel vereinbart haben.“
19. In § 224 Absatz 1 werden die Wörter „§ 128 des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 721 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
20. § 228 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die
Wörter „(§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die
Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt.“
21. § 234 Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.
22. § 235 wird wie folgt gefasst:
„§ 235
Anmeldung des Formwechsels
Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertre-
tungsorgan der formwechselnden Gesellschaft
vorzunehmen.“
Artikel 61
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes

vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens“
ein Komma und das Wort „Vornamens“ ein-
gefügt und wird das Wort „Postanschrift“
durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Ist ein Aktionär selbst eine juristische Per-
son oder rechtsfähige Personengesellschaft,
sind in das Aktienregister deren Firma oder
Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur
in das Aktienregister eingetragen und Verän-
derungen an ihrer Eintragung können nur vor-
genommen werden, wenn sie in das Gesell-
schaftsregister eingetragen ist.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
2. In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 143
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des
SE-Ausführungsgesetzes
In § 22 Absatz 5 Satz 2 des SE-Ausführungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter
„§ 15b der Insolvenzordnung“ ersetzt.
Artikel 63
Änderung des
REIT-Gesetzes
In § 3 Absatz 1 und in § 17 Absatz 3 Satz 3 des
REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 18 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf-
ten“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 40 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die
Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit ge-
setzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht
und die Registernummer aufzunehmen.“
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in
die Liste eingetragen und Veränderungen an ihrer
Eintragung können nur vorgenommen werden,
wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen
ist.“
Artikel 65
Änderung der
Gesellschafterlistenverordnung
§ 4 der Gesellschafterlistenverordnung vom 20. Juni
2018 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“
ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“
ersetzt.
Artikel 66
Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Veränderung der
Gesellschafterliste in Bezug
auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1
Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der bis zum
1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschaf-
terliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nach den durch das Personengesellschafts-
rechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Verände-
rung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in
der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter
als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur

Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Ver-
pflichteten zu versichern, dass die in der geänderten
Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zu-
letzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschaf-
terliste eingetragen wurde.
(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ge-
setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fas-
sung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesell-
schafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im
Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafter-
bestand.“
Artikel 67
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
In § 43 Absatz 4 Satz 2 des Genossenschaftsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, werden die Wörter „Personen-
handelsgesellschaften durch zur Vertretung ermäch-
tigte Gesellschafter“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften durch deren vertretungsbe-
fugte Gesellschafter“ ersetzt.
Artikel 68
Änderung des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Voraussetzungen
der Partnerschaft;
Anwendbarkeit der Vorschriften
über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft“
das Wort „entsprechende“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Name der Partnerschaft muss den
Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ent-
halten.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2, §§“
durch die Angabe „Die §§ 18,“ ersetzt.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Anmeldung der
Partnerschaft; Statuswechsel“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Abs. 1
und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 106 Absatz 1 und 7
Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5
Absatz 1 zu enthalten.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung
einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2. den Namen, den Vornamen, das Geburts-
datum und den Wohnort jedes Partners;
3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
jedes Partners;
4. den Gegenstand der Partnerschaft;
5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der
Partner.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „inländischen
Geschäftsanschrift“ durch die Wörter „Anschrift
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“
ersetzt.
6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die
§§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Han-
delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 116 Ab-
satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die
§§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs“
ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 125
Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des
Handelsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter
„§ 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Ab-
satz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „§ 125a
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs“ werden durch die Wörter „§ 125 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 129
und 130 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
Wörter „§§ 721a und 721b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesell-
schaftsvermögen“ durch die Wörter „die
Gesellschaft“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
setzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 139 des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 131
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
10. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 159, 160
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
11. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 69
Änderung der
Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung
In § 46 Absatz 3 Nummer 4 der Versicherungsunter-
nehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Arti-
kel 25 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung der
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
In § 30 Absatz 2 Nummer 4 der Pensionsfonds-
Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003
(BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 8
des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)
geändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaften“ ersetzt.
Artikel 71
Änderung der
Patentverordnung
§ 4 der Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-
buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils
das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden
nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht
im Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-
fügt.
2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 72
Änderung der
Gebrauchsmusterverordnung
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebrauchsmusterver-
ordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-
buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils
das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden
nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht
im Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-
fügt.
2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 73
Änderung der
Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-
den nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im
Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.
2. In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern „Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma und die
Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetra-
gen ist,“ eingefügt.
Artikel 74
Änderung der
Halbleiterschutzverordnung
In § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb der Halbleiterschutzverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2446) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma
und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister ein-
getragen ist,“ eingefügt.
Artikel 75
Änderung der
Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-
den nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im
Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.
2. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ei-
ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die
Wörter „einer nicht im Gesellschaftsregister einge-
tragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ersetzt.
Artikel 76
Änderung des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
In § 10 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975
(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, werden die Wörter „Personenge-
sellschaft des Handelsrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 77
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die Wör-
ter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
2. § 31 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 38 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2
Buchstabe d wird jeweils das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
4. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.
b) In Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
wird das Wort „Personengesellschaften“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf-
ten“ ersetzt.
5. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähi-
gen Personengesellschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das
Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
6. In § 53 wird das Wort „Personengesellschaft“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
setzt.
7. In § 54a Absatz 2 wird jeweils das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 78
Änderung des
Wettbewerbsregistergesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Wett-
bewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden
ist, werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amt-
lichen Registern“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts-
oder bei vergleichbaren amtlichen Registern“ ersetzt.
Artikel 79
Änderung der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Dienstleistungs-Infor-
mationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010
(BGBl. I S. 267) werden die Wörter „Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genos-
senschaftsregister“ durch die Wörter „Handelsregister,
Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Part-
nerschaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 80
Änderung der
Verordnung PR Nr. 30/53 über
die Preise bei öffentlichen Aufträgen
In der Anlage Nummer 24 Absatz 2 Satz 1 zur Ver-
ordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Auf-
trägen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom
18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 70 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaften“ ersetzt.
Artikel 81
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesellschaf-
ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaften“ ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
d) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Personengesellschaften“ durch die Wörter

„rechtsfähiger Personengesellschaften“ er-
setzt.
e) In Absatz 18 Nummer 2 wird das Wort „Personal-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.
f) In Absatz 19 Nummer 2 wird das Wort „Personal-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.
g) In Absatz 20 Satz 1 wird das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils
das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-
ter „rechtsfähiger Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 82
Änderung der
Atomrechtlichen Zuverlässig-
keitsüberprüfungs-Verordnung
§ 3 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
überprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaft“ ersetzt.
Artikel 83
Änderung der
Strahlenschutzverordnung
In § 1 Absatz 16 Nummer 2 der Strahlenschutzver-
ordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,
2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist,
werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort
„sonstige“ ersetzt.
Artikel 84
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
In § 89 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird das Wort „nichtrechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 85
Änderung der
SINTEG-Verordnung
In § 2 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a und 6 der SINTEG-Verordnung vom 14. Juni
2017 (BGBl. I S. 1653), die durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 86
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes 1975
In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsge-
setzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird das Wort „nichtrechtsfähige“ durch das Wort
„sonstige“ ersetzt.
Artikel 87
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
In § 7 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verord-
nung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt
durch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 88
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
In § 10 Absatz 2 Nummer 1a des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden
ist, werden die Wörter „Handelsregister, Vereinsre-
gister oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-
schaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 89
Änderung der
Verordnung über die
Umstellungsrechnung der Geldinstitute
aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens
§ 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung
der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des
Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7601-6-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anteile an
rechtsfähigen Personengesellschaften“.
2. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Per-
sonengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 90
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli
2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
ge“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
3. In Anhang I Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Perso-
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 91
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Ge-
setzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 125 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3
Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3“ er-
setzt.
2. § 129 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.
4. In § 150 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3
Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3“ ersetzt.
5. In § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „können“ das Semikolon und die Wörter
„§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine An-
wendung, wenn die Liquidation durch die Verwahr-
stelle als Liquidator erfolgt“ gestrichen.
6. In § 161 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 92
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personenge-
sellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-
ter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8“ durch die Wörter
„§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9“ ersetzt.
4. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „(§ 8b Ab-
satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ der Punkt am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. dem Gesellschaftsregister (§ 707 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Eintragungen in das Gesellschafts-
register.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-
mer 2 bis 8“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 2 bis 9“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 8“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 9“ ersetzt.
6. In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „nichtrechtsfähigen“ gestrichen.
Artikel 93
Änderung der
Indexdatenübermittlungsverordnung
Die Indexdatenübermittlungsverordnung vom 12. Juli
2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Übermittlung
von Indexdaten zu
Eintragungen im Handels-,
Genossenschafts-, Gesellschafts-,
Partnerschafts- und Vereinsregister“.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-
nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und
Partnerschaftsregister“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Übermittlungen von
Indexdaten zu Register-
bekanntmachungen aus dem Handels-,
Genossenschafts-, Gesellschafts-,
Partnerschafts- und Vereinsregister“.
b) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-
nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und
Partnerschaftsregister“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
Partnerschafts- und Genossenschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts- und Partnerschaftsregister“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereins-
register“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und
Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 94
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. August
2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das
Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechts-
fähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 95
Änderung des
Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
Personengesellschaft gleich.“
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Han-
delsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-
schaftsregister, Partnerschaftsregister oder Ver-
einsregister“ ersetzt.
Artikel 96
Änderung des
Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Personengesellschaft des Privat-
rechts“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
sonengesellschaft des Privatrechts“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Personengesell-
schaft des Privatrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft des Privat-
rechts“ ersetzt.
Artikel 97
Änderung der
Düngeverordnung
In § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung vom
26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 98
Änderung der
Stoffstrombilanzverordnung
In § 2 Nummer 4 der Stoffstrombilanzverordnung
vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I
S. 360), werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch
das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 99
Änderung des
Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 wird
jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaften“ ersetzt.
2. In § 59 Absatz 1 wird das Wort „nichtrechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 100
Änderung des
Sortenschutzgesetzes
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 wird das Wort „Personenhandels-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das
Wort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
setzt.
Artikel 101
Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes
In § 63 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort
„nichtrechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

Artikel 102
Änderung des
Tierzuchtgesetzes
In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) werden die Wörter
„nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 103
Änderung des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
In § 12 Absatz 3 Satz 1 des Tierische Nebenproduk-
te-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I
S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das
Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 104
Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes
In § 24 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechts-
fähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 105
Änderung des
Tierschutzgesetzes
In § 16 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert
worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 106
Änderung der
Obst-Gemüse-Erzeuger-
organisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
schaften“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils
die Wörter „Personengesellschaften“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaften“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter
„Personengesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Personengesell-
schaft verletzt“ durch die Wörter „rechtsfä-
hige Personengesellschaft verletzt“ und die
Wörter „Personengesellschaft unzumutbar“
durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
sellschaft unzumutbar“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
gesellschaften“ ersetzt.
Artikel 107
Änderung der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der 2. Fleischge-
setz-Durchführungsverordnung vom 12. November
2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-
higen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 108
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
In § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Marktorganisations-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch
Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 109
Änderung des
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
In § 5 Absatz 1 des Tiererzeugnisse-Handels-Ver-
botsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, werden die
Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“
ersetzt.
Artikel 110
Änderung des
Öko-Landbaugesetzes
In § 8 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom
7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3176) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

Artikel 111
Änderung des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
In § 9 Absatz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Au-
gust 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Arti-
kel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 112
Änderung des
Bundeswaldgesetzes
In § 42 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-
hige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 113
Änderung des
Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
In § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Geset-
zes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt
durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ er-
setzt.
Artikel 114
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
In § 52 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2020) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Artikel 115
Änderung des
Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden jeweils die
Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sons-
tige“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 116
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I
S. 493) geändert worden ist, wird das Wort „Personen-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 117
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 wird das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaften“ ersetzt.
2. In § 288a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 118
Änderung der
Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulas-
sungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012
(BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaf-
ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaften“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 119
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 Nummer 8 wird das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
2. In § 196 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 120
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 60 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter
„nichtrechtsfähige Vereinigung“ durch die Wörter
„sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.

Artikel 121
Änderung der
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
In § 4 Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikations-
Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008
(BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 43 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 122
Änderung des
Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset-
zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaft“ und die Wörter „Handelsregis-
ter oder“ durch die Wörter „Handelsregister,
Gesellschaftsregister oder“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
3. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaft“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
4. § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
5. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Personen-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
7. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
sonengesellschaft“ ersetzt.
8. In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
gesellschaft“ ersetzt.
9. In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personen-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
11. In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonsti-
gen“ ersetzt.
12. In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „oder
Personengesellschaft“ durch die Wörter „einer
rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt
gefasst:
„1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
Name und Anschrift der rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit
Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,“.
14. In § 69 Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechts-
fähige“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 123
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen
Personengesellschaft oder Behörde: Name
oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätz-
lich bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften die nach Gesetz, Ver-
trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
Personen mit den Angaben nach Buch-
stabe a,“.
2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das
Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 124
Änderung der
Verordnung über den
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
Leistungen im Straßenpersonenverkehr
In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Stra-
ßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I
S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Ge-
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-
ten“ ersetzt.

Artikel 125
Änderung der
Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Berufszu-
gangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 126
Änderung der
Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a der Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3120), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Handels-, Partner-
schafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ er-
setzt.
Artikel 127
Änderung der
Verordnung über den
grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
In § 2 Satz 1 der Verordnung über den grenzüber-
schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotagever-
kehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, werden
die Wörter „Handels- oder Genossenschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts- oder
Gesellschaftsregister“ ersetzt.
Artikel 128
Änderung der
Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
mer 3 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungs-
verordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126)
werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister“ durch die Wörter
„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 129
Änderung der
Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage Gebührennummer 302.3 der Gebüh-
renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)
geändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
Artikel 130
Änderung der
Binnenschifffahrt-
Sportbootvermietungsverordnung
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Unternehmen:
natürliche oder juristische Personen sowie rechts-
fähige Personengesellschaften und deren Bevoll-
mächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnen-
schifffahrtsstraßen vermieten,“.
Artikel 131
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ge-
sellschaften des Handelsrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die
Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts“ durch
die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
und das Wort „Firmenname“ durch die Wörter
„Firma oder Name“ ersetzt.
Artikel 132
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 64 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008
(BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Personengesellschaft“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 133
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
In § 27 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 31 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das
Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 134
Änderung des
Flaggenrechtsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 339 der Ver-

ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
„Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
schaften und juristische Personen“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaften und juristi-
sche Personen“ ersetzt.
2. In Buchstabe a werden die Wörter „Offene Handels-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaften“ ersetzt.
Artikel 135
Änderung der
Flächenerwerbsverordnung
In Anlage 1 Nummer 9 sowie Anlage 5 Nummer 2
der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Februar 2014 (BGBl. I S. 147) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
Artikel 136
Änderung des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
In § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Ge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 137
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2024 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung
treten in Kraft:
1. in Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs,
2. Artikel 36,
3. Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa,
4. Artikel 45 Nummer 9 und
5. Artikel 62.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6db8f77b445def28….