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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3436

BGBl. 2021 I S. 3436 · 238.764 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3436
                                          Gesetz
                    zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
               (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
                                                    Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel    1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel    2 Änderung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
Artikel    3 Änderung der Landwirtschafts-Altschuldenverord-
             nung
Artikel    4 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel    5 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Artikel    6 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

Artikel    7 Änderung des De-Mail-Gesetzes

Artikel    8 Änderung des Apothekengesetzes

Artikel    9 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel   10 Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel   11 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel   12 Änderung des Weingesetzes
Artikel   13 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
             buchs

Artikel   14 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel   15 Änderung der Bekanntgabeverordnung
Artikel   16 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-
             gesetzes

Artikel   17 Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel   18 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
             setzes

Artikel   19 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030

Artikel   20 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel   21 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-
             Verordnung

Artikel   22 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Artikel   23 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
             zes
Artikel   24 Änderung des Verpackungsgesetzes
Artikel   25 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

Artikel   26 Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel   27 Änderung der Deutschsprachförderverordnung

Artikel   28 Änderung des Statistikregistergesetzes

Artikel   29 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsge-
             setzes
Artikel   30 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel   31 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel   32 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel   33 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung
             der Zivilprozessordnung

Artikel   34 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel   35 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel   36 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
             ordnung

Artikel 37 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und
           restrukturierungsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung

Artikel 40 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 41 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 42 Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 43 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
           Schiffsregisterordnung
Artikel 44 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 45 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
           Familiensachen und in den Angelegenheiten der
           freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 46 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Artikel 47 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 48 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
           lichen Gesetzbuche
Artikel 50 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 51 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 52 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
           gesetzbuch
Artikel 53 Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
Artikel 54 Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Artikel 55 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Artikel 56 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 57 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
           tens- und -Organisationsverordnung

Artikel 58 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
           gesetzes
Artikel 59 Änderung des Publizitätsgesetzes

Artikel 60 Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 61 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 62 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 63 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 64 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
           ten mit beschränkter Haftung

Artikel 65 Änderung der Gesellschafterlistenverordnung

Artikel 66 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes

Artikel 67 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 68 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 69 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rech-
           nungslegungsverordnung

Artikel 70 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-
           verordnung
Artikel 71 Änderung der Patentverordnung

Artikel 72 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung

Artikel 73 Änderung der Markenverordnung

Artikel 74 Änderung der Halbleiterschutzverordnung
Artikel 75 Änderung der Designverordnung
BGBl. 2021, Seite 3437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3437
Artikel   76   Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Artikel   77   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel   78   Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes

Artikel   79   Änderung der Dienstleistungs-Informationspflich-

               ten-Verordnung

Artikel 80     Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die

               Preise bei öffentlichen Aufträgen

Artikel 81     Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 82     Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-

               überprüfungs-Verordnung

Artikel   83   Änderung der Strahlenschutzverordnung

Artikel   84   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel   85   Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel   86   Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975

Artikel   87   Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel   88   Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel   89   Änderung der Verordnung über die Umstellungs-
               rechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuord-
               nung des Geldwesens
Artikel 90     Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 91     Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 92     Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 93     Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung

Artikel 94     Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 95     Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 96     Änderung des Düngegesetzes
Artikel 97     Änderung der Düngeverordnung
Artikel 98     Änderung der Stoffstrombilanzverordnung
Artikel 99     Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Artikel 100    Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 101    Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 102    Änderung des Tierzuchtgesetzes
Artikel 103    Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-

               gungsgesetzes
Artikel 104    Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 105    Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 106    Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisatio-
               nendurchführungsverordnung
Artikel 107    Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsver-
               ordnung
Artikel 108    Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 109    Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-
               setzes
Artikel 110    Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Artikel 111    Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

Artikel 112    Änderung des Bundeswaldgesetzes
Artikel 113    Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Artikel 114    Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 115    Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 116    Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 117    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 118    Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsver-
               ordnung Arbeitsförderung
Artikel 119    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 120    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 121    Änderung der Telekommunikations-Nummerie-
               rungsverordnung
Artikel 122    Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 123    Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahr-
               lehrergesetz
Artikel 124    Änderung der Verordnung über den Ausgleich
               gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenper-
               sonenverkehr
Artikel 125    Änderung der Berufszugangsverordnung für den
               Straßenpersonenverkehr
Artikel 126    Änderung der Berufszugangsverordnung für den
               Güterkraftverkehr

Artikel 127 Änderung der Verordnung über den grenzüber-
            schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotage-
            verkehr

Artikel 128 Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durch-

            führungsverordnung

Artikel 129 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im

            Straßenverkehr

Artikel 130 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-

            tungsverordnung

Artikel 131 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 132 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 133 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Artikel 134 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes

Artikel 135 Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Artikel 136 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

Artikel 137 Inkrafttreten

                         Artikel 1
                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,

2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
   Abschnitt 8 Titel 16 durch folgende Angaben er-

   setzt:
                           „Titel 16
                         Gesellschaft
                          Untertitel 1

                  Allgemeine Bestimmungen

                          Untertitel 2
                  Rechtsfähige Gesellschaft
                           Kapitel 1

                      Sitz; Registrierung
                           Kapitel 2
                     Rechtsverhältnis der
                 Gesellschafter untereinander
            und der Gesellschafter zur Gesellschaft

                           Kapitel 3

          Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

                           Kapitel 4
              Ausscheiden eines Gesellschafters
                           Kapitel 5

                  Auflösung der Gesellschaft

                           Kapitel 6
                 Liquidation der Gesellschaft
                          Untertitel 3

               Nicht rechtsfähige Gesellschaft“.

2. § 54 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 54
            Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

      (1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirt-
   schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die
   nicht durch Eintragung in das Vereinsregister
   Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vor-
   schriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwen-
   den. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaft-
   lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht
BGBl. 2021, Seite 3438 — Originalseite als Abbildung
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  durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit
  erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesell-
  schaft entsprechend anzuwenden.

     (2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen ei-
  nes Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Drit-
  ten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Han-
  delnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als
  Gesamtschuldner.“
3. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 wird wie folgt gefasst:
                        „Titel 16

                      Gesellschaft

                      Untertitel 1

               Allgemeine Bestimmungen

                         § 705

              Rechtsnatur der Gesellschaft
     (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss
  des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die
  Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines ge-
  meinsamen Zwecks in der durch den Vertrag be-
  stimmten Weise zu fördern.
    (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte
  erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie
  nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter
  am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Ge-
  sellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur
  Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses unterei-
  nander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
     (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Be-
  trieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem
  Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft
  nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter
  am Rechtsverkehr teilnimmt.

                      Untertitel 2

               Rechtsfähige Gesellschaft

                        Kapitel 1

                   Sitz; Registrierung

                         § 706
                  Sitz der Gesellschaft

     Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren
  Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungs-
  sitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
  eingetragen und haben die Gesellschafter einen
  Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so
  ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Ge-
  sellschaft.

                         § 707

         Anmeldung zum Gesellschaftsregister

    (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft
  bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat,
  zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmel-
  den.

  (2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. folgende Angaben zur Gesellschaft:

   a) den Namen,

   b) den Sitz und
   c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union;
2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
   a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-
      son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-
      datum und Wohnort;
   b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-
      son oder rechtsfähige Personengesellschaft
      ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz
      und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständi-
      ges Register und Registernummer;
3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-

   schafter;
4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht be-
   reits im Handels- oder im Partnerschaftsregister
   eingetragen ist.
   (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister
eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an ei-
nen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert
oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Ge-
sellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesell-
schaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im
Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das
Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt
eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das
Gesellschaftsregister anzumelden.
   (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die
Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, so-
fern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-
nisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift
der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesell-

schaft zu bewirken.

                       § 707a
               Inhalt und Wirkungen
      der Eintragung im Gesellschaftsregister

   (1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat
die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Ge-
sellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im
Gesellschaftsregister eingetragen ist.

   (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft ver-
pflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen
„eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“
oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetrage-
nen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesell-
schafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kenn-
zeichnet.

   (3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Han-

delsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannsei-
genschaft nicht an der Publizität des Gesellschafts-
registers teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht,
die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsre-
BGBl. 2021, Seite 3439 — Originalseite als Abbildung
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gister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs), unberührt.
  (4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die
Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemei-
nen Vorschriften statt.

                       § 707b
            Entsprechend anwendbare
       Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

   Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend
anzuwenden:
1. auf die Auswahl und den Schutz des Namens der
   Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37,
2. auf die registerrechtliche Behandlung der Gesell-
   schaft und die Führung des Gesellschaftsregis-
   ters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16
   und 32 und
3. auf die registerrechtliche Behandlung der Zweig-
   niederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13
   und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflich-
   tung zur Anmeldung der Zweigniederlassung
   nicht besteht.

                       § 707c
                   Statuswechsel

   (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in
einem Register eingetragenen Gesellschaft unter
einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft in ein anderes Register (Status-
wechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das
das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetra-
gen ist.
   (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das
Gericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft
in dem anderen Register fortgesetzt wird (Status-
wechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Ver-
merk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der
Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Regis-
ter wirksam wird, sofern die Eintragungen in den
beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen.
Sodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts
wegen an das für die Führung des anderen Regis-
ters zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Sta-
tuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem
die Gesellschaft in dem anderen Register eingetra-
gen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft
in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt
worden oder wird die Anmeldung zurückgenom-
men, wird der Statuswechselvermerk von Amts
wegen gelöscht.
   (3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits
im Handels- oder im Partnerschaftsregister einge-
tragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintra-
gen, wenn
1. der Statuswechsel zu dem anderen Register an-
   gemeldet wurde,

2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-
   ter eingetragen wurde und
3. das für die Führung des anderen Registers zu-
   ständige Gericht das Verfahren an das für die

  Führung des Gesellschaftsregisters zuständige
  Gericht abgegeben hat.
§ 707 Absatz 2 bleibt unberührt.

   (4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die An-
gabe des für die Führung des Handels- oder des
Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die
Firma oder den Namen und die Registernummer,
unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist,
zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das
das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen
den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Ge-
sellschaftsregister und die neue Registernummer
mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht
ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das
Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entschei-
dung rechtskräftig geworden ist.
   (5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für
die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeit-
punkt seiner Eintragung im Handelsregister begrün-
deten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzu-
wenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft
oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden
Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine
Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

                      § 707d

            Verordnungsermächtigung

   (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Gesellschafts-
registers, die elektronische Anmeldung, die elektro-
nische Einreichung von Dokumenten sowie deren
Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chende Vorschriften erlassen werden. Dabei können
sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln
sowie die Form zu übermittelnder elektronischer
Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bear-
beitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.
   (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
elektronische Informations- und Kommunikations-
system, über das die Daten aus den Gesellschafts-
registern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung
des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
Landesregierung kann die Zuständigkeit durch
Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder
können ein länderübergreifendes, zentrales elektro-
nisches Informations- und Kommunikationssystem
bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der
Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle ei-
nes anderen Landes sowie mit dem Betreiber des
Unternehmensregisters eine Übertragung der Ab-
wicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister
vereinbaren.
BGBl. 2021, Seite 3440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3440
                       Kapitel 2
                 Rechtsverhältnis der
             Gesellschafter untereinander
        und der Gesellschafter zur Gesellschaft

                         § 708
                  Gestaltungsfreiheit
    Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch
  den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-
  weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

                         § 709
                Beiträge; Stimmkraft;
             Anteil an Gewinn und Verlust

    (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in je-
  der Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in
  der Leistung von Diensten, bestehen.
    (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen
  Beiträgen verpflichtet.
     (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und
  Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten
  Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungs-
  verhältnisse vereinbart worden, richten sie sich
  nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der
  Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht verein-
  bart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rück-
  sicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche
  Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn
  und Verlust.

                         § 710
                 Mehrbelastungsverbot
    Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesell-
  schafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet
  werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

                         § 711

                  Übertragung und
          Übergang von Gesellschaftsanteilen
    (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils
  bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
  Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwer-
  ben.
    (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
  im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesell-
  schaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll,
  geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere
  Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft
  Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote
  zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft fin-
  den insoweit keine Anwendung.

                        § 711a
                   Eingeschränkte
       Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
    Die Rechte der Gesellschafter aus dem Ge-
  sellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon
  ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesell-
  schafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die
  Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung
  außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, so-
  wie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Ge-

winnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der
Liquidation zukommt.

                       § 712
                     Ausscheiden
                eines Gesellschafters;
        Eintritt eines neuen Gesellschafters
  (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
schaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesell-
schaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im
Verhältnis ihrer Anteile zu.
  (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesell-
schaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen
Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im
Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsen-
den Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen
Anteile.

                      § 712a
                  Ausscheiden des
             vorletzten Gesellschafters
   (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so er-
lischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesell-
schaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausschei-
dens des vorletzten Gesellschafters im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Ge-
sellschafter über.

  (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des
vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines
Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend
anzuwenden.
                       § 713
              Gesellschaftsvermögen

  Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder
durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die
gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Ver-
mögen der Gesellschaft.

                       § 714
                 Beschlussfassung

  Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustim-
mung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
                       § 715

            Geschäftsführungsbefugnis
   (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
   (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Ge-
sellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich
bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber
hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter
erforderlich.
   (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaf-
tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-
deln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Auf-
schub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft
oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehre-
ren Gesellschaftern zusteht.
BGBl. 2021, Seite 3441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3441
   (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-
schäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern
in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt
ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte
Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts wider-

sprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Ge-

schäft unterbleiben.

   (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-
nem Gesellschafter durch Beschluss der anderen
Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen wer-
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti-
ger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverlet-
zung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des
Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäfts-
führung.
   (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge-
schäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.

                       § 715a
           Notgeschäftsführungsbefugnis

   Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesell-
schafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Ab-
satz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann
jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn
mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder
das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die-
ses Recht ausschließt, ist unwirksam.

                       § 715b
                Gesellschafterklage

   (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der
Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter
im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen,
wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte
Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Be-
fugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen
Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten,
wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen
mitwirkte oder es kannte.

  (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vor-
schrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
  (3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesell-
schaft unverzüglich über die Erhebung der Klage
und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Fer-
ner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrich-
tung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine
unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzu-

wirken.
  (4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräfti-
ges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Ent-
scheidung für und gegen die Gesellschaft.

                        § 716
            Ersatz von Aufwendungen
         und Verlusten; Vorschusspflicht;
       Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
  (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der
Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwen-

dungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der
Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesell-
schaft zum Ersatz verpflichtet.

  (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die

Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlan-

gen Vorschuss zu leisten.

  (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesell-
schaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäfts-
besorgung erlangt, herauszugeben.
   (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich,
das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszuge-
ben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Ver-
wendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend
für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschaf-
ters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.

                        § 717
         Informationsrechte und -pflichten

   (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Ge-
sellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesell-
schaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge an-
zufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft
Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten
verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsver-
trag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser
Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltend-
machung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrneh-
mung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist,
insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredli-
cher Geschäftsführung besteht.

   (2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-
ter haben der Gesellschaft von sich aus die erfor-
derlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu ertei-
len und nach Beendigung der Geschäftsführertätig-
keit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen
ausschließt, ist unwirksam.

                        § 718

    Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

   Der Rechnungsabschluss und die Gewinnvertei-
lung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalender-
jahrs zu erfolgen.

                      Kapitel 3
    Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

                        § 719

                 Entstehung der
       Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
   (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-
schaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Ge-
sellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätes-
tens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsre-
gister.
   (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Drit-
ten gegenüber unwirksam.
BGBl. 2021, Seite 3442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3442
                         § 720
              Vertretung der Gesellschaft

    (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Ge-
  sellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Ge-
  sellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.

     (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 be-
  fugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur
  Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
  Arten von Geschäften ermächtigen.
     (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft.
  Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungs-
  befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt
  insbesondere für die Beschränkung, dass sich die

  Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten

  von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter
  gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
  oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

    (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell-
  schafter in entsprechender Anwendung von
  § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen wer-
  den.

     (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
  erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen-
  über einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

                         § 721
        Persönliche Haftung der Gesellschafter

     Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-

  ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-

  schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-

  einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

                        § 721a

                      Haftung des
             eintretenden Gesellschafters

     Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haf-

  tet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maß-
  gabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt

  begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten ge-
  genüber unwirksam.

                        § 721b

                  Einwendungen und
             Einreden des Gesellschafters
     (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-
  lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,
  kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in
  seiner Person begründet sind, insoweit geltend ma-
  chen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden
  können.
     (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des
  Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in
  Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfech-
  tung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestal-
  tungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ih-
  rerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen
  würde, zusteht.

                       § 722
          Zwangsvollstreckung gegen die
    Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

   (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-
richteter Vollstreckungstitel erforderlich.
  (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten
Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung
gegen die Gesellschafter nicht statt.

                     Kapitel 4
        Ausscheiden eines Gesellschafters

                       § 723

                Gründe für das

    Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

   (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern
der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die
Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-
   schafter;

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
   mögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privat-
   gläubiger des Gesellschafters;
5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichti-
   gem Grund.

  (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere

Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters

vereinbart werden.

   (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des
ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall

der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor
Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Aus-
schließung aus wichtigem Grund nicht vor Mittei-
lung des betreffenden Beschlusses an den auszu-

schließenden Gesellschafter.

                       § 724

              Fortsetzung mit dem
          Erben; Ausscheiden des Erben
   (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-
schafters auf seine Erben über und erfüllt die Ge-
sellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregis-
ter eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe ge-
genüber den anderen Gesellschaftern antragen,
dass ihm die Stellung eines Kommanditisten einge-
räumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblas-
sers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
   (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen An-
trag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortfüh-
rung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft
nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitglied-
schaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen.
  (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können
von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erb-
BGBl. 2021, Seite 3443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3443
schaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht wer-
den. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend

anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das

Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht
verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der
Ausschlagungsfrist.

   (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3
der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner-
halb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem
Erben die Stellung eines Kommanditisten einge-
räumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen
Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe
der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für
die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.

                       § 725

                  Kündigung der
      Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
   (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter
seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres ge-
genüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn,
aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck
der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

   (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit-
dauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-
schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf
dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
pflichtung unmöglich wird.

   (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-

satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-

gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

  (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft
auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-
sellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesell-
schaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsge-
schäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der
Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung sei-
ner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig
Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei
Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in wel-
chem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis
hatte oder haben musste.
   (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-
hen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
schafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund
zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.
  (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2
und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider
beschränkt, ist unwirksam.

                        § 726

           Kündigung der Mitgliedschaft

  durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

  Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,
aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-
schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-
sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.

                        § 727

       Ausschließung aus wichtigem Grund
   Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wich-
tiger Grund ein, kann er durch Beschluss der ande-
ren Gesellschafter aus der Gesellschaft aus-
geschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt ins-
besondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm
nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesent-
liche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer sol-
chen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss
steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung
nur ein Gesellschafter verbleibt.

                        § 728

                 Ansprüche des
         ausgeschiedenen Gesellschafters
   (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes
vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den
ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu be-
freien und ihm eine dem Wert seines Anteils ange-

messene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkei-

ten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Ge-

sellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten,

statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
   (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit
erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

                       § 728a

                     Haftung
              des ausgeschiedenen
           Gesellschafters für Fehlbetrag
   Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur
Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzu-
kommen.

                       § 728b
                Nachhaftung des
         ausgeschiedenen Gesellschafters
  (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-
dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
BGBl. 2021, Seite 3444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3444
  1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Ab-
     satz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festge-
     stellt sind oder
  2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
     ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
     wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
     genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

  Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet,

  haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach

  Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz füh-

  rende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher

  Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters

  eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubi-

  ger von dem Ausscheiden des Gesellschafters

  Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Ge-

  sellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen

  worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Ab-

  satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

    (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
  Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht,
  soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich
  anerkannt hat.

                         Kapitel 5

                Auflösung der Gesellschaft

                           § 729

                     Auflösungsgründe

       (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
  1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
     de;

  2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
     mögen der Gesellschaft;

  3. Kündigung der Gesellschaft;

  4. Auflösungsbeschluss.

    (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn
  der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder
  seine Erreichung unmöglich geworden ist.

     (3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haf-
  tender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
  wird ferner aufgelöst:

  1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den
     die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
     Masse abgelehnt worden ist;

  2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit
     nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in
     Familiensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
  Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personen-
  gesellschaft gehört, bei der mindestens ein persön-
  lich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
  ist.

     (4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-
  lösungsgründe vereinbart werden.

                       § 730
                Auflösung bei Tod
       oder Insolvenz eines Gesellschafters
   (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschaf-
ters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den anderen Gesellschaftern des-
sen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem

Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Ge-

sellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe

außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen,

bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit

ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abwei-

chend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige

Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erb-

lasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als

fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in

gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
  (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im
Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesell-
schaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst
wird.

                       § 731
            Kündigung der Gesellschaft

  (1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft je-
derzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fort-
setzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesell-
schaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflich-
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat
oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird.

  (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Kündigungsrecht ausschließt oder die-
ser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

                       § 732
               Auflösungsbeschluss

  Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit
der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,
der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand
hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

                       § 733

             Anmeldung der Auflösung
   (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Ge-
sellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsre-
gister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der
Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Gesell-
schaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die
Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzu-
tragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft
BGBl. 2021, Seite 3445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3445
(§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Ein-
tragung der Auflösung.
  (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-
schaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines
Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der
Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Er-
ben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung be-
sondere Hindernisse entgegenstehen.

                       § 734

           Fortsetzung der Gesellschaft

  (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung
der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen,
sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
   (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-
heit der Stimmen zu entscheiden, muss der Be-
schluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit

einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der ab-

gegebenen Stimmen gefasst werden.
   (3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im
Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortset-
zung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung
in das Gesellschaftsregister anzumelden.

                     Kapitel 6

            Liquidation der Gesellschaft

                       § 735
                 Notwendigkeit der
       Liquidation; anwendbare Vorschriften
   (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Li-
quidation statt, sofern nicht über das Vermögen der
Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist
die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermö-
genslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur
statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt,
dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Vertei-
lung unterliegt.
   (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui-
dation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts-
vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines
Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf
eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwick-
lung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des
Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Ei-
genverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zu-
stimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung
des Schuldners.
  (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden
Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus
dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

                       § 736
                    Liquidatoren

   (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-
fen.
  (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters
das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-

verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle
des Gesellschafters.
   (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

  (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluss der Gesellschafter können
auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen
zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen
solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu

berufen, bleibt unberührt.

   (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-
heit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zwei-
fel nicht für die Berufung und Abberufung eines
Liquidators.

                         § 736a

              Gerichtliche Berufung

         und Abberufung von Liquidatoren

   (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein
Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-
rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-
schließt, ist unwirksam.

  (2) Beteiligte sind:
1. jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
   Gesellschafters (§ 736 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und

4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch
   den die zur Auflösung der Gesellschaft führende
   Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
   (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesell-
schaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderli-
chen Aufwendungen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesell-
schaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwen-
dungen und die Vergütung fest. Gegen die Ent-
scheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechts-
beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstre-
ckung nach der Zivilprozessordnung statt.

                         § 736b

              Geschäftsführungs- und
       Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
   (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die
einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag über-
tragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertre-
tung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an
allen Liquidatoren gemeinsam zu.
   (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters
zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft
nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur
Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als
fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesell-
schaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung ken-
nen muss.
BGBl. 2021, Seite 3446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3446
                         § 736c
              Anmeldung der Liquidatoren

     (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
  eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Ver-
  tretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern
  zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzu-
  melden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der
  Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbe-
  fugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschaf-
  ters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tat-
  sachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen,
  auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mit-
  wirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere
  Hindernisse entgegenstehen.
     (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida-
  toren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abbe-
  rufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

                         § 736d
             Rechtstellung der Liquidatoren
     (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom
  Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leis-
  ten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Ge-
  schäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesell-
  schaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu ent-
  scheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung
  der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Num-
  mer 2 und 4.
    (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-
  schäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell-
  schaft einzuziehen und das übrige Vermögen in
  Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden
  Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-
  schäfte eingehen.
     (3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
  eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ih-
  rer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen
  Liquidationszusatz beizufügen.
     (4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu-
  nächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-
  gen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder
  ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-
  lichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
     (5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-
  lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen
  sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für
  Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der
  Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung
  gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von
  Diensten oder in der Überlassung der Benutzung
  eines Gegenstands bestanden haben, kann im
  Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
     (6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten
  und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-
  mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-
  tern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn
  und Verlust zu verteilen.

                          § 737
       Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
    Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-
  gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung

der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der
Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhält-
nis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukom-
men. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die
anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem glei-
chen Verhältnis zu tragen.

                        § 738

            Anmeldung des Erlöschens
   Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-
getragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von
sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Ge-
sellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquida-
tion beendigt ist.

                        § 739
                Verjährung von
    Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
   (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf
andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche
gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten
der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der An-
spruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Ver-
jährung unterliegt.
  (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199
Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen
der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlö-
schen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-
getragen worden ist.
   (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen
die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des
Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den
§§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies
auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Ge-
sellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

                     Untertitel 3
          Nicht rechtsfähige Gesellschaft

                        § 740
                  Fehlende
  Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
  (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein
Vermögen.

  (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711,
711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1
sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

                       § 740a
           Beendigung der Gesellschaft
  (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet
durch:

1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
   de;
2. Auflösungsbeschluss;
3. Tod eines Gesellschafters;
4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-
   schafter;
BGBl. 2021, Seite 3447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3447
  5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
     mögen eines Gesellschafters;
  6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privat-
     gläubiger eines Gesellschafters.

     (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der ver-
  einbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung un-
  möglich geworden ist.

    (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die
  §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 ent-
  sprechend anzuwenden.

                         § 740b
                  Auseinandersetzung
    (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen
  Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter
  den Gesellschaftern statt.
    (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Ab-
  satz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzu-
  wenden.

                         § 740c

           Ausscheiden eines Gesellschafters
      (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
  abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3
  bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesell-
  schaft fortbestehen soll, so tritt mangels abwei-
  chender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung
  der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschaf-
  ters, in dessen Person der Ausscheidensgrund ein-
  tritt.
     (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters
  sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzu-
  wenden.“
4. § 899a wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Änderung des

       Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

  In § 2 Absatz 5 des Landwirtschafts-Altschuldenge-
setzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaft“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung der
      Landwirtschafts-Altschuldenverordnung

   In § 1 Absatz 1 der Landwirtschafts-Altschuldenver-

ordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861)
wird das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
                  Parteiengesetzes
   § 31 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149),
das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom

19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
   „einer Personengesellschaft“ durch die Wörter „ei-
   ner rechtsfähigen Personengesellschaft“ und die
   Wörter „die Personengesellschaft“ durch die Wörter
   „die rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Personenge-
   sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaft“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
        Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
   In § 5a Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert
worden ist, werden die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Ver-
einsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unterneh-
mens- oder Vereinsregister“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
          Verwaltungszustellungsgesetzes
   § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Ver-
waltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor-
den ist, wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4
ersetzt:
„2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer
    inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsre-
    gister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter
    der eingetragenen Anschrift noch unter einer im
    Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für

    Zustellungen empfangsberechtigten Person oder

    einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inlän-
    dischen Anschrift möglich ist,

3. bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zu-
   stellung weder unter der eingetragenen Anschrift
   noch unter einer im Handels- oder Gesellschafts-
   register eingetragenen Anschrift einer für Zustel-
   lungen empfangsberechtigten Person oder einer
   ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift
   innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
   Union möglich ist oder

4. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen

   Erfolg verspricht.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
                  De-Mail-Gesetzes
   Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 3448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3448
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Personengesell-
           schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
           Personengesellschaften“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Perso-
           nengesellschaft“ durch die Wörter „rechts-
           fähigen Personengesellschaft“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
     Buchstabe a wird das Wort „Personengesell-
     schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
     sonengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5
   Satz 4 wird jeweils das Wort „Personengesellschaf-
   ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
   sellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
                 Apothekengesetzes

   In § 8 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, werden die Wörter „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähigen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung des
              Betäubungsmittelgesetzes

   In § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22 Absatz 1 Num-

mer 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht
   rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bür-
   gerlichen Rechts“ durch die Wörter „für Vereine,
   die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister
   Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und für Perso-
   nengesellschaften“ ersetzt.

2. In § 43 Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechts-
   fähigen Vereinen und Gesellschaften des bürger-
   lichen Rechts und des Handelsrechts“ durch die
   Wörter „von Vereinen, die nicht durch Eintragung
   in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt
   haben, und von Personengesellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 11
                   Änderung des
                 Gentechnikgesetzes
   In § 3 Nummer 7 und 13a des Gentechnikgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 95
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „nicht-
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                       Artikel 12
                    Änderung des
                    Weingesetzes
   In § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.

                       Artikel 13

                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
   In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.

                       Artikel 14
                  Änderung des

         Bundes-Immissionsschutzgesetzes

   In § 52b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 15
                  Änderung der
              Bekanntgabeverordnung

   In § 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Arti-
kel 113 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 16
                Änderung des
   Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes

   In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Umwelt-
schutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Arti-
kel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„nichtrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
setzt.
BGBl. 2021, Seite 3449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3449
                      Artikel 17
                  Änderung des
                Umweltauditgesetzes

   In § 2 Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002

(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert

worden ist, werden die Wörter „eingetragene Vereine,

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf

Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

eingetragene Genossenschaften, offene Handelsge-
sellschaften, Kommanditgesellschaften und Partner-

schaftsgesellschaften“ durch die Wörter „juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften“
ersetzt.

                      Artikel 18

                 Änderung des
     Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

   In § 3 Nummer 2 und 7 des Treibhausgas-Emissi-
onshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird je-

weils das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-

ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 19

                  Änderung der
         Emissionshandelsverordnung 2030

   In § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionshan-
delsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I
S. 538) wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“
ersetzt.

                      Artikel 20

                   Änderung des
            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter „Gesellschaften
   des privaten Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähi-
   gen Gesellschaften des privaten Rechts“ ersetzt.

2. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Personen-
   gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
   Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 21
                   Änderung der
  Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
   In § 2 Nummer 5 bis 8 der Elektro- und Elektronik-
geräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I
S. 1111), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.

                      Artikel 22
                  Änderung des
        Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
   In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c

sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-

Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I

S. 1726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes

vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden

ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“

durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-

ten“ ersetzt.

                      Artikel 23

                   Änderung des
       Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
   Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 9 in dem Satzteil vor Buchstabe a,
   Nummer 10 und 11 sowie § 8 Absatz 5 wird jeweils
   das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

2. In § 34 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-

   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-

   nengesellschaften“ ersetzt.
3. In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Personen-

   gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
   sonengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 24

                   Änderung des
               Verpackungsgesetzes
   In § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des
Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 25
                  Änderung des
             Deutsche-Welle-Gesetzes

   In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-
Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I
S. 2456) geändert worden ist, werden die Wörter „Ge-
sellschaft des privaten Rechts“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts“ er-
setzt.

                      Artikel 26
                   Änderung der
            Integrationskursverordnung
   § 19 Absatz 1 der Integrationskursverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch
Artikel 171 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder
BGBl. 2021, Seite 3450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3450
  Handelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-,
  Vereins- oder Handelsregister“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
   gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

                      Artikel 27

                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung
  § 20 Absatz 1 der Deutschsprachförderverordnung
vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 2 werden das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder
   Handelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-,
   Vereins- oder Handelsregister“ ersetzt.

2. In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
   den die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
   Wort „sonstigen“ ersetzt.

                      Artikel 28

                    Änderung des
              Statistikregistergesetzes
  Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 5 werden die Wörter „Handels- Ge-
   nossenschafts-, Vereins oder Partnerschaftsregis-

   ter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
   Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregis-
   ter“ ersetzt.
2. In § 5 Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschaften
   des Bürgerlichen Rechts“ durch die Wörter „rechts-
   fähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts“
   ersetzt.

                      Artikel 29
                   Änderung des
       Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

   In § 2 Satz 1 Nummer 4 des Verwaltungsdatenver-
wendungsgesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I

S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist,
werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ver-
eins- oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter

„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-

schafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.

                      Artikel 30

                  Änderung des

               Rechtspflegergesetzes

  Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe m wird das Semikolon am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) Folgender Buchstabe n wird angefügt:

         „n) Gesellschafts-, Genossenschafts- und
             Partnerschaftsregistersachen nach § 374

             des Gesetzes über das Verfahren in
             Familiensachen und in den Angelegen-
             heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.
  b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
     „Handels-, Genossenschafts- und Partner-
     schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-
     delsregistersachen“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
     ter „Handels-, Genossenschafts- und Partner-
     schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-
     delsregistersachen“ und das Wort „unterneh-
     mens-rechtlichen“ durch das Wort „unterneh-

     mensrechtlichen“ ersetzt.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 146

         Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Han-
         delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 145
         Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handels-
         gesetzbuchs“ ersetzt.
     bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

     cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-
         ben b und c.

                      Artikel 31

                   Änderung der
                Bundesnotarordnung
   In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotar-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
werden die Wörter „Handelsgesellschaft, die Firmen-
änderung“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaft, die Änderung der Firma oder des
Namens“ ersetzt.

                      Artikel 32

                   Änderung des
           Rechtsdienstleistungsgesetzes

  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1

   und § 12 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter

   „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
   Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ er-
   setzt.

2. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1
   werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2“
   ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3451
3. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „Gesellschaft
   ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
     schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
     Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
     werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 16
     Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und

     Satz 2“ ersetzt.

  c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
     schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
     Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“

     ersetzt.

5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
     Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Han-

     dels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder
     Vereinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Ge-
     nossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-
     oder Vereinsregister“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1
     Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im
     Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft
     bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des
     Registergerichts und der Registernummer Name
     und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Ge-
     sellschafter anzugeben.“

6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-

   ter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“
   durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
   schaften“ ersetzt.

                      Artikel 33

                  Änderung des
             Gesetzes, betreffend die
        Einführung der Zivilprozessordnung

  Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert

worden ist, wird folgender § 45 angefügt:

                        „§ 45

            Übergangsvorschrift zum
 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

   Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer
rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter
Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar
2024 erwirkt wurde.“

                        Artikel 34
                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 735 und 736 wie folgt gefasst:
   „§ 735 (weggefallen)

   § 736    Zwangsvollstreckung für oder gegen eine
            Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nach-

            träglicher Eintragung im Gesellschaftsre-
            gister“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 735 wird aufgehoben.
4. § 736 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 736

          Zwangsvollstreckung für oder gegen
       eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei
   nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
      Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im

   Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft
   bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstre-
   ckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesell-
   schaftsregister eingetragene Gesellschaft bürger-
   lichen Rechts statt, wenn
   1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name
      und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft iden-
      tisch sind mit dem Namen und Sitz oder der An-
      schrift der im Gesellschaftsregister eingetrage-

      nen Gesellschaft und

   2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel
      aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft
      identisch sind mit den Gesellschaftern der im Ge-
      sellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.“

5. § 859 wird wie folgt wie folgt gefasst:
                           „§ 859

           Pfändung von Gesamthandsanteilen
     Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der
   Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an
   den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfän-
   dung nicht unterworfen.“

                        Artikel 35

                     Änderung der
                   Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-
      schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
      Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
      ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3452
  b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtsper-
     sönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
     sonengesellschaft“ ersetzt.

2. § 15a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-
     schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
     Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
     ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Gesell-
     schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
     Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-
     setzt.

3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Handels-, Ge-
   nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-
   ter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
   Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-
   ter“ ersetzt.
4. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in
   das Handelsregister“ gestrichen.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Handels-,
     Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-
     register“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
     schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
     Vereinsregister“ ersetzt.

  b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
     oder Vereinsregister“ durch die Wörter „Han-
     dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Part-
     nerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
  c) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschaft
     ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
     „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
6. § 230 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesell-
     schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
     Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft
     ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
     „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
7. Es werden ersetzt:

  a) in § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 18
     Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 93, § 225a
     Absatz 5 Satz 1 und § 276a Absatz 2 Satz 2
     jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechts-
     persönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen
     Personengesellschaft“,
  b) in § 84 Absatz 1 Satz 1, § 118 Satz 1, § 138 Ab-
     satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil
     vor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3
     und § 276a Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter
     „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch
     die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
     und
  c) in § 276a Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Gesell-
     schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
     Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“.

                       Artikel 36
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Dem Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist,
werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsge-
setzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist
erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf
Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen
worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 gel-
tenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwen-
den.“

                       Artikel 37
                    Änderung des
              Insolvenzstatistikgesetzes
   In § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Num-
mer 7, § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Num-
mer 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
einsregister“ ersetzt.

                       Artikel 38
                    Änderung des
            Unternehmensstabilisierungs-
           und -restrukturierungsgesetzes
   Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaften
   ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1
   und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1
   und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesell-
   schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

3. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
      schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
      Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
      „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“
      durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
      schaften“ und die Wörter „Gesellschaft ohne
      Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter „rechts-
      fähige Personengesellschaft“ ersetzt.
4. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft
   ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3453
5. In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „Person ohne Rechtspersönlich-
   keit“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
   sellschaft“ ersetzt.
6. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „Gesellschaft
   ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 39
                  Änderung der
         Partnerschaftsregisterverordnung

  Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Umwand-
   lung in oder auf eine Partnerschaft“ durch die Wör-
   ter „der Umwandlung oder des Statuswechsels in
   eine Partnerschaft“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
         eingefügt:
         „2. Statuswechsel;“.
     bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
         Nummern 3 und 4.
  c) In Absatz 6 wird das Wort „Unternehmensregis-
     ter“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

                      Artikel 40
                   Änderung der
                 Grundbuchordnung
   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-
   dels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
   einsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-

   senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
   Vereinsregister“ und das Wort „Gesellschaften“
   durch die Wörter „rechtsfähiger Personengesell-
   schaften“ ersetzt.

2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im
  Gesellschaftsregister eingetragen ist.“
3. § 82 Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 41
                   Änderung der
                Grundbuchverfügung
  § 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a wird Nummer 1.

2. Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
   fasst:
  „2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen
      Personengesellschaften der Name oder die
      Firma und der Sitz; angegeben werden sollen
      zudem das Registergericht und das Register-
      blatt der Eintragung des Berechtigten in das
      Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,
      Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich
      diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen
      ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig
      bekannt sind.“

3. Buchstabe c wird aufgehoben.

                      Artikel 42
                   Änderung der
               Schiffsregisterordnung
   Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort
   „Schiffsparten“ das Komma und die Wörter „bei ei-
   ner offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter,
   bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kom-
   manditgesellschaft auf Aktien die persönlich haften-
   den Gesellschafter“ gestrichen.
2. In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Handelsgesell-
   schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
   sellschaft“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintau-
   send Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
   ersetzt.
4. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-
   senschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“
   durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
   sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“
   ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
     sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragun-
     gen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen
     Rechts betreffen, nur vorgenommen werden,

     wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen
     ist.“

                      Artikel 43
                 Änderung der
                Verordnung zur
     Durchführung der Schiffsregisterordnung
   Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handels-
   gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften
BGBl. 2021, Seite 3454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3454
  und anderen juristischen Personen“ durch die Wör-
  ter „bei rechtsfähigen Personengesellschaften und
  juristischen Personen“ ersetzt.
2. § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mit-

     reeder“ das Komma und die Wörter „bei einer

     offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Ge-

     sellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft
     oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die
     sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter“
     gestrichen.
  b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51“ die
     Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach
   der Angabe „§ 51“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
4. In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die
   Angabe „den §§ 51, 74“ durch die Wörter „§ 51 Ab-
   satz 1 und § 74“ ersetzt.

                      Artikel 44
                   Änderung der
             Handelsregisterverordnung
  Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend
  für die Gesellschaft neuer Rechtsform.“
2. § 40 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender
           Doppelbuchstabe ff eingefügt:
          „ff) Statuswechsel;“.

       bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff und gg
           werden die Doppelbuchstaben gg und hh.

  b) In Buchstabe c werden die Wörter „der Betrag
     der Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ er-
     setzt.

                      Artikel 45

                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu
    § 376 ein Semikolon und das Wort „Verordnungs-
    ermächtigung“ angefügt.
 2. § 374 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
      gefügt:
       „2. Gesellschaftsregistersachen,“.

  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
     Nummern 3 bis 6.
3. § 375 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und

         § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetz-

         buchs,“.

  b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
     „15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
          setzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1
          und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetz-
          buchs,“.
  c) Der Nummer 16 wird ein Komma angefügt.
  d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17
     eingefügt:
     „17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs“.

4. § 376 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 374 Nr. 1
     und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“
     durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 3 sowie
     § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17“
     ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Landesregierungen werden ermächtigt,
         durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach

         § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Num-
         mer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder
         zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen
         und die Bezirke der Gerichte abweichend
         von Absatz 1 festzulegen.“

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 374 Nr. 1 bis 3“
         durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 4“
         ersetzt.

5. In § 378 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Handels-
   registersachen“ durch die Wörter „Handels- und
   Gesellschaftsregistersachen“ ersetzt.

6. § 379 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Handels-, Ge-
     nossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsre-
     gister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
     schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
     Vereinsregister“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-
     oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
     „Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-
     register“ ersetzt.
7. In § 380 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   werden die Wörter „Handels- und Partnerschafts-
   registers“ werden durch die Wörter „Handels-, Ge-
   sellschafts- und Partnerschaftsregisters“ und die
   Wörter „eines Partnerschaftsnamens“ werden die
   durch die Wörter „des Namens einer Partnerschaft
   oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
   Rechts“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3455
 8. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 374
    Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 374 Nummer 1
    bis 5“ ersetzt.

 9. § 387 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
      Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
      einsregisters“ durch die Wörter „Handels-, Ge-
      nossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-
      oder Vereinsregisters“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
      Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters“
      durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
      Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Handels-
      oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
      „Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-
      register“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „Handels-, Ge-
      nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsre-
      gisters“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
      schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
      Vereinsregisters“ ersetzt.

10. In § 388 Absatz 1 werden die Wörter „auch in Ver-
    bindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell-
    schaftsgesetzes“ durch die Wörter „auch in Ver-
    bindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsge-
    sellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Ge-
    nossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In § 392 Absatz 2 und in § 393 Absatz 6 werden
    jeweils nach den Wörtern „des Namens einer Part-
    nerschaft“ die Wörter „oder einer eingetragenen
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingefügt.

12. § 394 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „offene Handels-
      gesellschaften und Kommanditgesellschaften“
      durch die Wörter „eingetragene Gesellschaften
      bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesell-
      schaften und Kommanditgesellschaften“ er-
      setzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „offene Handelsge-
      sellschaft oder Kommanditgesellschaft“ durch
      die Wörter „eingetragene Gesellschaft bürger-
      lichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder
      Kommanditgesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 46
                  Änderung der
        Handelsregistergebührenverordnung
   Die    Handelsregistergebührenverordnung        vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Verordnung
    über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-,
    Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen
  (Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV).“

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Partner-
   schafts- oder Genossenschaftsregister“ durch die
   Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
   schafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.

3. Die Überschrift von Teil 1 der Anlage (Gebührenver-
   zeichnis) wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 1
                     Eintragungen in
                   das Handelsregister
             Abteilung A, das Gesellschafts-
        register und das Partnerschaftsregister“.

                      Artikel 47
                   Änderung des
        Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
   § 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Ge-
   nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Handels-,
   Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partner-
   schaftsregister“ ersetzt.

2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,
      Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei
      Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt
      werden, und bei Eintragungen, die von Amts
      wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft
      oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerli-
      chen Rechts, die Genossenschaft, die Partner-
      schaft oder der Verein;“.
3. In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,

   Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister“
   durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
   sellschafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
4. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Per-
   sonenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“
   durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
   schaften“ ersetzt.
5. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 105 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „Partnerschafts-
     und Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
     „Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partner-
     schaftsregister“ ersetzt.
  b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer
         offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-
         nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaf-
         tern 45 000 Euro; hat die Gesellschaft mehr
         als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert
         für den dritten und jeden weiteren Gesell-
         schafter um jeweils 15 000 Euro;“.
  c) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Per-
     sonenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“
     durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
     schaft“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3456
7. § 108 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-,
     Personenhandels- und Partnerschaftsgesell-
     schaften“ durch die Wörter „Kapitalgesellschaf-

   ten und rechtsfähigen Personengesellschaften“
   ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
8. Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
  der Gebühr
        Nr.                                  Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
   – Tabelle B
   „14110        Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern . . . . . . . . . . . .          1,0“.
                    (1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des einge-
                 tragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
                 zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
                 Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge
                 zung eingetragen werden.
                    (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der
einer Erbauseinanderset-

Begründung oder Aufhe-
                 bung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine
                 weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden
                 ist.

                      Artikel 48

                   Änderung des

         Justizverwaltungskostengesetzes

   In der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden
ist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die
Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“
ersetzt.

                      Artikel 49
                   Änderung des
                Einführungsgesetzes
            zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21
               Übergangsvorschriften
     für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
  Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren

     (1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht
  einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen,
  sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht

  im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin

  nach den durch das Personengesellschaftsrechts-

  modernisierungsgesetz vom 10. August 2021

  (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grund-

  buch eingetragen ist.

     (2) Ist die Eintragung eines Gesellschafters ge-
  mäß § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung
  in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung

oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5

Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-

nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtli-
cher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist, unrichtig
geworden, findet eine Berichtigung nicht statt. In
diesem Fall gilt § 82 der Grundbuchordnung hin-
sichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den
durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisie-
rungsgesetz geänderten Vorschriften im Grundbuch
entsprechend.

   (3) Für die Eintragung der Gesellschaft in den
Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts der Grundbuchordnung ent-
sprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesell-
schafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grund-
buchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 gelten-
den Fassung im Grundbuch eingetragen sind; die
Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den
Fällen des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5
Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-
nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrecht-
licher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist.

   (4) § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

§ 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor

dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf

Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-

punkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der

Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt
wurde. Wurde vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
punkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintra-
gung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewil-
BGBl. 2021, Seite 3457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3457
  ligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchord-
  nung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
  sung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung,
  die Gegenstand des durch die Vormerkung gesi-
  cherten Anspruchs ist, anzuwenden.

     (5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis ein-
  schließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf
  Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-
  punkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde
  und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsre-
  gister erfolgte.“

2. Folgender § 61 wird angefügt:

                          „§ 61

              Übergangsvorschrift zum
   Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

     Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fas-
  sung sind mangels anderweitiger vertraglicher Ver-
  einbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesell-
  schafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwen-
  dung dieser Vorschriften gegenüber der Gesell-
  schaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser
  Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum
  Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund
  eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell-
  schafterbeschluss zurückgewiesen werden.“

                      Artikel 50

                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes

   In § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Steuerberatungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Ab-

satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

                      Artikel 51

                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 8b Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende
    Nummer 2a eingefügt:

   „2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und

        zum Gesellschaftsregister eingereichte Doku-

        mente;“.

 2. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „in das Han-
    delsregister oder in das Genossenschaftsregister“
    durch die Wörter „in das Handels-, Genossen-

  schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
  einsregister“ ersetzt.
3. Das Zweite Buch Erster Abschnitt wird wie folgt
   gefasst:

                     „Erster Abschnitt
              Offene Handelsgesellschaft

                        Erster Titel

              Errichtung der Gesellschaft

                          § 105
                    Begriff der
          offenen Handelsgesellschaft;
    Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

     (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Be-
  trieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftli-
  cher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsge-
  sellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die
  Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
  beschränkt ist.
    (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte
  erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

    (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden,
  soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorge-
  schrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende
  Anwendung.

                          § 106
                   Anmeldung zum

            Handelsregister; Statuswechsel
    (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in des-
  sen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das
  Handelsregister anzumelden.
    (2) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. folgende Angaben zur Gesellschaft:
     a) die Firma,

     b) den Sitz und

     c) die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat
        der Europäischen Union;

  2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
     a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-
        son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-
        datum und Wohnort;

     b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-
        son oder rechtsfähige Personengesellschaft
        ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform,
        Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zu-
        ständiges Register und Registernummer;
  3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-
     schafter;
  4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht

     bereits im Gesellschafts- oder im Partner-

     schaftsregister eingetragen ist.

     (3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts-
  oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die
  Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu
  erfolgen.
BGBl. 2021, Seite 3458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3458
     (4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die be-
  reits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsre-
  gister eingetragen ist, in das Handelsregister nur
  eintragen, wenn
  1. der Statuswechsel zu dem anderen Register
     nach Absatz 3 angemeldet wurde,

  2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-

     ter eingetragen wurde und

  3. das für die Führung des anderen Registers zu-
     ständige Gericht das Verfahren an das für die
     Führung des Handelsregisters zuständige Ge-
     richt abgegeben hat.

  § 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
  entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Üb-
  rigen unberührt.
     (5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall
  des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung
  des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregis-
  ters zuständigen Gerichts, den Namen und die Re-
  gisternummer, unter der die Gesellschaft bislang
  eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt
  dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat,
  von Amts wegen den Tag der Eintragung der Ge-
  sellschaft in das Handelsregister und die neue Re-
  gisternummer mit. Die Ablehnung der Eintragung

  teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht,

  das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die
  Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

     (6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert,

  der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort ver-

  legt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein

  Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschaf-

  ter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis ei-
  nes Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintra-
  gung in das Handelsregister anzumelden.
     (7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2
  und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
  Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann
  die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfol-
  gen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere
  Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die
  Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmel-
  dung von der Gesellschaft zu bewirken.

                         § 107
                    Kleingewerbliche,
              vermögensverwaltende oder
       freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
     (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb
  nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe
  ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist
  offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des
  Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
  ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren
  Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe
  durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwend-
  bare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
     (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht
  verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintra-
  gung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden
  Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung er-
  folgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürger-

lichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels
zulässig.
   (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur
Eintragung in das Gesellschaftsregister angemel-
det, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die
Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist.

Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5

des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung.

                    Zweiter Titel

              Rechtsverhältnis der
          Gesellschafter untereinander
     und der Gesellschafter zur Gesellschaft

                       § 108
                Gestaltungsfreiheit

  Von den Vorschriften dieses Titels kann durch
den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-
weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

                       § 109
                 Beschlussfassung

  (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in

Versammlungen gefasst.

  (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesell-
schafter einberufen werden, der die Befugnis zur

Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt

durch formlose Einladung der anderen Gesell-

schafter unter Ankündigung des Zwecks der Ver-

sammlung in angemessener Frist.

   (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zu-
stimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
   (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Ge-
sellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die
anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter
ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die
für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen
haben.

                       § 110
                Anfechtbarkeit und
    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
  (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann we-
gen Verletzung von Rechtsvorschriften durch
Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden
(Anfechtungsklage).
  (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang
an nichtig, wenn er

1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt,
   auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht
   verzichten können, oder
2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil
   rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschaf-
ter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf
Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) gel-
tend gemacht werden.
BGBl. 2021, Seite 3459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3459
                        § 111
  Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
  (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter,
der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört
hat.
  (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeit-
punkt der Beschlussfassung lässt das Rechts-
schutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung
des Rechtsstreits hat.

                        § 112
                      Klagefrist
  (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei
Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesell-
schaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen
Monat vorsieht, ist unwirksam.

   (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der
Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschaf-
ter bekanntgegeben worden ist.
   (3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen
über den Gegenstand des Beschlusses oder die
ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem
anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Ge-
sellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die
Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens
einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichs-
verhandlungen endet.

                        § 113

                 Anfechtungsklage

  (1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist aus-
schließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
   (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu rich-
ten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur
Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesell-
schaft von den anderen Gesellschaftern gemein-
sam vertreten.
   (3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter un-
verzüglich über die Erhebung der Klage und die
Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat
sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in
Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unver-
zügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwir-

ken.

   (4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ab-
lauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfech-
tungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.
   (5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Bedeutung der Sache für die
Parteien, nach billigem Ermessen.
   (6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch
rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist,
wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter,
auch wenn sie nicht Partei sind.

                       § 114
                 Nichtigkeitsklage
  Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage ge-
gen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 ent-
sprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und
Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Ver-
handlung und Entscheidung zu verbinden.

                       § 115

                Verbindung von
       Anfechtungs- und Feststellungsklage
   Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Be-
schluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abge-
lehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtiger-
klärung des ablehnenden Beschlusses mit dem
Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt
wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags
rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststel-
lungsklage finden die für die Anfechtungsklage gel-
tenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

                       § 116

            Geschäftsführungsbefugnis
   (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

   (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Be-
trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit
sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die
darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller
Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines
Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller ge-

schäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei
denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Ge-
sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen ver-
bunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von
jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei
der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
   (3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des
Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass
jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das
gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Ge-
sellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein ge-
schäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vor-
nahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.

   (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-

schäftsführung allen oder mehreren Gesellschaf-
tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-
deln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft
der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten
Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Auf-
schub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesell-
schaftsvermögen verbunden ist.
  (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-
nem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesell-
schafter ganz oder teilweise durch gerichtliche
Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichti-
ger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbe-
sondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesell-
BGBl. 2021, Seite 3460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3460
  schafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters
  zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
     (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge-
  schäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn
  ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
  anzuwenden.

                        § 117

                 Wettbewerbsverbot

    (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der
  anderen Gesellschafter weder in dem Handels-
  zweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch
  an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als
  persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

     (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer an-
  deren Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den ande-
  ren Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft
  bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer ande-
  ren Gesellschaft als persönlich haftender Gesell-
  schafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe
  dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart
  wird.

                        § 118
         Verletzung des Wettbewerbsverbots
     (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach
  § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesell-
  schaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdes-
  sen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die
  für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für
  Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten
  lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
  bezogene Vergütung herausgebe oder seinen An-
  spruch auf die Vergütung abtrete.

    (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche
  beschließen die anderen Gesellschafter.
     (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
  drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
  die anderen Gesellschafter von dem Abschluss
  des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesell-
  schafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis er-
  langt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-

  gen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf
  diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
  in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
     (4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den
  betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder
  die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird
  durch diese Vorschriften nicht berührt.

                        § 119
                  Verzinsungspflicht

    (1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe

  von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von
  Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren
  Höhe nach § 352 Absatz 2.
     (2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft
  liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er
  seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit
  einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesell-

schaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts-
kasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesell-
schaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesell-
schaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an
welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme des Gel-
des erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.

                       § 120

   Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen

   (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-
ter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung
des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflich-
tet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach
Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu
ermitteln.

   (2) Der einem Gesellschafter zukommende Ge-
winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters
zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfal-
lende Verlust wird davon abgeschrieben.

                       § 121
       Feststellung des Jahresabschlusses
  Über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

                       § 122
                Gewinnauszahlung

   Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festge-
stellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszah-
lung seines ermittelten Gewinnanteils. Der An-
spruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit
die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Ge-
sellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen
vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet
hat.

                    Dritter Titel
   Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

                       § 123

                 Entstehung der
       Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
   (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-
schaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen
ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft
schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit
sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
   (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft
erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll,

ist Dritten gegenüber unwirksam.

                       § 124
            Vertretung der Gesellschaft
  (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Ge-
sellschafter befugt, wenn er nicht durch den Ge-
sellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlos-
sen ist.
BGBl. 2021, Seite 3461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3461
   (2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-
den, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur ge-
meinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt
sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Ge-
sellschafter können einzelne von ihnen zur Vor-
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen.
   (3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-

den, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere
zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft be-
rechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6
sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
   (4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft
einschließlich der Veräußerung und Belastung von
Grundstücken sowie der Erteilung und des Wider-
rufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Um-
fangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegen-
über unwirksam. Dies gilt insbesondere für die
Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf
bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften
erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Um-
ständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzel-
nen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Be-
schränkung auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3
entsprechend anzuwenden.
   (5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell-
schafter in entsprechender Anwendung von § 116
Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, so-
fern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes verein-
bart ist.

   (6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen-
über einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

                       § 125
          Angaben auf Geschäftsbriefen

   (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,
gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma
und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht
und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist, angegeben wer-
den. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesell-
schafter eine natürliche Person ist, sind auf den
Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Fir-
men oder Namen der Gesellschafter anzugeben
sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des

Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes
für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu
machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erfor-
derlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesell-
schaft eine rechtsfähige Personengesellschaft ge-
hört, bei der mindestens ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist.

  (2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a
Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für
Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesell-
schaft befugten Gesellschafter oder deren organ-
schaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a
Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

                       § 126
     Persönliche Haftung der Gesellschafter

   Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-
schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-
einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

                       § 127

    Haftung des eintretenden Gesellschafters
   Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt,
haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach
Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem
Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
Dritten gegenüber unwirksam.

                       § 128
                Einwendungen und
           Einreden des Gesellschafters

   (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-
lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,
kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in
seiner Person begründet sind, insoweit geltend
machen, als sie von der Gesellschaft erhoben wer-
den können.
   (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in
Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur An-
fechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Ge-
staltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft
ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen
würde, zusteht.

                       § 129

         Zwangsvollstreckung gegen die
   Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
   (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-
richteter Vollstreckungstitel erforderlich.

   (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichte-
ten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstre-
ckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

                    Vierter Titel
        Ausscheiden eines Gesellschafters

                       § 130

                Gründe für das

    Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

   (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern
der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die
Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
1. Tod des Gesellschafters;

2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-
   schafter;

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Pri-
   vatgläubiger des Gesellschafters;
BGBl. 2021, Seite 3462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3462
  5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungs-
     klage.
    (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere
  Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
  vereinbart werden.

     (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des
  ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall
  der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor
  Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gericht-
  lichen Entscheidung über die Ausschließungsklage
  nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

                         § 131
                Fortsetzung mit dem
            Erben; Ausscheiden des Erben

     (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-

  schafters auf dessen Erben über, so kann jeder

  Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern an-

  tragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditis-

  ten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil

  des Erblassers als seine Kommanditeinlage aner-

  kannt wird.

    (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen
  Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt,
  seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Ein-
  haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

    (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 kön-
  nen von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten
  nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der
  Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht
  werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
  den. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur
  Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren,
  endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschla-
  gungsfrist.

     (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3
  der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner-
  halb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem
  Erben die Stellung eines Kommanditisten einge-
  räumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen
  Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe
  der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche
  die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich-
  keiten betreffen.
     (5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwen-
  dung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht
  ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der
  Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der
  Einräumung der Stellung eines Kommanditisten
  abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der
  des Erblassers bestimmt werden.

                         § 132
                   Kündigung der
       Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

     (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe-
  stimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter
  seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist
  von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjah-
  res gegenüber der Gesellschaft kündigen.
    (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit-
  dauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-

schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf
dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
pflichtung unmöglich wird.

   (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-
satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-
gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
   (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft
auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-
sellschafter bezüglich des Gegenstands der Ge-

sellschaft zum selbständigen Betrieb eines Er-

werbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der

Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persön-

lichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewor-

dene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten

von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von
seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder
haben musste.

  (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-
hen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
schafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen
solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Kündigungsrecht nach den Absät-
zen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften
zuwider beschränkt, ist unwirksam.

                       § 133

          Kündigung der Mitgliedschaft
 durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
   Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,
aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-
schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-
sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft un-
ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum
Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.

                       § 134

                  Gerichtliche
     Entscheidung über Ausschließungsklage

   Tritt in der Person eines Gesellschafters ein
wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen
Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesell-
schaft durch gerichtliche Entscheidung ausgespro-
chen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine
ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung
BGBl. 2021, Seite 3463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3463
einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der
Klage steht nicht entgegen, dass nach der Aus-
schließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

                       § 135
                 Ansprüche des
         ausgeschiedenen Gesellschafters

   (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts ande-

res vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet,

den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haf-

tung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu

befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils an-

gemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlich-
keiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die
Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit
leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu
befreien.
  (2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des
Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Ge-
sellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in wel-

chem die Ausschließungsklage erhoben ist.

   (3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit

erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

                       § 136
                 Haftung des
 ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
   Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens
zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust auf-
zukommen.

                       § 137

                Nachhaftung des

         ausgeschiedenen Gesellschafters

   (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-

dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von

fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind

und

1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197
   Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Ge-

   setzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind

   oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
   ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
   wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
   genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerich-
tet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach
Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz
führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschaf-
ters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der
Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschaf-
ters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden
des Gesellschafters im Handelsregister eingetra-
gen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212
Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden.

   (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-
schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
   (3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind
für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeit-
punkt der Eintragung der Änderung in das Han-
delsregister begründeten Verbindlichkeiten die Ab-

sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt

auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr

als Gesellschafter angehörenden Unternehmen ge-

schäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kom-

manditist bleibt unberührt.

                   Fünfter Titel
            Auflösung der Gesellschaft

                       § 138
                Auflösungsgründe

  (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-

   de;

2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen der Gesellschaft;
3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf
   Auflösung;
4. Auflösungsbeschluss.
  (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
wird ferner aufgelöst:

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den
   die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
   Masse abgelehnt worden ist;

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit

   nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in

   Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden

Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Perso-

nengesellschaft gehört, bei der mindestens ein

persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist.

   (3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-

lösungsgründe vereinbart werden.

                       § 139

   Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
   (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus
wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft
durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesell-
schaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesell-
schafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Er-
füllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
   (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Recht des Gesellschafters, die Auf-
lösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu
BGBl. 2021, Seite 3464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3464
  verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider be-
  schränkt, ist unwirksam.

                         § 140
                 Auflösungsbeschluss

     Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit
  der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,
  der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegen-
  stand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei
  Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

                         § 141

              Anmeldung der Auflösung
     (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämt-
  lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han-

  delsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fäl-
  len der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung
  des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
  Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und
  § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das
  Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts
  wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Ge-
  sellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ent-
  fällt die Eintragung der Auflösung.

    (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-
  schaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod ei-
  nes Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung
  der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung
  der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwir-
  kung besondere Hindernisse entgegenstehen.

                         § 142
             Fortsetzung der Gesellschaft
    (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung
  der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen,
  sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
     (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
  Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der
  Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit
  von mindestens drei Viertel der abgegebenen
  Stimmen gefasst werden.
    (3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesell-
  schaftern zur Eintragung in das Handelsregister
  anzumelden.

                    Sechster Titel
             Liquidation der Gesellschaft

                         § 143
                  Notwendigkeit der
        Liquidation; anwendbare Vorschriften
     (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die
  Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen
  der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet
  ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen
  Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liqui-
  dation nur statt, wenn sich nach der Löschung
  herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist,
  das der Verteilung unterliegt.
     (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui-
  dation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.
  Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts-

vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines
Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf
eine Vereinbarung über eine andere Art der Ab-
wicklung der Zustimmung des Privatgläubigers
oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzver-
fahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die
Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters
die Zustimmung des Schuldners.

  (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden
Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus
dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

                         § 144

                    Liquidatoren

   (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-
fen.
  (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters
das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-
verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle
des Gesellschafters.

   (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

  (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluss der Gesellschafter können
auch einzelne Gesellschafter oder andere Perso-
nen zu Liquidatoren berufen werden.
   (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im
Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung
eines Liquidators.

                         § 145
             Gerichtliche Berufung
        und Abberufung von Liquidatoren
   (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wich-
tigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-
rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-
schließt, ist unwirksam.
  (2) Beteiligte sind:

1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
   Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch
   den die zur Auflösung der Gesellschaft führende
   Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
   (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Ge-
sellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen und auf Vergütung für
seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und
die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht
die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen
die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangs-
vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
BGBl. 2021, Seite 3465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3465
                       § 146
             Geschäftsführungs- und
      Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
   (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesell-
schafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
fugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese
Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquida-
toren gemeinsam zu.

   (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters
zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen
Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflö-

sung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder

die Auflösung kennen muss.

                       § 147

           Anmeldung der Liquidatoren

   (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefug-
nis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Das
Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des
Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis.
Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters an-
zunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen
entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch
ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken,
sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-
nisse entgegenstehen.

   (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida-
toren sowie die Eintragung der gerichtlichen Ab-
berufung von Liquidatoren geschieht von Amts
wegen.

                       § 148
         Rechtsstellung der Liquidatoren
   (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom
Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu
leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die
Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem
Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu
entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustim-
mung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Num-
mer 2 und 4.
  (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-
schäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell-
schaft einzuziehen und das übrige Vermögen in

Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden

Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-

schäfte eingehen.

   (3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Un-
terschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizu-
fügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach
§ 125.
   (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach
§ 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu
verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn
und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzu-
stellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238
bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242
bis 256a) bleiben unberührt.
  (5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu-
nächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-
gen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder

ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-
lichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
   (6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-
lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen
sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben,
ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Ein-
bringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der
Leistung von Diensten oder in der Überlassung
der Benutzung eines Gegenstands bestanden ha-
ben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.

  (7) Das während der Liquidation entbehrliche

Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesell-

schaftern bei der Schlussverteilung zukommenden
Beträge vorläufig verteilt.

   (8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten

und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-
mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie
sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von
Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.

                        § 149
                   Haftung des
           Gesellschafters für Fehlbetrag

   Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-
gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung
der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von
einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag
nicht erlangt werden, haben die anderen Gesell-
schafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis
zu tragen.

                        § 150
                  Anmeldung des
               Erlöschens der Firma
   Nach der Beendigung der Liquidation ist das Er-
löschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

                        § 151
            Verjährung von Ansprüchen
           aus der Gesellschafterhaftung

  (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder

auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche

gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten

der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der
Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren
Verjährung unterliegt.
   (2) Die Verjährung beginnt abweichend von
§ 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so-
bald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma
Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma
im Handelsregister eingetragen worden ist.
   (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen
die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des
Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den
§§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber
den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit
des Erlöschens angehört haben.
BGBl. 2021, Seite 3466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3466
                         § 152
                     Aufbewahrung
               der Geschäftsunterlagen;
          Einsicht in die Geschäftsunterlagen

     (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten
  Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder
  einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermange-

  lung einer Verständigung wird der Gesellschafter
  oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in des-
  sen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

    (2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten
  das Recht auf Einsicht und Benutzung der Ge-
  schäftsunterlagen.“
4. § 161 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betrag einer
     bestimmten Vermögenseinlage“ durch die Wör-
     ter „einen bestimmten Betrag (Haftsumme)“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Vorschriften“

     das Wort „entsprechende“ eingefügt.

5. § 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Einlage“ durch das
     Wort „Haftsumme“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 164 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 164

              Geschäftsführungsbefugnis

    Die Kommanditisten sind von der Geschäftsfüh-

  rungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2
  Satz 1 bleibt unberührt.“
7. In § 165 wird die Angabe „§§ 112 und 113“ durch
   die Angabe „§§ 117 und 118“ ersetzt.

8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden
   §§ 166 und 167 ersetzt:
                         „§ 166
        Informationsrecht der Kommanditisten

     (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft
  eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Ab-
  satz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung
  Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen
  nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft
  Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten
  verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner
  Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesonde-
  re, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Ge-
  schäftsführung besteht.

    (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
  welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vor-
  schrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

                         § 167

                   Verlustbeteiligung
    Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage
  geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht
  anzuwenden.“

9. § 169 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des
  Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil

   durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf
   die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag
   herabgemindert ist oder durch die Auszahlung
   des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert
   werden würde.“

10. § 170 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 170

          Vertretung der Kommanditgesellschaft

      (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht be-
   fugt, die Gesellschaft zu vertreten.

      (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesell-
   schafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft
   ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält,
   werden vorbehaltlich einer abweichenden Verein-
   barung die Rechte in der Gesellschafterversamm-
   lung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditis-
   ten wahrgenommen.“

11. In § 171 Absatz 1 werden die Wörter „seiner Ein-

    lage“ durch die Wörter „seiner Haftsumme“ und die
    Wörter „die Einlage“ durch die Wörter „die verein-
    barte Einlage“ ersetzt.

12. § 172 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „geleistete Ein-

          lage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinn des
          § 268 Abs. 8“ durch die Wörter „im Sinne
          der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Ab-
          satz 8“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 5.

13. In § 174 wird das Wort „Einlage“ durch das Wort
    „Haftsumme“ ersetzt.

14. § 175 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 175

                    Anmeldung der
                Änderung der Haftsumme

      Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer
   Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“

15. § 176 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den
   Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemein-

   schaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr
   teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister
   eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der
   der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat,
   für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlich-
   keiten der Gesellschaft gleich einem persönlich
   haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine
   Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger be-
   kannt war.
BGBl. 2021, Seite 3467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3467
      (2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Komman-
   ditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein,
   ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem
   Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsre-
   gister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend
   anzuwenden.“
16. § 177a wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der
      ein Kommanditist eine natürliche Person ist.“

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 125a Abs. 1 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Satz 2“ er-

      setzt.
17. § 178 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 178
         Liquidation der Kommanditgesellschaft

     § 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten

   keine Anwendung.“

18. § 179 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 179

          Insolvenz der Kommanditgesellschaft
     § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwen-
   dung, wenn der Gesellschafter, über dessen Ver-
   mögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
   der einzige persönlich haftende Gesellschafter der
   Kommanditgesellschaft ist und

   1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft

      das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
   2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des In-
      solvenzverfahrens über das Vermögen der Kom-
      manditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag
      auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
      stellt ist.
   Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag
   auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
   Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des
   § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der
   Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.“

19. § 233 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 233
                    Informationsrecht
                des stillen Gesellschafters

     Auf das Informationsrecht des stillen Gesell-

   schafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.“

20. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 132, 134 und 135“
      durch die Angabe „§§ 132 und 133“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
21. In § 264c Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „Einlagen“
    durch das Wort „Haftsummen“ ersetzt.

                      Artikel 52

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender
Fünfzigster Abschnitt angefügt:

                „Fünfzigster Abschnitt

           Übergangsvorschriften zum
 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

                      Artikel 89

   (1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach
§ 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fas-
sung als Kommanditist oder in entsprechender Anwen-

dung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetz-

buchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als
persönlich haftender Gesellschafter einer Kommandit-
gesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen,
findet eine Eintragung von späteren Änderungen in
der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt.
In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmo-
dernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in
das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als

Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch
das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsge-
setz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Ein-
tragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass
die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Han-
delsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch
von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der An-
meldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass
die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete
Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die
bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.

   (2) Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40
Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverord-
nung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
im Handelsregister eingetragen worden ist, eine Ände-

rung seiner Haftsumme nach den durch das Personen-

gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten
Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung
von Amts wegen in entsprechender Anwendung von
§ 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsicht-
lich der die anderen Kommanditisten betreffenden Ein-
tragungen das Wort „Einlage“ durch das Wort „Haft-
summe“ zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kom-
manditist nach den durch das Personengesellschafts-
rechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften
zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist,
während die anderen Kommanditisten nach § 40 Num-
mer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in
der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits
im Handelsregister eingetragen worden sind.“
BGBl. 2021, Seite 3468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3468
                       Artikel 53
                   Änderung des
           Transparenzrichtlinie-Gesetzes

   In § 6 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3364) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-

sonengesellschaft“ ersetzt.

                       Artikel 54
                  Änderung der
          Unternehmensregisterverordnung
  Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2338) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
   Genossenschafts-      und   Partnerschaftsregister“

   durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-

   sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Genos-
      senschafts- oder Partnerschaftsregister“ durch
      die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
      schafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-
      senschafts- und Partnerschaftsregister“ durch
      die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
      schafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.

3. In § 6 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil
   vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,
   Genossenschafts-       und     Partnerschaftsregister“
   durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
   sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
4. In § 7 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil
   vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,

   Genossenschafts-       und     Partnerschaftsregister“

   durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
   sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.

                       Artikel 55
                   Änderung des
             Binnenschifffahrtsgesetzes
   In § 5b Absatz 2 und § 5c Absatz 2 des Binnen-
schifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I
S. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                       Artikel 56
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
   In § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch

Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-

nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 57

                  Änderung der
            Wertpapierdienstleistungs-
    Verhaltens- und -Organisationsverordnung

   In § 2 Absatz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-

haltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Okto-
ber 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 8
Absatz 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1002) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 58
                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

   In § 2 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-

nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden
ist, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 59
                   Änderung des
                 Publizitätsgesetzes

   In § 22 Absatz 1 Satz 5 des Publizitätsgesetzes vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 60

                  Änderung des

               Umwandlungsgesetzes

   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Der Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Ers-
      ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird fol-
      gende Angabe vorangestellt:

                    „Erster Unterabschnitt
             Verschmelzung unter Beteiligung
          von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

                         §§ 39 bis 39f“.
   b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-
      ter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt
      wird wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Unterabschnitt

              Verschmelzung unter Beteiligung

             von Personenhandelsgesellschaften

                         §§ 40 bis 45“.
BGBl. 2021, Seite 3469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3469
  c) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-
     ter Teil Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt

     wird wie folgt gefasst:
                  „Dritter Unterabschnitt

            Verschmelzung unter Beteiligung
            von Partnerschaftsgesellschaften
                      §§ 45a bis 45e“.

  d) Die Angabe zum Fünften Buch Zweiter Teil Ers-
     ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie
     folgt gefasst:
                  „Erster Unterabschnitt
                   Formwechsel von
              Gesellschaften bürgerlichen
       Rechts und Personenhandelsgesellschaften
                      §§ 214 bis 225“.

2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. eingetragene   Gesellschaften     bürgerlichen
      Rechts, Personenhandelsgesellschaften (of-
      fene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
      schaften) und Partnerschaftsgesellschaften;“.
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-
   delsregister, Partnerschaftsregister, Genossen-
   schaftsregister oder Vereinsregister“ durch die
   Wörter „Handelsregister, Genossenschaftsregister,
   Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder
   Vereinsregister“ ersetzt.

4. Dem Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt
   Erster Unterabschnitt wird folgender Erster Unter-
   abschnitt vorangestellt:
                „Erster Unterabschnitt
          Verschmelzung unter Beteiligung
       von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

                         § 39

            Ausschluss der Verschmelzung

     Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen
  Rechts kann sich nicht als übertragender Rechts-
  träger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die
  Gesellschafter eine andere Art der Auseinanderset-
  zung als die Abwicklung durch Liquidation oder als
  die Verschmelzung vereinbart haben.

                         § 39a
                Verschmelzungsbericht
    Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der
  Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerli-
  chen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesell-
  schafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung
  berechtigt sind.

                         § 39b
           Unterrichtung der Gesellschafter

     Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf

  und der Verschmelzungsbericht sind den Gesell-

  schaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsfüh-

  rung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen
  mit der Einberufung der Gesellschafterversamm-
  lung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustim-
  mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen
  soll, zu übersenden.

                       § 39c

    Beschluss der Gesellschafterversammlung

   (1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesell-
schafterversammlung bedarf der Zustimmung aller
anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die
nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

  (2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehr-
heitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.
Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der ab-
gegebenen Stimmen betragen.

                       § 39d
            Widerspruch gegen den
    Beschluss der Gesellschafterversammlung

   Widerspricht ein Gesellschafter einer überneh-
menden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ver-
schmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche
gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden
Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts widerspricht.

                       § 39e
           Prüfung der Verschmelzung

  Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmel-
zungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12
zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter in-
nerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nach-
dem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten
hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

                       § 39f
        Zeitliche Begrenzung der Haftung

       persönlich haftender Gesellschafter

   (1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ihr Vermögen durch Verschmelzung auf
einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen
Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses
Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, haftet
ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für deren Verbindlichkeiten, wenn sie vor
Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung
fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in
§ 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
   (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Eintragung der Verschmelzung in das Register
des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist.

Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3

des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend

anzuwenden.

   (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-
schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
BGBl. 2021, Seite 3470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3470
     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
   wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger an-
   derer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.“

 5. Der bisherige Erste Unterabschnitt des Zweiten
    Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite
    Unterabschnitt.
 6. § 39 wird aufgehoben.
 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41
    und 42 ersetzt:
                            „§ 41
                Widerspruch gegen den
        Beschluss der Gesellschafterversammlung
      Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertra-
   genden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlich-
   keiten persönlich unbeschränkt haftet, der Ver-
   schmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder
   der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stel-
   lung eines Kommanditisten zu gewähren; das Glei-
   che gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmen-
   den Personenhandelsgesellschaft, der für deren
   Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet,
   wenn er der Verschmelzung widerspricht.

                            § 42

        Entsprechend anzuwendende Vorschriften
     Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind ent-
   sprechend anzuwenden.“
 8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt des Zweiten
    Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Dritte
    Unterabschnitt.
 9. In § 45c Satz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die
    Angabe „§ 39b“ ersetzt.

10. § 45e wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 und 45“ durch
      die Angabe „§§ 39 und 39f“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44“ durch die An-
      gabe „§ 39e“ ersetzt.
11. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Perso-
    nenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesell-
    schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
    gesellschaft“ ersetzt.“
12. In § 52 Satz 1 werden die Wörter „Personenhan-
    delsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft“
    durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
    schaft“ ersetzt.

13. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
    Personenhandelsgesellschaft,    einer    Partner-
    schaftsgesellschaft“ durch die Wörter „einer
    rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
14. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§§ 44“ durch die
    Angabe „§§ 39e“ ersetzt.
15. In § 157 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 128“
    durch die Angabe „§ 126“ ersetzt.
16. § 191 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen
           Rechts, Personenhandelsgesellschaften (of-
           fene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
           sellschaft) und Partnerschaftsgesellschaf-
           ten;“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. eingetragene Gesellschaften bürgerli-
              chen Rechts, Personenhandelsgesell-
              schaften (offene Handelsgesellschaft,
              Kommanditgesellschaft) und Partner-
              schaftsgesellschaften;“.
      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
          mern 2 und 3.
17. Die Überschrift des Fünften Buchs Zweiter Teil Ers-
    ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt
    gefasst:
                  „Erster Unterabschnitt
                  Formwechsel von
              Gesellschaften bürgerlichen
      Rechts und Personenhandelsgesellschaften“.

18. § 214 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 214
             Möglichkeit des Formwechsels

      (1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
   eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund

   eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge-
   setz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
   oder einer eingetragenen Genossenschaft erlan-
   gen.
      (2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen
   Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsge-
   sellschaft können die Rechtsform nicht wechseln,
   wenn die Gesellschafter eine andere Art der Aus-
   einandersetzung als die Abwicklung durch Liquida-
   tion oder als den Formwechsel vereinbart haben.“

19. In § 224 Absatz 1 werden die Wörter „§ 128 des
    Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 721 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des
    Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
20. § 228 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1
      und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die
      Wörter „(§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1
      des Handelsgesetzbuchs)“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft
      bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die
      Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1
      Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt.“

21. § 234 Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.
22. § 235 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 235
              Anmeldung des Formwechsels
     Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertre-
   tungsorgan der formwechselnden Gesellschaft
   vorzunehmen.“

                      Artikel 61

                   Änderung des
                   Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
BGBl. 2021, Seite 3471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3471
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens“
         ein Komma und das Wort „Vornamens“ ein-
         gefügt und wird das Wort „Postanschrift“
         durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:
         „Ist ein Aktionär selbst eine juristische Per-
         son oder rechtsfähige Personengesellschaft,
         sind in das Aktienregister deren Firma oder
         Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine
         Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur
         in das Aktienregister eingetragen und Verän-
         derungen an ihrer Eintragung können nur vor-
         genommen werden, wenn sie in das Gesell-
         schaftsregister eingetragen ist.“

     cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“

         durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-

         setzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
     Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ er-
     setzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
         durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2“ er-

         setzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“
         durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

     cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
         durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
2. In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 143

   Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
   „§ 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

                      Artikel 62
                  Änderung des
              SE-Ausführungsgesetzes

   In § 22 Absatz 5 Satz 2 des SE-Ausführungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter
„§ 15b der Insolvenzordnung“ ersetzt.

                      Artikel 63

                   Änderung des

                   REIT-Gesetzes

   In § 3 Absatz 1 und in § 17 Absatz 3 Satz 3 des
REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 18 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf-
ten“ ersetzt.

                      Artikel 64

                  Änderung des
             Gesetzes betreffend die
     Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   § 40 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person
  oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die
  Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit ge-
  setzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht
  und die Registernummer aufzunehmen.“

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in
  die Liste eingetragen und Veränderungen an ihrer
  Eintragung können nur vorgenommen werden,

  wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen

  ist.“

                      Artikel 65

                   Änderung der
           Gesellschafterlistenverordnung

  § 4 der Gesellschafterlistenverordnung vom 20. Juni
2018 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1

   Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“
   ersetzt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“
   ersetzt.

                      Artikel 66

                 Änderung des
            GmbHG-Einführungsgesetzes
  Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

                         „§ 12

                  Veränderung der
             Gesellschafterliste in Bezug
      auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
   (1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1
Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der bis zum

1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschaf-

terliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nach den durch das Personengesellschafts-
rechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Verände-
rung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in
der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter
als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur
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Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Ver-
pflichteten zu versichern, dass die in der geänderten

Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zu-
letzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschaf-
terliste eingetragen wurde.
   (2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ge-
setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fas-
sung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesell-
schafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im

Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafter-
bestand.“

                      Artikel 67
                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes
   In § 43 Absatz 4 Satz 2 des Genossenschaftsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, werden die Wörter „Personen-
handelsgesellschaften durch zur Vertretung ermäch-
tigte Gesellschafter“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften durch deren vertretungsbe-
fugte Gesellschafter“ ersetzt.

                      Artikel 68

                  Änderung des
        Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

  Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

                     Voraussetzungen
                     der Partnerschaft;
               Anwendbarkeit der Vorschriften
         über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.
   b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft“
      das Wort „entsprechende“ eingefügt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Name der Partnerschaft muss den
       Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ent-
       halten.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2, §§“
      durch die Angabe „Die §§ 18,“ ersetzt.
 3. § 3 wird aufgehoben.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

                     Anmeldung der
              Partnerschaft; Statuswechsel“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Abs. 1
         und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs“
         durch die Wörter „§ 106 Absatz 1 und 7
         Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-
         setzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5
         Absatz 1 zu enthalten.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung
     einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Han-
     delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

     1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
     2. den Namen, den Vornamen, das Geburts-
        datum und den Wohnort jedes Partners;

     3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
        jedes Partners;
     4. den Gegenstand der Partnerschaft;
     5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der
        Partner.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „inländischen
     Geschäftsanschrift“ durch die Wörter „Anschrift
     in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“
     ersetzt.

6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die
   §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Han-
   delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 116 Ab-
   satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die
   §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs“
   ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 125
     Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des
     Handelsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter
     „§ 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Ab-
     satz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“ er-
     setzt.
  c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „§ 125a
     Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetz-
     buchs“ werden durch die Wörter „§ 125 Ab-
     satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetz-
     buchs“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 129
     und 130 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
     Wörter „§§ 721a und 721b des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3473
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesell-
          schaftsvermögen“ durch die Wörter „die
          Gesellschaft“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
          Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
          setzt.

 9. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144
      des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
      „§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 139 des
      Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 131
      des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

10. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 159, 160
    des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter

    „§§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

11. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 69
                  Änderung der
           Versicherungsunternehmens-
           Rechnungslegungsverordnung
   In § 46 Absatz 3 Nummer 4 der Versicherungsunter-
nehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Arti-
kel 25 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort

„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-

fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 70

                Änderung der

  Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

  In § 30 Absatz 2 Nummer 4 der Pensionsfonds-
Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003

(BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 8

des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)

geändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-

schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 71

                    Änderung der
                  Patentverordnung

  § 4 der Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-
     buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils
     das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
     ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden
     nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
     Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht
     im Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-
     fügt.

2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 72

                  Änderung der
            Gebrauchsmusterverordnung

   § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebrauchsmusterver-
ordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-
      buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils
      das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
      ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

   b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden

      nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
      Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht
      im Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-
      fügt.
2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaften“ ersetzt.

                       Artikel 73
                    Änderung der
                  Markenverordnung

  Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I

S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung

vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-

   den nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen

   Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im
   Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.

2. In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern „Ge-

   sellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma und die

   Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetra-

   gen ist,“ eingefügt.

                       Artikel 74
                    Änderung der
             Halbleiterschutzverordnung

   In § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb der Halbleiterschutzverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2446) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma
und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister ein-
getragen ist,“ eingefügt.

                       Artikel 75
                    Änderung der
                  Designverordnung
   Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 3474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3474
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-
   den nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
   Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im
   Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.

2. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ei-

   ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die
   Wörter „einer nicht im Gesellschaftsregister einge-

   tragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ersetzt.

                      Artikel 76
                  Änderung des
           Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
   In § 10 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975
(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, werden die Wörter „Personenge-

sellschaft des Handelsrechts“ durch die Wörter

„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 77

                   Änderung der
             Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die Wör-
   ter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
2. § 31 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 38 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2

   Buchstabe d wird jeweils das Wort „Personenge-

   sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-

   nengesellschaft“ ersetzt.
4. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „Personengesell-
     schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
     sonengesellschaften“ ersetzt.

  b) In Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
     wird das Wort „Personengesellschaften“ durch
     die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf-
     ten“ ersetzt.

5. § 44b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Perso-

     nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähi-

     gen Personengesellschaften“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das

     Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter

     „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesell-

     schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-

     nengesellschaft“ ersetzt.

6. In § 53 wird das Wort „Personengesellschaft“ durch
   die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
   setzt.
7. In § 54a Absatz 2 wird jeweils das Wort „Personen-
   gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
   sonengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 78
                 Änderung des
           Wettbewerbsregistergesetzes

   In § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Wett-

bewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden

ist, werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amt-
lichen Registern“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
senschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts-
oder bei vergleichbaren amtlichen Registern“ ersetzt.

                      Artikel 79
                  Änderung der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

  In § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Dienstleistungs-Infor-

mationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010

(BGBl. I S. 267) werden die Wörter „Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genos-

senschaftsregister“ durch die Wörter „Handelsregister,
Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Part-
nerschaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.

                      Artikel 80
                    Änderung der
           Verordnung PR Nr. 30/53 über
        die Preise bei öffentlichen Aufträgen
   In der Anlage Nummer 24 Absatz 2 Satz 1 zur Ver-
ordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Auf-
trägen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom
18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 70 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-

ändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-

schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-

gesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 81
                  Änderung des
             Außenwirtschaftsgesetzes

  Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personenge-

     sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-

     nengesellschaft“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesellschaf-

     ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-

     gesellschaften“ ersetzt.

  c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Personenge-

     sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-

     nengesellschaft“ ersetzt.

  d) Absatz 15 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Wort „Personengesell-
         schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
         Personengesellschaften“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort
         „Personengesellschaften“ durch die Wörter
BGBl. 2021, Seite 3475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3475
         „rechtsfähiger Personengesellschaften“ er-
         setzt.
  e) In Absatz 18 Nummer 2 wird das Wort „Personal-
     gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
     Personengesellschaften“ ersetzt.
  f) In Absatz 19 Nummer 2 wird das Wort „Personal-
     gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
     Personengesellschaften“ ersetzt.

  g) In Absatz 20 Satz 1 wird das Wort „Personenge-

     sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-

     nengesellschaft“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaften“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils
   das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-

   ter „rechtsfähiger Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 82

                   Änderung der
            Atomrechtlichen Zuverlässig-
           keitsüberprüfungs-Verordnung
   § 3 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
überprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nicht
   rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“
   durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
   schaft“ ersetzt.

                      Artikel 83

                   Änderung der
             Strahlenschutzverordnung

  In § 1 Absatz 16 Nummer 2 der Strahlenschutzver-
ordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,
2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist,

werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort

„sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 84

                  Änderung des
            Energiewirtschaftsgesetzes
  In § 89 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird das Wort „nichtrechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 85
                   Änderung der
                SINTEG-Verordnung
   In § 2 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a und 6 der SINTEG-Verordnung vom 14. Juni
2017 (BGBl. I S. 1653), die durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“

durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.

                      Artikel 86
                   Änderung des
          Energiesicherungsgesetzes 1975
   In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsge-
setzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

wird das Wort „nichtrechtsfähige“ durch das Wort

„sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 87

                  Änderung der
         Erneuerbare-Energien-Verordnung

  In § 7 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verord-

nung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt
durch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Juli 2021

(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 88
                  Änderung des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

   In § 10 Absatz 2 Nummer 1a des Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden
ist, werden die Wörter „Handelsregister, Vereinsre-
gister oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-
schaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.

                      Artikel 89

                  Änderung der
              Verordnung über die
     Umstellungsrechnung der Geldinstitute
   aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens

  § 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung

der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des

Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

derungsnummer 7601-6-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7
                       Anteile an
         rechtsfähigen Personengesellschaften“.
2. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Per-
   sonengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
   Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 90
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli
2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 3476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3476
1. In § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
   „Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
   fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
     ge“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
     gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

3. In Anhang I Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Perso-
   nengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen

   Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 91
                   Änderung des
             Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Ge-
setzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3
   Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-
   satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3“ er-
   setzt.
2. § 129 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird aufgehoben.
  b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133
     Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2
     Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.

4. In § 150 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3
   Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-

   satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3“ ersetzt.

5. In § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach

   dem Wort „können“ das Semikolon und die Wörter
   „§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine An-
   wendung, wenn die Liquidation durch die Verwahr-
   stelle als Liquidator erfolgt“ gestrichen.

6. In § 161 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird aufgehoben.

  b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133

     Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2
     Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.

                      Artikel 92

                   Änderung des

                Geldwäschegesetzes

   Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personenge-
   sellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
   sonengesellschaften“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
   das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-
   ter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 22
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8“ durch die Wörter
   „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9“ ersetzt.

4. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „(§ 8b Ab-
     satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ der Punkt am
     Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. dem Gesellschaftsregister (§ 707 des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs).“

5. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

               „9. Eintragungen in das Gesellschafts-
                   register.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-
         mer 2 bis 8“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
         mer 2 bis 9“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 bis 8“ durch die Wörter „Absatz 1
     Satz 1 Nummer 2 bis 9“ ersetzt.

6. In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
   Wort „nichtrechtsfähigen“ gestrichen.

                      Artikel 93

                  Änderung der
        Indexdatenübermittlungsverordnung

  Die Indexdatenübermittlungsverordnung vom 12. Juli

2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                       Übermittlung
                    von Indexdaten zu
                Eintragungen im Handels-,
            Genossenschafts-, Gesellschafts-,

           Partnerschafts- und Vereinsregister“.

  b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
     die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-
     nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-
     dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und

     Partnerschaftsregister“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                   Übermittlungen von
                 Indexdaten zu Register-
          bekanntmachungen aus dem Handels-,
            Genossenschafts-, Gesellschafts-,
           Partnerschafts- und Vereinsregister“.
  b) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
     die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-
     nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-
     dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und
     Partnerschaftsregister“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3477
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
     Partnerschafts- und Genossenschaftsregister“
     durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
     Gesellschafts- und Partnerschaftsregister“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,
     Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereins-
     register“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
     schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und
     Vereinsregister“ ersetzt.

                      Artikel 94

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
   In § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. August
2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das
Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechts-
fähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 95

                   Änderung des
                Telemediengesetzes
  Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
  Personengesellschaft gleich.“
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Han-
   delsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
   oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
   „Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-
   schaftsregister, Partnerschaftsregister oder Ver-
   einsregister“ ersetzt.

                      Artikel 96

                   Änderung des
                   Düngegesetzes
   Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
   rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
2. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Personengesellschaft des Privat-
         rechts“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
         sonengesellschaft des Privatrechts“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 wird das Wort „Personengesell-
         schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
         Personengesellschaften“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Personengesell-
     schaft des Privatrechts“ durch die Wörter
     „rechtsfähige Personengesellschaft des Privat-
     rechts“ ersetzt.

                      Artikel 97
                  Änderung der
                 Düngeverordnung

  In § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung vom
26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 98

                    Änderung der
            Stoffstrombilanzverordnung

   In § 2 Nummer 4 der Stoffstrombilanzverordnung
vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I
S. 360), werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch
das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 99

                   Änderung des
              Saatgutverkehrsgesetzes

   Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 wird
   jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaften“
   durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
   schaften“ ersetzt.
2. In § 59 Absatz 1 wird das Wort „nichtrechtsfähige“
   durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                     Artikel 100

                   Änderung des
               Sortenschutzgesetzes

   Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 wird das Wort „Personenhandels-
   gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
   sonengesellschaften“ ersetzt.

2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das
   Wort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die
   Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
   setzt.

                     Artikel 101

                   Änderung des
              Pflanzenschutzgesetzes
   In § 63 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort
„nichtrechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3478
                      Artikel 102
                    Änderung des
                  Tierzuchtgesetzes

   In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) werden die Wörter
„nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 103

                  Änderung des
  Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
   In § 12 Absatz 3 Satz 1 des Tierische Nebenproduk-
te-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I
S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das
Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 104
                    Änderung des
               Tiergesundheitsgesetzes
   In § 24 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechts-
fähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 105
                    Änderung des
                 Tierschutzgesetzes
  In § 16 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert
worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“
durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 106
                    Änderung der
               Obst-Gemüse-Erzeuger-
       organisationendurchführungsverordnung
   Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird das Wort „Personengesellschaften“
   durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
   schaften“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaften“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personenge-
     sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
     sonengesellschaften“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils
           die Wörter „Personengesellschaften“ durch
           die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
           schaften“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter
          „Personengesellschaften“ durch die Wörter
          „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
          setzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
          „Personengesellschaft“ durch die Wörter
          „rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Personengesell-
          schaft verletzt“ durch die Wörter „rechtsfä-
          hige Personengesellschaft verletzt“ und die
          Wörter „Personengesellschaft unzumutbar“
          durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
          sellschaft unzumutbar“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
   schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
   gesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 107

                   Änderung der
    2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
   In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der 2. Fleischge-
setz-Durchführungsverordnung vom 12. November
2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-
higen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

                      Artikel 108

                  Änderung des
            Marktorganisationsgesetzes
   In § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Marktorganisations-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch
Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                      Artikel 109

                   Änderung des
     Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
   In § 5 Absatz 1 des Tiererzeugnisse-Handels-Ver-
botsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, werden die
Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“
ersetzt.

                      Artikel 110

                   Änderung des
                Öko-Landbaugesetzes
   In § 8 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom
7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3176) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3479
                       Artikel 111
                  Änderung des
         Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
   In § 9 Absatz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Au-
gust 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Arti-
kel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

                       Artikel 112
                    Änderung des
                 Bundeswaldgesetzes

   In § 42 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-

hige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                       Artikel 113
                  Änderung des
         Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
   In § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Geset-
zes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt
durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ er-
setzt.

                       Artikel 114
                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes
   In § 52 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I

S. 2020) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht

rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.

                       Artikel 115
                    Änderung des
                 Chemikaliengesetzes

   Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden jeweils die

   Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sons-

   tige“ ersetzt.

2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
   rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

                       Artikel 116
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I
S. 493) geändert worden ist, wird das Wort „Personen-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt.

                     Artikel 117
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 wird das Wort „Personengesellschaften“
   durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
   schaften“ ersetzt.

2. In § 288a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Personen-
   gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
   sonengesellschaft“ ersetzt.

                     Artikel 118

                 Änderung der
              Akkreditierungs- und
     Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
  § 2 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulas-
sungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012
(BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaf-
   ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
   sellschaften“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
   gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

                     Artikel 119

                  Änderung des

        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 Nummer 8 wird das Wort „Personen-
   gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
   nengesellschaft“ ersetzt.

2. In § 196 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen-

   gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-

   sonengesellschaft“ ersetzt.

                     Artikel 120
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 60 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter
„nichtrechtsfähige Vereinigung“ durch die Wörter
„sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3480
                     Artikel 121
                Änderung der
 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
   In § 4 Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikations-
Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008
(BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 43 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.

                     Artikel 122
                   Änderung des
                 Fahrlehrergesetzes
   Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset-
zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen-
    gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
    sonengesellschaft“ ersetzt.

 2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Wort „Personengesell-
      schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
      nengesellschaft“ und die Wörter „Handelsregis-

      ter oder“ durch die Wörter „Handelsregister,

      Gesellschaftsregister oder“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
      durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
      sellschaft“ ersetzt.

 3. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft“
      durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
      schaft“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
      durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
      sellschaft“ ersetzt.
 4. § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Personengesell-
      schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
      nengesellschaft“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Personengesell-
      schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
      nengesellschaft“ ersetzt.

 5. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Perso-

    nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige

    Personengesellschaften“ ersetzt.
 6. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Personen-

      gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen

      Personengesellschaften“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
      durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
      sellschaft“ ersetzt.

 7. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen-
    gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
    sonengesellschaft“ ersetzt.
 8. In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
    schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
    gesellschaft“ ersetzt.

 9. In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort „Perso-
    nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
    Personengesellschaften“ ersetzt.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personen-
      gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
      Personengesellschaften“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“
      durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
      sellschaft“ ersetzt.
11. In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
    ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonsti-
    gen“ ersetzt.
12. In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „oder
    Personengesellschaft“ durch die Wörter „einer
    rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.

13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt
    gefasst:

   „1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
        Name und Anschrift der rechtsfähigen Perso-
        nengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit
        Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
        sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,“.

14. In § 69 Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechts-

    fähige“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

                     Artikel 123

                Änderung der
 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

  Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
  „b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen
      Personengesellschaft oder Behörde: Name
      oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätz-
      lich bei juristischen Personen und rechtsfähigen
      Personengesellschaften die nach Gesetz, Ver-
      trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
      Personen mit den Angaben nach Buch-
      stabe a,“.

2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das

   Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter

   „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.

                     Artikel 124

                  Änderung der

              Verordnung über den

         Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
      Leistungen im Straßenpersonenverkehr

   In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Stra-
ßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I
S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Ge-
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-
ten“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3481
                      Artikel 125
                   Änderung der
             Berufszugangsverordnung
          für den Straßenpersonenverkehr

   In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Berufszu-
gangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 126
                   Änderung der
             Berufszugangsverordnung
             für den Güterkraftverkehr
   In § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a der Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3120), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Handels-, Partner-
schafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ er-
setzt.

                      Artikel 127

                  Änderung der
              Verordnung über den
             grenzüberschreitenden
   Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

   In § 2 Satz 1 der Verordnung über den grenzüber-

schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotagever-
kehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die

zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, werden
die Wörter „Handels- oder Genossenschaftsregister“
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts- oder
Gesellschaftsregister“ ersetzt.

                      Artikel 128
                   Änderung der
            Verkehrsunternehmensdatei-
             Durchführungsverordnung

  In § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
mer 3 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungs-
verordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126)
werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister“ durch die Wörter
„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.

                      Artikel 129
                Änderung der
             Gebührenordnung für
          Maßnahmen im Straßenverkehr

   In der Anlage Gebührennummer 302.3 der Gebüh-
renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)
geändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-

schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
sellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 130

                  Änderung der
                Binnenschifffahrt-
         Sportbootvermietungsverordnung
  § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Unternehmen:
   natürliche oder juristische Personen sowie rechts-
   fähige Personengesellschaften und deren Bevoll-
   mächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnen-
   schifffahrtsstraßen vermieten,“.

                      Artikel 131
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes

   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ge-
   sellschaften des Handelsrechts“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.

2. In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die
   Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts“ durch
   die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
   und das Wort „Firmenname“ durch die Wörter

   „Firma oder Name“ ersetzt.

                      Artikel 132

                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   In § 64 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008
(BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Personengesellschaft“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.

                      Artikel 133

                  Änderung der
         Verordnung über Luftfahrtpersonal
   In § 27 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 31 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das
Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.

                      Artikel 134

                   Änderung des
               Flaggenrechtsgesetzes
  § 1 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 339 der Ver-
BGBl. 2021, Seite 3482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3482
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
   „Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
   schaften und juristische Personen“ durch die Wörter
   „rechtsfähige Personengesellschaften und juristi-
   sche Personen“ ersetzt.

2. In Buchstabe a werden die Wörter „Offene Handels-
   gesellschaften     und Kommanditgesellschaften“
   durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
   schaften“ ersetzt.

                     Artikel 135

                  Änderung der
            Flächenerwerbsverordnung

   In Anlage 1 Nummer 9 sowie Anlage 5 Nummer 2
der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Februar 2014 (BGBl. I S. 147) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.

                     Artikel 136
                  Änderung des
        Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

   In § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Ge-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
ersetzt.

                     Artikel 137
                    Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2024 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung
treten in Kraft:

1. in Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs,
2. Artikel 36,
3. Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuch-
   stabe aa,

4. Artikel 45 Nummer 9 und
5. Artikel 62.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 10. August 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6db8f77b445def28….