Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2083
BGBl. 2021 I S. 2083 · 84.348 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten
(Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)*
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von
Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 122), der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und
2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) sowie der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie
2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche-
rungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richt-
linie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richt-
linie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die
Wörter „und Verpflichtete“ durch ein Komma
und die Wörter „Verpflichtete und risikobasierter
Ansatz“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risiko-
analyse“.
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben
zum Zweck der Identifizierung“.
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck
der Identifizierung, Verordnungsermäch-
tigung“.
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Verfahren zur Überprüfung von Anga-
ben zum Zweck der Identifizierung, Ver-
ordnungsermächtigung“.
f) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 20a Automatische Eintragung für Vereine“.

g) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:
„§ 26a Abruf durch bestimmte Behörden“.
h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 32a Datenübermittlung an Europol“.
i) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 38a Protokollierung von Informationsersu-
chen, Statistik, Verordnungsermächti-
gung“.
2. In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wör-
ter „und Verpflichtete“ durch ein Komma und die
Wörter „Verpflichtete und risikobasierter Ansatz“
ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes
besteht aus
1. dem Erheben von Angaben zum Zweck der
Identifizierung und
2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck
der Identifizierung.“
b) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-
fügt:
„(26) Finanzinformationen im Sinne dieses
Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder
Daten, insbesondere Daten über finanzielle Ver-
mögenswerte, Geldbewegungen oder finanzge-
schäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne
des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vor-
handen sind, um Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu
bekämpfen.
(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes
ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer an-
deren zentralen Meldestelle im Sinne des
Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie
(EU) 2015/849 bereits durchgeführten opera-
tiven und strategischen Analyse.
(28) Die Bezeichnung
1. Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 20. Mai
2015 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung, zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Richtlinie 2006/70/EG der Kom-
mission, die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2018/843 des Europäischen Parlamen-
tes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än-
derung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Ver-
hinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zweck der Geldwäsche und der Terro-
rismusfinanzierung und zur Änderung der
Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ge-
ändert worden ist.
2. Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die
Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 20. Juni
2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Er-
leichterung der Nutzung von Finanz- und
sonstigen Informationen für die Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung
bestimmter Straftaten und zur Aufhebung
des Beschlusses 2000/642/JI des Rates;
3. Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Agentur der Europäischen
Union für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse
2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI,
2009/936/JI und 2009/968/JI.
(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes
sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1
Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5
des Kreditwesengesetzes.
(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne
dieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von
Kryptowerten zwischen natürlichen oder juris-
tischen Personen im Rahmen der Erbringung
von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben
von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesen-
gesetzes, der nicht ausschließlich die Krypto-
verwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt.“
4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 Buchstabe e wird vor dem Wort
„Gemeinschaftsrecht“ das Wort „den“ durch
das Wort „dem“ ersetzt.
b) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Lotterien, für die die Veranstalter und
Vermittler über eine glücksspielrecht-
liche Erlaubnis der in Deutschland je-
weils zuständigen Behörde verfügen,
und“.
bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der
Vertragspartner“ durch die Wörter „eine juris-
tische Person, sonstige Gesellschaft oder eine
Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3“ er-
setzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder
mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine
Vereinigung ausüben kann, die
a) Mitglied des Vorstands der Stiftung ist
oder die als Begünstigte der Stiftung be-
stimmt worden ist, oder

b) als Treugeber (Settlor), Verwalter von
Trusts (Trustee) oder Protektor handelt
oder die als Begünstige der Rechtsge-
staltung bestimmt worden ist.“
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Risikobasierter
Ansatz, nationale Risikoanalyse
(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach
den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem
risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelun-
gen der nachfolgenden Abschnitte dieses Geset-
zes bleiben hiervon unberührt.
(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu-
ständigen Behörden des Bundes sowie die Länder
wirken an der vom Bundesministerium der Finan-
zen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Die
Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Er-
stellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden
und über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale
Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung
der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der
Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig ak-
tualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sekto-
rale Risikoanalysen erstellt.“
7. In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete“
durch das Wort „Nettokaltmiete“ und das Wort
„Pacht“ durch das Wort „Nettokaltpacht“ ersetzt.
8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils das
Wort „Kaufgegenstandes“ durch die Wörter
„vermittelten Rechtsgeschäfts“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab-
satz 5 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 15
Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5a
Satz 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1“
ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bestellung eines Geldwäschebeauf-
tragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Rege-
lungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichte-
ten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und 4 genannten Maßnahmen umsetzen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe
„§ 11 Absatz 5“ die Wörter „und des § 12 Ab-
satz 3 und 4“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird fol-
gender Buchstabe c eingefügt:
„c) die Übertragung von Kryptowerten, die zum
Zeitpunkt der Übertragung einem Gegen-
wert von 1 000 Euro oder mehr entspricht,“
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Miete“
durch das Wort „Nettokaltmiete“ und das Wort
„Pacht“ durch das Wort „Nettokaltpacht“ er-
setzt.
d) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „11 Ab-
satz 5a“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 4“
und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe „§ 20 Absatz 1
Satz 2 und 3“ die Wörter „oder ein Trustee, der
außerhalb der Europäischen Union seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, seiner Mitteilungspflicht
nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und
Satz 3“ eingefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Erhebung von Angaben zum Zweck
der Identifizierung“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„identifizieren“ ein Komma und die Wörter „in-
dem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5
erheben und diese nach § 12 überprüfen“ ein-
gefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-
pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-
tragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts,
gegebenenfalls für diese auftretende Personen
und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren,
sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertrags-
parteien an der Durchführung des vermittelten
Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragspar-
teien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide
Vertragsparteien des vermittelten Rechtsge-
schäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur
die Vertragspartei identifizieren, für die er han-
delt.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bei der Identifi-
zierung“ durch die Wörter „In Bezug auf Ver-
tragspartner und gegebenenfalls für diese auf-
tretende Personen“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Verpflichtete“ die Wörter „zum
Zweck der Identifizierung“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berech-
tigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Iden-
tifizierung zumindest dessen Vor- und Nach-
namen und, soweit dies in Ansehung des im
Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung angemessen
ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erhe-
ben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhän-
gig vom festgestellten Risiko erhoben werden.
Die Erhebung der Angaben hat beim Vertrags-
partner oder der gegebenenfalls für diesen auf-
tretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung
der Angaben aus dem Transparenzregister ge-

nügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der
Angaben nicht. Werden bei Trusts oder anderen
Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich
Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder
nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Ver-
pflichtete ausreichende Informationen über den
wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum
Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder
der Ausübung seiner Rechte die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu kön-
nen.“
f) Absatz 5a wird aufgehoben.
g) In Absatz 6 Satz 5 wird das Wort „Kaufgegen-
standes“ durch die Wörter „vermittelten Rechts-
geschäfts“ ersetzt.
h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Verwalter von Rechtsgestaltungen im
Sinne des § 3 Absatz 3 haben dem Verpflichte-
ten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und
ihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln,
die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirt-
schaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Ab-
satz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Po-
sition eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder
eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3
Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a
genannten Schwellenbeträge durchführen. Im
Falle von Trusts und anderen Rechtsgestaltun-
gen nach § 21 sind dem Verpflichteten die An-
gaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu
übermitteln.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Identitätsüber-
prüfung“ durch die Wörter „Überprüfung von
Angaben zum Zweck der Identifizierung,“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Identi-
tätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Überprü-
fung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Anga-
ben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für
diesen auftretende Personen hat“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Identitätsüber-
prüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „Überprüfung der
nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum
Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen
auftretende Personen hat“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5
erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich
Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch
risikoangemessene Maßnahmen zu vergewis-
sern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle
der Identifizierung anlässlich der Begründung
einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Ver-
einigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung
nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis
der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21
oder einen Auszug der im Transparenzregister
zugänglichen Daten einzuholen. Der Verpflich-
tete muss bei Geschäftsbeziehungen oder
Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder
Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die
Einsicht in das Transparenzregister hinausge-
henden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht
nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Ab-
satz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu
den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenz-
register übereinstimmen und keine sonstigen
Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der
Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer
Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder
der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19
Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres
Risiko der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.
(4) Sofern der Vertragspartner bei einem Er-
werbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteu-
ergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3
Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende
Notar vor der Beurkundung die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von
dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vor-
zulegenden Dokumentation der Eigentums- und
Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über-
prüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie
den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Verfahren zur
Überprüfung von Angaben zum Zweck
der Identifizierung, Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Identität der“
durch die Wörter „die zum Zweck der Identifizie-
rung erhobenen Angaben bei“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie an
die sich dieses“ durch die Wörter „und an
die sich dieses Verfahrens“ ersetzt und nach
dem Wort „Verpflichteten“ die Wörter „so-
wie die Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten bei Nutzung dieses Ver-
fahrens“ eingefügt und nach dem Wort
„festlegen“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. Verfahren bestimmen, deren Eignung
zur geldwäscherechtlichen Überprüfung
der Identität erprobt wird und bei denen
zu ermitteln ist, ob sie ein Sicherheits-
niveau aufweisen, das dem in Absatz 1
Nummer 1 genannten Verfahren gleich-
wertig ist.“
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bei Verfahren nach Nummer 3 können die
Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu ermäch-
tigt werden, die Nutzung der Verfahren be-

fristet, unter Vorbehalt eines Widerrufs und
unter Auflagen zuzulassen. Eine Zulassung
elektronischer Verfahren nach Nummer 3 er-
folgt nur, wenn das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik bei einer vor-
herigen Überprüfung des Verfahrens das für
die Erprobung notwendige Sicherheits-
niveau festgestellt hat.“
14. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Iden-
tität“ durch die Wörter „zum Zweck der Identifizie-
rung nach § 11 erhobenen Angaben“ ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Union“ die Wörter „oder in einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „IV“ durch die
Angabe „VI“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
Identitätsfeststellung“ gestrichen.
16. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf
Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben
zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe
des § 23 zugänglich:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort,
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
und
5. alle Staatsangehörigkeiten.“
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 2 werden ein Komma und die
Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich
bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen,
oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a
des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund
eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche
Beteiligung innehaben“ angefügt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „folgt“ das
Komma und die Wörter „sofern nicht Ab-
satz 2 Satz 2 einschlägig ist“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) Die Wörter „in einem der in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register“ wer-
den durch die Wörter „im Handelsregister,
Genossenschaftsregister, Partnerschaftsre-
gister oder Vereinsregister“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-
zeichnung“ die Wörter „oder ihr Sitz“ einge-
fügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Meldepflicht
nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als erfüllt gilt
oder wenn“ gestrichen.
18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Automatische
Eintragung für Vereine
(1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende
Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen
Daten eine Eintragung in das Transparenzregister,
ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung
werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins
mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaft-
liche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im
Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten
nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als
Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staats-
angehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit
angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Da-
ten gelten als Angaben des Vereins, soweit der
Verein der registerführenden Stelle keine abwei-
chenden Angaben mitgeteilt hat.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss
ein eingetragener Verein nach § 21 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführ-
ten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der
registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung
mitteilen, wenn
1. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich
zur Eintragung in das Vereinsregister angemel-
det worden ist,
2. mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder
3. die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu-
treffen.
Eine Eintragung durch die registerführende Stelle
nach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der
Verein der registerführenden Stelle Angaben nach
§ 19 Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenz-
register mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
ein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass
die mitgeteilten Angaben nach § 19 Absatz 1 nicht
mehr gelten sollen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat
elektronisch über die Webseite des Transparenz-
registers zu erfolgen.
(3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erst-
mals spätestens zum 1. Januar 2023. Danach er-
folgt die automatische Eintragung anlassbezogen.
(4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die re-
gisterführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rah-
men der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu
diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim
Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der
Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des Jus-
tizverwaltungskostengesetzes befreit.“
19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Staatsan-
gehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten“ ge-
strichen.

b) Dem Satz 2 werden ein Komma und die Wörter
„wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereini-
gen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im
Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteu-
ergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine
wirtschaftliche Beteiligung innehaben“ ange-
fügt.
20. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird das erste Komma und
die nachfolgende Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ge-
strichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den in § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern“
durch die Wörter „dem Handelsregister, Genos-
senschaftsregister, Partnerschaftsregister, Un-
ternehmensregister oder Vereinsregister“ er-
setzt.
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „§ 10 Absatz 3“ die Wörter „und 3a“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In diesen Fällen ist die registerführende
Stelle befugt, die zugänglichen Daten an
den Einsichtnehmenden zu übermitteln.“
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben
den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
und 4 nur Monat und Jahr der Geburt des
wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitz-
land und alle Staatsangehörigkeiten der Ein-
sichtnahme zugänglich und dürfen übermit-
telt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Transpa-
renzregister“ die Wörter „und die Übermitt-
lung der Daten“ und nach den Wörtern „der
Einsichtnahme“ die Wörter „und der Über-
mittlung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermitt-
lung“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Einsicht-
nahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein-
gefügt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Satz 1“ durch
die Wörter „Satz 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Behörden sowie diejenigen in § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflich-
teten, gegenüber denen die Beschränkung der
Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23
Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die
Einsichtnahme mittels eines durch die register-
führende Stelle geschaffenen und nach ihren
Vorgaben ausgestalteten automatisierten Ein-
sichtnahmeverfahrens durchführen. Die regis-
terführende Stelle ist befugt, den in Satz 1
genannten Stellen die nach Maßgabe des Ab-
satzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten
Verfahren zu übermitteln. Bestehen Zweifel da-
ran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforder-
lich ist oder zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die
registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren
nach den Sätzen 1 und 2 zu sperren. Sie kann
die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass
die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben erforderlich ist, auffordern und
den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf
das für alle Verpflichteten geltende Verfahren
nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung nach
Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu er-
folgen. Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-
leisten, dass für Einsichtnahmen und Daten-
übermittlungen im automatisierten Verfahren
die erforderlichen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen wer-
den, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
e) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-
satz 6 eingefügt:
„(6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der
Daten aus dem Transparenzregister an einsicht-
nehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu
den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken
der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden.
Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten
aus dem Transparenzregister an einsichtneh-
mende Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen
Verpflichteten.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird
wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenüber-
mittlung und Beschränkung, insbesondere der
Online-Registrierung und der Protokollierung
wie die zu protokollierenden Daten und die
Löschungsfrist für die protokollierten Daten
nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen
für die Einsichtnahme und Übermittlung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Dar-
legungsanforderungen für die Beschränkung
der Einsichtnahme und Übermittlung nach Ab-
satz 2 zu bestimmen.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in
Satz 6 werden die Wörter „zur Feststellung der
Identität“ gestrichen.

22. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 20
Absatz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Im Rahmen der Prüfung der Unstimmig-
keitsmeldung erstellt die registerführende Stelle
auf Basis der in den anderen Registern vorhan-
denen Informationen sowie der aufgrund von
Nachfragen nach Absatz 3 erhaltenen Informa-
tionen und Unterlagen Eigentums- und Kontroll-
strukturübersichten der betroffenen Vereinigung
nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21,
soweit dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstim-
migkeitsmeldung erforderlich ist. Sie hat diese
Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei
Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht
wird nicht Teil der Eintragung im Transparenz-
register.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die registerführende Stelle hat dem Erstat-
ter der Unstimmigkeitsmeldung die von ihr
ermittelten Angaben zum wirtschaftlich Be-
rechtigten im Sinne des § 19 Absatz 1 nach
Abschluss der Prüfung unverzüglich zu
übermitteln.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf-
grund einer neuen“ die Wörter „oder berich-
tigenden“ eingefügt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Nachweis nach Satz 2 ist nicht erforderlich,
wenn im Antrag die Verfolgung der nach den
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbe-
günstigten Zwecke versichert und das Einver-
ständnis darüber erklärt werden, dass die regis-
terführende Stelle beim zuständigen Finanzamt
eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuer-
begünstigten Zwecke einholen darf. Die regis-
terführende Stelle erhebt keine Gebühren von
Vereinigungen nach § 20, wenn sich die Verfol-
gung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgaben-
ordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittel-
bar aus dem Zuwendungsempfängerregister
nach § 60b der Abgabenordnung ergibt. Die
durch die Gebührenbefreiung entstehenden
Mindereinnahmen werden der registerführenden
Stelle durch den Bund erstattet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“
die Wörter „und deren Übermittlung“ einge-
fügt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
24. In § 25 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort
„übertragen“ die Wörter „sowie die Ausgestaltung
der Erstattung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 näher
regeln“ eingefügt.
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 1“
die Wörter „Nummer 1“ eingefügt und wer-
den die Wörter „juristische Personen des
Privatrechts und eingetragene Personenge-
sellschaften“ durch das Wort „Vereinigun-
gen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „mitge-
teilte Daten“ die Wörter „sowie die nach
Maßgabe der von der Europäischen Kom-
mission gemäß Artikel 31a der Richtlinie
(EU) 2018/843 erlassenen Durchführungs-
akte erforderlichen Daten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „juris-
tische Personen des Privatrechts und eingetra-
gene Personengesellschaften“ durch das Wort
„Vereinigungen“ ersetzt.
26. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „die Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
und die Strafverfolgungsbehörden“ durch die
Wörter „bestimmte Behörden“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die registerführende Stelle übermittelt
die erforderlichen Informationen aus dem Trans-
parenzregister an
1. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, 4 und 8,
2. die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufga-
benerfüllung,
3. die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzel-
fall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51
erforderlich ist,
4. das Bundeszentralamt für Steuern und die
örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2
Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies
im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist, und
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“.
27. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen stellt durch Schulungen sicher, dass
das eingesetzte Personal mit den geltenden euro-
päischen und nationalen Datenschutzbestimmun-
gen vertraut ist.“
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 werden ein Semikolon und
die Wörter „zu den inländischen öffentlichen
Stellen zählt auch die inländische benannte Be-
hörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie (EU) 2019/1153“ angefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 haben das nach § 24c Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes zu führende Dateisystem
auch für Abrufe der Zentralstelle für Finanz-

transaktionsuntersuchungen zu führen. Entspre-
chendes gilt für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 in Bezug auf das nach § 27 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu führende
Dateisystem sowie für Verpflichtete nach § 2
Absatz 1 Nummer 9 in Bezug auf das nach
§ 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu führende
Dateisystem. Die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten
aus diesen Dateisystemen im automatisierten
Verfahren abrufen. § 24c Absatz 4 bis 8 des Kre-
ditwesengesetzes gilt entsprechend.“
29. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersuchen“
die Wörter „Daten aus Finanzinformationen
und Finanzanalysen, auch soweit sie“ und
nach den Wörtern „personenbezogene Da-
ten“ das Wort „enthalten“ und ein Komma
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ersuchen“
die Wörter „Daten aus Finanzinformationen
und Finanzanalysen, auch soweit sie“ und
nach den Wörtern „personenbezogene Da-
ten“ das Wort „enthalten“ und ein Komma
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen übermittelt auf Ersuchen un-
verzüglich Daten aus Finanzinformationen und
Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezo-
gene Daten enthalten, an die inländische be-
nannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2019/1153, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der
Verhinderung oder Verfolgung und Ahndung
schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I
der VO (EU) 2016/794 erforderlich ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verfas-
sungsschutz“ die Wörter „sowie die inlän-
dische benannte Behörde im Sinne des Arti-
kel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „haben die je-
weiligen Strafverfolgungsbehörden und das
Bundesamt für Verfassungsschutz“ durch
die Wörter „hat die abrufende Behörde“ er-
setzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „personenbezogener Da-
ten“ werden gestrichen und nach der
Angabe „Absatz 3“ werden die Wörter
„und 3a“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ermittlungen“ die Wörter „oder Analy-
sen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 3a begründet
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen das Unterbleiben einer Übermitt-
lung gegenüber der ersuchenden Stelle.“
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Übermittlung nach Absatz 3a ist
eine Verwendung für andere Zwecke zulässig,
soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt
werden dürfen und die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen dieser Verwen-
dung zuvor zugestimmt hat.“
30. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Datenübermittlung an Europol
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen ist befugt, auf ordnungsgemäß begrün-
dete Ersuchen von Europol Finanzinformationen
und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbe-
zogene Daten enthalten, zu übermitteln, soweit
dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zustän-
digkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufga-
ben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2016/794 erforderlich und nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/794 zulässig ist. Sie über-
mittelt diese Informationen zeitnah über das Bun-
deskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale
Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes.
(2) Die Übermittlung kann verweigert werden,
soweit
1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den
Erfolg laufender Ermittlungen oder Analysen der
zuständigen inländischen öffentlichen Stellen
auswirken könnte oder
2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig
wäre oder
3. die angeforderten Finanzinformationen und Fi-
nanzanalysen Daten enthalten, die von einer
zentralen Meldestelle eines ausländischen Staa-
tes übermittelt wurden und diese einer Weiter-
übermittlung nicht zugestimmt hat, es sei denn,
die Informationen stammen aus öffentlich zu-
gänglichen Quellen.
Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten
Fällen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen hat die Verweigerung einer Übermitt-
lung gegenüber Europol zu begründen.
(4) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu
verbinden, dass Europol die ihm übermittelten per-
sonenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-
wenden darf, zu dem sie ihm übermittelt worden
sind. Eine Verwendung zu anderen Zwecken be-
darf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen.“
31. Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 35 Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen die Anfrage zeitnah zu beantworten hat;
richtet sich die Anfrage auf Finanzinformationen
oder Finanzanalysen, die im Zusammenhang mit
Terrorismus oder mit organisierter Kriminalität mit

Bezug zu Terrorismus von Belang sein können, so
hat sich die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen um eine umgehende Beantwortung
zu bemühen.“
32. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines
anderen Staates sind in angemessener Zeit zu
beantworten.“
b) Satz 5 wird aufgehoben.
33. In § 38 Absatz 5 werden die Wörter „des Bundes-
archivgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zu-
letzt durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I
S. 506) geändert worden ist“ durch die Wörter „des
Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) geändert worden
ist“ ersetzt.
34. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Protokollierung von
Informationsersuchen,
Statistik, Verordnungsermächtigung
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen protokolliert Ersuchen um Auskunft in
den Fällen des § 32 Absatz 3a, des § 32a, des
§ 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie in den Fällen
des § 31, wenn die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen Daten bei der inländischen
benannten Behörde im Sinne des Artikels 3 Ab-
satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 erhebt.
(2) Die Protokolle enthalten mindestens fol-
gende Angaben:
1. Die Bezeichnung und Kontaktdaten derjenigen
Behörde sowie den Namen derjenigen Person,
die das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen gerichtet hat sowie
– sofern bekannt – den Namen derjenigen Per-
son, die das Ergebnis des Ersuchens empfängt;
2. das Aktenzeichen des nationalen Falles, hin-
sichtlich dessen das Ersuchen an die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ge-
richtet wird;
3. den Gegenstand des Ersuchens und
4. alle Maßnahmen, die getroffen werden, um dem
Ersuchen nachzukommen.
(3) Die Protokolle werden über einen Zeitraum
von fünf Jahren nach ihrer Erstellung zugriffsge-
schützt aufbewahrt. Sie dienen ausschließlich
dem Zweck der Datenschutzkontrolle. Die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt
auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informations-
sicherheit alle erforderlichen Protokolle zur Verfü-
gung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die
Protokolle unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht
für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen führt eine Statistik über Ersuchen um
Auskunft in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3
Halbsatz 2. Sie erhebt hierfür die Zahl der Ersu-
chen sowie die Reaktionszeit sowie nach Möglich-
keit die Kosten der Bearbeitung der Ersuchen und
stellt die Daten dem Bundesministerium der Finan-
zen zur Verfügung. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, das Nähere zu den zu erhebenden Daten,
deren Aufbereitung, Auswertung und Bereitstellung
zu regeln.“
35. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „nutzt“
ein Komma eingefügt.
36. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2
nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von
einer Meldung abgesehen haben.“
37. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder
eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-
nung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrecht-
lichen oder strafrechtlichen Vorschriften verant-
wortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt
werden, es sei denn, die Meldung oder Strafan-
zeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr
erstattet worden.“
38. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht
über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 6 bis 9 ausüben, stellen sie der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf deren
Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die
erforderlich sind zur Durchführung von ihren Auf-
gaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849
sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). Die Infor-
mationen sind zur Verfügung zu stellen nach
Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010.“
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze
6a und 6b eingefügt:
„(6a) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-
terrichten die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde über Fälle, in denen bei Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9,
die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine
Umsetzung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach
dem Recht des Drittstaates nicht zulässig ist.
(6b) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-
mer 1 dient in Kooperation mit den weiteren
Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 2 und 9
als Kontaktstelle für die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9.“

39. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Wörter „Nummer 1 und Num-
mer 2“ eingefügt.
bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 die in
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 ge-
nannten Maßnahmen nicht umsetzt.“
cc) In Nummer 23 werden nach der Angabe
„Absatz 6“ die Wörter „oder Absatz 6a“ ein-
gefügt.
dd) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Ver-
tragsparteien“ ein Komma und die Wörter
„für diese auftretende Personen oder wirt-
schaftlich Berechtigte nicht oder“ eingefügt.
ee) In Nummer 38 werden die Wörter „nicht die
Geschäftsbeziehung keiner“ durch die Wör-
ter „die Geschäftsbeziehung nicht einer“ er-
setzt.
ff) In Nummer 56 wird die Angabe „1a“ durch
die Angabe „2“ ersetzt.
gg) In Nummer 60 werden nach der Angabe
„§ 20 Absatz 3a Satz 4“ die Wörter „oder
Absatz 3b Satz 3“ eingefügt.
hh) In Nummer 62 werden die Wörter „1a oder“
gestrichen.
ii) In Nummer 64 werden die Wörter „oder
Nummer 3“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absat-
zes 2“ durch die Wörter „Absatzes 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Soweit nach Absatz 5 Satz 1 die Fi-
nanzbehörde Verwaltungsbehörde ist, gelten
§ 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 2, 6
bis 11, Absatz 2 und § 412 der Abgabenordnung
sinngemäß.“
d) In Absatz 8 werden die Wörter „jeweils zustän-
dige Europäische Aufsichtsbehörde“ durch die
Wörter „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“
ersetzt.
40. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar
2023 Anwendung.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Bis zur technischen Umsetzung des Ver-
fahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 2023, darf die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1
und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Da-
ten, ausgenommen die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen
(§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). Bei einem
Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10
der Abgabenordnung entsprechend. Das Bun-
deszentralamt übermittelt der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen in Beant-
wortung des Ersuchens nur solche Daten, die
die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen
darf.“
c) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
fügt:
„(8) Juristische Personen des Privatrechts
und eingetragene Personengesellschaften nach
§ 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an
das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach
der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 gelten-
den Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt,
haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Anga-
ben,
1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft,
SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien han-
delt bis zum 31. März 2022,
2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, Genossenschaft, Euro-
päische Genossenschaft oder Partnerschaft
handelt bis zum 30. Juni 2022,
3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum
31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in
das Transparenzregister mitzuteilen.
(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60
sind nicht anwendbar auf juristische Personen
des Privatrechts oder eingetragene Personen-
gesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht
zur Mitteilung an das Transparenzregister am
31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum
31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Ab-
satz 2 als erfüllt galt,
1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft,
SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien han-
delt bis zum 31. März 2023,
2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, Genossenschaft, Euro-
päische Genossenschaft oder Partnerschaft
handelt bis zum 30. Juni 2023,
3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum
31. Dezember 2023.
(10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind
Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens
einer Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023
nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließ-
lich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des
§ 23a Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2
keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeits-
meldung an das Transparenzregister bestanden
hätte.“
Artikel 2
Änderung des
Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I
S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung
von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über
die Außengrenzen der Europäischen Union in den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
ber 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die
in die Union oder aus der Union verbracht werden
(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im
Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 ge-
nannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zah-
lungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle,
Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des De-
potgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits
um Barmittel nach Satz 3 handelt.“
2. § 12a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbe-
schadet des Absatzes 1“ werden gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleich-
gestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von
10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bracht, können die Zollbediensteten den Absen-
der, den Empfänger oder einen Vertreter dieser
Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Ta-
gen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für
den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4
Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entspre-
chend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung
können die Barmittel oder gleichgestellten Zah-
lungsmittel sichergestellt werden.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2“ durch
die Wörter „Absatz 1“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Barmittel oder gleichgestellte Zah-
lungsmittel sowie die zugehörigen Behält-
nisse und Umschließungen in den, aus dem
oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbracht, können die Zollbedienste-
ten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden
sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung
nehmen, um die Herkunft oder den Verwen-
dungszweck aufzuklären, wenn
1. die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel
nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht
für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4
der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht ein-
gehalten wird,
2. die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel
nach Absatz 1 oder die Offenlegungs-
pflicht für unbegleitete Barmittel nach Ab-
satz 2 nicht eingehalten wird oder
3. Grund zu der Annahme besteht, dass die
Barmittel oder gleichgestellten Zahlungs-
mittel
a) zum Zweck der Geldwäsche nach
§ 261 des Strafgesetzbuchs,
b) zum Zweck der Terrorismusfinanzie-
rung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des
Strafgesetzbuchs,
c) zum Zweck der Finanzierung einer ter-
roristischen Vereinigung nach § 129a,
auch in Verbindung mit § 129b des
Strafgesetzbuchs oder
d) im Zusammenhang mit einer kriminel-
len Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4
der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zu drei Mo-
nate“ durch die Wörter „auf 90 Tage“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Wider-
spruch“ die Wörter „und die Anfechtungskla-
ge“ eingefügt und wird das Wort „hat“ durch
das Wort „haben“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „grenzüber-
schreitenden Verkehr“ durch das Wort „Ver-
bringen“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Zahlungsmittel“ die Wörter „in den, aus dem
oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch die
Angabe „§ 23“ ersetzt.
3. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,“
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018
über die Überwachung von Barmitteln, die in
die Union oder aus der Union verbracht werden,
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6;
L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort
genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis
zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmel-
det oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeit-
punkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4
Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
die Angabe „Absatzes 3“ und die Angabe „Num-
mer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 24c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Na-
me“ durch die Wörter „Vor- und Nachname“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen
Auskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1
Satz 1
1. an die inländischen benannten Behörden im
Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamen-
tes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Fest-
legung von Vorschriften zur Erleichterung der
Nutzung von Finanz- und sonstigen Informa-
tionen für die Verhütung, Aufdeckung, Unter-
suchung oder Verfolgung bestimmter Strafta-
ten und zur Aufhebung des Beschlusses
2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Er-
füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der
Verhütung oder Verfolgung schwerer Straf-
taten im Sinne des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf-
verfolgung (Europol) und zur Ersetzung und
Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI,
2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und
2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom
24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur Un-
terstützung einer strafrechtlichen Ermittlung
im Zusammenhang mit einer schweren Straf-
tat;
2. an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion
als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des
Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weiter-
gabe an Europol, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4
der Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen
der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall er-
forderlich ist.
Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisier-
ten Verfahren abzurufen und sie unmittelbar an
die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Ab-
satz 3 Sätze 4 und 6 gelten entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem
Abruf
1. das Aktenzeichen,
2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,
3. die Art der bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten,
4. die eindeutige Kennung der Ergebnisse,
5. die Person, die den Abruf durchgeführt hat.
Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftser-
teilung auf Ersuchen nach Absatz 3 protokolliert
sie zudem die ersuchende Stelle und das Akten-
zeichen der ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf
nach Absatz 3a durch eine inländische benannte
Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richt-
linie (EU) 2019/1153 ist zudem die eindeutige Be-
nutzerkennung derjenigen Person zu protokollie-
ren, die das Ersuchen an die Bundesanstalt
gerichtet hat und – sofern abweichend – die
Benutzerkennung derjenigen Person, die Er-
gebnisse weiterübermittelt erhält. Die Protokolle
dienen ausschließlich dem Zweck der Daten-
schutzkontrolle sowie der Sicherstellung der Da-
tensicherheit. Sie werden von der oder dem
Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt re-
gelmäßig überprüft und auf Anforderung der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationssicherheit zur Verfügung ge-
stellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 sind 18 Mo-
nate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre
zugriffsgeschützt aufzubewahren. Nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu
löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollver-
fahren erforderlich sind. Die Bundesanstalt stellt
durch besondere Schulungsprogramme sicher,
dass das eingesetzte Personal mit den geltenden
Bestimmungen unter Einschluss insbesondere
der europäischen und nationalen Datenschutz-
bestimmungen vertraut ist. Die Bundesanstalt
führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung
von Ersuchen nach Absatz 3a.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „automa-
tisierten Abruf“ die Wörter „unter Sicherstel-
lung des Datenschutzes und der Daten-
sicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1
nach dem jeweiligen Stand der Technik“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Den Stand der Technik stellt die Bundes-
anstalt im Benehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik in
einem von ihr bestimmten Verfahren fest.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-
sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
traulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach
Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesan-
stalt gewährleisten. Die Bundesanstalt hat ent-
sprechende Maßnahmen bei der Weiterübermitt-
lung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu
treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von
Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden
Behörden eine Zugangsbeschränkung auf ein-
zelne Personen und deren eindeutige Benutzer-
kennung ermöglichender abgerufenen und weiter
übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand
der Technik stellt die Bundesanstalt im Beneh-

men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik in einem von ihr bestimmten
Verfahren fest.“
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung Näheres regeln
zu den technischen Verfahren des automatisier-
ten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Aus-
nahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung
im automatisierten Verfahren sowie zur Protokol-
lierung der Abrufe und zur Statistik über Ersu-
chen. Es kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
2. § 25l wird wie folgt gefasst:
„§ 25l
Geldwäscherechtliche Pflichten
für Finanzholding-Gesellschaften
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland,
die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfü-
gen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit
auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50
Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.“
Artikel 4
Änderung der
Abgabenordnung
In § 60a der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird der folgende Absatz 7 angefügt:
„(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach
§ 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für
die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt
der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine
Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1
Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach
den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegüns-
tigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende
Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass
das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftsertei-
lung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegeset-
zes vorliegt.“
Artikel 5
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 26 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
3. In § 38 Absatz 9 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
4. In § 39 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
5. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „angemessenes
Entgelt“ durch die Wörter „ein die tatsäch-
lichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht
übersteigendes Entgelt“ ersetzt und werden
die Wörter „angemessener Zugangsbedin-
gungen“ durch die Wörter „einer standar-
disierten technischen Schnittstelle zu allen
Endgeräten“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zurverfügungstellung im Sinne des Sat-
zes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das
anfragende Unternehmen seine Zahlungs-
dienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert
erbringen oder betreiben kann und Funk-
tionsgleichheit gewährleistet ist.“
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der
Ablehnung durch einen Sachverständigen über-
prüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen
dem Sachverständigen die für diese Prüfung er-
forderlichen Informationen nach Aufforderung
unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sach-
verständige ist in Bezug auf die vorgelegten In-
formationen zur Verschwiegenheit verpflichtet
und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienst-
leister oder Dritten nicht offen legen.“
Artikel 6
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensab-
schöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses
2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über
die Zusammenarbeit zwischen den Vermögens-
abschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Er-
trägen aus Straftaten oder anderen Vermögensge-
genständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl.
L 332 vom 18.12.2007, S. 103). Das Bundeskrimi-
nalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zustän-
digkeiten seine Aufgaben auch als benannte Be-
hörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
(EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von
Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von
Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhü-
tung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung
bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 122) wahr.“
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundeskriminalamt als Vermögensab-
schöpfungsstelle kann die in § 24c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes bezeichneten Kontoinforma-

tionen automatisiert abrufen, soweit dies im Einzel-
fall für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3
Absatz 2a zur Verhütung und Verfolgung einer
schweren Straftat oder zur Unterstützung einer straf-
rechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer
schweren Straftat im Rahmen seiner Zuständigkei-
ten erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung,
Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser
Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte.
Als schwere Straftat im Sinne von Satz 1 gelten die
in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Agentur der Europäischen Union
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf-
verfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhe-
bung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI,
2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Ra-
tes genannten Straftaten. Das Bundeskriminalamt
trägt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-
zungen des Satzes 1 vorliegen. Automatisierte Ab-
rufe von Kontoinformationen dürfen nur durch Per-
sonen vorgenommen werden, die dazu besonders
ermächtigt und entweder Amtsträger im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs oder
nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet
sind.“
3. § 29 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-
stellen der Landesfinanzbehörden“.
4. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei eingehenden Ersuchen um Finanzinfor-
mationen oder Finanzanalysen nach Artikel 2 Num-
mer 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden
protokolliert:
1. Der Name und die Kontaktdaten der Organisa-
tion und des Mitarbeiters, der die Informationen
anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfän-
gers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche,
2. die Bezugnahme auf den nationalen Fall der er-
suchenden zentralen Meldestelle, hinsichtlich
dessen die Informationen angefordert werden,
3. der Gegenstand der Ersuchen und
4. alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um die-
sen Ersuchen nachzukommen.
Abweichend von Absatz 3 sind die Protokolldaten
nach fünf Jahren zu löschen. Sie dürfen ausschließ-
lich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verar-
beitung personenbezogener Daten verwendet wer-
den und sind der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf
Anforderung zur Verfügung zu stellen. Außerdem
erhebt das Bundeskriminalamt die Dauer der Bear-
beitung von Ersuchen im Sinne des Satzes 1 und
übermittelt sie auf Anforderung an das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über die
Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Er-
richtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d ein-
gefügt:
„d) als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6
des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entspre-
chend,“.
2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
Artikel 8
Änderung des
Europol-Gesetzes
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 10
Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
behörden“ die Wörter „sowie die mit der Steuer-
fahndung betrauten Dienststellen der Landes-
finanzbehörden“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Länder“ die Wörter „sowie die mit der Steuer-
fahndung betrauten Dienststellen der Landes-
finanzbehörden“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Länder“ die Wörter „sowie die mit der Steuerfahn-
dung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbe-
hörden“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „sowie“
wird durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort „Länder“ werden die Wörter „sowie die mit
der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Übermittlung von Informationsersu-
chen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153
des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschrif-
ten zur Erleichterung der Nutzung von Finanz-
und sonstigen Informationen für die Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung be-
stimmter Straftaten und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt
für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des
Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.“

Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
In der Überschrift zu Artikel 316k des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „der
Geldwäsche“ ersetzt.“
Artikel 10
Änderung der
Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung
In § 3 Absatz 1 der Transparenzregisterdatenüber-
mittlungsverordnung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2090) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 sowie“
gestrichen.
Artikel 11
Änderung der
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister
ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäsche-
gesetzes ausschließlich über die Internetseite des
Transparenzregisters www.transparenzregister.de
möglich. In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geld-
wäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließ-
lich über die von der registerführenden Stelle vorge-
gebenen Schnittstellen möglich.“
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Zur Nutzung der automatischen Einsicht-
nahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegeset-
zes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im
Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach
den Vorgaben der registerführenden Stelle die Vo-
raussetzungen der Nutzung der automatischen Ein-
sichtnahme belegen.“
3. In § 5 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes“ die Wörter
„oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geld-
wäschegesetzes für welche natürliche Person“ ein-
gefügt.
4. Dem § 6 werden ein Komma und die Wörter „soweit
die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automa-
tisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des
Geldwäschegesetzes erfolgt.“ angefügt.
5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3“ werden die
Wörter „und Absatz 3a“ eingefügt.
b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Halbsatz wird angefügt:
„dies gilt nicht im Falle des automatisierten Ab-
rufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäsche-
gesetzes.“
6. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der
Transparenzregistergebührenverordnung
Die Transparenzregistergebührenverordnung vom
8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „elektro-
nischen“ die Wörter „oder schriftlichen“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Antrag-
stellung per“ die Wörter „schriftlichen An-
trag“ und ein Komma eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im
Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54
der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke
versichert und das Einverständnis darüber erklärt
werden, dass die registerführende Stelle beim
zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Ver-
folgung dieser steuerbegünstigten Zwecke ein-
holen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das
zuständige Finanzamt und die Steuernummer an-
zugeben.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die registerführende Stelle stellt spätes-
tens am 31. März 2022 ein gesondertes Antrags-
formular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder
elektronisch eine Befreiung von den Gebühren
für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung
des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b
der Abgabenordnung beantragt werden kann.
Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Iden-
tifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befrei-
ung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni
2022 beantragt werden.“
2. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 werden die Wörter
„Verweist das Transparenzregister auf andere Re-
gister nach § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirt-
schaftlich Berechtigte gegebenenfalls aus diesen
Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr
zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in
diese anderen Register an.“ durch die Wörter „Ver-
mittelt das Transparenzregister den Zugang zum
Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partner-
schaftsregister, Unternehmensregister oder Ver-
einsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr
zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsicht-
nahme in diese anderen Register an.“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Transparenzregisterbeleihungsverordnung
§ 2 Absatz 1 der Transparenzregisterbeleihungsver-
ordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938) wird wie
folgt gefasst:
„(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrneh-
mung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere
durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzre-

gisters, entstehenden Aufwand selbst. Dies gilt nicht für
die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1
Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Minder-
einnahmen. Diese werden der registerführenden Stelle
durch den Bund erstattet. Hierfür hat die registerfüh-
rende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebüh-
renjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der
Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbe-
freiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.“
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. August 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Num-
mer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 5 tritt zum
1. März 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 25. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2083. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 361c5ae61a63db83….