§ 71 Erwerb eigener Aktien
Stand: 02.03.2023
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.02.2004 – II ZR 316/02Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 04.05.2022 – 1 K 1861/14Zitiert von 2
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 287/02Haftung der Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen: Keine Begrenzung der Naturalrestitution durch das Verbot der Einlagenrückgewähr oder des Erwerbs eigener Aktien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 77
- LG München II, 23.11.2022 – 29 O 7754/21
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 94/15Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den AktionärZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- BFH, 22.10.2025 – II R 24/22Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
- BAG, 29.08.2025 – 9 AZB 4/25Rechtsweg - Wirksamkeit einer AktionärsvereinbarungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71#abs-1 (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71#abs-2 (2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71#abs-4 (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.