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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 51

BGBl. 2023 I Nr. 51 · 137.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2023                            Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2023                                                          Nr. 51

                                Gesetz
zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze*

                                                        Vom 22. Februar 2023


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                           Inhaltsübersicht

Artikel 1      Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 2      Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 3      Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 4      Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
               Gerichtsbarkeit
Artikel 5      Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 6      Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7      Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 8      Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 9      Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 10     Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 11     Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 12     Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 13     Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 14     Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 15     Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 16     Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 17     Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 18     Änderung des Ölschadengesetzes
Artikel 19     Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 20     Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 21     Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 22     Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
               freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 23     Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 24     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 25     Inkrafttreten



* Die Artikel 1, 2, 3, 7, 8 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und
  Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Artikel 1

                                  Änderung des Umwandlungsgesetzes
  Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 60 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zum Zweiten Buch Erster Teil Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
      „Zweiter Abschnitt     Verschmelzung durch Aufnahme                                          4 bis 35a“.
   b) Die Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Dritter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
      „Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme                                        60 bis 72b“.
   c) Die Angabe zum Zweiten Buch Zehnter Abschnitt wird gestrichen.
   d) Nach der Angabe zum Fünften Buch Sechster Abschnitt werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „Sechstes Buch            Grenzüberschreitende Umwandlung                              305 bis 345
      Erster Teil               Grenzüberschreitende Verschmelzung                           305 bis 319
      Zweiter Teil              Grenzüberschreitende Spaltung                                320 bis 332
      Dritter Teil              Grenzüberschreitender Formwechsel                            333 bis 345“.
   e) Die bisherige Angabe zum Sechsten Buch wird die Angabe zum Siebenten Buch und wie folgt gefasst:
      „Siebentes Buch           Strafvorschriften und Zwangsgelder                           346 bis 350“.
   f) Die bisherige Angabe zum Siebenten Buch wird die Angabe zum Achten Buch und wie folgt gefasst:
      „Achtes Buch              Übergangs- und Schlussvorschriften                           351 bis 355“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen
      schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich
      erläutert und begründet wird:
      1. die Verschmelzung,
      2. der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen, insbesondere
         a) das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung gewählten
            Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden
            Rechtsträger sowie
         b) die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer Ermittlung gewählten
            Bewertungsmethoden.
      Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „aller beteiligten Rechtsträger“ durch die Wörter „des beteiligten
          Rechtsträgers“ ersetzt und werden die Wörter „oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers
          in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Bericht ist ferner nicht erforderlich
          1. für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, wenn
             a) sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers
                befinden oder
             b) sich alle Anteile des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers in der Hand desselben
                Rechtsträgers befinden, sowie
          2. für denjenigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, der nur einen Anteilsinhaber hat.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger
      aufgetreten sind.“ durch ein Komma und die Wörter „falls in den an der Verschmelzung beteiligten
      Rechtsträgern unterschiedliche Methoden verwendet worden sind, ob die Verwendung unterschiedlicher
      Methoden gerechtfertigt war;“ ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden,
   dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem
   übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem
   übertragenden Rechtsträger ist.“
6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden
   Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden
   Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des
   Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem
   übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den
   zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen.“
7. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „übernehmende“ durch das Wort „übertragende“ ersetzt.
9. In § 32 werden die Wörter „zu niedrig bemessen“ durch die Wörter „nicht angemessen ist“ ersetzt.
10. In § 33 werden die Wörter „den Anteilsinhaber“ durch die Wörter „einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat
    des Abfindungsangebots ist,“ und wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 31 Satz 1“ ersetzt.
11. In § 34 Satz 1 werden die Wörter „zu niedrig bemessen“ durch die Wörter „nicht angemessen“ ersetzt.
12. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
                                                        „§ 35a

                                     Interessenausgleich und Betriebsübergang
      (1) Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes zustande, in dem
   diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Verschmelzung einem bestimmten
   Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das
   Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
      (2) § 613a Absatz 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung
   einer Verschmelzung unberührt.“
13. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Liegt ein fristgerechtes Verlangen nach Satz 1 vor, so ist der Prüfungsbericht den Gesellschaftern innerhalb der
   zur Einberufung der Gesellschafterversammlung geltenden Frist zu übersenden.“
14. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.“
15. Dem § 60 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der
   Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.“
16. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Einberufung“ gestrichen.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Hauptversammlung darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum
      Verschmelzungsvertrag gemäß § 13 beschließen.“
17. § 62 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Die §§ 47, 49, 61 und 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht
   anzuwenden. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen spätestens einen
   Monat vor dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers zu
   erfüllen sind. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung
   zu erfüllen.“
18. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „beschließen soll,“ die Wörter
      „spätestens aber ab einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung,“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „erste Alternative“ gestrichen.
19. In § 64 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „erste Alternative“ gestrichen.
20. Dem § 69 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.“
21. Nach § 72 werden die folgenden §§ 72a und 72b eingefügt:
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                       „§ 72a

                                          Gewährung zusätzlicher Aktien
     (1) Im Verschmelzungsvertrag können die beteiligten Rechtsträger erklären, dass anstelle einer baren
   Zuzahlung (§ 15) zusätzliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Der Anspruch auf
   Gewährung zusätzlicher Aktien wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die übernehmende Gesellschaft
   nach Eintragung der Verschmelzung
   1. ihr Vermögen oder Teile hiervon im Wege der Verschmelzung oder Spaltung ganz oder teilweise auf eine
      Aktiengesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien übertragen hat oder
   2. im Wege eines Formwechsels die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erhalten hat.
      (2) Neue Aktien, die nach Eintragung der Verschmelzung im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus
   Gesellschaftsmitteln auf Grund eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht gewährt wurden, und
   nach Eintragung der Verschmelzung erfolgte Kapitalherabsetzungen ohne Rückzahlung von Teilen des
   Grundkapitals sind bei dem Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien zu berücksichtigen. Bezugsrechte,
   die den anspruchsberechtigten Aktionären bei einer nach Eintragung der Verschmelzung erfolgten
   Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf Grund eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht zustanden,
   sind ihnen nachträglich einzuräumen. Die anspruchsberechtigten Aktionäre müssen ihr Bezugsrecht nach
   Satz 2 gegenüber der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des
   Gerichts (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) ausüben.
     (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare
   Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren,
   1. soweit das angemessene Umtauschverhältnis trotz Gewährung zusätzlicher Aktien nicht hergestellt werden
      kann oder
   2. wenn die Gewährung zusätzlicher Aktien unmöglich geworden ist.
     (4) Anstelle zusätzlicher Aktien ist denjenigen Aktionären, die anlässlich einer nach Eintragung der
   Verschmelzung erfolgten strukturverändernden Maßnahme aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, eine
   Entschädigung in Geld unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu gewährenden Abfindung zu leisten.
     (5) Zusätzlich zur Gewährung zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären eine
   Entschädigung in Geld zu leisten für Gewinne oder einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 des
   Aktiengesetzes, soweit diese auf Grund eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht ausgeschüttet
   oder geleistet worden sind.
     (6) Die folgenden Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre sind mit jährlich 5 Prozentpunkten über
   dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen:
   1. der Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien nach den Absätzen 1 und 2 unter Zugrundelegung des bei
      einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei
      Monaten nach Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes),
   2. der Anspruch auf Gewährung einer baren Zuzahlung gemäß Absatz 3 ab der Eintragung der Verschmelzung,
   3. die Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 4 und 5 ab dem Zeitpunkt, zu dem die
      Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung oder die wiederkehrende Leistung fällig geworden
      wäre.
   In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, die bare
   Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat.
     (7) Die Absätze 1 bis 6 schließen die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus. Das Risiko der
   Beschaffung der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft.


                                                       § 72b

                                Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
      (1) Die gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können nach
   Maßgabe der Absätze 1 bis 4 durch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. Gegenstand
   der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der
   durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich
   (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der
   Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 189 des Aktiengesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche
   Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet
   werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ist.
     (2) Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes
   genügt
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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    1. die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu
       bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten
       Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie
    2. die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden
       Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.
    § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
      (3) Die übernehmende Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. Dieser ist ermächtigt, im eigenen
    Namen
    1. die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die übernehmende Gesellschaft abzutreten,
    2. die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
    3. die gemäß § 72a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in
       Empfang zu nehmen sowie
    4. alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den
       Erwerb der Aktien erforderlich sind.
    § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
      (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 des Aktiengesetzes ist in Ausfertigung oder öffentlich
    beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder
    dem sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu
    gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. § 188 Absatz 3 Nummer 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
      (5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden auf
    Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um zusätzliche Aktien auf Grund gemäß § 72a Absatz 2 Satz 3
    ausgeübter Bezugsrechte zu gewähren.
      (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.“
22. In § 73 wird die Angabe „67,“ gestrichen.
23. § 76 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
24. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
         „(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft.“
    b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
25. In § 116 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 112 Abs. 3“ durch die Wörter „Die §§ 76 und 112
    Absatz 3“ ersetzt.
26. Der Zehnte Abschnitt des Zweiten Teils des Zweiten Buches wird aufgehoben.
27. § 125 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 125

                                                Anzuwendende Vorschriften
      (1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die
    Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
    1. mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
    2. bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3
       Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
    3. bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
    4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und
       des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und
       des § 15.
    Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die
    Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.
      (2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des
    übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen
    Rechtsträger.“
28. § 127 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anteile“ die Wörter „und die bei seiner Ermittlung gewählten
       Bewertungsmethoden“ und nach dem Wort „Barabfindung“ die Wörter „und die zu ihrer Ermittlung
       gewählten Bewertungsmethoden“ eingefügt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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      „§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden; bei Aufspaltung ist § 8 Absatz 3
      Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a nicht anzuwenden.“
29. § 132 wird durch die folgenden §§ 132 und 132a ersetzt:
                                                        „§ 132

                                               Kündigungsschutzrecht
     (1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb
   gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.
      (2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu
   dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung
   für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.


                                                        § 132a

                                            Mitbestimmungsbeibehaltung
     (1) Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung bei einem übertragenden Rechtsträger die gesetzlichen
   Voraussetzungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so sind die vor der Spaltung geltenden
   Vorschriften noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Abspaltung oder
   Ausgliederung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine Mindestzahl von
   Arbeitnehmern voraussetzen und die danach berechnete Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden
   Rechtsträgers auf weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl sinkt.
     (2) Hat die Spaltung eines Rechtsträgers die Spaltung eines Betriebes zur Folge und entfallen für die aus der
   Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann durch
   Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte oder Beteiligungsrechte vereinbart
   werden. Die §§ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.“
30. Nach § 133 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des
   Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens.“
31. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist ein Spaltungsbericht nicht erforderlich.“
32. In § 142 Absatz 1 werden nach dem Wort „hat“ ein Semikolon und die Wörter „§ 183a des Aktiengesetzes ist
    anzuwenden“ eingefügt.
33. Nach § 142 wird folgender § 142a eingefügt:
                                                        „§ 142a

                                             Verpflichtungen nach § 72a
     Verpflichtungen des übertragenden Rechtsträgers zur Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 72a Absatz 1
   Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen ungeachtet ihrer Zuweisung im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im
   Spaltungsplan entsprechend der Aufteilung der Anteile der anspruchsberechtigten Aktionäre gemäß § 126
   Absatz 1 Nummer 10, auch in Verbindung mit § 135 Absatz 1 und § 136 Satz 2, ganz oder teilweise auf die
   übernehmende oder neue Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über.“
34. § 192 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Rechtsträger“ die Wörter „sowie die Höhe einer anzubietenden
          Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden“ eingefügt und wird das Wort
          „(Umwandlungsbericht)“ durch das Wort „(Formwechselbericht)“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ und das Wort
          „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
35. § 194 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 6 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbeschluß“
      durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
36. § 195 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ und
       werden die Wörter „zu niedrig bemessen“ durch die Wörter „nicht angemessen“ ersetzt.
37. In § 196 Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“, werden die
    Wörter „zu niedrig bemessen“ durch die Wörter „nicht angemessen“ und wird das Wort
    „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
38. In § 199 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ und das Wort
    „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
39. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
    b) In Nummer 3 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
40. In § 207 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ und
    das Wort „ist“ durch die Wörter „und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen
    verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
    Haftung sind“ ersetzt.
41. § 210 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
    b) Das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ wird durch das Wort „Formwechselbeschlusses“, die Wörter „zu
       niedrig bemessen“ werden durch die Wörter „nicht angemessen“ und das Wort „Umwandlungsbeschluß“
       wird durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
42. § 211 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 211

                                              Anderweitige Veräußerung
      Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des
    Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209
    Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.“
43. In § 212 Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ und werden
    die Wörter „zu niedrig bemessen“ durch die Wörter „nicht angemessen“ ersetzt.
44. § 218 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
       ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
    c) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beschluß zur Umwandlung“ durch die Wörter
       „Beschluss zum Formwechsel“ ersetzt.
45. In § 221 Satz 1 werden die Wörter „Beschluß zur Umwandlung“ durch die Wörter „Beschluss zum Formwechsel“
    ersetzt.
46. § 230 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Umwandlungsberichts“ durch das Wort „Formwechselberichts“ ersetzt.
       cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“
           ersetzt.
47. § 232 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
48. § 234 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
       ersetzt.
    b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“
       ersetzt.
49. § 239 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


50. § 243 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
51. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:
                                                        „§ 248a

                                              Gewährung zusätzlicher Aktien
     Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine
   Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a
   Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.“
52. § 253 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort
      „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
53. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
54. § 263 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
55. § 276 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
56. § 285 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
57. § 294 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Formwechselbeschlusses“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
58. Nach § 304 wird folgendes Sechstes Buch eingefügt:
                                                     „Sechstes Buch

                                        Grenzüberschreitende Umwandlung


                                                       Erster Teil

                                       Grenzüberschreitende Verschmelzung


                                                         § 305

                                       Grenzüberschreitende Verschmelzung
     (1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der
   beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
      (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden
   Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des
   Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes
   ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer
   grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts
   des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
   diesem Teil nichts anderes ergibt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                       § 306

                                       Verschmelzungsfähige Gesellschaften
      (1) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können beteiligt sein:
   1. als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 119
      Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
      über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46), die zuletzt durch die
      Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, die
      a) nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
      b) ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat
         der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum haben, sowie
   2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Absatz 1
      Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern.
      (2) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können nicht beteiligt sein:
   1. Genossenschaften, selbst wenn sie nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
      oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter die
      Definition des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie fallen, sowie
   2. Gesellschaften,
      a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der
         Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und
      b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens der
         Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden.
   Den Rücknahmen oder Auszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gleichgestellt sind
   Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht
   erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.


                                                       § 307

                                               Verschmelzungsplan
     (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der
   übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
      (2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
   1. Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden und übernehmenden oder neuen Gesellschaft,
   2. das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen,
   3. die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteile der übernehmenden oder neuen
      Gesellschaft,
   4. die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung,
   5. den Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn
      gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben,
   6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der
      Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden oder neuen Gesellschaft vorgenommen gelten
      (Verschmelzungsstichtag),
   7. die Rechte, die die übernehmende oder neue Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten
      Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die
      für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,
   8. etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane
      der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährt werden,
   9. sofern einschlägig den Errichtungsakt der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
      Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung,
   10. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung der
       Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden
       Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden,
   11. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die übernehmende oder neue
       Gesellschaft übertragen wird,
   12. den Stichtag derjenigen Bilanzen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung
       der Bedingungen der Verschmelzung verwendet werden,
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   13. die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung gemäß § 313,
   14. Angaben über Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden,
   15. im Fall der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 306 Absatz 1 Nummer 2
       a) für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers die Bestimmung, ob ihm in der
          übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden
          Gesellschafters oder eines Kommanditisten gewährt wird,
       b) der festgesetzte Betrag der Einlage jedes Gesellschafters,
   16. Informationen über die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Betriebsrenten und
       Betriebsrentenanwartschaften.
     (3) Die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5) und die Einzelheiten zum
   Angebot einer Barabfindung (Absatz 2 Nummer 13) entfallen, wenn
   1. sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden oder
   2. den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft keine Anteile gewährt werden und dieselbe Person
      a) alle Anteile der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft besitzt,
      b) alle Anteile an solchen Gesellschaften besitzt, die gemeinsam alle Anteile an der übertragenden oder an
         der übernehmenden Gesellschaft besitzen, oder
      c) alle Anteile an solchen Gesellschaften besitzt, bei denen sich die Inhaberschaft an Anteilen bis zu der
         übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft fortsetzt.
      (4) Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden.


                                                       § 308

                                   Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
     (1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der
   Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen:
   1. einen Hinweis darauf, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht
      worden ist,
   2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften,
   3. die Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
      eingetragen sind, sowie die jeweilige Registernummer,
   4. einen Hinweis an folgende Personen, dass sie der jeweiligen Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor
      dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Verschmelzungsplan übermitteln können:
      a) an die Anteilsinhaber und Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten
         Gesellschaften sowie
      b) an die zuständigen Betriebsräte der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten
         Gesellschaften oder, soweit es keinen Betriebsrat gibt, an die Arbeitnehmer der an der
         grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.
   Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines
   Entwurfs mitzuteilen. Die Versammlung der Anteilsinhaber darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung
   über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß § 13 beschließen.
     (2) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft gemäß § 312
   Absatz 2 in Verbindung mit § 307 Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die übertragende Gesellschaft den
   Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet wird,
   zum Register einzureichen.
     (3) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft erforderlich, ein
   Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft hingegen gemäß § 62
   Absatz 1 nicht erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan einen Monat vor
   der Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft, die gemäß § 13 über die Zustimmung
   beschließen soll, zum Register einzureichen.
     (4) Ist gemäß § 312 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 weder ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der
   übertragenden Gesellschaft noch ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden
   Gesellschaft erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan spätestens einen
   Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet wird, zum Register einzureichen.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                          § 309

                                                Verschmelzungsbericht
      (1) Die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften erstellen einen Verschmelzungsbericht. In diesem
   sind für die Anteilsinhaber und Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft die rechtlichen
   und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung und die Auswirkungen der
   grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer zu erläutern und zu begründen.
      (2) In einem allgemeinen Abschnitt werden mindestens die Auswirkungen der grenzüberschreitenden
   Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und ihrer etwaigen Tochtergesellschaften
   erläutert und begründet. Daneben enthält der Bericht einen anteilsinhaberspezifischen Abschnitt nach Absatz 4
   und einen arbeitnehmerspezifischen Abschnitt nach Absatz 5.
     (3) Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie anstelle eines einheitlichen Berichts gesonderte Berichte für
   Anteilsinhaber und Arbeitnehmer erstellt. Der Bericht für Anteilsinhaber besteht aus dem allgemeinen Abschnitt
   und dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt. Der Bericht für Arbeitnehmer besteht aus dem allgemeinen
   Abschnitt und dem arbeitnehmerspezifischen Abschnitt.
      (4) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 8 Absatz 1 genannten Berichtsinhalte
   hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet:
   1. die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Anteilsinhaber sowie
   2. die Rechte und Rechtsbehelfe für Anteilsinhaber gemäß § 305 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 und
      gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 Nummer 4 des
      Spruchverfahrensgesetzes.
      (5) In dem arbeitnehmerspezifischen Abschnitt wird mindestens Folgendes erläutert und begründet:
   1. die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die                    Arbeitsverhältnisse    sowie
      gegebenenfalls die Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern,
   2. wesentliche Änderungen der anwendbaren              Beschäftigungsbedingungen       oder   der   Standorte   der
      Niederlassungen der Gesellschaft sowie
   3. die Auswirkungen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften
      der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft.
      (6) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 8 Absatz 3 nicht erforderlich. Der Bericht für die
   Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft ist ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz 3
   Nummer 2 Buchstabe b und c. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die an der
   Verschmelzung beteiligte Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer
   haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Ein Verschmelzungsbericht ist insgesamt nicht
   erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 und des Satzes 3 vorliegen.


                                                          § 310

                                   Zugänglichmachung des Verschmelzungsberichts
     (1) Der einheitliche Bericht ist den Anteilsinhabern und den zuständigen Betriebsräten der an der
   grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder, sofern es in der jeweiligen
   Gesellschaft keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern spätestens sechs Wochen vor der Versammlung der
   Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, elektronisch
   zugänglich zu machen. Erstellt die Gesellschaft gesonderte Berichte, ist innerhalb der genannten Frist den
   Anteilsinhabern der Bericht für die Anteilsinhaber und dem Betriebsrat oder, sofern es in der jeweiligen
   Gesellschaft keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern der Bericht für die Arbeitnehmer zugänglich zu
   machen. Falls zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bereits
   vorliegt, ist dieser gemeinsam mit dem Verschmelzungsbericht zugänglich zu machen.
      (2) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 62 Absatz 1 nicht
   erforderlich, so muss der Bericht spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber
   der übertragenden Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Ist in den Fällen des § 308 Absatz 2 und 4 der
   gesonderte Bericht für die Arbeitnehmer erforderlich, so ist dieser zu den in § 308 Absatz 2 und 4 bestimmten
   Zeitpunkten elektronisch zugänglich zu machen.
     (3) Erhält das Vertretungsorgan der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft
   spätestens eine Woche vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum
   Verschmelzungsplan beschließen soll, in Textform eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsrats oder,
   sofern es in der Gesellschaft keinen Betriebsrat gibt, der Arbeitnehmer, so unterrichtet die Gesellschaft ihre
   Anteilsinhaber hiervon unverzüglich nach Fristablauf durch elektronische Zugänglichmachung des einheitlichen
   Berichts oder des Berichts für die Arbeitnehmer jeweils unter Beifügung einer Kopie der Stellungnahme.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                        § 311

                                               Verschmelzungsprüfung
     (1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 44 und 48 sind nicht
   anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der
   Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen
   soll, zugänglich gemacht werden.
     (2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3, gelten mit der Maßgabe, dass ein
   Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. Verschmelzungsprüfung und
   Prüfungsbericht sind ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c.


                                                        § 312

                                           Zustimmung der Anteilsinhaber
     (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise
   der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen
   bestätigt wird.
     (2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden
   Gesellschaft nicht erforderlich.
     (3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den Prüfungsbericht und
   etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum
   Verschmelzungsplan beschließt.


                                                        § 313

                                                    Barabfindung
      (1) Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht, so hat die
   übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen
   den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner
   Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; nicht anzuwenden sind insoweit § 71 Absatz 4
   Satz 2 des Aktiengesetzes sowie die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen
   verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
   Haftung. Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der
   grenzüberschreitenden Verschmelzung. Im Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf sind eine Postanschrift
   und eine elektronische Adresse anzugeben, an welche die Mitteilung nach Absatz 2 und die Annahmeerklärung
   nach Absatz 3 Satz 1 übermittelt werden können. § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2, § 30 Absatz 1 und
   die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend.
     (2) Ein Anteilsinhaber, der die Annahme des Abfindungsangebots nach Absatz 1 Satz 1 beabsichtigt, hat der
   Gesellschaft seine Absicht spätestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber
   der übertragenden Gesellschaft die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschlossen hat, mitzuteilen.
      (3) Das Angebot kann bis spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Versammlung der
   Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschlossen hat,
   angenommen werden. Die Annahme ist ausgeschlossen, wenn die Mitteilung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig
   erfolgt ist. Erfolgt die Annahme vor Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Absatz 2, so ist die Mitteilung nicht mehr
   erforderlich. § 15 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt
   unberührt.
     (4) Anteilsinhaber, die das Angebot nach Maßgabe des Absatzes 3 angenommen haben, werden
   abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 mit Wirksamwerden der Verschmelzung nicht Anteilsinhaber
   der übernehmenden oder neuen Gesellschaft.
     (5) Die übernehmende oder neue Gesellschaft hat die Barabfindung spätestens zwei Wochen, nachdem die
   Verschmelzung wirksam geworden ist, an die Anteilsinhaber, die das Angebot nach Maßgabe des Absatzes 3
   angenommen haben, zu zahlen. § 314 ist auf den Abfindungsanspruch dieser Anteilsinhaber entsprechend
   anzuwenden.
     (6) Die Angemessenheit einer nach Absatz 1 anzubietenden Barabfindung ist stets zu prüfen. § 311 ist
   entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                       § 314

                               Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
      (1) Der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft kann verlangen, dass ihm Sicherheit geleistet wird für
   eine Forderung, die
   1. vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden, aber im Zeitpunkt der
      Bekanntmachung noch nicht fällig geworden ist, und
   2. deren Erfüllung durch die Verschmelzung gefährdet wird.
     (2) Die Voraussetzungen des Anspruchs nach Absatz 1 sind gegenüber dem zuständigen Gericht glaubhaft
   zu machen.
     (3) Der Anspruch auf Sicherheitsleistung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ab
   Bekanntmachung des Verschmelzungsplans gerichtlich geltend gemacht wurde.
      (4) Geleistete Sicherheiten sind freizugeben, wenn das Verschmelzungsverfahren gescheitert ist. Das ist
   insbesondere dann der Fall, wenn
   1. die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung der Eintragung gemäß § 316 Absatz 1 rechtskräftig ist,
   2. die Ablehnung der Entscheidung über die Eintragung der Verschmelzung im Register der übernehmenden
      oder neuen Gesellschaft nicht mehr angefochten werden kann oder
   3. das Verfahren auf Eintragung gemäß § 316 Absatz 1 oder nach dieser Eintragung das Verfahren auf
      Eintragung der Verschmelzung im Register der übernehmenden oder neuen Gesellschaft auf andere
      Weise endgültig beendet worden ist.
     (5) Ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1
   sowie über die Freigabe nach Absatz 4 ist das Gericht, dessen Bezirk das für die Erteilung der
   Vorabbescheinigung zuständige Registergericht angehört.


                                                       § 315

                                          Anmeldung der Verschmelzung
     (1) Das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft hat das Vorliegen der sie betreffenden
   Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes
   der Gesellschaft anzumelden.
     (2) § 16 Absatz 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in Abschrift zusätzlich
   Folgendes beizufügen ist:
   1. der Anmeldung etwaige Bemerkungen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und
   2. dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme gemäß § 310
      Absatz 3.
      (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass
   1. allen Gläubigern die gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 14 angebotene Sicherheit geleistet wurde,
   2. die Rechte der Arbeitnehmer gemäß § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sowie gemäß § 310
      Absatz 1 und 3 eingehalten wurden,
   3. ein zur Verhandlung über die künftige Mitbestimmung durchzuführendes Verfahren nach den
      Umsetzungsvorschriften zu Artikel 133 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 bereits begonnen hat
      oder dass die Leitungen der beteiligten Gesellschaften entschieden haben, die Auffangregelung dieser
      Richtlinie ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden, und
   4. sich die übertragende Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden
      Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 der
      Insolvenzordnung befindet.
   Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen,
   welche der dort genannten Tatbestände erfüllt sind und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet
   wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein
   vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft
   die Pflicht den vorläufigen Insolvenzverwalter.
      (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit:
   1. die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsplans,
   2. die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geografischen Standorte sowie
   3. das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.
     (5) Das nach § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob innerhalb
   der Frist des § 314 Absatz 3 eine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                       § 316

                                          Verschmelzungsbescheinigung
      (1) Das Gericht prüft innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung gemäß § 315 Absatz 1 und 2, ob für
   die übertragende Gesellschaft die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung vorliegen. Die
   Eintragung enthält die Bezeichnung des Verschmelzungsverfahrens und der an ihm beteiligten Gesellschaften
   sowie die Feststellung, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Verfahren und
   Formalitäten erledigt sind. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende
   Verschmelzung unter den Voraussetzungen des Rechts desjenigen Staates wirksam wird, dem die
   übernehmende oder neue Gesellschaft unterliegt. Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen
   eine Verschmelzungsbescheinigung aus.
     (2) Die Eintragung gemäß Absatz 1 darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § 313 Absatz 3 Satz 1 und § 314
   Absatz 3 vorgenommen werden. Haben alle Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung
   zugestimmt, darf die Eintragung bereits vor Ablauf der Frist des § 313 Absatz 3 Satz 1 erfolgen. Wurde ein
   Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 314 Absatz 1 gerichtlich geltend gemacht, so darf die Eintragung
   gemäß Absatz 1 nicht vorgenommen werden,
   1. bevor die den Antrag ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist,
   2. die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde oder
   3. die den Antrag teilweise ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist und die in der Entscheidung festgelegte
      Sicherheit geleistet wurde.
   Die Leistung der Sicherheit ist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen. Auf Verlangen des Gerichts
   haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte
   Sicherheit geleistet wurde.
      (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 muss das Gericht bei Vorliegen von Anhaltspunkten prüfen, ob die
   grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen
   oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu
   kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Liegen solche Zwecke vor, so lehnt es die Eintragung gemäß
   Absatz 1 ab. Ist es für die Prüfung notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche
   Ermittlungen durchzuführen, so kann die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Frist um höchstens drei Monate
   verlängert werden. Anhaltspunkte im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn
   1. ein gemäß Artikel 133 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132                      durchzuführendes
      Verhandlungsverfahren erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist;
   2. die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen
      Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in
      Deutschland verbleibt;
   3. eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Verschmelzung Schuldnerin von
      Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft kein anderweitiges operatives Geschäft
      hat.
     (4) Ist es wegen der Komplexität des Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in
   Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht den Anmelder vor
   Ende der Frist über die Gründe für eine Verzögerung zu unterrichten.
      (5) Nach Eingang einer Mitteilung des Registers, in dem die übernehmende oder neue Gesellschaft
   eingetragen ist, über das Wirksamwerden der Verschmelzung hat das Gericht des Sitzes der übertragenden
   Gesellschaft den Tag des Wirksamwerdens zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten elektronischen
   Dokumente diesem Register zu übermitteln.


                                                       § 317

                                        Informationen des Registergerichts
      Soweit dies für die Prüfung gemäß § 316 erforderlich ist, kann das Gericht
   1. von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,
   2. von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen und von öffentlichen Stellen
      eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden
      Verschmelzung betroffenen Bereichen die notwendigen Informationen und Unterlagen erbitten,
   3. von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und Unterlagen verlangen,
   4. einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie
   5. im Rahmen der Prüfung des § 316 Absatz 3 eine in dem sich verschmelzenden Unternehmen vertretene
      Gewerkschaft anhören.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


   Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von einer grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen
   Bereich zuständig, kann sie der für die Ausstellung einer Verschmelzungsbescheinigung zuständigen Stelle
   eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen
   übermitteln.


                                                       § 318

                           Eintragung der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung
      (1) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat das Vertretungsorgan der übernehmenden Gesellschaft
   die Verschmelzung zur Eintragung in das Register der übernehmenden Gesellschaft und bei einer
   Verschmelzung durch Neugründung haben die Vertretungsorgane der übertragenden Gesellschaften die neue
   Gesellschaft zur Eintragung in das Register des Sitzes der übernehmenden oder neuen Gesellschaft
   anzumelden. Der Anmeldung sind in der Form des § 17 Absatz 1 der gemeinsame Verschmelzungsplan und
   gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer beizufügen. Auf die übernehmende
   Gesellschaft und die Prüfung der sie betreffenden Eintragungsvoraussetzungen sind § 315 Absatz 2, 3 Satz 1
   Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4, § 316 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 317 Satz 1 entsprechend
   anzuwenden. § 16 Absatz 2 und 3 und § 17 sind auf die übertragenden Gesellschaften nicht anzuwenden.
      (2) Die über das Europäische System der Registervernetzung übermittelte Verschmelzungsbescheinigung
   wird als Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der vorangehenden Verfahren und Formalitäten nach dem
   Recht desjenigen Staates, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, anerkannt. Ist an der Verschmelzung
   eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 306 Absatz 1 Nummer 2 beteiligt, ist ergänzend zu den Unterlagen
   gemäß Absatz 1 ein Nachweis über die Eintragung der Verschmelzung im Register der übertragenden
   Gesellschaft vorzulegen. Ohne diese Verschmelzungsbescheinigung darf die grenzüberschreitende
   Verschmelzung nicht in das Register eingetragen werden.
      (3) Das Registergericht prüft insbesondere, ob
   1. die Eintragungsvoraussetzungen, die die übernehmende Gesellschaft betreffen, vorliegen,
   2. die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen,
      gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben,
   3. gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist sowie
   4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung, ob die Vorschriften zur Gründung der neuen Gesellschaft
      eingehalten worden sind.
     (4) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden oder neuen Gesellschaft hat den Tag des Wirksamwerdens
   der Verschmelzung von Amts wegen jedem Register über das Europäische System der Registervernetzung
   mitzuteilen, bei dem eine der übertragenden Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte. Ist an der
   Verschmelzung eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 306 Absatz 1 Nummer 2 beteiligt, hat das Gericht
   des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft den Tag des Wirksamwerdens der Verschmelzung von Amts
   wegen jedem Register gemäß Satz 1 auf andere Weise mitzuteilen.


                                                       § 319

          Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
     Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft dem deutschen Recht, so gilt als grenzüberschreitende
   Verschmelzung im Sinne dieses Teils auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die
   dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unterliegt, sofern
   1. der Verschmelzungsplan nach § 307 Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs
      Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines
      Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in der
      Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet
      worden ist und
   2. die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen
      Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                    Zweiter Teil

                                          Grenzüberschreitende Spaltung


                                                       § 320

                                          Grenzüberschreitende Spaltung
     (1) Spaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen
   Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (grenzüberschreitende Spaltungen), im Sinne dieses Gesetzes sind
   ausschließlich
   1. Spaltungen zur Neugründung im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3
      Nummer 2 sowie
   2. nach Maßgabe des § 332 Spaltungen zur Aufnahme im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2
      Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1.
     (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden
   Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten Buches sowie des Ersten und Zweiten Abschnitts des
   Zweiten Teils des Dritten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
      (3) § 143 ist auf grenzüberschreitende Spaltungen nicht anzuwenden.


                                                       § 321

                                          Spaltungsfähige Gesellschaften
     An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue                    Gesellschaften
   Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie
   1. nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
   2. ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum haben.
   § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.


                                                       § 322

                                                  Spaltungsplan
      (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf.
     (2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14
   und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben:
   1. den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die Spaltung,
   2. bei Abspaltung und Ausgliederung etwaige Satzungsänderungen der übertragenden Gesellschaft,
   3. eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden
      Gesellschaft sowie eine Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den neuen
      Gesellschaften zugeteilt werden sollen oder ob sie im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung bei der
      übertragenden Gesellschaft verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung von
      Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugeteilt werden,
      wie etwa Gegenstände des Aktiv- oder Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans nicht
      bekannt sind,
   4. Angaben zur Bewertung des bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens
      sowie
   5. bei Aufspaltung oder Abspaltung die Aufteilung der Anteile der übertragenden Gesellschaft und der neuen
      Gesellschaften auf die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft sowie den Maßstab für die Aufteilung.
      (3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht
   erforderlich.
      (4) Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                        § 323

                                        Bekanntmachung des Spaltungsplans
      § 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.


                                                        § 324

                                                  Spaltungsbericht
      (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen Spaltungsbericht. § 309 Absatz 1
   bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für den Spaltungsbericht entsprechend.
     (2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135 Absatz 3 ist der Bericht für die
   Anteilsinhaber nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende
   Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die
   dem Vertretungsorgan angehören. Der Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen
   der Sätze 1 und 2 vorliegen.


                                                        § 325

                                                  Spaltungsprüfung
     Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der
   Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der
   Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht
   werden.


                                                        § 326

                                           Zustimmung der Anteilsinhaber
     (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise
   der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
     (2) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Spaltungsbericht, den Prüfungsbericht und etwaige
   Stellungnahmen nach § 323 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die
   Zustimmung zum Spaltungsplan beschließt.
     (3) Werden bei einer Aufspaltung oder Abspaltung die Anteile der neuen Gesellschaft den Anteilsinhabern
   der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden
   Gesellschaft entspricht, so wird der Spaltungsplan nur dann wirksam, wenn ihm diejenigen Anteilsinhaber
   zustimmen, für die die Zuteilung nachteilig ist.


                                                        § 327

                                                    Barabfindung
      § 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot
   nicht erforderlich.


                                                        § 328

                                Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
      § 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.


                                                        § 329

                                      Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
     Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des
   § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen,
   dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. Über die
   Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.
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                                                      § 330

                              Eintragung der grenzüberschreitenden Hinausspaltung
     (1) Die Anmeldung zur Eintragung gemäß § 329 in Verbindung mit § 315 gilt als Anmeldung zur Eintragung
   der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 137 Absatz 2. Die grenzüberschreitende Spaltung darf in das
   Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem jede der neuen
   Gesellschaften in das für sie zuständige Register eingetragen worden ist.
     (2) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat dem Register des Sitzes jeder der neuen
   Gesellschaften das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung über das Europäische System der
   Registervernetzung mitzuteilen.


                                                      § 331

                                       Eintragung der neuen Gesellschaft
      (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die neue Gesellschaft zur Eintragung in das
   Register des Sitzes der neuen Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind in der Form des § 17 Absatz 1
   der Spaltungsplan und gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer beizufügen.
   § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 17 sind auf die übertragende Gesellschaft nicht anzuwenden.
     (2) Die über das Europäische System der Registervernetzung übermittelte Spaltungsbescheinigung wird als
   Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der vorangehenden Verfahren und Formalitäten nach dem Recht
   desjenigen Staates, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, anerkannt. Ohne diese
   Spaltungsbescheinigung kann die grenzüberschreitende Spaltung nicht in das Register eingetragen werden.
     (3) Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erstreckt sich insbesondere darauf, ob gegebenenfalls eine
   Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist und ob die Vorschriften zur
   Gründung der neuen Gesellschaft eingehalten worden sind.
      (4) Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk zu versehen, dass sie unter den
   Voraussetzungen wirksam wird, unter denen die grenzüberschreitende Spaltung nach dem Recht des
   Staates, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, wirksam wird. Das Gericht des Sitzes der neuen
   Gesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft mitzuteilen, dass
   die neue Gesellschaft eingetragen wurde.
     (5) Nach Eingang der Mitteilung des Registers, in dem die übertragende Gesellschaft eingetragen ist, über
   das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung ist in dem Register des Sitzes der neuen Gesellschaft
   der Tag des Wirksamwerdens der Spaltung einzutragen.


                                                      § 332

                                             Spaltung zur Aufnahme
     Die Bestimmungen dieses Teils sind auf eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme im Sinne des
   § 320 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, wenn in der übertragenden Gesellschaft und den
   übernehmenden Gesellschaften
   1. im Fall der Spaltung einer inländischen Gesellschaft jeweils in den sechs Monaten vor Bekanntmachung des
      Spaltungsplans durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer,
   2. im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft jeweils in den sechs Monaten vor Offenlegung des
      Spaltungsplans durchschnittlich weniger als vier Fünftel der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine
      Mitbestimmung nach dem Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt,
   beschäftigt sind. Ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass mehrere Gesellschaften beteiligt sind,
   so sind ergänzend die Bestimmungen des Ersten Teils über die grenzüberschreitende Verschmelzung
   entsprechend anzuwenden.


                                                   Dritter Teil

                                      Grenzüberschreitender Formwechsel


                                                      § 333

                                      Grenzüberschreitender Formwechsel
     (1) Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist der Wechsel einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der
   Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   gegründeten Gesellschaft in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
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   Union oder Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums unter Verlegung des
   satzungsmäßigen Sitzes in diesen Staat.
     (2) Auf den grenzüberschreitenden Formwechsel einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) sind
   vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die folgenden Vorschriften des Fünften Buches entsprechend anzuwenden,
   soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt:
   1. die Vorschriften des Ersten Teils sowie
   2. die Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils.
     (3) § 245 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 245 Absatz 4 ist nur
   dann anzuwenden, wenn die formwechselnde Gesellschaft eine im Anhang I zur Richtlinie (EU) 2017/1132 über
   bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts genannte Rechtsform hat. Im Fall des Satzes 2 ist § 52 des
   Aktiengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der
   Gesellschaft neuer Rechtsform der Zeitpunkt der Eintragung der formwechselnden Gesellschaft in das für sie
   zuständige Register tritt.
      (4) § 195 Absatz 2 und § 196 sind nicht anzuwenden.


                                                       § 334

                                          Formwechselfähige Gesellschaften
     Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und
   Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132
   genannten Rechtsform sein, wenn sie
   1. nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
   2. ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum haben.
   § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.


                                                       § 335

                                                 Formwechselplan
     (1) Das Vertretungsorgan       der    grenzüberschreitend   formwechselnden    Gesellschaft     stellt   einen
   Formwechselplan auf.
      (2) Der Formwechselplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
   1. Rechtsform, Firma und Sitz der formwechselnden Gesellschaft,
   2. die Rechtsform, die die Gesellschaft durch den Formwechsel erlangen soll,
   3. die Firma und den Sitz der Gesellschaft neuer Rechtsform,
   4. sofern einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft neuer Rechtsform und, falls sie Gegenstand eines
      gesonderten Aktes ist, die Satzung,
   5. den vorgesehenen indikativen Zeitplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel,
   6. die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform
      geltenden Vorschriften sowie Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die Anteilsinhaber durch den
      Formwechsel erlangen sollen,
   7. die Rechte, die die Gesellschaft neuer Rechtsform den mit Sonderrechten ausgestatteten Anteilsinhabern
      und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese
      Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,
   8. die Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden,
   9. die etwaigen besonderen Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder
      Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden,
   10. eine Darstellung der Förderungen oder Beihilfen, die die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren erhalten
       hat,
   11. die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung gemäß § 340,
   12. die voraussichtlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Beschäftigung der
       Arbeitnehmer,
   13. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten der Beteiligung der Arbeitnehmer an
       der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der Gesellschaft neuer Rechtsform geregelt werden, sowie
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   14. die    Auswirkungen    des    grenzüberschreitenden          Formwechsels      auf     Betriebsrenten     und
       Betriebsrentenanwartschaften.
      (3) Der Formwechselplan muss notariell beurkundet werden.


                                                         § 336

                                      Bekanntmachung des Formwechselplans
      § 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.


                                                         § 337

                                                 Formwechselbericht
     (1) § 309 Absatz 1, 2, 3 und 5 sowie § 310 Absatz 1, 2 und 3 gelten für den Formwechselbericht
   entsprechend.
      (2) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 192 Absatz 1 genannten Berichtsinhalte
   hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet:
   1. die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Anteilsinhaber sowie
   2. die Rechte und Rechtsbehelfe der Anteilsinhaber gemäß § 340 dieses Gesetzes und gemäß § 1 Nummer 4
      des Spruchverfahrensgesetzes.
      (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 Absatz 2 nicht erforderlich. Der Bericht für
   die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine
   anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Der Formwechselbericht ist
   insgesamt nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.


                                                         § 338

                                                 Formwechselprüfung
     (1) Der Formwechselplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 11 und 12 Absatz 1 zu prüfen. § 48 ist nicht
   anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der
   Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Formwechselplan beschließen soll,
   zugänglich gemacht werden.
     (2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 sind
   entsprechend anzuwenden.


                                                         § 339

                                           Zustimmung der Anteilsinhaber
     (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung zum Formwechselplan nach § 193 Absatz 1 davon abhängig
   machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der Gesellschaft neuer Rechtsform
   ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
     (2) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Formwechselbericht, den Prüfungsbericht und etwaige
   Stellungnahmen nach § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die
   Zustimmung zum Formwechselplan beschließt.


                                                         § 340

                                                     Barabfindung
      (1) Die formwechselnde Gesellschaft hat im Formwechselplan oder seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber,
   der gegen den Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb
   seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; nicht anzuwenden
   sind insoweit § 71 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des
   schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
   betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Abfindungsangebot steht unter der
   aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des grenzüberschreitenden Formwechsels. Im
   Formwechselplan oder seinem Entwurf sind eine Postanschrift sowie eine elektronische Adresse anzugeben,
   an welche die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und die Annahmeerklärung nach Absatz 3 Satz 1 übermittelt
   werden können. § 207 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie § 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und den
   §§ 210 bis 212 gelten entsprechend.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Ein Anteilsinhaber, der die Annahme des Abfindungsangebots nach Absatz 1 Satz 1 beabsichtigt, hat der
   Gesellschaft seine Absicht spätestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber
   die Zustimmung zum Formwechselplan beschlossen hat, mitzuteilen.
      (3) Das Abfindungsangebot kann bis spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Versammlung der
   Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft die Zustimmung zum Formwechselplan beschlossen hat,
   angenommen werden. Die Annahme ist ausgeschlossen, wenn die Mitteilung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig
   erfolgt ist. Erfolgt die Annahme vor Ablauf der Mitteilungsfrist nach Absatz 2, so ist die Mitteilung nicht mehr
   erforderlich. § 15 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt
   unberührt.
     (4) Anteilsinhaber, die das Abfindungsangebot nach Maßgabe des Absatzes 3 angenommen haben, werden
   abweichend von § 202 Absatz 1 Nummer 2 mit Wirksamwerden des Formwechsels nicht Anteilsinhaber der
   Gesellschaft neuer Rechtsform.
     (5) Die Gesellschaft neuer Rechtsform hat die Barabfindung spätestens zwei Wochen nachdem der
   Formwechsel wirksam geworden ist an die Anteilsinhaber, die das Angebot nach Maßgabe des Absatzes 3
   angenommen haben, zu zahlen. § 341 ist auf den Abfindungsanspruch dieser Anteilsinhaber entsprechend
   anzuwenden.
     (6) Die Angemessenheit einer nach Absatz 1 anzubietenden Barabfindung ist stets zu prüfen. § 12 Absatz 2
   und § 338 sind entsprechend anzuwenden.


                                                        § 341

                                                  Gläubigerschutz
      (1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
      (2) Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind
   unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die
   Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die
   Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben
   wird. Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.


                                                        § 342

                                           Anmeldung des Formwechsels
     (1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den
   grenzüberschreitenden Formwechsel zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde
   Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
     (2) § 198 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 199 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
   dass zusätzlich
   1. der Anmeldung
      a) der Formwechselplan in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie
      b) etwaige Bemerkungen nach § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Abschrift und
   2. dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme gemäß § 337
      Absatz 1 in Verbindung mit § 310 Absatz 3 in Abschrift
   beizufügen sind.
      (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass
   1. allen Gläubigern die gemäß § 335 Absatz 2 Nummer 8 angebotene Sicherheit geleistet wurde,
   2. die Rechte der Arbeitnehmer gemäß § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
      sowie gemäß § 337 Absatz 1 in Verbindung mit § 310 Absatz 1 und 3 eingehalten wurden,
   3. ein zur Verhandlung über die künftige Mitbestimmung durchzuführendes Verfahren nach den
      Umsetzungsvorschriften zu Artikel 86l Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 begonnen hat und
   4. sich die Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der
      Überschuldung gemäß § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung befindet.
   Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen,
   welcher der dort genannten Tatbestände erfüllt ist und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
   Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein vorläufiger
   Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht
   den vorläufigen Insolvenzverwalter.
      (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit:
   1. die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Aufstellung des Formwechselplans,
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   2. die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geografischen Standorte sowie
   3. das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.
      (5) Das nach § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht
   auf Anforderung mit, ob innerhalb der Frist des § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 3 eine
   Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde.


                                                       § 343

                                            Formwechselbescheinigung
      (1) Das Gericht prüft innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung gemäß § 342 Absatz 1 und 2, ob für
   die Gesellschaft die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel vorliegen. Die Eintragung
   enthält die Bezeichnung des Formwechselverfahrens und der formwechselnden Gesellschaft sowie die
   Feststellung, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten erledigt
   wurden. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass der grenzüberschreitende Formwechsel unter
   den Voraussetzungen des Rechts desjenigen Staates wirksam wird, in den die Gesellschaft ihren Sitz verlegt.
   Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Formwechselbescheinigung aus.
      (2) Die Eintragung gemäß Absatz 1 darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § 340 Absatz 3 Satz 1 und
   gemäß § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 3 vorgenommen werden. Haben alle Anteilsinhaber
   dem Formwechsel zugestimmt, darf die Eintragung bereits vor Ablauf der Frist des § 340 Absatz 3 Satz 1
   erfolgen. Wurde ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314
   Absatz 3 gerichtlich geltend gemacht, so darf die Eintragung gemäß Absatz 1 nicht vorgenommen werden,
   1. bevor die den Antrag ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist,
   2. die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde oder
   3. die den Antrag teilweise ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist und die in der Entscheidung festgelegte
      Sicherheit geleistet wurde.
   Die Leistung der Sicherheit ist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen. Auf Verlangen des Gerichts
   haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte
   Sicherheit geleistet wurde.
      (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 muss das Gericht bei Vorliegen von Anhaltspunkten prüfen, ob der
   grenzüberschreitende Formwechsel zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder
   führen sollen, sich dem Recht der Europäischen Union oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu
   umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Liegen solche Zwecke vor, so lehnt es die
   Eintragung gemäß Absatz 1 ab. Ist es für die Prüfung notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen
   oder zusätzliche Ermittlungen durchzuführen, so kann die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Frist um höchstens
   drei Monate verlängert werden. Anhaltspunkte im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn
   1. ein gemäß Artikel 86l Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 durchzuführendes Verhandlungsverfahren
      erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist;
   2. die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen
      Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in
      Deutschland verbleibt;
   3. die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Formwechsel Schuldnerin von Betriebsrenten oder
      -anwartschaften ist und kein anderweitiges operatives Geschäft hat.
     (4) Ist es wegen der Komplexität des Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in
   Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht den
   Anmeldenden vor Ende des Zeitraums über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.
      (5) Nach Eingang der Mitteilung des Registers, in das die Gesellschaft neuer Rechtsform eingetragen ist,
   über das Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels hat das Gericht des Sitzes der
   formwechselnden Gesellschaft den Tag des Wirksamwerdens zu vermerken.


                                                       § 344

                                        Informationen des Registergerichts
      Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht
   1. von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,
   2. von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen und von öffentlichen Stellen
      eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den verschiedenen vom
      grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereichen die notwendigen Informationen und
      Unterlagen erbitten,
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
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   3. von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und Unterlagen verlangen,
   4. einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie
   5. im Rahmen der Prüfung des § 343 Absatz 3 eine in dem formwechselnden Unternehmen vertretene
      Gewerkschaft anhören.
   Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von dem grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen
   Bereich zuständig, so kann sie der für die Ausstellung einer Formwechselbescheinigung zuständigen Stelle
   eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen
   übermitteln.


                                                         § 345

                             Eintragung des grenzüberschreitenden Hereinformwechsels
     (1) Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat die Gesellschaft neuer Rechtsform bei dem
   zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Der
   Anmeldung sind in der Form des § 17 Absatz 1 der Formwechselplan und gegebenenfalls die Vereinbarung
   über die Beteiligung der Arbeitnehmer beizufügen. § 198 Absatz 3 und § 199 sind auf die formwechselnde
   Gesellschaft nicht anzuwenden.
      (2) Die über das Europäische System der Registervernetzung übermittelte Formwechselbescheinigung wird
   als Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der vorangehenden Verfahren und Formalitäten nach dem
   Recht desjenigen Staates, dem die formwechselnde Gesellschaft unterliegt, anerkannt. Ohne die
   Formwechselbescheinigung kann der grenzüberschreitende Formwechsel nicht in das Register eingetragen
   werden.
     (3) Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erstreckt sich insbesondere darauf, ob gegebenenfalls eine
   Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist und ob die Vorschriften zur
   Gründung der Gesellschaft neuer Rechtsform eingehalten worden sind.
     (4) Das Gericht des Sitzes der Gesellschaft neuer Rechtsform hat das Wirksamwerden des
   grenzüberschreitenden Formwechsels dem Register mitzuteilen, in dem die formwechselnde Gesellschaft ihre
   Unterlagen zu hinterlegen hatte.“
59. Das bisherige Sechste Buch wird das Siebente Buch.
60. Der bisherige § 313 wird § 346 und in Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Umwandlungsbericht“ durch das Wort
    „Formwechselbericht“ ersetzt.
61. Der bisherige § 314 wird § 347.
62. Der bisherige § 314a wird § 348 und wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 348

                                                   Falsche Angaben
      Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
   1. entgegen § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder § 316 Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit
      § 329 Satz 1, entgegen § 342 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder § 343 Absatz 2 Satz 5 eine
      Versicherung nicht richtig abgibt oder
   2. entgegen § 315 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 329 Satz 1, oder entgegen § 342 Absatz 3 Satz 2
      eine Mitteilung nicht richtig macht.“
63. Der bisherige § 315 wird § 349.
64. Der bisherige § 316 wird § 350 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Anmeldungen einer Umwandlung zu dem zuständigen Register nach § 16 Absatz 1, den §§ 38, 129
   und 137 Absatz 1 und 2, § 176 Absatz 1, § 177 Absatz 1, § 178 Absatz 1, § 179 Absatz 1, § 180 Absatz 1, § 184
   Absatz 1, den §§ 186 und 188 Absatz 1, § 189 Absatz 1, den §§ 198, 222, 235, 246, 254, 265 und 278 Absatz 1,
   den §§ 286, 296 und § 315, auch in Verbindung mit § 329 Satz 1, § 318 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 329
   Satz 1, § 331 Absatz 1, den §§ 342 sowie § 345 Absatz 1 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht
   erzwungen.“
65. Das bisherige Siebente Buch wird das Achte Buch.
66. Die bisherigen §§ 317 bis 321 werden die §§ 351 bis 354.
67. Die bisherigen §§ 322 bis 325 werden aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


68. Folgender § 355 wird angefügt:
                                                        „§ 355

   Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
      (1) Eine Verschmelzung, eine Spaltung oder ein Formwechsel kann von den beteiligten Rechtsträgern in
   Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Zweiten, Dritten und Fünften Buches in deren jeweils vor dem
   1. März 2023 geltenden Fassung durchgeführt werden, wenn
   1. der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem 1. März 2023 geschlossen,
      der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem 1. März 2023 aufgestellt oder der Formwechselbeschluss
      als Umwandlungsbeschluss vor dem 1. März 2023 gefasst wurde und
   2. die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde.
     (2) § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf
   Umwandlungen anzuwenden, für die der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber nach dem 28. Februar 2023
   gefasst worden ist. § 307 Absatz 2 Nummer 14, die §§ 314 und 316 Absatz 2 in der ab dem 1. März 2023
   geltenden Fassung sind erstmals auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, für die der
   Verschmelzungsplan nach dem 28. Februar 2023 bekannt gemacht worden ist.“
69. In § 193 in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 203 Satz 2, § 217 Absatz 1 Satz 1 und
    Absatz 2, § 233 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 240 Absatz 1 Satz 1, § 241 Absatz 1, den §§ 242 und 244 in der
    Überschrift und in Absatz 1, § 252 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 262 Absatz 1 Satz 1, § 270 Absatz 1, § 275 Absatz 1
    und 2 Satz 1, § 284 Satz 1 sowie § 293 Satz 1 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbeschluß“ durch das Wort
    „Formwechselbeschluss“ ersetzt.
70. In den §§ 215, 216 in dem Wortlaut und § 225b in der Überschrift und Satz 1 wird jeweils das Wort
    „Umwandlungsbericht“ durch das Wort „Formwechselbericht“ ersetzt.
71. In § 214 Absatz 1, den §§ 225a, 226 und 255 Absatz 1 Satz 1, § 258 Absatz 1, § 272 Absatz 1, § 288 Absatz 1
    Satz 1 sowie § 291 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Umwandlungsbeschlusses“ durch das Wort
    „Formwechselbeschlusses“ ersetzt.


                                                    Artikel 2

                              Änderung der Handelsregisterverordnung
  Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dokumente“ die Wörter „sowie eine Verschmelzungs-, Spaltungs-
   oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des
   Umwandlungsgesetzes“ eingefügt.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. Informationen über eine grenzüberschreitende Umwandlung.“
3. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „und von Verschmelzungs-,
   Spaltungs- oder Formwechselbescheinigungen nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1
   Satz 4 des Umwandlungsgesetzes“ eingefügt.
4. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
                                                       „§ 46a
    (1) Eintragungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz enthalten
  mindestens die folgenden Angaben:
  1. von allen beteiligten Gesellschaften Firma und Rechtsform sowie das Register, in dem die Gesellschaft
     eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung,
  2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme oder einer grenzüberschreitenden Spaltung
     zur Aufnahme die Tatsache, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung erfolgt ist, und
     den Tag der Eintragung,
  3. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Neugründung, einer grenzüberschreitenden Spaltung
     zur Neugründung oder einem grenzüberschreitenden Formwechsel die Tatsache, dass die Eintragung der
     neuen Gesellschaft oder die Eintragung der neuen Rechtsform infolge einer grenzüberschreitenden
     Verschmelzung oder Spaltung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels erfolgte.
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


    (2) Bei Schließung des Registerblattes infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind mindestens
  anzugeben:
  1. die Tatsache, dass die Schließung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung,                     einer
     grenzüberschreitenden Aufspaltung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels erfolgte, und
  2. der Tag der Schließung.
     (3) Bei Ausstellung der Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung bestimmt sich der
  Inhalt der Eintragung nach § 316 Absatz 1, § 329 oder § 343 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes.
     (4) Nach anderen Vorschriften erforderliche Angaben bleiben unberührt.“


                                                    Artikel 3

                               Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
  Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
   „4. der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von
       Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2,
       §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
   5. der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von
      Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-
      Ausführungsgesetzes);“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „oder hatte“ eingefügt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
         „(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten
      Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig,
      das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht
      nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
      freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
         (3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der
      Zivilkammer.
        (4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere
      Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
3. In § 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anteilsinhaber ist“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für die
   Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des
   Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4“ eingefügt.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit
      dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
      1. der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
      2. der Nummer 2 die Eingliederung;
      3. der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
      4. der Nummer 4 die Umwandlung;
      5. der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
      6. der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
      wirksam geworden ist.“
   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht
      eingereicht wird.“
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
    „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung
    wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                                        „§ 5a

                                        Vertretung durch einen Rechtsanwalt
      Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die
    Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die
    Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist
    auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.“
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einen“ die Wörter „Rechtsanwalt als“ eingefügt.
    b) In Satz 5 werden nach dem Wort „übertragenden“ ein Komma und das Wort „übernehmenden“ eingefügt.
8. In § 6a Satz 1 werden nach dem Wort „Zuzahlung“ die Wörter „, zusätzlichen Gewährung von Aktien“ und nach
   dem Wort „einen“ die Wörter „Rechtsanwalt als“ eingefügt.
9. In § 6b Satz 1 werden nach dem Wort „einen“ die Wörter „Rechtsanwalt als“ eingefügt.
10. § 6c wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6c

                                        Grenzüberschreitende Umwandlungen
       (1) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung (§§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes)
    ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung, zusätzlich zu gewährender Aktien oder einer Barabfindung
    gestellt, so bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft,
    die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen
    Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
      (2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder
    zusätzlich zu gewährender Aktien gestellt, so soll das Gericht mit jeder Stelle, die nach dem Recht eines
    anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum, dem eine andere an der grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligte
    Gesellschaft unterliegt, und die für einen Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu
    gewährender Anteile zuständig ist, zusammenarbeiten. Ist anlässlich der grenzüberschreitenden Umwandlung
    vor der zuständigen ausländischen Behörde oder Stelle ein Verfahren nach Satz 1 eingeleitet worden, so kann
    das Gericht insbesondere
    1. Informationen austauschen und
    2. nach Maßgabe des § 404 der Zivilprozessordnung dieselbe Person als Sachverständigen bestimmen.“
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                                                        „§ 10a

                                           Gewährung zusätzlicher Aktien
      (1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das
    Gericht
    1. in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 unter Zugrundelegung des angemessenen
       Umtauschverhältnisses
       a) den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden
          Aktien und
       b) den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zugrunde zu legenden Ausgleichsbetrag,
    2. im Fall des § 72a Absatz 2 Satz 2 die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts,
    3. in den Fällen des § 72a Absatz 3 die Höhe der baren Zuzahlung und
    4. in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 die Höhe der Entschädigung in Geld.
      (2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu
    gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter
    Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen.
    Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des
    Umwandlungsgesetzes entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


12. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
   1. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
   2. einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts
      durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht
      annehmen.“
13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                                                      „§ 11a

                                   Ermittlung der Kompensation durch das Gericht
     Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die
   mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst,
   auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung
   berücksichtigen.“
14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer
   Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die
   Beschwerde ist zu begründen.“
15. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
   „Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.“
16. In § 16 werden nach dem Wort „Zuzahlung“ ein Komma und die Wörter „zusätzlich zu gewährenden Aktien“
    eingefügt.
17. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der
   Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind
   erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem
   31. Januar 2023 gestellt wurde.“


                                                   Artikel 4

         Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
                    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   In § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 316“
durch die Angabe „§ 350“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                        Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
  In Nummer 5006 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden im Gebührentatbestand die Wörter „eines Verschmelzungsplans
oder von“ durch die Wörter „Plänen oder“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                                   Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Folgende Informationen und Unterlagen, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder
         Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der
         Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum unterliegen, sind auch über das Europäische Justizportal zugänglich:
         1. Eintragungen im Handelsregister,
         2. Registerbekanntmachungen,
         3. zum Handelsregister eingereichte Dokumente,
         4. Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sowie
         5. eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329
            Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Zugänglichmachung der Informationen und Unterlagen über das Europäische Justizportal erfolgt
         nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom
         18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen
         Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der
         Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission
         (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7).“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Information“ durch die Wörter „Informationen und
              Unterlagen“ ersetzt.
         bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „4. die Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4,
                   § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes, das Wirksamwerden einer
                   grenzüberschreitenden Umwandlung sowie die Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden
                   Spaltung hervorgehenden, neuen Gesellschaft oder die Eintragung der grenzüberschreitenden
                   Spaltung zur Aufnahme im Register der übernehmenden Gesellschaft,“.
     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der
         Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.“
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(EU) 2020/2244“ durch die Angabe „(EU) 2021/1042“ ersetzt.
2. In § 365 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung“ durch die Wörter „Artikel 13,
   14 Absatz 2, Artikel 16 und 40 Absatz 3 Satz 2 des Wechselgesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 365 wird folgender § 365a eingefügt:
                                                        „§ 365a
     Der Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die
  dieselben Funktionen erfüllt wie die Transportversicherungspolice, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität
  und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronische Transportversicherungspolice). Das
  Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
  für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
  Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung einer elektronischen Transportversicherungspolice sowie die
  Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in eine elektronische Transportversicherungspolice
  zu regeln.“


                                                    Artikel 7

                                      Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 207 Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Wörter
   „§ 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 327, oder § 340 Absatz 1“ eingefügt.
2. In § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 313“ durch die Angabe „§ 346“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                  Artikel 8

                                  Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „einer übertragenden Gesellschaft“ gestrichen.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer übertragenden Gesellschaft“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „übertragenden“ gestrichen.
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die §§ 72a und 72b des Umwandlungsgesetzes und § 10a des Spruchverfahrensgesetzes sind
     entsprechend anzuwenden.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) § 30 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.“
  b) In Absatz 6 werden die Wörter „den Aktionär“ durch die Wörter „einen Aktionär, der nach Absatz 1 Adressat
     des Barabfindungsangebots ist,“ ersetzt und wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.“
4. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 313 bis 315“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349“ ersetzt.


                                                  Artikel 9

    Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 313“ durch die Angabe „§ 346“ ersetzt.
2. In § 33 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbindung mit
   § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29
   Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach
   § 340 Absatz 1“ ersetzt.


                                                 Artikel 10

                              Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
   In § 36 Absatz 1 Satz 1 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 313 bis 315“
durch die Angabe „§§ 346 bis 349“ ersetzt.


                                                 Artikel 11

                             Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
   In § 8a Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 313 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 346 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                  Artikel 12

                                 Änderung des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 32 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320
  oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige
  Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.“
2. Nach § 35 Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des
  Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.“


                                                  Artikel 13

                        Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 9 angefügt:
    „(9) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320
  oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte
  betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.“
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320
  oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte
  betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.“
3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des
  Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.“
4. Dem § 34 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Die Absätze 1 bis 6 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320
  oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 registrierungspflichtige
  Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.“
5. Dem § 37 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Registrierung erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des
  Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasster Kontoinformationsdienstleister seinen juristischen
  Sitz ins Ausland verlegt.“


                                                  Artikel 14

                            Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320
  oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 4 oder Absatz 6
  erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.“
2. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des
  Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Unternehmen seinen juristischen Sitz ins Ausland
  verlegt.“
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                    Artikel 15

                                  Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist auch dann erforderlich, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder
  § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Satz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt,
  ihren satzungsmäßigen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.“
2. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren
         satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.“
3. § 44 Absatz 5a Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren
         satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.“


                                                    Artikel 16

                           Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ die Wörter „mit Sitz im Inland“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer
     Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen Sitz vom Ausland ins Inland
     verlegt.“
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „1 und 122a“ durch die Angabe „1, 305, 320 und 333“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland,
     erlischt die Erlaubnis.“
3. In § 47 Nummer 4 werden die Wörter „den §§ 1 und 122a“ durch die Angabe „§ 1, § 305, § 320 oder § 333“
   ersetzt.
4. § 166 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „1 und 122a“ durch die Angabe „1, 305, 320 und 333“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Auf Umwandlungen von Rückversicherungsunternehmen nach den §§ 305, 320 und 333 des
     Umwandlungsgesetzes findet § 14 Absatz 1 Satz 3 Anwendung.“


                                                    Artikel 17

                           Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
  Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Den Angaben zu den §§ 7 und 8 werden jeweils ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“
     angefügt.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


  b) Nach der Angabe zu § 210 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 210a Elektronische Transportversicherungspolice“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz wird
     ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und“ durch die Wörter „wird
     ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem
     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
     Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
     Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten
     nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich
     ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an
     eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.“
4. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:
                                                      „§ 210a

                                    Elektronische Transportversicherungspolice
     Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach
  § 365a des Handelsgesetzbuchs.“


                                                  Artikel 18

                                  Änderung des Ölschadengesetzes
  Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079, 5241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in
         Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
     3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an
        Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder“.
  b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Nummer 1 bis 3“ die Wörter „und des Absatzes 2“ eingefügt.


                                                  Artikel 19

                                  Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 305a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung“.
2. Nach § 305a wird folgender § 305b eingefügt:
                                                      „§ 305b

                          Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
     Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes
   zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des
   Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.“
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                                  Artikel 20

                                Änderung des Rechtspflegergesetzes
   In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 17 Nummer 1“ ein Komma und die Wörter „soweit sie
nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343
Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen“ eingefügt.


                                                  Artikel 21

                                 Änderung der Bundesnotarordnung
  Dem § 92 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass
das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten
nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.“


                                                  Artikel 22

   Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
                  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Dem § 493 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
  „(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige
Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3
Satz 2 und § 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
1. über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des
   30. Juni 2024,
2. über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens
   zwei Jahre nach der Anordnung.“


                                                  Artikel 23

                                 Änderung des Geldwäschegesetzes
  § 50 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
   a) der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Absatz 1
      Nummer 1 der Bundesnotarordnung),
   b) im Fall des § 92 Absatz 3 der Bundesnotarordnung der jeweilige Präsident des Landgerichts, dem die
      Zuständigkeit zugewiesen wurde,“.


                                                  Artikel 24

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   In § 2201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1896“ durch die Angabe „§ 1814“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


                                                  Artikel 25

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 22 und 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Februar 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                            Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 51. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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