§ 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/320b#abs-1 (1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/320b#abs-2 (2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/320b#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 320b AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2010 – II ZR 270/08Abfindung außenstehender Aktionäre bei Eingliederung einer Aktiengesellschaft: Bestimmung der Zahl der Aktien der Hauptgesellschaft bei Festlegung des Umtauschverhältnisses und Bindungswirkung einer durch Aktienstückelung erschlichenen Barabfindung für das SpruchverfahrenZitiert von 4
- BGH, 13.11.2001 – XI ZR 122/01Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 – I-19 W 6/00
- OLG Düsseldorf, 08.11.2004 – I-19 W 9/03 AktE
- OLG München, 12.05.2021 – 7 U 3319/20
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2010 – 5 W 57/09Spruchverfahren nach Verschmelzung: Zulässigkeit der Schätzung von Unternehmenswerten und Umtauschverhältnis anhand von Börsenkursen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- KG, 05.09.2024 – 2 AktG 1/24
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 12 W 14/23Zitiert von 2
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 219/21Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; Vereinbarung über die Pflicht eines Paketaktionärs zur Unterstützung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Angebot einer bestimmten Mindestabfindung an die außenstehenden AktionäreZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 320b AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 320b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 320b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 320b geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 320b geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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