§ 193 Erfordernisse des Beschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/193#abs-1 (1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/193#abs-2 (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 193 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 262/07Zitiert von 4
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 124/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.03.2008 – 8 U 115/07Zitiert von 1
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
- BGH, 16.02.2004 – II ZR 316/02Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 22.08.2005 – 7 Ca 2689/05
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.03.2025 – 10 AZR 67/24Virtuelle Optionen - Verfallklausel bei AusscheidenZitiert von 14
- KG, 24.08.2020 – 8 U 139/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2009 I S. 2509
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 193 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 193 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.