§ 237 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/237#abs-1 (1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/237#abs-2 (2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225 Abs. 2 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/237#abs-3 (3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/237#abs-4 (4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/237#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalrücklage ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals gleichkommt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/237#abs-6 (6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 237 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
- BGH, 22.01.2013 – II ZR 80/10Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die unentgeltliche Rückübertragung von Aktien auf die Gesellschaft bei Beendigung der VertragsbeziehungZitiert von 2
- BFH, 07.09.2016 – I R 57/14Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei Zahlung eines Aufgeldes auf die Sondereinlage und nachfolgender Einziehung von KommanditaktienZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2020 – 5 AktG 2/20Zitiert von 2
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 138/17Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen des Entziehungsurteils durch den nicht störenden MiteigentümerZitiert von 5
- BFH, 21.08.2025 – IV R 15/22(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 21.08.2025 - IV R 16/22: "Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" Anteile)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.08.2025 – IV R 16/22"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" AnteileZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 12.06.2019 – 20 U 1/16
- AG Düsseldorf, 09.07.2009 – 54 C 14868/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 237 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 237 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 237 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 237 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.