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Artikel 5 · BT-Drs. 16/10067 · S. 101

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 71 AktG)
Die Änderung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG folgt aus der
Neufassung des § 272 Abs. 1a und 4 HGB, wonach der Aus-
weis eigener Aktien künftig nur noch auf der Passivseite der
Bilanz zulässig ist. Die Bildung einer Rücklage für eigene
Aktien erübrigt sich. Gleichwohl muss sichergestellt wer-
den, dass der Rückkauf eigener Aktien nur aus dem aus-
schüttungsfähigen Vermögen erfolgt. Dies wird mit dem ge-
änderten § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG weiterhin sichergestellt.
Der Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, wenn die Ge-
sellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs in Höhe der Aufwen-
dungen für den Erwerb (hypothetisch) eine Rücklage bilden
könnte, ohne dadurch das Grundkapital oder eine nach Ge-
setz oder Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zur Zah-
lung an die Aktionäre verwandt werden darf, zu vermindern.
Mit der Begriffswahl wird an dem bisherigen Wortlaut der
Vorschrift so weit wie möglich festgehalten. Auch wenn die
Bildung einer Rücklage für eigene Anteile handelsrechtlich
nicht mehr zulässig ist, wird aktienrechtlich an dem bewähr-
ten Denkmodell festgehalten.
Zu Nummer 2 (§ 71a AktG)
Die Änderung des § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AktG ist
ebenso wie die Änderung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG auf
die Änderung des § 272 Abs. 1 und 4 HGB zurückzuführen.
Im Einzelnen wird auf die Begründung zu Nummer 1 ver-
wiesen.
Zu Nummer 3 (§ 100 AktG)
Zwar schreibt Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie vor,
dass jede Gesellschaft im Sinn des § 264d HGB einen Prü-
fungsausschuss einzurichten hat, jedoch haben die Mitglied-
staaten daneben auch die Möglichkeit, festzulegen, dass die
dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben auch durch
den Aufsichtsrat als Ganzes wahrgenommen werden. Damit
wird dem im Trilog mit dem Europ

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.297 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/10067, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 578.864–607.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert e2dcd166404c628e….

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