§ 71a Umgehungsgeschäfte
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- LG Düsseldorf, 28.10.2005 – 39 O 180/04Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 94/15Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den AktionärZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 28.09.2006 – I-5 U 6/06
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- BGH, 13.11.2007 – XI ZR 294/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 16.01.2026 – 14 W 31/25
- OLG Köln, 24.02.2016 – 2 U 87/15Zitiert von 2
- LG Bonn, 28.04.2015 – 7 O 233/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71a#abs-1 (1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäfte von Kreditinstituten, von Finanzdienstleistungsinstituten oder von Wertpapierinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Satz 1 gilt zudem nicht für Rechtsgeschäfte bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71a#abs-2 (2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Gesellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen würde.