Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

Stand: 10.06.2019

Bund108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/57#abs-1 (1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/57#abs-2 (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/57#abs-3 (3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

§ 56 § 58