§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 108
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Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2011 – II ZR 141/09Freistellungsanspruch der AG bei Einlagenrückgewähr an den Altaktionär durch Übernahme des Prospekthaftungsrisikos bei der Platzierung von Altaktien ohne Haftungsfreistellung; Schadensersatzpflicht des herrschenden Unternehmens bei Veranlassung der Platzierung von Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne Nachteilsausgleich - Dritter BörsengangZitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- LG Bonn, 01.06.2007 – 1 O 552/05
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
- BGH, 12.03.2013 – II ZR 179/12Aktiengesellschaft: Nichtigkeit des Erfüllungs- und/oder Verpflichtungsgeschäfts bei verbotener EinlagenrückgewährZitiert von 16
- BGH, 01.12.2008 – II ZR 102/07Aktienrecht: Gewährung eines unbesicherten upstream-Darlehens an die Mehrheitsaktionärin als kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft bei Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- KG, 16.01.2026 – 14 W 31/25
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- LG München II, 23.05.2024 – 5 HK O 7237/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/57#abs-1 (1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/57#abs-2 (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/57#abs-3 (3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.