Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1310
BGBl. 2002 I S. 1310 · 133.511 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 22. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Übersicht
Artikel 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
– FinDAG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 8 Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel 9 Änderung des Schiffsbankgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
licher Kreditanstalten
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften
Artikel 13 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Artikel 17 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes
Artikel 20 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz – FinDAG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
§ 1 Errichtung
§ 2 Rechts- und Fachaufsicht
§ 3 Forum für Finanzmarktaufsicht
§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 5 Organe, Satzung
§ 6 Leitung
§ 7 Verwaltungsrat
§ 8 Fachbeirat
Dritter Abschnitt
Personal
§ 9 Beamte
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Vierter Abschnitt
Haushaltsplan, Rechnungslegung,
Deckung des Verwaltungsaufwands
§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
§ 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fünfter Abschnitt
Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
§ 14 Gebühren für Amtshandlungen
§ 15 Gesonderte Erstattung
§ 16 Umlage
§ 17 Zwangsmittel
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
§ 20 Verteilung der Versorgungskosten
§ 21 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen
Erster Abschnitt
Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
§1
Errichtung
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesauf-
sichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichts-
amtes für das Versicherungswesen und des Bundesauf-

sichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmit-
telbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum
1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (Bundes-
anstalt).
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in
Frankfurt am Main.
(3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am
Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz
der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem
Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die
die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzu-
wenden.
§2
Rechts- und Fachaufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachauf-
sicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundes-
ministerium).
§3
Forum für Finanzmarktaufsicht
Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanz-
marktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesminis-
terium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz
führt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktauf-
sicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der
Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems
von Bedeutung sind.
§4
Aufgaben und Zusammenarbeit
(1) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach dem Gesetz
über das Kreditwesen, dem Versicherungsaufsichtsge-
setz und dem Wertpapierhandelsgesetz sowie nach ande-
ren Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich
der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Auf-
bau und der Unterstützung ausländischer Aufsichts-
systeme wahr.
(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und
Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Ab-
satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen zusam-
men.
(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die
Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen be-
dienen.
(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befug-
nisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Zweiter Abschnitt
Organisation
§5
Organe, Satzung
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und
der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die
Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses
Gesetz geregelt sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Sat-
zung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu
erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwal-
tungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbeson-
dere Bestimmungen aufzunehmen über
1. den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,
2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundes-
anstalt,
3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlags-
rechts der Verbände der Kredit- und Versicherungs-
wirtschaft,
4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Mitglieder des Fachbeirats,
5. die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der
Bundesanstalt.
§6
Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet.
Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsi-
denten. Präsident und Vizepräsident können vor Errich-
tung der Bundesanstalt ernannt werden.
(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich
und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der
Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Ge-
schäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Ge-
nehmigung durch das Bundesministerium.
(3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versiche-
rungen und Wertpapierhandel werden von dem für den
jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet.
§7
Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebil-
det. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Der Präsident hat den Verwaltungsrat
regelmäßig über seine Geschäftsführung zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom
Bundesministerium entsandt werden,
2. folgenden 19 weiteren Mitgliedern:
a) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,
d) fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages,
e) fünf Vertreter der Kreditinstitute,
f) vier Vertreter der Versicherungsunternehmen,
g) ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften.

Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne
Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil-
nehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz
des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellver-
treter.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
das Bundesministerium bestellt. Für jedes Mitglied des
Verwaltungsrats ist für den Fall seiner Verhinderung ein
Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministe-
rium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats
müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum
Deutschen Bundestag erfüllen.
(6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wer-
den vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die
Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages
berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode
noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt
worden sind.
(7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder kön-
nen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes-
regierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt
niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraus-
setzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder
sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds
vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der ent-
sendenden Institution.
(8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an
seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen-
nung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen-
den Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte
Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf
die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwen-
dung.
§8
Fachbeirat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet.
Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Wei-
terentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die
Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundes-
ministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanz-
wissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft,
die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzver-
einigungen angemessen vertreten sein.
(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsit-
zenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dritter Abschnitt
Personal
§9
Beamte
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte
zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt wer-
den auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun-
despräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beam-
ten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungs-
ordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen
Beamten.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das
Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste
Dienstbehörde der Präsident.
§ 10
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden
der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszu-
bildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Angestellte können mit Zustimmung des Verwal-
tungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen
Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten-
verhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durch-
führung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die
sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leis-
tungen entsprechend.
§ 11
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der
Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der
einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die
Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsicht-
lich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt
gewordenen Tatsachen entsprechend.
Vierter Abschnitt
Haushaltsplan, Rechnungslegung,
Deckung des Verwaltungsaufwands
§ 12
Haushaltsplan, Rechnungslegung
(1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs-
bereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu
leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließ-
lich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalen-
derjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristi-
schen Personen geltenden Bestimmungen der Bundes-
haushaltsordnung anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan wird, erstmals für das Haushalts-
jahr 2003, vom Präsidenten aufgestellt. Für das Haus-
haltsjahr 2002 wird der Haushaltsplan unverzüglich nach
Errichtung der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum
31. Juli 2002 aufgestellt. Der Präsident hat dem Verwal-
tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich
vorzulegen. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat
festgestellt.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident
eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der
Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Ver-
waltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.

(4) Ergibt die Jahresschlussrechnung einen Über-
schuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats
auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses
eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebil-
det werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und
Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des
Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushalts-
ordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzu-
nehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsiden-
ten, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium
sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.
§ 13
Deckung der Kosten der Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich
der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bun-
desanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Ein-
nahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16.
(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord-
nungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquidi-
tätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des
Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch
Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt
festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzu-
zahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushalts-
jahres.
Fünfter Abschnitt
Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
§ 14
Gebühren für Amtshandlungen
(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rah-
men der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe
von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht die für die
Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebühren-
regelungen enthalten oder nach § 15 eine gesonderte
Erstattung von Kosten vorgesehen ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch
feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen
über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für
bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestim-
men. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwi-
schen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden
Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemesse-
nes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die
Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkraft-
treten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist,
soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits fest-
gesetzt ist.
§ 15
Gesonderte Erstattung
(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37
Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen oder einer Aufsichtsperson nach § 46
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37
Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Kredit-
wesen, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2,
§ 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit
Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Gesetzes
über das Kreditwesen vorgenommene Prüfung,
2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4
des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü-
fung oder
3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen vorgenommenen Prüfung der Rich-
tigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6
und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen übermittelten Daten sind in den Fällen
der Nummern 1 und 2 von dem betroffenen Unterneh-
men, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusam-
menfassung verpflichteten Unternehmen der Bundes-
anstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen
vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören
auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der
Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im
Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt
tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den
Einsatz eigener Mitarbeiter.
(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank
und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absat-
zes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sach-
aufwand zu ersetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrags,
insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mit-
arbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstat-
tungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
§ 16
Umlage
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch
Gebühren oder durch gesonderte Erstattung nach § 15
gedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge
und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres an-
teilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
Finanzdienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere
Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teil-
nahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit
Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen
Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung
in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines
geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der
Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. Das Nähere über
die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungs-
schlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-
verfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, Zahlungs-
fristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitrei-
bung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-
ordnung. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vor-

sehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen.
§ 17
Zwangsmittel
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie inner-
halb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmit-
teln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die
Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen.
Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen
des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des
Zwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
anhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai
2002 von der Bundesanstalt fortgeführt. In anhängigen
Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutsch-
land, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen
Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die
Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei
oder Beteiligte.
(2) Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Geset-
zes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bun-
desverwaltungsgericht zuständig. Der Lauf von Fristen
wird nicht unterbrochen.
(3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundes-
anstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.
Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei
der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern
der bisherigen Personalräte des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für
den Wertpapierhandel gemeinsam wahrgenommen. Der
Vorsitzende des Personalrats des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen beruft die Mitglieder unter Über-
sendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und
leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte
einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der
Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung
den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der
Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend
für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die
Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 ent-
sprechend. Bezüglich der Wahl der Gleichstellungsbeauf-
tragten gilt die entsprechende Wahlverordnung.
(4) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beim Bun-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen sind bis
zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit Mitglieder des Ver-
sicherungsbeirats der Bundesanstalt.
(5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen
Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichts-
ämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen
und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des
Artikels 14 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310)
geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen
Amtes anzuwenden.
(6) Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstat-
tenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
wesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
papierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002
und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet
wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. Die
Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab.
§ 19
Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kre-
ditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wert-
papierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte
der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend
Anwendung.
(2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bun-
desanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind
bei der Bundesanstalt Pensionsrückstellungen zu bilden.
(3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesauf-
sichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und
Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den
Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundes-
anstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme
bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
§ 20
Verteilung der Versorgungskosten
(1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für
die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernomme-
nen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwe-
sen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapier-
handel.
(2) Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die
Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den
Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Ver-
sicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu
ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der
Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Ver-
sicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden
die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.
§ 21
Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter
für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für
den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bun-

desrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die
Bundesanstalt über.
(2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt
der Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche
Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland
wird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung über-
lassen.
§ 22
Berichtigung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in
Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über
die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeich-
nungen „Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“,
„Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ und
„Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch
die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht“ ersetzen und die hierdurch bedingten
sprachlichen Anpassungen vornehmen.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der erste Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 4 Entscheidungen des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ wird
durch die Angabe „§ 4 Entscheidungen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht“ ersetzt.
bb) Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts
„2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“
wird durch die Überschrift „2. Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
cc) Die Angabe „§ 5 Organisation“ wird durch die
Angabe „§ 5 (weggefallen)“ ersetzt.
b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 42 Entscheidung des Bundes-
aufsichtsamts“ wird durch die Angabe „§ 42
Entscheidung der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 50 Zwangsmittel“ wird durch
die Angabe „§ 50 (weggefallen)“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-
sichtsamt)“ durch die Wörter „die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“
ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 5 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt; die Wörter „und dem Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ wer-
den gestrichen.
d) In Absatz 11 Satz 4 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
4. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1, 5 und 6 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) Satz 7 wird gestrichen.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.

bbb) Die Wörter „mit seiner Zustimmung“
werden durch die Wörter „mit ihrer Zu-
stimmung“ ersetzt.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Inhaber der bedeutenden Betei-
ligung seiner Pflicht nach Absatz 1
zur vorherigen Unterrichtung der
Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank nicht nachgekommen
ist und diese Unterrichtung inner-
halb einer von ihr gesetzten Frist
nicht nachgeholt hat oder“.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt; die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt nicht innerhalb einer von
diesem“ werden durch die Wörter „ihr nicht
innerhalb einer von ihr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die
Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „es“ durch
das Wort „sie“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „hat es“ durch die
Wörter „ist“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen,
nach deren Ablauf ihr die Person oder Perso-
nenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige
nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den
Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung
oder Veränderung anzuzeigen hat.“
dd) In Satz 4 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das Wort
„Ihre“ ersetzt.
6. Nach § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.
7. § 5 wird aufgehoben.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
und das Komma nach dem Wort „können“ durch
einen Punkt ersetzt. Die Wörter „soweit nicht das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
nach dem Wertpapierhandelsgesetz zuständig
ist.“ werden gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt kann im Rahmen der ihm“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt kann im Rahmen der
ihr“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Zusammenarbeit
mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes
zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maß-
gaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende
Überwachung der Institute durch die Deutsche Bun-
desbank. Die laufende Überwachung beinhaltet ins-
besondere die Auswertung der von den Instituten ein-
gereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach
§ 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die
Durchführung und Auswertung der bankgeschäft-
lichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen
Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsver-
fahren der Institute und das Bewerten von Prüfungs-
feststellungen. Die laufende Überwachung durch die
Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre
Hauptverwaltungen.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richt-
linien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien
der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann
ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundes-
ministerium der Finanzen solche Richtlinien im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die auf-
sichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allge-
meinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich
Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und
§ 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber
den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der

Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfest-
stellungen und Bewertungen in der Regel ihren auf-
sichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank haben einander Beobachtungen und Feststel-
lungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat inso-
weit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfü-
gung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhe-
bungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer
solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18
Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
gilt entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mit-
teilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung
der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden
Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dür-
fen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespei-
cherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von
der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbe-
zogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche
die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermög-
lichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensiche-
rung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Proto-
kollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen,
soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren
benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entspre-
chend für die Datenabrufe der Deutschen Bundes-
bank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes un-
berührt.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank können gemeinsame Dateien einrichten. Jede
der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen
Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur
hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verant-
wortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutz-
gesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte
dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene
Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle
unverzüglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit
der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erfor-
derlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren
und zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsa-
men Datei ist festzulegen, welche Stelle die techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9
des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. Die
nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen,
dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezoge-
nen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personen-
bezogener Daten, die nicht durch die eingebende
Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung
von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesanstalt“ und die Wörter
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-
len des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie
ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu been-
den, über die sie durch die zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.“
11. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ und die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die von den beaufsichtigten Instituten und Unter-
nehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bun-
desdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.“
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2b Satz 4 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt.
e) In Absatz 3b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt“ ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
g) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
i) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
j) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
k) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
l) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
m) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
14. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden
jeweils die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 11 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt; ferner wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
16. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
17. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesan-
stalt“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
dd) In Satz 9 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
19. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ und die Wörter „dem Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1, 5 und 8 werden jeweils die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ und die Wörter „dem Bundes-
aufsichtsamt “ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
20. In § 15 Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
21. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „dem Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
und die Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“ durch
die Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt.
22. In § 22 Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
23. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute
zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte
Arten der Werbung untersagen.“
24. § 23a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2
und 3 Satz 1 sowie Absatz 3a Satz 1 und 3 werden
jeweils die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
26. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach
Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stel-
len des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bun-
desanstalt dem Institut innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben
nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
27. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldun-
gen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme
weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimm-
ter Meldungen verzichten. Werden nach § 18 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monat-
liche Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die
hierzu einzureichenden Meldungen auch als
Monatsausweise nach Satz 1.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
29. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird gestrichen.
30. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1
und 2 werden jeweils die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
32. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
33. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesan-
stalt“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
34. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

35. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ und
die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
36. § 33a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
37. In § 33b werden die Wörter „das Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
38. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
39. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ werden
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
40. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem
Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätig-
keit bei Instituten in der Rechtsform einer juristi-
schen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes,
gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlas-
senen Verordnungen oder gegen Anordnungen
der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwar-
nung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten
fortsetzt.“
41. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Es“ durch
das Wort „Sie“ ersetzt.
42. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das
Wort „Ihre“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder
das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
43. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
44. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
c) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
45. In § 43 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
46. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe
haben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-
richtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte
über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt
kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-
tuten Prüfungen vornehmen und die Durchführung
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank über-
tragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Per-
sonen, deren sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung der Prüfungen bedient, können hier-
zu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-
men nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ und die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann, auch ohne beson-
deren Anlass, bei den Instituten Prüfungen
vornehmen und die Durchführung der Prüfun-
gen der Deutschen Bundesbank übertragen.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
Personen, deren sich die Bundesanstalt bei
der Durchführung der Prüfungen bedient, kön-
nen hierzu die Geschäftsräume des Instituts
innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten betreten und besichtigen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ und die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
47. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
48. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
49. § 44c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten
erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prü-
fungen in Räumen des Unternehmens vorneh-
men und die Durchführung der Prüfungen der
Deutschen Bundesbank übertragen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden
jeweils die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
50. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „vom Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt“
ersetzt.
51. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
52. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
53. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
54. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
55. In § 49 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
56. § 50 wird aufgehoben.
57. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Zeitraum bis
zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanz-
dienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
wesen anzuwenden.“
58. In § 52 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
59. In § 53 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
60. § 53a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesan-
stalt“ ersetzt.
61. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „an das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „an die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Eingang der Mitteilung der Bundes-
anstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufneh-
men.“
c) In Absatz 2a werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen
Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,
insbesondere dass es eine unzureichende Liqui-
dität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel inner-
halb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es
der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift
der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erwei-
sen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann
sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnah-
men ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die
Durchführung neuer Geschäfte im Inland unter-
sagen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
f) In Absatz 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
62. In § 53c Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
63. In § 53d Satz 1 werden eingangs die Wörter „Das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt; in Nummer 4 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
64. In § 55 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.

65. In § 56 Abs. 3 Nr. 7 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
66. In § 60 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
67. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
68. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
69. In § 63a werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
70. § 64b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
71. § 64e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ und die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
dd) Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „V. Beaufsichtigung der Versi-
cherungsunternehmen“ wird die Angabe „1. Auf-
gaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden“
gestrichen.
b) Nach der Angabe „§ 89a Keine aufschiebende Wir-
kung“ wird die Angabe „2. Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen“ gestrichen.
c) Die Angabe „§ 90 Bundesaufsichtsamt“ wird
durch die Angabe „§ 90 (weggefallen)“ ersetzt.
d) Die Angabe „§ 93 Zwangsmittel“ wird durch die
Angabe „§ 93 (weggefallen)“ ersetzt.
e) Die Angabe VIa. wird wie folgt gefasst:
„VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den
zuständigen Behörden der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direkt-
versicherung“.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
4. In § 10a Abs. 1a werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
5. § 11a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.

6. § 12c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
7. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die
Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Versi-
cherungswesen“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
9. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
10. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
11. § 81d Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
12. Die Überschrift vor § 90 „2. Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen“ wird gestrichen.
13. § 90 wird aufgehoben.
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 93 wird aufgehoben.
16. Dem § 101 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für den Zeitraum bis
zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanz-
dienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
rungswesen anzuwenden.“
17. In § 102 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
18. § 103 wird wie folgt gefasst:
„§ 103
Veröffentlichungen
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mittei-
lungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten
Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahr-
nehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswe-
sens.
(2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre
Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.“
19. § 103a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
20. § 104 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
21. § 104g Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
22. In § 106 Abs. 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
23. § 106b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Nr. 1, Absatz 5 Satz 2
und 3 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„die Bundesanstalt“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
24. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
25. In § 110 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“, das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
26. § 110a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des EWR-Abkom-
mens“ durch die Wörter „des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils in den Sätzen 1 und 4
die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ und in den Sätzen 3
und 5 die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch
die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ und in Satz 2 die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
27. § 110d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungs-
wesens unterliegen und das Direktversicherungs-
geschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen,
bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet
die Bundesanstalt.“
28. In der Überschrift vor § 111a werden die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
29. § 111a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
30. § 111b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3,
Absatz 4 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das
Wort „Sie“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
31. § 111c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a
und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das
Wort „Sie“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 wer-
den jeweils das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
32. § 111d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
und die Wörter „EWR-Abkommens“ durch die
Wörter „Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ ersetzt.
b) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
33. § 111e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
34. § 111f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
35. In § 111g Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „EWR-Abkommens“ durch die Wörter „Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt.
36. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
37. In § 145a werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ und die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
38. § 145b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch
die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamts für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
39. In § 150 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ und das Wort „ihm“
durch das Wort „ihr“ ersetzt.
40. In § 151 werden die Wörter „dem Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungswesen“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
41. In § 152 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift „Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel“ wird durch die Überschrift
„Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 3 Organisation“ wird durch die
Angabe „§ 3 (weggefallen)“ ersetzt.
cc) Die Angabe „§ 10 Zwangsmittel“ wird durch
die Angabe „§ 10 (weggefallen)“ ersetzt.
dd) Die Angabe „§ 11 Umlage und Kosten“ wird
durch die Angabe „§ 11 (weggefallen)“ ersetzt.
b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu § 16a die
Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt.
c) Im Abschnitt 4 wird die Angabe „§ 29 Befugnisse
des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Angabe
„§ 29 Befugnisse der Bundesanstalt“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter
„Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“
durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht“ ersetzt.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Aufgaben
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der
ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegen-
zuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung
des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienst-
leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anord-
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „Bei der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„An den Sitzungen können Vertreter der Bun-
desministerien der Finanzen, der Justiz und
für Wirtschaft und Technologie sowie der
Deutschen Bundesbank teilnehmen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“, die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“

sowie die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die
Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen
ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über
das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichts-
behörden sowie die Bundesanstalt haben ein-
ander Beobachtungen und Feststellungen ein-
schließlich personenbezogener Daten mitzuteilen,
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt; die Wörter „oder dem Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ werden
gestrichen.
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „vom
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „von
der Bundesanstalt“ sowie in Halbsatz 2 das
Wort „sie“ durch das Wort „jene“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „auf das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „auf die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
10. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4 werden
jeweils die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 5 werden jeweils
die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 werden jeweils die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils das
Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Während der üblichen Arbeitszeit ist ihren Be-
diensteten und den von ihr beauftragten Personen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Unternehmen zu gestatten.“
e) In Absatz 8 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
13. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „beim Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-
desanstalt“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
c) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„beim Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei
der Bundesanstalt“ ersetzt.
14. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
sowie das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und
Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das
Wort „Sie“ sowie das Wort „seinen“ durch das
Wort „ihren“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „ihm“ durch
das Wort „ihr“ sowie das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
17. In § 21 Abs. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wör-
ter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
20. In § 27 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
21. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
werden jeweils die Wörter „Das Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die
Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“
ersetzt.
23. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
25. In § 34a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 6
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“, das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
sowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenver-
bände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor
dem Erlass der Richtlinien anzuhören.“
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen.“
b) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Prüfungen von genossenschaftlichen Prü-
fungsverbänden oder Prüfungsstellen von Spar-
kassen- und Giroverbänden durchgeführt werden,
haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen
den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bun-
desanstalt oder der Deutschen Bundesbank ein-
zureichen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die
Bundesanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
28. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
29. In § 36b Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
30. § 36c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die
Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
sowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
31. In § 40 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
32. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
33. In § 41 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
34. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
gabe, dass die Wörter „des Bundesaufsichtsam-
tes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt
werden.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum 30. April
2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
papierhandel anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung
des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesauf-
sichtsamt)“ durch die Wörter „der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.

3. In § 8b werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ sowie das Wort
„es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
4. In § 8c Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
sowie die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch
die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
5. In § 8e werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ sowie das Wort „seinen“ durch das Wort
„ihren“ ersetzt.
7. In § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ und in Halbsatz 2 die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundsauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
9. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
10. In § 17 Abs. 4 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
11. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert
durch Artikel 92 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „dem Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bun-
desaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ sowie die
Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen oder das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
papierhandel“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
3. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt“ ersetzt.
4. In § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Aktiengesetzes
In § 71 Abs. 3 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter
„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674)
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
3. In § 39a werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Aufsichts-
behörde“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung
des Schiffsbankgesetzes
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
2. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
3. In § 41 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Aufsichts-
behörde“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Gesetzes über Bausparkassen
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 11 des Gesetzes vom
25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-
sichtsamt)“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Seine“ durch das
Wort „Ihre“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
3. In § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wör-
ter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
6. In § 11 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“, die Wörter
„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der
Bundesanstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.

8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
9. In § 15 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
10. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
11. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
2. In § 68 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-
setzt.
Artikel 13
Änderung des
Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-
setzt.
2. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-
setzt.
Artikel 14
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wer-
den wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Direktor beim/bei der“ der Funktionszusatz
wie folgt gefasst:
„– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich
zu bewertenden, besonders großen und beson-
ders bedeutenden Abteilung bei einer Bundes-
oberbehörde oder einer vergleichbaren Bundes-
anstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-
gruppe B 8 eingestuft ist –“.
2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Direktor beim Bundesverfassungsgericht“
die Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amts-
bezeichnungen „Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen“, „Präsident des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen“ und „Präsi-
dent des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
handel“ gestrichen.
4. In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach der Amts-
bezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für
Arbeit“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ einge-
fügt.
5. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amts-
bezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für Arbeit“
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. als Oberbehörden: die Bundeswertpapierverwaltung,
die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das
Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und das
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.“

Artikel 16
Änderung
des Gesetzes
über die Errichtung
eines Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
§ 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ Das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
2. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-
setzt.
Artikel 19
Änderung
des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 § 37 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die
Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“
ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-
anstalt“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
10. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „das
Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
und die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt“ durch
die Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
12. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
Artikel 20
Änderung von Rechtsverordnungen
(1) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die Mitglieder des Versicherungsbeirats haben die
aus § 55a Abs. 2, § 106b Abs. 4 Nr. 1 und § 150 Satz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ersichtlichen Auf-
gaben und beraten die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht bei der Wahrnehmung der Ver-
sicherungsaufsicht.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die
verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen
repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirt-
schaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht
Mitgliedern der Versicherungsnehmer und aus acht
Mitgliedern der Versicherungswissenschaft sowie
fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter
der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus
vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen,
je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Indus-
trie, mittelständischer Vereinigungen sowie der Ge-
werkschaften.
(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium
der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Sitzungen leitet der Präsident der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder ein von
ihm beauftragter Vertreter.“
5. Die §§ 7, 8, 10, 11, 18 und 23 werden aufgehoben.
(2) Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-
amt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 406) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter
„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „Dem Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „Der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verkaufsprospekt-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2853), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Das Bundesauf-

sichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.
(4) Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), geändert durch Artikel 3
Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-
amt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 werden die Wörter
„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-
desanstalt“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-
amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
(5) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4
werden jeweils die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-
anstalt“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „des Bundesauf-
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
5. In der Anlage „Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6 WPDPV“
werden in der Nummer 14 Spalte 2 die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ sowie in der Nummer 21 Spalte 2 die Wör-
ter „vom Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „von
der Bundesanstalt“ ersetzt.
(6) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), geändert
durch die Verordnung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 519),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“ durch
die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bun-
desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-
anstalt“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des
Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-
desanstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
ersetzt.
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“
sowie die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“
durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“
sowie die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch
die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“
ersetzt.
6. In der Anlage werden in Feld Nummer 52.2.1 jeweils
die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
Artikel 21
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 20 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 22
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3b7df901f3cf1dfe….