Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2479
BGBl. 2009 I S. 2479 · 79.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG)*)
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 14a Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch
Artikel 14b Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/
EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesell-
schaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl.
L 264 vom 25.9.2006, S. 32) und
– der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte
von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom
14.7.2007, S. 17).
Artikel 14c Änderung des Gesetzes über die Überführung der
Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in private Hand
Artikel 15 Änderung der Verordnung über den Ersatz von
Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 15a Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBI. I S. 1102), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei
wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund ei-
ner im Zusammenhang mit der Übernahme der
Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig
oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten
(verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den
Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung.
Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage
und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung
nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geld-
einlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des
Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der An-
meldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Über-
lassung an die Gesellschaft, falls diese später

erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt
nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister. Die Beweislast für die Werthal-
tigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der
Aktionär.
(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den
Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich
einer Rückzahlung der Einlage entspricht und
die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne
von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies
den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung
nur dann, wenn die Leistung durch einen voll-
wertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der
jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündi-
gung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
Eine solche Leistung oder die Vereinbarung ei-
ner solchen Leistung ist in der Anmeldung nach
§ 37 anzugeben.“
1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Sachgründung
ohne externe Gründungsprüfung
(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer
kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder
Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen
werden, soweit eingebracht werden sollen:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn
sie mit dem gewichteten Durchschnittspreis
bewertet werden, zu dem sie während der letz-
ten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen
Einbringung auf einem oder mehreren organi-
sierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden
sind,
2. andere als die in Nummer 1 genannten Vermö-
gensgegenstände, wenn eine Bewertung zu
Grunde gelegt wird, die ein unabhängiger, aus-
reichend vorgebildeter und erfahrener Sach-
verständiger nach den allgemein anerkannten
Bewertungsgrundsätzen mit dem beizulegen-
den Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewer-
tungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor
dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente (Absatz 1 Nr. 1) durch
außergewöhnliche Umstände erheblich beein-
flusst worden ist oder wenn anzunehmen ist, dass
der beizulegende Zeitwert der anderen Vermö-
gensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag ihrer
tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder
neu bekannt gewordener Umstände erheblich
niedriger ist als der von dem Sachverständigen
angenommene Wert.“
2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vor-
stands und des Aufsichtsrats kann davon sowie
von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen
werden, soweit nach § 33a von einer externen
Gründungsprüfung abgesehen wird.“
3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Anmeldung bei Sachgründung
ohne externe Gründungsprüfung
(1) Wird nach § 33a von einer externen Grün-
dungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmel-
dung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sachein-
lage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die
Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass
der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen
den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu ge-
währenden Aktien oder den Wert der dafür zu
gewährenden Leistungen erreicht. Der Wert, die
Quelle der Bewertung sowie die angewandte Be-
wertungsmethode sind anzugeben.
(2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden
außerdem zu versichern, dass ihnen außerge-
wöhnliche Umstände, die den gewichteten Durch-
schnittspreis der einzubringenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a
Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor
dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich
beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die
darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert
der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a
Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbrin-
gung auf Grund neuer oder neu bekannt geworde-
ner Umstände erheblich niedriger ist als der von
dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht
bekannt geworden sind.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. Unterlagen über die Ermittlung des gewichte-
ten Durchschnittspreises, zu dem die einzu-
bringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
mente während der letzten drei Monate vor
dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf ei-
nem organisierten Markt gehandelt worden
sind,
2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich
die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1
Nr. 2 stützt.“
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung
nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hin-
sichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen
oder Sachübernahmen ausschließlich zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt
sind. Lediglich bei einer offenkundigen und er-
heblichen Überbewertung kann das Gericht die
Eintragung ablehnen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2
und 3 entfallen, wenn der Vertrag für den-
selben Zeitraum über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich ist.“

bb) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort
„auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich
zu machen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Unter den Voraussetzungen des § 33a kann
von einer Prüfung durch Gründungsprüfer ab-
gesehen werden.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen
Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a ent-
sprechend.“
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Enthält die Anmeldung die Erklärung nach
§ 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entspre-
chend.“
e) Absatz 10 wird aufgehoben.
6. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „18 Monate“ durch die Wör-
ter „fünf Jahre“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktio-
näre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Be-
vollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im
Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Satzung kann vorsehen oder den
Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass
Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Ver-
sammlung teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl).“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung
gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den
Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu er-
mächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonüber-
tragung der Versammlung zuzulassen.“
8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
9. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einberufung muss die Firma, den
Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der
Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die
Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten
Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der
Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der
Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzuge-
ben:
1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Versammlung und die Ausübung des
Stimmrechts sowie gegebenenfalls den
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3
und dessen Bedeutung;
2. das Verfahren für die Stimmabgabe
a) durch einen Bevollmächtigten unter Hin-
weis auf die Formulare, die für die Er-
teilung einer Stimmrechtsvollmacht zu
verwenden sind, und auf die Art und Wei-
se, wie der Gesellschaft ein Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtig-
ten elektronisch übermittelt werden kann
sowie
b) durch Briefwahl oder im Wege der elek-
tronischen Kommunikation gemäß § 118
Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine
entsprechende Form der Stimmrechts-
ausübung vorsieht;
3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die
Angaben können sich auf die Fristen für die
Ausübung der Rechte beschränken, wenn in
der Einberufung im Übrigen auf weiterge-
hende Erläuterungen auf der Internetseite
der Gesellschaft hingewiesen wird;
4. die Internetseite der Gesellschaft, über die
die Informationen nach § 124a zugänglich
sind.“
b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblät-
tern bekannt zu machen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften,
die nicht ausschließlich Namensaktien ausge-
geben haben und die Einberufung den Aktio-
nären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2
und 3 übersenden, ist die Einberufung spätes-
tens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung sol-
chen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten,
bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Euro-
päischen Union verbreiten.“
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei Fristen und Terminen, die von der
Versammlung zurückberechnet werden, ist der
Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonn-
abend oder einem Feiertag auf einen zeitlich
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ent-
sprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotier-
ten Gesellschaften kann die Satzung eine an-
dere Berechnung der Frist bestimmen.“
10. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zur Beschlussfassung einer Haupt-
versammlung“ werden durch die Wörter „auf
die Tagesordnung gesetzt und“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Jedem neuen Gegenstand muss eine Begrün-
dung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss
der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei
börsennotierten Gesellschaften mindestens
30 Tage vor der Versammlung zugehen; der
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“
11. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-
nen.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
den Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts davon abhängig machen, dass
die Aktionäre sich vor der Versammlung anmel-
den. Die Anmeldung muss der Gesellschaft un-
ter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Ver-
sammlung zugehen. In der Satzung oder in
der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung
durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die
Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich
um die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2.
(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung be-
stimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme
an der Versammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5
gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsen-
notierten Gesellschaften reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbe-
sitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Ge-
sellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung zu beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hier-
für mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen. In der Sat-
zung oder in der Einberufung auf Grund einer
Ermächtigung durch die Satzung kann eine kür-
zere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu-
rechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat.“
12. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 124
Bekanntmachung von Ergänzungs-
verlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2
verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesord-
nung gesetzt werden, so sind diese entweder
bereits mit der Einberufung oder andernfalls
unverzüglich nach Zugang des Verlangens be-
kannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß;
zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften
§ 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung
und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise
wie bei der Einberufung zu erfolgen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be-
kanntmachung der Tagesordnung“ durch das
Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
„§ 124a
Veröffentlichungen
auf der Internetseite der Gesellschaft
Bei börsennotierten Gesellschaften müssen
alsbald nach der Einberufung der Hauptversamm-
lung über die Internetseite der Gesellschaft zu-
gänglich sein:
1. der Inhalt der Einberufung;
2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand
der Tagesordnung kein Beschluss gefasst
werden soll;
3. die der Versammlung zugänglich zu machen-
den Unterlagen;
4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimm-
rechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein-
schließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl
für jede Aktiengattung;
5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimm-
abgabe durch Vertretung oder bei Stimmab-
gabe mittels Briefwahl zu verwenden sind,
sofern diese Formulare den Aktionären nicht
direkt übermittelt werden.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der
Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktio-
nären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich
nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in glei-
cher Weise zugänglich zu machen.“
14. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor
der Versammlung den Kreditinstituten und
den Vereinigungen von Aktionären, die in
der letzten Hauptversammlung Stimm-
rechte für Aktionäre ausgeübt oder die die
Mitteilung verlangt haben, die Einberufung
der Hauptversammlung mitzuteilen.“
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurech-
nen. Ist die Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten
Gesellschaften die geänderte Tagesord-
nung mitzuteilen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand
den Aktionären zu machen, die es verlangen
oder zu Beginn des 14. Tages vor der Ver-
sammlung als Aktionär im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung
kann die Übermittlung auf den Weg elektroni-
scher Kommunikation beschränken.“

c) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Maßgabe
der vorstehenden Absätze“ gestrichen.
15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei
Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung“
durch die Wörter „mindestens 14 Tage vor der
Versammlung“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu-
gänglichmachen über die Internetseite der Ge-
sellschaft zu erfolgen.“
16. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“
ersetzt.
17. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Übermittlung der Mitteilungen“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des
21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre
Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung
oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht
gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat
es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unver-
züglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die
Satzung der Gesellschaft kann die Übermitt-
lung auf den Weg elektronischer Kommunika-
tion beschränken; in diesem Fall ist das Kredit-
institut auch aus anderen Gründen nicht zu
mehr verpflichtet.“
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der
Absätze 1 oder 2“ werden durch die Wörter
„des Absatzes 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden
die Wörter „und den Vereinigungen von Aktio-
nären“ sowie die Wörter „oder an ihre Mitglie-
der“ gestrichen.
f) Absatz 7 wird Absatz 4.
18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 8“ ersetzt.
19. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst
die Feststellung über die Beschlussfassung
für jeden Beschluss auch
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen
abgegeben wurden,
2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen
vertretenen Grundkapitals,
3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebe-
nen Stimmen, Gegenstimmen und gegebe-
nenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versamm-
lungsleiter die Feststellung über die Beschluss-
fassung für jeden Beschluss darauf beschrän-
ken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht
wurde, falls kein Aktionär eine umfassende
Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen
innerhalb von sieben Tagen nach der Versamm-
lung die festgestellten Abstimmungsergebnisse
einschließlich der Angaben nach Absatz 2
Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.“
20. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Entspricht der Wert einer verdeckten Sachein-
lage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genann-
ten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimm-
rechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der
Wertunterschied offensichtlich ist.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Per-
son, so kann die Gesellschaft eine oder meh-
rere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform, wenn in der Satzung
oder in der Einberufung auf Grund einer Er-
mächtigung durch die Satzung nichts Abwei-
chendes und bei börsennotierten Gesellschaf-
ten nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die
börsennotierte Gesellschaft hat zumindest
einen Weg elektronischer Kommunikation für
die Übermittlung des Nachweises anzubieten.“
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„§ 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 135 Abs. 5“ ersetzt.
21. § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Ausübung des Stimmrechts durch
Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für
Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inha-
ber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur
ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die Voll-
macht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut
erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss voll-
ständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsaus-
übung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt
der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so
kann eine generelle Vollmacht nur die Berechti-
gung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsaus-
übung
1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlä-
gen (Absätze 2 und 3) oder
2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands
oder des Aufsichtsrats oder für den Fall von-
einander abweichender Vorschläge den Vor-
schlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)

vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimm-
rechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2
an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rah-
men des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer
Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Ver-
treter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimm-
rechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzu-
leiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten
des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der
Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die
Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tages-
ordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf
einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines
Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Ände-
rung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder
Bildschirmformular zu erleichtern.
(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf
Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1
ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene
Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu
den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen
hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des
Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteres-
sen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einflie-
ßen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu
benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten so-
wie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimm-
rechts und deren Dokumentation zu überwachen
hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das
Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das
Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlä-
gen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht
rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört
ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des
Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter
der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinsti-
tuts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuwei-
sen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der
Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 21
des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist,
oder einem Konsortium angehörte, das die inner-
halb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von
Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.
(3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine
Weisung für die Ausübung des Stimmrechts er-
teilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absat-
zes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend
seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei
denn, dass es den Umständen nach annehmen
darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage
die abweichende Ausübung des Stimmrechts bil-
ligen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Aus-
übung des Stimmrechts von einer Weisung des
Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung
erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abge-
wichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen
und die Gründe anzugeben. In der eigenen Haupt-
versammlung darf das bevollmächtigte Kreditin-
stitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht
nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrück-
liche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Ver-
sammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr
als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist.
(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptver-
sammlung das Stimmrecht auf Grund einer Voll-
macht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will,
hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands
und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, so-
fern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3
sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das
Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestell-
ten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die
Vollmacht nicht anders bestimmt, übt das Kredit-
institut das Stimmrecht im Namen dessen aus,
den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesell-
schaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte
Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis
seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesell-
schaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften
die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises
gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der
Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vor-
gesehenen Erfordernisse zu erfüllen.
(6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für
Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren
Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist,
nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf
die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 ent-
sprechend anzuwenden.
(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird
durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7,
die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für
Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Aus-
übung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das
Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter,
Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder
mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder ver-
schwägert ist.
(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Er-
satz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6
entstehenden Schadens kann im Voraus weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.“
22. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Be-
richt des Aufsichtsrats“ das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein
erläuternder Bericht zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Aus-
legung“ durch die Wörter „das Zugänglich-
machen“ ersetzt.
23. § 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in
§ 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei bör-

sennotierten Gesellschaften einen erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,
§ 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich
zu machen.“
24. § 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeit-
raum über die Internetseite der Gesellschaft zu-
gänglich ist.“
b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „aus-
zulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu ma-
chen“ ersetzt.
24a. § 181 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
25. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 124
Abs. 1)“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten
sinngemäß.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
26. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:
„§ 183a
Kapitalerhöhung
mit Sacheinlagen ohne Prüfung
(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183
Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des
§ 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlus-
ses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben
nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblät-
tern bekannt zu machen. Die Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das
Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf
von vier Wochen seit der Bekanntmachung.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a
Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von
Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung
über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom
Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag
der Antragstellung noch halten, einen oder meh-
rere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum
Tag der Eintragung der Durchführung der Erhö-
hung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden.
Das Gericht hat vor der Entscheidung über den
Antrag den Vorstand zu hören. Gegen die Ent-
scheidung ist die Beschwerde gegeben.
(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4
und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.“
27. § 184 wird wie folgt gefasst:
„§ 184
Anmeldung des Beschlusses
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Auf-
sichtsrats haben den Beschluss über die Erhö-
hung des Grundkapitals zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung
ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige
Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum
sie nicht erlangt werden können. Soll von einer
Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und
ist das Datum des Beschlusses der Kapitaler-
höhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a
Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmel-
dung nur noch versichern, dass ihnen seit der
Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von
§ 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.
(2) Der Anmeldung sind der Bericht über die
Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder
die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufü-
gen.
(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen,
wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer
Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 ab-
gesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“
28. § 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“ ge-
strichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch die
Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
28a. § 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
29. § 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach
denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer
bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke
des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in
dem Beschluss oder in dem damit verbun-
denen Beschluss nach § 221 der Mindestaus-
gabebetrag oder die Grundlagen für die
Festlegung des Ausgabebetrags oder des
Mindestausgabebetrags bestimmt werden;
sowie“.
30. § 194 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 124
Abs. 1)“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an
die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach
§ 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach
§ 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt
der Ausgabe der Bezugsaktien.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten
sinngemäß.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) § 183a gilt entsprechend.“
31. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon
die Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 be-
zeichneten Anlagen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei-
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Gericht kann die Eintragung ab-
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-
betrag der dafür zu gewährenden Aktien zu-
rückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein-
lage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38
Abs. 3 entsprechend.“
32. § 205 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden ange-
fügt:
„(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sachein-
lagen hat eine Prüfung durch einen oder meh-
rere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die
§§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist ent-
sprechend anzuwenden. Anstelle des Datums
des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat
der Vorstand seine Entscheidung über die Aus-
gabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie
die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den
Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage
nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der
Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintra-
gung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1
Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 entsprechend.
(7) Das Gericht kann die Eintragung ab-
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-
betrag der dafür zu gewährenden Aktien zu-
rückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein-
lage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38
Abs. 3 entsprechend.“
33. § 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die
§§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a,
38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der
Gesellschaft.“
34. In § 209 Abs. 6 werden die Wörter „die Ausle-
gung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“
ersetzt.
34a. In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.
34b. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
hung beantragte staatliche Genehmigung noch
nicht erteilt ist“ gestrichen.
34c. In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staat-
liche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestri-
chen.
34d. In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
hung beantragte staatliche Genehmigung noch
nicht erteilt ist“ gestrichen.
35. § 241 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2
und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
36. § 242 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121
Abs. 4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
37. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Doppelpunkt wird folgende Num-
mer 1 eingefügt:
„1. auf die durch eine technische Störung ver-
ursachte Verletzung von Rechten, die nach
§ 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134
Abs. 3 auf elektronischem Wege wahr-
genommen worden sind, es sei denn, der
Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann
ein strengerer Verschuldensmaßstab be-
stimmt werden,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in
ihr werden nach dem Wort „Verletzung“ die
Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder“
eingefügt.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
38. Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf
der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte
Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich
von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften
erteilen lassen.“

39. § 246a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Prozessgericht“ wird durch das
Wort „Gericht“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung
sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-
fahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-
weichendes bestimmt ist. Über den Antrag
entscheidet ein Senat des Oberlandes-
gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht,
wenn
1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-
begründet ist,
2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
Zustellung des Antrags durch Urkunden
nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
chung der Einberufung einen anteiligen Be-
trag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3. das alsbaldige Wirksamwerden des Haupt-
versammlungsbeschlusses vorrangig er-
scheint, weil die vom Antragsteller dargeleg-
ten wesentlichen Nachteile für die Gesell-
schaft und ihre Aktionäre nach freier Über-
zeugung des Gerichts die Nachteile für den
Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es
liegt eine besondere Schwere des Rechts-
verstoßes vor.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen; einer Güteverhandlung
bedarf es nicht.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch
folgenden Satz ersetzt:
„Der Beschluss ist unanfechtbar.“
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„Der rechtskräftige Beschluss“ durch das
Wort „Er“ ersetzt.
40. In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 bis 5“ ersetzt.
41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2
und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal“ gestri-
chen.
41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten-
mal“ gestrichen.
42. Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-
ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
43. In § 293g Abs. 1 wird das Wort „auszulegen“
durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
44. In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei
vom Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunk-
ten“ ersetzt.
45. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeich-
neten Unterlagen für denselben Zeitraum
über die Internetseite der zukünftigen
Hauptgesellschaft zugänglich sind.“
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
„auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich
zu machen“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diese
Klage zuständige Landgericht“ durch das
Wort „Gericht“ ersetzt und wird das Wort
„rechtskräftigen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung
sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-
fahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-
weichendes bestimmt ist. Ein Beschluss
nach Satz 1 ergeht, wenn
1. die Klage unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist,
2. der Kläger nicht binnen einer Woche
nach Zustellung des Antrags durch
Urkunden nachgewiesen hat, dass er
seit Bekanntmachung der Einberufung
einen anteiligen Betrag von mindestens
1 000 Euro hält oder
3. das alsbaldige Wirksamwerden des
Hauptversammlungsbeschlusses vor-
rangig erscheint, weil die vom An-
tragsteller dargelegten wesentlichen
Nachteile für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre nach freier Überzeugung des
Gerichts die Nachteile für den Antrags-
gegner überwiegen, es sei denn, es liegt
eine besondere Schwere des Rechtsver-
stoßes vor.“
cc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
dd) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch
folgende Sätze ersetzt:
„Über den Antrag entscheidet ein Senat
des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk

die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Über-
tragung auf den Einzelrichter ist ausge-
schlossen; einer Güteverhandlung bedarf
es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.“
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach der Eintragung lassen Mängel des
Beschlusses seine Durchführung unbe-
rührt; die Beseitigung dieser Wirkung der
Eintragung kann auch nicht als Schaden-
ersatz verlangt werden.“
46. In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 4“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
47. In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zwei
vom Hundert“ durch die Angabe „5 Prozentpunk-
ten“ ersetzt.
48. In § 327b Abs. 2 werden die Wörter „zwei vom
Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunkten“ er-
setzt.
49. Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3
und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichne-
ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
50. In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen“
durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
51. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Sach-
übernahmen“ die Wörter „oder in der nach
§ 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Ausgabe
der Bezugsaktien“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Sacheinlagen,“ die Wörter „in der Bekanntma-
chung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1
Satz 3 abzugebenden Versicherung,“ einge-
fügt.
52. Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zuleitet oder
2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig zugänglich macht.“
53. § 406 wird aufgehoben.
54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52
Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Abs. 2
Satz 2 bis 4“ und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 bis 3“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127,
130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-
närsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479)
sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden,
zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird.
(2) Die §§ 128, 129 und 135 des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-
närsrechterichtlinie sind ab dem 1. November 2009 an-
zuwenden.
(3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine
Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3
oder Abs. 3 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie nicht in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt
diese bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie am 1. September 2009 wirk-
sam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der vor In-
krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist
anwendbar.
(4) § 246a Abs. 2 Nr. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2
des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf
Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwen-
den, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.
(5) In Fällen des § 305 Abs. 3 Satz 3, des § 320b
Abs. 1 Satz 6 und des § 327b Abs. 2 des Aktiengeset-
zes bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei
dem bis dahin geltenden Zinssatz.
(6) § 319 Abs. 6 Satz 11 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage
gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbe-
schlusses vor dem 1. September 2009 rechtshängig
war.
(7) § 27 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes in der ab
dem 1. September 2009 geltenden Fassung gilt auch
für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt be-
wirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. Sep-
tember 2009 geltenden Rechtslage wegen der Verein-
barung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer
verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagen-
verpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über
die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwi-
schen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits
vor dem 1. September 2009 ein rechtskräftiges Urteil
ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen
der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen wor-

den ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage
nach den bis zum 1. September 2009 geltenden Vor-
schriften.“
Artikel 3
Änderung des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I
S. 770), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist min-
destens 14 Tage vor der Versammlung einzuberu-
fen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-
nen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt ent-
sprechend.“
b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengeset-
zes unterschritten, so müssen zwischen Anmel-
dung und Versammlung mindestens vier Tage
liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu ma-
chen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und
§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten
entsprechend.“
c) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversamm-
lungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. Septem-
ber 2009 einberufen wurde.“
Artikel 4
Änderung
des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
dem die Eintragung der Verschmelzung in das
Register des Sitzes des übernehmenden Rechts-
trägers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden
ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs zu verzinsen.“
2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage
zuständige Prozessgericht“ durch das Wort
„Gericht“ ersetzt und wird das Wort „rechts-
kräftigen“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengeset-
zes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilpro-
zessordnung sowie die im ersten Rechtszug für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung entspre-
chend anzuwenden, soweit nichts Abweichen-
des bestimmt ist.“
c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn
1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-
begründet ist oder
2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
Zustellung des Antrags durch Urkunden
nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
chung der Einberufung einen anteiligen Be-
trag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3. das alsbaldige Wirksamwerden der Ver-
schmelzung vorrangig erscheint, weil die
vom Antragsteller dargelegten wesentlichen
Nachteile für die an der Verschmelzung be-
teiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinha-
ber nach freier Überzeugung des Gerichts
die Nachteile für den Antragsgegner über-
wiegen, es sei denn, es liegt eine besondere
Schwere des Rechtsverstoßes vor.“
d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Über den Antrag entscheidet ein Senat des
Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ge-
sellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf
den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Gü-
teverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss
ist unanfechtbar.“
2a. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „sowie, wenn die
Verschmelzung der staatlichen Genehmigung be-
darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.
3. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6
entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unter-
lagen für denselben Zeitraum über die Internet-
seite der Gesellschaft zugänglich sind.“
4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-
ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
5. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „auszulegen“
durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 184
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2“
ersetzt.
7. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mit de-
nen er“ durch die Wörter „mit denen es“ ersetzt.
7a. In § 199 werden die Wörter „sowie, wenn der
Formwechsel der staatlichen Genehmigung be-
darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.

8. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für den-
selben Zeitraum über die Internetseite der Gesell-
schaft zugänglich ist.“
9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird
jeweils folgender Satz angefügt:
„In der Hauptversammlung kann der Umwand-
lungsbericht auch auf andere Weise zugänglich
gemacht werden.“
10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1“ und die
Angabe „§ 239 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 239
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt.
11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
„es“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „ihn“ durch die
Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230
Abs. 2“ durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“
ersetzt.
13. Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“
durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die
Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-
setzt.
14. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“ durch
die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die
Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-
setzt.
15. Nach § 320 wird § 321 eingefügt:
„§ 321
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für
die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis
dahin geltenden Zinssatz.
(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-
richtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist
nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdever-
fahren anzuwenden, die vor dem 1. September
2009 anhängig waren.“
Artikel 5
Änderung der
Aktionärsforumsverordnung
In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die
Angabe „§ 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 135 Abs. 8“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des SE-Ausführungsgesetzes
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe an-
gefügt:
„§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
setzung der Aktionärsrechterichtlinie“.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach
den dort geltenden Vorschriften eingetragen und
bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
zinsen.“
3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an
dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach
den dort geltenden Vorschriften eingetragen und
bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
zinsen.“
3a. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 92
Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes“ durch die Wörter
„§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt“ ersetzt.
4. In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 175
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 1 Satz 1“
und das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu-
gänglich zu machen“ ersetzt.
5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405
und 406“ durch die Angabe „des § 405“ ersetzt.
6. Folgender § 55 wird angefügt:
„§ 55
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7
Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. Sep-
tember 2009 bei dem bis dahin geltenden Zins-
satz.“
Artikel 7
Änderung
des SCE-Ausführungsgesetzes
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird
wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
zung der Aktionärsrechterichtlinie“.
2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Euro-
päischen Genossenschaft nach den dort geltenden

Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht wor-
den ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem je-
weiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen.“
3. (entfallen)
4. Folgender § 38 wird angefügt:
„§ 38
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit
vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin gel-
tenden Zinssatz.“
Artikel 8
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
§ 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung
vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2“
ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 135 Abs. 2“ ersetzt.
3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Mitbestimmungsgesetzes
In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsge-
setzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe
„118 Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
des Drittelbeteiligungsgesetzes
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Drittelbeteiligungsge-
setzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe „118
Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
In § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschrei-
tenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3332) wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die An-
gabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
folgt gefasst:
„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren
nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-
zes“.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren
nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch fol-
gende Nummer 4 ersetzt:
„4. nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-
zes; er darf jedoch ein Zehntel des Grund-
kapitals oder Stammkapitals des übertra-
genden oder formwechselnden Rechts-
trägers oder, falls der übertragende oder
formwechselnde Rechtsträger ein Grund-
kapital oder Stammkapital nicht hat, ein
Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträ-
gers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur
insoweit übersteigen, als die Bedeutung
der Sache für die Parteien höher zu be-
werten ist.“
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Ge-
setz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen, dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz und dem
Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Ak-
tiengesetz und dem Umwandlungs-
gesetz
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde“.

b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand
„Abschnitt 3
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3
oder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.
§ 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1641 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1642 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . .
1643 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Artikel 13
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „118 Abs. 2“
durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe
„§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung“
durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ er-
setzt.
2. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“
ersetzt.
b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort „vor-
gesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.
3. In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort
„vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.
Artikel 14a
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
In Artikel 66 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, wird die Angabe „ , § 318 Abs. 3“ gestrichen.
Artikel 14b
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das
genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmun-
gen einzutragen.“
2. In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-
gung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen.
3. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei verschie-
denen Malen“ gestrichen und die Wörter „diesen
Bekanntmachungen“ durch die Wörter „dieser
Bekanntmachung“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten Mal“
gestrichen.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Be-
kanntmachungen“ durch die Wörter „ist die Be-
kanntmachung“ ersetzt.
4. In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
ist“ gestrichen.
5. In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Ge-
nehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.
6. In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
worden ist“ gestrichen.
7. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei
verschiedenen Malen“ gestrichen.
8. In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66
Abs. 4“ die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ eingefügt.
9. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male“
gestrichen.
Artikel 14c
Änderung des Gesetzes über
die Überführung der Anteilsrechte
an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in private Hand
§ 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteils-
rechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in private Hand in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
strichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktio-
närs“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer Voll-
macht“, die Wörter „gleichzeitig mit der“ und die
Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und“
und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen
nach § 128 des Aktiengesetzes“ gestrichen.
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde“
durch das Wort „Vollmacht“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
„Vollmachtsurkunden“ durch das Wort „Vollmach-
ten“ ersetzt.
c) In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden“
gestrichen.
4. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der
Verordnung über den Ersatz
von Aufwendungen der Kreditinstitute
In § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Auf-
wendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003
(BGBl. I S. 885) wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.
Artikel 15a
Änderung
der Handelsregisterverordnung
In § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 40 Abs. 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert wurde, werden hinter dem Wort „Hauptver-
sammlung“ die Wörter „oder Gesellschafterversamm-
lung“ eingefügt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend
hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009
und Artikel 12 am 2. September 2009 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2479. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 47c00d35e15374bd….