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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2479

BGBl. 2009 I S. 2479 · 79.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
                                                Gesetz
                               zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
                                               (ARUG)*)
                                                          Vom 30. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2   Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
            setz

Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
            gesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
            Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Ver-
            schmelzung
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 14a Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
            gesetzbuch
Artikel 14b Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
            ten mit beschränkter Haftung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
  – der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/
    EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesell-
    schaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl.
    L 264 vom 25.9.2006, S. 32) und
  – der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte
    von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom
    14.7.2007, S. 17).

Artikel 14c Änderung des Gesetzes über die Überführung der
            Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
            mit beschränkter Haftung in private Hand
Artikel 15 Änderung der Verordnung über den Ersatz von
            Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 15a Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 16 Inkrafttreten

                         Artikel 1

                      Änderung
                  des Aktiengesetzes
   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBI. I S. 1102), wird wie folgt ge-
ändert:

1.   § 27 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
        lung von Einlagen“ angefügt.

     b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
           „(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei
        wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund ei-
        ner im Zusammenhang mit der Übernahme der
        Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig
        oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten

        (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den
        Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung.
        Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage
        und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung

        nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geld-
        einlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des
        Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der An-
        meldung der Gesellschaft zur Eintragung in das

        Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Über-
        lassung an die Gesellschaft, falls diese später
BGBl. 2009, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
       erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt
       nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das
       Handelsregister. Die Beweislast für die Werthal-
       tigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der
       Aktionär.
          (4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den
       Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich
       einer Rückzahlung der Einlage entspricht und
       die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne
       von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies
       den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung
       nur dann, wenn die Leistung durch einen voll-
       wertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der
       jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündi-
       gung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
       Eine solche Leistung oder die Vereinbarung ei-
       ner solchen Leistung ist in der Anmeldung nach
       § 37 anzugeben.“
1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

                          „§ 33a
                    Sachgründung
            ohne externe Gründungsprüfung

     (1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer

   kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder

   Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen

   werden, soweit eingebracht werden sollen:

   1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktin-
      strumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und
      Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn
      sie mit dem gewichteten Durchschnittspreis

      bewertet werden, zu dem sie während der letz-
      ten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen
      Einbringung auf einem oder mehreren organi-
      sierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des
      Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden
      sind,

   2. andere als die in Nummer 1 genannten Vermö-

      gensgegenstände, wenn eine Bewertung zu
      Grunde gelegt wird, die ein unabhängiger, aus-
      reichend vorgebildeter und erfahrener Sach-
      verständiger nach den allgemein anerkannten
      Bewertungsgrundsätzen mit dem beizulegen-
      den Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewer-
      tungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor
      dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.
      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
   gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere
   oder Geldmarktinstrumente (Absatz 1 Nr. 1) durch
   außergewöhnliche Umstände erheblich beein-
   flusst worden ist oder wenn anzunehmen ist, dass
   der beizulegende Zeitwert der anderen Vermö-
   gensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag ihrer
   tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder
   neu bekannt gewordener Umstände erheblich
   niedriger ist als der von dem Sachverständigen
   angenommene Wert.“

2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vor-
   stands und des Aufsichtsrats kann davon sowie
   von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen
   werden, soweit nach § 33a von einer externen
   Gründungsprüfung abgesehen wird.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
                        „§ 37a

             Anmeldung bei Sachgründung
            ohne externe Gründungsprüfung
      (1) Wird nach § 33a von einer externen Grün-
   dungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmel-
   dung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sachein-
   lage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die
   Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass
   der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen
   den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu ge-
   währenden Aktien oder den Wert der dafür zu
   gewährenden Leistungen erreicht. Der Wert, die
   Quelle der Bewertung sowie die angewandte Be-
   wertungsmethode sind anzugeben.
     (2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden
   außerdem zu versichern, dass ihnen außerge-
   wöhnliche Umstände, die den gewichteten Durch-
   schnittspreis der einzubringenden Wertpapiere
   oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a
   Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor
   dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich
   beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die

   darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert

   der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a

   Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbrin-

   gung auf Grund neuer oder neu bekannt geworde-
   ner Umstände erheblich niedriger ist als der von
   dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht
   bekannt geworden sind.

      (3) Der Anmeldung sind beizufügen:

   1. Unterlagen über die Ermittlung des gewichte-
      ten Durchschnittspreises, zu dem die einzu-
      bringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
      mente während der letzten drei Monate vor
      dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf ei-
      nem organisierten Markt gehandelt worden

      sind,

   2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich
      die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1
      Nr. 2 stützt.“
4. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung
      nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hin-
      sichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen
      oder Sachübernahmen ausschließlich zu prü-
      fen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt
      sind. Lediglich bei einer offenkundigen und er-
      heblichen Überbewertung kann das Gericht die
      Eintragung ablehnen.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2
          und 3 entfallen, wenn der Vertrag für den-
          selben Zeitraum über die Internetseite der
          Gesellschaft zugänglich ist.“
BGBl. 2009, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
      bb) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort
          „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich
          zu machen“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Unter den Voraussetzungen des § 33a kann
      von einer Prüfung durch Gründungsprüfer ab-
      gesehen werden.“
   c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen
      Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a ent-
      sprechend.“
   d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

      „Enthält die Anmeldung die Erklärung nach
      § 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entspre-
      chend.“
   e) Absatz 10 wird aufgehoben.

6. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird
      jeweils die Angabe „18 Monate“ durch die Wör-
      ter „fünf Jahre“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 118 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand
      dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktio-
      näre an der Hauptversammlung auch ohne
      Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Be-

      vollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder

      einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im
      Wege elektronischer Kommunikation ausüben
      können.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Die Satzung kann vorsehen oder den
      Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass
      Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Ver-
      sammlung teilzunehmen, schriftlich oder im
      Wege elektronischer Kommunikation abgeben
      dürfen (Briefwahl).“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:
         „(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung
      gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den
      Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu er-
      mächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonüber-
      tragung der Versammlung zuzulassen.“

8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
9. § 121 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Einberufung muss die Firma, den
      Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der
      Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die
      Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten
      Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der
      Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der
      Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzuge-
      ben:

        1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an
           der Versammlung und die Ausübung des
           Stimmrechts sowie gegebenenfalls den
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3
           und dessen Bedeutung;

        2. das Verfahren für die Stimmabgabe
          a) durch einen Bevollmächtigten unter Hin-
             weis auf die Formulare, die für die Er-
             teilung einer Stimmrechtsvollmacht zu
             verwenden sind, und auf die Art und Wei-
             se, wie der Gesellschaft ein Nachweis
             über die Bestellung eines Bevollmächtig-
             ten elektronisch übermittelt werden kann
             sowie

          b) durch Briefwahl oder im Wege der elek-
             tronischen Kommunikation gemäß § 118
             Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine
             entsprechende Form der Stimmrechts-
             ausübung vorsieht;
        3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,
           § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die
           Angaben können sich auf die Fristen für die
           Ausübung der Rechte beschränken, wenn in
           der Einberufung im Übrigen auf weiterge-

           hende Erläuterungen auf der Internetseite
           der Gesellschaft hingewiesen wird;
        4. die Internetseite der Gesellschaft, über die
           die Informationen nach § 124a zugänglich
           sind.“

     b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz

        vorangestellt:

        „Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblät-
        tern bekannt zu machen.“
     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:
           „(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften,
        die nicht ausschließlich Namensaktien ausge-
        geben haben und die Einberufung den Aktio-
        nären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2
        und 3 übersenden, ist die Einberufung spätes-
        tens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung sol-
        chen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten,
        bei denen davon ausgegangen werden kann,
        dass sie die Information in der gesamten Euro-
        päischen Union verbreiten.“
     d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

           „(7) Bei Fristen und Terminen, die von der
        Versammlung zurückberechnet werden, ist der
        Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine
        Verlegung von einem Sonntag, einem Sonn-
        abend oder einem Feiertag auf einen zeitlich
        vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
        kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193

        des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ent-
        sprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotier-
        ten Gesellschaften kann die Satzung eine an-
        dere Berechnung der Frist bestimmen.“

10. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „zur Beschlussfassung einer Haupt-
        versammlung“ werden durch die Wörter „auf
        die Tagesordnung gesetzt und“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Jedem neuen Gegenstand muss eine Begrün-
       dung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
       Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss
       der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei
       börsennotierten Gesellschaften mindestens
       30 Tage vor der Versammlung zugehen; der
       Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“
11. § 123 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-
       nen.“
    b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
       den Absätze 2 und 3 ersetzt:
          „(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der
       Hauptversammlung oder die Ausübung des
       Stimmrechts davon abhängig machen, dass
       die Aktionäre sich vor der Versammlung anmel-
       den. Die Anmeldung muss der Gesellschaft un-
       ter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
       Adresse mindestens sechs Tage vor der Ver-
       sammlung zugehen. In der Satzung oder in
       der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung
       durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen
       zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der
       Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die
       Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich
       um die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2.
          (3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung be-
       stimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme
       an der Versammlung oder zur Ausübung des
       Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5
       gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsen-
       notierten Gesellschaften reicht ein in Textform
       erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbe-
       sitzes durch das depotführende Institut aus.
       Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Ge-
       sellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor
       der Versammlung zu beziehen und muss der
       Gesellschaft unter der in der Einberufung hier-
       für mitgeteilten Adresse mindestens sechs
       Tage vor der Versammlung zugehen. In der Sat-
       zung oder in der Einberufung auf Grund einer
       Ermächtigung durch die Satzung kann eine kür-
       zere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
       werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu-
       rechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
       die Teilnahme an der Versammlung oder die
       Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
       wer den Nachweis erbracht hat.“
12. § 124 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 124
              Bekanntmachung von Ergänzungs-
        verlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2
       verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesord-
       nung gesetzt werden, so sind diese entweder
       bereits mit der Einberufung oder andernfalls
       unverzüglich nach Zugang des Verlangens be-
       kannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß;

       zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften
       § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung
       und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise
       wie bei der Einberufung zu erfolgen.“
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be-
       kanntmachung der Tagesordnung“ durch das
       Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
                          „§ 124a
                     Veröffentlichungen
           auf der Internetseite der Gesellschaft
       Bei börsennotierten Gesellschaften müssen
    alsbald nach der Einberufung der Hauptversamm-
    lung über die Internetseite der Gesellschaft zu-
    gänglich sein:
    1. der Inhalt der Einberufung;
    2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand
       der Tagesordnung kein Beschluss gefasst
       werden soll;

    3. die der Versammlung zugänglich zu machen-
       den Unterlagen;
    4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimm-
       rechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein-
       schließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl
       für jede Aktiengattung;
    5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimm-
       abgabe durch Vertretung oder bei Stimmab-
       gabe mittels Briefwahl zu verwenden sind,
       sofern diese Formulare den Aktionären nicht
       direkt übermittelt werden.
    Ein nach Einberufung der Versammlung bei der
    Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktio-
    nären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich
    nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in glei-
    cher Weise zugänglich zu machen.“

14. § 125 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor
           der Versammlung den Kreditinstituten und
           den Vereinigungen von Aktionären, die in
           der letzten Hauptversammlung Stimm-
           rechte für Aktionäre ausgeübt oder die die
           Mitteilung verlangt haben, die Einberufung
           der Hauptversammlung mitzuteilen.“
       bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:
           „Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurech-
           nen. Ist die Tagesordnung nach § 122
           Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten
           Gesellschaften die geänderte Tagesord-
           nung mitzuteilen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand
       den Aktionären zu machen, die es verlangen
       oder zu Beginn des 14. Tages vor der Ver-
       sammlung als Aktionär im Aktienregister der
       Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung
       kann die Übermittlung auf den Weg elektroni-
       scher Kommunikation beschränken.“
BGBl. 2009, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
    c) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Maßgabe
       der vorstehenden Absätze“ gestrichen.
15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei
       Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung“
       durch die Wörter „mindestens 14 Tage vor der
       Versammlung“ ersetzt.

    b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
       fügt:

       „Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
       Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu-
       gänglichmachen über die Internetseite der Ge-
       sellschaft zu erfolgen.“

16. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
    Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“
    ersetzt.
17. § 128 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 128
               Übermittlung der Mitteilungen“.

    b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden
       Absatz 1 ersetzt:

          „(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des

       21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre

       Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung

       oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht

       gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat

       es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unver-

       züglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die

       Satzung der Gesellschaft kann die Übermitt-

       lung auf den Weg elektronischer Kommunika-

       tion beschränken; in diesem Fall ist das Kredit-

       institut auch aus anderen Gründen nicht zu

       mehr verpflichtet.“

    c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der

       Absätze 1 oder 2“ werden durch die Wörter

       „des Absatzes 1“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.

    e) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden
       die Wörter „und den Vereinigungen von Aktio-
       nären“ sowie die Wörter „oder an ihre Mitglie-
       der“ gestrichen.
    f) Absatz 7 wird Absatz 4.

18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135

    Abs. 9“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 8“ ersetzt.

19. § 130 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
       fügt:

       „Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst
       die Feststellung über die Beschlussfassung
       für jeden Beschluss auch
       1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen
          abgegeben wurden,
       2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen
          vertretenen Grundkapitals,
       3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebe-
          nen Stimmen, Gegenstimmen und gegebe-
          nenfalls die Zahl der Enthaltungen.

       Abweichend von Satz 2 kann der Versamm-
       lungsleiter die Feststellung über die Beschluss-
       fassung für jeden Beschluss darauf beschrän-
       ken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht
       wurde, falls kein Aktionär eine umfassende
       Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.“

     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen
       innerhalb von sieben Tagen nach der Versamm-
       lung die festgestellten Abstimmungsergebnisse
       einschließlich der Angaben nach Absatz 2
       Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.“

20. § 134 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
       „Entspricht der Wert einer verdeckten Sachein-
       lage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genann-
       ten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimm-
       rechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der
       Wertunterschied offensichtlich ist.“
     b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
        ersetzt:

       „Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Per-
       son, so kann die Gesellschaft eine oder meh-

       rere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der

       Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der

       Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft

       bedürfen der Textform, wenn in der Satzung

       oder in der Einberufung auf Grund einer Er-

       mächtigung durch die Satzung nichts Abwei-

       chendes und bei börsennotierten Gesellschaf-

       ten nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die

       börsennotierte Gesellschaft hat zumindest

       einen Weg elektronischer Kommunikation für

       die Übermittlung des Nachweises anzubieten.“

     c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter

        „§ 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe

        „§ 135 Abs. 5“ ersetzt.

21. § 135 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 135

            Ausübung des Stimmrechts durch
      Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
        (1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für
     Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inha-
     ber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur

     ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die Voll-

     macht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut
     erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar
     festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss voll-
     ständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsaus-
     übung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt
     der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so
     kann eine generelle Vollmacht nur die Berechti-
     gung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsaus-
     übung
     1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlä-
        gen (Absätze 2 und 3) oder
     2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands
        oder des Aufsichtsrats oder für den Fall von-
        einander abweichender Vorschläge den Vor-
        schlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
BGBl. 2009, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
   vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimm-
   rechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2
   an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rah-
   men des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer
   Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Ver-
   treter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimm-
   rechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzu-
   leiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
   und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten
   des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der
   Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die
   Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tages-
   ordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf
   einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines
   Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Ände-
   rung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder
   Bildschirmformular zu erleichtern.

      (2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf
   Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1
   ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene
   Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu
   den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
   zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen
   hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des
   Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische
   Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteres-
   sen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einflie-
   ßen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu
   benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten so-
   wie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimm-
   rechts und deren Dokumentation zu überwachen
   hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das
   Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das
   Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlä-
   gen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht
   rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört
   ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des
   Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
   oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter
   der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinsti-
   tuts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuwei-
   sen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der
   Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 21
   des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist,
   oder einem Konsortium angehörte, das die inner-

   halb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von

   Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

      (3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine
   Weisung für die Ausübung des Stimmrechts er-
   teilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absat-

   zes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend
   seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei
   denn, dass es den Umständen nach annehmen
   darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage
   die abweichende Ausübung des Stimmrechts bil-
   ligen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Aus-
   übung des Stimmrechts von einer Weisung des
   Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung
   erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abge-
   wichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen
   und die Gründe anzugeben. In der eigenen Haupt-
   versammlung darf das bevollmächtigte Kreditin-
   stitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht
   nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrück-
   liche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der

     Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Ver-
     sammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr
     als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder
     mittelbar beteiligt ist.
        (4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptver-
     sammlung das Stimmrecht auf Grund einer Voll-
     macht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will,
     hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands
     und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, so-
     fern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3
     sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

        (5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das
     Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestell-
     ten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die
     Vollmacht nicht anders bestimmt, übt das Kredit-
     institut das Stimmrecht im Namen dessen aus,
     den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesell-
     schaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte
     Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis
     seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesell-
     schaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften
     die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises
     gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der
     Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vor-
     gesehenen Erfordernisse zu erfüllen.
        (6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für
     Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren
     Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist,
     nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf
     die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 ent-
     sprechend anzuwenden.

        (7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird
     durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7,
     die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.
        (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für
     Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich
     geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Aus-
     übung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
     erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das
     Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter,
     Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder
     mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder ver-
     schwägert ist.

       (9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Er-

     satz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6

     entstehenden Schadens kann im Voraus weder
     ausgeschlossen noch beschränkt werden.
       (10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.“

22. § 175 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Be-
        richt des Aufsichtsrats“ das Komma durch das
        Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
        bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein
        erläuternder Bericht zu den Angaben nach
        § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetz-
        buchs“ gestrichen.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Aus-
        legung“ durch die Wörter „das Zugänglich-
        machen“ ersetzt.

23. § 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in
     § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei bör-
BGBl. 2009, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
    sennotierten Gesellschaften einen erläuternden
    Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,

    § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich
    zu machen.“
24. § 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
       entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeit-
       raum über die Internetseite der Gesellschaft zu-
       gänglich ist.“

    b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „aus-
       zulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu ma-
       chen“ ersetzt.
24a. § 181 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

25. § 183 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
       lung von Einlagen“ angefügt.

    b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 124

       Abs. 1)“ gestrichen.

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten
           sinngemäß.“
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

26. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

                         „§ 183a

                    Kapitalerhöhung

             mit Sacheinlagen ohne Prüfung

      (1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183
    Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des
    § 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch
    gemacht, so gelten die folgenden Absätze.
       (2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlus-
    ses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben
    nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblät-
    tern bekannt zu machen. Die Durchführung der
    Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das
    Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf
    von vier Wochen seit der Bekanntmachung.

       (3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a
    Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von
    Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung
    über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom
    Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag
    der Antragstellung noch halten, einen oder meh-
    rere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum
    Tag der Eintragung der Durchführung der Erhö-
    hung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden.
    Das Gericht hat vor der Entscheidung über den

    Antrag den Vorstand zu hören. Gegen die Ent-

    scheidung ist die Beschwerde gegeben.

      (4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4
    und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.“

27. § 184 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 184

               Anmeldung des Beschlusses
        (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Auf-
     sichtsrats haben den Beschluss über die Erhö-
     hung des Grundkapitals zur Eintragung in das
     Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung
     ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige
     Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum
     sie nicht erlangt werden können. Soll von einer
     Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und
     ist das Datum des Beschlusses der Kapitaler-
     höhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a
     Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmel-
     dung nur noch versichern, dass ihnen seit der
     Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von
     § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.
        (2) Der Anmeldung sind der Bericht über die
     Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder
     die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufü-

     gen.

        (3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen,

     wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
     hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu
     gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer
     Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 ab-
     gesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“

28. § 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“ ge-
        strichen.

     b) In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch die
        Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

28a. § 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch

        einen Punkt ersetzt.
     b) Nummer 4 wird aufgehoben.

29. § 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach
         denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer
         bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke
         des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in
         dem Beschluss oder in dem damit verbun-
         denen Beschluss nach § 221 der Mindestaus-
         gabebetrag oder die Grundlagen für die
         Festlegung des Ausgabebetrags oder des
         Mindestausgabebetrags bestimmt werden;
         sowie“.

30. § 194 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
        lung von Einlagen“ angefügt.

     b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 124
        Abs. 1)“ gestrichen.
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an

        die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach

        § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach
        § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt
        der Ausgabe der Bezugsaktien.“
BGBl. 2009, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten
           sinngemäß.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
       fügt:
          „(5) § 183a gilt entsprechend.“
31. § 195 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon
           die Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 be-
           zeichneten Anlagen“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei-
           nen Punkt ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Das Gericht kann die Eintragung ab-
       lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
       unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-
       betrag der dafür zu gewährenden Aktien zu-
       rückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein-
       lage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38
       Abs. 3 entsprechend.“
32. § 205 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-

       lung von Einlagen“ angefügt.

    b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden

       Absatz 3 ersetzt:

          „(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

    c) Absatz 5 wird Absatz 4.
    d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden ange-
       fügt:

          „(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sachein-
       lagen hat eine Prüfung durch einen oder meh-
       rere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die
       §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist ent-
       sprechend anzuwenden. Anstelle des Datums
       des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat
       der Vorstand seine Entscheidung über die Aus-
       gabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie
       die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den
       Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
          (6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage
       nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der
       Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintra-
       gung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1
       Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und
       Abs. 2 entsprechend.
          (7) Das Gericht kann die Eintragung ab-
       lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
       unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-
       betrag der dafür zu gewährenden Aktien zu-
       rückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein-
       lage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38
       Abs. 3 entsprechend.“

33. § 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die
     §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a,
     38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der
     Gesellschaft.“

34. In § 209 Abs. 6 werden die Wörter „die Ausle-
    gung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“
    ersetzt.
34a. In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „oder
     eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche
     Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.

34b. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder

     eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
     hung beantragte staatliche Genehmigung noch
     nicht erteilt ist“ gestrichen.
34c. In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
     eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staat-
     liche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestri-
     chen.
34d. In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
     eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
     hung beantragte staatliche Genehmigung noch
     nicht erteilt ist“ gestrichen.
35. § 241 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
        und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2
        und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
        und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
        Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.

36. § 242 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2

        und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2

        Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121
        Abs. 4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
37. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nach dem Doppelpunkt wird folgende Num-
        mer 1 eingefügt:
       „1. auf die durch eine technische Störung ver-
           ursachte Verletzung von Rechten, die nach
           § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134
           Abs. 3 auf elektronischem Wege wahr-
           genommen worden sind, es sei denn, der
           Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder
           Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann
           ein strengerer Verschuldensmaßstab be-
           stimmt werden,“.
     b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in
        ihr werden nach dem Wort „Verletzung“ die
        Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder“
        eingefügt.

     c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
38. Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
     „Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf
     der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte
     Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich
     von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften
     erteilen lassen.“
BGBl. 2009, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
39. § 246a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Prozessgericht“ wird durch das

           Wort „Gericht“ ersetzt.

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

           „Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
           Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung

           sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-

           fahren vor den Landgerichten geltenden

           Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
           sprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-
           weichendes bestimmt ist. Über den Antrag
           entscheidet ein Senat des Oberlandes-

           gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft
           ihren Sitz hat.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht,
       wenn
       1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-
          begründet ist,
       2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
          Zustellung des Antrags durch Urkunden
          nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
          chung der Einberufung einen anteiligen Be-
          trag von mindestens 1 000 Euro hält oder
       3. das alsbaldige Wirksamwerden des Haupt-
          versammlungsbeschlusses vorrangig er-
          scheint, weil die vom Antragsteller dargeleg-
          ten wesentlichen Nachteile für die Gesell-
          schaft und ihre Aktionäre nach freier Über-
          zeugung des Gerichts die Nachteile für den
          Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es
          liegt eine besondere Schwere des Rechts-
          verstoßes vor.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist
           ausgeschlossen; einer Güteverhandlung
           bedarf es nicht.“
       bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch
           folgenden Satz ersetzt:

           „Der Beschluss ist unanfechtbar.“
       cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
           „Der rechtskräftige Beschluss“ durch das
           Wort „Er“ ersetzt.
40. In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
    bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 bis 5“ ersetzt.

41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
       und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2
       und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
       und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
       Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal“ gestri-
     chen.
41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten-
     mal“ gestrichen.

42. Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
    und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-

    ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die

    Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“

43. In § 293g Abs. 1 wird das Wort „auszulegen“
    durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

44. In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei

    vom Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunk-

    ten“ ersetzt.

45. § 319 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
           und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeich-

           neten Unterlagen für denselben Zeitraum
           über die Internetseite der zukünftigen
           Hauptgesellschaft zugänglich sind.“
       bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
           „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich
           zu machen“ ersetzt.
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diese
           Klage zuständige Landgericht“ durch das
           Wort „Gericht“ ersetzt und wird das Wort
           „rechtskräftigen“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

           „Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
           Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung
           sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-
           fahren vor den Landgerichten geltenden
           Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
           sprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-
           weichendes bestimmt ist. Ein Beschluss
           nach Satz 1 ergeht, wenn
           1. die Klage unzulässig oder offensichtlich
              unbegründet ist,
           2. der Kläger nicht binnen einer Woche
              nach Zustellung des Antrags durch
              Urkunden nachgewiesen hat, dass er
              seit Bekanntmachung der Einberufung
              einen anteiligen Betrag von mindestens
              1 000 Euro hält oder
           3. das alsbaldige Wirksamwerden des
              Hauptversammlungsbeschlusses        vor-
              rangig erscheint, weil die vom An-
              tragsteller dargelegten wesentlichen
              Nachteile für die Gesellschaft und ihre

              Aktionäre nach freier Überzeugung des
              Gerichts die Nachteile für den Antrags-
              gegner überwiegen, es sei denn, es liegt
              eine besondere Schwere des Rechtsver-
              stoßes vor.“
       cc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
       dd) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch
           folgende Sätze ersetzt:
           „Über den Antrag entscheidet ein Senat
           des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk
BGBl. 2009, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
            die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Über-
            tragung auf den Einzelrichter ist ausge-
            schlossen; einer Güteverhandlung bedarf
            es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.“

        ee) Folgender Satz wird angefügt:
            „Nach der Eintragung lassen Mängel des
            Beschlusses seine Durchführung unbe-
            rührt; die Beseitigung dieser Wirkung der
            Eintragung kann auch nicht als Schaden-

            ersatz verlangt werden.“

46. In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 4“
    durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
47. In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zwei
    vom Hundert“ durch die Angabe „5 Prozentpunk-
    ten“ ersetzt.
48. In § 327b Abs. 2 werden die Wörter „zwei vom
    Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunkten“ er-
    setzt.

49. Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3
     und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichne-
     ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
     Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
50. In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen“
    durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
51. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Sach-
        übernahmen“ die Wörter „oder in der nach
        § 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung“ ein-
        gefügt.
     b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Ausgabe
        der Bezugsaktien“ das Wort „oder“ durch ein
        Komma ersetzt und werden nach dem Wort
        „Sacheinlagen,“ die Wörter „in der Bekanntma-
        chung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
        mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1
        Satz 3 abzugebenden Versicherung,“ einge-
        fügt.
52. Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:
       „(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder leichtfertig

     1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbin-

        dung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung

        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

        rechtzeitig zuleitet oder

     2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig
        oder nicht vollständig zugänglich macht.“
53. § 406 wird aufgehoben.
54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52
    Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Abs. 2
    Satz 2 bis 4“ und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1
    und 2“ durch die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 bis 3“
    ersetzt.

                        Artikel 2

                   Änderung des
       Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
  § 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20

          Übergangsvorschrift zum Gesetz
     zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

   (1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127,

130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-
närsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479)
sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden,
zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird.

  (2) Die §§ 128, 129 und 135 des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-
närsrechterichtlinie sind ab dem 1. November 2009 an-
zuwenden.

   (3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine
Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3
oder Abs. 3 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie nicht in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt
diese bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie am 1. September 2009 wirk-
sam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der vor In-
krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist
anwendbar.

  (4) § 246a Abs. 2 Nr. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2
des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf
Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwen-
den, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.

  (5) In Fällen des § 305 Abs. 3 Satz 3, des § 320b
Abs. 1 Satz 6 und des § 327b Abs. 2 des Aktiengeset-
zes bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei
dem bis dahin geltenden Zinssatz.

   (6) § 319 Abs. 6 Satz 11 des Aktiengesetzes in der

Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-

rechterichtlinie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage

gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbe-

schlusses vor dem 1. September 2009 rechtshängig
war.

   (7) § 27 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes in der ab
dem 1. September 2009 geltenden Fassung gilt auch
für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt be-
wirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. Sep-
tember 2009 geltenden Rechtslage wegen der Verein-
barung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer
verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagen-
verpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über
die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwi-
schen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits
vor dem 1. September 2009 ein rechtskräftiges Urteil
ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen
der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen wor-
BGBl. 2009, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
den ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage
nach den bis zum 1. September 2009 geltenden Vor-
schriften.“

                       Artikel 3

            Änderung des Wertpapier-
         erwerbs- und Übernahmegesetzes
   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I
S. 770), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

     „Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist min-
     destens 14 Tage vor der Versammlung einzuberu-
     fen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-
     nen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt ent-
     sprechend.“

  b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengeset-

     zes unterschritten, so müssen zwischen Anmel-

     dung und Versammlung mindestens vier Tage

     liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1

     Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu ma-
     chen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und
     § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten
     entsprechend.“
  c) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur
  Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
  2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversamm-
  lungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. Septem-
  ber 2009 einberufen wurde.“

                       Artikel 4

                    Änderung
             des Umwandlungsgesetzes

   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

 1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
     dem die Eintragung der Verschmelzung in das
     Register des Sitzes des übernehmenden Rechts-
     trägers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden
     ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem

     jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerli-

     chen Gesetzbuchs zu verzinsen.“

 2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage
        zuständige Prozessgericht“ durch das Wort
        „Gericht“ ersetzt und wird das Wort „rechts-
        kräftigen“ gestrichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengeset-
      zes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilpro-
      zessordnung sowie die im ersten Rechtszug für
      das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
      Vorschriften der Zivilprozessordnung entspre-
      chend anzuwenden, soweit nichts Abweichen-
      des bestimmt ist.“
   c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

      1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-
         begründet ist oder

      2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
         Zustellung des Antrags durch Urkunden
         nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
         chung der Einberufung einen anteiligen Be-
         trag von mindestens 1 000 Euro hält oder

      3. das alsbaldige Wirksamwerden der Ver-
         schmelzung vorrangig erscheint, weil die
         vom Antragsteller dargelegten wesentlichen
         Nachteile für die an der Verschmelzung be-
         teiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinha-

         ber nach freier Überzeugung des Gerichts

         die Nachteile für den Antragsgegner über-

         wiegen, es sei denn, es liegt eine besondere

         Schwere des Rechtsverstoßes vor.“

   d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
      „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
   e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die
      folgenden Sätze ersetzt:
      „Über den Antrag entscheidet ein Senat des
      Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ge-
      sellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf
      den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Gü-
      teverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss
      ist unanfechtbar.“
2a. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „sowie, wenn die
    Verschmelzung der staatlichen Genehmigung be-
    darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.
3. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6
   entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unter-
   lagen für denselben Zeitraum über die Internet-
   seite der Gesellschaft zugänglich sind.“

4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
   und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-
   ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
5. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „auszulegen“
   durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 184

   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2“

   ersetzt.
7. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mit de-
   nen er“ durch die Wörter „mit denen es“ ersetzt.
7a. In § 199 werden die Wörter „sowie, wenn der
    Formwechsel der staatlichen Genehmigung be-
    darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
 8. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
     entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für den-
     selben Zeitraum über die Internetseite der Gesell-
     schaft zugänglich ist.“
 9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird
    jeweils folgender Satz angefügt:

     „In der Hauptversammlung kann der Umwand-

     lungsbericht auch auf andere Weise zugänglich
     gemacht werden.“

10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1“ und die
    Angabe „§ 239 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 239
    Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt.
11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
        „es“ ersetzt.
     b) In Nummer 3 wird das Wort „ihn“ durch die
        Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230
    Abs. 2“ durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“
    ersetzt.

13. Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt ge-

    ändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“
        durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“
        ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die
        Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-
        setzt.
14. § 292 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“ durch
        die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die

        Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-
        setzt.
15. Nach § 320 wird § 321 eingefügt:

                           „§ 321

             Übergangsvorschrift zum Gesetz
        zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
        (1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für
     die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis
     dahin geltenden Zinssatz.

        (2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des

     Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-
     richtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist
     nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdever-
     fahren anzuwenden, die vor dem 1. September
     2009 anhängig waren.“

                       Artikel 5
                   Änderung der
            Aktionärsforumsverordnung
   In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die
Angabe „§ 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 135 Abs. 8“ ersetzt.

                         Artikel 6
                      Änderung
              des SE-Ausführungsgesetzes
   Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie
folgt geändert:
1.    Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe an-

      gefügt:

      „§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
            setzung der Aktionärsrechterichtlinie“.

2.    § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
      dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach
      den dort geltenden Vorschriften eingetragen und
      bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-
      zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
      nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
      zinsen.“
3.    § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an
      dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach
      den dort geltenden Vorschriften eingetragen und
      bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-

      zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

      nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
      zinsen.“
3a. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 92
    Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes“ durch die Wörter
    „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt“ ersetzt.
4.    In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 175
      Abs. 2“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 1 Satz 1“
      und das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu-
      gänglich zu machen“ ersetzt.

5.    In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405
      und 406“ durch die Angabe „des § 405“ ersetzt.

6.    Folgender § 55 wird angefügt:

                             „§ 55
              Übergangsvorschrift zum Gesetz
         zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

        In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7
      Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. Sep-
      tember 2009 bei dem bis dahin geltenden Zins-
      satz.“

                         Artikel 7
                      Änderung

             des SCE-Ausführungsgesetzes

  Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird
wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe ange-
   fügt:
     „§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
           zung der Aktionärsrechterichtlinie“.
2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
     dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Euro-
     päischen Genossenschaft nach den dort geltenden
BGBl. 2009, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
   Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht wor-
   den ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem je-
   weiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs zu verzinsen.“

3. (entfallen)

4. Folgender § 38 wird angefügt:

                             „§ 38

            Übergangsvorschrift zum Gesetz
       zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

      Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit
   vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin gel-
   tenden Zinssatz.“

                          Artikel 8

                        Änderung der
                 Prüfungsberichtsverordnung
   § 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung
vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 und 2“
   durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2“
   ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 135 Abs. 2“ ersetzt.

3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

                          Artikel 9

                      Änderung
             des Mitbestimmungsgesetzes

  In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsge-

setzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt

durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006

(BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe

„118 Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.

                          Artikel 10

                       Änderung
            des Drittelbeteiligungsgesetzes

   In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Drittelbeteiligungsge-
setzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe „118
Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.

                          Artikel 11

            Änderung des Gesetzes über
        die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
  bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

   In § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschrei-

tenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3332) wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die An-
gabe „118 Abs. 3“ ersetzt.

                        Artikel 12

                     Änderung
            des Gerichtskostengesetzes

   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
   folgt gefasst:

   „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren
         nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-
         zes“.

2. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 53

         Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren
       nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das
         Wort „und“ ersetzt.
     bb) Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch fol-
         gende Nummer 4 ersetzt:

         „4. nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-
             zes; er darf jedoch ein Zehntel des Grund-
             kapitals oder Stammkapitals des übertra-
             genden oder formwechselnden Rechts-
             trägers oder, falls der übertragende oder
             formwechselnde Rechtsträger ein Grund-
             kapital oder Stammkapital nicht hat, ein

             Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträ-

             gers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur

             insoweit übersteigen, als die Bedeutung

             der Sache für die Parteien höher zu be-

             werten ist.“

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
   dert:

   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
      Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

     „Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Ge-
                  setz gegen Wettbewerbsbeschrän-
                  kungen, dem Wertpapiererwerbs-
                  und Übernahmegesetz und dem
                  Wertpapierhandelsgesetz

     Abschnitt 4    Besondere Verfahren nach dem Ak-
                    tiengesetz und dem Umwandlungs-
                    gesetz

     Unterabschnitt 1     Erster Rechtszug

     Unterabschnitt 2     Beschwerde“.
BGBl. 2009, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
  b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:

         Nr.                                                               Gebührentatbestand

                                                            „Abschnitt 3

Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
   § 34 GKG
                              Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
                            dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
       1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3
            oder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
            Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3,0

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1,0
            WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
                     Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

                                                               Abschnitt 4
                                  Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
                                                                                      Unterabschnitt 1
                                                                                      Erster Rechtszug
       1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.
            § 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1,0
       1641 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
            Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5
                    (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
                   Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
                    (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
                   Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
                   der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
                                                                                      Unterabschnitt 2
                                                                                       Beschwerde
       1642 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . .
       1643 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
            Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                             1,0

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   0,5“.
                    (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
                   Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
                    (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
                   Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
                   der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

                                  Artikel 13
                           Änderung
                    des Investmentgesetzes
   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „118 Abs. 2“
   durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils
   die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe
   „§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

                                  Artikel 14
                          Änderung
                   des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung“
   durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ er-
   setzt.
2. § 285 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
        Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“
        ersetzt.
     b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort „vor-
        gesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.
3. In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort
   „vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.

                                       Artikel 14a
                    Änderung des Einführungs-
                 gesetzes zum Handelsgesetzbuch
  In Artikel 66 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
BGBl. 2009, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, wird die Angabe „ , § 318 Abs. 3“ gestrichen.

                      Artikel 14b

                  Änderung des

             Gesetzes betreffend die

     Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie
folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
  über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das
  genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmun-

  gen einzutragen.“
2. In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine
   zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-
   gung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen.

3. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei verschie-
     denen Malen“ gestrichen und die Wörter „diesen
     Bekanntmachungen“ durch die Wörter „dieser
     Bekanntmachung“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten Mal“
     gestrichen.
  c) In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Be-
     kanntmachungen“ durch die Wörter „ist die Be-
     kanntmachung“ ersetzt.
4. In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine
   zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
   antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
   ist“ gestrichen.
5. In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
   zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Ge-
   nehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.
6. In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
   zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
   antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
   worden ist“ gestrichen.
7. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei
   verschiedenen Malen“ gestrichen.
8. In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66
   Abs. 4“ die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2
   Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ eingefügt.
9. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male“
   gestrichen.

                      Artikel 14c
            Änderung des Gesetzes über

         die Überführung der Anteilsrechte
       an der Volkswagenwerk Gesellschaft
     mit beschränkter Haftung in private Hand
   § 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteils-
rechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung in private Hand in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ ge-

   strichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktio-

   närs“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer Voll-
     macht“, die Wörter „gleichzeitig mit der“ und die
     Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzelnen
     Gegenständen der Tagesordnung“ gestrichen.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und“
     und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen
     nach § 128 des Aktiengesetzes“ gestrichen.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde“
     durch das Wort „Vollmacht“ ersetzt.

  b) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
     „Vollmachtsurkunden“ durch das Wort „Vollmach-
     ten“ ersetzt.

  c) In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden“
     gestrichen.
4. Absatz 5 wird aufgehoben.

                      Artikel 15

                  Änderung der
           Verordnung über den Ersatz
       von Aufwendungen der Kreditinstitute
   In § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Auf-
wendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003
(BGBl. I S. 885) wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.

                      Artikel 15a

                     Änderung
           der Handelsregisterverordnung
   In § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 40 Abs. 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert wurde, werden hinter dem Wort „Hauptver-
sammlung“ die Wörter „oder Gesellschafterversamm-
lung“ eingefügt.

                      Artikel 16

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend
hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009
und Artikel 12 am 2. September 2009 in Kraft.
BGBl. 2009, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494

                        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                     sind gewahrt.
                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                     ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                        Berlin, den 30. Juli 2009

                                   Der Bundespräsident
                                       Horst Köhler

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Die Bundesministerin der Justiz
                                  Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2479. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 47c00d35e15374bd….