Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 207 Voraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-1 (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-2 (2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-3 (3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

§ 206 § 208