§ 207 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-1 (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-2 (2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-3 (3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 207 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.10.2004 – 82 O 67/04
- BFH, 14.02.2006 – VIII R 49/03Einkünfte aus Kapitalvermögen: Steuerbarkeit des Bezugs von Freiaktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft anstelle einer Bardividende Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2008 – 2 K 172/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
- BFH, 27.02.1980 – II R 48/77Zitiert von 4
- LAG Hessen, 07.04.2017 – 14 Sa 303/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.06.2018 – 10 AZR 295/17Effektive Kapitalerhöhung - kein "Verwässerungsschutz" - dividendenabhängige TantiemeZitiert von 35
- BGH, 16.05.2017 – 1 StR 306/16Strafbarkeit der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss: Unzutreffende Buchung von EigenkapitalZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 28.02.2012 – 12 K 10250/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 207 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 207 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.