§ 207 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.10.2004 – 82 O 67/04
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2008 – 2 K 172/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
- LAG Hessen, 07.04.2017 – 14 Sa 303/16Zitiert von 3
- BGH, 16.05.2017 – 1 StR 306/16Strafbarkeit der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss: Unzutreffende Buchung von EigenkapitalZitiert von 3
- BGH, 03.07.2003 – III ZR 109/02Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.06.2018 – 10 AZR 295/17Effektive Kapitalerhöhung - kein "Verwässerungsschutz" - dividendenabhängige TantiemeZitiert von 35
- FG Niedersachsen, 28.02.2012 – 12 K 10250/09Zitiert von 7
- BFH, 25.02.2009 – IX R 26/08Zitiert von 5
16 Entscheidungen zu § 207 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-1 (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-2 (2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/207#abs-3 (3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.