Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/1738 · S. 21
Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 67f) Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung des Satzes 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 118a Absatz 1 Satz 5 AktG-E. Drucksache 20/1738 – 22 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des Satzes 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 118a Absatz 1 Satz 5 AktG-E. Zu Buchstabe b (Änderung der Absätze 2 und 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 118a Absatz 1 Satz 5 AktG-E. Zu Nummer 2 (Änderung des § 71 Absatz 1 Nummer 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes. Zu Nummer 3 (Änderung des § 111a Absatz 3 Nummer 5) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes. Zu Nummer 4 (Einfügung des neuen § 118a) § 118a AktG-E sieht erstmals im AktG die Möglichkeit vor, dass die Gesellschaften ihre Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre am Versammlungsort abhalten können. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift dieser Versammlungsform im AktG. Sie schafft die Option zur Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung und regelt zentrale Einzelfragen wie Befristungen und Anwe senheiten bestimmter Personen. Damit stehen den Gesellschaften zukünftig zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Versammlung kann als reine Präsenzversammlung nach § 118 Absatz 1 Satz 1 AktG, die gegebenenfalls er gänzt um die elektronische Teilnahme als hybride Versammlung (§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG) stattfinden kann, oder als rein virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG-E
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 81.367 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1738, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.457–153.824 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 9e158edd6e9cc2b8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP