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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1102

BGBl. 2009 I S. 1102 · 196.021 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
1102                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009

                                                    Gesetz
                                      zur Modernisierung des Bilanzrechts
                                (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)*)
                                                                    Vom 25. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 2     Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
              setzbuch
Artikel   3   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel   4   Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel   5   Änderung des Aktiengesetzes
Artikel   6   Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel   7   Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel   8   Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
              mit beschränkter Haftung

*) Dieses Gesetz dient in
  1. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 53 (§ 285

     Nr. 20, § 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der teilwei-
     sen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung
     der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im
     Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Ab-
     schluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von
     Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansät-
     zen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),
  2. Artikel 1 Nr. 9 und 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des
     Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003
     zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/
     EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den kon-
     solidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsfor-

     men, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versi-
     cherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 178 S. 16),
  3. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53
     Buchstabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10,
     Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6,

     8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2,
     § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321
     Abs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5, § 340l Abs. 2, § 341k Abs. 4 des

     Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5, § 107 Abs. 3 Satz 2 und
     Abs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 und 4 des
     Aktiengesetzes, § 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Ak-
     tiengesetz, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
     sellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a

     des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des
     SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4
     und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs. 4
     und 4a, § 57 Abs. 9 Satz 5, § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüfer-

     ordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung
     sowie § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20 des
     Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richt-
     linie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-

     sen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtli-
     nien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhe-
     bung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157
     S. 87) und in
  4. Artikel 1 Nr. 19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 33,
     34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16,
     21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des
     Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen
     Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richt-
     linien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von
     Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über
     den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresab-
     schluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und ande-
     ren Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss
     und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunterneh-
     men (ABl. EU Nr. L 224 S. 1).

2009

  Artikel 9    Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
  Artikel 10   Änderung des Genossenschaftsgesetzes
  Artikel 11   Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
  Artikel 12   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Artikel 13   Änderung sonstigen Bundesrechts

  Artikel 14   Änderungen des FGG-Reformgesetzes

  Artikel 15   Inkrafttreten

                            Artikel 1
               Änderung des Handelsgesetzbuchs
     Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
  Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
  reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 des

  Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
  wird wie folgt geändert:

   1. Dem § 172 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2

      sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu
      berücksichtigen.“

   2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:

                              „§ 241a
                 Befreiung von der Pflicht zur
           Buchführung und Erstellung eines Inventars

         Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen

      von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
      nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und
      50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brau-
      chen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall

      der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon
      ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Ab-
      schlussstichtag nach der Neugründung nicht über-

      schritten werden.“
   3. Dem § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute

      im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der
      Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1
      schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am

      ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung
      nicht überschritten werden.“

   4. § 246 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
             „(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver-

          mögensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
          grenzungsposten sowie Aufwendungen und Er-
          träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts
          anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände

          sind in der Bilanz des Eigentümers aufzuneh-
          men; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem
          Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaft-

          lich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz
          auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des
          Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbe-

          trag, um den die für die Übernahme eines Unter-
          nehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der
BGBl. 2009, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103
     einzelnen Vermögensgegenstände des Unter-
     nehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt
     der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbe-
     ner Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich

     begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.“
  b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
     „Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller
     übrigen Gläubiger entzogen sind und aus-
     schließlich der Erfüllung von Schulden aus Al-
     tersversorgungsverpflichtungen oder vergleich-
     baren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen,
     sind mit diesen Schulden zu verrechnen; ent-
     sprechend ist mit den zugehörigen Aufwendun-
     gen und Erträgen aus der Abzinsung und aus
     dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.
     Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermö-
     gensgegenstände den Betrag der Schulden, ist
     der übersteigende Betrag unter einem gesonder-
     ten Posten zu aktivieren.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
     fügt:
       „(3) Die auf den vorhergehenden Jahres-
     abschluss angewandten Ansatzmethoden sind
     beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend

     anzuwenden.“

5. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 248 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 248

         Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
    (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten auf-
  genommen werden:
  1. Aufwendungen für die Gründung eines Unter-
     nehmens,

  2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigen-
     kapitals und
  3. Aufwendungen für den Abschluss von Versiche-
     rungsverträgen.
      (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögens-
  gegenstände des Anlagevermögens können als
  Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
  Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaf-
  fene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kunden-
  listen oder vergleichbare immaterielle Vermögens-
  gegenstände des Anlagevermögens.“

7. § 249 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 3 wird Absatz 2.

     bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten
         Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebil-
         det werden.“
8. § 250 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Rückzah-
     lungsbetrag“ durch das Wort „Erfüllungsbetrag“
     ersetzt.
9. § 252 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
       angewandten Bewertungsmethoden sind bei-
       zubehalten.“

10. Die §§ 253 und 254 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 253
             Zugangs- und Folgebewertung

      (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit
   den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-
   mindert um die Abschreibungen nach den Absät-
   zen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu
   ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe
   des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
   notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. So-
   weit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflich-
   tungen ausschließlich nach dem beizulegenden
   Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2
   A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum
   beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzu-
   setzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag
   übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrech-
   nende Vermögensgegenstände sind mit ihrem bei-
   zulegenden Zeitwert zu bewerten.

      (2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von

   mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit
   entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz
   der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzin-
   sen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen
   für Altersversorgungsverpflichtungen oder ver-
   gleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pau-
   schal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz ab-
   gezinst werden, der sich bei einer angenommenen
   Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2
   gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen
   beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegen-
   leistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den
   Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz
   wird von der Deutschen Bundesbank nach Maß-
   gabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monat-
   lich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung
   nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bun-
   desrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium
   der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bun-
   desbank das Nähere zur Ermittlung der Abzin-
   sungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsme-
   thodik und deren Grundlagen, sowie die Form der
   Bekanntgabe.

      (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagever-
   mögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind

   die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um
   planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der
   Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungs-
   kosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen

   der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
   werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nut-
   zung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensge-
   genständen des Anlagevermögens bei voraussicht-
   lich dauernder Wertminderung außerplanmäßige
   Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem
   niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Ab-
   schlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen
   können außerplanmäßige Abschreibungen auch
   bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung
   vorgenommen werden.
BGBl. 2009, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1104
      (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf-
   vermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
   um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen,
   der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am
   Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder
   Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die
   Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert,
   der den Vermögensgegenständen am Abschluss-
   stichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert ab-
   zuschreiben.

     (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3
   Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten

   werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr beste-

   hen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich
   erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist bei-

   zubehalten.

                           § 254

             Bildung von Bewertungseinheiten
      Werden Vermögensgegenstände, Schulden,
   schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahr-
   scheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Aus-
   gleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zah-
   lungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken
   mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewer-
   tungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3
   und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Um-
   fang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in
   dem die gegenläufigen Wertänderungen oder
   Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstru-
   mente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Terminge-
   schäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von

   Waren.“

11. § 255 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 255
                   Bewertungsmaßstäbe“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-
       gen, die durch den Verbrauch von Gütern und
       die Inanspruchnahme von Diensten für die Her-
       stellung eines Vermögensgegenstands, seine

       Erweiterung oder für eine über seinen ursprüng-

       lichen Zustand hinausgehende wesentliche
       Verbesserung entstehen. Dazu gehören die
       Materialkosten, die Fertigungskosten und die
       Sonderkosten der Fertigung sowie angemes-
       sene Teile der Materialgemeinkosten, der Ferti-
       gungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des
       Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fer-
       tigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der
       Herstellungskosten dürfen angemessene Teile
       der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
       angemessene Aufwendungen für soziale Einrich-
       tungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leis-

       tungen und für die betriebliche Altersversorgung
       einbezogen werden, soweit diese auf den Zeit-
       raum der Herstellung entfallen. Forschungs- und
       Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen wer-

       den.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Herstellungskosten eines selbst ge-
      schaffenen immateriellen Vermögensgegen-
      stands des Anlagevermögens sind die bei des-
      sen Entwicklung anfallenden Aufwendungen
      nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung
      von Forschungsergebnissen oder von anderem
      Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder
      Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gü-
      tern oder Verfahren mittels wesentlicher Ände-
      rungen. Forschung ist die eigenständige und
      planmäßige Suche nach neuen wissenschaftli-

      chen oder technischen Erkenntnissen oder
      Erfahrungen allgemeiner Art, über deren techni-

      sche Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgs-

      aussichten grundsätzlich keine Aussagen ge-
      macht werden können. Können Forschung und

      Entwicklung nicht verlässlich voneinander unter-
      schieden werden, ist eine Aktivierung ausge-

      schlossen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht
      dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt be-
      steht, anhand dessen sich der Marktpreis ermit-
      teln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe
      allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu
      bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeit-
      wert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermit-
      teln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-
      kosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der
      zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizu-
      legende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder
      Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.“

12. In § 256 Satz 1 werden die Wörter „oder in einer

    sonstigen bestimmten Folge“ gestrichen.

13. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:
                         „§ 256a
                  Währungsumrechnung
      Auf fremde Währung lautende Vermögensgegen-
   stände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkas-
   samittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
   Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger
   sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4
   Halbsatz 2 nicht anzuwenden.“

14. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

   „Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorien-
   tierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung
   eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben
   den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung
   und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit
   der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem
   Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahres-
   abschluss um eine Segmentberichterstattung er-
   weitern.“
15. § 264c Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

16. Nach § 264c wird folgender § 264d eingefügt:

                         „§ 264d
        Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

      Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorien-

   tiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn
   des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
   durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn
BGBl. 2009, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
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   des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
   zes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher
   Wertpapiere zum Handel an einem organisierten

   Markt beantragt hat.“

17. § 265 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18. § 266 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Posten A. I. wird wie folgt gefasst:

          „I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
             1. Selbst   geschaffene   gewerbliche
                Schutzrechte und ähnliche Rechte
                und Werte;

             2. entgeltlich erworbene Konzessionen,
                gewerbliche Schutzrechte und ähnli-
                che Rechte und Werte sowie Lizenzen
                an solchen Rechten und Werten;
             3. Geschäfts- oder Firmenwert;
             4. geleistete Anzahlungen;“.

      bb) Posten B. III. wird wie folgt gefasst:

          „III. Wertpapiere:

              1. Anteile an verbundenen Unterneh-
                 men;
              2. sonstige Wertpapiere;“.
      cc) Folgende Posten D. und E. werden angefügt:
          „D. Aktive latente Steuern.

          E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver-
             mögensverrechnung.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Posten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

          „2. Rücklage für Anteile an einem herr-
              schenden oder mehrheitlich beteiligten
              Unternehmen;“.
      bb) Folgender Posten E. wird angefügt:
          „E. Passive latente Steuern.“

19. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 015 000
          Euro“ durch die Angabe „4 840 000 Euro“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 030 000
          Euro“ durch die Angabe „9 680 000 Euro“ er-
          setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 060 000
          Euro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32 120 000
          Euro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“
          ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt
      stets als große.“

20. § 268 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des
      Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung

      und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ “ ge-
      strichen.

   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Werden selbst geschaffene immaterielle

      Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
      in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne
      nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
      Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren

      Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und
      abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den
      insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der
      hierfür gebildeten passiven latenten Steuern ent-
      sprechen. Werden aktive latente Steuern in der
      Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag
      anzuwenden, um den die aktiven latenten
      Steuern die passiven latenten Steuern überstei-
      gen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des
      § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag
      abzüglich der hierfür gebildeten passiven laten-
      ten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungs-
      kosten übersteigt.“

21. § 269 wird aufgehoben.

22. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 272 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf
      das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-
      bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber
      den Gläubigern beschränkt ist. Es ist mit dem
      Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforder-
      ten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete
      Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Ka-
      pital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag
      ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der
      Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der
      eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Be-
      trag ist unter den Forderungen gesondert auszu-
      weisen und entsprechend zu bezeichnen.“

   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
      und 1b eingefügt:

         „(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher
      nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von
      erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte
      offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
      abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen
      dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert
      und den Anschaffungskosten der eigenen An-
      teile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu
      verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungs-
      nebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäfts-
      jahrs.

         (1b) Nach der Veräußerung der eigenen An-
      teile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1.
      Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen
      Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem
      Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den
      frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betra-
      ges in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein
      darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in
      die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzu-
      stellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind
      Aufwand des Geschäftsjahrs.“
BGBl. 2009, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Für Anteile an einem herrschenden oder

       mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine
       Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Be-
       trag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der
       Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder
       mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetz-
       ten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits
       bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf
       aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen
       gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen,
       soweit die Anteile an dem herrschenden oder
       mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert,
       ausgegeben oder eingezogen werden oder auf
       der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt
       wird.“
24. § 273 wird aufgehoben.
25. § 274 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 274

                      Latente Steuern

      (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen
   Wertansätzen       von     Vermögensgegenständen,
   Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und
   ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die
   sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich
   abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt erge-
   bende Steuerbelastung als passive latente Steuern
   (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich
   daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung
   kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in
   der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende
   Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung
   können auch unverrechnet angesetzt werden. Steu-
   erliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung ak-
   tiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der
   nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrech-
   nung zu berücksichtigen.

      (2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe-
   und -entlastung sind mit den unternehmensindivi-
   duellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der
   Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die
   ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die

   Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht

   mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus

   der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in

   der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter

   dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom
   Ertrag“ auszuweisen.“

26. § 274a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. § 274 über die Steuerabgrenzung.“
27. In § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wör-
    ter „sowie die aktivierten Aufwendungen für die
    Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
    betriebs“ gestrichen.
28. § 277 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253
       Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert aus-
       zuweisen oder im Anhang anzugeben.“
   b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen
      und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr

      zuzurechnen sind.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:
         „(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Ge-
      winn- und Verlustrechnung gesondert unter dem
      Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“
      und Aufwendungen gesondert unter dem Posten
      „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuwei-
      sen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind
      in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
      unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträ-
      ge“ und Aufwendungen aus der Währungsum-
      rechnung gesondert unter dem Posten „Sons-
      tige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.“
29. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des
    Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird aufge-
    hoben.

30. § 285 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ , sofern
          sich diese Angaben nicht aus der Bilanz er-
          geben“ gestrichen.
      bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
          und 3a ersetzt:
          „3. Art und Zweck sowie Risiken und Vor-
              teile von nicht in der Bilanz enthaltenen
              Geschäften, soweit dies für die Beurtei-
              lung der Finanzlage notwendig ist;

          3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-
              ziellen Verpflichtungen, die nicht in der
              Bilanz enthalten und nicht nach § 251
              oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
              diese Angabe für die Beurteilung der Fi-
              nanzlage von Bedeutung ist; davon sind
              Verpflichtungen gegenüber verbundenen
              Unternehmen gesondert anzugeben;“.

      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

          „13. die Gründe, welche die Annahme einer

               betrieblichen Nutzungsdauer eines ent-

               geltlich erworbenen Geschäfts- oder

               Firmenwertes von mehr als fünf Jahren

               rechtfertigen;“.

      ee) Die Nummern 16 bis 19 werden durch fol-
          gende Nummern 16 bis 29 ersetzt:

          „16. dass die nach § 161 des Aktiengeset-
               zes vorgeschriebene Erklärung abgege-
               ben und wo sie öffentlich zugänglich
               gemacht worden ist;
          17. das von dem Abschlussprüfer für das
              Geschäftsjahr berechnete Gesamtho-
              norar, aufgeschlüsselt in das Honorar
              für

               a) die Abschlussprüfungsleistungen,

               b) andere Bestätigungsleistungen,
               c) Steuerberatungsleistungen,
               d) sonstige Leistungen,
BGBl. 2009, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107
    soweit die Angaben nicht in einem das
    Unternehmen einbeziehenden Konzern-
    abschluss enthalten sind;
18. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2
    A. III.) gehörende Finanzinstrumente,
    die über ihrem beizulegenden Zeitwert
    ausgewiesen werden, da eine außer-
    planmäßige Abschreibung nach § 253
    Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
    a) der Buchwert und der beizulegende
       Zeitwert der einzelnen Vermögens-
       gegenstände oder angemessener
       Gruppierungen sowie
    b) die Gründe für das Unterlassen der
       Abschreibung einschließlich der An-
       haltspunkte, die darauf hindeuten,
       dass die Wertminderung voraus-
       sichtlich nicht von Dauer ist;
19. für jede Kategorie nicht zum beizule-
    genden Zeitwert bilanzierter derivativer
    Finanzinstrumente
    a) deren Art und Umfang,

    b) deren beizulegender Zeitwert, soweit
       er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich
       ermitteln lässt, unter Angabe der an-
       gewandten Bewertungsmethode,
    c) deren Buchwert und der Bilanzpos-
       ten, in welchem der Buchwert, so-
       weit vorhanden, erfasst ist, sowie
    d) die Gründe dafür, warum der beizu-
       legende Zeitwert nicht bestimmt
       werden kann;
20. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem
    beizulegenden Zeitwert bewertete Fi-
    nanzinstrumente
    a) die grundlegenden Annahmen, die
       der Bestimmung des beizulegenden
       Zeitwertes mit Hilfe allgemein aner-
       kannter Bewertungsmethoden zu-
       grunde gelegt wurden, sowie
    b) Umfang und Art jeder Kategorie de-
       rivativer   Finanzinstrumente  ein-
       schließlich der wesentlichen Bedin-
       gungen, welche die Höhe, den Zeit-
       punkt und die Sicherheit künftiger
       Zahlungsströme beeinflussen kön-
       nen;
21. zumindest die nicht zu marktüblichen
    Bedingungen zustande gekommenen
    Geschäfte, soweit sie wesentlich sind,
    mit nahe stehenden Unternehmen und
    Personen, einschließlich Angaben zur
    Art der Beziehung, zum Wert der Ge-
    schäfte sowie weiterer Angaben, die
    für die Beurteilung der Finanzlage not-
    wendig sind; ausgenommen sind Ge-
    schäfte mit und zwischen mittel- oder
    unmittelbar in 100-prozentigem Anteils-
    besitz stehenden in einen Konzernab-
    schluss einbezogenen Unternehmen;
    Angaben über Geschäfte können nach
    Geschäftsarten zusammengefasst wer-

     den, sofern die getrennte Angabe für
     die Beurteilung der Auswirkungen auf
     die Finanzlage nicht notwendig ist;
22. im Fall der Aktivierung nach § 248
    Abs. 2 der Gesamtbetrag der For-
    schungs- und Entwicklungskosten des
    Geschäftsjahrs sowie der davon auf
    die selbst geschaffenen immateriellen
    Vermögensgegenstände des Anlagever-
    mögens entfallende Betrag;
23. bei Anwendung des § 254,
     a) mit welchem Betrag jeweils Ver-
        mögensgegenstände,         Schulden,
        schwebende Geschäfte und mit ho-
        her Wahrscheinlichkeit vorgesehene
        Transaktionen zur Absicherung wel-
        cher Risiken in welche Arten von Be-
        wertungseinheiten einbezogen sind
        sowie die Höhe der mit Bewertungs-
        einheiten abgesicherten Risiken,
     b) für die jeweils abgesicherten Risiken,
        warum, in welchem Umfang und für
        welchen Zeitraum sich die gegen-
        läufigen Wertänderungen oder Zah-
        lungsströme künftig voraussichtlich
        ausgleichen einschließlich der Me-
        thode der Ermittlung,
     c) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-
        scheinlichkeit erwarteten Transak-
        tionen, die in Bewertungseinheiten
        einbezogen wurden,
     soweit die Angaben nicht im Lagebe-
     richt gemacht werden;
24. zu den Rückstellungen für Pensionen
    und ähnliche Verpflichtungen das an-
    gewandte versicherungsmathematische
    Berechnungsverfahren     sowie    die
    grundlegenden Annahmen der Berech-
    nung, wie Zinssatz, erwartete Lohn-
    und Gehaltssteigerungen und zugrunde
    gelegte Sterbetafeln;
25. im Fall der Verrechnung von Vermö-
    gensgegenständen und Schulden nach
    § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungs-
    kosten und der beizulegende Zeitwert
    der verrechneten Vermögensgegen-
    stände, der Erfüllungsbetrag der ver-
    rechneten Schulden sowie die verrech-
    neten Aufwendungen und Erträge;
    Nummer 20 Buchstabe a ist entspre-
    chend anzuwenden;
26. zu Anteilen oder Anlageaktien an inlän-
    dischen Investmentvermögen im Sinn
    des § 1 des Investmentgesetzes oder
    vergleichbaren ausländischen Invest-
    mentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9
    des Investmentgesetzes von mehr als
    dem zehnten Teil, aufgegliedert nach
    Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
    § 36 des Investmentgesetzes oder ver-
    gleichbarer ausländischer Vorschriften
    über die Ermittlung des Marktwertes,
    die Differenz zum Buchwert und die für
BGBl. 2009, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108
               das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüt-
               tung sowie Beschränkungen in der
               Möglichkeit der täglichen Rückgabe;
               darüber hinaus die Gründe dafür, dass
               eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3
               Satz 4 unterblieben ist, einschließlich
               der Anhaltspunkte, die darauf hindeu-
               ten, dass die Wertminderung voraus-

               sichtlich nicht von Dauer ist; Nummer 18

               ist insoweit nicht anzuwenden;

          27. für nach § 251 unter der Bilanz oder

              nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im An-

              hang ausgewiesene Verbindlichkeiten

              und Haftungsverhältnisse die Gründe
              der Einschätzung des Risikos der Inan-
              spruchnahme;
          28. der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn
              des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in
              Beträge aus der Aktivierung selbst
              geschaffener immaterieller Vermögens-
              gegenstände des Anlagevermögens,
              Beträge aus der Aktivierung latenter
              Steuern und aus der Aktivierung von
              Vermögensgegenständen zum beizule-
              genden Zeitwert;
          29. auf welchen Differenzen oder steuer-
              lichen Verlustvorträgen die latenten
              Steuern beruhen und mit welchen Steu-
              ersätzen die Bewertung erfolgt ist.“
   b) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
31. § 286 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1 und den Absätzen 4
      und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1“
      gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
       Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterun-
       ternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschluss-
       stichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des
       § 264d ist.“

32. § 287 wird aufgehoben.
33. § 288 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 288

            Größenabhängige Erleichterungen
     (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)
   brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4,

   § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a

   und b sowie Nr. 12, 17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu
   machen.
      (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267
   Abs. 2) brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3
   die Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie
   brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 4 und 29
   nicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach
   § 285 Nr. 17 nicht machen, sind sie verpflichtet,
   diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren
   schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brau-
   chen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu ma-
   chen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die An-
   gabe kann auf Geschäfte beschränkt werden, die
   direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter
   oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Auf-

   sichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen
   wurden.“
34. § 289 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die
      Angabe „Satz 1“ gestrichen.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzu-

          geben“ die Wörter „ , soweit die Angaben

          nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-

          schreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben

          nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.

      cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“
          die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im
          Anhang zu machen sind“ eingefügt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu
          machen, ist im Lagebericht darauf zu verwei-
          sen.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d
      haben im Lagebericht die wesentlichen Merk-
      male des internen Kontroll- und des Risikoma-
      nagementsystems im Hinblick auf den Rech-
      nungslegungsprozess zu beschreiben.“
35. Nach § 289 wird folgender § 289a eingefügt:
                         „§ 289a
           Erklärung zur Unternehmensführung
      (1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie
   Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere
   Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem orga-
   nisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wert-
   papierhandelsgesetzes ausgegeben haben und de-
   ren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung
   über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
   § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsge-
   setzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur
   Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzu-
   nehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bil-
   det. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesell-
   schaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In
   diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezug-
   nahme aufzunehmen, welche die Angabe der Inter-
   netseite enthält.

      (2) In die Erklärung zur Unternehmensführung

   sind aufzunehmen

   1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;
   2. relevante Angaben zu Unternehmensführungs-
      praktiken, die über die gesetzlichen Anforderun-
      gen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis,
      wo sie öffentlich zugänglich sind;
   3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vor-
      stand und Aufsichtsrat sowie der Zusammenset-
      zung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen;
      sind die Informationen auf der Internetseite der
      Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf
      verwiesen werden.“

36. § 290 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109
         „(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
      gesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im In-
      land haben in den ersten fünf Monaten des Kon-
      zerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzern-
      geschäftsjahr einen Konzernabschluss und ei-
      nen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn
      diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterun-
      ternehmen) unmittel- oder mittelbar einen be-
      herrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das
      Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im
      Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzern-
      abschluss sowie der Konzernlagebericht in den
      ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs
      für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu-
      stellen.
         (2) Beherrschender Einfluss eines Mutterun-
      ternehmens besteht stets, wenn

      1. ihm bei einem anderen Unternehmen die
         Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
         zusteht;
      2. ihm bei einem anderen Unternehmen das
         Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder
         des die Finanz- und Geschäftspolitik bestim-
         menden Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
         sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
         und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
      3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und
         Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem
         anderen Unternehmen geschlossenen Be-
         herrschungsvertrages oder auf Grund einer
         Bestimmung in der Satzung des anderen Un-
         ternehmens zu bestimmen, oder
      4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehr-
         heit der Risiken und Chancen eines Unter-
         nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng
         begrenzten und genau definierten Ziels des
         Mutterunternehmens dient (Zweckgesell-
         schaft). Neben Unternehmen können Zweck-
         gesellschaften auch sonstige juristische Per-
         sonen des Privatrechts oder unselbständige
         Sondervermögen des Privatrechts, ausge-
         nommen Spezial-Sondervermögen im Sinn
         des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes,
         sein.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:
         „(5) Ein Mutterunternehmen ist von der
      Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Kon-
      zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es
      nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296
      nicht in den Konzernabschluss einbezogen wer-
      den brauchen.“

37. § 291 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen
          organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5
          des Wertpapierhandelsgesetzes durch von
          ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des
          § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
          setzes in Anspruch nimmt,“.

   b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
38. § 292 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Wortlaut wird die Angabe „84/253/EWG“
          durch die Angabe „2006/43/EG“ ersetzt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Nicht in Übereinstimmung mit den Vor-
          schriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelas-
          sene Abschlussprüfer von Unternehmen mit
          Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1
          Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren
          Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
          des Wertpapierhandelsgesetzes an einer in-
          ländischen Börse zum Handel am regulierten
          Markt zugelassen sind, haben nur dann eine
          den Anforderungen der Richtlinie gleichwer-
          tige Befähigung, wenn sie bei der Wirt-
          schaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1
          der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen
          sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134
          Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-
          kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, so-
          weit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des
          § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhan-
          delsgesetzes mit einer Mindeststückelung
          von 50 000 Euro oder einem entsprechenden
          Betrag anderer Währung an einer inländi-
          schen Börse zum Handel am regulierten
          Markt zugelassen sind.“
39. § 293 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„19
               272 000 Euro“ durch die Angabe „23
               100 000 Euro“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„38
               544 000 Euro“ durch die Angabe „46
               200 000 Euro“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„16
               060 000 Euro“ durch die Angabe „19
               250 000 Euro“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„32
               120 000 Euro“ durch die Angabe „38
               500 000 Euro“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ange-
      fügt:
      „§ 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
      den.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwen-
      den, wenn das Mutterunternehmen oder ein in
      dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochter-
      unternehmen am Abschlussstichtag kapital-
      marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“
40. § 294 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
41. In § 297 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „sollen
    beibehalten werden“ durch die Wörter „sind beizu-
    behalten“ ersetzt.

42. In § 298 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 244 bis 247
    Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266,
    268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280
BGBl. 2009, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
   Abs. 1, §§ 282 und 283“ durch die Angabe „§§ 244
   bis 256a, 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278“ er-
   setzt.

43. In § 300 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma nach
    dem Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie
    das Wort „Bilanzierungshilfen“ gestrichen.
44. § 301 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
           „Das Eigenkapital ist mit dem Betrag an-
           zusetzen, der dem Zeitwert der in den
           Konzernabschluss aufzunehmenden Vermö-
           gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
           grenzungsposten und Sonderposten ent-
           spricht, der diesen an dem für die Verrech-
           nung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt
           beizulegen ist. Rückstellungen sind nach
           § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente
           Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.“

       bb) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf

       Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt

       durchzuführen, zu dem das Unternehmen Toch-

       terunternehmen geworden ist. Können die Wert-
       ansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig
       ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf
       folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein
       Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung
       eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die
       Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung
       des Tochterunternehmens in den Konzernab-
       schluss zugrunde zu legen, soweit das Unter-
       nehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen
       geworden ist, für das der Konzernabschluss auf-
       gestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige
       Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf
       die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Ein nach der Verrechnung verbleibender
           Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,
           wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Ge-
           schäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf
           der Passivseite entsteht, unter dem Posten

           „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsoli-
           dierung“ nach dem Eigenkapital auszuwei-
           sen.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die
       einem in den Konzernabschluss einbezogenen

       Tochterunternehmen gehören, sind in der Kon-
       zernbilanz als eigene Anteile des Mutterunter-
       nehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein
       solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechneri-
       schen Wert, in der Vorspalte offen von dem Pos-
       ten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.“

45. § 302 wird aufgehoben.
46. § 306 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 306
                     Latente Steuern

      Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften
   dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differen-
   zen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen
   der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rech-
   nungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen
   Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in

   späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder
   ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbe-
   lastung als passive latente Steuern und eine sich
   insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive
   latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen.
   Die sich ergebende Steuerbe- und die sich erge-
   bende Steuerentlastung können auch unverrechnet
   angesetzt werden. Differenzen aus dem erstmaligen
   Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Un-
   terschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das
   Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem
   steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem
   Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen
   oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn
   des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen
   Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten

   Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entspre-

   chend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den

   Posten nach § 274 zusammengefasst werden.“

47. § 307 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
48. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:

                         „§ 308a
                 Umrechnung von auf
         fremde Währung lautenden Abschlüssen
      Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde
   Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme
   des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in
   Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs
   am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die
   Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind
   zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine
   sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb
   des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen

   unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Wäh-
   rungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem
   oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunter-
   nehmens ist der Posten in entsprechender Höhe
   erfolgswirksam aufzulösen.“

49. § 309 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3
   auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes
   bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten

   Abschnitts.“

50. In § 310 Abs. 2 wird nach der Angabe „308,“ die
    Angabe „308a,“ eingefügt.

51. § 312 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Un-
   ternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buch-
   wert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen
   dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des
   assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthal-
   tener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver
   Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzu-
   geben.
BGBl. 2009, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
      (2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2
   ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände,
   Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und
   Sonderposten des assoziierten Unternehmens in-
   soweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeit-
   wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der
   nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist
   entsprechend der Behandlung der Wertansätze
   dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-
   nungsabgrenzungsposten und Sonderposten im
   Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens
   im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben
   oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach
   Satz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert
   oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 ent-
   sprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist
   entsprechend anzuwenden.

      (3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Un-
   terschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wert-
   ansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das
   Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden
   ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt
   nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb
   der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen.“
52. § 313 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen

      oder eines seiner Tochterunternehmen kapital-

      marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
53. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2

      und 2a ersetzt:

      „2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile

          von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen

          Geschäften des Mutterunternehmens und
          der in den Konzernabschluss einbezogenen
          Tochterunternehmen, soweit dies für die
          Beurteilung der Finanzlage des Konzerns
          notwendig ist;
      2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen
          Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbi-
          lanz enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in
          Verbindung mit § 251 oder nach Nummer 2
          anzugeben sind, sofern diese Angabe für die
          Beurteilung der Finanzlage des Konzerns
          von Bedeutung ist; davon und von den Haf-
          tungsverhältnissen nach § 251 sind Ver-
          pflichtungen gegenüber Tochterunterneh-
          men, die nicht in den Konzernabschluss ein-
          bezogen werden, jeweils gesondert anzuge-
          ben;“.
   b) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende
      Nummern 8 bis 21 ersetzt:

      „8. für jedes in den Konzernabschluss einbezo-

          gene börsennotierte Unternehmen, dass die

          nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschrie-

          bene Erklärung abgegeben und wo sie öf-

          fentlich zugänglich gemacht worden ist;

      9.   das von dem Abschlussprüfer des Konzern-
           abschlusses für das Geschäftsjahr berech-

    nete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das
    Honorar für
    a) die Abschlussprüfungsleistungen,

    b) andere Bestätigungsleistungen,
    c) Steuerberatungsleistungen,
    d) sonstige Leistungen;

10. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
    gehörende Finanzinstrumente, die in der
    Konzernbilanz über ihrem beizulegenden
    Zeitwert ausgewiesen werden, da eine au-
    ßerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253
    Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
    a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-
       wert der einzelnen Vermögensgegen-
       stände oder angemessener Gruppierun-
       gen sowie

    b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-
       schreibung einschließlich der Anhalts-
       punkte, die darauf hindeuten, dass die
       Wertminderung voraussichtlich nicht von
       Dauer ist;
11. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden
    Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstru-
    mente

    a) deren Art und Umfang,

    b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er

       sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermit-

       teln lässt, unter Angabe der angewandten
       Bewertungsmethode,
    c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in
       welchem der Buchwert, soweit vorhan-

       den, erfasst ist, sowie

    d) die Gründe dafür, warum der beizule-

       gende Zeitwert nicht bestimmt werden

       kann;

12. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem
    beizulegenden Zeitwert bewertete Finanz-
    instrumente
    a) die grundlegenden Annahmen, die der
       Bestimmung des beizulegenden Zeitwer-
       tes mit Hilfe allgemein anerkannter Be-
       wertungsmethoden zugrunde gelegt wur-
       den, sowie
    b) Umfang und Art jeder Kategorie derivati-
       ver Finanzinstrumente einschließlich der
       wesentlichen Bedingungen, welche die
       Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit
       künftiger Zahlungsströme beeinflussen
       können;
13. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedin-
    gungen zustande gekommenen Geschäfte
    des Mutterunternehmens und seiner Toch-
    terunternehmen, soweit sie wesentlich sind,
    mit nahe stehenden Unternehmen und Per-

    sonen, einschließlich Angaben zur Art der

    Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie

    weiterer Angaben, die für die Beurteilung

    der Finanzlage des Konzerns notwendig

    sind; ausgenommen sind Geschäfte mit
    und zwischen mittel- oder unmittelbar in
    100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in
BGBl. 2009, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
           einen Konzernabschluss einbezogenen Un-
           ternehmen; Angaben über Geschäfte kön-
           nen nach Geschäftsarten zusammengefasst
           werden, sofern die getrennte Angabe für die
           Beurteilung der Auswirkungen auf die Fi-
           nanzlage des Konzerns nicht notwendig ist;
       14. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der
           Gesamtbetrag der Forschungs- und Ent-
           wicklungskosten des Geschäftsjahres der
           in den Konzernabschluss einbezogenen Un-
           ternehmen sowie der davon auf die selbst
           geschaffenen immateriellen Vermögens-
           gegenstände des Anlagevermögens entfal-
           lende Betrag;
       15. bei Anwendung des § 254 im Konzernab-
           schluss,

           a) mit welchem Betrag jeweils Vermögens-

              gegenstände, Schulden, schwebende

              Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlich-

              keit vorgesehene Transaktionen zur Absi-

              cherung welcher Risiken in welche Arten

              von Bewertungseinheiten einbezogen
              sind sowie die Höhe der mit Bewertungs-
              einheiten abgesicherten Risiken;

           b) für die jeweils abgesicherten Risiken, wa-

              rum, in welchem Umfang und für welchen
              Zeitraum sich die gegenläufigen Wertän-
              derungen oder Zahlungsströme künftig
              voraussichtlich ausgleichen einschließ-

              lich der Methode der Ermittlung;

           c) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-

              scheinlichkeit erwarteten Transaktionen,
              die in Bewertungseinheiten einbezogen
              wurden,

           soweit die Angaben nicht im Konzernlage-

           bericht gemacht werden;

       16. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen
           Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
           Verpflichtungen das angewandte versiche-
           rungsmathematische Berechnungsverfahren
           sowie die grundlegenden Annahmen der Be-
           rechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und
           Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte
           Sterbetafeln;

       17. im Fall der Verrechnung von in der Konzern-
           bilanz ausgewiesenen Vermögensgegen-
           ständen und Schulden nach § 246 Abs. 2
           Satz 2 die Anschaffungskosten und der bei-
           zulegende Zeitwert der verrechneten Vermö-
           gensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der
           verrechneten Schulden sowie die verrechne-
           ten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12
           Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;
       18. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen
           Anteilen oder Anlageaktien an inländischen
           Investmentvermögen im Sinn des § 1 des
           Investmentgesetzes oder vergleichbaren
           ausländischen Investmentanteilen im Sinn
           des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von
           mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert
           nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
           § 36 des Investmentgesetzes oder ver-
           gleichbarer ausländischer Vorschriften über

          die Ermittlung des Marktwertes, die Diffe-
          renz zum Buchwert und die für das Ge-
          schäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie
          Beschränkungen in der Möglichkeit der täg-
          lichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe
          dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253
          Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich
          der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten,
          dass die Wertminderung voraussichtlich
          nicht von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit
          nicht anzuwenden;
      19. für nach § 251 unter der Bilanz oder nach
          § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang ausge-
          wiesene Verbindlichkeiten und Haftungsver-
          hältnisse die Gründe der Einschätzung des
          Risikos der Inanspruchnahme;
      20. die Gründe, welche die Annahme einer

          betrieblichen Nutzungsdauer eines in der

          Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich

          erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes

          aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als

          fünf Jahren rechtfertigen;

      21. auf welchen Differenzen oder steuerlichen
          Verlustvorträgen die latenten Steuern beru-
          hen und mit welchen Steuersätzen die Be-

          wertung erfolgt ist.“

54. § 315 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch

          ein Semikolon ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. die wesentlichen Merkmale des internen
              Kontroll- und des Risikomanagement-
              systems im Hinblick auf den Konzern-

              rechnungslegungsprozess, sofern eines

              der in den Konzernabschluss einbezoge-
              nen Tochterunternehmen oder das Mut-
              terunternehmen kapitalmarktorientiert im
              Sinn des § 264d ist.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzu-
          geben“ die Wörter „ , soweit die Angaben
          nicht im Konzernanhang zu machen sind“
          eingefügt.

      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-
          schreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben
          nicht im Konzernanhang zu machen sind“
          eingefügt.
      cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „ste-
          hen“ ein Komma und die Wörter „und die
          hieraus folgenden Wirkungen“ eingefügt.
      dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“
          die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im
          Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt.
      ee) Folgender Satz wird angefügt:

          „Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernan-
          hang zu machen, ist im Konzernlagebericht
          darauf zu verweisen.“
55. In § 315a Abs. 1 werden die Wörter „betreffend die
    Anwendung internationaler Rechnungslegungs-
    standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1)“ gestrichen und
BGBl. 2009, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113
   wird die Angabe „§ 313 Abs. 2 bis 4“ durch die
   Angabe „§ 313 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

56. § 317 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prü-

      fung einzubeziehen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Sind diese Jahresabschlüsse von einem an-
          deren Abschlussprüfer geprüft worden, hat
          der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit
          zu überprüfen und dies zu dokumentieren.“

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
         „(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat
      der Abschlussprüfer die internationalen Prü-
      fungsstandards anzuwenden, die von der Euro-
      päischen Kommission in dem Verfahren nach
      Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
      Jahresabschlüssen und konsolidierten Ab-
      schlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/
      EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Auf-
      hebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
      (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommen worden
      sind.
         (6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
      mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
      nisterium für Wirtschaft und Technologie durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei
      der Durchführung der Abschlussprüfung nach
      Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prü-
      fungsstandards weitere Abschlussprüfungs-
      anforderungen oder die Nichtanwendung von
      Teilen der internationalen Prüfungsstandards
      vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang
      der Abschlussprüfung bedingt ist und den in
      den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen
      dient.“
57. § 318 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2

      bis 5, § 319a“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2

      bis 5 oder §§ 319a und 319b“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unver-
      züglich und schriftlich begründet durch den Ab-

      schlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der

      geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder
      dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unter-
      richten.“

58. § 319a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „das
          einen organisierten Markt im Sinne des § 2
          Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in
          Anspruch nimmt“ durch die Wörter „das
          kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist“
          ersetzt.

      bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. für die Abschlussprüfung bei dem Unter-
              nehmen bereits in sieben oder mehr Fäl-
              len verantwortlich war; dies gilt nicht,
              wenn seit seiner letzten Beteiligung an

              der Prüfung des Jahresabschlusses zwei

              oder mehr Jahre vergangen sind.“

      cc) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

          „Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprü-
          fungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwen-
          dung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein
          darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung
          des Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer
          beschäftigt, der als verantwortlicher Prü-
          fungspartner nach Satz 1 Nr. 4 nicht Ab-
          schlussprüfer sein darf. Verantwortlicher
          Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungs-
          vermerk nach § 322 unterzeichnet oder als
          Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-
          fungsgesellschaft als für die Durchführung
          einer Abschlussprüfung vorrangig verant-
          wortlich bestimmt worden ist.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf
      Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer
      auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen
      als für die Durchführung von deren Abschluss-
      prüfung vorrangig verantwortlich bestimmt wor-
      den ist.“
59. Nach § 319a wird folgender § 319b eingefügt:

                         „§ 319b

                        Netzwerk
      (1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschluss-
   prüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines
   Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319
   Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2
   oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerk-
   mitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung
   keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlos-
   sen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen
   Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

   oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein

   Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufs-

   ausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaft-
   licher Interessen für eine gewisse Dauer zusam-
   menwirken.

     (2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des

   Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.“

60. Dem § 320 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem
   neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage
   über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu be-
   richten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.“
61. Nach § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a einge-
    fügt:

      „(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbe-
   richt seine Unabhängigkeit zu bestätigen.“
BGBl. 2009, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
62. § 324 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 324

                    Prüfungsausschuss
      (1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die

   keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der
   die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktien-
   gesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prü-
   fungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurich-
   ten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3
   Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga-
   ben befasst. Dies gilt nicht für

   1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, de-
      ren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von
      Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
      Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch
      Vermögensgegenstände besichert sind; im An-
      hang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsaus-
      schuss nicht eingerichtet wird;
   2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die ei-
      nen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5
      des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die
      Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhan-
      delsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren
      Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt
      und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung
      eines Prospekts nach dem Wertpapierprospekt-
      gesetz besteht.

      (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
   von den Gesellschaftern zu wählen. Mindestens ein
   Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100
   Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen. Der Vorsitzende

   des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Ge-

   schäftsführung betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2

   und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes

   sind entsprechend anzuwenden.“
63. § 325 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
      gestrichen.

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des
       § 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn
       des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1
       Satz 2 längstens vier Monate.“
64. In § 325a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „329
    Abs. 1“ durch die Angabe „329 Abs. 1 und 4“ er-
    setzt.
65. § 327 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ wer-

           den die Wörter „A I 1 Selbst geschaffene ge-

           werbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte

           und Werte;“ eingefügt.

       bb) Nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbun-
           denen Unternehmen“ wird das Semikolon
           durch einen Punkt ersetzt.
       cc) Die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ werden
           gestrichen.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 285 Satz 1
      Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a,“ durch die Wörter
      „§ 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a,“ ersetzt.

66. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „des Bun-
    desaufsichtsamts für das Kreditwesen“ durch die
    Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
    tungsaufsicht“ ersetzt.

67. § 334 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
               „Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
               Abs.“ durch die Angabe „Abs. 2, des
               § 250 Abs. 1 oder“ ersetzt.

          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
               „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder
                   Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
                   bindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2
                   oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254
                   oder des § 256a über die Bewer-
                   tung,“.
          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,
               274 Abs. 1, des § 275“ durch die An-
               gabe „274, 275“ ersetzt.

          ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „des
               § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2
               oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
               „Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
               Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2, dem
               § 250 Abs. 1“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe d werden die Wörter

               „oder des § 308 Abs. 2“ durch die

               Wörter „ , des § 308 Abs. 2 oder des

               § 308a“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1
          oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4
          oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch

      die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1
      oder 2 er“ und die Wörter „Abs. 1 Satz 4 die
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wör-
      ter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.
68. § 335 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:

          „Die Landesregierung des Landes, in dem

          das Bundesamt seinen Sitz unterhält, wird

          ermächtigt, zur Vermeidung von erheblichen

          Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich

          einer   übermäßigen     Geschäftsbelastung
          durch Rechtsverordnung die Entscheidung
          über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem
          anderen Landgericht oder weiteren Landge-
          richten zu übertragen. Die Landesregierung
          kann diese Ermächtigung auf die Landesjus-
          tizverwaltung übertragen.“
      bb) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
          eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
          „Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bun-
          desamt der Beschwerde abhilft.“
      cc) Nach dem neuen Satz 10 werden folgende
          Sätze angefügt:

          „Die sofortige Beschwerde ist bei dem Bun-
          desamt einzulegen. Hält das Bundesamt die
          sofortige Beschwerde für begründet, hat es
          ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die sofortige
          Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde-
          gericht vorzulegen.“
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

         „(5a) Für die elektronische Aktenführung des
      Gerichts und die Kommunikation mit dem Ge-
      richt nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b
      Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie
      § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
      entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1
      und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des
      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit
      der Maßgabe anzuwenden, dass die Landes-
      regierung des Landes, in dem das Bundesamt
      seinen Sitz unterhält, die Rechtsverordnung er-
      lassen und die Ermächtigung durch Rechts-
      verordnung auf die Landesjustizverwaltung
      übertragen kann.“
69. § 336 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1“ wer-
      den durch die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 4 Halb-

      satz 1“ ersetzt.

   b) Die Angabe „§§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1,“
      wird gestrichen.

   c) Die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“ werden
      durch die Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ ersetzt.
70. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
    gestrichen.

71. § 340a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1

      Satz 2,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der An-
      gabe „§ 285“ gestrichen.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

72. § 340c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist
   der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwen-
   dungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten
   des Handelsbestands und dem Handel mit Edelme-
   tallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschrei-
   bungen und Aufwendungen aus Abschreibungen
   auszuweisen.“

73. § 340e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen
      und Anteile an verbundenen Unternehmen im
      Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forde-
      rungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem
      Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, an-
      zuwenden.“
   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
      angefügt:

         „(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands
      sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich ei-
      nes Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umglie-
      derung in den Handelsbestand ist ausgeschlos-
      sen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus
      dem Handelsbestand, es sei denn, außerge-
      wöhnliche Umstände, insbesondere schwerwie-
      gende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der
      Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der
      Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanz-
      instrumente des Handelsbestands können nach-
      träglich in eine Bewertungseinheit einbezogen
      werden; sie sind bei Beendigung der Bewer-
      tungseinheit wieder in den Handelsbestand um-
      zugliedern.

         (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten
      „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g
      in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindes-
      tens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Han-
      delsbestands entspricht, zuzuführen und dort
      gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur
      aufgelöst werden
      1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des
         Handelsbestands oder
      2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts
         der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des
         Handelsbestands übersteigt.“
74. § 340f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die An-

          gabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ er-
          setzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten
          werden.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

75. § 340h wird wie folgt gefasst:

                         „§ 340h

                  Währungsumrechnung

      § 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die
   sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der

   Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen
   sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden
   oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstän-
   de, Schulden oder andere Termingeschäfte in der-
   selben Währung besonders gedeckt sind.“
76. § 340k wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
      der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute
      durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich
      vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von
      Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die
      im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
      haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewis-
      senhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich
      auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei
      der Erstattung von Prüfungsberichten unpartei-
      isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-
      sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,
BGBl. 2009, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116
       die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt wer-
       den. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt-
       schaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die
       den Bestätigungsvermerk unterschreibenden
       Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich
       durchführen können.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:
          „(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der
       Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben
       werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie ka-
       pitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind und
       keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben,
       der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des
       Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für Spar-
       kassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige

       landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinsti-
       tute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes
       vorsieht.“

77. § 340l wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“
      die Angabe „und 4“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die

           Angabe „ , 3 und 4“ eingefügt.

       bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-

           fügt:

           „Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im
           Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschafts-
           prüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn
           des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
           delsgesetzes an einer inländischen Börse
           zum Handel am regulierten Markt zugelas-
           sen sind, haben zudem eine Bescheinigung
           der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
           Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über
           die Eintragung des Abschlussprüfers oder
           eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkam-
           mer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt-
           schaftsprüferordnung über die Befreiung
           von der Eintragungsverpflichtung offenzule-

           gen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit

           ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2

           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-
           gesetzes mit einer Mindeststückelung von
           50 000 Euro oder einem entsprechenden Be-
           trag anderer Währung an einer inländischen
           Börse zum Handel am regulierten Markt zu-
           gelassen sind.“
       cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die
           nach Satz 1“ durch die Wörter „die nach den
           Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils die
      Angabe „Satz 1“ gestrichen.
78. § 340n wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
                tern „§ 340a Abs. 2 Satz 3, des“ die
                Wörter „§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ ein-
                gefügt und die Wörter „Abs. 3, des

               § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
               „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

               „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4,
                   Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
                   mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3,
                   Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a,
                   340e Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3
                   Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2,
                   Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 340f
                   Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g
                   Abs. 2 über die Bewertung,“.
          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,
               274 Abs. 1“ durch die Angabe „274“
               ersetzt.

          ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

               „d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder
                   Nr. 5 oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9
                   Buchstabe a oder Buchstabe b,
                   Nr. 10, 11, 13, 14, 17 bis 29 über
                   die im Anhang zu machenden An-
                   gaben,“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
          ter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter

          „ , des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ er-

          setzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1

          oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4
          oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch
      die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die
      Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-
      gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,
      § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
      schaft“ ersetzt.

79. § 341a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1

          Satz 2,“ und die Angabe „Satz 1“ nach der

          Angabe „§ 285“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 275, 281
          Abs. 2 Satz 2, § 285 Satz 1“ durch die An-
          gabe „§§ 275, 285“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“
          durch die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.
80. § 341b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz 2
      bezeichneten Vermögensgegenstände anzu-
      wenden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 253 Abs. 1
          Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1
          Satz 1, § 280“ durch die Angabe „§ 253
          Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
BGBl. 2009, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
         „(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei
      Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung
      von Verpflichtungen gegenüber Versorgungsbe-
      rechtigten eingegangen werden, sind mit dem
      Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsat-
      zes der Vorsicht zu bewerten; die Absätze 1 bis 3
      sind insoweit nicht anzuwenden.“
81. In § 341e Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
    angefügt:
   „Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnis-
   sen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht
   nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.“

82. In § 341j Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“
    durch die Angabe „Nr. 2a“ ersetzt.

83. Nach § 341k Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
    fügt:

      „(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie
   nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
   betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn
   sie kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind
   und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben,
   der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des
   Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für landes-
   rechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
   nehmen nur, soweit das Landesrecht nichts ande-
   res vorsieht.“
84. § 341l wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“
      die Angabe „und 4“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
      strichen.

85. § 341n wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
               gabe „§ 341a Abs. 2 Satz 3, des“ die
               Angabe „§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ ein-
               gefügt und die Wörter „Abs. 3, des
               § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
               „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder
                    Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
                    bindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2
                    oder 3, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a,
                    341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d
                    über die Bewertung,“.
          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,
               274 Abs. 1“ durch die Angabe „274“
               ersetzt.
          ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                „d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3,
                    auch in Verbindung mit § 341a
                    Abs. 2 Satz 5, oder des § 285 Nr. 6,
                    7, 9 bis 14, 17 bis 29 über die im
                    Anhang zu machenden Angaben,“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
          ter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter
          „ , des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ er-
          setzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1
          oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4
          oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch
      die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die
      Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-
      gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,
      § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
      schaft“ ersetzt.
86. § 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. Erarbeitung von Interpretationen der in-
              ternationalen  Rechnungslegungsstan-
              dards im Sinn des § 315a Abs. 1.“
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Empfehlun-
      gen“ die Wörter „und Interpretationen“ einge-
      fügt.

                       Artikel 2
            Änderung des Einführungs-
         gesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Wirtschaftsprüfer sind“ die Wörter „und dem Prü-
   fungsverband vor dem 29. Mai 2009 das Prüfungs-
   recht verliehen worden ist“ eingefügt.
2. Die Überschrift des Siebenundzwanzigsten Ab-
   schnitts, die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
   23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden
   ist, wird die Überschrift des Achtundzwanzigsten
   Abschnitts.
3. Artikel 64, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
   23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden
   ist, wird Artikel 65 im Achtundzwanzigsten Ab-
   schnitt.
4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird an-
   gefügt:
            „Neunundzwanzigster Abschnitt
                Übergangsvorschriften
        zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

                        Artikel 66
    (1) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2
  sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der
  Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
  vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
  auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach
  dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr
  anzuwenden.
    (2) § 285 Nr. 3, 3a, 16, 17 und 21, § 288 soweit
  auf § 285 Nr. 3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen
BGBl. 2009, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
  wird, § 289 Abs. 4 und 5, die §§ 289a, 292 Abs. 2,
  § 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, § 315 Abs. 2
  und 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5
  und 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1
  Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b,
  320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, § 340k Abs. 2a, § 340l
  Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 und § 341j
  Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der
  Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
  vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
  auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach
  dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr
  anzuwenden. § 285 Satz 1 Nr. 3, 16 und 17, § 288
  soweit auf § 285 Nr. 3 und 17 Bezug genommen
  wird, § 289 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 2,
  8 und 9, § 315 Abs. 4, § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3,
  § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4,
  § 341a Abs. 2 Satz 5 sowie § 341j Abs. 1 Satz 3
  des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai
  2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres-
  und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009
  beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

     (3) § 172 Abs. 4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250,
  § 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253 bis 255 Abs. 2a und 4,
  § 256 Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs. 1 Satz 2, die
  §§ 264d, 266, 267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8,
  § 272 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die §§ 274, 274a Nr. 5,
  § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, § 285
  Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29, § 286 Abs. 3 Satz 3,
  § 288 soweit auf § 285 Nr. 19, 22 und 29 Bezug
  genommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3, § 293
  Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298
  Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 3 Satz 1,
  Abs. 4, die §§ 306, 308a, 310 Abs. 2, § 313 Abs. 3
  Satz 3, § 314 Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, § 315a
  Abs. 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1, § 325 Abs. 4,
  § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2, die §§ 334,
  336 Abs. 2, die §§ 340a, 340c, 340e, 340f, 340h,
  340n, 341a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, die
  §§ 341b, 341e, 341l und 341n des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
  rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
  sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
  für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
  Geschäftsjahr anzuwenden. § 253 des Handelsge-
  setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
  sierungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts-
  oder Firmenwerte im Sinn des § 246 Abs. 1 Satz 4
  des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
  rechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, die
  aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäfts-
  jahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009
  begonnen haben. § 255 Abs. 2 des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
  rungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvor-
  gänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichne-
  ten Geschäftsjahr begonnen wurden. § 294 Abs. 2,
  § 301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 309 Abs. 1 und
  § 312 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
  rungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge
  Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die
  nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. Für
  nach § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in
  der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
  setzes erstmals zu konsolidierende Tochterunter-

nehmen oder bei erstmaliger Aufstellung eines Kon-
zernabschlusses für nach dem 31. Dezember 2009
beginnende Geschäftsjahre finden § 301 Abs. 1
Satz 2 und 3, Abs. 2 und § 309 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetzes auf Konzernabschlüsse für nach
dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre
Anwendung. Die neuen Vorschriften können bereits
auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Ge-
schäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur
insgesamt; dies ist im Anhang und Konzernanhang
anzugeben.

   (4) Die §§ 324, 340k Abs. 5 sowie § 341k Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) sind erstmals ab dem 1. Januar
2010 anzuwenden; § 12 Abs. 4 des Einführungsge-
setzes zum Aktiengesetz ist entsprechend anzuwen-
den.

   (5) § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 3, die §§ 248
bis 250, § 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253, 254, 255
Abs. 2 und 4, § 256 Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3,
§ 265 Abs. 3 Satz 2, die §§ 266, 267 Abs. 3 Satz 2,
§ 268 Abs. 2, die §§ 269, 270 Abs. 1 Satz 2, § 272
Abs. 1 und 4, die §§ 273, 274, 274a Nr. 5, § 275
Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Satz 3, die §§ 279 bis 283, 285 Satz 1 Nr. 2, 5, 13, 18
und 19, Sätze 2 bis 6, § 286 Abs. 3 Satz 3, die
§§ 287, 288 soweit auf § 285 Satz 1 Nr. 2, 5 und
18 Bezug genommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3
Nr. 1 und 2 Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294
Abs. 2 Satz 2, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1,
§ 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§ 302, 306,
307 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 2,
§ 312 Abs. 1 bis 3, § 313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4,
§ 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a Abs. 1, § 318
Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 325
Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2,
die §§ 334, 336 Abs. 2, § 340a Abs. 2 Satz 1, die
§§ 340c, 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs. 1 und 2
Satz 1 und 2, § 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1,
§ 341l Abs. 1 und 3 und § 341n des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-
sung sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden.

   (6) § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12 des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
ist nur vom 29. Mai 2009 bis zum 31. August 2009
anzuwenden und tritt am 1. September 2009 außer
Kraft.

   (7) § 248 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) finden nur auf die selbst geschaffenen im-
materiellen Vermögensgegenstände des Anlagever-
mögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Ge-
schäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. De-
zember 2009 beginnen.
BGBl. 2009, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
                      Artikel 67

   (1) Soweit auf Grund der geänderten Bewertung
der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf
Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen
erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens
zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu
mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist auf
Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtun-
gen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern,
eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich,
dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzu-
lösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember
2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von
dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht,
sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge
unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.
Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch ge-
macht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im
Anhang und im Konzernanhang anzugeben.

   (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen
Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Finanz-
dienstleistungsinstitute im Sinn des § 340 des Han-
delsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds im Sinn des § 341 des Handelsge-
setzbuchs, eingetragene Genossenschaften und
Personenhandelsgesellschaften im Sinn des § 264a
des Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht aus-
gewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen,
Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Ver-
pflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernan-
hang angeben.

   (3) Waren im Jahresabschluss für das letzte vor
dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr
Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rück-
lageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsge-
setzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten
nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ent-
halten, können diese Posten unter Anwendung der
für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai
2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach
§ 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird
von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch ge-
macht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrück-
lagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der
Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009
geltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar
2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.

  (4) Niedrigere Wertansätze von Vermögensge-
genständen, die auf Abschreibungen nach § 253
Abs. 3 Satz 3, § 253 Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs oder nach den §§ 254, 279 Abs. 2 des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 gelten-
den Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorge-
nommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 be-
gonnen haben, können unter Anwendung der für

sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai
2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. Wird
von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch ge-
macht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden
Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzu-
stellen; dies gilt nicht für Abschreibungen, die im
letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Ge-
schäftsjahr vorgenommen worden sind.

   (5) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Ja-
nuar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzie-
rungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai
2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf
diese unter Anwendung der für sie geltenden Vor-
schriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-
sung fortgeführt werden. Ist im Konzernabschluss
für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Ge-
schäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß § 302
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai
2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so
darf diese unter Anwendung der für sie geltenden
Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden
Fassung beibehalten werden.

   (6) Aufwendungen oder Erträge aus der erstma-
ligen Anwendung der §§ 274, 306 des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu ver-
rechnen. Werden Beträge nach Absatz 1 Satz 3,
nach Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 2
unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet,
sind daraus nach den §§ 274, 306 des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes entstehende Aufwendungen und
Erträge ebenfalls unmittelbar mit den Gewinnrückla-
gen zu verrechnen.

   (7) Aufwendungen aus der Anwendung des
Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der
Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem
Posten „außerordentliche Aufwendungen“ und Er-
träge hieraus gesondert unter dem Posten „außer-
ordentliche Erträge“ anzugeben.

   (8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung
der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechts-
modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geänderten Vorschriften die bisherige Form
der Darstellung oder die bisher angewandten Bewer-
tungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265
Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung
eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den
geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außer-
dem brauchen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger
Anwendung nicht angepasst zu werden; hierauf ist
im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen.“
BGBl. 2009, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1120
                        Artikel 3
                      Änderung
            des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774), wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge-
       setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher
       zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
       oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher
       führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist
       für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Be-
       triebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),
       das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
       ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist,
       es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines
       steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein
       anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die
       Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die
       Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrecht-
       lich maßgeblichen Wert in der steuerlichen
       Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in be-
       sondere, laufend zu führende Verzeichnisse auf-
       genommen werden. In den Verzeichnissen sind
       der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
       Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vor-
       schrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts
       und die vorgenommenen Abschreibungen nach-
       zuweisen.“
  b) In Absatz 1a wird dem Satz 1 folgender Satz
     vorangestellt:

       „Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten
       der Passivseite verrechnet werden.“
  c) In Absatz 4a Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
     satz 1a“ die Angabe „Satz 2“ angefügt.
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
     gefügt:
       „2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbe-
            reich des § 340 des Handelsgesetzbuchs
            fallen, haben die zu Handelszwecken erwor-
            benen Finanzinstrumente, die nicht in einer
            Bewertungseinheit im Sinn des § 5 Abs. 1a
            Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizule-
            genden Zeitwert abzüglich eines Risikoab-
            schlages (§ 340e Abs. 3 des Handelsgesetz-
            buchs) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2 ist
            nicht anzuwenden.“
  b) In Nummer 3a werden in Buchstabe d am Ende
     das Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe e am
     Ende der Punkt durch ein Semikolon und das
     Wort „und“ ersetzt und danach folgender Buch-
     stabe f angefügt:
       „f) Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse
           am Bilanzstichtag maßgebend; künftige
           Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht
           berücksichtigt werden.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e ein-
     gefügt:
        „(12e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3
     des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
     25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für
     Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
     31. Dezember 2009 beginnen. § 5 Abs. 1a in der
     Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmoderni-
     sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I

     S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
     wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begin-
     nen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3
     Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handels-
     gesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des Bi-
     lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
     2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird.“
  b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
         „§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und 3a Buchstabe f in der
         Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-
         modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
         (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirt-
         schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
         31. Dezember 2009 beginnen; § 6 Abs. 1
         Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f in
         der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-
         modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
         (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirt-
         schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
         31. Dezember 2008 beginnen, wenn das
         Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des
         Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
         buch in der Fassung des Artikels 2 des
         Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes     vom
         25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird;
         für die Hälfte des Gewinns, der sich aus der
         erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2b
         ergibt, kann eine den Gewinn mindernde
         Rücklage gebildet werden, die im folgenden
         Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen
         ist.“
     bb) Die bisherigen Sätze 11 bis 14 werden aufge-
         hoben.

                       Artikel 4
                     Änderung
               des Publizitätsgesetzes
   Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189; 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Arti-
kel 72 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine
     Gliederung und für die einzelnen Posten des Jah-
     resabschlusses gelten die §§ 265, 266, 268
     bis 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs
     sinngemäß.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „285 Satz 1
     Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19, §§ 286, 287“ durch
     die Angabe „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29,
     § 286“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
       „(2a) Unternehmen im Sinn des § 264d des
     Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer
     Rechtsform den Jahresabschluss um einen An-
     hang nach Absatz 2 zu ergänzen. § 264 Abs. 1
     Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß

     anzuwenden.“

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be-
  stimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5
  und 6, § 318 Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4,

  § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4

  sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs

  über die Prüfung des Jahresabschlusses sinnge-

  mäß.“

3. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 Satz 2“
   durch die Wörter „§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stehen in einem
     Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen
     Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptnie-
     derlassung) im Inland,“ durch die Wörter „Kann
     ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)

     im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherr-

     schenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen

     ausüben,“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stehen in
     einem Konzern die Unternehmen unter der ein-

     heitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz
     (Hauptniederlassung) im Ausland und beherrscht
     dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum
     Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz
     (Hauptniederlassung) im Inland andere Unterneh-
     men,“ durch die Wörter „Kann ein Unternehmen
     mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmit-
     telbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein-
     fluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und
     beherrscht dieses Unternehmen über ein oder
     mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen
     mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere
     Unternehmen,“ ersetzt.

  c) Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. § 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstel-
         lung sowie § 291 über befreiende Konzernab-
         schlüsse und Konzernlageberichte;“.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
     ternehmens haben in den ersten fünf Monaten
     des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene
     Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss
     sowie einen Konzernlagebericht oder einen Teil-
     konzernabschluss oder einen Teilkonzernlage-
     bericht aufzustellen. Ist das Mutterunternehmen
     kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des
     Handelsgesetzbuchs, sind der Konzernabschluss
     sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier
     Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das ver-
     gangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen; dies
     gilt nicht, wenn es ausschließlich zum Handel an
     einem organisierten Markt zugelassene Schuldti-

     tel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wert-
     papierhandelsgesetzes mit einer Mindeststücke-
     lung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag
     entsprechenden Gegenwert einer anderen Wäh-
     rung begibt.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Auf den Konzernabschluss oder den Teilkon-

         zernabschluss braucht § 314 Abs. 1 Nr. 6 des
         Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu
         werden.“

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen“

         die Wörter „ , soweit das Mutterunternehmen

         nicht kapitalmarktorientiert im Sinn des

         § 264d des Handelsgesetzbuchs ist“ einge-

         fügt.

6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3,
         des § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
         „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
     bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

         „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4,

             Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit

             Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4

             oder Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs
             über die Bewertung;“.

     cc) Buchstabe c wird aufgehoben.

     dd) In Buchstabe d wird die Angabe „273, 274
         Abs. 1, des § 275“ durch die Angabe „274
         oder des § 275“ ersetzt.
     ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

         „e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
             § 284 oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13,
             17 bis 29 des Handelsgesetzbuchs über
             die im Anhang zu machenden Angaben,“.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b werden die Wörter „249 Abs. 1
         Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1“
         durch die Wörter „249 Abs. 1 Satz 1 oder
         Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder des
         § 308 Abs. 2“ durch die Wörter „ , des § 308
         Abs. 2 oder des § 308a“ ersetzt.
7. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Soweit die §§ 5, 6, 13 und 20 in der Fassung
  des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie in der zuvor
  geltenden Fassung und soweit durch das Bilanz-
  rechtsmodernisierungsgesetz nicht geänderte Be-
  stimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen
  des Handelsgesetzbuchs verweisen, sind die hierauf
  bezogenen Übergangsregelungen der Artikel 66 und
  67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
  buch entsprechend anzuwenden. In Bezug auf § 11
  dieses Gesetzes sind die auf § 290 des Handelsge-
  setzbuchs bezogenen Übergangsregelungen des
  Artikels 66 Abs. 3 und 5 des Einführungsgesetzes
  zum Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwen-
BGBl. 2009, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
  den. Das Gleiche gilt für Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.“

                       Artikel 5
                     Änderung
                 des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie

folgt geändert:

 1. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Ge-
   sellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage
   in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden
   könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach
   Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu
   mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre
   verwandt werden darf.“
 2. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft je-
   doch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt
   des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwen-
   dungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne
   das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Sat-
   zung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht
   zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden
   darf.“

 3. Dem § 100 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des
   Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein un-
   abhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sach-
   verstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder
   Abschlussprüfung verfügen.“
 4. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
      gefügt:
       „Er kann insbesondere einen Prüfungsaus-
       schuss bestellen, der sich mit der Überwachung
       des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksam-
       keit des internen Kontrollsystems, des Risiko-
       managementsystems und des internen Revi-
       sionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier
       insbesondere der Unabhängigkeit des Ab-
       schlussprüfers und der vom Abschlussprüfer
       zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesell-
       schaft im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
       buchs einen Prüfungsausschuss im Sinn des
       Absatzes 3 Satz 2 ein, so muss mindestens ein
       Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5
       erfüllen.“
 5. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 289
    Abs. 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5,
    Abs. 5“ ersetzt.

 6. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des
       Handelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Auf-
       sichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die

      Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stüt-
      zen.“
   b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt
      nicht“ durch die Wörter „Satz 1 findet keine
      Anwendung“ ersetzt.

 7. In § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
    Angabe „§ 319a Abs. 1“ die Angabe „ , § 319b“
    eingefügt.

 8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-

    stabe b werden die Wörter „Rücklage für eigene
    Aktien“ durch die Wörter „Rücklage für Anteile an
    einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
    Unternehmen“ ersetzt.
 9. § 161 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 161
                     Erklärung zum
              Corporate Governance Kodex
      (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotier-
   ten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom
   Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil
   des elektronischen Bundesanzeigers bekannt ge-
   machten Empfehlungen der „Regierungskommis-
   sion Deutscher Corporate Governance Kodex“
   entsprochen wurde und wird oder welche Empfeh-
   lungen nicht angewendet wurden oder werden und
   warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Auf-
   sichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich an-
   dere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem

   organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
   Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und
   deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung
   über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
   § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsge-
   setzes gehandelt werden.
     (2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der
   Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu ma-
   chen.“
10. § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:
   „Ist der Jahresabschluss oder der Konzernab-
   schluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so
   hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats
   oder des Prüfungsausschusses über diese Vorla-
   gen teilzunehmen und über die wesentlichen Er-
   gebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche
   Schwächen des internen Kontroll- und des Risiko-
   managementsystems bezogen auf den Rechnungs-
   legungsprozess, zu berichten. Er informiert über
   Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen
   und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Ab-
   schlussprüfungsleistungen erbracht hat.“
11. In § 175 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 289
    Abs. 4,“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5
    und Abs. 5 sowie“ ersetzt.
12. § 209 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird je-
      weils die Angabe „ , 279 bis 283“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
      „§ 318 Abs. 1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und
      nach der Angabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe
      „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
13. § 256 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § 319a
      Abs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs. 1 oder
      § 319b Abs. 1“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
          Wörter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283
          des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.

      bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanz-

          dienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie
          bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des
          § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ einge-
          fügt.
14. § 258 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und § 319a
      Abs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs. 1 und
      § 319b Abs. 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Finanz-
      dienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei
      Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2
      Abs. 6 des Investmentgesetzes“ eingefügt.
15. § 261 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-
      dung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetz-
      buchs“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 58
      und 86 Abs. 2“ durch die Angabe „des § 58“ er-
      setzt.

16. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-

    chen.

17. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
    „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ ein-
    gefügt.
18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Ver-

   einbarungen über die Berechnung des abzuführen-

   den Gewinns getroffen worden sind, als ihren Ge-
   winn höchstens den ohne die Gewinnabführung
   entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um ei-
   nen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag,
   der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen
   einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des
   Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Be-
   trag, abführen.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

   Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktienge-

setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-

letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober

2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgen-

der Absatz 4 angefügt:

   „(4) § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengeset-
zes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden
keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Auf-
sichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem
29. Mai 2009 bestellt worden sind.“

                       Artikel 7
                    Änderung
            des SE-Ausführungsgesetzes
   Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 75 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
   folgende Angabe angefügt:

                       „Abschnitt 7

                 Schlussbestimmungen
  § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-
       nisierungsgesetz“.
2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsge-
  setzbuchs muss mindestens ein Mitglied des Ver-
  waltungsrats die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5
  des Aktiengesetzes erfüllen.“

3. Dem § 34 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
  „Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss
  einrichten, dem insbesondere die Aufgaben nach
  § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen
  werden können. Er muss mehrheitlich mit nicht ge-
  schäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. Rich-
  tet der Verwaltungsrat einer SE im Sinn des § 264d
  des Handelsgesetzbuchs einen Prüfungsausschuss
  ein, muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsaus-
  schusses die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des
  Aktiengesetzes erfüllen und darf der Vorsitzende des
  Prüfungsausschusses nicht geschäftsführender Di-

  rektor sein.“

4. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

                       „Abschnitt 7
                 Schlussbestimmungen

                           § 54

                Übergangsvorschrift zum

           Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in
  der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
  setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden
  keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Ver-
  waltungsrats und des Prüfungsausschusses vor
  dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.“

                       Artikel 8
        Änderung des Gesetzes betreffend
   die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Ge-

setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird

wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage
     vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, so-
     fern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage
     in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden
BGBl. 2009, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
       könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach
       dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage
       zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesell-

       schafter verwandt werden darf.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist
       ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern
       nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125
       Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207
       Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Er-
       werb binnen sechs Monaten nach dem Wirksam-
       werden der Umwandlung oder nach der Rechts-
       kraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und
       die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine
       Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Er-
       werb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder
       eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende
       Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die
       Gesellschafter verwandt werden darf.“

2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 100
   Abs. 1 und 2 Nr. 2“ die Angabe „und Abs. 5“ und
   nach der Angabe „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs. 4,
   §§“ eingefügt sowie die Wörter „§§ 170, 171 des
   Aktiengesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Abs. 3
   Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes“ ersetzt.

3. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319a
   Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.

                        Artikel 9

                   Änderung
          des GmbHG-Einführungsgesetzes

   Nach § 3 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom

23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031) wird folgender
§ 4 angefügt:

                          „§ 4

                 Übergangsvorschrift

        zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

   § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung
mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes
in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-
zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine
Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009
bestellt worden sind.“

                       Artikel 10

                     Änderung
            des Genossenschaftsgesetzes
   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „§§ 63h und 63i (weggefallen)“ wird
      durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchun-
      gen“ ersetzt.
   b) Nach der Angabe „§ 166 Übergangsregelung
      zum Berufsaufsichtsreformgesetz“ wird die An-

     gabe „§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanz-
     rechtsmodernisierungsgesetz“ angefügt.

2. In § 16 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze

   eingefügt:

  „Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der
  Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung
  des Vorstands versehen sein, dass die geänderten
  Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss
  über die Satzungsänderung und die unveränderten
  Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register ein-
  gereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
  übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der
  vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht ein-
  gereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären,
  dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit
  dem zuletzt zum Register eingereichten vollständi-
  gen Wortlaut der Satzung und allen seither be-
  schlossenen Änderungen übereinstimmt.“

3. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vor-
  stand einen Teil des Jahresüberschusses, höchs-
  tens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen
  einstellen kann.“

4. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
  orientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
  buchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mit-
  glied des Aufsichtsrats über Sachverstand in Rech-
  nungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.“

5. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

     „(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsaus-
  schuss bestellen, der sich mit der Überwachung
  des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirk-
  samkeit des internen Kontrollsystems, des Risiko-

  managementsystems und des internen Revisions-

  systems befasst. Richtet der Aufsichtsrat einer Ge-
  nossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn
  des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prü-
  fungsausschuss ein, so muss diesem mindestens
  ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzun-
  gen des § 36 Abs. 4 erfüllt.“

6. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird die Angabe „ , § 324a“ gestri-
         chen.

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Bei der Prüfung großer Genossenschaften
         im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5
         und 6 des Handelsgesetzbuchs entspre-
         chend anzuwenden.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
     fügt:
        „(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarkt-
     orientiert im Sinn des § 264d des Handelsge-
     setzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben,
     gilt § 324 des Handelsgesetzbuchs entspre-
     chend.“
BGBl. 2009, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
 7. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
    gefügt:
      „(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich
   vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Un-
   ternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im
   Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, hat
   er einen Transparenzbericht zu veröffentlichen.
   § 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entspre-
   chend.“
 8. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „1 bis 3“
    die Angabe „sowie 4a“ eingefügt.
 9. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „oberste Landesbehörde“

      wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)“ eingefügt.

   b) Es werden folgende Sätze angefügt:
      „Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
      Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1
      durch Rechtsverordnung auf eine andere Be-
      hörde zu übertragen. Mehrere Länder können
      die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder
      die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Be-
      hörde über die Landesgrenzen hinaus vereinba-
      ren.“

10. In § 63a Abs. 2 und in § 63b Abs. 2 Satz 2 und

    Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „für die
    Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behör-
    de“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
11. § 63c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und
      Umfang der Prüfungen sowie“ ein Komma und
      die Wörter „soweit der Prüfungsverband Ab-
      schlussprüfungen von Genossenschaften im

      Sinn des § 58 Abs. 2, im Sinn des § 340k Abs. 2

      Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des

      Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgeset-

      zes zum Handelsgesetzbuch durchführt oder

      den Konzernabschluss einer Genossenschaft

      nach § 14 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes prüft,

      über die Registrierung als Abschlussprüfer, über
      die Bindung an die Berufsgrundsätze und die
      Beachtung der Prüfungsstandards entspre-
      chend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
      ten geltenden Bestimmungen,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Verlei-
      hung des Prüfungsrechts zuständige Behörde“
      durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

12. In § 63e Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die
    Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behör-
    de“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

13. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die

    nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts
    zuständigen Behörde“ durch das Wort „Aufsichts-
    behörde“ ersetzt.
14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:

                          „§ 63h
                 Sonderuntersuchungen
      Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-
   schriebene Abschlussprüfung bei einem Unterneh-
   men durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des
   § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei
   diesem Prüfungsverband Sonderuntersuchungen

   in entsprechender Anwendung des § 61a Satz 2
   Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichpro-
   benartig ohne besonderen Anlass durchgeführt
   werden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5,
   Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprü-
   ferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschafts-
   prüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergeb-
   nis der Sonderuntersuchung mitzuteilen.“
15. § 64 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 64
                      Staatsaufsicht

      (1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände

   unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Auf-
   sichtsbehörde.
     (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
   Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der
   Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden
   Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbe-
   hörde ist insbesondere befugt,

   1. von dem Verband Auskunft über alle seine Auf-
      gabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten
      sowie Vorlage von Prüfungsberichten und ande-

      ren geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,

   2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach
      festgelegten Kriterien zu verlangen,
   3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes
      durch einen Beauftragten teilzunehmen,
   4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband
      durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.

   Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen

   betrauten Personen und die mit Untersuchungen

   beauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschäfts-

   räume des Verbandes während der Geschäfts- und

   Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vor-

   zunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die

   zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.

      (3) Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift
   kann die zuständige Behörde zur Deckung des
   Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Aus-
   lagen) erheben. Die Landesregierungen werden
   ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbe-
   stände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. Sie
   können die Ermächtigung auf die zuständigen
   obersten Landesbehörden übertragen.“

16. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zu-
    ständige Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
    hörde“ ersetzt und die Wörter „oder wenn er Aufla-

    gen nach § 64 nicht erfüllt“ gestrichen.

17. Nach § 166 wird folgender § 167 angefügt:
                          „§ 167

                  Übergangsvorschrift
         zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
      (1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der
   Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
   vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine
   Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichts-
   rats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai
   2009 bestellt worden sind.
BGBl. 2009, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
     (2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechts-
   modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
   (BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar
   2010 anzuwenden.“
                       Artikel 11

                     Änderung
            des SCE-Ausführungsgesetzes

   Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006

(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 66
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36
   folgende Angabe angefügt:
                       „Abschnitt 7
                  Schlussbestimmungen
  § 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-
       nisierungsgesetz“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei einer Europäischen Genossenschaft, die
       kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des
       Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein
       unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats über
       Sachverstand in Rechnungslegung oder Ab-
       schlussprüfung verfügen.“
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungs-
       ausschuss bestellen, der sich mit der Überwa-
       chung des Rechnungslegungsprozesses sowie
       der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,

       des Risikomanagementsystems und des internen

       Revisionssystems befasst. Er muss mehrheitlich

       mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt

       werden. Richtet der Verwaltungsrat einer Europäi-

       schen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert

       im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
       einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem
       mindestens ein Mitglied angehören, welches die
       Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt,
       und darf der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
       ses kein geschäftsführender Direktor sein.“

3. Nach § 36 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
                       „Abschnitt 7
                  Schlussbestimmungen

                           § 37
                  Übergangsvorschrift
         zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
     § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der
  Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
  vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine An-
  wendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungs-
  rats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai
  2009 bestellt worden sind.“

                       Artikel 12
                       Änderung
             der Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I

S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „Register für genossenschaftliche
      Prüfungsverbände und Prüfungsstellen

      der Sparkassen- und Giroverbände     § 40a“.

   b) Die Angabe zu § 133a wird wie folgt gefasst:
      „Unbefugte Ausübung einer Führungs-
      position bei dem geprüften Unter-
      nehmen                              § 133a“.
   c) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:
      „Unbefugte Verwertung fremder Be-
      triebs- oder Geschäftsgeheimnisse         § 133b“.
   d) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst:
      „Unbefugte Offenbarung fremder Be-
      triebs- oder Geschäftsgeheimnisse         § 133c“.
   e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile
      eingefügt:
      „Verwendung der Bußgelder                 § 133d“.

   f) Die Angabe „(weggefallen) § 140“ wird durch die
      Angabe
      „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3,
      § 133a                                  § 140“

      ersetzt.
 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

   „wird die Niederlassung in einem Staat begründet,

   der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union

   oder Vertragsstaat des Abkommens über den euro-

   päischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die

   Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift

   im Inland unterhalten werden.“

 3. In § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
    Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 werden
    jeweils nach den Wörtern „Mitgliedstaat der Euro-
    päischen Union“ die Wörter „oder Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum“ eingefügt.

 4. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                          „§ 40a
                       Register für
      genossenschaftliche Prüfungsverbände und
   Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
      (1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden
   auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
   registriert, die Abschlussprüfungen im Sinn des
   § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder
   des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsge-
   setzes zum Handelsgesetzbuch durchführen, sowie
   die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Girover-
   bände. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
      (2) In das Register sind im Einzelnen neben der
   jeweiligen Registernummer einzutragen:
   1. Name und Rechtsform des Prüfungsverbands
      oder Name der Prüfungsstelle sowie Name und
      Rechtsform des Trägers der Prüfungsstelle;
BGBl. 2009, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
  2. Tag der Verleihung des Prüfungsrechts und die
     Behörde, die das Recht verliehen hat, oder ge-
     setzliche Ermächtigung der Prüfungsstelle;
  3. Anschrift des Hauptbüros sowie Kontaktmög-
     lichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, In-
     ternetadresse und, sofern der Prüfungsverband
     oder die Prüfungsstelle Mitglied in einem Netz-

     werk ist, Namen und Anschriften aller Mitglieder

     des Netzwerkes und ihrer verbundenen Unter-

     nehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Infor-

     mationen öffentlich zugänglich sind;

  4. Anschriften von weiteren Büros in Deutschland;
  5. Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder
     des Vorstands des Prüfungsverbands oder des
     Leiters der Prüfungsstelle;

  6. Namen und Registernummern der im Namen

     des Prüfungsverbands oder der Prüfungsstelle

     tätigen Wirtschaftsprüfer;

  7. alle anderen Registrierungen bei zuständigen
     Stellen anderer Staaten unter Angabe des Na-
     mens der Registerstelle sowie der Registernum-
     mer;
  8. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichts-
     behörde.
    (3) Die in Absatz 1 genannten Prüfungsverbände
  und Prüfungsstellen sind verpflichtet, der Wirt-
  schaftsprüferkammer die in Absatz 2 genannten
  Tatsachen sowie jede Änderung dieser Tatsachen
  mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat die
  mitgeteilten Tatsachen sowie Änderungen einzutra-
  gen.
     (4) Die in Absatz 1 genannten genossenschaftli-
  chen Prüfungsverbände sind verpflichtet, der Wirt-
  schaftsprüferkammer Mitteilung zu machen, wenn
  sie keine Abschlussprüfungen im Sinn des § 340k
  Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des

  Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes

  zum Handelsgesetzbuch mehr durchführen oder

  wenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen

  worden ist. Die in Absatz 1 genannten Prüfungs-

  stellen der Sparkassen- und Giroverbände sind ver-

  pflichtet der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen,

  wenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen
  worden ist. In diesen Fällen hat die Wirtschaftsprü-
  ferkammer die Eintragung zu löschen.“

5. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens
  im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsge-
  setzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prü-
  fungspartner im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 5,
  Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Ab-
  schlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig
  war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der
  Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige
  Führungstätigkeit ausüben.“

6. § 51b wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapie-
     ren, die Abschlussprüfungen im Sinn des § 316
     des Handelsgesetzbuchs betreffen, auch die zur
     Überprüfung seiner Unabhängigkeit im Sinn des
     § 319 Abs. 2 bis 5 und des § 319a des Handels-

     gesetzbuchs ergriffenen Maßnahmen, seine
     Unabhängigkeit gefährdende Umstände und er-
     griffene Schutzmaßnahmen schriftlich zu doku-
     mentieren.“
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

        „(4a) Der Wirtschaftsprüfer, der eine Konzern-

     abschlussprüfung durchführt, hat der Wirt-

     schaftsprüferkammer auf deren schriftliche

     Aufforderung die Unterlagen über die Arbeit

     von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungs-
     gesellschaften aus Drittstaaten im Sinn des § 3
     Abs. 1 Satz 1, die in den Konzernabschluss ein-
     bezogene Tochterunternehmen prüfen, zu über-
     geben, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1
     eingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zu-

     sammenarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3

     nicht besteht. Erhält der Wirtschaftsprüfer kei-

     nen Zugang zu den Unterlagen über die Arbeit
     von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungs-
     gesellschaften aus Drittländern, sind der Ver-
     such ihrer Erlangung und die Hindernisse zu do-
     kumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer
     auf deren schriftliche Aufforderung die Gründe
     dafür mitzuteilen.“
  c) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-
     gabe „4a“ ersetzt.
7. In § 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe
   „Satz 1“ gestrichen.

8. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Wör-
     ter „oder Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
  b) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass

     sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprü-

     ferkammer nicht einverstanden ist, kann die

     Wirtschaftsprüferkammer unter den Vorausset-

     zungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und

     andere Dokumente auf Anforderung der zustän-

     digen Stelle an diese herausgeben, wenn

     1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich
        auf Prüfungen von Unternehmen beziehen,
        die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgege-

        ben haben oder Teile eines Konzerns sind,
        der in diesem Staat einen Konzernabschluss
        vorlegt,

     2. die zuständige Stelle die Anforderungen er-
        füllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richt-
        linie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
        ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
        Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen
        und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU
        Nr. L 157 S. 87) Bezug genommen wird und
        die von der Kommission der Europäischen
        Gemeinschaften als angemessen erklärt wur-
        den,
     3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine
        Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen
        der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweili-
        gen Stelle getroffen wurde.“
BGBl. 2009, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
 9. In § 57h Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und
    § 66b“ durch die Wörter „ , §§ 66b und 136“ er-
    setzt.
10. In § 131g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Euro-
    päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
    päischen Union“ und in Abs. 2 Satz 2 die Wörter
    „den Europäischen Gemeinschaften“ durch die
    Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.

11. § 133 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“

   b) Absatz 3 wird gestrichen.

12. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
                          „§ 133a

          Unbefugte Ausübung einer Führungs-

         position bei dem geprüften Unternehmen

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43
   Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
   § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“
13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b
    bis 133d.

14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132
    Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1“ durch die Angabe
    „§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1“
    ersetzt.

15. § 134 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
          „(2a) Liegen die Voraussetzungen des Absat-
       zes 1 und 2 vor, erteilt die Wirtschaftsprüfer-
       kammer dem eingetragenen Abschlussprüfer,

       der Abschlussprüferin oder der Abschlussprü-

       fungsgesellschaft eine Eintragungsbescheini-

       gung.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Von der Eintragung und deren Folgen
       nach Absatz 3 ist auf der Grundlage der Gegen-
       seitigkeit abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1
       genannten Personen und Gesellschaften in ih-
       rem jeweiligen Drittstaat einer öffentlichen Auf-
       sicht, einer Qualitätskontrolle sowie einer Be-
       rufsaufsicht unterliegen, die Anforderungen er-
       füllen, welche denen der in Absatz 3 genannten
       Vorschriften gleichwertig sind, oder wenn die
       Europäische Kommission dies für eine Über-
       gangsfrist nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3 der
       Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
       Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen
       und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L
       157 S. 87) vorsieht. Die in Satz 1 genannte
       Gleichwertigkeit wird von der Kommission der
       Europäischen Gemeinschaften in Zusammenar-
       beit mit den Mitgliedstaaten bewertet und fest-
       gestellt. Solange die Kommission der Europäi-
       schen Gemeinschaften noch keine Übergangs-
       entscheidung nach Satz 1 oder Feststellung
       nach Satz 2 getroffen hat, kann das Bundesmi-
       nisterium für Wirtschaft und Technologie die

      Gleichwertigkeit selbst bewerten und feststellen.
      Es wird bei der Bewertung die Bewertungen und
      Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berück-
      sichtigen. Trifft das Bundesministerium für Wirt-
      schaft und Technologie eine solche Feststellung,
      macht es diese durch Veröffentlichung im Bun-
      desanzeiger bekannt. Lehnt das Bundesministe-
      rium für Wirtschaft und Technologie die Gleich-
      wertigkeit im Sinn des Satzes 1 ab, kann es den
      in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Ge-
      sellschaften für einen angemessenen Über-
      gangszeitraum die Fortführung ihrer Prüfungstä-
      tigkeit im Einklang mit den einschlägigen deut-

      schen Vorschriften gestatten. Die Feststellung
      und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird
      der Abschlussprüferaufsichtskommission mitge-
      teilt, damit sie diese Entscheidung gemäß § 66a

      Abs. 11 berücksichtigen kann. Erfolgt nach Maß-

      gabe dieses Absatzes keine Eintragung gemäß
      Absatz 1, so bestätigt die Wirtschafts-
      prüferkammer dies dem Abschlussprüfer, der
      Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfungs-
      gesellschaft auf Antrag schriftlich.“
16. Nach § 139b wird folgender § 140 eingefügt:
                         „§ 140

                   Übergangsregelung
                 für § 43 Abs. 3, § 133a

     § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche
   Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unter-
   nehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechts-
   modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
   (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.“

                      Artikel 13
        Änderung sonstigen Bundesrechts

   (1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987

(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 27

des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „256“ durch die An-
   gabe „256a“ ersetzt, die Angabe „ , § 279“ gestri-
   chen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch
   das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals
  auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein
  Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar
  2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung
  des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf
  einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-
  schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-
  zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der
  bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letzt-
  mals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der
  für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem
  1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser
  Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
  rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
  verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67
  des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
BGBl. 2009, Seite 1129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1129
  enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend.
  Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes
  zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

     aa) Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:

           „I. Immaterielle Vermögensgegenstände

              1. Selbst geschaffene gewerbliche
                 Schutzrechte und ähnliche
                 Rechte und Werte (KUGr. 0901) ……

              2. entgeltlich erworbene Konzes-
                 sionen, gewerbliche Schutz-
                 rechte und ähnliche Rechte
                 und Werte sowie Lizenzen an
                 solchen Rechten und Werten
                 (KUGr. 0902)                        ……
              3. Geschäfts- oder Firmenwert
                 (KUGr. 0903)                        ……

              4. geleistete Anzahlungen
                 (KUGr. 091)                         ……“.
     bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F.
         bis H. ersetzt:

           „F. Aktive latente Steuern (KGr. 19)**)   ……

           G. Aktiver Unterschiedsbetrag aus
              der Vermögensverrechnung               ……

           H. Nicht durch Eigenkapital
              gedeckter Fehlbetrag                   ……“.
  b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F.
     Rechnungsabgrenzungsposten folgender Posten
     angefügt:

     „G. Passive latente Steuern (KGr. 39)**)        ……“.

4. In der Anlage 2 (Formblatt für die Gewinn- und Ver-
   lustrechnung) werden im Posten Nr. 20 Buchstabe a
   die Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendungen für
   die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
   betriebes“ gestrichen.
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Kontenklasse 0 werden die Kontenunter-
     gruppen 090 und 091 wie folgt gefasst:
     „090 Immaterielle Vermögensgegenstände

     0901 Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
          rechte und ähnliche Rechte und Werte
     0902 entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
          werbliche Schutzrechte und ähnliche
          Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
          chen Rechten und Werten

     0903 Geschäfts- oder Firmenwert

     091     geleistete Anzahlungen“.
  b) In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19
     wie folgt gefasst:

     „19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unter-
         schiedsbetrag aus der Vermögensverrech-
         nung
     190 Aktive latente Steuern
     191 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
         gensverrechnung“.

  c) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39
     wie folgt gefasst:
     „39 Passive latente Steuern“.
  (2) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert
durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember

2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

  „Sind Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
  Wertpapierhandelsgesetzes des Mutterunterneh-
  mens an einer inländischen Börse zum Handel am
  regulierten Markt zugelassen, ist zudem eine Be-
  scheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
  § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über
  die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine
  Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
  § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
  über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung
  offenzulegen. Satz 2 findet keine Anwendung, so-
  weit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit ei-
  ner Mindeststückelung von 50 000 Euro oder einem
  entsprechenden Betrag anderer Währung an einer
  inländischen Börse zum Handel am regulierten
  Markt zugelassen sind.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. der befreiende Konzernabschluss von einem
         in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
         Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Par-
         laments und des Rates vom 17. Mai 2006
         über Abschlussprüfungen von Jahresab-
         schlüssen und konsolidierten Abschlüssen
         (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in der jeweils gelten-

         den Fassung zugelassenen Abschlussprüfer
         geprüft worden ist oder der Abschlussprüfer
         zumindest eine den Anforderungen dieser
         Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und
         der Konzernabschluss in einer den Anforde-
         rungen des Handelsgesetzbuchs entspre-
         chenden Weise geprüft worden ist und“.
  b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
     „Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften
     der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Ab-
     schlussprüfer von Mutterunternehmen, deren
     Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
     Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
     Börse zum Handel am regulierten Markt zugelas-
     sen sind, weisen nur dann eine den Anforderun-
     gen der Richtlinie gleichwertige Befähigung auf,
     wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
     § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einge-

     tragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß
     § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-
     kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
     ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit
     einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder
     einem entsprechenden Betrag anderer Währung
     an einer inländischen Börse zum Handel am re-
     gulierten Markt zugelassen sind.“
  c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
     „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
BGBl. 2009, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
       gelten“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1“ die
       Angabe „bis 3“ eingefügt.
   (3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 37v Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „Sitzungsstaates“
     durch das Wort „Sitzstaats“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ das
     Wort „und“ eingefügt.
  d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer-
           kammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirt-
           schaftsprüferordnung über die Eintragung

           des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung
           der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
           Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
           über die Befreiung von der Eintragungs-
           pflicht“.
2. In 37y Nr. 1 werden das Wort „und“ nach dem Wort
   „Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und
   nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine
   Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
   § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die
   Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestäti-
   gung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
   Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über
   die Befreiung von der Eintragungspflicht“ eingefügt.

3. In § 39 Abs. 2 Nr. 24 und 25 werden jeweils nach der

   Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ die Wörter „und der

   Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß
   § 37v Abs. 2 Nr. 4“ eingefügt.

   (4) In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe
„§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.

  (5) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-
men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die
durch die Verordnung vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 770)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B. III. 1.
   und B. III. 2. wie folgt gefasst:

  „B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen“.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Das Formblatt gemäß Anlage in der Fassung
  des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf den
  Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember
  2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a
  Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-
  sung ist letztmals auf den Jahresabschluss für das
  vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr
  anzuwenden.“

3. § 5 wird aufgehoben.
4. Die Anlage (Formblatt) wird wie folgt geändert:
   a) Der Aktivposten A. I. wird wie folgt gefasst:

      „I. Immaterielle Vermögensgegenstände

         1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
            rechte und ähnliche Rechte und Werte
         2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
            werbliche Schutzrechte und ähnliche
            Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
            chen Rechten und Werten
         3. Geschäfts- oder Firmenwert

         4. geleistete Anzahlungen“.
   b) Nach dem Aktivposten C. werden folgende Pos-
      ten D. und E. angefügt:
      „D. Aktive latente Steuern
      E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
         gensverrechnung“.

   c) Der Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

      „2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden
          oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.
   d) Nach dem Passivposten D. Rechnungsabgren-
      zungsposten wird folgender Posten angefügt:
      „E. Passive latente Steuern“.
   (6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), wird wie folgt geändert:

 1. In § 20 der Inhaltsübersicht wird die Angabe
    „(Nr. 15)“ durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.
 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „zum amtlichen

    Handel oder zum geregelten Markt“ durch die Wör-

    ter „zum Handel im regulierten Markt“ ersetzt.

 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Realkreditinsti-
    tute“ durch das Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt.

 4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

 5. In § 14 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 werden je-
    weils die Wörter „um Wechsel im Sinne des Unter-
    postens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen-
    tralnotenbanken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2
    Buchstabe b) oder“ gestrichen.

 6. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „(Nr. 15)“
      durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.

   b) In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die An-
      gabe „Nr. 14“ ersetzt.
 7. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder an
    die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln“
    gestrichen.
 8. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsbetrag“
    durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ ersetzt.
 9. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1
           Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10,
BGBl. 2009, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
          11, 13, 14, 16 bis 19,“ durch die Wörter
          „§ 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b,
          Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29,“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“

          durch die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285
          Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die An-
          gabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27“
          ersetzt.
      bb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wör-
          ter „aus Finanzgeschäften“ durch die Wörter
          „des Handelsbestands“ ersetzt.

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4

          eingefügt:

          „4. Die Gründe der Einschätzung des Risi-
              kos der Inanspruchnahme für gemäß
              der §§ 26 und 27 unter der Bilanz
              ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten
              und andere Verpflichtungen.“

10. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:

      „1a. eine Aufgliederung des Bilanzpostens
           „Handelsbestand“ (Aktivposten Nr. 6a) in
           derivative Finanzinstrumente, Forderungen,
           Schuldverschreibungen und andere festver-
           zinsliche Wertpapiere, Aktien und andere
           nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie
           sonstige Vermögensgegenstände und eine
           Aufgliederung des Bilanzpostens „Handels-
           bestand“ (Passivposten Nr. 3a) in derivative
           Finanzinstrumente und Verbindlichkeiten;“.
   b) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die
      Angabe „Nr. 14“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a

      bis 6c eingefügt:

      „6a. bei Finanzinstrumenten des Handelsbe-
           stands die Methode der Ermittlung des Ri-

           sikoabschlags nebst den wesentlichen An-

           nahmen, insbesondere die Haltedauer, der
           Beobachtungszeitraum und das Konfidenz-
           niveau sowie der absolute Betrag des Risi-
           koabschlags;
      6b. in den Fällen der Umgliederung deren Grün-
          de, der Betrag der umgegliederten Finanz-
          instrumente des Handelsbestands und die
          Auswirkungen der Umgliederung auf den
          Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sowie

          für den Fall der Umgliederung wegen Auf-
          gabe der Handelsabsicht die außergewöhn-
          lichen Umstände, die dies rechtfertigen;

      6c. ob innerhalb des Geschäftsjahres die insti-
          tutsinternen festgelegten Kriterien für die
          Einbeziehung von Finanzinstrumenten in
          den Handelsbestand geändert worden sind

          und welche Auswirkungen sich daraus auf

          den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag er-
          geben;“.
   d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. von Pfandbriefbanken eine Deckungsrech-
          nung getrennt nach Hypotheken-, Schiffs-
          hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft
          nach Maßgabe des § 28 des Pfandbriefge-

          setzes, ferner zu den Posten der Aktivseite

          der Bilanz die zur Deckung begebener
          Schuldverschreibungen bestimmten Akti-
          va;“.
11. In § 37 werden die Wörter „sowie § 39 Abs. 4 und 5“
    gestrichen.
12. In § 38 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder 39
    Abs. 4 oder 5“ gestrichen.
13. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 10 werden die Angabe „§ 8b Abs. 1

      Satz 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ und
      die Wörter „aus Finanzgeschäften“ durch die
      Wörter „des Handelsbestands“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
      fügt:

         „(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
      Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c
      und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fas-
      sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
      vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
      auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das
      nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Ge-
      schäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3
      in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung
      sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-
      schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-
      nende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im
      Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen
      des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bi-
      lanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen
      wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des
      Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
      enthaltenen Übergangsregelungen entspre-

      chend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungs-

      gesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entspre-
      chend.“

14. Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geän-

    dert:

   a) Im Aktivposten 2 Buchstabe b werden die Wör-
      ter „darunter: bei der Deutschen Bundesbank re-
      finanzierbar … Euro“ gestrichen.
   b) Vor dem Aktivposten 7 wird folgender Aktivpos-
      ten 6a eingefügt:
      „6a. Handelsbestand                     ……“.
   c) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:

      „11. Immaterielle Anlagewerte:

           a) Selbst geschaffene ge-
              werbliche Schutzrechte
              und ähnliche Rechte und
              Werte                   …….

            b) entgeltlich erworbene
               Konzessionen, gewerb-
               liche Schutzrechte und

               ähnliche Rechte und
               Werte sowie Lizenzen
               an solchen Rechten
               und Werten                 …….
BGBl. 2009, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
             c) Geschäfts- oder
                Firmenwert               …….

             d) geleistete Anzahlungen   …….    …….“.
   d) Die Aktivposten 14 bis 16 werden durch fol-
      gende Aktivposten 14 bis 17 ersetzt:
       „14. Sonstige Vermögensgegenstände       …….

       15.   Rechnungsabgrenzungsposten5)       …….

       16.   Aktive latente Steuern             …….

       17.   Aktiver Unterschiedsbetrag aus
             der Vermögensverrechnung           …….“.

   e) Der bisherige Aktivposten 17 wird Aktivpos-
      ten 18.

   f) Nach dem Passivposten 3 wird folgender Pas-
      sivposten 3a eingefügt:

       „3a. Handelsbestand                      ……“.

   g) Nach dem Passivposten 6. Rechnungsabgren-
      zungsposten wird folgender Passivposten ein-
      gefügt:
       „6a. Passive latente Steuern“.
   h) Der Passivposten 8 wird gestrichen.

   i) In der Fußnote 3 wird der Posten 6a. neuer Pos-
      ten 6aa.

   j) In der Fußnote 5 zum bisherigen Aktivposten 16
      wird das Wort „Realkreditinstitute“ durch das
      Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt und die Angabe
      „Posten 16“ durch die Angabe „Posten 15“ er-
      setzt.
   k) Im Passivposten 12 Unterposten c wird der wei-
      tere Unterposten cb wie folgt gefasst:
       „cb) Rücklage für Anteile an einem
            herrschenden oder mehrheitlich
            beteiligten Unternehmen             ……“.

   l) In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird das
      Wort „Realkreditinstitute“ jeweils durch das Wort
      „Pfandbriefbanken“ und in den Fußnoten 2 und 7
      ferner jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“
      durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

15. Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung)
    wird wie folgt geändert:
   a) Der Aufwandsposten 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Nettoaufwand des Handelsbestands“.
   b) Der Ertragsposten 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Nettoertrag des Handelsbestands“.
   c) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus
      Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des
      Handelsbestands“ ersetzt.
   d) Der Aufwandsposten 10 und der Ertragsposten 9
      werden gestrichen.
16. Das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung)
    wird wie folgt geändert:

   a) Der Posten 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. Nettoertrag oder Nettoaufwand des Han-
           delsbestands“.

   b) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus

      Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des
      Handelsbestands“ ersetzt.
   c) Der Ertragsposten 9 und der Aufwandsposten 18
      werden gestrichen.
   d) Der Posten 17 wird wie folgt gefasst:
      „17. Aufwendungen aus
           Verlustübernahme                      ……“.

17. Im Formblatt 2 und 3 (jeweils Gewinn- und Verlust-
    rechnung) wird in den Fußnoten 4, 5 und 7 jeweils
    die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
    „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

   (7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie
folgt geändert:

 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegen-
   stände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:
   1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
      und ähnliche Rechte und Werte;
   2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbli-
      che Schutzrechte und ähnliche Rechte und
      Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
      Werten;

   3. Geschäfts- oder Firmenwert;

   4. geleistete Anzahlungen.“
 2. In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Num-
    mer 2 gestrichen.
 3. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285
      Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16
      bis 19“ durch die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6,
      7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
      „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.
   c) Absatz 6 wird aufgehoben.
 4. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
    durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

 5. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1
    und 2 sowie 4 bis 11“ durch die Wörter „§ 314
    Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21“ ersetzt.
 6. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Geset-
      zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
      angefügt worden ist, wird die Klammerbezeich-
      nung „(9)“ durch die Klammerbezeichnung „(10)“
      ersetzt.
   b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
      fügt:
         „(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3,
      die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der
      Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
      setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind
      erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
      das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
      Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1
      bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai
BGBl. 2009, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
     2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jah-
     res- und Konzernabschlüsse für das vor dem
     1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzu-
     wenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung
     auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in
     der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungs-
     gesetzes verwiesen wird, gelten die in den Arti-
     keln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum
     Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsre-
     gelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6
     des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
     buch gilt entsprechend.“
7. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

     „B. Immaterielle Vermögensgegenstände:
          I.    Selbst geschaffene ge-
                werbliche Schutzrechte und
                ähnliche Rechte und Werte ……

          II.   entgeltlich erworbene Kon-

                zessionen, gewerbliche
                Schutzrechte und ähnliche
                Rechte und Werte sowie
                Lizenzen an solchen
                Rechten und Werten         ……

          III. Geschäfts- oder
               Firmenwert                   ……

          IV. geleistete Anzahlungen        …… ……“.
  b) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestri-
     chen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögens-
     gegenstände wird Aktivposten F. III.

  c) Der Aktivposten H. wird durch folgende Aktiv-
     posten H. bis J. ersetzt:
     „H. Aktive latente Steuern                   ……

     I.    Aktiver Unterschiedsbetrag aus
           der Vermögensverrechnung               ……

     J.    Nicht durch Eigenkapital
           gedeckter Fehlbetrag                   ……“.

  d) Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:
     „2. Rücklage für Anteile an einem
         herrschenden oder mehrheitlich
         beteiligten Unternehmen                  ……“.

  e) Der Passivposten D. wird gestrichen.

  f) Der Passivposten „K. Rechnungsabgrenzungs-
     posten“ wird durch folgende Posten ersetzt:

     „K. Rechnungsabgrenzungs-
         posten                                   ……

     L.    Passive latente Steuern                ……“.
8. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe e wird wie
     folgt gefasst:
     „e) Erträge aus Gewinngemein-
         schaften, Gewinnabführungs-
         und Teilgewinnabführungs-
         verträgen                          …… ……“.
  b) Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe f wird gestri-
     chen.

   c) Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe d wird wie
      folgt gefasst:
      „d) Aufwendungen aus
          Verlustübernahme                  …… ……

                                                 ……“.

   d) Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe e wird ge-
      strichen.
 9. Das Formblatt 3 wird wie folgt geändert:
   a) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie
      folgt gefasst:
      „e) Erträge aus Gewinngemein-
          schaften, Gewinnabführungs-
          und Teilgewinnabführungs-
          verträgen                         …… ……“.

   b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-
      chen.
   c) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie

      folgt gefasst:

      „d) Aufwendungen aus
          Verlustübernahme                  …… ……“.

   d) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird ge-
      strichen.
10. Das Formblatt 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe e wird wie
      folgt gefasst:
      „e) Erträge aus Gewinngemein-
          schaften, Gewinnabführungs-
          und Teilgewinnabführungs-
          verträgen                         …… ……“.

   b) Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe f wird gestri-
      chen.
   c) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe d wird
      wie folgt gefasst:

      „d) Aufwendungen aus
          Verlustübernahme                  …… ……“.

   d) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe e wird
      gestrichen.
   e) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe e wird wie
      folgt gefasst:

      „e) Erträge aus Gewinngemein-
          schaften, Gewinnabführungs-
          und Teilgewinnabführungs-
          verträgen                         …… ……“.

   f) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe f wird gestri-

      chen.
   g) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe d wird wie
      folgt gefasst:
      „d) Aufwendungen aus
          Verlustübernahme                  …… ……
                                                 ……“.

   h) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe e wird ge-
      strichen.
11. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegen-
      stände wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
       „B. Immaterielle Vermögensgegenstände

           1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
              rechte und ähnliche Rechte und Werte
           2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
              werbliche Schutzrechte und ähnliche
              Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
              chen Rechten und Werten
           3. Geschäfts- oder Firmenwert
           4. geleistete Anzahlungen.“
   b) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.
  (8) Die     Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), geändert

durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 31 und 32 wird in Satz 2 jeweils die Num-
   mer 2 gestrichen.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1
     bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die
     Wörter „285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16
     bis 29“ ersetzt.
  b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
     „Satz 1“ gestrichen.

  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für
       Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzu-

       geben.“

3. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1
  und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bi-
  lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
  2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres-
  und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. De-
  zember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
  den. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in
  der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind
  letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
  das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäfts-
  jahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Ver-
  ordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-

  rungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den

  Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum
  Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelun-
  gen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt
  entsprechend.“

4. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

       „B. Immaterielle Vermögensgegenstände:
          I.    Selbst geschaffene gewerb-
                liche Schutzrechte und
                ähnliche Rechte und Werte ……

          II.   entgeltlich erworbene
                Konzessionen, gewerbliche
                Schutzrechte und ähnliche
                Rechte und Werte sowie

                Lizenzen an solchen
                Rechten und Werten          ……

           III. Geschäfts- oder Firmenwert ……

           IV. geleistete Anzahlungen        …… ……“.
   b) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestri-
      chen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögens-
      gegenstände wird Aktivposten F. III.
   c) Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Ak-
      tivposten H. bis J. ersetzt:
      „H. Aktive latente Steuern                   ……
      I.   Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
           Vermögensverrechnung                    ……

      J.   Nicht durch Eigenkapital gedeckter
           Fehlbetrag                              ……“.

   d) Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:
      „2. Rücklage für Anteile an einem
          herrschenden oder mehrheitlich

          beteiligten Unternehmen                  ……“.

   e) Der Passivposten D. wird gestrichen.
   f) Nach dem Passivposten K. Rechnungsabgren-
      zungsposten wird folgender Posten eingefügt:
      „L. Passive latente Steuern                  ……“.

5. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie folgt
      gefasst:

      „e) Erträge aus Gewinngemein-

          schaften, Gewinnabführungs-
          und Teilgewinnabführungs-
          verträgen                          …… ……“.
   b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-
      chen.

   c) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie
      folgt gefasst:
      „d) Aufwendungen aus
          Verlustübernahme                   …… ……“.

   d) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird ge-
      strichen.
6. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegen-

      stände wird wie folgt gefasst:

      „B. Immaterielle Vermögensgegenstände
           1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
              rechte und ähnliche Rechte und Werte

           2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
              werbliche Schutzrechte und ähnliche
              Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
              chen Rechten und Werten

           3. Geschäfts- oder Firmenwert
           4. geleistete Anzahlungen.“

   b) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.
   (9) In § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774)

geändert worden ist, wird die Angabe „bis 242 Abs. 1“
durch die Angabe „ , 241, 242 Abs. 1“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
   (10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie

folgt geändert:

1. In § 19f Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „nähere Bestimmungen über“ die Wörter „den Zeit-
   punkt der Prüfung,“ eingefügt.
2. § 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323
   des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.“
3. In § 110 Abs. 6 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
   Angabe „Satz 3“ ersetzt.
4. In § 110a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Darstel-
   lung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“
   durch die Wörter „Darstellungen des Prüfungsbe-
   richts des Abschlussprüfers“ ersetzt.
   (11) Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2926), geändert durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),

wird wie folgt geändert:

1. In § 271 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „aus Finanz-

   geschäften“ durch die Wörter „des Handelsbe-

   stands“ ersetzt.

2. Dem § 339 wird folgender Absatz 21 angefügt:
      „(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bi-
   lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
   2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresab-
   schlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
   dem 31. Dezember 2009 beginnen.“

  (12) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird
wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt.“

2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2
   durch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Fir-
   menwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetz-

   buchs).“ ersetzt.
   (13) Anlage 2 Abschnitt A der Versicherungsbericht-
erstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I
S. 622) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100)
   werden in der Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6

   die Sätze 3 und 4 gestrichen.

2. In Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 200)
   Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter „ , auf akti-
   vierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-
   weiterung des Geschäftsbetriebs“ gestrichen.

   (14) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Pensions-
fondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober
2005 (BGBl. I S. 3048) werden in Nummer 1 der Satz 2
und in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 gestrichen.
  (15) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapital-

ausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001

(BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist,
werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein

aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1
Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt.

   (16) In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur

Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 100 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 319a
Abs. 1“ die Angabe „und § 319b“ eingefügt.
  (17) Die     Pflege-Buchführungsverordnung     vom
22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256“ durch die
   Angabe „256a“ ersetzt und die Angabe „§ 279,“ ge-
   strichen.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals

  auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein

  Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar

  2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung
  des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf
  einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-
  schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-
  zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der
  bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letzt-
  mals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der
  für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem
  1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser
  Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
  rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
  verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67
  des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

  enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend.
  Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes
  zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:
     aa) Der Posten I. wird wie folgt gefasst:

         „I. Immaterielle Vermögensgegenstände

            1. Selbst geschaffene ge-
               werbliche Schutzrechte

               und ähnliche Rechte und
               Werte (KUGr. 0800)      ……

            2. entgeltlich erworbene
               Konzessionen, gewerb-
               liche Schutzrechte und
               ähnliche Rechte und
               Werte sowie Lizenzen an
               solchen Rechten und
               Werten (KUGr. 0801)     ……

            3. Geschäfts- oder Firmen-

               wert (KUGr. 0802)       ……

            4. geleistete Anzahlungen
               (KUGr. 0803)               ……. ……“.
BGBl. 2009, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
       bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F.
           bis H. ersetzt:
           „F. Aktive latente Steuern**)
               (KUGr. 164)                      ……
          G. Aktiver Unterschiedsbetrag aus
             der Vermögensverrechnung              ……

          H.   Nicht durch Eigenkapital
               gedeckter Fehlbetrag                ……“.
   b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F.
      Rechnungsabgrenzungsposten folgender Posten
      angefügt:

      „G. Passive latente Steuern (KGr. 39)**) ……“.
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontenunter-
      gruppe 080 wie folgt gefasst:
       „080 Immaterielle Vermögensgegenstände

       0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-

            rechte und ähnliche Rechte und Werte

       0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
            werbliche Schutzrechte und ähnliche
            Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
            chen Rechten und Werten
       0802 Geschäfts- und Firmenwert
       0803 geleistete Anzahlungen“.
   b) In der Kontenklasse 1 wird die bisherige Konten-
      gruppe 19 wie folgt gefasst:

       „19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unter-
           schiedsbetrag aus der Vermögensverrech-
           nung, Bilanzverlust“.

   c) Nach der Kontengruppe 19 werden folgende
      Kontenuntergruppen 191 bis 193 eingefügt:

       „191 Aktive latente Steuern
       192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
           gensverrechnung
       193 Bilanzverlust“.
   d) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39
      wie folgt gefasst:

       „39 Passive latente Steuern“.
   (18) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 8
Abs. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird die Angabe
„Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.

  (19) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 40
Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16
Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungs-
wortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16
Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.“
   (20) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handels-
gesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.“

  (21) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), wird
wie folgt geändert:
1. In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bau-
   sparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen so-

   wie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des

   § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ und die Wörter
   „Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-
   institute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203)“
   durch die Wörter „Kreditinstituts-Rechnungsle-
   gungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“
   ersetzt.
2. In § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und
   Bausparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen
   sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
   § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 14

       Änderungen des FGG-Reformgesetzes

   (1) § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587) tritt abweichend von Artikel 112 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
am 29. Mai 2009 in Kraft.
   (2) Artikel 69 Nr. 5 Buchstabe c des FGG-Reformge-
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 3“
   durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

2. In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Satz 4“
   durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

                      Artikel 15

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2009, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137

                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 25. Mai 2009

                            Der Bundespräsident
                                Horst Köhler

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                   Die Bundesministerin der Justiz
                          Brigitte Zypries

                  Der Bundesminister der Finanzen
                          Peer Steinbrück

                             Der Bundesminister
                    f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                     Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 01a4cb6aabd3616e….