§ 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG München, 04.07.2018 – 7 U 131/18Zitiert von 2
- BGH, 09.10.2018 – II ZR 78/17Anfechtung der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Aktionärshauptversammlung: Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Stimmrechtsausübung; Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrates von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance KodexZitiert von 4
- BGH, 24.01.2000 – II ZR 268/98Zitiert von 4
- LG Köln, 03.11.2010 – 91 O 156/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 – 20 U 8/08
- BGH, 19.07.2011 – II ZR 124/10Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Einberufung der Hauptversammlung im Hinblick auf Informationen zur StimmrechtsvollmachtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- KG, 24.09.2025 – 2 U 106/23
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- LG München II, 10.11.2022 – 5 HK O 2654/22
14 Entscheidungen zu § 125 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/125#abs-1 (1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/125#abs-2 (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/125#abs-3 (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/125#abs-4 (4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/125#abs-5 (5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.