§ 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 – I-19 W 3/04 AktE
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 – I-19 W 1/04 AktE
- OLG Düsseldorf, 31.10.2013 – I-26 W 28/12 [AktE]
- LG Dortmund, 25.06.2015 – 18 O 63/06 (AktE)
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 – 20 W 20/06Zitiert von 7
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 – 7 AktG 1/22
- LG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 3-05 O 212/13
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 – I-26 W 8/10 (AktE)
13 Entscheidungen zu § 34 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.