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Artikel 15 · BT-Drs. 19/26966 · S. 114
Zu Artikel 15 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 91) Im geltenden Recht gibt es bislang eine Pflicht für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rech- nungslegungsprozess zu beschreiben (vergleiche § 289 Absatz 4 HGB). Über wesentliche Schwächen dieser Sys- teme bezogen auf den Rechnungslegungsprozess hat der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat gemäß § 171 Absatz 1 Satz 2 AktG zu berichten. Eine explizite gesetzliche Pflicht zur Einrichtung solcher Systeme gibt es jedoch nicht. Sie ergibt sich weder aus § 289 Absatz 4 HGB (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/10067, Seite 76) noch aus § 107 Absatz 3 Satz 2 AktG, der lediglich die Aufgaben des Prüfungsausschusses beschreibt (vergleiche auch Bundestagsdrucksache 16/10067, Seite 102). Mit der Änderung, die – da es sich um eine an den Vorstand als Organ gerichtete Regelung handelt – in § 91 AktG und nicht in § 93 AktG erfolgt (vergleiche für das Überwa- chungssystem des § 91 Absatz 2 AktG insoweit Bundestagsdrucksache 13/9712, Seite 15), wird daher ausdrück- lich eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung sowohl eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 115 – Drucksache 19/26966 als auch eines entsprechenden Risikomanagementsystems für börsennotierte Aktiengesellschaften festgelegt. Auch wenn es sich also um eine neue gesetzliche Pflicht handelt, ist – vor dem Hintergrund der sich aus § 93 Absatz 1 Satz 1 AktG ergebenden Organisationspflichten der Vorstandsmitglieder – bereits nach geltendem Recht davon auszugehen, dass diese Pflichten insbesondere bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Regelfall die Einrichtung von Kontroll- und Risiko
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.510 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 398.178–414.688 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP