Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 10/317 · S. 103
Zu Artikel 2 — Änderung des Aktiengesetzes
Zu Artikel 2 — Änderung des Aktiengesetzes Wegen der Grundsätze, die der Anpassung an die Vierte Richtlinie zugrunde gelegt werden, und we- gen der Auswirkungen, die sich auf die Aktienge- sellschaft ergeben, wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Begründung unter VI 1 ver- wiesen. Die Änderungen ergeben sich nahezu vollständig aus der Anpassung an die Vierte Richtlinie und aus dem Umstand, daß zur Vermeidung von Mehrfach- regelungen die für mehrere Rechtsformen gemein- samen Regelungen in das Handelsgesetzbuch ein- gestellt werden. Drucksache 10/317 Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode Zu Nummer 1 — §33 AktG Die Anpassung der Verweisung ist wegen der vor- gesehenen Änderung des § 143 AktG erforderlich. Zu Nummer 2 —§ 49 AktG Da die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer künf- tig im Handelsgesetzbuch geregelt werden soll, muß die Verweisung auf diese Regelung entsprechend angepaßt werden. Zu Nummern 3 und 4 — §§ 71, 71 a AktG Da der jetzige § 150 a AktG künftig § 151 AktG wer- den soll, muß die Anführung in §§ 71, 71 a AktG ent- sprechend angepaßt werden. Zu Nummern 5 bis 7 — §§ 98, 101, 104 AktG Die Änderungen dienen der Bereinigung des Ak- tiengesetzes als Folge der Novellierung mitbestim- mungsrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgeset- zes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441). Sie haben keine materielle Bedeutung. Zu Nummer 8 — § 120 AktG Die Änderung dient der Anpassung an den Sprach- gebrauch der Vierten Richtlinie, die den Geschäfts- bericht in Lagebericht und Anhang aufspaltet. Zu Nummer 9 — § 131 AktG Die Neufassung ist wegen der Anpassung an die weitergehende Zielsetzung für den Jahresabschluß in Artikel 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie erforder- lich. Im deutschen Rec
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 36.314 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 10/317, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 482.905–519.219 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 2a08625fa37752aa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP