§ 192 Voraussetzungen
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
- BGH, 16.02.2004 – II ZR 316/02Zitiert von 1
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 262/07Zitiert von 4
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 124/08Zitiert von 1
- LG Hannover, 03.12.2009 – 23 O 123/09
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 79/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- KG, 12.02.2016 – 22 W 93/15Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- BGH, 19.07.2011 – II ZR 246/09Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zurechnung von Stimmrechten Dritter an den TreuhänderZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/192#abs-1 (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/192#abs-2 (2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/192#abs-3 (3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der Nennbetrag des nach
des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/192#abs-4 (4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/192#abs-5 (5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.