§ 204 Bedingungen der Aktienausgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2008 – II ZR 1/07Zitiert von 9
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 141/21Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses betreffend Schaffung genehmigten Kapitals und Ermächtigung des Vorstands zum BezugsrechtsausschlussZitiert von 1
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 262/07Zitiert von 4
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 124/08Zitiert von 1
- BGH, 11.06.2007 – II ZR 152/06Zitiert von 11
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 79/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 5 U 187/09Zitiert von 3
- LG Hannover, 03.12.2009 – 23 O 123/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/204#abs-1 (1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands nach § 203 Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/204#abs-2 (2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so können Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens ihnen vorgehen oder gleichstehen, nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/204#abs-3 (3) Weist ein Jahresabschluß, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, einen Jahresüberschuß aus, so können Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, daß die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den nach § 58 Abs. 2 Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, ausgenommen § 188 Abs. 2. Der Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist außerdem der festgestellte Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk beizufügen. Die Anmeldenden haben ferner die Erklärung nach § 210 Abs. 1 Satz 2 abzugeben.