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Artikel 1 · BT-Drs. 09/1065 · S. 14

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Der Schwerpunkt der Gesetzesänderungen liegt im
Aktiengesetz. Soweit in der Begründung zu Artikel 1
dieses Entwurfs Paragraphen ohne Bezeichnung
des Gesetzes angeführt sind, handelt es sich um sol-
che des Aktiengesetzes.
Zu Nummer 1
Die Vorschrift soll durch die Streichung der Worte
„oder Zinsen" an die Regelung in § 57 angepaßt wer-
den. Nach der Streichung des Absatzes 3 des § 57
durch das Gesetz vom 13. Dezember 1978 ist die Ge-
währung von Zinsen an Aktionäre jetzt ausnahms-
los unzulässig.
Zu Nummer 2
Der Ausschluß des Stimmrechts aus eigenen Aktien
ist im Aktiengesetz doppelt geregelt, nämlich allge-
mein in § 71 b für die Gesellschaft selbst und in § 71 d
Satz 4 — durch Verweisung auf § 71 b — für mögli-
che Umgehungsfälle sowie im besonderen in § 136
Abs. 2. Dies hat zu Mißverständnissen geführt. Die
unerwünschte Doppelregelung soll deshalb besei-
tigt, der Absatz 2 des § 136 zu diesem Zweck aufgeho-
ben werden.
Zu Nummern 3, 5, 6, 7 b, 11 und 12
Die Begriffsbestimmungen der Verschmelzung
durch Aufnahme (§ 339 Abs. 1 Nr. 1) und der Ver
-
schmelzung durch Neubildung (§ 339 Abs. 1 Nr. 2)
entsprechen den Erfordernissen der Richtlinie in
den Artikeln 3 und 4 (vgl. ergänzend § 344 Abs. 2,
§ 346 Abs. 4 Satz 1, § 353 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
Satz 1). Sie bedürfen lediglich für die Verschmel
-
zung durch Aufnahme einer Ergänzung. Artikel 2
und Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie verpflichten die
Mitgliedstaaten, nach dem Vorbild des italienischen
Rechts auch die Verschmelzung durch Aufnahme
mehrerer Gesellschaften in einem einheitlichen
Rechtsakt zu ermöglichen. Dies entspricht offenbar
den Bedürfnissen der Praxis und dürfte auch bei der
Ermittlung des angemessenen Umtauschverhältnis-
ses der Aktien keine Schwierigkeiten bereiten.
Da das deutsche Recht bisher 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 56.514 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 09/1065, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.338–106.852 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 17255d399e0077d8….

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