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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2355

BGBl. 1985 I S. 2355 · 391.480 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1985, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355
                                       Gesetz
     zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates
   der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
                       (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiliG)
                                          Vom 19. Dezember 1985

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1

        Änd·erung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I
S. 836), wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:

                         ,,§ 8a

      (1) Die zum Handelsregister eingereichten
    Schriftstücke können nach näherer Anordnung
    der Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der
    Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bild-
    träger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
    wahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
    Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemes-
    sener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei
    der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist
    ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche
    Übereinstimmung mit der Urschrift anzuferti-

    gen.

      (2) Das Gericht kann nach näherer Anord-
    nung der Landesjustizverwaltung gestatten,
    daß die zum Handelsregister einzureichenden

    Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und

    die dazugehörigen Unterlagen in der in Ab-
    satz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht
    werden."

 2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Von den Eintragungen und den zum

    Handelsregister eingereichten Schriftstücken
    kann eine Abschrift gefordert werden. Werden
    die Schriftstücke nach § 8 a Abs. 1 aufbewahrt,

    so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe
    gefordert werden. Die Abschrift ist von der Ge-
    schäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf
    die Beglaubigung verzichtet wird."

 3. Die§§ 38 bis 47b werden aufgehoben.

 3a. In§ 100 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 43 und 44"

     durch die Angabe ,,§§ 239 und 257" ersetzt.

 4. In§ 118 Abs. 1 werden nach den Worten „eine
     Bilanz" die Worte „und einen Jahresabschluß"
    -eingefügt.

5. § 166 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
      chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
      schlusses" und das Wort „ihre" durch das
      Wort „dessen" ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
      Bilanz" die Worte „und eines J ahrsabschlus-
      ses" eingefügt.

6. Im Zweiten Buch werden die Abschnittsüber-
   schriften „Dritter Abschnitt. Aktiengesell-
   schaft", ,,Vierter Abschnitt. Kommanditgesell-
   schaft auf Aktien" und „Fünfter Abschnitt.
   Stille Gesellschaft" gestrichen.

7. Die §§ 335 bis 342 werden §§ 230 bis 237, ihnen
   wird die Abschnittsüberschrift

                  „Dritter Abschnitt
                 Stille Gesellschaft"

   vorangestellt. Zudem wird § 233 wie folgt geän-
   dert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-

      chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
      schlusses" und das Wort „ihre" durch das
      Wort „dessen" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer

      Bilanz" die Worte „und eines J ahresab·

      schlusses" eingefügt.

8. Nach§ 237 wird eingefügt:

                    „Drittes Buch

                   Handelsbücher

                   Erster Abschnitt

           Vorschriften für alle Kaufleute

                Erster Unterabschnitt

               Buchführung. Inventar
                         § 238

                 Buchführungspflicht

     (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher

   zu führen und in diesen seine Handelsge-
   schäfte und die Lage seines Vermögens nach
   den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
   rung ersichtlich zu machen. Die Buchführung
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  muß so beschaffen sein, daß sie einem sachver-
  ständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
  einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
  über die Lage des Unternehmens vermitteln
  kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ih-
  rer Entstehung und Abwicklung verfolgen las-
  sen.

    (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit
  der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe
  der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Ab-
  druck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
  Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder ande-
  ren Datenträger) zurückzubehalten.

                       § 239

           Führung der Handelsbücher
     (1) Bei der Führung der Handelsbücher und
   bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen
   hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache
   zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern,
  -Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im
   Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festlie-
   gen.

    (2) Die Eintragungen in Büchern und die
  sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
  vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet
  vorgenommen werden.
    (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
  darf nicht in einer Weise verändert werden, daß
  der ursprüng1iche Inhalt nicht mehr feststell-

  bar ist. Auch solche Veränderungen dürfen
  nicht vorgenommen werden, deren Beschaffen-
  heit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder
  erst später gemacht worden sind.

    (4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-
  derlichen Aufzeichnungen können auch in der

  geordneten Ablage von Belegen bestehen oder

  auf Datenträgern geführt werden, soweit diese

  Formen der Buchführung einschließlich des da-

  bei angewandten Verfahrens den Grundsätzen

  ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

  Bei der Führung der Handelsbücher und der

  sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Da-

  tenträgern muß insbesondere sichergestellt

  sein, daß die Daten während der Dauer der

  Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jeder-
  zeit innerhalb angemessener Frist lesbar ge-
  macht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten
  sinngemäß.

                       § 240
                     Inventar

    (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines
  Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine
  Forderungen und Schulden, den Betrag seines
  baren Geldes sowie seine sonstigen Vermö-
  gensgegenstände genau zu verzeichnen und da-
  bei den Wert der einzelnen Vermögensgegen-
  stände und Schulden anzugeben.
    (2) Er hat demnächst für den Schluß eines
  jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar auf-

zustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf
zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstel-
lung des Inventars ist innerhalb der einem ord-
nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
Zeit zu bewirken.

  (3) Vermögensgegenstände des Sachanlage-
vermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebs-
stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt wer-
den und ihr Gesamtwert für das Unternehmen
von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer
gleichbleibenden Menge und einem gleichblei-
benden Wert angesetzt werden, sofern ihr Be-
stand in seiner Größe, seinem Wert und seiner
Zusammensetzung nur geringen Veränderun-
gen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei
Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme
durchzuführen.
  (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens sowie andere gleichartige
oder annähernd gleichwertige bewegliche Ver-
mögensgegenstände können jeweils zu einer
Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewoge-
nen Durchschnittswert angesetzt werd~n.

                     § 241

       Inventurvereinfachungsverfahren
  (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer     Methoden      auf
Grund von Stichproben ermittelt werden. Das
Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmä-

ßiger Buchführung entsprechen. Der Aussage-
wert des auf diese Weise aufgestellten Inven-
tars muß dem Aussagewert eines auf Grund
einer körperlichen Bestandsaufnahme aufge-
stellten Inventars gleichkommen.

  (2) Bei der Aufstellung des Inventars für den

Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer

körperlichen Bestandsaufnahme der Vermö-

gensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht,

soweit durch Anwendung eines den Grundsät-

zen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-

chenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß

der Bestand der Vermögensgegenstände nach

Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche

Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festge-

stellt werden kann.
  (3) In dem Inventar für den Schluß eines Ge-
schäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn

1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund ei-
   ner körperlichen Bestandsaufnahme oder
   auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen
   anderen Verfahrens nach Art, Menge und
   Wert in einem besonderen Inventar ver-
   zeichnet hat, das für einen Tag innerhalb
   der letzten drei Monate vor oder der ersten
   beiden Monate nach dem Schluß des Ge-
   schäftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch
   Anwendung eines den Grundsätzen ord-
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nungsmäßiger Buchführung entsprechen-
den Fortschreibungs- oder Rückrechnungs-
verfahrens gesichert ist, daß der am Schluß
des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der
Vermögensgegenstände für diesen Zeit-
punkt ordnungsgemäß bewertet werden
kann.

          Zweiter Unterabschnitt
     Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
               Erster Titel

         Allgemeine Vorschriften

                   § 242
          Pflicht zur Aufstellung

  ( 1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes und für den Schluß eines
jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis
seines Vermögens und seiner Schulden dar-
stellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bi-
lanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz
sind die für den Jahresabschluß geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, so-
weit sie sich auf die Bilanz beziehen.

  (2) Er hat für den Schluß eines jeden Ge-
schäftsjahrs eine Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge des Geschäfts-
jahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzu-
stellen.
  (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Ver-
lustrechnung bilden den Jahresabschluß.

                   § 243
          Aufstellungsgrundsatz
  (1) Der Jahresabschluß ist nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung aufzustellen.

  (2) Er muß klar und übersichtlich sein.
  (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang

entsprechenden Zeit aufzustellen.

                   § 244

         Sprache. Währungseinheit
  Der Jahresabschluß ist in deutscher Spra-
che und in Deutscher Mark aufzustellen.
                   § 245
              Unterzeichnung

  Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesell-
schafter vorhanden, so haben sie alle zu un-
terzeichnen.

               Zweiter Titel
             Ansatzvorschriften
                   § 246
   Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
  (1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Ver-
mögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-
abgrenzungsposten, Aufwendungen und Er-
träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

     (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit
   Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
   mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
   Grundstückslasten verrechnet werden.

                      §247

               Inhalt der Bilanz
  (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das
Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schul-
den sowie die Rechnungsabgrenzungsposten

gesondert auszuweisen und hinreichend aufzu-
gliedern.

  (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Ge-
genstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

  (3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind,
dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind
als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuwei-
sen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzu-
lösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit
nicht.

                      § 248

             Bilanzierungsverbote
  (1) Aufwendungen für die Gründung des Un-
ternehmens und für die Beschaffung des Eigen-
kapitals dürfe_n in die Bilanz nicht als Aktivpo-
sten aufgenommen werden.

  (2) Für immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich er-
worben wurden, darf ein Aktivposten nicht an-
gesetzt werden.

                      §249
                Rückstellungen

  (1) Rückstellungen sind für ungewisse Ver-

bindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner            1

sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendun-
   gen für Instandhaltung, die im folgenden
   Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten,
   oder für Abraumbeseitigung, die im folgen-
   den Geschäftsjahr nachgeholt werden,

2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Ver-
   pflichtung erbracht werde~.

Rückstellungen dürfen für unterlassene Auf-
wendungen für Instandhaltung auch gebildet
werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf
der Frist nach Satz 2 Nr.1 innerhalb des Ge-
schäftsjahrs nachgeholt wird.
   (2) Rückstellungen dürfen außerdem für ih-
rer Eigenart nach genau umschriebene, dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäfts-
jahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet
werden, die am Abschlußstichtag wahrschein-
lich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe
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  oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt
  sind.

     (3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2
   bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen
  nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen
  nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür
  ·entfallen ist.

                        § 250
            Rechnungsabgrenzungsposten

     (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind
  auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
  stichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für
  eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstel-
  len. Ferner dürfen ausgewiesen werden

  1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver-
       brauchsteuern, soweit sie auf am Abschluß-
       stichtag auszuweisende Vermögensgegen-
       stände des Vorratsvermögens entfallen,

  2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer
     auf am Abschlußstichtag auszuweisende
     oder· von den Vorräten offen abgesetzte An-
     zahlungen.

    (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsab-
  grenzungsposten Einnahmen vor dem Ab-
  schlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag
  für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar-
  stellen.

     (3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Ver-
  bindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so
  darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungs-
  abgrenzungsposten auf der Aktivseite aufge-
  nommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist
  durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu
  tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Ver-
  bindlichkeit verteilt werden können.

                        § 251

                Haftungsverhältnisse

    Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der
  Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkei-
  ten aus der Begebung und Übertragung von
  Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und
  Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungs-
  verträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der
  Bestellung von Sicherheiten für fremde Ver-
  bindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in ei-
  nem Betrag angegeben werden. Haftungsver-
  hältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen
  gleichwertige Rückgriffsforderungen gegen-
  überstehen.

                    Dritter Titel
               Bewertungsvorschriften

                        § 252
         Allgemeine Bewertungsgrundsätze

    (1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß
  ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
  Schulden gilt insbesondere folgendes:
Jahrgang 1985, Teil 1

      1. Die Wertansätze ·in der Eröffnungsbilanz
         des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
         Schlußbilanz des vorhergehenden Ge-
         schäftsjahrs übereinstimmen.

      2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung
         der Unternehmenstätigkeit auszugehen, so-
         fern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
         Gegebenheiten entgegenstehen.

      3. Die Vermögensgegenstände und Schulden
         sind zum Abschlußstichtag einzeln zu be-
         werten.

      4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich
         sind alle vorhersehbaren Risiken und Verlu-
         ste, die bis zum Abschlußstichtag entstan-
         den sind, zu berücksichtigen, selbst wenn
         diese erst zwischen dem Abschlußstichtag
         und dem Tag der Aufstellung des J ahresab-
         schlusses bekanntgeworden sind; Gewinne
         sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
         Abschlußstichtag realisiert sind.

      5. Aufwendungen und Erträge· des Geschäfts-
         jahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten
         der entsprechenden Zahlungen im Jahres-
         abschluß zu berücksichtigen.

      6. Die auf den vorhergehenden J ahresab-
         schluß angewandten Bewertungsmethoden
         sollen beibehalten werden.

        (2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf
      nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi-
      chen werden.

                           § 253
         Wertansätze der Vermögensgegenstände
                     und Schulden

        (1) Vermögensgegenstände sind höchstens
      mit den Anschaffungs- oder Herstellungsko-

      sten, vermindert um Abschreibungen nach den
      Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkei-
      ten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Renten-
      verpflichtungen, für die eine Gegenleistung
      nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert
      und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags
      anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmänni-
      scher Beurteilung notwendig ist.

         (2) Bei Vermögensgegenständen des Anlage-
      vermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
      sind die Anschaffungs- oder Herstellungsko-
      sten um planmäßige Abschreibungen zu ver-
      mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder
      Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre ver-
      teilen, in denen der Vermögensgegenstand vor-
      aussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-
      sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt
      ist, können bei Vermögensgegenständen des
      Anlagevermögens außerplanmäßige Abschrei-
      bungen vorgenommen werden, um die Vermö-
      gensgegenstände mit dem niedrigeren Wert an-
      zusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizu-
      legen ist; sie sind vorzunehmen bei einer vor-
      aussichtlich dauernden Wertminderung.
BGBl. 1985, Seite 2359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2359
   (3) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf-
vermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzuset-
zen, der sich aus einem Börsen- oder Markt-
preis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Bör-
sen- oder Marktpreis nicht festzustellen und
übersteigen die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten den Wert, der den Vermögensge-
genständen am Abschlußstichtag beizulegen
ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Au-
ßerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen
werden, soweit diese nach vernünftiger kauf-
männischer Beurteilung notwendig sind, um zu
verhindern, daß in der nächsten Zukunft der
Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf
Grund von Wertschwankungen geändert wer-
den •muß.

  (4) Abschreibungen sind außerdem im Rah-
men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
zulässig.

  (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2
Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden,
auch wenn die Gründe dafür nicht mehr beste-
hen.

                     § 254 ·
       Steuerrechtliche Abschreibungen

  Abschreibungen können auch vorgenommen
werden, um Vermögensgegenstände des Anla-
ge- oder Umlaufvermögens mit dem niedrige-
ren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer-
rechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

                     § 255

    Anschaffungs- und Herstellungskosten

   (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendun-
gen, die geleistet werden, um einen Vermögens-
gegenstand zu erwerben und ihn in einen be-
triebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet
werden können. Zu den Anschaffungskosten
gehören auch die Nebenkosten sowie die nach-
träglichen Anschaffungskosten. Anschaffungs-

preisminderungen sind abzusetzen.

  (2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-
gen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende we-
sentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehö-

ren die Materialkosten, die Fertigungskosten

und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der
Berechnung der Herstellungskosten dürfen
auch angemessene Teile der notwendigen Ma-
terialgemeinkosten, der notwendigen Ferti-
gungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des
Anlagevermögens, soweit er durch die Ferti-
gung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Ko-
sten der allgemeinen Verwaltung sowie Auf-
wendungen für soziale Einrichtungen des Be-

triebs, für freiwillige soziale Leistungen und für
betriebliche Altersversorgung brauchen nicht
eingerechnet zu werden. Aufwendungen im
Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum
der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dür-
fen nicht in die Herstellungskosten einbezogen
werden.

   (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu
den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapi-
tal, das zur Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstands verwendet wird, dür-
fen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeit-
raum der Herstellung entfallen; in diesem Falle
geiten sie als Herstellungskosten des Vermö-
gensgegenstands.

   (4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der
Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den
die für die Übernahme eines Unternehmens be-
wirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände des Unternehmens ab-
züglich der Schulden im Zeitpunkt der Über-
nahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem fol-
genden Geschäftsjahr zu mindestens einem
Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die
Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts
kann aber auch planmäßig auf die Geschäfts-
jahre verteilt werden, in denen er voraussicht-
lich genutzt wird.

                      § 256
     Bewertungsvereinfachungsverfahren

  Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegen-
stände des Vorratsvermögens unterstellt wer-

den, daß die zuerst oder daß die zuletzt ange-
schafften oder hergestellten Vermögensgegen-
stände zuerst oder in einer sonstigen bestimm-
ten Folge verbraucht oder veräußert worden
sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahres-
abschluß anwendbar.

             Dritter Unterabschnitt

          Aufbewahrung und Vorlage

                      § 257

        Aufbewahrung von Unterlagen
           Aufbewahrungsfristen

  (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilan-

    zen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Kon-
    zernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie
    die zu ihrem Verständnis erforderlichen Ar-
    beitsanweisungen und sonstigen Organisa-
    tionsunterlagen,

 2. die empfangenen Handelsbriefe,

 3. Wiedergaben der      abgesandten     Handels-
    briefe,
BGBl. 1985, Seite 2360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2360
2360                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  4. Belege für Buchungen in den von ihm nach
     § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Bu-
     chungsbelege).

    (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die
  ein Handelsgeschäft betreffen.

    (3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen,
  Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse
  können die in Absatz 1 aufgeführten Unterla-
  gen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
  oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt
  werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungs-
  mäßiger Buchführung entspricht und sicherge-

  stellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

  1. mit den empfangenen Handelsbriefen und

     den Buchungsbelegen bildlich und mit den

     anderen Unterlagen inhaltlich übereinstim-

     men, wenn sie lesbar gemacht werden,

  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
     verfügbar sind und jederzeit innerhalb an-
     gemessener Frist lesbar gemacht werden
     können.

  Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4
  Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden,
  können statt des Datenträgers die Daten auch
  ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausge-
  druckten Unterlagen können auch nach Satz 1
  aufbewahrt werden.

    (4) Die in Absatz Nr. 1 aufgeführten Unterla-
  gen sind zehn Jahre und die sonstigen in Ab-
  satz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
  aufzubewahren.

    (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
  Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte
  Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das
  Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder
  der Jahresabschluß festgestellt, der Konzern-
  abschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfan-
  gen oder abgesandt worden oder der Buchungs-
  beleg entstanden ist.

                       § 258
            Vorlegung im Rechsstreit

    (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das

  Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die

  Vorlegung der Handelsbücher einer Partei an-
  ordnen.

    (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

  über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur
  Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

                       § 259

       Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

    Werden in einem Rechtsstreit Handelsbü-
  cher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit
  er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der
  Parteien Einsicht zu nehmen und geeigneten-
  falls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt
  der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzule-

gen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen
Führung notwendig ist.

                        §260'
     Vorlegung bei Auseinandersetzungen

  Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbe-
sondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts-
und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Ge-
richt die Vorlegung der Handelsbücher zur
Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt an-
ordnen.
                     § 261

           Vorlegung von Unterlagen

          auf Bild- oder Datenträgern

  Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der

Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger

oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann,

ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erfor-
derlich sind, um die Unterlagen lesbar zu ma-
chen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen
auf seine Kosten auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubrin-
gen.
             Vierter Unterabschnitt

           Sollkaufleute. Landesrecht
                        § 262

         Anwendung auf Sollkaufleute

  Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet
sind, die Eintragung ihres Untern,ehmens in
das Handelsregister herbeizuführen, gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem
Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung ent-
standen ist.
                        § 263

    Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
  Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne ei-
gene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, ei-
nes Gemeindeverbands oder eines Zweckver-
bands landesrechtliche Vorschriften, die von
den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

                  Zweiter Apschnitt

     Ergänzende Vorschriften für Kapital-

     gesellschaften (Aktiengesellschaften,

   Kommanditgesellschaften auf Aktien und
   Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

             Erster Unterabschnitt

    Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft
              und Lagebericht

                     Erster Titel

            Allgemeine Vorschriften

                        § 264
             Pflicht zur Aufstellung

  (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
gesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242)
BGBl. 1985, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2361
um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht
aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lage-
bericht sind von den gesetzlichen Vertretern in
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Kleine Kapitalgesellschaften(§ 267 Abs.1) dür-
fen den Jahresabschluß und den Lagebericht
auch später aufstellen, wenn dies einem ord-
nungsgemäßen Geschäftsgang entpricht; diese
Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen.

  (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesell-
schaft hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen be-
sondere Umstände dazu, daß der Jahresab-

schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-

sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht

vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche An-
gaben zu machen.

                     § 265
  Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

  (1) Die Form der Darstellung, insbesondere
die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bi-
lanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,
ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefäl-
len wegen besonderer Umstände Abweichun-
gen erforderlich sind. Die Abweichungen sind
im Anhang anzugeben und zu begründen.

  (2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der ent-
sprechende Betrag des vorhergehenden Ge-
schäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht
vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag an-
gepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern.

   (3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine
Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist
die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei
dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist,
zu vermerken oder im Anhang anzugeben,
wenn dies zur Aufstellung eines klaren und
übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich
ist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorge-
sehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewie-
sen werden.
  (4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden
und bedingt dies die Gliederung des J ahresab-
schlusses nach verschiedenen Gliederungsvor-
schriften, so ist der Jahresabschluß nach der
für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen
Gliederung aufzustellen und nach der für die
anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen
Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im
Anhang anzugeben und zu begründen.

   (5) Eine weitere Untergliederung der Posten
ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschrie-
bene Gliederung zu beachten. Neue Posten dür-
fen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht
von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt
wird.

  (6) Gliederung und Bezeichnung der mit ara-
bischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu
ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines kla-
ren und übersichtlichen Jahresabschlusses er-
forderlich ist.

  (7) Die mit arabischen 'Zahlen' versehenen
Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-
lustrechnung können, wenn nicht besondere
Formblätter vorgeschrieben sind, zusammen-
gefaßt ausgewiesen werden, wenn

1. sie einen Betrag enthalten, der für die Ver-

   mittlung eines den tatsächlichen Verhältnis-

   sen entsprechenden Bildes im Sinne des
   § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,

   oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung ver-
   größert wird; in diesem Falle müssen die
   zusammengefaßten Posten jedoch im An-
   hang gesondert ausgewiesen werden.

  (8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-
und Verlustrechnung, der keinen Betrag aus-
weist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es
sei denn, daß im vorhergehenden Geschäfts-
jahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewie-
sen wurde.

                   Zweiter Titel
                      Bilanz

                       § 266
            Gliederung der Bilanz

  (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
Dabei haben große und mittelgroße Kapitalge-
sellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite
die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in
Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuwei-
sen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)
brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustel-
len, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit
Buchstaben und römischen Zahlen bezeichne-
ten Posten gesondert und in der vorgeschriebe-
nen Reihenfolge aufgenommen werden.
  (2) Aktivseite

A. Anlagevermögen:

     I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
        1. Konzessionen, gewerbliche Schutz-
           rechte und ähnliche Rechte und
           Werte sowie Lizenzen an solchen
           Rechten und Werten;
BGBl. 1985, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362
2362                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

            2. Geschäfts- oder Firmenwert;
            3. geleistete Anzahlungen;
         II. Sachanlagen:
            1. Grundstücke,    grundstücksgleiche
               Rechte und Bauten einschließlich
               der Bauten auf fremden Grundstük-
               ken;
            2. technische Anlagen und Maschinen;
            3. andere Anlagen, Betriebs- und Ge-
               schäftsausstattung;

            4. geleistete Anzahlungen und Anlagen
               im Bau;
        III. Finanzanlagen:

            1. Anteile an verbundenen Unterneh-
               men;

            2. Ausleihungen an verbundene Unter-
               nehmen;
            3. Beteiligungen;
            4. Ausleihungen an Unternehmen, mit
               denen ein Beteiligungsverhältnis be-
               steht;

            5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
            6. sonstige Ausleihungen.

   B. Umlaufvermögen:

         I. Vorräte:
            1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
            2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Lei-
               stungen;
            3. fertige Erzeugnisse und Waren;

            4. geleistete Anzahlungen;

         II. Forderungen und sonstige Vermögens-
             gegenstände:

            1. Forderungen aus Lieferungen und
               Leistungen;
            2. Forderungen gegen verbundene Un-
               ternehmen;
            3. Forderungen gegen Unternehmen,
               mit denen ein Beteiligungsverhält-
               nis besteht;
            4. sonstige Vermögensgegenstände;

        .III. Wertpapiere:
              1. Anteile an verbundenen Unterneh-
                 men;
              2. eigene Anteile;
            3. sonstige Wertpapiere;

        IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank-

            und Postgiroguthaben, Guthaben bei

            Kreditinstituten.

   C. Rechnungsabgrenzungsposten.

       (3) Passivseite

A. Eigenkapital:
     I. Gezeichnetes Kapital;
    II. Kapitalrücklage;
   III. Gewinnrücklagen:

        1. gesetzliche Rücklage;
        2. Rücklage für eigene Anteile;
        3. satzungsmäßige Rücklagen;
        4. andere· Gewinnrücklagen;

   IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

    V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

B. Rückstellungen:

   1. Rückstellungen für Pensionen und ähnli-
      che Verpflichtungen;

   2. Steuerrückstellungen;
   3. sonstige Rückstellungen.

C. Verbindlichkeiten:

   1. Anleihen,
      davon konvertibel;
   2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
      stituten;

   3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellun-
      gen;
   4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
      Leistungen;
   5. Verbindlichkeiten aus der Annahme ge-
      zogener Wechsel und der Ausstellung ei-
      gener Wechsel;

   6. Verbindlichkeiten gegenüber verbunde-
      nen Unternehmen;

   7. Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh-
      men, mit denen ein Beteiligungsverhält-
      nis besteht;
   8. sonstige Verbindlichkeiten,
      davon aus Steuern,
      davon im Rahmen der sozialen Sicher-
      heit.

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

                     § 267
       Umschreibung der Größenklassen
  (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche,
die mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
1. Drei Millionen neunhunderttausend Deut-

   sche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines

   auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-

   trags (§ 268 Abs. 3).
2. Acht Millionen Deutsche Mark Umsatzer-
   löse in den zwölf Monaten vor dem Ab-
   schlußstichtag.
BGBl. 1985, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitneh-
   mer.

  (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1
bezeichneten Merkmale überschreiten und je-
weils mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:

1. Fünfzehn Millionen fünfhunderttausend
   Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug
   eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
   Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).

2. Zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark
   Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
   Abschlußstichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig
   Arbeitnehmer.

   (3) Große Kapitalgesellschaften sind· solche,
die mindestens zwei der drei in Absatz 2 be-
zeichneten Merkmale überschreiten. Eine Ka-
pitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Ak-
tien oder andere von ihr ausgegebene Wertpa-
piere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum
amtlichen Handel zugelassen oder in den gere-
gelten Freiverkehr einbezogen sind oder die
Zulassung zum amtlichen Handel beantragt
ist.

  (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den
Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie
an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinan-
derfolgenden Geschäftsjahren über- oder un-
terschritten werden. Im Falle der Verschmel-
zung, Umwandlung oder Neugründung treten
die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraus-:
setzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten
Abschlußstichtag nach der Verschmelzung,
Umwandlung oder Neugründung vorliegen.

  (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
mer gilt der vierte Teil der Summe aus den
Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember beschäftigten
Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland
beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
  (6) Informations- und Auskunftsrechte der
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Ge-
setzen bleiben unberührt.

                     § 268
 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
               Bilanzvermerke

   (1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichti-
gung der vollständigen oder teilweisen Verwen-
dung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten
,,Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und „Ge-
winnvortrag/Verlustvortrag" der Posten „Bi-

lanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener
Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten
„Bilanzgewinn/Bilanzverlust"    einzubeziehen
und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.

  (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Ent-
wicklung der einzelnen Posten des Anlagever-
mögens und des Postens „Aufwendungen für
die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-
schäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, aus-
gehend von den gesamten Anschaffungs- und

Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge,
Umbuchungen und Zuschreibungen des Ge-
schäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer
gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Ab-
schreibungen des Geschäftsjahrs sind entwe-
der in der Bilanz bei dem betreffenden Posten
zu vermerken oder im Anhang in einer der
Gliederung des Anlagevermögens entsprechen-
den Aufgliederung anzugeben.

  (3) Ist das Eigenkapital du:,ch Verluste aufge-
braucht und ergibt sich ein Uberschuß der Pas-
sivposten über die Aktivposten, so ist dieser
Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite
gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuwei-
sen.

  (4) Der Betrag der Forderungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu ver-
merken. Werden unter dem Posten „sonstige
Vermögensgegenstände" Beträge für Vermö-
gensgegenstände ausgewiesen, die erst na(:!h
dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so
müssen Beträge, die einen größeren Umfang
haben, im Anhang erläutert werden.

   (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit ei-
ner Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem
gesondert ausgewiesenen Posten zu vermer-
ken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von
dem Posten „Vorräte" offen abgesetzt werden,
unter den Verbindlichkeiten gesondert auszu-
weisen. Sind unter dem Posten „Verbindlichkei-
ten'' Beträge für Verbindlichkeiten ausgewie-
sen, die erst nach dem Abschlußstichtag recht-
lich entstehen, so müssen Beträge, die einen
größeren Umfang haben, im Anhang erläutert
werden.

  (6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsab-
grenzungsposten auf der Aktivseite aufgenom-
mener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz ge-
sondert auszuweisen oder im Anhang anzu-
geben.

  (7) Die in· § 251 bezeichneten Haftungsver-
hältnisse sind jeweils gesondert unter der Bi-
lanz oder im Anhang unter Angabe der gewähr-
ten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten an-
zugeben; bestehen solche Verpflichtungen ge-
genüber verbundenen Unternehmen, so sind
sie gesondert anzugeben.
BGBl. 1985, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
2364                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                        § 269

         Aufwendungen für die Ingangsetzung

        und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

    Die Aufwendungen für die Ingangsetzung
  des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung
  dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig
  sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden;
  der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeich-
  nung „Aufwendungen für die Ingangsetzung

  und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor
  dem Anlagevermögen auszuweisen und im An-
  hang zu erläutern. Werden solche Aufwendun-
  gen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Ge-
  winne nur ausgeschüttet werden, wenn die
  nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit
  auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines
  Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust-
  vortrags dem angesetzten Betrag mindestens
  entsprechen.

                        § 270

             Bildung bestimmter Posten

    (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und
  deren Auflösung sind bereits bei der Aufstel-
  lung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf
  Einstellungen in den Sonderposten mit Rückla-
  geanteil und dessen Auflösung anzuwenden.

    (2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung
  der vollständigen oder teilweisen Verwendung
  des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Ent-
  nahmen aus. Gewinnrücklagen sowie Einstel-
  lungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz,
  Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzuneh-
  men sind oder auf Grund solcher Vorschriften
  beschlossen worden sind, bereits bei der Auf-
  stellung der Bilanz zu berücksichtigen.

                        § 271
       Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

    (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen
  Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
  Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dau-
  ernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu
  dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile
  in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als
  Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer
  Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insge-
  samt den fünften Teil des Nennkapitals dieser
  Gesellschaft überschreiten. Auf die Berech-
  nung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes
  entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft
  in einer eingetragenen Genossenschaft gilt
  nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.

    (2) Verbundene Unternehmen im Sinne die-
  ses Buches sind solche Unternehmen, die als
  Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in
  den Konzernabschluß eines Mutterunterneh-
  mens nach den Vorschriften über die Vollkon-
  solidierung einzubeziehen sind, das als ober-
  stes Mutterunternehmen den am weitestgehen-

den Konzernabschluß nach dem Zweiten Un-
terabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die

Aufstellung unterbleibt, oder das einen befrei-

enden Konzernabschluß nach § 291 oder nach
einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung
aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunter-
nehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezo-
gen werden, sind ebenfalls verbundene Unter-
nehmen.

                      § 272

                  Eigenkapital

   (1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf
das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-
bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft· gegen-
über den Gläubigern beschränkt ist. Die ausste-
henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital
sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermö-
gen gesondert auszuweisen und entsprechend
zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einla-
gen sind zu vermerken. Die nicht eingeforder-

ten ausstehenden Einlagen dürfen auch von
dem Posten „Gezeichnetes Kapital" qffen abge-
setzt werden; in diesem Falle ist der verblei-
bende Betrag als Posten „Eingefordertes Kapi-
tal" in der Hauptspalte der Passivseite auszu-
weisen und ist außerdem der eingeforderte,
aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den
Forderungen gesondert auszuweisen und ent-
sprechend zu bezeichnen.

  (2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Antei-
   len einschließlich von Bezugsanteilen über
   den Nennbetrag hinaus erzielt wird;

2. der B~trag, der bei der Ausgabe von Schuld-
   verschreibungen für Wandlungsrechte und
   Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen er-
   zielt wird;

3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesell-
   schafter gegen Gewährung eines Vorzugs
   für ihre Anteile leisten;

4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die
   Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

  (3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge
ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder
in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Er-
gebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus
dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf
Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende
Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

  (4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein
Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite
der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzen-
den Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur
aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile
ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden
oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite
ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die
Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der
BGBl. 1985, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen
Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese
frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1
ist auch für Anteile eines herrschenden oder
eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens

zu bilden.

                     § 273

       Sonderposten mit Rücklageanteil

  Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247
Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als
das Steuerrecht die Anerkennung des Wertan-
satzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung davon abhängig macht, daß der Sonderpo-
sten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der
Passivseite vor den Rückstellungen auszuwei-
sen; die Vorschriften, nach denen er gebildet
worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang
anzugeben.

                     § 274
               Steuerabgrenzung

   (1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren.
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-
wand zu niedrig, weil der nach den steuerrecht-
lichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn
niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis
ist, und gleicht sich der zu niedrige Steuerauf-
wand des ·Geschäftsjahrs und früherer Ge-
schäftsjahre in späteren .Geschäftsjahren vor-
aussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussicht-
lichen Steuerbelastung nachfolgender Ge-
schäftsjahre eine Rückstellung nach § 249
Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder
im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstel-
lung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbe-
lastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich
nicht mehr zu rechnen ist.

  (2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren

Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-

wand zu hoch, weil der nach den steuerrechtli-

chen Vorschriften zu versteuernde Gewinn hö-
her als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und
gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Ge-
schäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus,
so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuer-
entlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein
Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf
der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Die-
ser Posten ist unter entsprechender Bezeich-
nung gesondert auszuweisen und im Anhang
zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewie-
sen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet wer-
den, wenn die nach der Ausschüttung verblei-
benden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich
eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag
mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzu-
lösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder
mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen
ist.

                Dritter Titel
       Gewinn- und Verlustrechnung

                    § 275

                 Gliederung

  (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in

Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten
Posten in der angegebenen Reihenfolge geson-
dert auszuweisen.

  (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfah-
rens sind auszuweisen:

 1. Umsatzerlöse

 2. Erhöhung oder Verminderung des Be-
     stands an fertigen und unfertigen Erzeug-
   ✓ nissen
 3. andere aktivierte Eigenleistungen
 4. sonstige betriebliche Erträg~

 5. Materialaufwand:
    a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Be-
       triebsstoffe und für bezogene Waren

    b) Aufwendungen für bezogene Leistun-
       gen

 6. Personalaufwand:

    a) Löhne und Gehälter
    b) soziale Abgaben und Aufwendungen für
       Altersversorgung und für Unterstüt-
       zung,
       davon für Altersversorgung

 7. Abschreibungen:

    a) auf immaterielle Vermögensgegen-
       stände des Anlagevermögens und Sach-

       anlagen sowie auf aktivierte Aufwen-

       dungen für die Ingangsetzung und Er-

       weiterung des Geschäftsbetriebs

    b) auf Vermögensgegenstände des Um-
       laufvermögens, soweit diese die in der
       Kapitalgesellschaft üblichen Abschrei-
       bungen überschreiten

 8. sonstige betriebliche Aufwendungen

 9. Erträge aus Beteiligungen,
    davon aus verbundenen Unternehmen

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und
    Ausleihungen des Finanzanlageverm:ö-
    gens,
    davon aus verbundenen Unternehmen

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
    davon aus verbundenen Unternehmen

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und
    auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
BGBl. 1985, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
2366                           Bundesgesetzblatt,

  13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
      davon an verbundene Unternehmen
  14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-
      keit

  15. außerordentliche Erträge

  16. außerordentliche Aufwendungen
  17. außerordentliches Ergebnis

  18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

  19. sonstige Steuern

  20. J ahresü bersch uß/Jahresfehlbetrag.

    (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-
  rens sind auszuweisen:

   1. Umsatzerlöse

   2. Herstellungskosten der zur Erzielung der
      Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
   3. Bruttoergebnis vom Umsatz

   4. Vertriebskosten

   5. allgemeine Verwaltungskosten

   6. sonstige betriebliche Erträge

   7. sonstige betriebliche Aufwendungen

   8. Erträge aus Beteiligungen,
      davon aus verbundenen Unternehmen

   9. Erträge aus anderen Wertpapieren und
      Ausleihungen des Finanzanlagevermö-
      gens,
      davon aus verbundenen Unternehmen

  10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
      davon aus verbundenen Unternehmen

  11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und
      auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  12. Zin.sen und ähnliche Aufwendungen,
      davon an verbundene Unternehmen

  13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-
      keit

  14. außerordentliche Erträge

  15. außerordentliche Aufwendungen

  16. außerordentliches Ergebnis

  17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  18. sonstige Steuern

  19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

    (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinn-
  rücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlust-
  rechnung erst nach dem Posten „J ahresüber-
  schuß/ Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Jahrgang 1985, Teil 1

                           § 276
             Größenabhängige Erleichterungen

        Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-
      ten (§ 267 Abs. l, 2) dürfen die Posten § 275
      Abs. 2 Nr.1 bis 5 oder Abs. 3 Nr.1 bis 3 und 6 zu
      einem Posten unter der Bezeichnung „Roher-
      gebnis" zusammenfassen.

                           § 277

       Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-
                   und Verlustrechnung

        (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem
      Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung
      von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
      Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen
      und Waren sowie aus von für die gewöhnliche
      Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typi-
      schen Dienstleistungen nach Abzug von Erlös-
      schmälerungen und der Umsatzsteuer auszu-
      weisen.
        (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl
      Änderungen der Menge als auch solche des
      Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen je-
      doch nur, soweit diese die in der Kapitalgesell-

      schaft sonst üblichen Abschreibungen nicht
      überschreiten.

         (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach
      § 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach
      § 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszu-
      weisen oder im Anhang anzugeben. Erträge
      und Aufwendungen aus Verlustübernahme und
      auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
      Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab-
      führungsvertrags erhaltene oder abgeführte
      G~winne sind jeweils gesondert unter entspre-
      chender Bezeichnung auszuweisen.

         (4) Unter den Posten „außerordentliche Er-
      träge" und „außerordentliche Aufwendungen"
      sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
      die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstä-
      tigkeitder Kapitalgesellschaft anfallen. Die Po-
      sten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer
      Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausge-
      wiesenen Beträge für die Beurteilung der Er-
      tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung
      sind. Satz 2 gilt auch für Erträge und Aufwen-
      dungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzu-
      rechnen sind.

                            § 278

                          Steuern
        Die Steuern vom Einkommen und vom Er-
      trag sind auf der Grundlage des Beschlusses
      über die Verwendung des Ergebnisses zu be-
      rechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeit-
      punkt der Feststellung des Jahresabschlusses
      nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Ver-
      wendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht
      der Beschluß über die Verwendung des Ergeb-
      nisses vom Vorschlag ab, so braucht der J ah-
      resabschluß .nicht geändert zu werden.
BGBl. 1985, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
                 Vierter Titel
           Bewertungsvorschriften

                     § 279

      Nichtanwendung von Vorschriften
              Abschreibungen

  (1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253

Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine

voraussichtlich dauernde Wertminderung han-
delt, nur auf Vermögensgegenstände, die Fi-

nanzanlagen sind, angewendet werden.

  (2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur in-
soweit vorgenommen werden, als das Steuer-
recht ihre Anerkennung bei der steuerrechtli-
chen Gewinnermittlung davon abhängig macht,
daß sie sich aus der Bilanz ergeben.

                     § 280
            Wertaufholungsgebot

   ( 1) Wird bei einem Vermögensgegenstand
eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder
Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt
sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus,
daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so
ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang
der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen
gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5,
§ 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

  (2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn der niedrigere Wert-
ansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung beibehalten werden kann und wenn Vor-
aussetzung für die Beibehaltung ist, daß der

niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibe-

halten wird.
  (3) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-
schäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen un-
terlassenen Zuschreibungen anzugeben und
hinreichend zu begründen.

                     § 281
              Berücksichtigung

        steuerrechtlicher Vorschriften

   (1) Die nach§ 254 zulässigen Abschreibungen

dürfen auch in der Weise vorgenommen wer-

den, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der

nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der
nach § 254 zulässigen Bewertung in den Son-
derposten mit Rücklageanteil eingestellt wird.
In der Bilanz oder im Anhang sind die Vor-
schriften anzugeben, nach denen. die Wertbe-
richtigung gebildet worden ist. Unbeschadet
steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflö-
sung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulö-
sen, als die Vermögensgegenstände, für die sie
gebildet worden ist, aus dem Vermögen aus-
scheiden oder die steuerrechtliche Wertberich-
tigung durch handelsrechtliche Abschreibun-
gen ersetzt wird.

   (2) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-
schäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vor-
schriften vorgenommenen Abschreibungen, ge-
trennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, an-
zugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz
oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt,
und hinreichend zu begründen. Erträge aus der
Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagean-

teil sind in dem Posten „sonstige betriebliche

Erträge", Einstellungen in den Sonderposten

mit Rücklageanteil sind in dem Posten „son-
stige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn-

und Verlustrechnung gesondert auszuweisen
oder im Anhang anzugeben.

                     § 282

       Abschreibung der Aufwendungen
    für die Ingangsetzung und Erweiterung
              des Geschäftsbetriebs

   Für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind
in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-
stens e1nem Viertel durch Abschreibungen zu
tilgen.

                     § 283
         Wertansatz des Eigenkapitals

  Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag
anzusetzen.

                 Fünfter Titel
                    Anhang

                     § 284

    Erläuterung der Bilanz und der Gewinn-

             und Verlustrechnung

  (1) In den Anh1~mg sind diejenigen Angaben
aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts
nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Ver-
lustrechnung aufgenommen wurden.

  (2) Im Anhang müssen

1. die auf die Posten der Bilanz und der Ge-

   winn- und Verlustrechnung angewandten

   Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

   angegeben werden;

2. die Grundlagen für die Umrechnung in
   Deutsche Mark angegeben werden, soweit
   der Jahresabschluß Posten enthält, denen
   Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
   Währung lauten oder ursprünglich auf
   fremde Währung lauteten;

3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Be-
   wertungsmethoden angegeben und begrün-
   det werden; deren Einfluß auf die Vermö-
   gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
   darzustellen;
BGBl. 1985, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
2368                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode
     nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unter-
     schiedsbeträge pauschal für die jeweilige
     Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Be-
     wertung im Vergleich zu einer Bewertung
     auf der Grundlage des letzten vor dem Ab-
     schlußstichtag bekannten Börsenkurses
     oder Marktpreises einen erheblichen Unter-
     schied aufweist;

  5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen
     für Fremdkapital in die Herstellungskosten
     gemacht werden.
                        § 285

               Sonstige Pflichtangaben
       Ferner sind im Anhang anzugeben:

   1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Ver-
      bindlichkeiten
        a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei-
           ten mit einer Restlaufzeit von mehr als
           fünf Jahren,
        b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei-
           ten, die durch Pfandrechte oder ähnli-
           che Rechte gesichert sind, unter An-
           gabe von Art und Form der Sicherhei-
           ten;

   2. die Aufgliederung der in Nummer 1 ver-
      langten Angaben für jeden Posten der Ver-
      bindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
      Gliederungsschema, sofern sich diese An-
      gaben nicht aus der Bilanz ergeben;

   3. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-
      ziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bi-

      lanz erscheinen und auch nicht nach § 251

      anzugeben sind, sofern diese Angabe für

      die Beurteilung der Finanzlage von Bedeu-

      tung ist; davon sind Verpflichtungen ge-

      genüber verbundenen Unternehmen ge-

      sondert anzugeben;

  4. die Aufgliederung der Un;isatzerlöse nach
     Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-
     phisch bestimmten Märkten, soweit sich,
     unter Berücksichtigung der Organisation
     des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-
     schäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft ty-
     pischen Erzeugnissen und der für die ge-
     wöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapital-
     gesellschaft typischen Dienstleistungen,
     die Tätigkeitsbereiche und geographisch
     bestimmten Märkte untereinander erheb-
     lich unterscheiden;

  5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis
     dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermö-
     gensgegenständen im Geschäftsjahr oder
     in früheren Geschäftsjahren Abschreibun-
     gen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steu-
     errechtlicher Vorschriften vorgenommen
     oder beibehalten wurden oder ein Sonder-
     posten nach § 273 gebildet wurde; ferner
     das Ausmaß erheblicher künftiger Bela-

     stungen, die sich aus einer solchen Bewer-
     tung ergeben;

  6. in welchem Umfang die Steuern vom Ein-
     kommen und vom Ertrag das Ergebnis der
     gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das
     außerordentliche Ergebnis belasten;
  7. die durchschnittliche Zahl der während des
     Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitneh-
     mer getrennt nach Gruppen;

  8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-
     rens(§ 275 Abs. 3)
     a) der Materialaufwand des Geschäfts-
        jahrs, gegliedert nach§ 275 Abs. 2 Nr. 5,
     b) der Personalaufwand des Geschäfts-
        jahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6:
  9. für die Mitglieder des Geschäftsführungs-
     organs, eines Aufsichtsrats, eines Beirats
     oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils
     für jede Personengruppe
     a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
       · gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
         Gewinnbeteiligungen,     Aufwandsent-
         schädigungen, Versicherungsentgelte,
         Provisionen und Nebenleistungen jeder
         Art). In die Gesamtbezüge sind auch
         Bezüge einzurechnen, die nicht ausge-
         zahlt, sondern in Ansprüche 9 nderer
         Art umgewandelt oder zur Erhöhung
         anderer Ansprüche verwendet werden.
         Außer den Bezügen für das Geschäfts-
         jahr sind die weiteren Bezüge anzuge-
         ben, die im Geschäftsjahr gewährt, bis-
         her aber in keinem Jahresabschluß an-
         gegeben worden sind;

     b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhe-

        gehälter, Hinterbliebenenbezüge und

        Leistungen verwandter Art) der frühe-

        ren Mitglieder der bezeichneten Organe

        und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a

        Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-

        den. Ferner ist der Betrag der für diese
        Personengruppe gebildeten Rückstel-
        lungen für laufende Pensionen und An-
        wartschaften auf Pensionen und der
        Betrag der für diese Verpflichtungen
        nicht gebildeten Rückstellungen anzu-
        geben;
     c) die gewährten Vorschüsse und Kredite
        unter Angabe der Zinssätze, der we-
        sentlichen Bedingungen und der gege-
        benenfalls im Geschäftsjahr zurückge-
        zahlten Beträge sowie die zugunsten
        dieser Personen eingegangenen Haf-
        tungsverhältnisse;

10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsor-
    gans und eines Aufsichtsrats, auch wenn
    sie im Geschäftsjahr oder später ausge-
    schieden sind, mit dem Familiennamen
    und mindestens einem ausgeschriebenen
    Vornamen. Der Vorsitzende eines Auf-
    sichtsrats, seine Stellvertreter und ein et-
    waiger Vorsitzender des Geschäftsfüh-
BGBl. 1985, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
    rungsorgans sind als solche zu bezeich-
    nen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von
    denen die Kapitalgesellschaft oder eine für
    Rechnung der Kapitalgesellschaft han-
    delnde Person mindestens den fünften Teil
    der Anteile besitzt; außerdem sind die
    Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenka-

    pital und das Ergebnis des letzten Ge-

    schäftsjahrs dieser Unternehmen anzuge-

    ben, für das ein Jahresabschluß vorliegt;

    auf die Berechnung der Anteile ist § 16

    Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entspre-

    chend anzuwenden;

12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter
    dem Posten „sonstige Rückstellungen"
    nicht gesondert ausgewiesen werden, sind
    zu erläutern, wenn sie einen nicht uner-
    heblichen Umfang haben;
13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die
    Gründe für die planmäßige Abschreibung
    des Geschäfts- oder Firmenwerts;

14. Name und Sitz des Mutterunternehmens
    der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
    abschluß für den größten Kreis von Unter-
    nehmen aufstellt, und ihres Mutterunter-
    nehmens, das den Konzernabschluß für
    den kleinsten Kreis von Unternehmen auf-
    stellt, sowie im Falle der Offenlegung der
    von diesen Mutterunternehmen aufgestell-
    ten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese
    erhältlich sind.

                      § 286
           Unterlassen von Angaben

  (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-
derlich ist.
  (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
§ 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Auf-
gliederung nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesell-
schaft oder einem Unternehmen, von dem die
Kapitalgesellschaft mindestens den fünften

Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen
Nachteil zuzufügen.
  (3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 können un-
terbleiben, soweit sie

1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-
   und Ertragslage der Kapitalgesellschaft
   nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Be-
   deutung sind oder

2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-
   lung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft
   oder dem anderen Unternehmen einen er-
   heblichen Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahres-
ergebnisses kann unterbleiben, wenn das Un-
ternehmen, über das zu berichten ist, seinen
Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die
berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die

Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der
Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im An-
hang anzugeben:
                     § 287

        Aufstellung des Anteilsbesitzes
  Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dür-

fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung

des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.

Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.

Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-

zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-

hang hinzuweisen.

                      § 288

      Größenabhängige Erleichterungen
  Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § .285
Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
und b und Nr.12 nicht zu machen. Mittelgroße
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2
brauchen die Angaben nach§ 285 Nr. 4 nicht zu
machen.
                   Sechster Titel

                  Lagebericht
                     § 289

  (1) Im Lagebericht sind zumindest der Ge-
schäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesell-
schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
mittelt wird.

  (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
    nach dem Schluß des Geschäftsjahrs einge-
    treten sind;

2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapi-
   talgesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung.

            Zweiter Unterabschnitt

  Konzernabschluß und Konzernlagebericht

                  Erster Titel

             Anwendungsbereich
                     § 290

            pflicht zur Aufstellung

  (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung einer Ka-
pitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz
im Inland und gehört dem Mutterunternehmen
eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder
den anderen unter der einheitlichen Leitung
stehenden Unternehmen (Tochterunterneh-
men), so haben die gesetzlichen Vertreter des
Mutterunternehmens in den ersten fünf Mona-
ten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergan-
gene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernab-
schluß und einen Konzernlagebericht aufzu-
stellen.
BGBl. 1985, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
2370                               Bundesgesetzblatt,

    (2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In-
  land ist stets zur Aufstellung eines Konzernab-
  schlusses und eines Konzernlageberichts ver-
  pflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei ei-
  nem Unternehmen (Tochterunternehmen)

  1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell-
       schafter zusteht,

  2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglie-

       der des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-

       sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

       und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

  3. das Recht zusteht, einen beherrschenden
     Einfluß auf Grund eines mit diesem Unter-
     nehmen geschlossenen Beherrschungsver-
     trags oder auf Grund einer Satzungsbestim-
     mung dieses Unternehmens auszuüben.

    (3) Als Rechte, die einem Mutterunterneh-
  men nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die
  einem     Tochterunternehmen    zustehenden
  Rechte und die den für Rechnung des· Mutter-
  unternehmens oder von Tochterunternehmen
  handelnden Personen zustehenden Rechte.
  Den einem Mutterunternehmen an einem an-
  deren Unternehmen zustehenden Rechten wer-
  den die Rechte hinzugerechnet, über die es
  oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer
  Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern die-
  ses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen
  sind Rechte, die

  1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem
       Mutterunternehmen oder von Tochterunter-
       nehmen für Rechnung einer anderen Per-
       son gehalten werden, oder

  2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicher-
     heit gehalten werden, sofern diese Rechte
     nach Weisung des Sicherungsgebers oder,
     wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Si-
     cherheit für ein Darlehen hält, im Interesse
     des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

    (4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Un-
  ternehmen zusteht, bestimmt sich für die Be-
  rechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1
  nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte,
  die es aus den ihm gehörenden Anteilen aus-
  üben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte.
  Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die
  Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen,
  die dem Tochterunternehmen selbst, einem sei-
  ner Tochterunternehmen oder einer anderen
  Person für Rechnung dieser Unternehmen ge-
  hören.

                           § 291
            Befreiende Konzernabschlüsse
              und Konzernlageberichte

    (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich
  Tochterunternehmen eines Mutterunterneh-
  mens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, braucht
Jahrgang 1985, Teil 1

      einen Konzernabschluß und einen Konzernla-
      gebericht nicht aufzustellen, wenn ein den An-
      forderungen des Absatzes 2 entsprechender
      Konzernabschluß und Konzernlagebericht sei-
      nes Mutterunternehmens einschließlich des
      Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
      dessen Versagung nach den für den entfallen-
      den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
      maßgeblichen Vorschriften in deutscher Spra-

      che offengelegt wird. Ein befreiender Konzern-

      abschluß und ein befreiender Konzernlagebe-

      richt können von jedem Unternehmen unab-

      hängig von seiner Rechtsform und Größe auf-
      gestellt werden, wenn das Unternehmen als
      Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitglied-
      staat der Europäi;,chen Wirtschaftsgemein-
      schaft zur Aufstellung eines Konzernabschlus-
      ses unter Einbeziehung des zu befreienden .
      Mutterunternehmens und seiner Tochterunter-
      nehmen verpflichtet wäre.

        (2) Der Konzernabschluß und Konzernlage-
      bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft haben b~freiende Wir-
      kung, wenn

      1. das zu befreiende Mutterunternehmen und
         seine Tochterunternehmen in den befreien-
         den Konzernabschluß unbeschadet der
         §§ 295, 296 einbezogen worden sind,

      2. der befreiende Konzernabschluß und der
         befreiende Konzernlagebericht dem für das
         den befreienden Konzernabschluß aufstel-
         lende Mutterunternehmen maßgeblichen
         und mit den Anforderungen der Richtlinie
         83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
         über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG
         Nr. L 193 S.1) übereinstimmenden Recht
         entsprechen und nach diesem Recht von ei-
         nem in Übereinstimmung mit den, Vor-
         schriften der Richtlinie 84/253/EWG des Ra-
         tes vom 10. April 1984 über· die Zulassung
         der mit der Pflichtprüfung der Rechnungs-
         legungsunterlagen beauftragten Personen
         (ABI. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Ab-
         schlußprüfer geprüft worden sind und

      3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu
         befreienden Unternehmens folgende Anga-
         ben enthält:
          a) Name und Sitz des Mutterunterneh-
             mens, das den befreienden Konzernab-
             schluß und Konzernlagebericht aufstellt,
             und

          b) einen Hinweis auf die Befreiung von der
             Verpflichtung, einen Konzernabschluß
             und einen Konzernlagebericht aufzustel-
             len.

        (3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz
      Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2
      von einem Mutterunternehmen nicht in An-
      spruch genommen werden, wenn Gesellschaf-
      ter, denen bei Aktiengesellschaften und Korn-
BGBl. 1985, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
manditgesellschaften auf Aktien mindestens
zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mindestens zwanzig
vom Hundert der Anteile an dem zu befreien-
den Mutterunternehmen gehören, spätestens
sechs Monate vor dem Ablauf des Konzernge-
schäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernab-
schlusses und eines Konzernlageberichts bean-
tragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen
mindestens neunzig vom Hundert der Anteile
an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so
kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn
die anderen Gesellschafter der Befreiung zuge-
stimmt haben.

                     § 292
     Rechtsverordnungsermächtigung für
      befreiende Konzernabschlüsse und
             Konzernlageberichte

  (1) Der Bundesminister der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernab-
schlüsse und Konzernlageberichte von Mutter-
unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft ist, mit der Maßgabe angewendet wer-
den darf, daß der befreiende Konzernabschluß
und der befreiende Konzernlagebericht nach
dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/
349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft aufgestellt worden oder einem nach
diesem Recht eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestell-
ten Konzernabschluß und Konzernlagebericht
gleichwertig sein müssen. Das Recht eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft kann einem befreienden
Konzernabschluß und einem befreienden Kon-
zernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt
oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit
herangezogen werden, wenn diese Unterlagen
in dem anderen Mitgliedstaat anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates
vorgeschriebenen Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts offengelegt werden. Die
Anwendung dieser Vorschrift kann in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig
gemacht werden, daß die nach diesem Unterab-
schnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das
Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleich-
wertig Ir?-it den dort für Unternehmen mit ent-
sprechender Rechtsform und entsprechendem
Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernab-
schlüssen und Konzernlageberichten angese-
hen werden.

  (2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Kon-

zernabschluß nicht von einem in Übereinstim-

mung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/
253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft
worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur

zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforde-
rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-
gung hat und der Konzernabschluß in einer
den Anforderungen des Dritten Unterab-
schnitts. entsprechenden Weise geprüft worden
ist.

   (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann außerdell'.! bestimmt werden, welche Vor-
aussetzungen Konzernabschlüsse und Kon-
zernlageberichte von Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, im ein-
zelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1
gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung
von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um
nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
Rechtsverordnung können zusätzliche Anga-
ben und Erläuterungen zum Konzernabschluß
vorgeschrieben werden, soweit diese erforder-
lich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Kon-
zernabschlüsse und Konzernlageberichte mit
solche·n nach diesem Unterabschnitt oder dem
Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustel-
len.

   (4) J?ie Rechtsverordnung ist vor Verkün-
dung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann
durch Beschluß des Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundesta-
ges wird dem Bundesminister der Justiz zuge-
leitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der
Verkündung der Rechtsverordnung an den Be~
schluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so
wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
Bundesminister der Justiz zur Verkündung zu-
geleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der
Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen
Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung
einer Fraktion erforderlich sind.

                      § 293
        Größenabhängige Befreiungen

  (1) Ein Mutterunternehmen ist von der
Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Kon-
zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

1. am   Abschlußstichtag seines J ahresab-
   schlusses und am vorhergehenden Ab-
   schlußstichtag mindestens zwei der drei
   nachstehenden Merkmale zutreffen:
   a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
      Mutterunternehmens und der Tochter-
      unternehmen, die in den Konzernab-
      schluß einzubeziehen wären, übersteigen
      insgesamt nach Abzug von in den Bilan-
      zen auf der Aktivseite ausgewiesenen
      Fehlbeträgen nicht sechsundvierzig Mil-

      lionen achthunderttausend Deutsche

      Mark.

   b) Die Umsatzerlöse des Mutterunterneh-
      mens und der Tochterunternehmen, die
BGBl. 1985, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
2372                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

         in den Konzernabschluß einzubeziehen
         wären, übersteigen in den zwölf Mona-
         ten vor dem Abschlußstichtag insgesamt
         nicht sechsundneunzig Millionen Deut-
         sche Mark.

       c) Das Mutterunternehmen und die Toch-
          terunternehmen, die in den Konzernab-
          schluß einzubeziehen wären, haben in
          den zwölf Monaten vor dem Abschluß-
          stichtag im Jahresdurchschnitt nicht
          mehr als fünfhundert Arbeitnehmer be-
          schäftigt;
          oder

   2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-
      stellenden Konzernabschlusses und am vor-
      hergehenden Abschlußstichtag mindestens
      zwei der drei nachstehenden Merkmale zu-
      treffen:

       a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug
          eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
          Fehlbetrags nicht neununddreißig Mil-
          lionen Deutsche Mark.
       b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten
          vor dem Abschlußstichtag übersteigen
          nicht achtzig Millionen Deutsche Mark.
       c) Das Mutterunternehmen und die in den
          Konzernabschluß einbezogenen Tochter-
          unternehmen haben in den zwölf Mona-
          ten vor dem Abschlußstichtag im Jahres-

          durchschnitt nicht mehr als fünfhundert

          Arbeitnehmer beschäftigt.

   Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl
   der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.

      (2) Ein Kreditinstitut ist abweichend von Ab-
   satz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß
   und einen Konzernlagebericht aufzustellen, be-
   freit, wenn

   1. am     Abschlußstichtag seines J ahresab-
       schlusses und am vorhergehenden Ab-
       schlußstichtag die Bilanzsummen in seiner
       Bilanz und in den Bilanzen der Tochterun-
       ternehmen, die in den Konzernabschluß ein-
       zubeziehen wären, zuzüglich der den Kredit-
       nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen
       im Umlauf, der Indossamentsverbindlich-
       keiten aus weitergegebenen Wechseln und
       der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften,
       Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
       aus Gewährleistungsverträgen aller .Unter-
       nehmen insgesamt nicht einhundertzwei-
       unddreißig Millionen Deutsche Mark über-
       steigen oder
   2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-
      stellenden Konzernabschlusses und am vor-
      hergehenden Abschlußstichtag die Kon-
      zernbilanzsumme zuzüglich der den Kredit-
      nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen
      im Umlauf, der Indossamentsverbindlich-
      keiten aus weitergegebenen Wechseln und
      der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften,

   Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
   aus Gewährleistungsvert.rägen -nicht ein-
   hundertzehn Millionen Deutsche Mark
   übersteigt.

  (3) Ein Versicherungsunternehmen ist abwei-
chend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Kon-
zernabschluß und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, befreit, wenn

1. die Bruttobeiträge aus seinem gesamten
   Versicherungsgeschäft und dem der Toch-
   terunternehmen, die in den Konzernab-
   schluß einzubeziehen wären, jeweils in den
   zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
   und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
   nicht dreiundvierzig Millionen zweihundert-
   tausend Deutsche Mark übersteigen oder

2. die Bruttobeiträge aus dem gesamten Versi-
   cherungsgeschäft in einem von ihm aufzu-
   stellenden Konze:r:nabschluß jeweils in den
   zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
   und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
   nicht sechsundreißig Millionen Deutsche
   Mark übersteigen.
Bruttobeiträge aus dem gesamten Versiche-
rungsgeschäft sind die Beiträge aus dem Erst-
urid Rückversicherungsgeschäft einschließlich
der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

  (4) Außer in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist
ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur

Aufstellung des Konzernabschlusses und des

Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraus-
setzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nur am Ab-
schlußstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutter-
unternehmen am vorhergehenden Abschluß-
stichtag von der Pflicht zur Aufstellung des.
Konzernabschlusses und des Konzernlagebe-
richts befreit war.

  (5)Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
den, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder
andere von dem Mutterunternehmen oder ei-
nem in den Konzernabschluß des Mutterunter-
nehmens einbezogenen Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zu-
gelassen oder in den geregelten Freiverkehr
einbezogen sind oder, die Zulassung zum amtli-
chen Handel beantragt ist.

                 Zweiter Titel
             Konsolidierungskreis

                      § 294
       Einzubeziehende Unternehmen
       Vorlage- und Auskunftspflichten

  (1) In den Konzernabschluß sind das Mutter-
unternehmen und alle Tochterunternehmen
ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunter-
BGBl. 1985, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
nehmen einzubeziehen, sofern die Einbezie-
hung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt.

  (2) Hat sich die Zusammensetzung der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
im Laufe des Geschäf~sj ahrs wesentlich geän-
dert, so sind in den Konzernabschluß Angaben
aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinan-
derfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu
vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch
dadurch entsprochen werden, daß die entspre-
chenden Beträge des vorhergehenden Kon-
zernabschlusses an die Änderung angepaßt
werden.

  (3) Die Tochterunternehmen haben dem Mut-
terunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lage-
berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlagebe-
richte und, wenn eine Prüfung des J ahresab-
schlusses oder des Konzernabschlusses stattge-
funden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn
ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf-
gestellten Abschluß unverzüglich einzureichen.
Das Mutterunternehmen kann von jedem
Tochterunternehmen alle Aufklärungen und
Nachweise verlangen, welche die Aufstellung
des Konzernabschlusses und des Konzernlage-
berichts erfordert.
                     § 295
           Verbot der Einbeziehung

  (1) Ein Tochterunternehmen darf in den Kon-
zernabschluß nicht einbezogen werden, wenn
sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der ande-
ren einbezogenen Unternehmen derart unter-
scheidet, daß die Einbeziehung in den Konzern-

ab5chluß mit der Verpflichtung, ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311
über die Einbeziehung von assoziierten Unter-
nehmen bleibt unberührt.

   (2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwen-
den, weil die in den Konzernabschluß einbezo-
genen Unternehmen teils Industrie-, teils Han-
dels- und teils Dienstleistungsunternehmen
sind oder weil diese Unternehmen unterschied-
liche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedli-
chen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienst-
leistungen unterschiedlicher Art erbringen.

  (3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im

Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Wird der Jahresabschluß oder der Konzernab-
schluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen
Unternehmens im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam
mit dem Konzernabschluß zum Handelsregi-
ster einzureichen.
                     § 296
        Verzicht auf die Einbeziehung

 (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn

1. erhebliche und andauernde Beschränkun-
   gen die Ausübung der Rechte des Mutterun-
   ternehmens in bezug auf das Vermögen
   oder die Geschäftsführung dieses Unterneh-
   mens nachhaltig beeinträchtigen,

2. die für die Aufstellung des Konzernab-
   schlusses erforderlichen Angaben nicht
   ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder
   Verzögerungen zu erhalten sind oder

3. die Anteile des Tochterunternehmens aus-
   schließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräu-
   ßerung gehalten werden.

   (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
zerns zu vermitteln, von untergeordneter Be-
deutung ist. Entsprechen mehrere Tochterun-
ternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so
sind diese Unternehmen in den Konzernab-
schluß einzubeziehen, wenn sie zusammen
nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im
Konzernanhang zu begründen.

                  Dritter Titel

   Inhalt und Form des Konzernabschlusses

                      § 297

                     Inhalt

  ( 1) Der Konzernabschluß besteht aus der
Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Ver-
lustrechnung und dem Konzernanhang, die
eine Einheit bilden.

  (2) Der Konzernabschluß ist klar und über-
sichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführu~g
ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu, daß der Konzernab-
schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzli-

che Angaben zu machen.

   (3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,
 Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Un-
 ternehmen so darzustellen, als ob diese Unter-
 nehmen insgesamt ein einziges Unternehmen
 wären. Die auf den vorhergehenden Konzern-
 abschluß angewandten Konsolidierungsmetho-
 den sollen beibehalten werden. Abweichungen
 von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie
 sind im Konzernanhang anzugeben und zu be-
 gründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Fi-
 nanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzu-
 geben.
BGBl. 1985, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
2374                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                        § 298

            Anzuwendende Vorschriften
                 Erleichterungen

    (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit
  seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder
  in den folgenden Vorschriften nichts anderes
  bestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268

  bis 27 5, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß

  und die für die Rechtsform und den Geschäfts-
  zweig der in den Konzernabschluß ·einbezoge-
  nen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
  dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit
  sie für große Kapitalgesellschaften gelten, ent-·
  sprechend anzuwenden.
      (2) In der Gliederung der Konzernbilanz dür-
    fen die Vorräte in einem Posten zusammenge-
    faßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen
  · besonderer Umstände mit einem unverhältnis-
    mäßigen Aufwand verbunden wäre.

    (3) Der Konzernanhang und der Anhang des
  Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
  dürfen zusammengefaßt werden. In diesem
  Falle müssen der Konzernabschluß und der
  Jahresabschluß des Mutterunternehmens ge-
  meinsam offengelegt werden. Bei Anwendung
  des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte
  und die Bestätigungsvermerke jeweils zusam-
  mengefaßt werden.

                        § 299
            Stichtag für die Aufstellung

      (1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag
    des Jahresabschlusses des Mutterunterneh-
    mens oder auf den hiervon abweichenden
  · Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutend-
    sten oder der Mehrzahl der in den Konzernab-
    schluß einbezogenen Unternehmen aufzustel-
    len; die Abweichung vom Abschlußstichtag des

    Mutterunternehmens ist im Konzernanhang
    anzugeben und zu begründen.
     (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzern-
  abschluß einbezogenen Unternehmen sollen
  auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf-
  gestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag ei-
  nes Unternehmens um mehr als drei Monate
  vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so
  ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf
  den Stichtag und den Zeitraum des Konzernab-
  schlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in
  den Konzernabschluß einzubeziehen.

    (3) Wird bei abweichenden Abschlußstichta-
  gen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage
  eines auf den Stichtag und den Zeitraum des
  Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenab-
  schlusses in den Konzernabschluß einbezogen,
  so sind Vorgänge von besonderer Bedeutu:r;_ig
  für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ei-
  nes in den Konzernabschluß einbezogenen Un-
  ternehmens, die zwischen dem Abschlußstich-
  tag dieses Unternehmens und dem Abschluß-
  stichtag des Konzernabschlusses eingetreten
  sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-

Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichti-
gen oder im Konzernanhang anzugeben.

                     Vierter Titel
                  Vollkonsolidierung

                         § 300

          Konsolidierungsgrundsätze

            Vollständigkeitsgebot

  (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahres-
abschluß des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen
zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mut-
terunternehmen gehörenden Anteile an den
einbezogenen Tochterunternehmen treten die
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-
abgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit
sie nach dem Recht des Mutterunternehmens
bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des
Konzernabschlusses keine Abweichungen be-
dingt oder in den folgenden Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist.

  (2) Die Vermögensgegenstände, Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die
Erträge und Aufwendungen der in den Kon-
zernabschluß einbezogenen Unternehmen sind
unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den
Jahresabschlüssen dieser Unternehmen voll-
ständig aufzunehmen, soweit nach, dem Recht
des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzie-
rungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht
besteht. Nach dem Recht des Mutterunterneh-
mens zulässige Bilanzierungswahlrechte dür-
fen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
ausgeübt werden.

                         § 301

             Kapitalkonsolidierung
  (1) Der Wertansatz der dem Mutterunterneh-
men gehörenden Anteile an einem in den Kon-
zernabschluß einbezogenen Tochterunterneh-
men wird mit dem auf diese Anteile entfallen-
den Betrag des Eigenkapitals des Tochterun-
ternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist
anzusetzen

1. entweder mit dem Betrag, der dem Buch-
    wert der in den Konzernabschluß aufzu-
    nehmenden Vermögensgegenstände, Schul-
    den, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilan-
    zierungshilfen und Sonderposten, gegebe-
    nenfalls nach Anpassung der Wertansätze
    nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder

2. mit dem Betrag,- der dem Wert der in den
   Konzernabschluß aufzunehmenden Vermö-
   gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
   grenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
   Sonderposten entspricht, der diesen an dem
   für die Verrechnung nach Absatz 2 gewähl-
   ten Zeitpunkt beizulegen ist.
BGBl. 1985, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1
ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den
Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzu-
setzenden Vermögensgegenständen und Schul-
den des jeweiligen Tochterunternehmens inso-
weit zuzuschreiben od~r mit diesen zu verrech-
nen, als deren Wert höher oder niedriger ist als
der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den
Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Ei-
genkapital nicht mit einem Betrag angesetzt
werden, der die Anschaffungskosten des Mut-
terunternehmens für die Anteile an dem einbe-
zogenen Tochterunternehmen überschreitet.
Die angewandte Methode ist im Konzernan-
hang anzugeben.

  (2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf

der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt

des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen

Einbeziehung des Tochterunternehmens in den

Konzernabschluß oder, beim Erwerb der An-

teile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochter-
unternehmen geworden ist, durchgeführt. Der
gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang an-
zugeben.
  (3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zu-
schreibung oder Verrechnung nach Absatz 1
Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in
der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite
entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und
wenn er auf der Passivseite' entsteht, als Unter~
schiedshetrag aus der Kapitalkonsolidierung
auszuweisen. Der Posten und wesentliche Än-
derungen gegenüber dem Vorjahr sind im An-
hang zu erläutern. Werden Unterschiedsbe-
träge der Aktivseite mit solchen der Passivseite
verrechnet, so sind die verrechneten Beträge
im Anhang anzugeben.

  (4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mut-
terunternehmen anzuwenden, die dem Mutter-
unternehmen oder einem in den Konzernab-
schluß einbezogenen Tochterunternehmen ge-
hören. Solche Anteile sind in der Konzernbi-
lanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen ge-
sondert auszuweisen.

                      § 302

             Kapitalkonsolidierung

       bei Interessenzusammenführung

   (1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301
Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der An-

teile unter den folgenden Voraussetzungen auf
das gezeichnete Kapital des Tochterunterneh-
mens beschränken:

1. die zu verrechnenden Anteile betragen min-
   destens neunzig vom Hundert des Nennbe-
   trags oder, falls ein Nennbetrag nicht vor-
   handen ist, des rechnerischen Wertes der
   Anteile des Tochterunterneh,mens, die nicht
   eigene Anteile sind,

2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinba-
   rung erworben worden, die die Ausgabe von
   Anteilen eines in den Konzernabschluß ein-
   bezogenen Unternehmens vorsieht, und

3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Bar-
   zahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert
   des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag
   nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wer-
   tes der ausgegebenen Anteile.

  (2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unter-
schiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite
entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen
oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den
Rücklagen hinzuzurechnen.

  (3) Die Anwendung der Methode nach Ab-

satz 1 und die sich daraus ergebenden Verände-

rungen der Rücklagen sowie Name und Sitz

des Unternehmens sind im Konzernanhang an-

zugeben.

                     § 303

           Schuldenkonsolidierung
  (1) Ausleihungen und andere Forderungen,
Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwi-
schen den in den Konzern_abschluß einbezoge-
nen Unternehmen sowie entsprechende Rech-
nungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
  (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
werden, wenn die wegzulassenden Beträge für
die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
nur von untergeordneter Bedeutung sind.

                     § 304

     Behandlung der Zwischenergebnisse

   (1) In den Konzernabschluß zu überneh-
mende Vermögensgegenstände, die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwi-
schen in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbi-
lanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie
in der auf den Stichtag des Konzernabschlus-
ses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unterneh-
mens angesetzt werden könnten, wenn die in
den Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-
men auch rechtlich ein einziges Unternehmen

bilden würden.

  (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu

üblichen Marktbedingungen vorgenommen
worden ist und die Ermittlung des nach Ab-
satz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen

unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
würde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Kon-
zernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.

 (3) Absatz 1 braucht außerdem nicht ange-
wendet zu werden, wenn die Behandlung der
BGBl. 1985, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
2376                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Ver-
  mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
  entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
  nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von
  untergeordneter Bedeutung ist.

                        § 305
        Aufwands- und Ertragskonsolidierung

    (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
  nung sind

  1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Liefe-
       rungen und Leistungen zwischen den in den
       Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-
       men mit den auf sie entfallenden Aufwen-
       dungen zu verrechnen, soweit sie nicht als
       Erhöhung des Bestands an fertigen und un-
       fertigen Erzeugnissen oder als andere akti-
       vierte Eigenleistungen auszuweisen sind,

  2. andere Erträge aus Lieferungen und Lei-
     stungen zwischen den in den Konzernab-
     schluß einbezogenen Unternehmen mit den
     auf sie entfallenden Aufwendungen zu ver-
     rechnen, soweit sie nicht als andere akti-
     vierte Eigenleistungen auszuweisen sind.

    (2) Aufwendungen und Erträge brauchen
  nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden,
  wenn die wegzulassenden Beträge für die Ver-
  mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
  entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
  nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von
  untergeordneter Bedeutung sind.

                        § 306
                  Steuerabgrenzung

     Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene
  Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die
  nach den Vorschriften dieses Titels durchge-
  führt worden sind, niedriger oder höher als die
  Summe der Einzelergebnisse der in den Kon-
  zernabschluß einbezogenen Unternehmen, so
  ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere
  Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand,
  wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu
  hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspo-
  stens auf der Aktivseite oder, wenn er im Ver-
  hältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist,
  durch Bildung einer Rückstellung nach § 249
  Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu
  hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in
  späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus-
  gleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz
  oder im Konzernanhang gesondert anzugeben.
  Er darf mit den Posten nach§ 274 zusammen-
  gefaßt werden.

                        § 307
           Anteile anderer Gesellschafter

    (1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem
  Mutterunternehmen gehörende Anteile an in
  den Konzernabschluß einbezogenen Tochter-
  unternehmen ein Ausgleichsposten für die An-

teile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres
Anteils am Eigenkapital unter ·entsprechender
Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals ge-
sondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten
sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei
Anwendung der Kapitalkonsolidierungsme-
thode nach§ 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 dem Anteil
der anderen Gesellschafter am Eigenkapital
entsprechen.

  (2) In der Konzern-Gewinn- und Veriustrech-
nung ist der im Jahresergebnis enthaltene, an-
deren Gesellschaftern zustehende Gewinn und
der auf sie entfallende Verlust nach dem Po-
sten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter
entsprechender Bezeichnung gesondert auszu-
weisen.
                  Fünfter Titel

            Bewertungsvorschriften

                      § 308
            _Einheitliche Bewertung

  (1) Die in den Konzernabschluß nach-§ 300
Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
und Schulden der in den Konzernabschluß ein-
bezogenen Unternehmen sind nach den auf den
Jahresabschluß des Mutterunterneh~ens an-
wendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
zu bewerten. Nach dem Recht des M utterunter-
nehmens zulässige Bewertungswahlrechte kön-
nen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternep.men
ausgeübt werden. Abweichungen von den auf
den Jahresabschluß des Mutterunternehmens
angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

  (2) Sind in den Konzernabschluß aufzuneh-
mende Vermögensgegenstände oder Schulden
des Mutterunternehmens oder der Tochterun-
ternehmen in den Jahresabschlüssen dieser
Unternehmen nach Methoden bewertet wor-
den, die sich von denen unterscheiden, die auf
den Konzernabschluß anzuwenden sind oder
die von den gesetzlichen Vertretern des Mutter-
unternehmens in Ausübung von Bewertungs-
wahlrechten auf den Konzernabschluß ange-
wendet werden, so sind die abweichend bewer-
teten Vermögensgegenstände oder Schulden
nach den auf den Konzernabschluß angewand-
ten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und
mit den neuen Wertansätzen in den Konzern-
abschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf
der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Beson-
derheiten des Geschäftszweigs geltenden Vor-
schriften beruhen, dürfen beibehalten werden;
auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im
Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche
Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorge-
nommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen
für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
BGBl. 1985, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
zerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnah-
mefällen zulässig; sie sin·d im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen.

  (3) Wurden in den Konzernabschluß zu über-
nehmende Vermögensgegenstände oder Schul-
den im Jahresabschluß eines in den Konzern·
abschluß einbezogenen Unternehmens mit ei-
nem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert an-
gesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung be-
rücksichtigt werden würde, oder ist aus diesem
Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten
gebildet worden, so dürfen diese Wertansätze
unverändert in den Konzernabschluß übernom-
men werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr
nach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorge-
nommenen Abschreibungen, Wertberichtigun-
gen und Einstellungen in Sonderposten sowie
der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen
sind im Konzernanhang anzugeben; die Maß-
nahmen sind zu begründen.

                     § 309

     Behandlung des Unterschiedsbetrags

  (1) Ein nach§ 301 Abs. 3 auszuweisender Ge-
schäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgen-
den Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel
durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschrei-
bung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann
aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre

verteilt werden, in denen er voraussichtlich ge-
nutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Fir-
menwert darf auch offen mit den Rücklagen
verrechnet werden.

  (2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite
auszuweisender Unterschiedsbetrag darf er-
gebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit

1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
   oder der erstmaligen Konsolidierung erwar-
   tete ungünstige Entwicklung der künftigen
   Ertragslage des Unternehmens eingetreten
   ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Auf-
   wendungen zu berücksichtigen sind oder

2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem
   realisierten Gewinn entspricht.

                Sechster Titel

        Anteilmäßige Konsolidierung

                     § 310

  (1) Führt ein in einen Konzernabschluß ein-
bezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit ei-
nem oder mehreren nicht in den Konzernab-
schluß einbezogenen Unternehmen, so darf das
andere Unternehmen in den Konzernabschluß
entsprechend den Anteilen am Kapital einbezo-
gen werden, die dem Mutterunternehmen gehö-
ren.

  (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind
die§§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306,308,309 entspre-
chend anzuwenden.

                 Siebenter Titel
           Assoziierte Unternehmen

                      § 311
             Definition. Befreiung

  (1) Wird von einem in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Einfluß auf die Geschäfts: und Finanzpolitik ei-
nes nicht einbezogenen Unternehmens, an dem
das Unternehmen nach§ 271 Abs.1 beteiligt ist,
ausgeübt (assoziiertes· Unternehmen}, so ist
diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter
einem besonderen Posten mit entsprechender
Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher
Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen
bei einem anderen Unternehmen mindestens
den fünften Teil der Stimmrechte der Gesell-
schafter innehat.

  (2) Auf eine Beteiligung an einem assoziier-
ten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312
nicht angewendet zu werden, wenn die Beteili-
gung für die Vermittlung eines den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage de~ Kon-
zerns von untergeordneter Bedeutung ist.

                      § 312

 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung
          des Unterschiedsbetrags

 ( 1) Eine Beteiligung an einem assoziierten
Unternehmen ist in der Konzernbilanz

1. entweder mit dem Buchwert oder

2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigen-
   kapital des assoziierten Unternehmens ent-
   spricht,

anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach
Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwi-
schen diesem Wert und dem anteiligen Eigen-
kapital ~s assoziierten Unternehmens bei
erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
zu vermerken oder im Konzernanhang anzuge-
ben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapi-
tal nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit
dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn

die Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-
nungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen
und Sonderposten des assoziierten Unterneh-
mens mit dem Wert angesetzt werden, der ih-
nen an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt
beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die
Anschaffungskosten für die Anteile an dem as-
soziierten Unternehmen nicht überschreiten;
der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert-
ansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist
bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbi-
lanz gesondert auszuweisen oder im Konzern-
BGBl. 1985, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
2378                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  anhang anzugeben. Die angewandte Methode
  ist im Konzernanhang anzugeben.
     (2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1
  Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensge-
  genständen und Schulden des assoziierten Un-
  ternehmens insoweit zuzuordnen, als deren
  Wert höher oder niedriger ist als der bisherige
  Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder
  der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende
  Betrag ist entsprechend der Behandlung der
  Wertansätze dieser Vermögensgegenstände
  und Schulden im Jahresabschluß des assoziier-
  ten Unternehmens im Konzernabschluß fortzu-
  führen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf ei-
  nen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden
  Unterschiedsbetrag und einen Unterschieds-
  betrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
  ist § 309 entsprechend anzuwenden.

    (3) Der Wertansatz der Beteiligung und die

  Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage

  der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs

  der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung
  des assoziierten Unternehmens in den Kon-
  zernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu
  verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt,
  zu dem das Unternehmen assoziiertes Unter-
  nehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte
  Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
    (4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz
  einer Beteiligung ist in den Folgejahren um
  den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die
  den dem Mutterunternehmen gehörenden An-
  teilen am Kapital des assoziierten Unterneh-
  mens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermin-
  dern; auf die Beteiligung entfallende Gewinn-
  ausschüttungen sind abzusetzen. In der Kon-
  zern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf
  assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis
  unter einem gesonderten Posten auszuweisen.

     (5) Wendet das assoziierte Unternehmen in
  seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß
  abweichende Bewertungsmethoden an, so kön..:
  nen abweichend bewertete Vermögensgegen-
  stände oder Schulden für die Zwecke der Ab-
  sätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß
  angewandten Bewertungsmethoden bewertet
  werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so
  ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304
  über die Behandlung der Zwischenergebnisse
  ist entsprechend anzuwenden, soweit die für
  die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte be-
  kannt oder zugänglich sind. Die Zwischener-
  gebnisse dürfen auch ·anteilig entsprechend
  den dem Mutterunternehmen gehörenden An-
  teilen am Kapital des assoziierten Unterneh-
  mens weggelassen werden.

    (6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß
  des assoziierten Unternehmens zugrunde zu le-
  gen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen
  Konzernabschluß auf, so ist von diesem und
  nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Un-
  ternehmens auszugehen.

                   Achter Titel
                  Konzernanhang

                      § 313

  Erläuterung der Konzernbilanz und der Kon-
zern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben
zum Beteiligungsbesitz.

  (1) In den Konzernanhang sind diejenigen
Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Po-
sten der Konzernbilanz oder der Konzern-Ge-
winn- und Verlustrechnung vorgeschriebe.n
oder die im Konzernanhang zu machen sind,
weil sie in Ausübun_g eines Wahlrechts nicht in
die Konzernbilanz oder in die Konzern-Ge-
winn- und Verlustrechnung aufgenommen wur-
den. Im Konzernanhang müssen

 1. die auf die Posten der Konzernbilanz und
    der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

    angewandten Bilanzierungs- und Bewer-

    tungsmethoden angegeben werden;

2. die Grundlagen für die Umrechnung in
   Deutsche Mark angegeben werden, sofern
   der Konzernabschluß Posten enthält, denen
   Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
   Währung lauten oder ursprünglich auf
   fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewer-
   tungs- und Konsolidierungsmethoden ange-
   geben und begründet werden; deren Einfluß
   auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
   lage des Konzerns ist gesondert darzustel-
   len.

  (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzu-
geben:

1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß
   einbezogenen Unternehmen, der Anteil am
   Kapital der Tochterunternehmen, der dem
   Mutterunternehmen und den in den Kon-
   zernabschluß • einbezogenen Tochterunter-
   nehmen gehört oder von einer für Rech-
   nung dieser Unternehmen handelnden Per-
   son gehalten wird, sowie der zur Einbezie-
   hung in den Konzernabschluß verpflich-
   tende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung
   nicht auf einer der Kapitalbeteiligung ent-
   sprechenden Mehrheit der Stimmrechte be-
   ruht. Diese Angaben sind auch für Tochter-
   unternehmen zu machen, die nach den
   §§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind;

2. Name und Sitz der assoziierten Unterneh-
   men, der Anteil am Kapital der assoziierten
   Unternehmen, der dem Mutterunternehmen
   und den in den Konzernabschluß einbezoge-
   nen Tochterunternehmen gehört oder von
   einer für Rechnung dieser Unternehmen
   handelnden Person gehalten wird. Die An-
   wendung des§ 311 Abs. 2 ist jeweils anzuge-
   ben und zu begründen;
BGBl. 1985, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach
   § 310 nur anteilmäßig in den Konzernab-
   schluß einbezogen worden sind, der Tatbe-
   stand, aus dem sich die Anwendung dieser
   Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapi-
   tal dieser Unternehmen, der dem Mutterun-
   ternehmen und den in den Konzernab-
   schluß einbezogenen Tochterunternehmen
   gehört oder von einer für Rechnung dieser
   Unternehmen handelnden Person gehalten
   wird;

4. Name und Sitz anderer als der unter den
    Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterneh-
    men, bei denen das Mutterunternehmen, ein
    Tochterunternehmen oder eine für Rech-
    nung eines dieser Unternehmen handelnde
    Person mindestens den fünften Teil der An-
    teile besitzt, unter Angabe des Anteils am
    Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals
    und des Ergebnisses des letzten Geschäfts-
    jahrs, für das ein Abschluß aufgestellt wor-
    den ist. Diese Angaben brauchen nicht ge-
    macht zu werden, wenn sie für die Vermitt-
  . lung eines den tatsächlichen Verhältnissen
    entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
    nanz- und Ertragslage des Konzerns von un-
    tergeordneter Bedeutung sind. Das Eigen-
    kapital und das Ergebnis brauchen nicht an-
    gegeben zu werden, wenn das in Anteilsbe-
    sitz stehende Unternehmen seinen Jahres-
    abschluß nicht offenzulegen hat und das
    Mutterunternehmen, das Tochterunterneh-
    men oder d"ie Person weniger als die Hälfte
    der · Anteile an diesem Unternehmen be-
    sitzt.

  (3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brau-
chen insoweit nicht gemacht zu werden, als
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
damit gerechnet werden muß, daß durch
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem
Tochterunternehmen oder einem anderen in
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebli-
che Nachteile entstehen können. Die Anwen-
dung der Ausnahmeregelung ist im Konzernan-
hang anzugeben.

  (4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dür-
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
hang hinzuweisen.

                     § 314
           Sonstige Pflichtangaben

  ( 1) Im Konzernanhang sind ferner anzuge-
ben:

1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
   ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer
   Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie
   der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
   ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von
   in den Konzernabschluß einbezogenen Un-

   ternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche
   Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art
   und Form der Sicherheiten;

2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-
   len Verpflichtungen, die .nicht in der Kon-
   zernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298
   Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben
   sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-
   lung der Finanzlage ·des Konzerns von Be-
   deutung ist; davon und von den Haftungs-
   verhältnissen nach § 251 sind Verpflichtun-
   gen gegenüber Tochterunternehmen, die
   nicht in den Konzernabschluß einbezogen
   werden, jeweils gesondert anzugeben;

3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
   Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-
   phisch bestimmten Märkten, soweit sich,
   unter Berücksichtigung der Organisation
   des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-
   schäftstätigkeit des Konzerns typischen Er-
   zeugnissen und der für die gewöhnliche
   Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen
   Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche
   und geographisch bestimmten Märkte un-
   tereinander erheblich unterscheiden;

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
   mer der in den Konzernabschluß einbezoge-
   nen Unternehmen während des Geschäfts-
   jahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in
   dem Geschäftsjahr verursachte Personal-
   aufwand, sofern er nicht gesondert in der
   Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus-
   gewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der
   Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmä-
   ßig einbezogenen Unternehmen ist geson-
   dert anzugeben;

5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des
   Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei
   Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr
   oder in früheren Geschäftsjahren Abschrei-
   bungen nach den §§ 254, 280 Abs. 2 oder
   in entsprechender Anwendung auf Grund
   steuerrechtlicher Vorschriften vorgenom-
   men oder beibehalten wurden oder ein Son-
   derposten nach§ 273 oder in entsprechender
   Anwendung gebildet wurde; ferner das Aus-
   maß erheblicher künftiger Belastungen, die
   sich für den Konzern aus einer solchen Be-
   wertung ergeben;

6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsor-
   gans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder
   einer ähnlichen Einrichtung des Mutter-
   unternehmens, jeweils für jede Personen-
   gruppe:

   a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
      ben im Mutterunternehmen und den
      Tochterunternehmen im Geschäftsjahr
      gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge-
      winnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-
      gungen, Versicherungsentgelte, Provisio-
      nen und Nebenleistungen jeder Art). In
      die Gesamtbezüge sind auch Bezüge ein-
BGBl. 1985, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
2380                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

          zurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern
          in Ansprüche anderer Art umgewandelt
          oder zur Erhöhung anderer Ansprüche
          verwendet werden. Außer den Bezügen
          für das Geschäftsjahr sind die weiteren
          Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr
          gewährt, bisher aber in keinem Konzern-

          abschluß angegeben worden sind;

       b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
          ben im Mutterunternehmen und den
          Tochterunternehmen gewährten Ge-
          samtbezüge (Abfindungen, Ruhegehäl-
          ter, Hinterbliebenenbezüge und Leistun-
          gen verwandter Art) der früheren Mit-
          glieder der bezeichneten Organe und ih-
          rer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2
          und 3 ist entsprechend anzuwenden.
          Ferner ist der Betrag der für diese Per-

          sonengruppe gebildeten Rückstellungen
          für laufende Pensionen und Anwart-
          schaften auf Pensionen und der Betrag
          der für diese Verpflichtungen nicht gebil-
          deten Rückstellungen anzugeben;
       c) die vom Mutterunternehmen und den
          Tochterunternehmen gewährten Vor-
          schüsse und Kredite unter Angabe der
          Zinssätze, der wesentlichen Bedingun-
          gen und der gegebenenfalls im Ge-
          schäftsjahr zurückgezahlten Beträge so-

          wie die zugunsten dieser Personengrup-

          pen eingegangenen Haftungsverhält-

          nisse;

  7. der Bestand an Anteilen an dem Mutter-
     unternehmen, die das Mutterunternehmen
     oder ein Tochterunternehmen oder ein an-
     derer für Rechnung eines in den Konzern-
     abschluß einbezogenen Unternehmens er-
     worben oder als Pfand genommen hat; dabei
     sind die Zahl und der Nennbetrag dieser An-
     teile sowie deren Anteil am Kapital anzu-
     geben.

     (2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach

  Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit

  nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

  damit gerechnet werden muß, daß durch die

  Aufgliederung einem in den Konzernabschluß

  einbezogenen Unternehmen erhebliche Nach-

  teile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme

  ist im Konzernanhang anzugeben.

                     Neunter Titel
                  Konzernlagebericht

                         § 315

    (1) Im Konzernlagebericht sind zumindest
  der Geschäftsverlauf und die Lage des Kon-
  zerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen
  Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
  wird.

    (2) Der Konzernlagebericht soll auch einge-
  hen auf:

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
    nach dem Schluß des Konzerngeschäfts-
    jahrs eingetreten sind;

2. die voraussichtliche Entwicklung des Kon-
   zerns;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung

   des Konzerns.

  (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung
von Konzernanhang und Anhang ist entspre-
chend anzuwenden.

             Dritter Unterabschnitt
                       Prüfung

                         § 316

                  Pflicht zur Prüfung

  (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht
von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im
Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen
Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung
stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
nicht festgestellt werden.
  (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
gebericht von Kapitalgesellschaften sind durch
einen Abschlußprüfer zu prüfen.

   (3) Werden der Jahresabschluß, der Konzern-

abschluß, der Lagebericht oder der Konzernla-

gebericht nach Vorlage des PrüfungsQerichts

geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Un-
terlagen erneut zu prüfen, soweit es die Ände-
rung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung
ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
entsprechend zu ergänzen.

                   § 317
     Gegenstand und Umfang der Prüfung
  (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist
die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Konzernab-

schlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die

gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder

der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht

und der Konzernlagebericht sind darauf zu prü-

fen, ob der Lagebericht mit dem Jahresab-

schluß und cier Konzernlagebericht mit dem

Konzernabschluß in Einklang stehen und ob
die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht
eine falsche Vorstellung von der Lage des Un-
ternehmens und im Konzernlagebericht von
der Lage des Konzerns erwecken.
  (2) Der Abschlußprüfer des Konzernab-

schlusses hat auch die im Konzernabschluß zu-
sammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu
prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung entsprechen und ob die für
die Übernahme in den Konzernabschluß maß-
geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt
nicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund ge-
setzlicher Vorschriften nach diesem Unterab-
schnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung
BGBl. 1985, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts
geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend
auf die Jahresabschlüsse von in den Konzern-
abschluß einbezogenen Tochterunternehmen
mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese
Jahresabschlüsse nicht von einem in Überein-
stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie
84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer ge-
prüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der
Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser
Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und
der Jahresabschluß in einer den Anforderun-
gen dieses Unterabschnitts entsprechenden
Weise geprüft worden ist.
                     § 318

          Bestellung und Abberufung

             des Abschlußprüfers

  ( 1) Der Abschluß prüfer des J ahresabschlus-
ses wird von den Gesellschaftern gewählt; den
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wäh-
len die Gesellschafter des Mutterunterneh-
mens. Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas
anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll

jeweils vor Ablauf des Geschäfsjahrs gewählt
werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit
erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben un-
verzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag
zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur wi-
derrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein ande-
rer Prüfer bestellt worden ist.

  (2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlus-
ses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird,
der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des
in den Konzernabschluß einbezogenen Jahres-
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund
eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein
anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als be-
stellt, der für die Prüfung des letzten vor dem
Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahres-
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist.

   (3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Ak-
tiengesellschaften und Kommanditgesellschaf-
ten auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile die-
ser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil
des Grundkapitals oder den Nennbetrag von
zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat
das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und
des gewählten Prüfers einen anderen Ab-
schlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem
in der Person des gewählten Prüfers liegenden
Grund geboten erscheint, insbesondere wenn
Besorgnis der Befangenheit besteht. Der An-
trag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der
Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre
können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen
die Wahl des Abschlußprüfers bei der Be-
schlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stel-
len Aktionäre den Antrag, so haben sie glaub-
haft zu machen, daß sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung

 Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftma-
 chung genügt eine eidesstattliche Versicherung
 vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft ei-
 ner staatlichen Aufsicht, so kann auch die Auf-
 sichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die
 Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zu-
 lässig.
    (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des
 Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat
 das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertre-
 ter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschaf-
 ters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches,
 gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die
 Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat,
 weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß
 der Prüfung verhindert ist und ein anderer Ab-

 schlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die ge-

 setzlichen Vertreter sind verpflichtet, den An-
 trag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Ge-
 richts findet die sofortige Beschwerde statt; die
 Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfecht-
 bar.

   (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer
 hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
 Auslagen und auf Vergütung für seine Tätig-

 keit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das
 Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die
 sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Be-
 schwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
 kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-
 streckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
   (6) Ein von dem Abschlußprüfer angenomme-
 ner Prüfungsauftrag kann von dem Abschluß-
 prüfer nur aus wichtigem Grund gekünd,rgt
 werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzu-
 sehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über
 den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine
 Einschränkung oder Versagung bestehen. Die
 Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der
 Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner
 bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist ent-
 sprechend anzuwenden.

    (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prü-
  fungsauftrag. nach Absatz 6, so haben die ge-
  setzlichen Vertreter die Kündigung dem Auf-
  sichtsrat, der nächsten Hauptversammlung
  oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
  tung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Be-
  richt des bisherigen Abschlußprüfers haben die
  gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Auf-
  sichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
  glied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis
  zu nehmen. Der ·Bericht ist auch jedem Auf-
  sichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändi-
  gen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes be-
. schlossen hat.

                       § 319

           Auswahl der Abschlußprüfer
    (1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer
  und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
  Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und La-
  ge berichten mittelgroßer Gesellschaften mit
  beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) können
BGBl. 1985, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
2382                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungs-
  gesellschaften sein.

   (2) E_~n Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
  Buchprufer darf nicht Abschlußprüfer sein,
  wenn er oder eine Person, mit der er seinen
  Beruf gemeinsam ausübt,

  1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesell-
       schaft besitzt;

  2. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des
     Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu

     prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in

     ~en letzten drei Jahren vor seiner Bestel-
     lung war;

  3. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des
     Aufsichtsrats einer juristischen Person, Ge-

     sellschafter einer Personengesellschaft oder

     Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die
     juristische Person, die Personengesellschaft

     oder das Einzelunternehmen mit der zu prü-

     fenden Kapitalgesellschaft verbunden ist

     oder von dieser mehr als zwanzig vom Hun-
     dert der Anteile besitzt;

  4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist das

     mit der zu prüfenden Kapitalgesells~haft

     verbunden ist oder an dieser mehr als zwan-
     zig vom Hundert der Anteile besitzt oder
     Arbeitnehmer einer natürlichen Pers~n ist
     die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
     mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
     besitzt;

  5. bei der Führung der Bücher oder der Auf-
     stellung des zu prüfenden J ahresabschlus-
     ses der Kapitalgesellschaft über die Prü-
     fungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;

  6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
     glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter
     einer juristischen oder natürlichen Person
     oder einer Personengesellschaft oder Inha-
     b~r eines Unternehmens ist, sofern die juri-
     stische oder natürliche Person, die Perso-
     nengesellschaft oder einer ihrer Gesell-
     schafter oder das Einzelunternehmen nach
     Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prü-
     fenden Kapitalgesellschaft sein darf;

  7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die
     nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschluß-
     prüfer sein darf;
  8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als
     die Hälfte der Gesamteinnahmen aus seiner
     beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und
     Beratung der zu prüfenden Kapitalgesell-
     schaft und von Unternehmen, an denen die
     zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als
     zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt
     bezogen hat und dies auch im laufenden Ge~
     schäft~j ah~-zu erwarten ist; zur Vermeidung
     von Hartefallen kann die Wirtschaftsprüfer-
     kammer befristete Ausnahmegenehmigun-
     gen erteilen.

      (3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Ab-
    schlußprüfer sein, wenn

    1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalge-
       sellschaft besitzt oder mit dieser verbunden
       ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Un-
       ternehmen an der zu prüfenden Kapitalge-
       sellschaft mehr als zwanzig vom Hundert
·      der Anteile besitzt oder mit dieser verbun-
       den ist;

    2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter ei-
       ner juristischen Person oder einer Perso-

       nengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7

       oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;

    3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
       oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristi-
       sche Person ist, ein gesetzlicher Vertreter

       oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom

       Hundert oder mehr der den Gesellschaftern
       zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei

       anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

       oder Buchprüfungsgesellschaften ein Ge-

       sellschafter nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 nicht
       Abschlußprüfer sein darf; -

    4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer

       ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5

       oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder
    5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach
       Absatz 2 Nr. 2 oder. 5 picht Abschlußprüfer
       sein darf.           .

      (4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Ab-
    schlußprüfer des Konzernabschlusses entspre-
    chend anzuwenden.

                         § 320
            Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

      (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalge-
    sellschaft haben dem Abschlußprüfer den J ah-
    resabschluß und den Lagebericht unverzüglich
    nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben
    ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der
    Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegen-
    stände und. Schulden, namentlich die Kasse
    und die Bestände an Wertpapieren und Waren,
    zu prüfen.
       (2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetz-
    lichen Vertretern alle Aufklärungen und Nach-
    weise verlangen, die für eine sorgfältige Prü-
    fung notwendig sind. Soweit es die Vorberei-
    tung der Abschlußprüfung erfordert, hat der
    Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1
    Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstel-
    lung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine
    sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Ab-
    schlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und
    2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunter-
    nehmen.
      (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
    gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
    stellen hat, haben dem Abschlußprüfer des
    Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den
BGBl. 1985, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, La-
geberichte und, wenn eine Prüfung stattgefun-
den hat, die Prüfungsberichte des Mutterunter-
nehmens und der Tochterunternehmen vorzu-
legen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 und na~h Absatz 2 bei dem Mut-
terunternehmen und den Tochterunternehmen,
die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den
Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und
der Tochterunternehmen.

                     § 321
               Prüfungsbericht
   (1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergeb-
nis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Be-
richt ist besonders festzustellen, ob die Buch-
führung, der Jahresabschluß, der Lagebericht,
der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
richt den gesetzlichen Vorschriften entspre-
chen und die gesetzlichen Vertreter die ver-

langten Aufklärungen und Nachweise erbracht

haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind

aufzugliedern und ausreichend zu erläutern.

Nachteilige Veränderungen der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vor-

jahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht
unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzufüh-
ren und ausreichend zu erläutern.
  (2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrneh-
mung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den
Bestand eines geprüften Unternehmens ge-
fährden oder seine Entwicklung wesentlich be-
einträchtigen können oder die schwerwiegende
Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Ge-
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erken-
nen lassen, so hat er auch darüber zu berich-
ten.

  (3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu

unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern
vorzulegen.

                     § 322
             Bestätigungsvermerk

  (1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis
der Prüfung keine Einwendungen zu er-heben,
so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden
Vermerk zum Jahresabschluß und zum Kon-
zernabschluß zu bestätigen:
,,Die Buchführung und der Jahresabschluß ent-
sprechen/Der Konzernabschluß entspricht
nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung
den gesetzlichen Vorschriften. Der J ahresab-
schluß/Konzernabschluß vermittelt unter Be-

achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnis-

sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi-

nanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/

des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlage-
bericht steht im Einklang mit dem J ahresab-
schluß/Konzernabschluß."

  (2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigne-
ter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Be-
merkungen erforderlich erscheinen, um einen

falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung
und die Tragweite des Bestätigungsvermerks
zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit
dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist
hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise
ergänzende Vorschriften über' den J ahresab-
schluß oder den ·Konzernabschluß enthalten.

  (3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat
der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen. Die Versa-
gung ist durch einen Vermerk zum J ahresab-
schluß oder zum Konzernabschluß zu erklären.
Die Einschränkung und die Versagung sind zu
begründen. Einschränkungen sind so darzustel-
len, daß deren Tragweite deutlich erkennbar
wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
nach Absatz 2 sind nicht als Einschränkungen
anzusehen.

  (4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungs-

vermerk oder den Vermerk über seine Versa-

gung unter Angabe von Ort und Tag zu unter-

zeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der

Vermerk über seine Versagung ist auch in den

Prüfungsbericht aufzunehmen.

                     § 323
   Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

  (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und
die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen
Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-
fen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit
erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig

seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesell-

schaft und, wenn ein verbundenes Unterneh-
men geschädigt worden ist, auch diesem zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamt-
schuldner.
  (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahr-
lässig gehandelt haben, beschränkt sich auf
fünfhunderttausend Deutsche Mark für eine
Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung
mehrere Personen beteiligt gewesen oder meh-
rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-
gangen worden sind,· und ohne Rücksicht dar-
auf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.

  (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit

besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Ab-

schlußprüfer ist, auch gegenüber dem Auf-

sichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats

der Prüfungsgesellschaft.

  (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschrif-
ten kann durch Vertrag weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.

  (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.
BGBl. 1985, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
2384                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                        § 324
        Meinungsverschiedenheiten zwischen
       Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer

    (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
  dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesell-
  schaft über die Auslegung und Anwendung der
  gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestim-
  mungen des Gesellschaftsvertrags oder der
  Satzung über den J ahresabschltiß, Lagebericht,
  Konzernabschluß oder Konzernlagebericht ent-
  scheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder
  der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-
  schaft ausschließlich das Landgericht.

    (2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
  keit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet
  durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
  Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft
  wirksam. Gegen die Entscheidung findet die so-
  fortige Beschwerde statt, wenn das Landge-
  richt sie in der Entscheidung zugelassen hat.
  Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klä-
  rung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
  deutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann
  nur durch Einreichung einer von einem Rechts-
  anwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift ein-
  gelegt werden. Über sie entscheidet das Ober-
  landesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
  über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
  Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
  Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
  ordnung die Entscheidung über die Be-
  schwerde für die Bezirke mehrerer Oberlan-
  desgerichte einem der Oberlandesgerichte oder
  dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn

  dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-

  sprechung dient. Die Landesregierung kann die

  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

  Landesjustizverwaltung übertragen.

     (3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die
   Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten
   Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Ge-
   bühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird
   die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch
   dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird
   der Antrag oder die Beschwerde zurückgenom-
   men, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so
   ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der
   Geschäftswert ist von Amts wegen festzuset-
   zen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Ko-
   stenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur Lei-
   stung eines Kostenvorschusses nicht verpflich-
   tet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesell-
   schaft. Die Kosten können jedoch ganz oder
   zum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt wer-
   den, wenn dies der Billigkeit entspricht.

               Vierter Unterabschnitt
   Offenlegung (Einreichung zu einem Register,
   Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Veröf-
   fentlichung und Vervielfältigung. Prüfung
             durch das Registergericht

                       § 325
                   Offenlegung

  (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
sellschaften haben den Jahresabschluß unver-
züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
den Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsver-
merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
gung zum Handelsregister des Sitzes der Kapi-
talgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind
der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats
und, soweit sich der Vorschlag für die Verwen-
dung des Ergebnisses und der Beschluß über
seine Verwendung aus dem eingereichten Jah-
resabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für
die Verwendung des Ergebnisses und der Be-
schluß über seine Verwendung unter Angabe
des Jahresüberschusses oder J ahresfehlbe-
trags einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter
haben unverzüglich nach der Einreichung der
in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen, bei welchem Han-
delsregister und unter welcher Nummer diese
Unterlagen eingereicht worden sind. Werden
zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahres-
abschluß und der Lagebericht ohne die anderen
Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und
der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Be-
schlüsse nach der Beschlußfassung und der
Vermerk nach der Erteilung unverzüglich ein-
zureichen; wird der Jahresabschluß bei nach-
träglicher Prüfung oder Feststellung geändert,
so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzurei-
chen.

   (2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaf-

 ten (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden,

 daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen

 zunächst im Bundesanzeiger bekanntzuma-

 chen sind und die Bekanntmachung unter Bei-
 fügung der bezeichneten Unterlagen zum Han-
 delsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft
 einzureichen ist; die Bekanntmachung nach
 Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des An-
 teilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesan-
 zeiger bekannt gemacht zu werden.

   (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
 gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
 stellen hat, haben den Konzernabschluß unver-
 züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
 ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
 Monats des dem Konzernabschlußstichtag
 nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestä-
 tigungsvermerk oder dem Vermerk über des-
 sen Versagung und den Konzernlagebericht im
 Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
 kanntmachung unter Beifügung der bezeichne-
 ten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes
 der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Auf-
 stellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4)
 braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt ge-
 macht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
 chend anzuwenden.
BGBl. 1985, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
  (4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist
für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen beim Bundesan-
zeiger maßgebend.
  (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat-
zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den
Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß
oder Konzernlagebericht in anderer Weise be-
kanntzumachen, einzureichen oder Personen
zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

                     § 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine
  Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
  Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die
Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf
des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen
haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vor-
schlag für die Verwendung des Ergebnisses,
der Beschluß über seine Verwendung aus der
eingereichten Bilanz oder dem eingereichten
Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag
für die Verwendung des Ergebnisses und der
Beschluß über seine Verwendung unter Angabe
des Jahresergebnisses einzureichen. Der An-
hang braucht die die Gewinn- und Verlustrech-
nung betreffenden Angaben nicht zu enthal-
ten.

                     § 327
Größenabhängige Erleichterungen für mittel-
große . Kapitalgesellschaften bei der Offenle-
                      gung

 Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter

1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalge-
   sellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorge-
   schriebenen Form zum Handelsregister ein-
   reichen müssen. In der Bilanz oder im An-
   hang sind jedoch die folgenden Posten des
   § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzu-
   geben:
   Auf der Aktivseite
   A I2    Geschäfts- oder Firmenwert;

   A II 1 Grundstücke,     grundstücksgleiche

           Hechte und Bauten einschließlich

           der Bauten auf fremden Grundstük-

           ken;

   A II 2 technische Anlagen und Maschi-
           nen;
   A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Ge~
           schäftsausstattung;
   A II 4 geleistete Anzahlungen und Anla-
           gen im Bau;

   A III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
             men;
   A III 2 Ausleihungen an verbundene Un-
             ternehmen;
   A III 3 Beteiligungen;
   A III 4 AusleihungEm an Unternehmen, mit
             denen ein Beteiligungsverhältnis
             besteht;
   B II 2 Forderungen ·gegen verbundene Un-
             ternehmen;
   B II 3 Forderungen gegen Unternehmen,
             mit denen ein Beteiligungsverhält-
             nis besteht;
   B III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
             men;
   B III 2 eigene Anteile.
   Auf der Passivseite
   C 1 Anleihen,
         davon konvertibel;
   C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
         stituten;
   C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbun-
         denen Unternehmen;
   C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unter-
         nehmen, mit denen ein Beteiligungs-
         verhältnis besteht;

2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285
   Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Han-
   delsregister einreichen dürfen.

                     § 328.
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

  (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Of-
fenlegung des Jahresabschlusses und des Kon-
zernabschlusses und bei der Veröffentlichung
oder Vervielfältigung in anderer Form auf
Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
zung sind die folgende.n Vorschriften einzuhal-
ten:
1. Der Jahresabschluß und der Konzernab-
   schluß sind so wiederzugeben, daß sie den
   für ihre Aufstellung maßgeblichen Vor-
   schriften entsprechen, soweit nicht Erleich-
   terungen nach §§ 326, 327 in Anspruch ge-
   nommen werden; sie haben in diesem Rah-
   men vollständig und richtig zu sein. Das Da-
   tum der Feststellung ist anzugeben, sofern
   der Jahresabschluß festgestellt worden ist.
   Wurde der Jahresabschluß oder der Kon-

   zernabschluß auf Grund gesetzlicher Vor-

   schriften durch einen Abschlußprüfer ge-

   prüft, so ist jeweils der vollständige Wort-

   laut des Bestätigungsvermerks oder des
   Vermerks über dessen Versagung wiederzu-
   geben; wird der Jahresabschluß wegen der
   Inanspruchnahme von Erleichterungen nur
   teilweise offengelegt und bezieht sich der
   Bestätigungsvermerk auf den vollständigen
   Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
BGBl. 1985, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
2386                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  2. Werden der Jahresabschluß oder der Kon-
     zernabschluß zur Wahrung der gesetzlich
     vorgeschriebenen Fristen über die Offenle-
     gung vor der Prüfung oder Feststellung, so-
     fern diese gesetzlich· vorgeschrieben sind,

     oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden
     Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei
     der Offenlegung hinzuweisen.

     (2) Werden der Jahresabschluß oder der Kon-
  zernabschluß in Veröffentlichungen und Ver-
  vielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesell-
  schaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben
  sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebe-
  nen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer
  Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich
  nicht um eine der gesetzlichen Form entspre·-
  chende Veröffentlichung handelt. Ein Bestäti-
  gungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist
  jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften
  eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer er-
  folgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer
  den in gesetzlicher Form erstellten J ahresab-
  schluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat
  oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder
  versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem
  Handelsregister und in welcher Nummer des
 -Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist
  oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt
  ist.

    (3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den
  Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Ver-
  wendung des Ergebnisses und den Beschluß
  über seine Verwendung sowie auf die Aufstel-
  lung des Anteilsbesitzes entsprechend anzu-
  wenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Un-
  terlagen nicht gleichzeitig mit dem J ahresab-
  schluß oder dem Konzernabschluß offengelegt,
  so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung je-
  weils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich
  beziehen und wo dieser offengelegt worden ist;
  dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung
  des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks
  über seine Versagung.

                        § 329
       Prüfungspflicht des Registergerichts

     (1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder

  teilweise zum Handelsregister einzureichenden

  Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorge-
  schrieben, bekanntgemacht worden sind.

    (2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu
  der Annahme, daß von der Größe der Kapital-
  gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht
  hätten in Anspruch genommen werden dürfen,
  so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung
  von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer an-
  gemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzer-
  löse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen
  Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen.
  Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristge-
  mäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen
  als zu Unrecht in Anspruch genommen.

           Fünfter Unterabschnitt
  Verordnungsermächtigung für Formblätter
          und andere Vorschriften

                   § 330

   Der .Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Finanzen und dem Bundesminister für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschrei-
ben oder andere Vorschriften für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses oder des Konzern-
abschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des
Konzernanhangs, des Lageberichts oder ·des
Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Ge-
schäftszweig eine von den §§ 266, 275 abwei-
chende Gliederung des Jahresabschlusses oder
des Konzernabschlusses oder von den Vor-
schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts abweichende Regelungen erfordert.
Die sich aus den abweichenden Vorschriften
ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 be-
zeichneten Unterlagen sollen den Anforderun-
gen gleichwertig sein, die sich für große Kapi-
talgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vor-
schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts sowie den für den Geschäftszweig gel-
tenden Vorschriften ergeben. Über das gel-
tende Recht hinausgehende Anforderungen
dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf
Rechtsakten des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften beruhen.

           Sechster Unterabschnitt

        Straf- und Bußgeldvorschriften
                 Zwangsgelder

                     § 331
             Unrichtige Darstellung

 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
   gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-

   sellschaft die Verhältnisse der Kapitalge-

   sellschaft in der Eröffnungsbilanz, im J ah-

   resabschluß oder im Lagebericht unrichtig
   wiedergibt oder verschleiert,
2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
   gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
   sellschaft die Verhältr;iisse des Konzerns im
   Konzernabschluß oder im Konzernlagebe-
   richt unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
   gans einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke
   der Befreiung nach § 291 oder einer nach
   § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen
   Konzernabschluß oder Konzernlagebericht,
   in dem die Verhältnisse des Konzerns un-
BGBl. 1985, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
   richtig wiedergegeben oder verschleiert
   worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig of-
   fenlegt oder

4. als Mitglied des vertretungsberechtigten· Or-
   gans einer Kapitalgßsellschaft oder als Mit-
   glied des vertretungsberechtigten Organs
   oder als vertretungsberechtigter Gesell-
   schafter eines ihrer Tochterunternehmen
   (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nach-
   weisen, die nach § 320 einem Abschlußprü-
   fer der Kapitalgesellschaft, eines verbunde-
   nen Unternehmens oder des Konzerns zu
   geben sind, unrichtige Angaben macht oder
   die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, ei-
   nes Tochterunternehmens oder des Kon-
   zerns unrichtig wiedergibt oder verschlei-
   ert.

                     § 332

        Verletzung der Berichtspflicht

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Ab-
schlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprü-
fers über das Ergebnis der Prüfung eines Jah-
resabschlusses, eines Lageberichts, eines Kon-
zernabschlusses oder eines Konzernlagebe-
richts einer Kapitalgesellschaft unrichtig be-
richtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche
Umstände verschweigt oder einen inhaltlich
unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) er-
teilt.

  (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.

                      § 333

    Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheim-
nis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunter-
nehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam ge-
führten Unternehmens (§ 310) oder eines asso-
ziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Ge-
hilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlus-
ses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
  (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist

die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein

Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt
verwertet.

  (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapital-
gesellschaft verfolgt.

                       § 334
               Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
    Jahresabschlusses einer Vorschrift

    a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der§§ 244, 245, 246,
       24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
       § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251
       oder des § 264 Abs. 2 über Form· oder In-
       halt,
    b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
       § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des
       § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
       oder 3, dieser in Verbindung mit § 279

       Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder
       2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283
       über die Bewertung,

    c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268
       Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der§§ 272, 273, 274
       Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die
       Gliederung oder
    d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz ·2
       oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder
       des § 285 über die in der Bilanz oder im
       Anhang zu machenden-Angaben,

 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
    einer Vorschrift

    a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidie-
       rungskreis,
    b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
       Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
       246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,

       dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder
       dem § 251 über Inhalt oder Form,
    c) des§ 300 über die Konsolidierungsgrund-
       sätze oder das Vollständigkeitsgebot,
    d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
       den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
       neten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2
       über die Bewertung,

    e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
       § 312 über die Behandlung assoziierter
       Unternehmen oder
    f) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des
       § 314 über die im Anhang zu machenden
       Angaben,

 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer

    Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt

    des Lageberichts,

 4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
    richts einer Vorschrift des§ 315 Abs. 1 über
    den Inhalt des Konzernlageberichts,

 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder
    Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328
    über Form oder Inhalt oder
BGBl. 1985, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
2388                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  6. einer auf Grund des § 330 Satz 1 erlassenen
     Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
     stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
     schrift verweist,
  zuwider handelt.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu ei-
  nem Jahresabschluß oder einem Konzernab-
  schluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften
  zu prüfen ist, einen Vermerk nach§ 322 erteilt,
  obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319
  Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
  Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird,
  nicht Abschlußprüfer sein darf.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
  geahndet werden.

                       § 335
            Festsetzung von Zwangsgeld
    Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
  gans einer Kapitalgesellschaft, die

  1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die
       Pflicht zur Aufstellung eines J ahresab-
       schlusses und eines Lageberichts,
  2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf-'
     stellung eines Konzernabschlusses und ei-
     nes Konzernlageberichts,
  3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur un-
     verzüglichen Erteilung des Prüfungsauf-
     trags,

  4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den An-
     trag auf gerichtliche Bestellung des Ab-
     schlußprüfers zu stellen,

  5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab-
     schlußprüfer oder

  6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
     Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
     Konzernabschlusses, des Konzernlagebe-
     richts und anderer Unterlagen der Rech-
     nungslegung

  nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
  durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132
  Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.
  Das Registergericht schreitet jedoch nur ein,
  wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der
  Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht
  besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft
  dies beantragt;§ 14 ist insoweit nicht anzuwen-
  den. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines
  Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-
  richts, so können den Antrag nach Satz 2 auch
  die Gesellschafter und Gläubiger eines Toch-
  terunternehmens sowie der Konzernbetriebs-
  rat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaub-
  haft zu machen. Ein späterer Wegfall der An-
  tragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag
  kann nicht zurückgenommen werden. Das Ge-
  richt kann von der wiederholten Androhung

und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-
gen.
                  Dritter Abschnitt
   Ergänzende Vorschriften für eingetragene
             Genossenschaften

                        § 336
  Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß
               und Lagebericht

  ( 1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat
den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang
zu erweitern, der mit der Bilanz und der Ge-
winn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet,
sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der J ah-
resabschluß und der Lagebericht sind in den
ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  (2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt sind, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 2, §§ 265
bis 289 über den Jahresabschluß und den Lage-
bericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3
Satz 1, §§ 279,280,281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6
brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäfts-
zweig bedingt sind, bleiben unberührt.
  (3) § 330 über den Erlaß von Rechtsverord-
nungen ist entsprechend anzuwenden.

                        § 337

             Vorschriften zur Bilanz

   (1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist
der Betrag der Geschäftsguthaben der Genos-
sen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Ge-
schäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäfts-
jahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert an-
zugeben. Werden rückständige fällige Einzah-
lungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als
Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der ent-

,sprechende Betrag auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung „Rückständige fällige Einzahlun-
gen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden
rückständige fällige Einzahlungen nicht als Ge-
schäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag
bei dem Posten „Geschäftsguthaben" zu ver-
merken. In beiden Fällen ist der Betrag mit
dem Nennwert anzusetzen.

  (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die
Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt
aufzugliedern:
1. Gesetzliche Rücklage;

2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnis-
   rücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes be-
   treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
   senschaften und die Beträge, die aus dieser
   Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Ge-
   nossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt
   werden.
BGBl. 1985, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389
  (3) Bc~i den Ergebnisrücklagen sind geson-
dert aufzuführen:

1. Die Bet:r:äge, welche die Generalversamm-
   lung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs
   eingestellt hat;

2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß
   des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-
   nommen werden.

                      § 338

           Vorschriften zum Anhang
   (1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen
über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs
eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die
Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Ge-
nossenschaft angehörenden Genossen. Ferner
sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem
Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haft-

summen der Genossen sich vermehrt oder ver-

mindert haben, und der Betrag der Haftsum-

men anzugeben, für welche am Jahresschluß
alle Genossen zusammen aufzukommen ha-
ben.

  (2) Im Anhang sind ferner anzugeben:

1. Name und Anschrift des zuständigen Prü-
   fungsverbandes, dem die Genossenschaft
   angehört;

2. alle Mitglieder des Vorstands und des Auf-
   sichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr
   oder später ausgeschieden sind, mit dem Fa-
   miliennamen und mindestens einem ausge-
   schriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsit-
   zender des Aufsichtsrats ist als solcher zu
   bezeichnen.

   (3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebe-
nen Angaben über die an Mitglieder von Orga-
nen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kre-
dite sind lediglich die Forderungen anzugeben,
die der Genossenschaft gegen Mitglieder des
Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Be-
träge dieser Forderungen können für jedes Or-
gan in einer Summe zusammengefaßt werden.

                     § 339
                  Offenlegung

  (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der
Generalversammlung über den Jahresabschluß
den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebe-
richt und den Bericht des Aufsichtsrats zum
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-
senschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines
Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Ge-
setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser
mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der
Prüfungsverband die Bestätigu,ng des ·Jahres-
abschlusses versagt, so muß dies auf dem ein-
gereichten Jahresabschluß vermerkt und der

    Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben
    sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im
    Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen
    nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Be-
    stätigungsvermerk oder der Vermerk über
    seine Versagung unverzüglich nach Abschluß
    der Prüfung einzureichen. Wird der J ahresab-
    schluß oder der Lagebericht nach der Einrei-
    chung geändert, so ist auch die geänderte Fas-
    sung einzureichen.     ·    ·

      (2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die
    die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt,
    hat ferner unverzüglich nach der Generalver-
    sammlung über den Jahresabschluß den festge-
    stellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungs-
    vermerk in den für die Bekanntmachungen der
    Genossenschaft bestimmten Blättern bekannt-
    zumachen und die Bekanntmachung zu dem
    Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-
    senschaft einzureichen. Ist die Prüfung des
    Jahresabschlusses im Zeitpunkt der General-
    versammlung nicht abgeschlossen, so hat die

    Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich

    nach dem Abschluß der Prüfung zu erfolgen.

       (3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängi-
    gen Erleichterungen bei der Offenlegung, über
    Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-

    legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
    sowie über die Prüfungspflicht des Registerge-
   -richts sind entsprechend anzuwenden."

 9. Es werden ersetzt:

    a) die Buchüberschrift
       ,,Drittes Buch. Handelsgeschäfte"
       durch
       ;,Viertes Buch. Handelsgeschäfte",

    b) die Buchüberschrift
       ,,Viertes Buch. Seehandel"
       durch
       ,,Fünftes Buch. Seehandel".

10. In § 479 Satz 1 wird das Wort „vierten" durch
    das Wort „Fünften" ersetzt.

11. In § 483 wird das Wort „vierten" durch das Wort
    ,,Fünften" ersetzt.

                      Artikel 2

           Änderung des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BG BI. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGB!. I S. 377), wird
wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift des § 30 werden die Worte
    ,,der Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
    schlußprüfers" ersetzt. Außerdem wird in Ab-
    satz 1 Satz l das Wort „die" vor dem Wort „Ab-
    schlußprüfer" durch das Wort „den" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
2390                                 Bundesgesetzblatt,

 2. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 143
    Abs. 2 und 3" durch die· Angabe ,,§ 143 Abs. 2"
    ersetzt.

 3. In § 49 wird die Angabe ,,§ 168 Abs. 1 bis 4"
    durch die Angabe ,,§ 323 Abs. 1 bis 4 des Han-
    delsgesetzbuchs" ersetzt. Außerdem werden die
    Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte
    ,,des Abschlußprüfers" ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Worte

       „freie Rücklagen" durch die Worte „andere

       Gewinnrücklagen" und in Absatz 2 die
       Worte „freien Rücklagen" durch die Worte
       ,,anderen Gewinnrücklagen" ersetzt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
       gefügt:

         ,,(2 a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
       können Vorstand und Aufsichtsrat den Ei-
       genkapitalanteil von Wertaufholungen bei
       Vermögensgegenständen des Anlage- und
       Umlaufvermögens und von bei der steuer-
       rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten
       Passivposten, die nicht im Sonderposten mit
       Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,
       in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der
       Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der
       Bilanz gesondert auszuweisen oder im An-
       hang anzugeben."
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „offene
       Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrückla-
       gen" ersetzt.

 5. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „offene
    Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen"
    ersetzt.

 6. In § 71 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a"
     durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
   - setzbuchs" ersetzt.

 7. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a"
    durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
    setzbuchs" ersetzt.

 8. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „offene
    Rücklagen" durch die Worte „Gewinnrückla-
    gen" ersetzt.

 9. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte
    „Vorschlags- oder Entsendungsrecht" durch das
    Wort „Vorschlagsrecht" ersetzt.

10. §§ 99 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgesetz"
       durch das Wort „Gesetz" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Reichsge-
       setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1

  11. In § 101 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, so-
      weit es nicht Spitzenorganisationen der Ge-
      werkschaften nach dem Mitbestimmungser-
      gänzungsgesetz zusteht," gestrichen.

  12. In § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte
      ,,oder zu entsenden" gestrichen.

  13. In § 107 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und
      § 331 Abs. 3 Satz 3" gestrichen.

  14. In§ 119 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der Ab-

      schlußprüfer" durch die Worte „des Abschluß-

      prüfers" ersetzt.

  15. In§ 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Geschäfts-
      bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.

  16. § 131 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         ,,Macht eine Gesellschaft von den Erleichte-
         rungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder
         § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so
         kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in
         der Hauptversammlung. über den J ahresab-
         schluß der Jahresabschluß in der Form vor-
         gelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
         Vorschriften hätte."

      b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
          ,,4. über die Bilanzierungs- und Bewer-
               tungsmethoden, soweit die Angabe die-
               ser Methoden im Anhang ausreicht, um
               ein den tatsächlichen Verhältnissen
               entsprechendes. Bild der Vermögens-,
               Finanz- und Ertragslage der Gesell-
               schaft im Sinne· des § 264 Abs. 2 des
               Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies
               gilt nicht, wenn die Hauptversammlung
               den Jahresabschluß feststellt;".

  17. § 143 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

           ,,(2) Sonderprüfer darf nkht sein, wer
         nach § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
         nicht Abschlußprüfer sein darf oder wäh-
         rend der Zeit, in der sich der zu prüfende
         Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
         Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Son-
         derprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 3
         des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprü-
         fer sein darf oder während der Zeit, in der
         sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,
         hätte sein dürfen."

      b) Absatz 3 wird aufgehoben.

  18. In § 144 wird die Angabe ,,§ 168" durch die An-
      gabe ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
      Ferner werden die Worte „der Abschlußprüfer"
      durch die Worte „des Abschlußprüfers" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391
                          Nr. 62 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2391

19. Die Abschnittsüberschrift von § 148 erhält fol-
    gende Fassung:

    ,,Erster Abschnitt. Jahresabschluß und Lagebe-
    richt"

20. Die§§ 148, 149 werden aufgehoben.

21. § 150 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 150
        Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage

      (1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des
    Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab-
    schlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bil-
    den.

      (2) In diese ist der zwanzigste Teil des um
    einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemin-
    derten Jahresüberschusses einzustellen, bis die
    gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen
    nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetz-
    buchs zusammen den zehnten oder den in der
    Satzung bestimmten höheren Teil des Grund-
    kapitals erreichen.

      (3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und
    die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
    3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den
    zehnten oder den in der Satzung bestimmten

    höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie

    nur verwandt werden

    1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-

       weit er nicht durch einen Gewinnvortrag

       aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht
       durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen
       ausgeglichen werden kann;
    2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus
       dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
       Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht
       durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen
       ausgeglichen werden kann.
      (4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und
    die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
    3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den
    zehnten oder den in der Satzung bestimmten
    höheren Teil des Grundkapitals, so darf der

    übersteigende Betrag verwandt werden

    1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
       weit er nicht durch einen Gewinnvortrag
       aus dem Vorjahr gedeckt ist;

    2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus
       dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen

       Jahresüberschuß gedeckt ist;

    3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
       teln nach den §§ 207 bis 220.
    Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2
    ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinn-
    rücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst
    werden."

22. Die§§ 150 a, 151 werden aufgehoben.

23. § 152 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 152
               Vorschriften zur Bilanz
       (1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als
    gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind
    die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gat-
    tung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital
    ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Beste-
    hen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim ge-
    zeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der
    Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen
    Aktien zu vermerken.

      (2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage" sind in
    der Bilanz oder im Anhang gesondert anzuge-
    ben

    1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs
       eingestellt wurde;

    2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr ent-
       nommen wird.

      (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrück-
    lagen sind in der Bilanz oder im Anhang je-
    weils gesondert anzugeben

    1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus

       dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt

       hat;

    2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß

       des Geschäftsjahrs eingestellt werden;

    3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-
       nommen werden."

24. Die§§ 153 bis 157 werden aufgehoben.

25. § 158 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 158

            Vorschriften zur Gewinn- und
                  Verlustrechnung

      (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist

    nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahres-
    fehlbetrag" in Fortführung der Numerierung
    um die folgenden Posten zu ergänzen:

    1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag       aus    dem
       Vorjahr

    2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

    3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

       a) aus der gesetzlichen Rücklage
       b) aus der Rücklage für eigene Aktien
       c) aus satzungsmäßigen Rücklagen

       d) aus anderen Gewinnrücklagen
BGBl. 1985, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
 2392                              Bundesgesetzblatt,

    4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

        a) in die gesetzliche Rücklage

        b) in die Rücklage für eigene Aktien

        c) in satzungsmäßige Rücklagen
        .d) in andere Gewinnrücklagen

    5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

    Die Angaben nach Satz 1 können auch im An-
    hang gemacht werden.

       (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfüh-
    rungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist
    ein vertraglich zu leistender Ausgleich für au-
    ßenstehende Gesellschafter abzusetzen; über-
    steigt dieser den Ertrag, so ist der überstei-
    gende Betrag unter den Aufwendungen aus
    Verlustübernahme auszuweisen. Andere Be-
    träge dürfen nicht abgesetzt werden."

26. § 159 wird aufgehoben.

27. § 160 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 160
               Vorschriften zum Anhang

     (1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu
    machen über

    1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die
        ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft
        oder eines abhängigen oder eines im Mehr-
        heitsbesitz der Gesellschaft stehenden Un-
        ternehmens oder ein abhängiges oder im
        Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes
        Unternehmen als Gründer oder Zeichner
        oder in Ausübung eines bei einer bedingten
        Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch-
        oder Bezugsrechts übernommen hat; sind
        solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet
        worden, so ist auch über die Verwertung un-
        ter Angabe des Erlöses und die Verwendung
        des Erlöses zu berichten;

    2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesell-
      . schaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehr-
        heitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-
        ternehmen oder ein anderer für Rechnung
        der Gesellschaft oder eines abhängigen oder
        eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
        stehenden Unternehmens erworben oder
        als Pfand genommen hat; dabei sind die
        Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien so-

        wie deren Anteil am Grundkapital, für er-
        worbene Aktien ferner der Zeitpunkt des
        Erwerbs und die Gründe für den Erwerb an-
        zugeben. Sind solche Aktien ·im Geschäfts-
        jahr erworben oder veräußert worden, so ist
        auch über den Erwerb oder die Veräuße-
        rung unter Angabe der Zahl und des Nenn-
        betrags dieser Aktien, des Anteils am
        Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräu-
        ßerungspreises, sowie über die Verwendung
        des Erlöses zu berichten;
Jahrgang 1985, Teil 1

      3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien
         jeder Gattung, sofern sich diese Angaben

         nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind
         Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhö-
         hung oder einem genehmigten Kapital im
         Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils
         gesondert anzugeben;

      4. das genehmigte Kapital;

      5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen
         und vergleichbaren Wertpapiere unter An-
         gabe der Rechte, die sie verbriefen;

      6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsschei-
         nen und ähnliche Rechte unter Angabe der
         Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie
         der im Geschäftsjahr neu entstandenen
         Rechte;

      7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteili-
         gung unter Angabe des Unternehmens;
      8. das Bestehen einer Beteiligung an der Ge-
         sellschaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 mit-
         geteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem
         die Beteiligung gehört und ob sie den vier-
         ten Teil aller Aktien der Gesellschaft über-
         steigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16
         Abs. 1) ist.                       ..

        (2) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-
      terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
      blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-
      derlich ist."

  28. Die§§ 161 bis 169 werden aufgehoben.

  29. § 170 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

            ,,(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß
          und den Lagebericht unverzüglich nach ih-
          rer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule-
          gen. Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
          schlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unter-
          lagen zusammen mit dem Prüfungsbericht
          des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem
          Eingang des Prüfungsberichts dem Auf-
          sichtsrat vorzulegen."

      b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
         ,,offene Rücklagen" durch das Wort „Ge-
         winnrücklagen" ·ersetzt.
       c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. Num-

          mer 5 wird Nummer 4.

  30. § 171 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 erhält ~olgende Fassung:
           ,,(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab-
         schluß, den Lagebericht und den Vorschlag
         für die Verwendung des Bilanzgewinns zu
         prüfen. Ist der Jahresabschluß durch einen
         Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
         schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
BGBl. 1985, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
        rats an dessen Verhandlungen über diese
        Vorlagen teilzunehmen."

    b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

        ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
        schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-
        sichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prü-
        fung des Jahresabschlusses durch den Ab-
        schlußprüfer Stellung zu nehmen."

31. § 173 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei
       der Feststellung die für seine Aufstellung
       geltenden Vorschriften anzuwenden. Die
       Hauptversammlung darf bei der Feststel-
       lung des Jahresabschlusses nur die Beträge
       in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Ge-

       setz oder Satzung einzustellen sind."

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         ,,(3) Ändert die Hauptversammlung einen

       von einem Abschlußprüfer auf Grund ge-

       setzlicher Verpflichtung geprüften Jahres-
       abschluß, so werden vor der erneuten Prü-
       fung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetz-
       buchs von der Hauptversammlung gefaßte

       Beschlüsse über die Feststellung des J ah-
       resabschlusses und die Gewinnverwendung
       erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten
       Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen
       uneingeschränkter       Bestätigungsvermerk
       erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn
       nicht binnen zwei Wochen seit der Be-
       schlußfassung ein hinsichtlich der Änderun-
       gen uneingeschränkter Bestätigungsver-
       merk erteilt wird."

32.· In § 174 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „offene
     Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen"
     ersetzt.

33. § 17 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
       ,,und" die Worte „des Lageberichts sowie"
       eingefügt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschäftsbe-
       .richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.

34. § 176 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Worte „der

       Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
       schlußprüfers" ersetzt.

    b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
       ,,Der Vorstand soll dabei auch zu einem J ah-
       resfehlbetrag oder einem Verlust Stellung
       nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich
       beeinträchtigt hat."

    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Ist der Jahresabschluß von einem Ab-
       schlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschluß-
       prüfer an den Verhandlungen über die Fest-
       stellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
       men. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflich-
       tet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen."

35. Die §§ 177, 178 werden aufgehoben.

36. In§ 199 Abs. 2 Satz l werden die Worte „freien
    Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
    rücklage" ersetzt.

37. In § 204 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „freie
    Rücklagen" durch die Worte „andere Gewinn-
    rücklagen" ersetzt.

38. In § 206 Satz 2 wird die Angabe „37 Abs. 3"

    durch die Angabe „37 Abs. 4" ersetzt.

39. In § 207 Abs. 1 werden die Worte „von offenen

    Rücklagen" durch die Worte „der Kapitalrück-

    lage und von Gewinnrücklagen" ersetzt.

40. § 208 erhält folgende Fassung:

                     ,,§ 208

       Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und
               Gewinnrücklagen

      (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
    lagen, die in Grundkapital umgewandelt wer-
    den sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
    und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
    zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz un-
    ter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrücklagen" -
    oder im letzten Beschluß über die Verwendung
    des Jahresüberschusses oder des Bilanzge-
    winns als Zuführung zu diesen Rücklagen aus-
    gewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2
    können andere Gewinnrücklagen und deren
    Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrück-
    lage und die gesetzliche Rücklage sowie deren
    Zuführungen nur, soweit sie zusammen den
    zehnten oder den in der Satzung bestimmten
    höheren Teil des bisherigen Grundkapitals
    übersteigen, in Grundkapital umgewandelt
    werden.
      (2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
    lagen sowie deren Zuführungen können nicht
    umgewandelt werden, soweit in _der zugrunde
    gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines
    Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrück-
    lagen und deren Zuführungen, die für einen be-

    stimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur
    umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer

    Zweckbestimmung vereinbar ist."

41. § 209 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab-
       schlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
       schlußprüfers" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
2394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1
       wird die Angabe „den§§ 151 bis 156" jeweils
       durch die Angabe ,,§§ 150, 152 dieses Geset-
       zes,§§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 3
       Satz 1 werden außerdem die Worte „oder
       mehrere" gestrichen.

    c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Wenn die Hauptversammlung keinen ande-
       ren Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt,
       der für die Prüfung des letzten J ahresab-
       schlusses von der Hauptversammlung ge-
       wählt oder vom Gericht bestellt worden
       ist."

    d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 163
       Abs. 1 Satz 3, §§ 164 bis 166, 167 Abs. 3, § 168''
       durch die Worte ,,§ 318 Abs. 1 Satz 3, § 319
       Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 4
       und § 323 des Handelsgesetzbuchs entspre-
       chend" ersetzt.

    e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „wer-
       den die" durch die Worte „wird der" ersetzt.

42. § 229 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gesetz-
       liche Rücklage" durch das Wort „Kapital-
       rücklage" ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist
       nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzli-
       chen Rücklage und der Kapitalrücklage, um
       den diese zusammen über zehn vom Hun-
       dert des nach der Herabsetzung verbleiben-
       den Grundkapitals hinausgehen, sowie die
       Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind."

43. In § 230 Satz 1 werden die Worte „offenen Rück-
    lagen" durch die Worte „Kapital- oder Gewinn-
    rücklagen" ersetzt. In Satz 2 werden nach dem
    Wort „Beträge" die Worte „in die Kapitalrück-
    lage oder" eingefügt.

44. § 231 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 231
    Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage
           und in die gesetzliche Rücklage
      Die Einstellung der Beträge, die aus der Auf-
    lösung von anderen Gewinnrücklagen gewon-

    nen werden, in die gesetzliche Rücklage und

    der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung
    gewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist
    nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und
    die gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom
    Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
    Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag,
    der sich durch die Herabsetzung ergibt, minde-
    stens aber der in § 7 bestimmte Mindestnenn-
    betrag. Bei der Bemessung der zulässigen
    Höhe bleiben Beträge, die in der Zeit riach der

    Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
    in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch
    dann außer Betracht, wenn· ihre Zahlung auf
    einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem
    Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt
    wird."

45. In § 232 und in dessen Überschrift werden die

    Worte „gesetzliche Rücklage" durch das Wort
    ,,Kapitalrücklage" ersetzt.

46. § 233 wird yvie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,
       bevor die gesetzliche Rücklage und die Ka-
       pitalrücklage zusammen zehn vom Hundert
       des Grundkapitals erreicht haben."

    b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „des
       Jahresabschlusses" durch die Worte „nach
       § 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Worte „offenen
       Rücklagen" durch die Worte „Kapital- und
       Gewinnrücklagen" ersetzt.

47. § 234 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

      ,,(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der
    Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
    abgelaufene Geschäftsjahr können das ge-
    zeichnete Kapital sowie die Kapital- und Ge-
    winnrücklagen in der Höhe ausgewiesen wer-
    den, in der sie nach der Kapitalherabsetzung
    bestehen sollen."

48. In § 236 werden in der Überschrift und im Ge-
    setzestext das Wort „Bekanntmachung" jeweils
    durch das Wort „Offenlegung" und die Angabe
    ,,§ 177 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 325 des Han-
    delsgesetzbuchs" e·rsetzt.

49. In § 237 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „freien
    Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
    rücklage" ersetzt. In Absatz 5 werden die Worte
    ,,gesetzliche Rücklage" durch das Wort „Kapi-
    talrücklage" ersetzt.

50. § 240 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte

       ,,offenen Rücklagen" durch das Wort „Ge-

       winnrücklagen" ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Worte „gesetzliche
       Rücklage" jeweils durch das Wort „Kapital-
       rücklage" ersetzt.

    c) In Satz 3 wird das Wort „Geschäftsbericht"
       durch das Wort „Anhang" und in der Num-
       mer 3 das Wort „gesetzliche Rücklage"
       durch das Wort „Kapitalrücklage" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
51. In § 241 Nr. 6 wird das Wort „Reichsgesetzes"
    durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

52. In§ 242 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Reichsge-
    setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

53. In § 251 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder
    einer Spitzenorganisation" gestrichen.

54. § 254 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „in Rücklage
       stellt" durch die Worte „in Gewinnrücklagen
       einstellt oder als Gewinn vorträgt" ersetzt
       und nach dem Wort „Einstellung" die Worte
       ,,oder der Gewinnvortrag" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
       Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 2
       Satz 3 werden die Worte „wegen zu hoher
       Einstellung in Rücklagen" gestrichen.

55. § 256 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas-
       sung:

       ,,2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungs-
            pflicht nicht nach§ 316 Abs. 1 und 3 des
            Handelsgesetzbuchs geprüft worden
            ist,
        3. er im Falle einer gesetzlichen, Prüfungs-
           pflicht von Personen geprüft worden ist,
           die nicht zum Abschlußprüfer bestellt
           sind oder nach§ 319 Abs. 1 des Handels-
           gesetzbuchs oder nach Artikel 25 des
           Einführungsgesetzes zum Handelsge-
           setzbuche nicht Abschlußprüfer sind,
        4. bei seiner Feststellung die Bestimmun-

           gen des Gesetzes oder der Satzung über

           die Einstellung von Beträgen in Kapi-
           tal- oder Gewinnrücklagen oder über
           die Entnahme von Beträgen aus Kapi-
           tal- oder Gewinnrücklagen verletzt wor-
           den sind."
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 151, 152,
           157 bis 159)" gestrichen.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird die Angabe
       ,,§§ 153 bis 156" jeweils durch die Angabe
       ,,§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in
       Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handels-
       gesetzbuchs" ersetzt.

    d) In Absatz 6 werden die Worte „des Jahres-
       abschlusses" durch die Worte „nach § 325
       Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handels-
       gesetzbuchs" ersetzt.

56. In § 257 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
    Abs. 3" durch die Angabe,,§ 316 Abs. 3 des Han-
    delsgesetzbuchs" ersetzt.

57. § 258 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
       „Geschäftsbericht die Angaben nach § 160
       Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
       vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-
       bericht" durch das Wort „Anhang" und die
       Worte „Angaben nach § 160 Abs. 2 und 3"
       durch die Worte „vorgeschriebenen Anga-
       ben" ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
       Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

    d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „die" durch
       das Wort „den" ersetzt.

    e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
       Abs. 2 und 3" durch die Angabe,,§ 319 Abs. 2
       und 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In
       Satz 3 wird das Wort „Die" vor dem Wort
       ,,Abschlußprüfer" durch das Wort „Der" er-
       setzt.

    f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168"
       durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-
       buchs" ersetzt. Außerdem werden die Worte
       „der Abschlußprüfer" durch die Worte „des
       Abschlußprüfers" ersetzt. In Satz 2 werden
       die Worte „den Abschlußprüfern" durch die
       Worte „dem Abschlußprüfer" ersetzt.

58. § 259 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 151,
       152, 157 bis 159)" gestrichen.

    b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-

       sung:

       ,,2. um welchen Betrag der J ahresüber-
            schuß sich beim Ansatz dieser Werte
            oder Beträge erhöht oder der Jahres-
            fehlbetrag sich ermäßigt hätte."  ·
    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ge-
       schäftsbericht die Angaben nach § 160

       Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
       vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,Ände-
       rungen" durch das Wort „Abweichungen"
       und das Wort „Änderung" durch das Wort
       „Abweichung" ersetzt und werden die Worte
       ,,einschließlich der Vornahme außerplanmä-
       ßiger Abschreibungen oder Wertberichti-
       gungen" gestrichen.

    e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Ge-
       schäftsbericht keine Angaben nach § 160
       Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang
BGBl. 1985, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396
2396                                 Bundesgesetzblatt,

       keine der vorgeschriebenen Angaben" er-
       setzt. Ferner werden die Worte „worden
       sind" durch die Worte „worden ist" ersetzt.

59. § 261 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 153
       bis 156" durch die Angabe ,,§§ 253 bis 256 des
       Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit
       §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" er-
       setzt.
    b) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird das Wort „Ge-
       schäftsbericht" jeweils durch das Wort „An-
       hang" ersetzt.

    c) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „nach
       dem Posten VIII" und die Worte „nach dem
       Posten Nummer 32" gestrichen.
    d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „offene
       Rücklagen" durch die Worte „Kapital- oder
       Gewinnrücklagen" ersetzt.

60. § 270 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 270

     Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lage-

                       bericht
      ( 1) Die Abwickler haben für den Beginn der
    Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und
    einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Be-
    richt sowie für den Schluß eines jeden Jahres
    einen Jahresabschluß und einen Lagebericht
    aufzustellen.

      .(2) Die Hauptversammlung beschließt über
    die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des
    Jahresabschlusses sowie über die Entlastung
    der Abwickler und der Mitglieder des Auf-
    sichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den
    erläuternden Bericht sind die Vorschriften
    über den Jahresabschluß entsprechend anzu-
    wenden. Vermögensgegenstände des Anlage-
    vermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen
    zu bewerten, soweit ihre Veräußerung inner-
    halb eines übersehbaren Zeitraums beabsich-
    tigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht
    mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt
    auch für den Jahresabschluß.

      (3) Das Gericht kann von der Prüfung des
    Jahresabschlusses und des Lageberichts durch
    einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Ver-
    hältnisse der Gesellschaft so überschaubar
    sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubi-
    ger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Ge-
    gen die Entscheidung ist die sofortige Be-
    schwerde zulässig."

61. In§ 275 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsge-
    setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

62. In§ 283 Nr. 9 wird das Wort „Geschäftsberichts"
    durch das Wort „Lageberichts" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1

  63. § 286 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Ge-
         schäftsbericht" durch das Wort „Lagebe-
         richt" ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Grundka-
         pital" durch die Worte „Gezeichnetes Kapi-
         tal" ersetzt.
      c) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-
         sung:
         ,,Soweit der Verlust den Kapitalanteil über-
         steigt, ist er auf der Aktivseite unter der
         Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen
         persönlich haftender Gesellschafter" unter
         den Forderungen gesondert auszuweisen,
         soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht;
         besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist
         der Betrag als „Nicht durch Vermögensein-
         lagen gedeckter Verlustanteil persönlich
         haftender Gesellschafter" zu bezeichnen
         und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-
         buchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kre-
         dite, die die Gesellschaft persönlich haften-
         den Gesellschaftern, deren Ehegatten oder
         minderjährigen Kindern oder Dritten, die

         für Rechnung dieser Personen handeln, ge-
         währt hat, sind auf der Aktivseite bei den
         entsprechenden Posten unter der Bezeich-
         nung „davon an persönlich haftende Gesell-
         schafter und deren Angehörige" zu vermer-
         ken."
      d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 160 Abs. 3

         Nr. 8 und 9" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 9
         Buc;:hstaben a und b des Handelsgesetz-
         buchs" ersetzt.

  64. § 288 Abs. l Satz 2 erhält folgende Fassung:

      „Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil
      und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entneh-
      men, solange die Summe aus Bilanzverlust,
      Einzahlungsverpflichtungen,    Verlustanteilen
      persönlich haftender Gesellschafter und Forde-
      rungen aus Krediten an persönlich haftende
      Gesellschafter und deren Angehörige die
      Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Ge-
      winnrücklagen sowie Kapitalanteilen der pe~-
      sönlich haftenden Gesellschafter übersteigt."

  65. § 300 wird wie folgt geändert:

      a) Im ersten Halbsatz sowie in den Nummern
         2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr. 1" ge-
         strichen;

      b) in Nummer 1 werden nach den Worten „die
         gesetzliche Rücklage" die Worte „unter Hin-
         zurechnung ein~r Kapitalrücklage" einge-
         fügt.

  66. In§ 301 Satz 2 werden die Worte „freie Rückla-
      gen" durch die Worte „andere Gewinnrückla-
      gen" und die Worte „freien Rücklagen" durch
      die Worte „anderen Gewinnrücklagen" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2397
67. In § 302 Abs. 1 werden die Worte „freien Rück-
    lagen" durch die Worte „anderen Gewinnrück-
    lagen" ersetzt.

68. In§ 304 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „freier
    Rücklagen" durch die Worte „anderer Gewinn-
    rücklagen" ersetzt.

69. In§ 312 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-
    bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.

70. § 313 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „die" durch
       das Wort „den" ersetzt.

    b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
       schlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig
       mit dem Jahresabschluß und dem Lagebe-
       richt auch der Bericht über die Beziehungen
       zu verbundenen Unternehmen dem Ab-
       schlußprüfer vorzulegen."

    c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Diese
       haben" durch die Worte „Er hat" ersetzt.
    d) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2
        des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß."
        Ferner wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die
        Rechte nach dieser Vorschrift hat der Ab-

       .schlußprüfer auch gegenüber einem Kon-

        zernunternehmen sowie gegenüber einem

        abhängigen oder herrschenden Unterneh-
        men."

    e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Der Abschlußprüfer hat über das Er-
       gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
       Stellt er bei der Prüfung des J ahresab-
       schlusses, des Lageberichts und des Be-
       richts über die Beziehungen zu verbunde-
       nen Unternehmen fest, daß dieser Bericht
       unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu
       berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen
       Bericht zu unterzeichnen und dem Vorstand
       vorzulegen."

    f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „haben
       die" durch die Worte „hat der" ersetzt, in
       Satz 4 werden die Worte „Haben die" durch
       die Worte „Hat der" ersetzt.

    g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „haben
       die" durch die Worte „hat der" ersetzt;
       ferner werden die Worte „haben sie" durch
       die Worte „hat er" ersetzt.

    h) In Absatz 5 werden die Worte „Die Ab-
       schlußprüfer haben" durch die Worte „Der
       Abschlußprüfer hat" ersetzt.

71. § 314 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
       „und" die Worte,,, wenn der Jahresabschluß

       durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist,"
       eingefügt und die Worte „der Abschlußprü-
       fer" durch die Worte „des Abschlußprüfers"
       ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
       schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-
       sichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem
       Ergebnis der Prüfung des Berichts über die
       Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
       durch den Abschlußprüfer Stellung zu neh-
       men."

    c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den
       Abschlußprüfern" durch die Worte „dem Ab-
       schlußprüfer" ersetzt.
    d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

         ,,(4) Ist der Jahresabschluß durch· einen
       Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
       schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
       rats an dessen Verhandlung über den Be-
       richt über die Beziehungen zu verbundenen
       Unternehmen teilzunehmen."

72. In§ 315 Satz 1 Nr.1 werden vor dem Wort „Ab-
    schlußprüfer" das Wort „die" durch das Wort
    „der" und nach dem Wort „versagt" das Wort
    ,,haben" durch das Wort „hat" ersetzt.·

73. In§ 324 Abs. 3 werden die Worte „offenen Rück-

    lagen" durch die Worte „Kapitalrücklagen und

    der Gewinnrücklagen" ersetzt.

74. § 325 wird aufgehoben.

75. Die §§ 329 bis 336 werden aufgehoben.

76. § 337 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Konzern-
       geschäftsberichts" durch das Wort „Kon-
       zernlageberichts" ersetzt.

    b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
       sung:

         ,,(1) Unverzüglich nach Eingang des Prü-
       fungsberichts des Abschlußprüfers hat der
       Vorstand des Mutterunternehmens den
       Konzernabschluß, den Konzernlagebericht
       und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat -
       des Mutterunternehmens zur Kenntnis-
       nahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
       glied hat das Recht, von den Vorlagen
       Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind
       auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Ver-
       langen auszuhändigen, soweit der Auf-
       sichtsrat nichts anderes beschlossen hat.

         (2) Ist der Konzernabschluß auf den Stich-
       tag des Jahresabschlusses des Mutterunter-
       nehmens aufgestellt worden, so sind der
       Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
       richt der Hauptversammlung vorzulegen,
BGBl. 1985, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
2398                                 Bundesgesetzblatt,

       die diesen Jahresabschluß entgegennimmt
       oder festzustellen hat. Weicht der Stichtag
       des Konzernabschlusses vom Stichtag des
       Jahresabschlusses des Mutterunterneh-
       mens ab, so sind der Konzernabschluß und
       der Konzernlagebericht der Hauptver-
       sammlung vorzulegen, die den nächsten auf
       den Stichtag des Konzernabschlusses fol-
       genden Jahresabschluß entgegennimmt
       oder festzustellen hat.
         (3) Auf die Auslegung des Konzernab-
       schlusses und des Konzernlageberichts und
       die Erteilung von Abschriften ist § 175
       Abs. 2, auf die Vorlage an die Hauptver-
       sammlung und die Berichterstattung des
       Vorstandes ist§ 176 Abs. 1 entsprechend an-
       zuwenden."

    c) In Absatz 4 werden die Worte „der Oberge-
       sellschaft" durch die Worte „des Mutterun-
       ternehmens" und das Wort „Konzernge-
       schäftsbericht" durch das Wort „Konzernla-
       gebericht" ersetzt.

77. § 338 wird aufgehoben.

78. § 340 b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 4; wird die Angabe ,,§ 163
       Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 5 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe
       ,,§§ 164, 165" durch die Angabe ,,§ 319 Abs.1

       bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
       und 2 des Handelsgesetzbuchs" und die
       Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte
       „des Abschlußprüfers" ersetzt. Außerdem
       werden in Satz 2 nach dem Wort „Gesell-
       schaften" die Worte ,;und gegenüber einem
       Konzernunternehmen sowie einem abhän-
       gigen und herrschenden Unternehmen" ein-
       gefügt.

    c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168"
       durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-
       buchs" ersetzt.

79. In§ 340d Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Geschäfts-
    berichte" durch das Wort „Lageberichte" er-
    setzt.

80. § 348 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „der § 153

       Abs. 1, § 155 Abs. l" durch die Angabe „des

       § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" er-
       setzt.

    b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
       ,,Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmen-
       wert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4
       Satz 2, 3, § 285 Nr. 13 des Handelsgesetz-
       buchs sind anzuwenden."

81. § 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die
       Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetz-
Jahrgang 1985, Teil 1

          buchs mit Strafe bedroht ist, oder" ange-
          fügt.

      b) Nummer 2 wird gestrichen.
      c) Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser Num-
         mer werden die Worte ,,Abschlußprüfer oder
         sonstigen" und „oder einem Konzernab-
         schlußprüfer" und „oder des Konzerns" und
         nach dem Wort „verschleiert" das Wort
         „oder" gestrichen. Die Worte „wenn die Tat
         nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
         mit Strafe bedroht ist." werden angefügt.

      d) Nummer 4 wird gestrichen.

  82. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
      oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Ge-
      heimnis der Gesellschaft, namentlich ein Be-
      triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
      seiner Eigenschaft als

      1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
         rats oder Abwickler,
      2. · Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers

      bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im
      Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat
      nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit
      Strafe bedroht ist."

  83. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 3 wird da's Wort „oder" ange-
         fügt.

      b) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort
         ,,oder" durch einen Punkt ersetzt.

      c) Nummer 5 wird gestrichen.

  84. In§ 407 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 145, 148, 160
      Abs. 5, § 163 Abs.1, 3 und 5," durch die Angabe
      ,,§ 145" ersetzt. Außerdem werden die Angaben
      ,,165," und ,,§§ 329, 330, 336 Abs. 4, § 337 Abs.l,"
      gestrichen.

                         Artikel 3
  Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
           ten mit beschränkter Haftung

     Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-

  schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt

  Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlich-
  ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
  tikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I
  S. 1425), wird wie folgt geändert:

   1. § 29 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und
         2 ersetzt:
            ,,(1) Die Gesellschafter haben Anspruch
          auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines
BGBl. 1985, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399
      Gewinnvortrags und abzüglich eines Ver-
      lustvortrags, soweit der sich ergebende Be-
      trag nicht nach Gesetz oder Gesellschafts-
      vertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder
      als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Be-
      schlusses über die Verwendung des Ergeb-
      nisses von der Verteilung unter die Gesell-
      schafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz
      unter Berücksichtigung der teilweisen Er-
      gebnisverwendung aufgestellt oder werden
      Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesell-
      schafter abweichend von Satz 1 Anspruch
      auf den Bilanzgewinn.

        (2) Im Beschluß über die Verwendung des
      Ergebnisses können die Gesellschafter,
      wenn der Gesellschaftsvertrag nichts ande-
      res bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen
      einstellen oder als Gewinn vortragen."

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

           ,,(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und
        abweichender Gewinnverteilungsabreden
        nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäfts-
        führer mit Zustimmung des Aufsichtsrats

       oder der Gesellschafter den Eigenkapitalan-

       teil von Wertaufholungen bei Vermögensge-

        genständen des Anlage- und Umlaufvermö-

        gens und von bei der steuerrechtlichen Ge-

       winnermittlung gebildeten Passivposten, die
        nic!J.t im Sonderposten mit Rücklageanteil

      . ausgewiesen werden dürfen, in andere Ge-

       winnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser

        Rücklagen ist entweder in der Bilanz geson-

        dert auszuweisen oder im Anhang anzuge-

        ben."

2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann" ge-
   strichen und nach dem Wort „geschehen" ein-
   gefügt:

   „und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des
   Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage
   für eigene Anteile bilden kann, ohne das
   Stammkapital oder eine nach dem Gesell-
   schaftsvertrag zu bildende Rücklage zu min-

   dern, die nicht zu Zahlungen an die Gesell-

   schafter verwandt werden darf".

3. In§ 40 Satz 1 werden die Worte „Alljährlich im
   Monat Januar haben die Geschäftsführer"
   durch die Worte „Die Geschäftsführer haben
   jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jah-
   resabschluß zum Handelsregister einzureichen
   ist," ersetzt.

4. In § 41 werden die Absätze 2 und 3 aufgeho-
   ben.

5. Die §§ 42 und 42 a erhalten folgende Fassung:
                        ,,§ 42

    (1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des
   Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab-

   schlusses ist das Stammkapital als gezeichne-
   tes Kapital ,auszuweisen.

      (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einzie-
   hung von Nachschüssen der Gesellschafter ist
   in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Ein-
   ziehung bereits beschlossen ist und den Gesell-
   schaftern ein Recht, durch Verweisung auf den
   Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nach-
   schüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzu-
   schießende Betrag ist auf der Aktivseite unter
   den Forderungen gesondert unter der Bezeich-
   nung „Eingeforderte Nachschüsse" auszuwei-
   sen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden
   kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Be-
   trag ist auf der Passivseite in dem Posten „Ka-
   pitalrücklage" gesondert auszuweisen.

      (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbind-
   lichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
   der Regel als solche jeweils gesondert auszu-
   weisen oder im Anhang anzugeben; werden sie

   unter anderen Posten ausgewiesen, so muß
   diese Eigenschaft vermerkt werden.

                         § 42 a

     (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresab-

   schluß und den Lagebericht unverzüglich nach

   der Aufstellung den Gesellschaftern zum

   Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses

   vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen
   Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Ge-

   schäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebe-

   richt und dem Prüfungsbericht des Abschluß-

   prüfers unverzüglich nach Eingang des Prü-

   fungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft

   einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über

   das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unver-
   züglich vorzulegen.

      (2) Die Gesellschafter haben spätestens bis
   zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn
   es sich um eine kleine Gesellschaft handelt
   (§ 267 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum
   Ablauf der ersten elf Monate des Geschäfts-
   jahrs über die Feststellung des J ahresabschlus-
   ses und über die Ergebnisverwendung zu be-

   schließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die

   Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß

   sind bei der Feststellung die für seine Aufstel-
   lung geltenden Vorschriften anzuwenden.

     (3) Hat ein Abschlußprüfer den J ahresab-
   schluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines
   Gesellschafters an den Verhandlungen über di~
   Feststellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
   men.
    (4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines
  Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-
  richts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maß-
  gabe anzuwenden, daß es der Feststellung des
  Konzernabschlusses nicht bedarf."

6. In § 46 Nr. 1 werden die Worte „der Jahresbi-
   lanz" durch die Worte „des Jahresabschlusses"
   und die Worte „Verteilung des aus derselben
BGBl. 1985, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
2400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1

    sich ergebenden Reingewinns" durch die Worte
    ,,Verwendung des Ergebnisses" ersetzt.

 7. In § 52 Abs. 1 wird vor dem Wort „entspre-
    chend" die Angabe ,, , §§ 170, 171, 337 des Aktien-
    gesetzes" eingefügt.

 8. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3
       ersetzt:
         ,,( 1) Die Liquidatoren haben für den Be-
       ginn der Liquidation eine Bilanz (Eröff-
       nungsbilanz) und einen die Eröffnungsbi-
       lanz erläuternden Bericht sowie für den
       Schluß eines jeden Jahres einen Jahresab-
       schluß und einen Lagebericht aufzustellen.

         (2) Die Gesellschafter beschließen über
       die Feststellung der Eröffnungsbilanz und
       des Jahresabschlusses sowie über die Entla-
       stung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungs-

       bilanz und den erläuternden Bericht sind
       die Vorschriften über den Jahresabschluß
       entsprechend anzuwenden. Vermögensge-
       genstände des Anlagevermögens sind je-
       doch wie Umlaufvermögen zu bewerten, so-
       weit ihre Veräußerung innerhalb eines
       übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist
       oder diese Vermögensgegenstände nicht
       mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt
       auch für den Jahresabschluß.
         (3) Das Gericht kann von der Prüfung des
       Jahresabschlusses und des Lageberichts
       durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn
       die Verhältnisse der Gesellschaft so über-
       schaubar sind, daß eine Prüfung im Inter-
       esse der Gläubiger und der Gesellschafter
       nicht geboten erscheint. Gegen die Ent-
       scheidung ist die sofortige Beschwerde zu-.
       lässig."

    b) Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

 9. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe „71 Abs. 3" durch
    die Angabe „71 Abs. 5" ersetzt.

10. § 82 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    „2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied
        eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs
        in einer öffentlichen Mitteilung die Vermö:.
        genslage der Gesellschaft unwahr darstellt
        oder verschleiert, wenn die Tat nicht in
        § 331 Nr. l des Handelsgesetzbuchs mit
        Strafe bedroht ist."

                      Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
         und Wirtschaftsgenossenschaften

  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976
(BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:

 1. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird aufgehob~n.
    b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2
       und erhält folgende Fassung:

       ,,2.   die Bildung einer gesetzlichen Rückla-
              ge, welche zur Deckung eines aus der
              Bilanz sich ergebenden Verlustes zu
              dienen hat, sowie die Art dieser Bil-
              dung, insbesondere den Teil des Jahres-
              überschusses, welcher in diese Rück-
              lage einzustellen ist, und den Mindest-
              betrag der letzteren, bis zu dessen Er-
              reichung die Einstellung zu erfolgen
              hat."

 2. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassu'ng:

    ,,6. Einführung oder Erweiterung der Beteili-
         gung ausscheidender Genossen an der Er-
         gebnisrücklage nach§ 73 Abs. 3,".

 3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geneh-
    migung der Bilanz" durch die Worte „Feststel-
    lung des Jahresabschlusses" ersetzt.

 4. In § 20 werden die Worte „dem Reservefonds"
    durch die Worte „der gesetzlichen Rücklage
    und anderen Ergebnisrücklagen" ersetzt.

 5. § 21 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für
    ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder
    ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder
    teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen
    Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag
    nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht
    gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-
    jahr nicht gezahlt werden."

 6. § 33 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 33

      (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die
    erforderlichen Bücher der Genossenschaft ord-
    nungsgemäß geführt werden. Der J ahresab-
    schluß und der Lagebericht sind unverzüglich
    nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und
    mit dessen Bemerkungen der Generalver-
    sammlung vorzulegen.
      (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften
    über die Gliederung der Bilanz und der Ge-
    winn- und Verlustrechnung sowie mit einer
    Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn
    hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses
    nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine An-
    fechtung nicht begründet werden.
BGBl. 1985, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
     (3) Ergibt sich bei Aufstellung der J ahresbi-
   lanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei
   pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß
   ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des
   Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und
   die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vor-
   stand unverzüglich die Generalversammlung
   einzuberufen und ihr dies anzuzeigen."

7. Die §§ 33 a bis 33 i werden aufgehoben.

8. § 38 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

   „Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den
   Lagebericht und den Vorschlag für die Verwen-
   dung des Jahresüberschusses oder die Dek-
   kung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das
   Ergebnis der Prüfung hat er der Generalver-

   sammlung vor der Feststellung des J ahresab-
   schlusses zu berichten."

9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,,(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den
    Angelegenheiten der Genossenschaft in der
    Generalversammlung aus, soweit das Gesetz
    nichts anderes bestimmt."

10. § 48 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 48

      (1) Die Generalversammlung stellt den Jah-
    resabschluß fest. Sie beschließt über die Ver-
    wendung des Jahresüberschusses oder die Dek-
    kung eines Jahresfehlbetrags sowie über die
    Entlastung des Vorstands und des Aufsichts-
    rats. Die Generalversammlung hat in den er-
    sten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzu-
    finden.

      (2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Fest-
    stellung die für seine Aufstellung geltenden
    Vorschriften anzuwenden. Wird der J ahresab-
    schluß bei der Feststellung geändert und ist die
    Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so
    werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Be-
    schlüsse über die Feststellung des J ahresab-
    schlusses und über die Ergebnisverwendung
    erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten

    Prüfung ein hinsichtlich der Änderung unein-
    geschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor-
    den ist.
       (3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht so-
    wie der Bericht des Aufsichtsrats sollen minde-
    stens eine Woche vor der Versammlung in dem
    Geschäftsraum der Genossenschaft oder an ei-
    ner anderen durch den Vorstand bekanntzuma-
    chenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Ge-
    nossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kennt-
    nis gebracht werden. Jeder Genosse ist berech-
    tigt, auf seine Kosten eine. Abschrift des J ah-
    resabschlusses, des Lageberichts und des Be-
    richts des Aufsichtsrats zu verlangen."         -

11. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme
       zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,
       muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr
       stattfinden."      ,                '

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Im Rahmen der Prüfung nach Ab-

       satz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbe-
       ziehung der Buchführung und des Lagebe-

       richts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1
       Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind
       entsprechend anzuwenden."

12. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 1 wird einziger Absatz.

13. § 54 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,
       innerhalb derer die Genossenschaft die Mit-
       gliedschaft bei einem Verband zu erwerben
       hat."

    b) Satz 3 wird aufgehoben.

14. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Mitglieder des Vorstands und des Auf-
       sichtsrats, Angestellte und Mitglieder der iU
       prüfenden Genossenschaft dürfen die Ge-
       nossenschaft nicht prüfen."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
       gefügt:
         ,,(3) Der Verband kann sich eines von ihm
       nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn
       hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund
       vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen
       anderen Prüfungsverband, einen Wirt-
       schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
       fungsgesellschaft mit der Prüfung beauftra-

       gen."

15. § 56 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 56

      (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht,
    wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein
    besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vor-
    stands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder
    Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft
    ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung
    erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden
    Geschäftsjahren gewesen ist.
BGBl. 1985, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
2402                                  Bundesgesetzblatt,

       (2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so
    hat der Spitzenverband, dem der Verband an-
    gehört, auf Antrag des Vorstands der Genos-
    senschaft einen anderen Prüfungsverband, ei-
    nen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
    prüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen.
    Bestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder
    gehört der Verband keinem Spitzenverband an,
    so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vor-
    stands der Genossenschaft einen Prüfer im
    Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand
    ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu
    stellen.

      (3) Die Rechte und Pflichten des nach Ab-
    satz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach
    den für den Verband geltenden Vorschriften
    dieses Gesetzes. Der Prüfer hat dem Verba-nd
    eine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzule-
    gen."

16. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
          ,,(1) Der Verband hat über das Ergebnis
       der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf
       den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jah-
       resabschluß und den Lagebericht betrifft,
       § 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ent-
       sprechend anzuwenden."

    b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

          ,,(2) Auf die Prüfung von Genossenschaf-
       ten, die die Größenmerkmale des § 267
       Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist
       § 322 des Handelsgesetzbuchs über den Be-
       stätigungsvermerk entsprechend anzuwen-
       den."

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
       erhält folgende Fassung:
         ,,(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband
       zu unterzeichnen und dem Vorstand der Ge-
       nossenschaft unter gleichzeitiger Benach-
       richtigung des Vorsitzenden des Aufsichts-
       rats vorzulegen. Jedes Mitglied des Auf-
       sichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsbe-
       richt einzusehen."

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In
       Satz 1 wird das Wort „Berichts" durch das
       Wort „Prüfungsberichts" ersetzt.

17. § 63b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
    sung:

    ,,Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entschei-
    det im Zweifelsfall die für die Verleihung des
    Prüfungsrechts zuständige oberste Landesbe-
    hörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von der Vor-

    schrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichiger

    Grund vorliegt."

18. § 63 f wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 60 a"
       durch die Angabe ,,§ 63 e" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1

      b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
            ,,(3) Die Vorstände beider Verbände haben
          gemeinschaftlich den für die Verleihung des
          Prüfungsrechts zuständigen obersten Lan-
          desbehörden (§ 63) die Eintragung unver-
          züglich mitzuteilen."

  19. § 63 i Abs. 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Im übrigen ·sind die §§ 63e bis 63h mit
      der Maßgabe anwendbar, daß in § 63f Abs. 2
      und § 63 h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung
      der Verschmelzung in das Vereinsregister des
      Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintra-
      gung in das Vereinsregister des Sitzes des
      übernehmenden Verbandes tritt."

  20. § 73 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „an den

          Reservefonds" durch die Worte „auf die
          Rücklagen" ersetzt.
       b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „d_es
          Reservefonds" durch die Worte „der Rückla-
          gen" ersetzt.

       c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
          ,,Das Statut kann Genossen, die ihren Ge-
          schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den

          Fall des Ausscheidens einen Anspruch auf
          Auszahlung eines Anteils an einer zu die-
          sem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bil-
          denden Ergebnisrücklage einräumen."

  21. In § 74 werden die Worte „den anderen Reser-
      vefonds" durch die Worte „der Ergebnisrück-
      lage nach§ 73 Abs. 3" ersetzt.

  22. In § 88 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)"
      durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt.

  23. In § 89 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. l"
      durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 Satz l" und die
      Angabe „48 Abs. 2" durch die Angabe „48 Abs. 3"
      ersetzt.

  24. In § 91 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte
      „der letzten Jahresbilanz" durch die Worte
      ,,dem letzten Jahresabschluß" ersetzt.

  25. In § 93 g wird die Angabe ,,§ 33 c Nr. 1 und 2"
      durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 1 des Handelsge-
      setzbuchs" ersetzt.

  26. In § 95 Abs. 1 werden die Worte „der Bilanz"

      durch die Worte „des Jahresabschlusses" er-

      setzt.

  27. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der J ah-
      resbilanz" durch die Worte „des J ahresab-
      schlusses" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
28. In § 108 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)"
    durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt.

29. In§ 148 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe,,§ 33 i"
    durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" und die Worte
    ,,die Reservefonds" durch die Worte „der Rück-
    lagen" ersetzt.

30. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 9"
    durch die Angabe „der §§ 8 a, 9" ersetzt.

31. § 160 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „In gleicher Weise sind die Mitglieder des
       Vorstands und die Liquidatoren zur Befol-
       gung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in
       Verbindung mit § 53 des Handelsgesetz-
       buchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56
       Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes
       und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339
       des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vor-
       schriften sowie die Mitglieder des Vor-
       stands und des Aufsichtsrats und die Liqui-
       datoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen,
       daß die Genossenschaft nicht länger als drei
       Monate ohne oder ohne beschlußfähigen
       Aufsichtsrat ist."

    b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Auf die Erzwingung der Befolgung der in
       § 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des
       Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschrif-
       ten ist § 335 Satz 2, 4 bis 7 des Handelsge-
       setzbuchs entsprechend anzuwenden."

                      Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung
 von bestimmten Unternehmen und Konzernen

   Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, BGBl. 1970 I
S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ . 158
    Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe
    ,,§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

2. In§ 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe,,§§ 146, 168
   des Aktiengesetzes" durch die Angabe ;,§ 146

   des Aktiengesetzes und § 323 des Handelsge-
   setzbuchs" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
       „1. einer Personenhandelsgesellschaft oder
           des Einzelkaufmanns,".

   b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
      ,,5. einer Körperschaft, Stiftung oder An-
           stalt des öffentlichen Rechts, die Kauf-
           mann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs
           sind oder als Kaufmann im Handelsregi-
           ster eingetragen sind; auf Sparkassen,
           di~ einem Sparkassen- und Giroverband
           angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
           Abs. 1 anzuwenden."
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 ein-
      gefügt:

      ,,1 a. Unternehmen ohne eigene Rechtsper-
             sönlichkeit einer Gemeinde, eines Ge-
             meindeverbandes oder eines Zweck-
             verbandes,".

   d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
      sung:

      „2. Verwertungsgesellschaften nach dem
          Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-
          heberrechten und verwandten Schutz-
          rechten vom 9. September 1965 (BGB!. I
          S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2
          des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I
          s. 1137),".
   e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem
      Wort „die" die Worte „nach dem Versiche-
      rungsaufsichtsgesetz zur Rechnungslegung
      verpflichtet sind oder die" eingefügt.

   f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in
      § 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über
      das Kreditwesen genannten Unternehmen."

4. § 5 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 5
           Aufstellung von Jahresabschluß
                   und Lagebericht

     (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
   mens haben den Jahresabschluß · (§ 242 des
   Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Mona-
   ten des Geschäftsjahrs für das vergangene Ge-
   schäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des
   Jahresabschlusses, seine Gliederung und für
   die einzelnen Posten des Jahresabschlusses
   gelten §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282
   des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige
   Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
   den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
   rührt.
      (2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unter-
   nehmens, das nicht in der Rechtsform einer

   Personenhandelsgesellschaft oder des Einzel-
   kaufmanns geführt wird, haben den J ahresab-

   schluß um einen Anhang zu erweitern, der mit
   der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
   nung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebe-
   richt aufzustellen. Für den Anhang gelten die
   §§ 284, 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, §§ 286, 287 des
   Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht
   § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
BGBl. 1985, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
2404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
  Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für
  Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3
  Abs. 1 anzuwenden ist.

    (4) Handelt es sich um das Unternehmen ei-
  ner Personenhandelsgesellschaft oder eines
  Einzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Ver-
  mögen des Einzelkaufmanns oder der Gesell-
  schafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz
  und die auf das Privatvermögen entfallenden
  Aufwendungen und Erträge nicht in die Ge-
  winn- und Verlustrechnung aufgenommen wer-
  den.
    (5) Personenhandelsgesellschaften und Ein-
  zelkaufleute können die Gewinn- und Verlust-
  rechnung nach den für ihr Unternehmen gel-
  tenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwen-

  dung einer Gliederung nach§ 275 des Handels-
  gesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personen-
  handelsgesellschaften und Einzelkaufleute als
  Steuerschuldner zu entrichten haben, unter
  den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen
  werden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung
  nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außer-
  dem in einer Anlage zur Bilanz folgende Anga-
  ben zu machen:
  1. Die Umsatzerlöse im Sinne des§ 277 Abs. 1
     des Handelsgesetzbuchs,

  2. die Erträge aus Beteiligungen,

  3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben so-
     wie Aufwendungen für Altersversorgung
     und Unterstützung,

  4. die Bewertungs- und Abschreibungsmetho-

     den einschließlich wesentlicher Änderun-

     gen,

  5. die Zahl der Beschäftigten."

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Der Jahresabschluß und der Lagebe-
       richt sind durch einen Abschlußprüfer zu
       prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4
       nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316
       Abs. 3, § 317 Abs. 1, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319
       Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des

       Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des

       Jahresabschlusses sinngemäß."

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,,(2) Handelt es sich um das Unternehmen
       einer Personenhandelsgesellschaft oder ei-
       nes Einzelkaufmanns, so hat sich die Prü-

       fung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4
       beachtet worden ist."
   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         ,,(3} Der Abschlußprüfer wird bei berg-
       rechtlichen Gewerkschaften und bei Perso-
       nenhandelsgesellschaften, soweit nicht das
       Gesetz, die Satzung oder der Gesellschafts-

      vertrag etwas anderes vorsehen, von den
      Gewerken oder den Gesellschaftern ge-
      wählt. Handelt es sich um das Unternehmen
      eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser
      den Abschlußprüfer. Bei anderen Unterneh-
      men wird der Abschlußprüfer, sofern über
      seine Bestellung nichts anderes bestimmt
      ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Un-
      ternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen
      die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprü-
      fer. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft
      können den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1
      des Handelsgesetzbuchs auch Gewerken
      stellen, deren Anteile zusammen den zehn-
      ten Teil der Kuxe erreichen; den Antrag
      nach § 318 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetz-
      buchs kann auch jeder Gewerke stellen."

   d) Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.

   e) Absatz 9 wird Absatz 4 und erhält folgende
      Fassung:
         ,,( 4) Unberührt bleiben die §§ 26, 28 des
      Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
      nummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
      Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
      Abs. 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom
      ... , § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord_nung zur
      Durchfühtung des Wohnungsgemeinnützig-
      keitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 24. November 1969 (BGBI. I
      S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
      Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI.I
      S. 967), und § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord-
      nung zur Durchführung des Wohnungsge- .
      meinnützigkeitsgesetzes im Saarland in der

      Fassung der Bekanntmachung vom 17. Fe-

      bruar 1970 (Amtslatt des Saarlandes S. 126)

      über die Prüfung der als gemeinnützig aner-
      kannten Wohnungsunternehmen und der
      als Organ der staatlichen Wohnungspolitik
      anerkannten Unternehmen und Verbände."

6. In § 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ge-
   schäftsbericht" durch das Wort „Lagebericht"
   ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der

      Feststellung die für seine Aufstellung gel-

      tenden Vorschriften anzuwenden."

   b) In Absatz 4 werden die Worte ,,( die J ahresbi-
      lanz)" gestrichen.

8. § 9 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 9
         Offenlegung des Jahresabschlusses
                und des Lageberichts
         Prüfung durch das Registergericht

    (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
   mens haben den Jahresabschluß und die sonst
BGBl. 1985, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
     in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeich-
     neten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind,
     in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2,
     4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzule-
     gen. § 329 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über
     die Prüfungspflicht des Registergerichts gilt
     sinngemäß. Ist das Unternehmen in das Han-
     delsregister eingetragen, so erfolgt die Einrei-
     chung zum Handelsregister des Sitzes des Un-
     ternehmens. Ist das Unternehmen nicht in das
     Handelsregister eingetragen, so sind die Unter-
     lagen bei dem für den Sitz des Unternehmens
     zuständigen Registergericht einzureichen; die

     Vorschriften über die zum Handelsregister ein-

     gereichten Schriftstücke gelten für sie sinnge-
   • mäß.

      (2) Personenhandelsgesellschaften und Ein-
    zelkaufleute brauchen die Gewinn- und Ver-
    lustrechnung und den Beschluß über die Ver-
    wendung des Ergebnisses nicht offenzulegen,
    wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5
    Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufneh-
    men.

      (3) In der Bilanz von Personenhandelsgesell-
    schaften dürfen bei der Offenlegung die Kapi-
    talanteile der Gesellschafter, die Rücklagen,
    ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Ab-
    zug der nicht durch Vermögenseinlagen ge-
    deckten Verlustanteile von Gesellschaftern, ei-
    nes Verlustvortrags und eines Verlustes in ei-
    nem Posten „Eigenkapital" ausgewiesen wer-.
    den."

 9. § 10 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 10

          Nichtigkeit des Jahresabschlusses

      Der J ahresabschlU:ß ist nichtig, wenn er

    1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Ge-
       setzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des
       Handelsgesetzbuchs          geprüft   worden   ist
       oder

    2. von Personen geprüft worden ist, die nicht
       zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach
       § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
       dung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetz-
       buchs nicht Abschlußprüfer sind.

    Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht
    mehr geltend gemacht werden, wenn seit der
    Bekanntmachung des Jahresabschlusses im
    Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind.
    § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinn-
    gemäß."

10. §§ 11 bis 15 erhalten folgende Fassung:

                          ,,§ 11
          Zur Rechnungslegung verpflichtete
                Mutterunternehmen

     (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
    men unter der einheitlichen Leitung eines Un:

ternehmens mit Sitz (Hauptnfederlassung) im
Inland, so hat dieses Unternehmen (Mutterun-
ternehmen) nach den folgenden Vorschriften
Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander-
folgende Konzernabschlußstichtage jeweils
mindestens zwei der drei folgenden Merkmale
zutreffen:                ·

1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernab-
   schlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz
   übersteigt einhundertfünfundzwanzig Mil-
   lionen Deutsche Mark.

2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernab-

   schlußstichtag aufgestellten Konzern-Ge-

   winn- und Verlustrechnung in den zwölf
   Monaten vor dem Abschlußstichtag über-
   steigen zweihundertfünfzig Millionen Deut-
   sche Mark.

3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im In-
   land haben in den zwölf Monaten vor dem
   Konzernabschlußstichtag insgesamt durch-
   schnittlich mehr als fünftausend Arbeitneh-
   mer beschäftigt.

  (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die
Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestell-
ten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen
einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist
der Abschlußstichtag des größten Unterneh-
mens mit Sitz im Inland maßgebend.

  (3) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un-

ternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im
Ausland und beherrscht dieses Unternehmen
über ein oder mehrere zum Konzern gehörende

Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)
im Inland andere Unternehmen, so haben die
Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Kon-
zernleitung am nächsten stehen (Mutterunter-
nehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkon-
zern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu le-
gen, wenn für drei aufeinanderfolgende Ab-
schlußstichtage des Mutterunternehmens min-
destens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1
für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt
sinngemäß.

   (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditin-
stitute oder Versicherungsunternehmen, so gel-
ten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4
sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsun-
ternehmen, so sind die Größenmerkmale nach
§ 1 Abs. 3 und 4 e_ntsprechend zu berücksichti-
gen.

  (5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn das Mut-
terunternehmen eine Aktiengesellschaft, Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr; 1, 2 und 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes
Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhan-
delsgesellschaften und Einzelkaufleute zur
BGBl. 1985, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
2406                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  Aufstellung eines Konzernabschlusses nach
  diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich
  ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwal-
  tung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der
  Konzernleitung wahrnehmen.

     (6) § 291 des Handelsgesetzbuchs über befrei-
  ende Konzernabschlüsse und Konzernlagebe-
  richte gilt sinngemäß.

                      § 12
         Beginn und Dauer der Pflicht
         zur Konzernrechnungslegung

     (1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht,
  nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt
  § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.

     (2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutter-
  unternehmens, für dessen Abschlußstichtag
  erstmals mindestens zwei der drei Merkmale
  des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11
  Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unterneh-
  men oder die Firma des Mutterunternehmens
  in das Handelsregister eingetragen ist, unver-
  züglich zum Handelsregister die Erklärung ein-
  zureichen, daß für diesen Abschlußstichtag
  zwei der drei Merkmale des§ 11 Abs. 1 oder die
  Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2
  Satz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Er-
  klärung haben die gesetzlichen Vertreter des
  Mutterunternehmens auch für jeden der bei-
  den folgenden Abschlußstichtage unverzüglich
  zum Handelsregister einzureichen, wenn die
  Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag

  zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer
  staatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärun-
  gen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie
  zu.m Handelsregister einzureichen sind, auch
  der Aufsichtsbehörde einzureichen.

    (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob

  ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt

  Rechnung zu legen hat, Prüfer ·zu bestellen,
  wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das
  Mutterunternehmen zur Rechnungslegung
  nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das
  Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist
  vor der Bestellung außer den gesetzlichen Ver-
  tretern des Mutterunternehmens auch dieser
  zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß.

                        § 13

        Aufstellung von Konzernabschluß

            und Konzernlagebericht

    (1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
  ternehmens haben in den ersten fünf Monaten
  des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene
  Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß
  sowie einen Konzernlagebericht oder einen
  Teilkonzernabschluß oder einen Konzernlage-
  bericht aufzustellen.

    (2) Für den Konzernabschluß oder Teilko:r:i-
  zernabschluß gelten die§§ 294 bis 314 des Han-
  delsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abwei-

chende Gliederung zulässig ist, kann diese
auch für den Konzernabschluß oder den Teil-
konzernabschluß verwendet werden. Sonstige
Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
rührt. Für den Konzernlagebericht oder den
Teilkonzernlagebericht gilt § 315 des Handels-
gesetzbuchs sinngemäß.

  (3) Auf den Konzernabschluß oder den Teil-
konzernabschluß brauchen § 279 Abs. 1, §§ 280,
314 Nr. 5, 6 des Handelsgesetzbuchs nicht ange-
wendet zu werden. Ist das Mutterunternehmen
eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Ein-
zelkaufmann, so gilt § 5 Abs. 4, 5 für den Kon-
zernabschluß sinngemäß. Bei Anwendung .des
Satzes 1 oder des § 5 Abs. 5 haben der Konzern-
abschluß oder der Teilkonzernabschluß befrei-
ende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetz-
buchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung
mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen
Rechtsverordnung nur, wenn das befreite T_och-
terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
nehmen ist, diese Erleichterungen für seinen
Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
hätte in Anspruch nehmen können.

  (4) Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs
über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten
auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernab-
schlüsse, Konzernlageberichte und Teilkon-
zernlageberichte nach diesem Abschnitt.

                     § 14

       Prüfung des Konzernabschlusses

  (1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzern-
abschluß ist unter Einbeziehung des Konzern-
lageberichts oder des Teilkonzernlageberichts
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316
Abs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs

über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Ge-

setzes gelten sinngemäß.

  (2) Ist das Mutterunternehmen eine Genos-
senschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die
Genossenschaft angehört, auch Abschlußprüfer
des Konzernabschlusses. Das gleiche gilt, wenn
das Mutterunternehmen ein als gemeinnützig
anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein
als Organ der staatlichen Wohnungspolitik an-
erkanntes Unternehmen ist, das einem Prü-
fungsverband angehört. Gehört ein gemeinnüt-
ziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ

der staatlichen Wohnungspolitik einem Prü-

fungsverband nicht an, so ist die von der zu-
ständigen obersten Landesbehörde nach § 23
Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
nungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ist
das Mutterunternehmen eine Sparkasse, so ist
die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giro-
verbar:ides, dem die Sparkasse angehört, auch
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Der
von einem Prüfungsverband oder einer Prü-
fungsstelle geprüfte Konzernabschluß oder
BGBl. 1985, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
   Teilkonzernabschluß hat befreiende Wirkung
   nach§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer
   nach§ 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung
   mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen
   Rechtsverordnung nur, wenn das befreite Toch-
   terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
   nehmen ist, seinen Konzernabschluß oder Teil-
   konzernabschluß von dieser Person hätte prü-
   fen lassen können.

      (3) Hat das Mutterunternehmen einen Auf-
   sichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter
   den Konzernabschluß oder den Teilkonzernab-
   schluß, den Konzernlagebericht oder den Teil-
   konzernlagebericht und den Prüfungsbericht
   des Abschlußprüfers des Konzernabschlusses
   unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe-
   richts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme
   vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das
   Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen.
   Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsrats-
   mitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit
   der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen
   hat.
                        § 15

        Offenlegung des Konzernabschlusses
     (1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
   ternehmens haben den Konzernabschluß oder
   Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsver-
   merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
   gung und den Konzernlagebericht oder Teil-
   konzernlagebericht in sinngemäßer Anwen-
   dung des § 325 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetz-
   buchs offenzulegen. Ist das Mutterunterneh-
   men eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle
   des Handelsregisters das Genossenschaftsregi-
   ster. Ist das Mutterunternehmen nicht in das
   Handelsregister oder das Genossenschaftsregi-
   ster eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinnge-
   mäß.

     (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung
   und Vervielfältigung des Konzernabschlusses,
   Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts
   und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für
   die Prüfungspflicht des Registergerichts § 329
   des Handelsgesetzbuchs sinngemäß."

11. § 16 wird aufgehoben.

12. § 17 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 17

                Unrichtige Darstellung

      Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
    mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzli-
    cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-
    nehmens oder eines Mutterunternehmens,
    beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen
    gesetzlicher Vertreter,

    1. die Verhältnisse des Unternehmens im Jah-
       resabschluß oder Lagebericht unrichtig wie-
       dergibt oder verschleiert,                 ,

    2. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkon-
       zerns im Konzernabschluß, Konzernlagebe-
       richt, Teilkonzernabschluß oder Teilkon-
       zernlagebericht unrichtig wiedergibt oder
       verschleiert,

    3. zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Abs. 6
       in Verbindung mit§ 291 des Handelsgesetz-
       buchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4
       in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetz-
       buchs erlassenen Rechtsverordnung einen
       Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teil-
       konzernabschluß oder Teilkonzernlagebe-
       richt, in dem die Verhältnisse des Konzerns
       oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben
       oder verschleiert worden sind, vorsätzlich
       oder leichtfertig offenlegt oder
    4. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
       § 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145
       Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 1
       Satz 2 in Verbindung mit§ 320 Abs. 1, 2 des
       Handelsgesetzbuchs, § 12 Abs. 3 Satz 3 in
       Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 145
       Abs. 2 und 3 des Akti~ngesetzes oder § 14
       Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 3
       des Handelsgesetzbuchs einem Abschluß-
       prüfer des Unternehmens, eines verbunde-
       nen Unternehmens, des Konzerns oder des
       Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige An-
       gaben macht oder die Verhältnisse des Un-
       ternehmens, eines Tochterunternehmens,
       des Konzerns oder des Teilkonzerns unrich-
       tig wiedergibt oder verschleiert."

13. Die§§ 20, 21 erhalten folgende Fassung:

                         ,,§ 20
                  Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzli-
    cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-
    nehmens oder eines Mutterunternehmeris,
    beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen
    gesetzlicher Vertreter,

    1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
       J·ahresabschlusses einer Vorschrift
       a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ ·244, 245, 246,
          24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
          § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des
          § 251 des Handelsgesetzbuchs über Form
          oder Inhalt,

       b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
          § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 oder
          des § 253 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
          des Handelsgesetzbuchs über die Bewer-

          tung,
        c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
           einer Vorschrift des § 282 des Handelsge-
           setzbuchs über die Bewertung,         ,

        d) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
           einer Vorschrift des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder
           6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7,
           der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder
BGBl. 1985, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
2408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

          des § 277 des Handelsgesetzbuchs über
          die Gliederung oder

       e) des§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 in

          Verbindung mit einer Vorschrift des

          § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
          Satz 1, des § 284 oder des § 285 des Han-

          delsgesetzbuchs über die in der Bilanz

          oder im Anhang zu machenden Anga-
          ben,

  2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
     oder Teilkonzernabschlusses einer Vor-

     schrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
     mit einer Vorschrift
       a) des § 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
          über den Konsolidierungskreis,

       b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
          Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
          246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
          dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder
          dem § 251 des Handelsgesetzbuchs über
          Inhalt oder Form des Konzernabschlus-
          ses,
       c) des § 300 des Handelsgesetzbuchs über
          die Konsolidierungsgrundsätze oder das
          Vollständigkeitsgebot,
       d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
          den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
          neten Vorschriften des Handelsgesetz-
          buchs oder des § 308 Abs. 2 des Handels-
          gesetzbuchs über die Bewertung,
       e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
          § 312 des Handelsgesetzbuchs über die
          Behandlung assoziierter Unternehmen
          oder

       f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
          § 314 des Handelsgesetzbuchs über die
          im Anhang zu machenden Angaben,

  3. bei. der Aufstellung des Lageberichts der

     Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
     dung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetz-
     buchs über den Inhalt des Lageberichts,
  4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
       richts oder des Teilkonzernlageberichts der
       Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbin-
       dung mit § 315 Abs.1 des Handelsgesetz-
       buchs über den Inhalt des Konzernlagebe-
       richts,

  5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder
     Vervielfältigung einer Vorschrift des § 9
     Abs. 1 oder des§ 15 Abs. 2, jeweils in Verbin-
     dung mit§ 328 des Handelsgesetzbuchs über
     Form oder Inhalt, oder

  6. einer auf Grund des§ 5 Abs. 3 oder des§ 13
     Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 330
     Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen
     Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
     stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
     schrift verweist,
  zuwider handelt.

  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
gen § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorge-
schriebene Erklärung dem Registergericht

oder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht

rechtzeitig einreicht.

  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark

geahndet werd~n.

                       § 21

                  Zwangsgelder

  Gesetzliche Vertreter(§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines
Unternehmens oder eines Mutterunterneh-
mens, beim Einzelkaufmann der Inhaber oder
dessen gesetzlicher Vertreter, die

1. § 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbin-
   dung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengeset-
   zes über die Pflichten gegenüber Prüfern,

2. § 5 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 über die Pflicht
   zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des
   Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
   Konzernlageberichts, des Teilkonzern.ab-
   schlusses oder des Teilkonzernlageberichts,
3. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in
   Verbindung mit§ 318 Abs. 1 Satz 4 des Han-
   delsgesetzbuchs über die Pflicht zur unver-
   züglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,

4. § 6 Abs.1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
   Verbindung mit§ 318 Abs. 4 Satz 3 des Han-
   delsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag
   auf gerichtliche Bestellung des Abschluß-
   prüfers zu steBen,

5. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
   Verbindung mit § 320 des Handelsgesetz-
   buchs über die Pflichten gegenüber dem Ab-

   schlußprüfer,

6. § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorla-
   gen an den Aufsichtsrat,

7. § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des·
   Aktiengesetzes,§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 die-
   ses Gesetzes über das Recht der Aufsichts-
   ratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aus-
   händigung der Vorlagen -0der

8. § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht
   zur Bekanntmachung des J ahresabschlus-
   ses, des Lageberichts, des Konzernabschlus-
   ses, des Konzernlageberichts, des Teilkon-
   zernabschlusses oder des Teilkonzernlage-
   berichts im Bundesanzeiger

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
§ 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
zehntausend Deutsche Mark nicht überschrei-
ten."
BGBl. 1985, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409
                      Artikel 6

     Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBI. I S. 2803), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 457), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange-
    fügt:

    „Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt
    für Bewerber, die seit mindestens fünfzehn
    Jahren den Beruf als Steuerberater oder verei-
    digter Buchprüfer ausgeübt haben; dabei sind
    bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbe-
    vollmächtigter anzurechnen."

 2. § a· Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 letzter Halbsatz werden die
       Worte „ist die jeweilige Mindeststudienzeit
       einschließlich Berufspraktikum" durch die
       Worte „sind die jeweilige Mindeststudien-
       zeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das
       Berufspraktikum" ersetzt.

    b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
        „2. wenn der Bewerber seit mindestens
            fünf Jahren den Beruf als vereidigter
            Buchprüfer oder Steuerberater aus-
            übt."

 3. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

        „Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit
        muß der Bewerber wenigstens während der
        Dauer zweier Jahre bei einem Wirtschafts-
        prüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
        schaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer
        Buchprüfungsgesellschaft oder einem ge-
        nossenschaftlichen Prüfungsverband, bei
        dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Ab-
        schlußprüfungen teilgenommen und bei der

        Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt
        haben; Tätigkeiten bei einer Person nach
        § 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 sind keine Prü-
        fungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz."

    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

 4. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:

                          ,,§ 13a
    Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer

       Vereidigte Buchprüfer, die nicht nach§ 131 b
    Abs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in ver-
    kürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in ver-
    kürzter Form entfällt für vereidigte Buchprü-
    fer, die Steuerberater sind, die schriftliche und
    mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebs~

   wirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte
   Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirt-

   schaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volks:..
   wirtschaft."

5. § 14 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „150" durch
      die Zahl „200" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „500" durch
      die Zahl „750" ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wer-
      den jeweils das Wort „übersteigen" durch
      das Wort „erreichen" und der Punkt durch
      ein Semikolon ersetzt sowie jeweils folgen-
      der Halbsatz angefügt:
      ,,hat die Gesellschaft nur zwei Vorstands-
      mitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
      haftende Gesellschafter, so muß einer von
      ihnen Wirtschaftsprüfer sein."

  'b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
      gefügt:

         ,,(4) Voraussetzung für die Anerkennung
      ist ferner, daß
      1. Gesellschafter ausschließlich Wirtschafts-
          prüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
          ten, die die Voraussetzungen dieses Ab-
          satzes erfüllen, oder in der Gesellschaft
          tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerbera-
          ter, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
          wälte oder Personen sind, deren Tätig-

          keit als Vorstandsmitglied, Geschäfts-
          führer oder persönlich haftender Gesell-
          schafter nach Absatz 2 oder 3 genehmigt
          worden ist;

      2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungs-
         gesellschaft nicht für Rechnung eines
         Dritten gehalten werden;
      3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit
         der Anteile Wirtschaftsprüfern oder
         Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die

         die Voraussetzungen dieses Absatzes er-
         füllen, gehört;

      4. bei Kommanditgesellschaften die Mehr-
         heit der im Handelsregister eingetrage-
         nen Einlagen der Kommanditisten von
         Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
         fungsgesellschaften, die die Vorausset-
         zungen dieses Absatzes erfüllen, über-
         nommen worden ist;

      5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
         fungsgesellschaften, die die Vorausset-
         zungen dieses Absatzes erfüllen, zusam-
         men die Mehrheit der Stimmrechte der
         Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-
         schafter einer Gesellschaft mit be-
         schränkter Haftung oder Kommanditi-
         sten zusteht und
BGBl. 1985, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2410
2410                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

        6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist,
           daß zur Ausübung von Gesellschafter-
           rechten nur Gesellschafter bevollmäch-
           tigt werden können, die Wirtschaftsprü-
           fer sind.

        Haben sich Berufsangehörige im Sinne von

        Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerli-

        chen Rechts zusammengeschlossen, deren
        Zweck ausschließlich das Halten von Antei-
        len an einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
        schaft ist, so werden ihnen die Anteile an
        der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ver-
        hältnis ihrer Beteiligung an der Gesell-
        schaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
        Stiftungen und eingetragene Vereine gelten
        als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1
        Nr. l, wenn

        a) sie ausschließlich der Altersversorgung
           von in der Wirtschaftsprüfungsgesell-
           schaft tätigen Personen und deren Hin-
           terbliebenen dienen oder ausschließlich
           die Berufsausbildung, Berufsfortbildung
           oder die Wissenschaft fördern und

        b) die zur gesetzlichen Vertretung berufe-

           nen Organe mehrheitlich aus Wirt-
           schaftsprüfern bestehen."

   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-
      sätze 5 bis 7.

7. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „Frist" werden ein Komma
      und die Worte „die bei Fortfall der in § 28
      Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten
      Voraussetzungen höchstens zwei Jahre be-
      tragen darf," eingefügt.

   b) Es wird folgender Halbsatz angefugt:

         „bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten
       · Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß
         die Frist mindestens fünf Jahre betragen;"

8. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

       ,,(1) In das Berufsregister sind ein.zutragen
   1. Wirtschaftsprüfer, und zwar

        a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
           und Veränderungen des Namens,

        b) Tag der Bestellung und die oberste Lan- _
           desbehörde, die die Bestellung vorge-
           nommen hat,
        c) Anschrift der beruflichen Niederlassung
           und ihre Veränderungen,

        d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbstän-
           dig in eigener Praxis, als Gesellschafter
           in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
           oder Steuerberatungsgesellschaft, im
           Anstellungsverhältnis bei einem Wirt-
           schaftsprüfer,   einer    Wirtschaftsprü-
           fungsgesellschaft,   einer   Steuerbera-

           tungsgesellschaft,   einem     genossen-
           schaftliche~ Prüfungsverband, einer
           Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
           Giroverbandes, einer überörtlichen Prü-
           fungseinrichtung für öffentlich-rechtli-
           che Körperschaften und Anstalten oder

           als Leiter einer Zweigniederlassung) und

           ihre Veränderungen;                  ·

    2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und
        zwar

        a) Name und Rechtsform,
        b) Tag der Anerkennung als Wirtschafts-
           prüfungsgesellschaft und die oberste
           Landesbehörde, die die Anerkennung
           ausgesprochen hat,

        c) Anschrift der Hauptniederlassung,

        d) Namen, Berufe und Anschriften der Ge-
           sellschafter und der Mitglieder des zur
           gesetzlichen Vertretung berufenen Or-
           gans einer juristischen Person und die
           Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen
           sowie Namen, Berufe und Anschriften

           der vertretungsberechtigten und der üb-
           rigen Gesellschafter einer Personenge-

           sellschaft und die Höhe der im Handels-
           register eingetragenen Einlagen der
           Kommanditisten,
        e) Namen und Anschriften der im Namen
           der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprü-
           fer
        sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a„
        c, d und e;

    3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprü-
        fern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
        ten, und zwar

        a) Name,

        b) Anschrift der Zweigniederlassung,
        c) Namen und Anschriften der die Zweig-
           niederlassung leitenden Personen
        sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a
        bis c."

 9. § 41 wird aufgehoben.

10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    ,,Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Ge-
    sellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
    schaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschafts-
    prüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchfüh-
    rung von Abschlußprüfungen nicht in einer
    Weise Einfluß nehmen, die die Unabhängigkeit
    des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beein-
    trächtigt."                            ·

11. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
       fügt:
BGBl. 1985, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411
        ,,Vorläufig bestellte Personen (§ 131 b Abs. 2,
        § 131 f Abs. 2) können nicht zu Mitgliedern
        des Beirats oder Vorstands gewählt werden.
        Der Präsident der Wirtschaftsprüferkam-
        mer und der Vorsitzer des Beirats müssen
        Wirtschaftsprüfer sein."
     b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
          ,,(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder er-
       folgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe
       der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
       fungsgesellschaften wählt entsprechend der
       Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
       kammer, die dieser Gruppe am ersten Tag
       des der Einladung zur Mitgliederversamm-
       lung vorangegangenen Monats angehören,
       eine in der Satzung bestimmte Anzahl von
       Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen
       stimmberechtigten Mitglieder wählt eine

       Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich

       nach der Zahl der stimmberechtigten Mit-
       glieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
       dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichne-
       ten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine
       Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als
       die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder
       muß jedoch von der Gruppe der Wirtschafts-
       prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
       ten gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf
       die Wahl der Vorstandsmitglieder entspre-
       chende Anwendung; die Wahl des Präsiden-
       ten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt
       durch den gesamten Beirat."

12. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „aner-
       kannt" die Worte „oder bestellt" eingefügt,
       der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
       folgender Halbsatz angefügt: ,,wird ein ver-
       eidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer
       bestellt, so erlischt die Bestellung als verei-
       digter Buchprüfer."

    b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
       lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „wird eine Buchprüfungsgesellschaft als
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt,
       so erlischt die Anerkennung als Buchprü-
       fungsgesellschaft."

13. In § 129 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten
    Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prü-
    fung des Jahresabschlusses von mittelgroßen
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267
    Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316
    Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzu-
    führen."

14. § 130 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 130

      Anwendung von Vorschriften des Gesetzes

      (1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1
    Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen · des'

    Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des
    Dritten und Fünften Teils entsprechende An-
    wendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren ge-
    gen vereidigte Buchprüfer können vereidigte
    Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
    berufen werden.
       (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden
    § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des
    Fünften und Sechsten Abschnitts des Zweiten
    Teils und des Dritten Teils entsprechende An-
    wendung."

15. § 131 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 131

                Zulassung zur Prüfung

      (1) Die Zulassung zur Prüfung nach§ 131 a ist

    zu erteilen, wenn der Bewerber

    1. im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerbe-
       rater oder Rechtsanwalt ist und mindestens
       fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters,
       Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts
       ausgeübt hat und

    2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit
       oder eine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letz-
       ter Satz nachweist; eine Tätigkeit als Revi-
       sor in größeren Unternehmen oder als Steu-
       erberater kann bis zur Höchstdauer von ei-
       nem Jahr auf die Prüfungstätigkeit ange-
       rechnet werden; § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, 4
       und 5 finden entsprechende Anwendung.

    Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt
    bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung
    zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
    1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli
    1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus ei-
    nem von ihm nicht zu vertretenden Grund an
    der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert
    sich die in Satz 2 berechnete Frist um drei J ah-
    re.

      (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt wer-
    den.
      (3) Über die Zulassung zur Prüfung entschei-
    det die für die Wirtschaft zuständige oberste
    Landesbehörde.
      (4) Die§§ 7, 10 und 11 sind entprechend anzu-
    wenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwen-
    den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren
    400 Deutsche Mark beträgt."

16. Nach§ 131 wird eingefügt:
                        ,,§ 131 a

                        Prüfung

     (1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-

   che und eine mündliche Prüfung. Für Bewerber
   nach§ 131 Abs. 1 Satz 2 entfällt die schriftliche
   Prüfung.
BGBl. 1985, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
2412                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    (2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches
  Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresab-
  schlusses von Gesellschaften mit beschränkter
  Haftung), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht
  unter besonderer Berücksichtigung des Rechts
  der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
  Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die
  schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
  Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
  Satz 1 bezeichneten Prüfungsgebieten.

    (3) Die praktische Berufsarbeit des vereidig-
  ten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebe-
  nen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit
  beschränkter Haftung i~t in der Prüfung beson-

  ders zu berücksichtigen. Für die Aufsichtsar-
  beit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stun-
  den zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen
  Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine
  Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann
  zweimal wiederholt werden.
    (4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs. 1
  eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der
  Ausschuß setzt sich zusammen aus
  einem Vertreter der obersten Landesbehörde
  als Vorsitzendem,
  einem Vertreter der Wirtschaft,

  einem Wirtschaftsprüfer,

  einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirt-
  schaftsprüfer, der zugleich Steuerberater oder
  Rechtsanwalt ist.
  Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähi-
  gung zum Richteramt haben.

                       § 131 b

         Bestellung. Vorläufige Bestellung

    (1) Auf die Bestellung der Personen, die die

  Prüfung nach § 131 a bestanden haben, findet
  der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-
  chende Anwendung.

    (2) Auf Antrag wird ein nach § 131 zur Prü-
  fung zugelassener Bewerber, der die Vorausset-
  zungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, sofern er
  nachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Ka-
  pitalgesellschaft mit der Prüfung nach § 316
  Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das lau-
  fende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauf-
  tragen wird, vorläufig bestellt. Für die Bestel-
  lung hat der Antragsteller eine Gebühr von 200
  Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde
  zu zahlen. Die Bestellung erlischt, wenn der
  Bewerber die Prüfung nach § 131 a nicht be-
  standen hat und sie nicht mehr wiederholen
  kann, unabhängig davon spätestens am 31. De-
  zember 1990; zur Vermeidung von unbilligen
  Härten kann die oberste Landesbehörde die
  Frist verlängern. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und
  der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils finden
  entsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte
  Personen dürfen im beruflichen Verkehr nur
  den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319
  Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig
  berechtigt" verwenden. Sie sind in der Wirt-
  schaftsprüferversammlung nicht stimmberech-

    tigt, können aber mit beratender Stimme an
    der Wirtschaftsprüferversammlung teilneh-
    men."

17. Nach § 131 b wird folgender neuer Siebenter
    Teil des Gesetzes eingefügt:
                      „Siebenter Teil

        Erleichterte Bestellung von vereidigten
           Buchprüfern, Steuerberatern und
        Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfern

                          § 131c

                 Zulassung zur Prüfung

      (1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
    Rechtsanwälte können abweichend von den
    Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
    schnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprü-
    fer bestellt werden, wenn sie die in § 131 e vor-
    gesehene Prüfung bestanden haben.

       (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen,
    wenn der Bewerber
    1.  im   Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf
        Jahren den Beruf eines vereidigten Buch-
        prüfers, eines Steuerberaters, eines Steuer-

        bevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts
        hauptberuflich .und selbständig in eigener
        Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der
        Antragstellung hauptberuflich und selbstän-
        dig in eigener Praxis als vereidigter Buch-
        prüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tä-
        tig ist,

     2. spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jah-
        ren und im Zeitpunkt der Antragstellung
        mindestens für eine GeseHschaft mit be-

        schränkter Haftung in erheblichem Umfang
        selbständig in eigener Praxis geschäftsmä-
        ßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prü-

        fungen auf dem Gebiet des betrieblichen
        Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern
        diese Gesellschaft spätestens zu dem der
        Antragstellung vorausgehenden Abschluß-
        stichtag mindestens zwei der drei Größen-
        merkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsge-
        setzbuchs überschreitet oder zu erwarten
        ist, daß sie diese spätestens für das Ge-
        schäftsjahr 1987 voraussichtlich überschrei-
        ten wird.
     Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit
     einer oder mehreren anderen Personen aus
     (Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er
     bei den in Numm~r 2 aufg,eführten Tätigkeiten
     maßgeblich mitgewirkt hat.

       (3) Der selbständigen Berufsausübung in ei-
     gener .Praxis steht die Tätigkeit eines Bewer-
     bers, der im Zeitpunkt der Antragstellung ver-
     eidigter   Buchprüfer, Steuerberater oder
     Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands,
     als Geschäftsführer oder als persönlich haften-
     der Gesellschafter einer Buchprüfungsgesell-
     schaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich.
     Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2
BGBl. 1985, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
Satz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zu-
grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1
werden jedoch nur solche Bewerber zugelas-
sen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufge-
führten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt ha-
ben.
  (4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
kann frühestens am 1. Juli 1986 und nur bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt wer-
den. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden.

  (5) Über die Zulassung zur Prüfu'ng und über
die in§ 131e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von
der schriftlichen Prüfung entscheidet die für
Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,
über den in § 131 e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz
der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage
von Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß
nach § 131 e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
genannte Voraussetzung ist durch schriftliche,
an Eides Statt abzugebende Versicherungen
des Bewerbers und durch schriftliche Versiche-
rungen des Unternehmens, für das der Bewer-
ber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen.
  (6) Die §§ 7, 10 und 11 sind entsprechend an-
zuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren
400 Deutsche Mark beträgt.

                     § 131d

               Rechtsverordnung

  Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Justiz
und dem Bundesminister der Finanzen und mit
Zustimmung des Bundesrates für die Prüfun-
gen nach den §§ 131 a, 131 e Bestimmungen zu
erlassen über die Berufung der Mitglieder des
Prüfungsausschusses sowie über die Einzelhei-
ten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens,
insbesondere über die in§ 14 bezeichneten An-
gelegenheiten.
                      § 13le

                     Prüfung

  ( 1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-
che und eine mündliche Prüfung.
   (2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des J ahresab-
schlusses und des Konzernabschlusses), Be-
triebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter beson-
derer Berücksichtigung des Rechts der Gesell"'
schaft mit beschränkter Haftung und das Be-
rufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische
Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetz-
lich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist
besonders zu berücksichtigen.

  (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem
Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens.
Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber
vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die·

Dauer der mündlichen Prüfung soll für den ein-
zelnen Bewerber eine Stunde nicht überschrei-
ten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
den.
  (4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs.1
eingerichteten Prüfungsaüsschuß abgelegt. Der
Ausschuß setzt sich zusammen aus
einem Vertreter der obersten Landesbehörde
als Vorsitzendem,

einem Vertreter der Wirtschaft,
einem Wirtschaftsprüfer,

einem nach§ 131 f Abs. 1 bestellten Wirtschafts-
prüfer oder einem Steuerberater oder Rechts-
anwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein
Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung
zum Richteramt haben.
  (5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers
wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage
von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der
Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezem-
ber 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenig-
stens drei verschiedenen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die die in § 131 c Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spä-
testens im Zeitpunkt der Antragstellung erfül-
len, selbständig in eigener Praxis oder auf
Grund einer Tätigkeit nach § 131 c Abs. 3 den
Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen
der §§ 162, 166 und 167 des Aktiengesetzes in
der vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fas-
sung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungs-
berichte sind mit der Erklärung des Bewerbers
vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt
hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen
des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das
Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbe-
richt bezieht, des geprüften Unternehmens der
obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Be-
werber kann die Kennzeichnung des geprüften
Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der
Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer
Unterlagen verlangen.

  (6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung
erlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der
Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet
hat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit
mindestens zehn Jahren hauptberuflich .den
Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines
Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten
oder eines Rechtsanwalts ausübt.

                     § 131f
   Bestellung von vereidigten Buchprüfern,
   Steuerberatern und Rechtsanwälten als
              Wirtschaftsprüfer

  ( 1) Auf die Bestellung der Personen, die die
Prüfung nach § 131 e bestanden haben, als Wirt-
schaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des
Zweiten Teils Anwendung.

  (2) Auf Antrag wird ein nach § 131 c zur Prü-
fung zugelassener Bewerber, der nachweist,
daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesell-
BGBl. 1985, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
2414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    schaft (§ 267 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs)
    mit der Prüfung nach§ 316 Abs. 1 des-Handels-
    gesetzbuchs für das. laufende oder abgelaufene
    Geschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig be-
    stellt. Auf vorläufig bestellte Personen finden
    § 1 Abs. 2, §§ 2, 3 und § 131 b Abs. 2 Satz 2, 3 und
    6 sowie die Bestimmungen des Dritten und
    Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sowie
    des Dritten, Vierten und Fünften Teils entspre-

    chende Anwendung. Vorläufig bestellte Perso-
    nen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zu-
    satz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1
    Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig be-
    rechtigt" verwenden.

18. Der bisherige Siebente Teil des Gesetzes wird
    Achter Teil, der bisherige Achte Teil wird
    Neunter Teil.
19. In§ 134 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 2 bis
    5" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2, 3, 5 und 6" und
    die Angabe ,,§ 28 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 28
    Abs. 5" ersetzt.

20. Nach § 134 wird folgender § 134 a eingefügt:

                          ,,§ 134a
                   Übergangsregelung

      (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
    prüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind,
    behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die
    Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in
    Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des
    Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember
    1985 (BGBI. I S. 2355) nicht erfüllen. Entspre-
    chendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesell-
    schaften und Buchprüfungsgesellschaften, die
    am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die An-
    erkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
    schaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist
    jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31.
    Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28
    Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden
    Fassung nicht erfüllt.

      (2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
    Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt
    des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchsta-
    be b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt
    sind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung ei-
    ner solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der
    obersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn
    nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirt-
    schaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprü-
    fungsgesellschaft der Bestand der Gesellschaf- ·
    ter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen
    oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder
    auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28
    Abs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist
    entsprechend anzuwenden.

       (3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am

    1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten
    Buchp.rüfers ·oder Steuerberaters ausüben, § 9
    Abs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar
    1990 sich in der praktischen Ausbildung zum

    Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1.
    Januar 1996 in der Fassung der Bekanntma-
    chung vom 5. November 1975 (BGBL I S. 2803)."

                     Artikel 7

  Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

   Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL I

S. 1472} wird wie folgt geändert:
 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte
    „dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1
    B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
    Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausge-
    wiesenen Reservefonds" ersetzt durch die
    Worte „der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des .
    Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
    schaftsgenossenschaften von eingetragenen
    Genossenschaften gesondert ausgewiesenen
    Ergebnisrücklage".
 2. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fas-
    sung:

    „5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und
        der Geschäftsleiter".
3. Vor § 25 a wird die folgende Überschrift einge-
   fügt:

   ,,5a. Besondere Vorschriften über die Rech-
         nungslegung".
 4. § 25a erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 25a
    Aufstellung und Veröffentlichung von Jahres-
              abschluß und Lagebericht

       (1) Auf Kreditinstitute, die nicht in der
    Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kom-
    manditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft
    mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaf-
    ten) oder der eingetragenen Genossensc:P,aft
    betrieben werden und die keine öffentlich-
    rechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Ab-
    schnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung
    von bestimmten Unternehmen und Konzernen
    auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinsti-
    tut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses
    Gesetzes nicht erfüllt. Auf Kapitalgesellschaf-
    ten, eingetragene Genossenschaften und öf-
    fentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für
    kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
    (§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach
    dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zu-
    lässigen Erleichterungen nicht angewendet
    werden. Kleinen Kreditinstituten von nur örtli-
    cher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt
    auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren
    Jahresabschluß und Lagebericht nur in der ört-
    lichen Presse veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 3
    sind auch auf im Geltungsbereich dieses Geset-
    zes unterhaltene Zweigstellen von Unterneh-

    men mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne

    des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
      (2) An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265
    Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Han-
BGBl. 1985, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
   delsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse
   der Kreditinstitute die durch Rechtsverord-
   nung erlassenen Formblätter und anderen Vor-
   schriften anzuwenden. Insoweit brauchen § 265
   Abs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buch-
   stabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsge-
   setzbuchs nicht angewendet zu werden; dies
   gilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetz-
   buchs, soweit abweichende Vorschriften beste-
   hen.
      (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
   Erlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kredit-
   institute, auch wenn sie nicht in der Rechts-
   form der Kapitalgesellschaft oder der eingetra-
   genen Genossenschaft oder als öffentlich-recht-
   liche Sparkasse betrieben werden."

5. Nach§ 25a wird folgender§ 25b eingefügt:

                         ,,§ 25b

     Konzernabschluß und Konzernlagebericht
     Auf Kreditinstitute, die auf Grund gesetzli-
   cher Vorschriften einen Konzernabschluß und
   einen Konzernlagebericht nach den Vorschrif-
   ten des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
   Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
   setzbuchs aufzustellen haben, ist § 25 a Abs. 2
   entsprechend anzuwenden. Sie brauchen im
   Konzernabschluß die in § 26 a Abs. 2 dieses Ge-
   setzes und die in §§ 306, 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1
   Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe c des Handelsgesetz-
   buchs bezeichneten Angaben nicht zu ma-
   chen."

6.. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      „Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht
      und Prüfungsberichten"

   b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Kreditinstitute haben den Jahresab-
      schluß in den ersten drei Monaten des Ge-
      schäftsjahrs für das vergangene Geschäfts-
      jahr aufzustellen und den aufgestellten so-
      wie später den festgestellten Jahresab-
      schluß und den Lagebericht, soweit ein sol-
      cher erstattet wird, dem Bundesaufsichts-
      amt und der Deutschen Bundesbank jeweils
      unverzüglich einzureichen; der J ahresab-
      schluß ist in einer Anlage zu erläutern. So-
      fern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen
      ist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk
      oder einem Vermerk über die Versagung
      der Bestätigung versehen sein. Der Ab-
      schiußprüfer hat den Bericht über die Prü-
      fung des Jahresabschlusses (Prüfungsbe-
      richt) unverzüglich nach Beendigung der
      Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der
      Deutschen Bundesbank einzureichen; bei
      Kreditinstituten, die einem genossenschaft-
      lichen Prüfungsverband angehören oder
      durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-
      und Giroverbandes geprüft werden, ist der
      Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-_
      reichen."

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konzern-
       geschäftsbericht" durch das Wort „Konzern-
       lagebericht" ersetzt.

 7. Die Überschrift vor § 26 a wird gestrichen.

8. § 26 a erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 26a
    Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der
                     Bewertung
       (1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften
    sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des
    Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als
    dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des
    Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zu-
    gelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach

    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur
    Sicherung gegen die besonderen Risiken des
    Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig
    ist.
       (2) Kreditinstitute brauchen im Jahresab-
    schluß die in§ 281 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 des Han-
    delsgesetzbuchs verlangten Angaben und Auf-
    gliederungen nicht zu machen. Auch brauchen
    die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
    zurückgestellten Beträge nicht gesondert aus-
    gewiesen zu werden. Der Vorstand einer Ak-
    tiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1
    Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten _ Aus-
    künfte nicht zu geben.

       (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der
    Maßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung
    von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forde-
    rungen oder deren Eingang nach teilweiser
    oder vollständiger Abschreibung oder aus Zu-
    schreibungen bei Wertpapieren oder deren Ap-
    gang mit Abschreibungen und Wertberichti-
    gungen auf Forderungen und Wertpapiere zu-

    gelassen werden darf. Der Vorstand einer Ak-
    tiengesellschaft, die solche Verrechnungen vor-
    genommen hat, braucht darüber Auskunft
    nicht zu erteilen."

9. § 26 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 153 bis 156
       des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 253
       des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Geschäfts-
       bericht" durch das Wort „Anhang" und die
       Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1"
       ersetzt.

10. § 27 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 27
            Prüfung des Jahresabschlusses

      (1) Der Jahresabschluß und die Anlage nach
    § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der J ahresab-
    schluß festgestellt wird, unter Einbeziehung
    der Buchführung und des Lageberichts durch
    einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, ge-
    nossenschaftlichen Prüfungsverband,      Prü-
BGBl. 1985, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
2416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
    des) zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens bis
    zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des
    Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der J ahresab-
    schluß ist nach der Prüfung unverzüglich fest-
    zustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kre-
    ditinstitute in der Rechtsform der eingetrage-
    nen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn
    Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
       (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses
    von Kreditinstituten, die nicht bereits nach an-
    deren Vorschriften der Prüfungspflicht unter-
    liegen, sind unbeschadet der Vorschriften der
    §§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unter-
    abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
    Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-
    fung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengeset-
    zes über die Prüfung im Falle der Abwicklung
    entsprechend anzuwenden."

11. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    ,,§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-
    sprechend anzuwenden."
12. In § 46 c wird die Angabe ,,§ 342" durch die An-
  • gabe ,,§ 237" ersetzt.

13. § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ertrags-
       rechnung" die Worte „und einem Anhang"
       eingefügt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „die§§ 162, 164 bis
       169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1
       und 3 des Aktiengesetzes" durch die Angabe
       ,,§ 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1
       und 3 des Aktiengesetzes sowie die §§ 316
       bis 324 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

                      Artikel 8

  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. I
S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „138, 146 und 150"
       durch die Angabe „138 und 150" ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 55 Abs. 1, Abs. 2
       Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c" durch die Angabe
       ,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" ersetzt.
 2. In § 9 wird Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 wird
    einziger Absatz und erhält folgende Fassung:

    ,,Die Satzung eines Versicherungsunterneh-
    mens soll die einzelnen Versicherungszweige,
    auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und
    die Grundsätze für die Vermögensanlage fest-
    setzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versi-

   cherungsgeschäft nur unmittelbar oder zu-
   gleich auch mittelbar (durch Rückversiche-
   rung) betrieben werden soll."

3. In § 16 werden die Worte „ersten und dritten"
   durch die Worte „Ersten Buchs, des Ersten Ab-
   schnitts des Dritten Buchs und des Vierten"
   ersetzt.

4. § 35 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 erhält folgende Fas-
   sung:

   „1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine
       Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet
       sich diese nach dem Jahresüberschuß ab-
       züglich eines Verlustvortrags und der
       Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der
       Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3
       den Personen zugesichert ist, die den
       Gründungsstock zur Verfügung gestellt ha-
       ben, ist abzusetzen. Entgegenstehende

       Festsetzungen sind nichtig."

5. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."

6. In § 36 a wird Absatz 1 aufgehoben. Absatz 2
   wird einziger Absatz. Es wird folgender Satz
   angefügt:
   ,,§§ 269, 282 des Handelsgesetzbuchs sind nicht
   anzuwenden."

7. In § 38 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 36 a Abs. 2)"
   durch die Angabe ,,(§ 36 a)" ersetzt.

8. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
       ,,(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung
    § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2

    Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entspre-
    chend. Unbeschadet des entsprechend anzu-
    wendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des
    Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz,
    den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß
    und den Lagebericht die auf die Aufstellung
    und Prüfung des Jahresabschlusses und des
    Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-
    schriften sowie die§§ 175, 176 des Aktiengeset-
    zes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs
  . sinngemäß."

9. § 53 c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält fol-
      gende Fassung:
      ,,c) bei   öffentlich-rechtlichen · Versiche-
           rungsunternehmen die dem Grundkapi.:.
           tal bei Aktiengesellschaften entspre-
           chenden Posten abzüglich des nicht ein-
           gezahlten Teils; bei einer Einzahlung
           von mindestens 25 vom Hundert ist nur
           die Hälfte des nicht eingezahlten Teils
           abzuziehen;".
BGBl. 1985, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
    b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe
       „Abs. 2" gestrichen. Die Worte ,,§ 153 Abs. 4
       des Aktiengesetzes" werden durch die
       Worte ,,§ 269 des Handelsgesetzbuchs" er-
       setzt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe
       ,,§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes," gestrichen.
       Die Worte ,,§ 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes"
       werden durch die Worte ,,§ 255 Abs. 4 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

   d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
          ,,(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs.1
       vorgeschriebenen Jahresabschluß und La-
       gebericht sind der Aufsichtsbehörde jähr-
       lich eine Berechnung der· Solvabilitäts-
       spanne vorzulegen und die Eigenmittel
       nachzuweisen."

10. In § 54 d Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 66 Abs. 6
    Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6"
    ersetzt.

11. In der Überschrift vor § 55 wird das Wort „Bi-
    lanzprüfung" durch das Wort „Prüfung" er-
    setzt.

12. § 55 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 55

      (1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen
    Jahresabschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetz-
    buchs) und den Lagebericht nach den für große
    Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Han-
    delsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften in den
    ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs für das
    vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und
    dem Abschlußprüfer zur Durchführung der
    Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1
    Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Der
    Jahresabschluß und der Lagebericht sind der
    Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spä-
    testens einen Monat vor der Hauptversamm-
    lung oder der dieser entsprechenden Versamm-
    lung der obersten Vertretung des Versiche-
    rungsunternehmens. Die Vorschriften des Er-
    sten Abschnitts des Dritten Buchs des Handels-
    gesetzbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53
    Abs.1 Satz 1) und auf andere Versicherungsun-
    ternehmen, die nicht Kaufmann sind, entspre-
    chend anzuwenden.

      (2) Bei Versicherungsunternehmen, die aus-
    schließlich die Rückversicherung zum Gegen-
    stand haben, verlängert sich die in Absatz 1
    Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist auf zehn
    Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Ka-
    lenderjahr übereinstimmt; die Hauptversamm-
    lung oder die Versammlung der obersten Ver-
    tretung, die den Jahresabschluß entgegen-
    nimmt oder festzustellen hat, muß abweichend
    von§ 175 Al;>s. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spä--

testens vierzehn Monate nach dem Ende des
vergangenen Geschäftsjahrs stattfinden. ~ 325
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist fünf-
zehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Versicherungsunternehmen, deren
Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen
Versicherungen die übrigen Beiträge überstei-
gen.

  (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt von Versicherungsunternehmen, die nicht
Kapitalgesellschaften sind, sind die für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Ersten, Vierten und Sechsten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs über den J ah-
resabschluß der Kapitalgesellschaft und Lage-
bericht sowie über die Offenlegung, Veröffentli-
chung und Vervielfältigung, Prüfung durch das
Registergericht sowie über Straf- und Bußgeld-
vorschriften und Zwangsgelder entsprechend
anzuwenden. § 325 des Handelsgesetzbuchs ist
auf kleinere Vereine nicht anzuwenden.

  (4) An Stelle von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268,
275,277,285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288,289 Abs. 2
Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf den Jah-
resabschluß und den Lagebericht von Versiche-
rungsunternehmen die durch Rechtsverord-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor-
schriften anzuwenden; § 265 Abs. 2, §§ 280, 281
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und§ 285
Nr. 3 bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brau-

chen nicht angewendet zu werden.

   (5) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für
die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungsun-
ternehmen und für Niederlassungen ausläncii-
scher Versicherungsunternehmen (§ 106 Abs. 2).
Die Ermächtigung nach § 330 des Handelsge-
setzbuchs ist auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Größe dieser Versicherungsunternehmen ange-
messene Vereinfachungen eingeräumt werden
dürfen; sie kann für kleinere Vereine, die der
Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen unterliegen, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, ganz oder zum Teil auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen übertragen werden. Für kleinere
Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichts-
behörden der Länder unterliegen, können die
Landesregierungen im Benehmen mit dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach
§ 330 des Handelsgesetzbuchs erlassen; sie kön-
nen diese Befugnis durch Rechtsverordnung
der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.

   (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
ten auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind
§ 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis 176 des Aktienge-
setzes entsprechend anzuwenden.
BGBl. 1985, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
2418                              Bundesgesetzblatt,

     (7) Versicherungsunternehmen haben in dem
   Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, je-
   dem Versicherten auf Verlangen den J ahresab-
   sch]uß und den Lagebericht zu übersenden. Der
   Anhang und der Lagebericht von Versiche-
   rungsunternehmen brauchen nicht nach § 325
   Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesan-
   zeiger bekanntgemacht zu werden. Unterbleibt
   die Bekanntmachung des Anhangs oder des La-
   geberichts, so besteht dfe Verpflichtung nach
   Satz 1 gegenüber jedem."

13. Nach§ 55 wird folgender§ 55 a eingefügt:
                       ,,§ 55 a

     (1) Der Bundesminister der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
   Versicherungsunternehmen, die nicht der Auf-
   sicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder
   unterliegen, Vorschriften zu erlassen

   1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form
       und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
       einzureichenden internen Berichts, beste-
       hend aus einer für Aufsichtszwecke geglie-
       derten Bilanz und einer nach Versiche-
       rungszweigen und Versicherungsarten ge-
       gliederten Gewinn- und Verlustrechnung so-
       wie besonderen Erläuterungen zur Bilanz
       und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit
       dies zur Durchführung der Aufsicht nach
       diesem Gesetz erforderlich ist;

   2. über Fristen für die Einreichung des der
       Aufsichtsbehörde einzureichenden internen
       Berichts.

   Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, für Versicherungsun-
   ternehmen, die der Aufsicht durch das Bundes-
   aufsichtsamt für das Versicherungswesen un-
   terliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-
   aufsichtsamt für das Versicherungswesen über-
   tragen werden.

     (2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versiche-
   rungsunternehmen, die der Aufsicht durch das
   Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
   sen unterliegen, werden im Benehmen mit den
   Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor
   dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hö-
   ren.

     (3) Für Versicherungsunternehmen, die der
   Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Län-
   der unterliegen, können die Landesregierungen
   im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für
   das Versicherungswesen durch Rechtsverord-
   nung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie
   können diese Befugnis durch Rechtsverord-
   nung der Aufsichtsbehörde des Landes übertra-
   gen."
Jahrgang 1985, Teil 1

  14. § 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines
      Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1
      -Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1,
      Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden."

  15. Nach§ 56 a wird folgender§ 56 b eingefügt:

                            ,,§ 56 b

         (1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf
      Grund gesetzlicher Vorschriften einen Kon-
      zernabschluß und einen Konzernlagebericht
      nach den Vorschriften des Zweiten Unterab-
      schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
      Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen
      haben, sind § 55 Abs. 4, § 56 entsprechend anzu-
      wenden. Der Vorstand eines Mutterunterneh-
      mens hat den Konzernabschluß und den Kon-
      zernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1
      des Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Ge-
      setzes über die Rechnungslegung von bestimm-
      ten Unternehmen und Konzernen innerhalb
      von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-
      lungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und
      in den Konzernabschluß einzubeziehenden Ab-
      schluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf
      Monaten nach dem Stichtag des Konzernab-
      schlusses, für das vergangene Konzernge-
      schäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprü-
      fer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299
      Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, ist mit
      der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des
      Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht
      länger als sechs Monate vor dem Stichtag des
      Konzernabschlusses liegen darf.

        (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
      gebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des
      Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach
      Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzern-
      abschluß und Konzernlagebericht einzuberu-
      fenden Hauptversammlung, die einen Jahres-
      abschluß des Mutterunternehmens entgegen-
      nimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.

        (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens,
      das eine Aktiengesellschaft ist, hat abweichend
      von § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unver-
      züglich nach der Hauptversammlung, welcher
      der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
      richt vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ab-
      lauf des dieser Hauptversammlung folgenden
      Monats den Konzernabschluß mit dem Bestäti-
      gungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
      Versagung und den Konzernlagebericht mit
      Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes
      im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
      Bekanntmachung unter Beifügung der bezeich..,
      neten Unterlagen zum Handelsregister des Sit-
      zes des Mutterunternehmens einzureichen. Der
      Vorstand eines Versicherungsunternehm~ns,
      das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-
      chend von § 15 Abs. l des Gesetzes über die
      Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
      men und Konzernen oder von § 325 Abs. 3 des
BGBl. 1985, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
   Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der
   nächsten auf die Aufstellung des Konzernab-
   schlusses und des Konzernlageberichts folgen-
   den Feststellung eines Jahresabschlusses des
   Mutterunternehmens den Konzernabschluß
   mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver-
   merk über dessen Versagung und den Konzern-
   lagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des
   Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu-
   machen und die Bekanntmachung unter Beifü-
   gung der bezeichneten Unterlagen zum Han-
   delsregister des Sitzes des Mutterunterneh-
   mens einzureichen.

     (4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die
   Schuldenkonsolidierung, § 304 des Handelsge-
   setzbuchs über die Behandlung der Zwischen-
   ergebnissse und § 305 des Handelsgesetzbuchs
   über die Aufwands- und Ertragskonsolidierung
   brauch~n auf den Konzernabschluß nicht ange-
   wendet zu werden, soweit die zugrunde liegen-
   den Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen

   abgeschlossen wurden und die Erträge versi-
   cherungstechnischen Rückstellungen zuge-
   führt wurden. Dies gilt jedoch nicht für Ge-
   schäfte, die die Rückversicherung betreffen.

      (5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über
    die Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzu-
    wenden, daß versicherungstechnische Rück-
    stellungen im Konzernabschluß nicht gebildet
    zu werden brauchen, wenn diese nach dem für
    das Tochterunternehmen maßgeblichen Recht
    nicht gebildet werden. Abweichungen von den
    auf den Konzernabschluß anzuwendenden Bi-
    lanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im
    Konzernanhang anzugeben und zu erläutern.

     (6) Auf den Konzernanhang braucht § 314
   Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs

   nicht angewendet zu werden."

16. § 57 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 57

      (1) Der Jahresabschluß ist unter Einbezie-
    hung der Buchführung und des Lageberichts
    durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat
    keine Prüfung stattgefunden, so kann der J ah-
    resabschluß nicht festgestellt werden.

     (2) Die Vorschriften des Dritten Unterab-
   schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
   Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-

   fung sind entsprechend anzuwenden; § 58 die-

   ses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann
   die Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prü-
   fung durchzuführen und wie darüber zu berich-
   ten ist und ob sie sich im Einzelfall aus beson-
   derem Anlaß auch auf den Bericht an die Auf-
   sichtsbehörde (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) er-
   strecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des
   Handelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer_
   die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unter-:
   richten."

17. §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung:

                          ,,§ 58
      (1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Auf-
    sichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablauf
    jedes Geschäftsjahrs erfolgen.

      (2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde
    unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten
    Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbe-
    hörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprü-
    fer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb ei-
    ner angemessenen Frist ein anderer Abschluß-
    prüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat
    die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen
    Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Ab-
    schlußprüfer selbst zu bestimmen.

      (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder
    2 bestimmten Abschlußprüfer unverzüglich den
    Prüfungsauftrag zu erteilen.

                          § 59

      Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Be-
   richts des Abschlußprüfers mit seinen und des
   Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach
   der Hauptversammlung oder der dieser ent-
   sprechenden Versammlung der obersten Ver-
   tretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese
   kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer er-
   örtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prü-
   fung und des Berichts auf Kosten des Versiche-
   rungsunternehmens veranlassen."

18. In § 60 wird das Wort „Rechnungsabschlüsse"
    durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.

19. In§ 83 Abs. l werden die Worte „Rechnungsab-
                                                   .
    schlüsse und die Jahresberichte" durch die
    Worte „Jahresabschlüsse und die Lageberichte"
    ersetzt.

20. § 84 wird wie folgt geändert:·

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
       des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 319
       des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 168 des Ak-
       tiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 323 des
       Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

21. In§ 106 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3

    angefügt:

    ,,§§ 55 und 55 a gelten mit der Maßgabe, daß

    1. auch die im Sitzland des Unternehmens ver-
       öffentlichte Bilanz und Gewinn- und Ver-
       lustrechnung in deutscher Sprache im Bun-
       desanzeiger bekanntzumachen sind und zu-
       sammen mit ihrem Anhang und Lagebe-
       richt in deutscher Sprache jedem Versicher-
       ten auf Verlangen übersandt werden,
BGBl. 1985, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
2420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    2. zum internen Bericht der im Sitzland des
       Unternehmens veröffentlichte J ahresab-

       schluß und Lagebericht in der Sprache des

       Sitzlandes und in deutscher Sprache, bei ei-

       nem Unternehmen mit Sitz in einem Staat
       außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
       meinschaft auch der der Aufsichtsbehörde
       des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der
       Sprache des Sitzlandes gehören."

22. § 111 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versi-
       cherungssparten" die Worte „sowie die dort
       unter Nummer 10 Buchstabe b genannte Ri-
       sikoart" eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der
       Angabe „16" die Worte „sowie der Risikoart
       Nummer 10 Buchstabe b" eingefügt.

23. In § 138 Abs. 1 werden nach den Worten „Fällen

    des" die Worte ,,§ 333 des Handelsgesetzbuchs

    oder des" eingefügt.

24. § 143 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Worte „Abschluß-
       prüfer oder sonstigen" gestrichen.
    b) Der Punkt am Satzende wird durch ein
       Komma ersetzt; es werden die Worte „je-
       doch nur, wenn die Tat im Falle der Num-
       mer 1 nicht in§ 331 Nr. 1, im Falle der Num-
       mer 2 nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetz-
       buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt.

25. In§ 144 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 66 Abs. 6
    Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6"
    ersetzt.

26. In§ 157 Abs. 1 werden nach der Angabe „55" ein
    Komma und die Angabe „55 a" eingefügt.

27. § 159 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1,
       Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a bis 2 c" durch die
       Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a"
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satz-
       ende durch ein Komma ersetzt und werden
       die Worte „jedoch mit Ausnahme der in§ 55
       Abs. 1 Satz 1 genannten Frist." angefügt. In
       Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte
       „jährlichen Rechnungsabschlusses" durch
       die Worte „Jahresabschlusses und des Lan-
       ge berichts" ersetzt; in Satz 2 zweiter Halb-
       satz wird das Wort „Rechnungsabschluß"
       durch die Worte „Jahresabschluß und der
       Lagebericht" ersetzt.

                       Artikel 9

    Änderung des Gesetzes über die Auflösung

      · und Löschung von Gesellschaften

             und Genossenschaften

  § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und
Löschung von Gesellschaften und Genossenschaf-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
   ersetzt; das nachfolgende Wort „mit" beginnt mit
   einem großen Buchstaben.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
   „Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn die
   Gesellschaft entgegen gesetzlicher Verpflich-
   tung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ihren
   Jahresabschluß und die mit ihm offenzulegen-
   den Unterlagen ganz oder teilweise nicht .be-

   kanntgemacht und zum Handelsregister einge-

   reicht hat, die Offenlegung auch nicht innerhalb

   von sechs Monaten bewirkt, nachdem das Ge-
   richt die Absicht der Löschung mitgeteilt hat,
   und ein Beteiligter innerhalb dieser Frist nicht
   glaubhaft gemacht hat, daß die Gesellschaft Ver-
   mögen besitzt."

                       Artikel 10
    Aufhebung und Änderung weiterer Gesetze ·
              und Verordnungen

   (1) § 26 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom
23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte „und des Geschäfts-
   berichts, soweit er den Jahresabschluß erläu-
   tert," gestrichen.

2. In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 140 des Aktienge-
   setzes" durch die Angabe ,,§ 322 des Handelsge-
   setzbuchs" ersetzt.

  (2) Die Vergleichsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November
1985 (BGBI. I S. 2065), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Bilanz"
       durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Ist der Schuldner nach Handelsrecht
       verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die
BGBl. 1985, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
      Eröffnungsbilanz und die ,Jahresabschlüsse
      sowie sonstige Vermögensübersichten vorzu-
      legen; betreibt er sein Geschäft länger als
      drei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterla-
      gen für die letzten drei Jahre."

2. In§ 107 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 342" durch die
   Angabe ,,§ 237" ersetzt.

   (3) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. März 1983
(BG Bl. I S. 377), wird wie folgt geändert:

1. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2 des Handels-
      gesetzbuchs" wird durch die Angabe ,,§§ 14,
      125 a Abs. 2, § 335 des Handelsgesetzbuchs"
      ersetzt.
   b) Die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" wird durch die An-
      gabe ,,§ 28 Abs. 4" ersetzt.

   c) Es wird folgender Satz angefügt:
      ,,§ 335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs
      bleibt unberührt."

2. In§ 144 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Generalver-
   sammlung" durch das Wort „Hauptversamm-
   lung" ersetzt.

3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

      ,,(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die
   nach§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,
   § 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729
   Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die
   nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3,
   §§ 104, 122 Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3,
   § 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273
   Abs. 2 bis 4, §§ 315, 340b Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4
   des Aktiengesetzes, die nach § 7l Abs. 3 des Ge-
   setzes betreffend die Gesellschaften mit be-
   schränkter Haftung, die nach § 29 Abs. 1 und 4
   des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge-
   sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung
   von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
   die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
   die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
   nehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des
   Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach
   § 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
   über das Kreditwesen vom Gericht zu erledigen-
   den Angelegenheiten."

  (4) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBL I S. 853,
1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird_
wie folgt geändert:

1. In§ 2a Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
   bestimmungsgesetz" ein Komma und die Worte
   ,,dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" einge-
   fügt.

2. In § 10 werden nach dem Wort „Mitbestim-
   mungsgesetz," die Worte „dem Mitbestimmungs-
   ergänzungsgesetz," eingefügt.

3. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitbe-
   stimmungsgesetz," die Worte „dem Mitbestim-
   mungsergänzungsgesetz," eingefügt.

   (5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBL I
S.1144), wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vierten"
   durch das Wort „Fünften" ersetzt.

2. § 86 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      „Anmeldungen, Anträge, Aufbewahrung und
      Prüfung von Unterlagen".
   b) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. Es
      wird folgender Absatz 2 angefügt:
        ,,(2) Für die Aufbewahrung und Prüfung ei-
      nes zum Handelsregister oder zum Genos-
      senschaftsregister einzureichenden Jahres-
      abschlusses und der dazu gehörenden Unter-
      lagen sowie für die Aufbewahrung und Prü-
      fung eines zum Handelsregister einzurei-
      chenden Konzernabschlusses und der dazu
      gehörenden Unterlagen wird jeweils eine Ge-
      bühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem
      Jahresabschluß in der Form des § 266 Abs. 1
      Satz 3 des Hc>.ndelsgesetzbuchs 50 Deutsche
      Mark, im übrigen 100 Deutsche Mark. Zur
      Zahlung der Gebühr ist das einreichende Un-
      ternehmen verpflichtet."

3. In § 121 werden
   a) vor den Worten „im Aktiengesetz" die Worte
      ,,im Handelsgesetzbuch," eingefügt;

   b) die Worte „Ernennung von Revisoren" durch
      die Worte „Bestellung und Abberufung von
      Abschlußprüfern und Prüfern" ersetzt.

  (6) In § 1841 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. November 1985 (BGBL I S. 2065) geändert
worden ist, werden die Worte „eine aus den Bü-
chern gezogene Bilanz" durch die Worte ,;ein aus
den Büchern gezogener Jahresabschluß" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
2422                                Bundesgesetzblatt,

   (7) In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das
Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung werden das Wort „Reichsminister"
durch das Wort „Bundesminister" sowie das Wort
,,Vierten" durch das Wort „Fünften" ersetzt.

   (8) Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. I
S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie
folgt geändert:

1. In § 31 wird das Wort „Reichsgesetz" durch das

   Wort „Gesetz" ersetzt.

2. In § 34 Satz 5 wird das Wort „Reichsgesetzes"

   durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

3. In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 165
    Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" durch die An-
    gabe ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des
  • Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

  (9) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Ge-
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Okto-
ber 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 1

      (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
    tung kann ihr Stammkapital durch Umwand-
    lung von Rücklagen in Stammkapital erhöhen.

      (2) Für den Beschluß über die Erhöhung des
    Stammkapitals und für die Anmeldung des Be-
    schlusses gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1
    des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
    beschränkter Haftung entsprechend.

      (3) Die Erhöhung des Stammkapitals kann
    erst beschlossen werden, nachdem der Jahres-
    abschluß für das letzte vor der Beschlußfas-
    sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
    Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festge-
    stellt und über die Ergebnisverwendung Be-
    schluß gefaßt worden ist.

      (4) Dem Beschluß über die Erhöhung des
    Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu le-
    gen."
Jahrgang 1985, Teil 1

   2. § 2 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
            ,,(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen;
          die in Stammkapital umgewandelt werden
          sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
          und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
          zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz
          unter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrück-
         -lagen" oder im letzten Beschluß über die
          Verwendung des Jahresergebnisses als Zu-
          führung zu diesen Rücklagen ausgewiesen
          sein."

      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder
         ein anderer Gegenposten zum Eigenkapital"

         gestrichen.

      c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

      d) In Absatz 3 werden die Worte „Freie Rückla-

         gen" durch die Worte „Andere Gewinnrück-
         lagen" ersetzt.

  3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Gesellschaften
     mit beschränkter Haftung" durch die Worte
     „Gesellschaften, die nicht große im Sinne des
     § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind," er-
     setzt.                          ·

   4. § 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils
         das Wort „Nennkapitals" durch das Wort
         ,,Stammkapitals" ersetzt.

      b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
            ,,(3) Die Prüfer werden von den Gesell-
         schaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer
         gewählt werden, gelten die Prüfer als ge-
         wählt, die für die Prüfung des letzten J ah-
         resabschlusses von den Gesellschaftern ge-
         wählt oder vom Gericht bestellt worden
         sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der
         Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts
         anderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319
         Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 321,
         323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
         Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne
         des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
         sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu
         Prüfern bestellt werden."

      c) Absatz 4 wird aufgehoben.

  5. § 5 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 5

        Die Bestimmungen des Gesellschaftsver-
      trags über die vorherige Bekanntgabe des J ah-
      resabschlusses an die Gesellschafter sind in
      den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden."
BGBl. 1985, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
6. § 6 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 6

      (1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich
   des § 12 Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäfts-
   anteile und durch Erhöhung des Nennbetrags
   der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die
   neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsan-
   teile, deren Nennbetrag erhöht wird, können
   auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen
   jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark
   gestellt werden.

     (2) Der Beschluß über die Erhöhung des
   Stammkapitals muß die Art der Erhöhung an-
   geben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Er-
   höhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile
   ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen,
   daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, des-
   sen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen,
   die durch die Erhöhung des Nennbetrags des
   Geschäftsanteils nicht gedeckt werden kön-
   nen."

7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nennkapi-
   tals" durch das Wort „Stammkapitals" ersetzt.

8. Die§§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

                           ,,§ 8
     (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über
   die Erhöhung des Stammkapitals ist das
   Stammkapital erhöht.

     (2) Die neuen Stammeinlagen gelten als voll-
   ständig eingezahlt.

                           §9

     Die neuen Geschäftsanteile stehen den Ge-
   sellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen
   Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender
   Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

                           § 10

     (1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf
   einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen
   Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht

   selbständig veräußerlich und vererblich.

      (2) bie Rechte aus einem neuen Geschäftsan-

   teil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstel-
   lung einer Urkunde über den neuen Geschäfts-
   anteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teil-
   rechte, die zusammen einen vollen Geschäfts-
   anteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind
   oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren
   Teilrechte zusammen einen vollen Geschäfts-
   anteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18
   des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
   beschränkter Haftung) zusammenschließen."

9. § 11 wird aufgehoben.

10. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:
                         ,,§ 12

      (1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der
    Erhöhung des Stammkapitals teil.

       (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen
    entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhö-
    hung des Stammkapitals teiL Bei ihnen kann
    die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des
    Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt
    werden. Sind neben teileingezahlten Geschäfts-
    anteilen vollständig eingezahlte Geschäftsan-
    teile vorhanden, so kann bei diesen die Kapital-
    erhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags
    der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer
    Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Ge-
    schäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird,
    können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag
    gestellt werden.

                          § 13
      (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsan-
    teilen verbundenen Rechte zueinander wird
    durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.

      (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahl-
    ter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteili-
    gung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach
    der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage be-:
    stimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaf-
    tern bis zur Leistung der noch ausstehenden
    Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten
    Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag
    des Stammkapitals berechneten Hundertsatz
    der Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden
    weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern
    sich diese Rechte entsprechend.

      (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher
    Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die
    von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,
    dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsan-
    teile oder ihres Stammkapitals oder in sonsti-
    ger Weise von den bisherigen Kapital- oder Ge-
    winnverhältnissen abhängen, wird durch die

    Kapitalerhöhung nicht berührt.

                          § 14

      (1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen,

    wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn
    des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Er-

    höhung des Stammkapitals beschlossen wor-

    den ist.
      (2) Im Beschluß über die Erhöhung des
    Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die
    neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des
    letzten vor der Beschlußfassung über die Kapi-
    talerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teil-
    nehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des
    Stammkapitals abweichend von § 1 Abs. 3 zu
    beschließen, bevor über die Ergebnisverwen-
    dung für das letzte vor der Beschlußfassung
    abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt
    worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisver-
BGBl. 1985, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
 2424                              Bundesgesetzblatt,

    wendung für das letzte vor der Beschlußfas- ,
    sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
    Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das
    Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß
    über die Erhöhung des Stammkapitals und der
    Beschluß über die Ergebnisverwendung für das
    letzte vor der Beschlußfassung über die Kapi-
    talerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind
    nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitaler-
    höhung nicht binnen drei Monaten nach der
    Beschlußfassung in das Handelsregister einge-
    tragen worden ist; der Lauf der Frist ist ge-
    hemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nich-
    tigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Ka-
    pitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-
    gung noch nicht erteilt worden ist."

11. § 15 wird aufgehoben.

12. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

                          ,,§ 16

      Vor der Eintragung des Beschlusses über die
    Erhöhung des Stammkapitals in das Handels-
    register dürfen neue Geschäftsanteile nicht ge-
    bildet werden.

                            § 17

      Als Anschaffungskosten der vor der Erhö-
    hung des Stammkapitals erworbenen Ge-
    schäftsanteile und der auf sie entfallenden
    neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die
    sich für die einzelnen Geschäftsanteile erge-
    ben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
    Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Ge-
    schäftsanteile auf diese und auf die auf sie ent-
    fallenden neuen Geschäftsanteile nach dem
    Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden.
    Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als
    Zugang auszuweisen."

13. § 18 wird aufgehoben.

14. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „der entspre-
    chend anzuwendenden§ 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1
    des Aktiengesetzes" durch die Angabe „des
    § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

15. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 20 bis
    26" durch die Angabe ,,§§ 20 bis 27" ersetzt.

  (10) § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-
lagegesellschaften in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zu-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 1984 (BGBI. I S. 1493) geändert worden ist, er-
hält folgende Fassung:

,,Die Zustimmung erteilt der. Vorstand (Geschäfts-
führer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung kann der Gesellschaftsvertrag etwa anderes
bestimmen."
Jahrgang 1985, Teil 1

    ( 11) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
  vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt ge-
  ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Okto-
  ber 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geandert:

  1. Die §§ 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.

  2. § 28 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 28
      Bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen

        (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
     men unter der einheitlichen Leitung einer berg-
     rechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so
     hat die bergrechtliche Gewerkschaft wie ein
     Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 des Handels-
     gesetzbuchs) einen Konzernabschluß und einen
     Konzernlagebericht aufzustellen, durch einen

     Abschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzule-
     gen, wenn ein Tochterunternehmen, das nach
     § 290 Abs. 1, § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 des Handels-
     gesetzbuchs in den Konzernabschluß einzube-
     ziehen wäre, die Rechtsform einer Kapitalgesell-
     schaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
     schaft auf Aktien und Gesellschaft mit be-
     schränkter Haftung) hat.

       (2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet,
     einen Konzernabschluß und einen Konzernlage-
     bericht aufzustellen, beherrscht sie aber über
     eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaf-
     ten mit Sitz im Inland andere Unternehmen in
     der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so ha-
     ben die bergrechtlichen Gewerkschaften, die der
     Konzernleitung am nächsten stehen, für ihren
     Konzernbereich (Teilkonzern) je einen Teilkon-
     zernabschluß und einen Teilkonzernlagebericht
     aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen
     zu lassen und offenzulegen.

        (3) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenle-
     gung des Konzernabschlusses und Konzernlage-

     berichts oder des Teilkonzernabschlusses und
     Teilkonzernlageberichts gelten die Vorschriften
     § 290 Abs. 1, § 291, §§ 293 bis 315,316 Abs. 3, §§ 317
     bis 324, § 325 Abs. 3 bis 5, §§ 328, 329 des Handels-
     gesetzbuchs,§ 337 des Aktiengesetzes,§ 6 Abs. 3
     Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Rechnungsle-
     gung von bestimmten Unternehmen und Kon-
     zernen sinngemäß. Die §§ 292, 330 des Handels-
     gesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverord-

     nungen gelten auch für KonzernabsGhlüsse, Teil-
     konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teil-
     konzernlageberichte nach Absatz 1 und 2.

       (4) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer
     bergrechtlichen Gewerkschaft, die nach Ab-
     satz 1 oder 2 Rechnung zu legen hat, sind, wenn
     sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 290
     Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Abs. 3, des Handelsge-
     setzbuchs, § 337 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
     nicht befolgen, hierzu vom Registergericht
     durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
     Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
     zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen."
BGBl. 1985, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
  (12) Das Gesetz über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4141-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

   (13) Das Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-
heberrechten und verwandten Schutzrechten vom
9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
(BGBl. I S. 1137), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
      sung:

        ,,(1) Die Verwertungsgesellschaft hat un-

      verzüglich nach dem Schluß des Geschäfts-

      jahrs für das vergangene Geschäftsjahr die
      Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrech-
      nung und den Anhang (Jahresabschluß) so-
      wie einen Lagebericht aufzustellen.
        (2) Der Jahresabschluß ist klar und über-
      sichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsät-
      zen ordnungsm.äßiger Buchführung zu ent-
      sprechen. Die Jahresbilanz sowie die Ge-
      winn- und Verlustrechnung sind im Anhang
      zu erläutern.
        (3) Im Lagebericht sind der Geschäftsver-
      lauf und die Lage der Verwertungsgesell-
      schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-
      chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
      mittelt wird."
   b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 2 wird
      das Wort „Geschäftsbericht" jeweils durch
      das Wort „Lagebericht" ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
      ..Jahresabschluß" die Worte „und den Lagebe-

      richt" eingefügt.
   d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
      angefügt:

        ,,(7) Weitergehende gesetzliche Vorschrif-
      ten über die Rechnungslegung und Prüfung
      bleiben unberührt."

2. In § 20 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Geschäftsbe-
   richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.

  (14) Die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März

1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember

1983 (BGBI. I S. 1583), wird wie folgt geändert:

1. In§ 141 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 38 bis
   41" durch die Angabe,,§§ 238, 240 bis .242 Abs. 1,
   §§ 243 bis 245" ersetzt.

2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-
   lage" durch das Wort „Lage" ersetzt.

3. § 147 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bilanzen"
      durch die Worte „Jahresabschlüsse, Lagebe-
      richte, die Eröffnungsbilanz" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bilanz"
      durch die Worte „Jahresabschlüsse und der
      Eröffnungsbilanz" ersetzt.

   c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        ,,( 4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
      dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die
      letzte Eintragung in das Buch gemacht, das
      Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresab-
      schluß oder der Lagebericht aufgestellt, der
      Handels- oder Geschäfts_brief empfangen
      oder abgesandt worden oder der Buchungs-

      beleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung

      vorgenommen worden ist oder die sonstigen

      Unterlagen entstanden sind."

   (15) Das Einkommensteuergesetz 1985 in der Fas-
 sung der Bekanntmachung vom- 12. Juni 1985
 (BGBI. I S. 977), zuletzt geändert durch § 29 des
 Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2154),
 wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Satz 4 werden nach dem
          Wort „darf" die Worte „vorbehaltlich der
          Regelung in Absatz 3 Satz 2" eingefügt.
      bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte
          ,,Geschäfts- oder Firmenwert" gestri-
          chen.
   b) Folgend~r Absatz 3 wird angefügt:

         ,,(3) Voraussetzung für die Inanspruch-
       nahme erhöhter Absetzungen, Sonderab-
       schreibungen, Abschreibungen nach Absatz 2
       und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3
       Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever-
       mögens sowie des Ansatzes der nach § 51
       Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m oder Buchstabe z
       zulässigen Werte bei Wirtschaftsgütern des
       Umlaufvermögens ist, daß die Wirtschaftsgü-
       ter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
       mit den sich danach ergebenden niedrigeren
       Werten ausgewiesen werden. Soweit in ei-
       nem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem
       Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen

       Jahresbilanz eine nach Satz 1 . vorgenom-

       mene Bewertung durch eine Zuschreibung

       rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag

       der Zuschreibung den Buchwert des Wirt-
       schaftsguts. Bei Wirtschaftsgüterri des Anla-
       gevermögens ist Absatz 1 Nr.1 Satz 4 in die-
       sen Fällen nicht anzuwenden."

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
BGBl. 1985, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
 2426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

        „Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
        Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbe-
        betriebs oder eines Betriebs der Land- und
        Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von fünf-
        zehn Jahren."

   b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
      und 5.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
      gefügt:
          ,,(4a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für
        das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
        dem 31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3
        Satz 1 gilt auch für Veranlagungszeiträume
        vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht be-
        standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt
        der Nachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist
        erstmals bei Zuschreibungen anzuwenden,
        die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
        für das nach dem 1. Januar 1986 endende
        Wirtschaftsjahr vorgenommen werden."

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-
      gefügt:                      '

          ,,(6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das
        Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
        31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Ge-
        schäfts- oder Firmenwert, den der Steuer-
        pflichtige vor dem ersten nach dem 31. De-
        zember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr
        entgeltlich erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3
        mit der Maßgabe anzuwenden, daß

        1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit
           dem der Geschäfts- oder Firmenwert in
           der Bilanz auf den ersten Bilanzstichtag
           nach dem 30. Dezember 1986 angesetzt
           worden ist oder anzusetzen gewesen
           wäre, wenn eine Verpflichtung zur Auf-
           stellung einer Bilanz auf diesen Stichtag
           bestanden hätte,
        2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nut-
           zungsdauer der Beginn des ersten Wirt-
           schaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezem-
           ber 1986 beginnt."

   (16) In§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBL I
S. 1761), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 des Gesetzes
vom 20. August 1985 (BGBI. I S. 1633) geändert wor-
den ist, wird die Angabe ,,§ 158 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 277 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt; die Worte „die Mehr-
wertsteuer" werden gestrichen.

   (17) § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche
 Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
.Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten berei-
 nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel V § 4 des
 Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBL I S. 1173) geän-
 dert worden ist, erhält folgende Fassung:

  ,,(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-
bank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
führung zu entsprechen. Der Jahresabschluß (Bi-
lanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Be-
rücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundes-
bank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsver-
hältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für
die Wertansätze sind die Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-
chend anzuwenden; § 280 Abs .. 1 des Handelsgesetz-
buchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bil-
dung von Passivposten im Rahmen der Ergebniser-
mittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und
Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung
der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rah-
men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für
zulässig gehalten wird, bleibt unberührt."

   ( 18) § 9 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1969 (BGBI. I S. 573), das durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 18. März 197 5 (BG BI. I
S. 705) geändert worden ist, ,wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
   chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
   richts richten sich nach dem Gesetz über die
   Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
   men und Konzernen. § 25 a Abs. 2, § 25 b und
   § 26 a des Kreditwesengesetzes sind anzuwen-
   den. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des
   Verwaltungsrats von der Aufsichtsbehörde. im
   Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
   bestellt."

2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
   dem Wort „Jahresabschlusses" die Worte „inner-
   halb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines
   Geschäftsjahrs" eingefügt.

3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

     ,,(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
   blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2
   des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112
   Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-

   ten Rechte zu."

  (19) § 9 des Gesetzes über die Lastenausgleichs-
bank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7622-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das durch § 3 des Gesetzes vom 18. August 1969
(BGBI. I S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
   chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
   richts richten sich nach dem Gesetz über die
BGBl. 1985, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
    Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
    men und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird
    auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der An-
    staltsversammlung im Einvernehmen mit dem
    Bundesrechnungshof bestellt. Der geprüfte J ah-

    resabschluß und Lagebericht sowie der Prü-

    fungsbericht sind vom Vorstand innerhalb der
    ersten sechs Monate nach Ablauf eines Ge-
    schäftsjahrs dem Verwaltungsrat vorzulegen."

2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   ,,Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß,
   den Lagebericht und den Prüfungsbericht mit
   seiner Stellungnahme der Anstaltsversammlung
   vor."

3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

     ,,( 4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
   blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2
   des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112
   Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-
   ten Rechte zu."

4. Absatz 6 wird aufgehoben.

  (20) Das Hypothekenbankgesetz in der .im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1980
(BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert:

1. § 24 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 24

     Macht eine Hypothekenbank von dem Recht
   des erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46
   Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß
   nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre
   nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehö-
   renden Geschäftszweige gelten, und ihn für die
   zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden
   Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig
   vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen."

2. § 25 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

   ,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
   anzuwenden."

. 3. § 28 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 28

     (1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind an-
   zugeben

    1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetra:-:
       genen Hypotheken und deren Verteilung mit
       den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträ-
       gen
       a) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu ein-
          hunderttausend Deutsche Mark, von

         mehr als einhunderttausend Deutsche
         Mark bis zu einer Million Deutsche Mark
         und von mehr als einer Million Deutsche
         Mark und

      b) nach den Hauptgebieten, in denen die be-

         liehenen Grundstücke liegen;

  2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken
     an gewerblich genutzten und auf solche an
     Wohnzwecken dienenden Grundstücken so-
     wie auf Hypotheken an Bauplätzen und an
     unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-
     bauten fallen;
   3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und
      Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-
      schlußstichtag anhängig waren, sowie die
      Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten
      Zwangsversteigerungen;

  4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-
     rend des Geschäftsjahrs Grundstücke zur
     Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat
     übernehmen müssen;
   5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die
      von den Hypothekenschuldnern zu entrich-
      tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
      nicht bereits in den vorhergehenden Jahren

      abgeschrieben worden sind;

   6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er-
      folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken,.
      getrennt nach den durch Amortisation und
      den in anderer Weise erfolgten Rückzahlun-
      gen.

     (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
   Angaben sind getrennt nach gewerblich genutz-
   ten und Wohnzwecken dienenden.Grundstücken
   aufzuführen."

4. In § 35 Abs. 2 werden die Worte ,,(Reichsgesetzbl.
   1898 S. 612)" gestrich~n.

  (21) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember

1984 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird aufgehoben .

2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
   ,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
   anzuwenden."

3. § 26 wird wir folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,( 1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind
      anzugeben
      1. die Zahl der im Deckungsregister einge-
         tragenen durch Schiffshypotheken gesi-
BGBl. 1985, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
2428                              Bundesgesetzblatt,

          cherten Darlehensforderungen und deren
          Verteilung mit den als Deckung in Ansatz
          gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in
          Stufen von bis zu einhunderttausend
          Deutsche Mark, von mehr als einhundert-
          tausend Deutsche Mark bis zu einer Mil-
          lion Deutsche Mark und von mehr als ei-
          ner Million Deutsche Mark sowie entspre-
          chend die Darlehensforderungen, die hier-

          von durch Schiffshypotheken an im Aus-
          land registrierten Schiffen und Schiffs-
          bauwerken gesichert sind;
       2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be-
          zeichneten Darlehensforderungen auf
          Schiffshypotheken an Schiffen und auf
          solche an Schiffsbauwerken entfallen;

       3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver-
          steigerung von Schiffen oder Schiffsbau-
          werken, die am Abschlußstichtag anhän-
          gig waren, sowie die Zahl der im Ge-
          schäftsjahr durchgeführten Zwangsver-

          steigerungen;
       4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-
          rend des Geschäftsjahrs Schiffe oder
          Schiffsbauwerke zur Verhütung von Ver-
          lusten an Schiffshypotheken hat überneh-
          men müssen;

       5. d~r Gesamtbetrag der Rückstände auf die

          von den Darlehensschuldnern zu entrich-

          tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
          nicht bereits in den vorhergehenden J ah-
          ren ·abgeschrieben worden sind;
       6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr
          erfolgten Rückzahlungen auf die durch
          Schiffshypotheken gesicherten Darle-
          hensforderungen, getrennt nach den
          durch_ planmäßige Abzahlung und den in
          anderer Weise erfolgten Rückzahlungen."
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

  (22) Das Gesetz über die Mitbestimmung der Ar-
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1981
(BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
   Anwendung."

2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Auf die in§ 5 bezeichneten Mitglieder des
   Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes
   Anwendung."

3. In§ 12 wird die Angabe,,§ 75" durch die Angabe
   ,,§ 76 Abs. 3 und des § 84" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1

  4. Nach § 14 wird eingefügt:

                           ,,§ 14 a
       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
     Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
     Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
     Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
     im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-

     tungsgesetzes."

    (23) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über
  die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
  sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
  Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden In-
  dustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
  rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten
  Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
  setzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), wird wie
  folgt geändert:

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
         „Ist der Jahresabschluß des herrschenden
         Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher
         Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prü-
         fen, so wird das Umsatzverhältnis von einem
         in entsprechender Anwendung der§§ 318,319

         Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu be-

         stellenden Prüfer ermittelt."

     b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 138 des
        Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 320
        Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs"
        ersetzt.
     c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 141 des
        Aktiengesetzes" duch die Angabe ,,§ 323 des
        Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

  2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „gelten § 87 Abs. 2,
     § 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes" durch die
     Worte „gilt§ 103 des Aktiengesetzes" ersetzt.

  3. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6"
        durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7"
        durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt.

  4. I:n § 8 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

  5. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:

     ,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
     Anwendung."

  6. In § 13 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 75" durch die
     Angabe ,,§ 76 Abs. 3 und § 84" ersetzt.

  7. In § 18 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 112" durch
     die Angabe ,,§ 121" und die Angabe ,,§ 7" durch
     die Angabe ,,§ 8" erset~t.
BGBl. 1985, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
8. In§ 22 wird als Satz 2 angefügt:

   ,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
   setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
   nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."

   (24) Das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
§ 38 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBL I
S. 45), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben.

2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri-
   chen.

  (25) :Pas D-Markbilanzgesetz für das Saarland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1964
(BGBl. I S. 5), wird wie folgt geändert:

1. Die§§ 40, 41 und 42 werden aufgehoben.

2. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 40, 41" gestri-
   chen.

   (26) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröff-
nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-
neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. Au-
gust 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
S. 329), geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-
Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951
(Gesetz- und Verordnungsblatt für. Berlin S. 382),
wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 57, 58 und 59 werde'n aufgehoben.

2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri-
   chen.
Die Anordnung über die Spruchstelle nach dem D-
Markbilanzgesetz vom 21. November 1950 (Verord-
nungsblatt für Groß-Berlin I S. 552) wird aufgeho-
ben.

  (27) Folgende Verordnungen der Länder werden

aufgehoben:

1. Verordnung über die Spruchstelle nach den DM-
   Bilanzgesetz vom 22. August 1967 (Bayerisches
   Gesetz- und Verordnungsblatt S. 416),

2. Verordnung über die Errichtung, Zuständigkeit
   und Zusammensetzung der Spruchstellen nach
   § 58 des D-Markbilanzgesetzes vom 26. August
   1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für da~
   Land Hessen S. 174),

3; Verordnung über Spruchstellen gern. § 58 Abs. 1
   des D-Markbilanzgesetzes vom 12. November
   1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
   nungsblatt S. 219, Sonderband I S. 438),

4. Verordnung über Spruchstellen nach dem D-
   Mark-Bilanzgesetz vom 23. November 1949 (Ge-

   setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-

   rhein-Westfalen S. 301, Sammlung des bereinig-
   ten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
   GS.NW. - S. 533).

  (28) Die Verordnung über die Fristen für die Auf-
stellung des Rechnungsabschlusses und die Einbe-
rufung der Hauptversammlung oder obersten Ver-
tretung bei Versicherungsunternehmen vom 5. Fe-
bruar 1968 (BGBl. I S.141) wird aufgehoben.

  (29) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.

  (30) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), wird wie folgt
geändert:

1. § 65 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

   „4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß
       und der Lagebericht, soweit nicht weiterge-
       hende gesetzliche Vorschriften gelten oder
       andere gesetzliche Vorschriften entgegen-
       stehen, in entsprechender Anwendung der
       Vorschriften des Dritten Buchs des Han-
       delsgesetzbuchs für" große Kapitalgesell-
       schaften aufgestellt und geprüft werden."

2. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

      „Bundesbetriebe, die nach den Regeln der
      kaufmännischen doppelten Buchführung
      buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie
      einen Lagebericht in entsprechender Anwen-
      dung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1

      des Handelsgesetzbuchs auf."

   b) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsberichts"
      durch das Wort „Lageberichts" ersetzt.

3. § 110 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Buchen sie nach den Regeln der kaufmänni-
   schen doppelten Buchführung, stellen sie einen
   Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in ent-
   sprechender Anwendung der Vorschrift· des
   § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf."
BGBl. 1985, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
2430                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                      Artikel 11
               Übergangsvorschriften

  (1) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbu-
che in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset-
zes vom 21. Juni 1972 (BGBI. I S. 966; 1973 I S. 266),
wird wie folgt geändert:

1. Vor Artikel 1 wird eingefügt:

                   „Erster Abschnitt

        Einführung des Handelsgesetzbuchs"

2. Nach Artikel 22 wird eingefügt:
                  „Zweiter Abschnitt
   Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-
                      Gesetz"

3. Die Artikel 23 bis 28 erhalten folgende Fassung:

                      „Artikel 23

    (1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10
  des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezem-
  ber 1985 (BGBL I S. 2355) an geltende Fassung
  der Vorschriften über den Jahresabschluß und
  den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Of-
  fenlegung dieser und der dazu gehörenden Un-
  terlagen ist erstmals auf das nach dem 31. De-
  zember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzu-
  wenden. Die neuen Vorschriften können auf ein
  früheres Geschäftsjahr angewendet werden, je-
  doch nur insgesamt.

     (2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10
   des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas-
   sung der Vorschriften über den Konzernab-
   schluß und den Konzernlagebericht sowie über
   die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
   gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das
   nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Ge-
   schäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschrif-
   ten können auf ein früheres Geschäftsjahr ange-
   wendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutter-
   unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des
   Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrech-
   nungslegung verpflichtet sind, brauchen bei frü-
   herer Anwendung der neuen Vorschriften Toch-
   terunternehmen mit Sitz im Ausland nicht ein-
   zubeziehen und einheitliche Bewertungsmetho-
   den im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des
   Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unterneh-
   men nicht anzuwenden.
     (3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10
   des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas-
   sung der Vorschriften über die Pflicht zur Prü-
   fung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
   richts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten
   des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren J ahresab-
   schluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vor-
   schriften prüfen lassen müssen, erstmals für das
   nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Ge-

schäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten
der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Geset-
zes an geltende Fassung der Vorschriften über
die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts ist auf Unterneh-
men, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-
Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung
verpflichtet sind, erstmals für das nach dem
31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk .nach
§ 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und
Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageber.ichte,
Konzernlageberichte und Teilkonzernlagebe-

richte anzuwenden, die nach den am 1. Januar
1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt
worden sind.
   (4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs
ist erstmals auf das sechste nach dem Inkraft-
treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden.          ·
   (5) Sind die neuen Vorschriften nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr

nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwil-
lig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die
am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der ge-
änderten oder aufgehobenen Vorschriften anzu-
wenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung
des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen ent-
sprechend anzuwenden.

                     Artikel 24

  (1) Waren Vermögensgegenstände des Anlage-
vermögens im Jahresabschluß für das am 31. De-
zember 1986 endende oder laufende Geschäfts-
jahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als
er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2
und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der
niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem
Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschrei-
bungen entsprechend der voraussichtlichen
Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
   (2) Waren Vermögensgegenstände des Um-
laufvermögens im Jahresabschluß für das am
31. Dezember 1986 endende oder laufende Ge-
schäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-
setzt als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254,
255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
§ 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz inso-
weit beibehalten werden, als
1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,
   279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetz-
   buchs angesetzt worden ist oder

2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im
   Sinne des § 253 Abs. 4 -des Handelsgesetz-
   buchs handelt.
BGBl. 1985, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
   (3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach
den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden
darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach
dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäfts-

jahr oder bei Anwendung auf ein früheres Ge-

schäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jah-

resabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen

dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß

angesetzten Wert und dem nach den Vorschrif-

ten des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs

anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen einge-

stellt oder für die Nachholung von Rückstellun-

gen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht

Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entspre-

chend auf Beträge anzuwenden, die sich erge-

ben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten

mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit

§ 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des

Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.

   (4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das
am 31. Dezember 1986 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-
setzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zuläs-
sig ist, so kann bei der Aufstellung des J ahresab-
schlusses für das nach dem 31. Dezember 1986
beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung
auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23
in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nach-
holung erforderliche Betrag den Rücklagen ent-
nommen werden, soweit diese nicht durch Ge-
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für an-
dere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist
nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bi-
lanzgewinns.

   (5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwen-
dung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanz-

richtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die

bisherige Form der Darstellung oder die bisher

angewandten Bewertungsmethoden, so sind

§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3

des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen

Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den

geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Au-

ßerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der

erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu

werden.

  (6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des

§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die

Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö-

gens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

eines Vermögensgegenstands des Anlagevermö-

gens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten
oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die

Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus
dem Jahresabschluß des vorhergehenden Ge-
schäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten übernommen und fort-
geführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die
Darstellung des Postens „Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
betriebs" angewendet werden. KapitalgeselF

schaften müssen die Anwendung der Sätze 1
und 2 im Anhang angeben.

                   Artikel 25

  ( 1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von

gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 1 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) sind die

Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des

Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-

delsgesetzbuchs über die Prüfung bis zum

31. Dezember 1989 nicht anzuwenden. Nach die-

sem Zeitpunkt sind die in Satz 1 bezeichneten

Vorschriften nur dann nicht anzuwenden, wenn

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands

des in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-

setzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirt-

schaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband

nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von

ihnen Wirtschaftsprüfer sein.

   (2) Ist ein als gemeinnützig anerkanntes Woh-
nungsunternehmen oder ein als Organ der staat-
lichen Wohnungspolitik anerkanntes Unterneh-
men als Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
schaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung zur Aufstellung eines Kon-
zernabschlusses und eines Konzernlageberichts
nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
setzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsver-
band, dem das Unternehmen angehört, auch Ab-
schlußprüfer des Konzernabschlusses. Ab 1. Ja-
nuar 1990 gilt dies jedoch nur, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes be-
zeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer
sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-
standsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-
schaftsprüfer sein.

  (3) Auf die Prüfung des J ahresabschlus~es von

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung, bei denen die Mehrheit der

Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte Ge-

nossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsun-

ternehmen oder zur Prüfung von Genossen-

schaften zugelassenen Prüfungsverbänden zu-

steht, ist § 319 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs

mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesell-

schaften sich auch von dem Prüfungsverband

prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied ange-
hören, sofern wenigstens die Hälfte und ab 1. Ja-

nuar 1990 mehr als die Hälfte der Mitglieder des

Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschafts-

prüfer ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei

Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen

Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-

den.

  (4) Bei qer Prüfung des Jahresabschlusses der
in Absatz 3 bezeichneten Gesellschaften durch
einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vor-
geschriebene Bestätigungsvermerk nur von
Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die
im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, ge-
BGBl. 1985, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
2432                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

  wissenhaft, verschwiegen und eigenverantwort-
  lich auszuüben. Sie haben sich, insbesondere bei
  der Erstattung von Prüfungsberichten, unpartei-
  isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-
  sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,
  die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt
  werden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt-
  schaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den
  Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirt-
  schaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durch-
  führen können.
                      Artikel 26

    (1) Abschlußprüfer nach§ 319 Abs. 1 Satz 1 des
  Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f
  Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte
  Person sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1
  Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine
  nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord-
  nung bestellte Person sein. Für die Durchfüh-
  rung der Prüfung von Jahresabschlüssen und
  Lageberichten haben diese Personen die Rechte
  und Pflichten von Abschlußprüfern.

   (2) Für die Anwendung des§ 319 Abs. 2 und 3
 des Handelsgesetzbuchs bleibt eine Mitglied-
 schaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unter-
 nehmens außer Betracht, wenn sie spätestens
 mit der Beendigung der ersten Versammlung
 der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfen-
 den Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bi-
 lanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.
                      Artikel 27

    (1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochter-
  unternehmen schon vor der erstmaligen Anwen-
  dung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in sei-
  nen Konzernschluß auf Grund gesetzlicher Ver-
  pflichtung oder freiwillig nach eiqer den Grund-
  sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
  chenden Methode einbezogen, so braucht es
  diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen
  nicht anzuwenden. Auf einen noch vor,handenen
  Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapital-
  konsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs
  anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen
  den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender
  Anwendung des§ 301 Abs. 1 Satz 3 des Handels-
  gesetzbuchs den in den Konzernabschluß über-
  nommenen Vermögensgegenständen und Schul-
  den des Tochterunternehmens zuschreibt oder
  mit diesen verrechnet.

     (2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet,
  § 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bis-
  her in seinen Konzernabschluß einbezogenes
  Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet
  es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeit-
  punkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt
  der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift
  gewählt werden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf
  die Behandlung von Beteiligungen an assoziier-
  ten Unternehmen nach§§ 311, 312 des Handels-
  gesetzbuchs anzuwenden.

     (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwen-
   dung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsge-
   setzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung
   des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbe-
   trag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit
   diesen offen verrechnet werden; dieser Betr~g
   ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.

                      Artikel 28
     (1) Für eine laufende Pension oder eine An-
   wartschaft auf eine Pension auf Grund einer un-
   mittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung
   nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
   nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsbe-
   rechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Ja-
   nuar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem
   Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach
   dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittel-
   bare Verpflichtung aus einer Zusage für eine
   laufende Pension oder eine Anwartschaft auf
   eine Pension sowie für eine ähnliche unmittel-
   bare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine
   Rückstellung in keinem Fall gebildet zu wer-
   den.
     (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen
   Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht
   ausgewiesenen Rückstellungen für laufende
   Pensionen, Anwartschaften aµf Pensionen und
   ähnliche Verpfli~htungen jeweils im Anhang
   und im Konzernanhang in einem Betrag ange-
   ben."
  (2) In Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und anderer handelsrechtli-
cher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)
wird folgender § 7 eingefügt:

                        ,,§ 7
                Gewinnverwendung

  (1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Ge-
setzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355) in
das Handelsregister eingetragen ist, haben die Ge--
sellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zu-
züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Vertei-
lung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-
sen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter
abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzge-
winn.

  (2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz
oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß
oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Ge-
sellschaftsvertrags nur in das Handelsregister ein-
zutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser
Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung oder eine davon abweichende
Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufge-
BGBl. 1985, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
nommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestim-
mung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erst-
maligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach
dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  (3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für
diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die
Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2
in das Handelsregister eingetragen worden ist."

                    Artikel 12
                  Berlin- Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgeset-

zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund des Handelsgesetzbuchs erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

                     Artikel 13
                    Inkrafttreten -

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Ab-
weichend von Satz 1 treten Artikel 6 Nr. 8 und 9 am
1. Januar 1987, Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3
Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a
und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirt-
schaftsprüferordnung am 1. Januar 1990 in Kraft.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                           und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                             Bonn, den 19. Dezember

1985
                                        Der Bundespräsident
                                            Weizsäcker
                                         Der Bundeskanzler
                                          Dr. Helmut Kohl
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                            Engelhard

                                 Der Bundesminister

der Finanzen
                                          Stoltenberg

                                 Der Bundesminister

für Wirtschaft
                                        Martin Bangemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2355. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0feb191c441e4db0….