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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2355
BGBl. 1985 I S. 2355 · 391.480 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
(Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiliG)
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änd·erung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I
S. 836), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§ 8a
(1) Die zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke können nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der
Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bild-
träger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
wahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemes-
sener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei
der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist
ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche
Übereinstimmung mit der Urschrift anzuferti-
gen.
(2) Das Gericht kann nach näherer Anord-
nung der Landesjustizverwaltung gestatten,
daß die zum Handelsregister einzureichenden
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und
die dazugehörigen Unterlagen in der in Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht
werden."
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Von den Eintragungen und den zum
Handelsregister eingereichten Schriftstücken
kann eine Abschrift gefordert werden. Werden
die Schriftstücke nach § 8 a Abs. 1 aufbewahrt,
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe
gefordert werden. Die Abschrift ist von der Ge-
schäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf
die Beglaubigung verzichtet wird."
3. Die§§ 38 bis 47b werden aufgehoben.
3a. In§ 100 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 43 und 44"
durch die Angabe ,,§§ 239 und 257" ersetzt.
4. In§ 118 Abs. 1 werden nach den Worten „eine
Bilanz" die Worte „und einen Jahresabschluß"
-eingefügt.
5. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
schlusses" und das Wort „ihre" durch das
Wort „dessen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
Bilanz" die Worte „und eines J ahrsabschlus-
ses" eingefügt.
6. Im Zweiten Buch werden die Abschnittsüber-
schriften „Dritter Abschnitt. Aktiengesell-
schaft", ,,Vierter Abschnitt. Kommanditgesell-
schaft auf Aktien" und „Fünfter Abschnitt.
Stille Gesellschaft" gestrichen.
7. Die §§ 335 bis 342 werden §§ 230 bis 237, ihnen
wird die Abschnittsüberschrift
„Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft"
vorangestellt. Zudem wird § 233 wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
schlusses" und das Wort „ihre" durch das
Wort „dessen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
Bilanz" die Worte „und eines J ahresab·
schlusses" eingefügt.
8. Nach§ 237 wird eingefügt:
„Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
§ 238
Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher
zu führen und in diesen seine Handelsge-
schäfte und die Lage seines Vermögens nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ersichtlich zu machen. Die Buchführung

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muß so beschaffen sein, daß sie einem sachver-
ständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln
kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ih-
rer Entstehung und Abwicklung verfolgen las-
sen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit
der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe
der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Ab-
druck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder ande-
ren Datenträger) zurückzubehalten.
§ 239
Führung der Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und
bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache
zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern,
-Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im
Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festlie-
gen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die
sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet
vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, daß
der ursprüng1iche Inhalt nicht mehr feststell-
bar ist. Auch solche Veränderungen dürfen
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffen-
heit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder
erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-
derlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder
auf Datenträgern geführt werden, soweit diese
Formen der Buchführung einschließlich des da-
bei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Bei der Führung der Handelsbücher und der
sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Da-
tenträgern muß insbesondere sichergestellt
sein, daß die Daten während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jeder-
zeit innerhalb angemessener Frist lesbar ge-
macht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten
sinngemäß.
§ 240
Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine
Forderungen und Schulden, den Betrag seines
baren Geldes sowie seine sonstigen Vermö-
gensgegenstände genau zu verzeichnen und da-
bei den Wert der einzelnen Vermögensgegen-
stände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines
jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar auf-
zustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf
zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstel-
lung des Inventars ist innerhalb der einem ord-
nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlage-
vermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebs-
stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt wer-
den und ihr Gesamtwert für das Unternehmen
von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer
gleichbleibenden Menge und einem gleichblei-
benden Wert angesetzt werden, sofern ihr Be-
stand in seiner Größe, seinem Wert und seiner
Zusammensetzung nur geringen Veränderun-
gen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei
Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme
durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens sowie andere gleichartige
oder annähernd gleichwertige bewegliche Ver-
mögensgegenstände können jeweils zu einer
Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewoge-
nen Durchschnittswert angesetzt werd~n.
§ 241
Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden auf
Grund von Stichproben ermittelt werden. Das
Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmä-
ßiger Buchführung entsprechen. Der Aussage-
wert des auf diese Weise aufgestellten Inven-
tars muß dem Aussagewert eines auf Grund
einer körperlichen Bestandsaufnahme aufge-
stellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den
Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer
körperlichen Bestandsaufnahme der Vermö-
gensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht,
soweit durch Anwendung eines den Grundsät-
zen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß
der Bestand der Vermögensgegenstände nach
Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche
Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festge-
stellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluß eines Ge-
schäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund ei-
ner körperlichen Bestandsaufnahme oder
auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen
anderen Verfahrens nach Art, Menge und
Wert in einem besonderen Inventar ver-
zeichnet hat, das für einen Tag innerhalb
der letzten drei Monate vor oder der ersten
beiden Monate nach dem Schluß des Ge-
schäftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch
Anwendung eines den Grundsätzen ord-

nungsmäßiger Buchführung entsprechen-
den Fortschreibungs- oder Rückrechnungs-
verfahrens gesichert ist, daß der am Schluß
des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der
Vermögensgegenstände für diesen Zeit-
punkt ordnungsgemäß bewertet werden
kann.
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242
Pflicht zur Aufstellung
( 1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes und für den Schluß eines
jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis
seines Vermögens und seiner Schulden dar-
stellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bi-
lanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz
sind die für den Jahresabschluß geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, so-
weit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Ge-
schäftsjahrs eine Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge des Geschäfts-
jahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzu-
stellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Ver-
lustrechnung bilden den Jahresabschluß.
§ 243
Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluß ist nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 244
Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluß ist in deutscher Spra-
che und in Deutscher Mark aufzustellen.
§ 245
Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesell-
schafter vorhanden, so haben sie alle zu un-
terzeichnen.
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Ver-
mögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-
abgrenzungsposten, Aufwendungen und Er-
träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit
Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet werden.
§247
Inhalt der Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das
Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schul-
den sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und hinreichend aufzu-
gliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Ge-
genstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind,
dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind
als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuwei-
sen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzu-
lösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit
nicht.
§ 248
Bilanzierungsverbote
(1) Aufwendungen für die Gründung des Un-
ternehmens und für die Beschaffung des Eigen-
kapitals dürfe_n in die Bilanz nicht als Aktivpo-
sten aufgenommen werden.
(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich er-
worben wurden, darf ein Aktivposten nicht an-
gesetzt werden.
§249
Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Ver-
bindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner 1
sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendun-
gen für Instandhaltung, die im folgenden
Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten,
oder für Abraumbeseitigung, die im folgen-
den Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Ver-
pflichtung erbracht werde~.
Rückstellungen dürfen für unterlassene Auf-
wendungen für Instandhaltung auch gebildet
werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf
der Frist nach Satz 2 Nr.1 innerhalb des Ge-
schäftsjahrs nachgeholt wird.
(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ih-
rer Eigenart nach genau umschriebene, dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäfts-
jahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet
werden, die am Abschlußstichtag wahrschein-
lich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe

2358 Bundesgesetzblatt,
oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt
sind.
(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen
nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen
nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür
·entfallen ist.
§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
stichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für
eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstel-
len. Ferner dürfen ausgewiesen werden
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver-
brauchsteuern, soweit sie auf am Abschluß-
stichtag auszuweisende Vermögensgegen-
stände des Vorratsvermögens entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer
auf am Abschlußstichtag auszuweisende
oder· von den Vorräten offen abgesetzte An-
zahlungen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsab-
grenzungsposten Einnahmen vor dem Ab-
schlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar-
stellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Ver-
bindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so
darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungs-
abgrenzungsposten auf der Aktivseite aufge-
nommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist
durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu
tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Ver-
bindlichkeit verteilt werden können.
§ 251
Haftungsverhältnisse
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der
Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkei-
ten aus der Begebung und Übertragung von
Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und
Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungs-
verträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der
Bestellung von Sicherheiten für fremde Ver-
bindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in ei-
nem Betrag angegeben werden. Haftungsver-
hältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen
gleichwertige Rückgriffsforderungen gegen-
überstehen.
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 252
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß
ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Schulden gilt insbesondere folgendes:
Jahrgang 1985, Teil 1
1. Die Wertansätze ·in der Eröffnungsbilanz
des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
Schlußbilanz des vorhergehenden Ge-
schäftsjahrs übereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit auszugehen, so-
fern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind zum Abschlußstichtag einzeln zu be-
werten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich
sind alle vorhersehbaren Risiken und Verlu-
ste, die bis zum Abschlußstichtag entstan-
den sind, zu berücksichtigen, selbst wenn
diese erst zwischen dem Abschlußstichtag
und dem Tag der Aufstellung des J ahresab-
schlusses bekanntgeworden sind; Gewinne
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlußstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge· des Geschäfts-
jahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten
der entsprechenden Zahlungen im Jahres-
abschluß zu berücksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden J ahresab-
schluß angewandten Bewertungsmethoden
sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf
nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi-
chen werden.
§ 253
Wertansätze der Vermögensgegenstände
und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten, vermindert um Abschreibungen nach den
Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkei-
ten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Renten-
verpflichtungen, für die eine Gegenleistung
nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert
und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags
anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmänni-
scher Beurteilung notwendig ist.
(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlage-
vermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
sind die Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten um planmäßige Abschreibungen zu ver-
mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre ver-
teilen, in denen der Vermögensgegenstand vor-
aussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-
sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt
ist, können bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens außerplanmäßige Abschrei-
bungen vorgenommen werden, um die Vermö-
gensgegenstände mit dem niedrigeren Wert an-
zusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizu-
legen ist; sie sind vorzunehmen bei einer vor-
aussichtlich dauernden Wertminderung.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf-
vermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzuset-
zen, der sich aus einem Börsen- oder Markt-
preis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Bör-
sen- oder Marktpreis nicht festzustellen und
übersteigen die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten den Wert, der den Vermögensge-
genständen am Abschlußstichtag beizulegen
ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Au-
ßerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen
werden, soweit diese nach vernünftiger kauf-
männischer Beurteilung notwendig sind, um zu
verhindern, daß in der nächsten Zukunft der
Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf
Grund von Wertschwankungen geändert wer-
den •muß.
(4) Abschreibungen sind außerdem im Rah-
men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
zulässig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2
Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden,
auch wenn die Gründe dafür nicht mehr beste-
hen.
§ 254 ·
Steuerrechtliche Abschreibungen
Abschreibungen können auch vorgenommen
werden, um Vermögensgegenstände des Anla-
ge- oder Umlaufvermögens mit dem niedrige-
ren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer-
rechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 255
Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendun-
gen, die geleistet werden, um einen Vermögens-
gegenstand zu erwerben und ihn in einen be-
triebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet
werden können. Zu den Anschaffungskosten
gehören auch die Nebenkosten sowie die nach-
träglichen Anschaffungskosten. Anschaffungs-
preisminderungen sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-
gen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende we-
sentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehö-
ren die Materialkosten, die Fertigungskosten
und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der
Berechnung der Herstellungskosten dürfen
auch angemessene Teile der notwendigen Ma-
terialgemeinkosten, der notwendigen Ferti-
gungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des
Anlagevermögens, soweit er durch die Ferti-
gung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Ko-
sten der allgemeinen Verwaltung sowie Auf-
wendungen für soziale Einrichtungen des Be-
triebs, für freiwillige soziale Leistungen und für
betriebliche Altersversorgung brauchen nicht
eingerechnet zu werden. Aufwendungen im
Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum
der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dür-
fen nicht in die Herstellungskosten einbezogen
werden.
(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu
den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapi-
tal, das zur Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstands verwendet wird, dür-
fen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeit-
raum der Herstellung entfallen; in diesem Falle
geiten sie als Herstellungskosten des Vermö-
gensgegenstands.
(4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der
Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den
die für die Übernahme eines Unternehmens be-
wirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände des Unternehmens ab-
züglich der Schulden im Zeitpunkt der Über-
nahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem fol-
genden Geschäftsjahr zu mindestens einem
Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die
Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts
kann aber auch planmäßig auf die Geschäfts-
jahre verteilt werden, in denen er voraussicht-
lich genutzt wird.
§ 256
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegen-
stände des Vorratsvermögens unterstellt wer-
den, daß die zuerst oder daß die zuletzt ange-
schafften oder hergestellten Vermögensgegen-
stände zuerst oder in einer sonstigen bestimm-
ten Folge verbraucht oder veräußert worden
sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahres-
abschluß anwendbar.
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257
Aufbewahrung von Unterlagen
Aufbewahrungsfristen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilan-
zen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Kon-
zernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie
die zu ihrem Verständnis erforderlichen Ar-
beitsanweisungen und sonstigen Organisa-
tionsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handels-
briefe,

2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach
§ 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Bu-
chungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die
ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterla-
gen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt
werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Buchführung entspricht und sicherge-
stellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und
den Buchungsbelegen bildlich und mit den
anderen Unterlagen inhaltlich übereinstim-
men, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
verfügbar sind und jederzeit innerhalb an-
gemessener Frist lesbar gemacht werden
können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4
Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden,
können statt des Datenträgers die Daten auch
ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausge-
druckten Unterlagen können auch nach Satz 1
aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz Nr. 1 aufgeführten Unterla-
gen sind zehn Jahre und die sonstigen in Ab-
satz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das
Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder
der Jahresabschluß festgestellt, der Konzern-
abschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfan-
gen oder abgesandt worden oder der Buchungs-
beleg entstanden ist.
§ 258
Vorlegung im Rechsstreit
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
Vorlegung der Handelsbücher einer Partei an-
ordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur
Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
§ 259
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbü-
cher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit
er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der
Parteien Einsicht zu nehmen und geeigneten-
falls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt
der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzule-
gen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen
Führung notwendig ist.
§260'
Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbe-
sondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts-
und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Ge-
richt die Vorlegung der Handelsbücher zur
Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt an-
ordnen.
§ 261
Vorlegung von Unterlagen
auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann,
ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erfor-
derlich sind, um die Unterlagen lesbar zu ma-
chen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen
auf seine Kosten auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubrin-
gen.
Vierter Unterabschnitt
Sollkaufleute. Landesrecht
§ 262
Anwendung auf Sollkaufleute
Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet
sind, die Eintragung ihres Untern,ehmens in
das Handelsregister herbeizuführen, gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem
Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung ent-
standen ist.
§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne ei-
gene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, ei-
nes Gemeindeverbands oder eines Zweckver-
bands landesrechtliche Vorschriften, die von
den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Zweiter Apschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapital-
gesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264
Pflicht zur Aufstellung
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
gesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242)

um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht
aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lage-
bericht sind von den gesetzlichen Vertretern in
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Kleine Kapitalgesellschaften(§ 267 Abs.1) dür-
fen den Jahresabschluß und den Lagebericht
auch später aufstellen, wenn dies einem ord-
nungsgemäßen Geschäftsgang entpricht; diese
Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesell-
schaft hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen be-
sondere Umstände dazu, daß der Jahresab-
schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht
vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche An-
gaben zu machen.
§ 265
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere
die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bi-
lanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,
ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefäl-
len wegen besonderer Umstände Abweichun-
gen erforderlich sind. Die Abweichungen sind
im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der ent-
sprechende Betrag des vorhergehenden Ge-
schäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht
vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag an-
gepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine
Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist
die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei
dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist,
zu vermerken oder im Anhang anzugeben,
wenn dies zur Aufstellung eines klaren und
übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich
ist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorge-
sehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewie-
sen werden.
(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden
und bedingt dies die Gliederung des J ahresab-
schlusses nach verschiedenen Gliederungsvor-
schriften, so ist der Jahresabschluß nach der
für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen
Gliederung aufzustellen und nach der für die
anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen
Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im
Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten
ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschrie-
bene Gliederung zu beachten. Neue Posten dür-
fen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht
von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt
wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit ara-
bischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu
ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines kla-
ren und übersichtlichen Jahresabschlusses er-
forderlich ist.
(7) Die mit arabischen 'Zahlen' versehenen
Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-
lustrechnung können, wenn nicht besondere
Formblätter vorgeschrieben sind, zusammen-
gefaßt ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Ver-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechenden Bildes im Sinne des
§ 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,
oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung ver-
größert wird; in diesem Falle müssen die
zusammengefaßten Posten jedoch im An-
hang gesondert ausgewiesen werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-
und Verlustrechnung, der keinen Betrag aus-
weist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es
sei denn, daß im vorhergehenden Geschäfts-
jahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewie-
sen wurde.
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266
Gliederung der Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
Dabei haben große und mittelgroße Kapitalge-
sellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite
die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in
Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuwei-
sen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)
brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustel-
len, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit
Buchstaben und römischen Zahlen bezeichne-
ten Posten gesondert und in der vorgeschriebe-
nen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutz-
rechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werten;

2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Geschäfts- oder Firmenwert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstük-
ken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unterneh-
men;
2. Ausleihungen an verbundene Unter-
nehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis be-
steht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Lei-
stungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögens-
gegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Un-
ternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhält-
nis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
.III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unterneh-
men;
2. eigene Anteile;
3. sonstige Wertpapiere;
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank-
und Postgiroguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für eigene Anteile;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere· Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnli-
che Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen,
davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
stituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellun-
gen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme ge-
zogener Wechsel und der Ausstellung ei-
gener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbunde-
nen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh-
men, mit denen ein Beteiligungsverhält-
nis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicher-
heit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 267
Umschreibung der Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche,
die mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
1. Drei Millionen neunhunderttausend Deut-
sche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
trags (§ 268 Abs. 3).
2. Acht Millionen Deutsche Mark Umsatzer-
löse in den zwölf Monaten vor dem Ab-
schlußstichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitneh-
mer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1
bezeichneten Merkmale überschreiten und je-
weils mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
1. Fünfzehn Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug
eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. Zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig
Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind· solche,
die mindestens zwei der drei in Absatz 2 be-
zeichneten Merkmale überschreiten. Eine Ka-
pitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Ak-
tien oder andere von ihr ausgegebene Wertpa-
piere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum
amtlichen Handel zugelassen oder in den gere-
gelten Freiverkehr einbezogen sind oder die
Zulassung zum amtlichen Handel beantragt
ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den
Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie
an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinan-
derfolgenden Geschäftsjahren über- oder un-
terschritten werden. Im Falle der Verschmel-
zung, Umwandlung oder Neugründung treten
die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraus-:
setzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten
Abschlußstichtag nach der Verschmelzung,
Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
mer gilt der vierte Teil der Summe aus den
Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember beschäftigten
Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland
beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Ge-
setzen bleiben unberührt.
§ 268
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Bilanzvermerke
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichti-
gung der vollständigen oder teilweisen Verwen-
dung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten
,,Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und „Ge-
winnvortrag/Verlustvortrag" der Posten „Bi-
lanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener
Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten
„Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen
und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Ent-
wicklung der einzelnen Posten des Anlagever-
mögens und des Postens „Aufwendungen für
die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-
schäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, aus-
gehend von den gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge,
Umbuchungen und Zuschreibungen des Ge-
schäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer
gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Ab-
schreibungen des Geschäftsjahrs sind entwe-
der in der Bilanz bei dem betreffenden Posten
zu vermerken oder im Anhang in einer der
Gliederung des Anlagevermögens entsprechen-
den Aufgliederung anzugeben.
(3) Ist das Eigenkapital du:,ch Verluste aufge-
braucht und ergibt sich ein Uberschuß der Pas-
sivposten über die Aktivposten, so ist dieser
Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite
gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuwei-
sen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu ver-
merken. Werden unter dem Posten „sonstige
Vermögensgegenstände" Beträge für Vermö-
gensgegenstände ausgewiesen, die erst na(:!h
dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so
müssen Beträge, die einen größeren Umfang
haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit ei-
ner Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem
gesondert ausgewiesenen Posten zu vermer-
ken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von
dem Posten „Vorräte" offen abgesetzt werden,
unter den Verbindlichkeiten gesondert auszu-
weisen. Sind unter dem Posten „Verbindlichkei-
ten'' Beträge für Verbindlichkeiten ausgewie-
sen, die erst nach dem Abschlußstichtag recht-
lich entstehen, so müssen Beträge, die einen
größeren Umfang haben, im Anhang erläutert
werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsab-
grenzungsposten auf der Aktivseite aufgenom-
mener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz ge-
sondert auszuweisen oder im Anhang anzu-
geben.
(7) Die in· § 251 bezeichneten Haftungsver-
hältnisse sind jeweils gesondert unter der Bi-
lanz oder im Anhang unter Angabe der gewähr-
ten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten an-
zugeben; bestehen solche Verpflichtungen ge-
genüber verbundenen Unternehmen, so sind
sie gesondert anzugeben.

2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 269
Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung
des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung
dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig
sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden;
der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeich-
nung „Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor
dem Anlagevermögen auszuweisen und im An-
hang zu erläutern. Werden solche Aufwendun-
gen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Ge-
winne nur ausgeschüttet werden, wenn die
nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit
auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines
Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust-
vortrags dem angesetzten Betrag mindestens
entsprechen.
§ 270
Bildung bestimmter Posten
(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und
deren Auflösung sind bereits bei der Aufstel-
lung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf
Einstellungen in den Sonderposten mit Rückla-
geanteil und dessen Auflösung anzuwenden.
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung
der vollständigen oder teilweisen Verwendung
des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Ent-
nahmen aus. Gewinnrücklagen sowie Einstel-
lungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzuneh-
men sind oder auf Grund solcher Vorschriften
beschlossen worden sind, bereits bei der Auf-
stellung der Bilanz zu berücksichtigen.
§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen
Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dau-
ernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu
dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile
in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als
Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer
Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insge-
samt den fünften Teil des Nennkapitals dieser
Gesellschaft überschreiten. Auf die Berech-
nung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes
entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft
in einer eingetragenen Genossenschaft gilt
nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne die-
ses Buches sind solche Unternehmen, die als
Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in
den Konzernabschluß eines Mutterunterneh-
mens nach den Vorschriften über die Vollkon-
solidierung einzubeziehen sind, das als ober-
stes Mutterunternehmen den am weitestgehen-
den Konzernabschluß nach dem Zweiten Un-
terabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die
Aufstellung unterbleibt, oder das einen befrei-
enden Konzernabschluß nach § 291 oder nach
einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung
aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunter-
nehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezo-
gen werden, sind ebenfalls verbundene Unter-
nehmen.
§ 272
Eigenkapital
(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf
das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-
bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft· gegen-
über den Gläubigern beschränkt ist. Die ausste-
henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital
sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermö-
gen gesondert auszuweisen und entsprechend
zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einla-
gen sind zu vermerken. Die nicht eingeforder-
ten ausstehenden Einlagen dürfen auch von
dem Posten „Gezeichnetes Kapital" qffen abge-
setzt werden; in diesem Falle ist der verblei-
bende Betrag als Posten „Eingefordertes Kapi-
tal" in der Hauptspalte der Passivseite auszu-
weisen und ist außerdem der eingeforderte,
aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den
Forderungen gesondert auszuweisen und ent-
sprechend zu bezeichnen.
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Antei-
len einschließlich von Bezugsanteilen über
den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
2. der B~trag, der bei der Ausgabe von Schuld-
verschreibungen für Wandlungsrechte und
Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen er-
zielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesell-
schafter gegen Gewährung eines Vorzugs
für ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die
Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge
ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder
in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Er-
gebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus
dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf
Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende
Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
(4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein
Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite
der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzen-
den Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur
aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile
ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden
oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite
ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die
Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der

Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen
Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese
frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1
ist auch für Anteile eines herrschenden oder
eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens
zu bilden.
§ 273
Sonderposten mit Rücklageanteil
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247
Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als
das Steuerrecht die Anerkennung des Wertan-
satzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung davon abhängig macht, daß der Sonderpo-
sten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der
Passivseite vor den Rückstellungen auszuwei-
sen; die Vorschriften, nach denen er gebildet
worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang
anzugeben.
§ 274
Steuerabgrenzung
(1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren.
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-
wand zu niedrig, weil der nach den steuerrecht-
lichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn
niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis
ist, und gleicht sich der zu niedrige Steuerauf-
wand des ·Geschäftsjahrs und früherer Ge-
schäftsjahre in späteren .Geschäftsjahren vor-
aussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussicht-
lichen Steuerbelastung nachfolgender Ge-
schäftsjahre eine Rückstellung nach § 249
Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder
im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstel-
lung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbe-
lastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich
nicht mehr zu rechnen ist.
(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-
wand zu hoch, weil der nach den steuerrechtli-
chen Vorschriften zu versteuernde Gewinn hö-
her als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und
gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Ge-
schäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus,
so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuer-
entlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein
Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf
der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Die-
ser Posten ist unter entsprechender Bezeich-
nung gesondert auszuweisen und im Anhang
zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewie-
sen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet wer-
den, wenn die nach der Ausschüttung verblei-
benden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich
eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag
mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzu-
lösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder
mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen
ist.
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275
Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in
Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten
Posten in der angegebenen Reihenfolge geson-
dert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfah-
rens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Be-
stands an fertigen und unfertigen Erzeug-
✓ nissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträg~
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Be-
triebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistun-
gen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und für Unterstüt-
zung,
davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens und Sach-
anlagen sowie auf aktivierte Aufwen-
dungen für die Ingangsetzung und Er-
weiterung des Geschäftsbetriebs
b) auf Vermögensgegenstände des Um-
laufvermögens, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft üblichen Abschrei-
bungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und
Ausleihungen des Finanzanlageverm:ö-
gens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und
auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

2366 Bundesgesetzblatt,
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-
keit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. J ahresü bersch uß/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-
rens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und
Ausleihungen des Finanzanlagevermö-
gens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und
auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zin.sen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-
keit
14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinn-
rücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlust-
rechnung erst nach dem Posten „J ahresüber-
schuß/ Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Jahrgang 1985, Teil 1
§ 276
Größenabhängige Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-
ten (§ 267 Abs. l, 2) dürfen die Posten § 275
Abs. 2 Nr.1 bis 5 oder Abs. 3 Nr.1 bis 3 und 6 zu
einem Posten unter der Bezeichnung „Roher-
gebnis" zusammenfassen.
§ 277
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem
Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung
von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen
und Waren sowie aus von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typi-
schen Dienstleistungen nach Abzug von Erlös-
schmälerungen und der Umsatzsteuer auszu-
weisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl
Änderungen der Menge als auch solche des
Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen je-
doch nur, soweit diese die in der Kapitalgesell-
schaft sonst üblichen Abschreibungen nicht
überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszu-
weisen oder im Anhang anzugeben. Erträge
und Aufwendungen aus Verlustübernahme und
auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab-
führungsvertrags erhaltene oder abgeführte
G~winne sind jeweils gesondert unter entspre-
chender Bezeichnung auszuweisen.
(4) Unter den Posten „außerordentliche Er-
träge" und „außerordentliche Aufwendungen"
sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstä-
tigkeitder Kapitalgesellschaft anfallen. Die Po-
sten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer
Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausge-
wiesenen Beträge für die Beurteilung der Er-
tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung
sind. Satz 2 gilt auch für Erträge und Aufwen-
dungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzu-
rechnen sind.
§ 278
Steuern
Die Steuern vom Einkommen und vom Er-
trag sind auf der Grundlage des Beschlusses
über die Verwendung des Ergebnisses zu be-
rechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeit-
punkt der Feststellung des Jahresabschlusses
nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Ver-
wendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht
der Beschluß über die Verwendung des Ergeb-
nisses vom Vorschlag ab, so braucht der J ah-
resabschluß .nicht geändert zu werden.

Vierter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 279
Nichtanwendung von Vorschriften
Abschreibungen
(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253
Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung han-
delt, nur auf Vermögensgegenstände, die Fi-
nanzanlagen sind, angewendet werden.
(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur in-
soweit vorgenommen werden, als das Steuer-
recht ihre Anerkennung bei der steuerrechtli-
chen Gewinnermittlung davon abhängig macht,
daß sie sich aus der Bilanz ergeben.
§ 280
Wertaufholungsgebot
( 1) Wird bei einem Vermögensgegenstand
eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder
Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt
sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus,
daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so
ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang
der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen
gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5,
§ 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn der niedrigere Wert-
ansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung beibehalten werden kann und wenn Vor-
aussetzung für die Beibehaltung ist, daß der
niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibe-
halten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-
schäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen un-
terlassenen Zuschreibungen anzugeben und
hinreichend zu begründen.
§ 281
Berücksichtigung
steuerrechtlicher Vorschriften
(1) Die nach§ 254 zulässigen Abschreibungen
dürfen auch in der Weise vorgenommen wer-
den, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der
nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der
nach § 254 zulässigen Bewertung in den Son-
derposten mit Rücklageanteil eingestellt wird.
In der Bilanz oder im Anhang sind die Vor-
schriften anzugeben, nach denen. die Wertbe-
richtigung gebildet worden ist. Unbeschadet
steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflö-
sung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulö-
sen, als die Vermögensgegenstände, für die sie
gebildet worden ist, aus dem Vermögen aus-
scheiden oder die steuerrechtliche Wertberich-
tigung durch handelsrechtliche Abschreibun-
gen ersetzt wird.
(2) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-
schäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vor-
schriften vorgenommenen Abschreibungen, ge-
trennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, an-
zugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz
oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt,
und hinreichend zu begründen. Erträge aus der
Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagean-
teil sind in dem Posten „sonstige betriebliche
Erträge", Einstellungen in den Sonderposten
mit Rücklageanteil sind in dem Posten „son-
stige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn-
und Verlustrechnung gesondert auszuweisen
oder im Anhang anzugeben.
§ 282
Abschreibung der Aufwendungen
für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs
Für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind
in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-
stens e1nem Viertel durch Abschreibungen zu
tilgen.
§ 283
Wertansatz des Eigenkapitals
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag
anzusetzen.
Fünfter Titel
Anhang
§ 284
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn-
und Verlustrechnung
(1) In den Anh1~mg sind diejenigen Angaben
aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts
nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Ver-
lustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Ge-
winn- und Verlustrechnung angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in
Deutsche Mark angegeben werden, soweit
der Jahresabschluß Posten enthält, denen
Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
Währung lauten oder ursprünglich auf
fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Be-
wertungsmethoden angegeben und begrün-
det werden; deren Einfluß auf die Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
darzustellen;

2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode
nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unter-
schiedsbeträge pauschal für die jeweilige
Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Be-
wertung im Vergleich zu einer Bewertung
auf der Grundlage des letzten vor dem Ab-
schlußstichtag bekannten Börsenkurses
oder Marktpreises einen erheblichen Unter-
schied aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen
für Fremdkapital in die Herstellungskosten
gemacht werden.
§ 285
Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Ver-
bindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei-
ten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei-
ten, die durch Pfandrechte oder ähnli-
che Rechte gesichert sind, unter An-
gabe von Art und Form der Sicherhei-
ten;
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 ver-
langten Angaben für jeden Posten der Ver-
bindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
Gliederungsschema, sofern sich diese An-
gaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-
ziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bi-
lanz erscheinen und auch nicht nach § 251
anzugeben sind, sofern diese Angabe für
die Beurteilung der Finanzlage von Bedeu-
tung ist; davon sind Verpflichtungen ge-
genüber verbundenen Unternehmen ge-
sondert anzugeben;
4. die Aufgliederung der Un;isatzerlöse nach
Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-
phisch bestimmten Märkten, soweit sich,
unter Berücksichtigung der Organisation
des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-
schäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft ty-
pischen Erzeugnissen und der für die ge-
wöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapital-
gesellschaft typischen Dienstleistungen,
die Tätigkeitsbereiche und geographisch
bestimmten Märkte untereinander erheb-
lich unterscheiden;
5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis
dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermö-
gensgegenständen im Geschäftsjahr oder
in früheren Geschäftsjahren Abschreibun-
gen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steu-
errechtlicher Vorschriften vorgenommen
oder beibehalten wurden oder ein Sonder-
posten nach § 273 gebildet wurde; ferner
das Ausmaß erheblicher künftiger Bela-
stungen, die sich aus einer solchen Bewer-
tung ergeben;
6. in welchem Umfang die Steuern vom Ein-
kommen und vom Ertrag das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das
außerordentliche Ergebnis belasten;
7. die durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitneh-
mer getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-
rens(§ 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des Geschäfts-
jahrs, gegliedert nach§ 275 Abs. 2 Nr. 5,
b) der Personalaufwand des Geschäfts-
jahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6:
9. für die Mitglieder des Geschäftsführungs-
organs, eines Aufsichtsrats, eines Beirats
oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils
für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
· gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-
schädigungen, Versicherungsentgelte,
Provisionen und Nebenleistungen jeder
Art). In die Gesamtbezüge sind auch
Bezüge einzurechnen, die nicht ausge-
zahlt, sondern in Ansprüche 9 nderer
Art umgewandelt oder zur Erhöhung
anderer Ansprüche verwendet werden.
Außer den Bezügen für das Geschäfts-
jahr sind die weiteren Bezüge anzuge-
ben, die im Geschäftsjahr gewährt, bis-
her aber in keinem Jahresabschluß an-
gegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhe-
gehälter, Hinterbliebenenbezüge und
Leistungen verwandter Art) der frühe-
ren Mitglieder der bezeichneten Organe
und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den. Ferner ist der Betrag der für diese
Personengruppe gebildeten Rückstel-
lungen für laufende Pensionen und An-
wartschaften auf Pensionen und der
Betrag der für diese Verpflichtungen
nicht gebildeten Rückstellungen anzu-
geben;
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite
unter Angabe der Zinssätze, der we-
sentlichen Bedingungen und der gege-
benenfalls im Geschäftsjahr zurückge-
zahlten Beträge sowie die zugunsten
dieser Personen eingegangenen Haf-
tungsverhältnisse;
10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsor-
gans und eines Aufsichtsrats, auch wenn
sie im Geschäftsjahr oder später ausge-
schieden sind, mit dem Familiennamen
und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen. Der Vorsitzende eines Auf-
sichtsrats, seine Stellvertreter und ein et-
waiger Vorsitzender des Geschäftsfüh-

rungsorgans sind als solche zu bezeich-
nen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von
denen die Kapitalgesellschaft oder eine für
Rechnung der Kapitalgesellschaft han-
delnde Person mindestens den fünften Teil
der Anteile besitzt; außerdem sind die
Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenka-
pital und das Ergebnis des letzten Ge-
schäftsjahrs dieser Unternehmen anzuge-
ben, für das ein Jahresabschluß vorliegt;
auf die Berechnung der Anteile ist § 16
Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entspre-
chend anzuwenden;
12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter
dem Posten „sonstige Rückstellungen"
nicht gesondert ausgewiesen werden, sind
zu erläutern, wenn sie einen nicht uner-
heblichen Umfang haben;
13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die
Gründe für die planmäßige Abschreibung
des Geschäfts- oder Firmenwerts;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens
der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
abschluß für den größten Kreis von Unter-
nehmen aufstellt, und ihres Mutterunter-
nehmens, das den Konzernabschluß für
den kleinsten Kreis von Unternehmen auf-
stellt, sowie im Falle der Offenlegung der
von diesen Mutterunternehmen aufgestell-
ten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese
erhältlich sind.
§ 286
Unterlassen von Angaben
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-
derlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
§ 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Auf-
gliederung nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesell-
schaft oder einem Unternehmen, von dem die
Kapitalgesellschaft mindestens den fünften
Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen
Nachteil zuzufügen.
(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 können un-
terbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft
nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Be-
deutung sind oder
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-
lung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft
oder dem anderen Unternehmen einen er-
heblichen Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahres-
ergebnisses kann unterbleiben, wenn das Un-
ternehmen, über das zu berichten ist, seinen
Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die
berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die
Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der
Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im An-
hang anzugeben:
§ 287
Aufstellung des Anteilsbesitzes
Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dür-
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
hang hinzuweisen.
§ 288
Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § .285
Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
und b und Nr.12 nicht zu machen. Mittelgroße
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2
brauchen die Angaben nach§ 285 Nr. 4 nicht zu
machen.
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Ge-
schäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesell-
schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
mittelt wird.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluß des Geschäftsjahrs einge-
treten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapi-
talgesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung.
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290
pflicht zur Aufstellung
(1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung einer Ka-
pitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz
im Inland und gehört dem Mutterunternehmen
eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder
den anderen unter der einheitlichen Leitung
stehenden Unternehmen (Tochterunterneh-
men), so haben die gesetzlichen Vertreter des
Mutterunternehmens in den ersten fünf Mona-
ten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergan-
gene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernab-
schluß und einen Konzernlagebericht aufzu-
stellen.

2370 Bundesgesetzblatt,
(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In-
land ist stets zur Aufstellung eines Konzernab-
schlusses und eines Konzernlageberichts ver-
pflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei ei-
nem Unternehmen (Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell-
schafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglie-
der des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden
Einfluß auf Grund eines mit diesem Unter-
nehmen geschlossenen Beherrschungsver-
trags oder auf Grund einer Satzungsbestim-
mung dieses Unternehmens auszuüben.
(3) Als Rechte, die einem Mutterunterneh-
men nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die
einem Tochterunternehmen zustehenden
Rechte und die den für Rechnung des· Mutter-
unternehmens oder von Tochterunternehmen
handelnden Personen zustehenden Rechte.
Den einem Mutterunternehmen an einem an-
deren Unternehmen zustehenden Rechten wer-
den die Rechte hinzugerechnet, über die es
oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer
Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern die-
ses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen
sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem
Mutterunternehmen oder von Tochterunter-
nehmen für Rechnung einer anderen Per-
son gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicher-
heit gehalten werden, sofern diese Rechte
nach Weisung des Sicherungsgebers oder,
wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Si-
cherheit für ein Darlehen hält, im Interesse
des Sicherungsgebers ausgeübt werden.
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Un-
ternehmen zusteht, bestimmt sich für die Be-
rechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1
nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte,
die es aus den ihm gehörenden Anteilen aus-
üben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte.
Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die
Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen,
die dem Tochterunternehmen selbst, einem sei-
ner Tochterunternehmen oder einer anderen
Person für Rechnung dieser Unternehmen ge-
hören.
§ 291
Befreiende Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich
Tochterunternehmen eines Mutterunterneh-
mens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, braucht
Jahrgang 1985, Teil 1
einen Konzernabschluß und einen Konzernla-
gebericht nicht aufzustellen, wenn ein den An-
forderungen des Absatzes 2 entsprechender
Konzernabschluß und Konzernlagebericht sei-
nes Mutterunternehmens einschließlich des
Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
dessen Versagung nach den für den entfallen-
den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
maßgeblichen Vorschriften in deutscher Spra-
che offengelegt wird. Ein befreiender Konzern-
abschluß und ein befreiender Konzernlagebe-
richt können von jedem Unternehmen unab-
hängig von seiner Rechtsform und Größe auf-
gestellt werden, wenn das Unternehmen als
Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitglied-
staat der Europäi;,chen Wirtschaftsgemein-
schaft zur Aufstellung eines Konzernabschlus-
ses unter Einbeziehung des zu befreienden .
Mutterunternehmens und seiner Tochterunter-
nehmen verpflichtet wäre.
(2) Der Konzernabschluß und Konzernlage-
bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft haben b~freiende Wir-
kung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und
seine Tochterunternehmen in den befreien-
den Konzernabschluß unbeschadet der
§§ 295, 296 einbezogen worden sind,
2. der befreiende Konzernabschluß und der
befreiende Konzernlagebericht dem für das
den befreienden Konzernabschluß aufstel-
lende Mutterunternehmen maßgeblichen
und mit den Anforderungen der Richtlinie
83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG
Nr. L 193 S.1) übereinstimmenden Recht
entsprechen und nach diesem Recht von ei-
nem in Übereinstimmung mit den, Vor-
schriften der Richtlinie 84/253/EWG des Ra-
tes vom 10. April 1984 über· die Zulassung
der mit der Pflichtprüfung der Rechnungs-
legungsunterlagen beauftragten Personen
(ABI. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Ab-
schlußprüfer geprüft worden sind und
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu
befreienden Unternehmens folgende Anga-
ben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunterneh-
mens, das den befreienden Konzernab-
schluß und Konzernlagebericht aufstellt,
und
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der
Verpflichtung, einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht aufzustel-
len.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz
Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2
von einem Mutterunternehmen nicht in An-
spruch genommen werden, wenn Gesellschaf-
ter, denen bei Aktiengesellschaften und Korn-

manditgesellschaften auf Aktien mindestens
zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mindestens zwanzig
vom Hundert der Anteile an dem zu befreien-
den Mutterunternehmen gehören, spätestens
sechs Monate vor dem Ablauf des Konzernge-
schäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernab-
schlusses und eines Konzernlageberichts bean-
tragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen
mindestens neunzig vom Hundert der Anteile
an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so
kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn
die anderen Gesellschafter der Befreiung zuge-
stimmt haben.
§ 292
Rechtsverordnungsermächtigung für
befreiende Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte
(1) Der Bundesminister der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernab-
schlüsse und Konzernlageberichte von Mutter-
unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft ist, mit der Maßgabe angewendet wer-
den darf, daß der befreiende Konzernabschluß
und der befreiende Konzernlagebericht nach
dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/
349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft aufgestellt worden oder einem nach
diesem Recht eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestell-
ten Konzernabschluß und Konzernlagebericht
gleichwertig sein müssen. Das Recht eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft kann einem befreienden
Konzernabschluß und einem befreienden Kon-
zernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt
oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit
herangezogen werden, wenn diese Unterlagen
in dem anderen Mitgliedstaat anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates
vorgeschriebenen Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts offengelegt werden. Die
Anwendung dieser Vorschrift kann in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig
gemacht werden, daß die nach diesem Unterab-
schnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das
Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleich-
wertig Ir?-it den dort für Unternehmen mit ent-
sprechender Rechtsform und entsprechendem
Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernab-
schlüssen und Konzernlageberichten angese-
hen werden.
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Kon-
zernabschluß nicht von einem in Übereinstim-
mung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/
253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft
worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur
zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforde-
rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-
gung hat und der Konzernabschluß in einer
den Anforderungen des Dritten Unterab-
schnitts. entsprechenden Weise geprüft worden
ist.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann außerdell'.! bestimmt werden, welche Vor-
aussetzungen Konzernabschlüsse und Kon-
zernlageberichte von Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Eu-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, im ein-
zelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1
gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung
von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um
nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
Rechtsverordnung können zusätzliche Anga-
ben und Erläuterungen zum Konzernabschluß
vorgeschrieben werden, soweit diese erforder-
lich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Kon-
zernabschlüsse und Konzernlageberichte mit
solche·n nach diesem Unterabschnitt oder dem
Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustel-
len.
(4) J?ie Rechtsverordnung ist vor Verkün-
dung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann
durch Beschluß des Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundesta-
ges wird dem Bundesminister der Justiz zuge-
leitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der
Verkündung der Rechtsverordnung an den Be~
schluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so
wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
Bundesminister der Justiz zur Verkündung zu-
geleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der
Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen
Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung
einer Fraktion erforderlich sind.
§ 293
Größenabhängige Befreiungen
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der
Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Kon-
zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlußstichtag seines J ahresab-
schlusses und am vorhergehenden Ab-
schlußstichtag mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
Mutterunternehmens und der Tochter-
unternehmen, die in den Konzernab-
schluß einzubeziehen wären, übersteigen
insgesamt nach Abzug von in den Bilan-
zen auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbeträgen nicht sechsundvierzig Mil-
lionen achthunderttausend Deutsche
Mark.
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunterneh-
mens und der Tochterunternehmen, die

2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
in den Konzernabschluß einzubeziehen
wären, übersteigen in den zwölf Mona-
ten vor dem Abschlußstichtag insgesamt
nicht sechsundneunzig Millionen Deut-
sche Mark.
c) Das Mutterunternehmen und die Toch-
terunternehmen, die in den Konzernab-
schluß einzubeziehen wären, haben in
den zwölf Monaten vor dem Abschluß-
stichtag im Jahresdurchschnitt nicht
mehr als fünfhundert Arbeitnehmer be-
schäftigt;
oder
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-
stellenden Konzernabschlusses und am vor-
hergehenden Abschlußstichtag mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale zu-
treffen:
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug
eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags nicht neununddreißig Mil-
lionen Deutsche Mark.
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten
vor dem Abschlußstichtag übersteigen
nicht achtzig Millionen Deutsche Mark.
c) Das Mutterunternehmen und die in den
Konzernabschluß einbezogenen Tochter-
unternehmen haben in den zwölf Mona-
ten vor dem Abschlußstichtag im Jahres-
durchschnitt nicht mehr als fünfhundert
Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl
der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Ein Kreditinstitut ist abweichend von Ab-
satz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht aufzustellen, be-
freit, wenn
1. am Abschlußstichtag seines J ahresab-
schlusses und am vorhergehenden Ab-
schlußstichtag die Bilanzsummen in seiner
Bilanz und in den Bilanzen der Tochterun-
ternehmen, die in den Konzernabschluß ein-
zubeziehen wären, zuzüglich der den Kredit-
nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen
im Umlauf, der Indossamentsverbindlich-
keiten aus weitergegebenen Wechseln und
der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften,
Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
aus Gewährleistungsverträgen aller .Unter-
nehmen insgesamt nicht einhundertzwei-
unddreißig Millionen Deutsche Mark über-
steigen oder
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-
stellenden Konzernabschlusses und am vor-
hergehenden Abschlußstichtag die Kon-
zernbilanzsumme zuzüglich der den Kredit-
nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen
im Umlauf, der Indossamentsverbindlich-
keiten aus weitergegebenen Wechseln und
der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften,
Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
aus Gewährleistungsvert.rägen -nicht ein-
hundertzehn Millionen Deutsche Mark
übersteigt.
(3) Ein Versicherungsunternehmen ist abwei-
chend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Kon-
zernabschluß und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, befreit, wenn
1. die Bruttobeiträge aus seinem gesamten
Versicherungsgeschäft und dem der Toch-
terunternehmen, die in den Konzernab-
schluß einzubeziehen wären, jeweils in den
zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
nicht dreiundvierzig Millionen zweihundert-
tausend Deutsche Mark übersteigen oder
2. die Bruttobeiträge aus dem gesamten Versi-
cherungsgeschäft in einem von ihm aufzu-
stellenden Konze:r:nabschluß jeweils in den
zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
nicht sechsundreißig Millionen Deutsche
Mark übersteigen.
Bruttobeiträge aus dem gesamten Versiche-
rungsgeschäft sind die Beiträge aus dem Erst-
urid Rückversicherungsgeschäft einschließlich
der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
(4) Außer in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist
ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur
Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraus-
setzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nur am Ab-
schlußstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutter-
unternehmen am vorhergehenden Abschluß-
stichtag von der Pflicht zur Aufstellung des.
Konzernabschlusses und des Konzernlagebe-
richts befreit war.
(5)Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
den, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder
andere von dem Mutterunternehmen oder ei-
nem in den Konzernabschluß des Mutterunter-
nehmens einbezogenen Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zu-
gelassen oder in den geregelten Freiverkehr
einbezogen sind oder, die Zulassung zum amtli-
chen Handel beantragt ist.
Zweiter Titel
Konsolidierungskreis
§ 294
Einzubeziehende Unternehmen
Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) In den Konzernabschluß sind das Mutter-
unternehmen und alle Tochterunternehmen
ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunter-

nehmen einzubeziehen, sofern die Einbezie-
hung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
im Laufe des Geschäf~sj ahrs wesentlich geän-
dert, so sind in den Konzernabschluß Angaben
aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinan-
derfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu
vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch
dadurch entsprochen werden, daß die entspre-
chenden Beträge des vorhergehenden Kon-
zernabschlusses an die Änderung angepaßt
werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mut-
terunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lage-
berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlagebe-
richte und, wenn eine Prüfung des J ahresab-
schlusses oder des Konzernabschlusses stattge-
funden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn
ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf-
gestellten Abschluß unverzüglich einzureichen.
Das Mutterunternehmen kann von jedem
Tochterunternehmen alle Aufklärungen und
Nachweise verlangen, welche die Aufstellung
des Konzernabschlusses und des Konzernlage-
berichts erfordert.
§ 295
Verbot der Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Kon-
zernabschluß nicht einbezogen werden, wenn
sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der ande-
ren einbezogenen Unternehmen derart unter-
scheidet, daß die Einbeziehung in den Konzern-
ab5chluß mit der Verpflichtung, ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311
über die Einbeziehung von assoziierten Unter-
nehmen bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwen-
den, weil die in den Konzernabschluß einbezo-
genen Unternehmen teils Industrie-, teils Han-
dels- und teils Dienstleistungsunternehmen
sind oder weil diese Unternehmen unterschied-
liche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedli-
chen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienst-
leistungen unterschiedlicher Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Wird der Jahresabschluß oder der Konzernab-
schluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen
Unternehmens im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam
mit dem Konzernabschluß zum Handelsregi-
ster einzureichen.
§ 296
Verzicht auf die Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn
1. erhebliche und andauernde Beschränkun-
gen die Ausübung der Rechte des Mutterun-
ternehmens in bezug auf das Vermögen
oder die Geschäftsführung dieses Unterneh-
mens nachhaltig beeinträchtigen,
2. die für die Aufstellung des Konzernab-
schlusses erforderlichen Angaben nicht
ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder
Verzögerungen zu erhalten sind oder
3. die Anteile des Tochterunternehmens aus-
schließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräu-
ßerung gehalten werden.
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
zerns zu vermitteln, von untergeordneter Be-
deutung ist. Entsprechen mehrere Tochterun-
ternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so
sind diese Unternehmen in den Konzernab-
schluß einzubeziehen, wenn sie zusammen
nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im
Konzernanhang zu begründen.
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297
Inhalt
( 1) Der Konzernabschluß besteht aus der
Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Ver-
lustrechnung und dem Konzernanhang, die
eine Einheit bilden.
(2) Der Konzernabschluß ist klar und über-
sichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführu~g
ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu, daß der Konzernab-
schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzli-
che Angaben zu machen.
(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Un-
ternehmen so darzustellen, als ob diese Unter-
nehmen insgesamt ein einziges Unternehmen
wären. Die auf den vorhergehenden Konzern-
abschluß angewandten Konsolidierungsmetho-
den sollen beibehalten werden. Abweichungen
von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie
sind im Konzernanhang anzugeben und zu be-
gründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzu-
geben.

2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 298
Anzuwendende Vorschriften
Erleichterungen
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit
seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder
in den folgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268
bis 27 5, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß
und die für die Rechtsform und den Geschäfts-
zweig der in den Konzernabschluß ·einbezoge-
nen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit
sie für große Kapitalgesellschaften gelten, ent-·
sprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dür-
fen die Vorräte in einem Posten zusammenge-
faßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen
· besonderer Umstände mit einem unverhältnis-
mäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
dürfen zusammengefaßt werden. In diesem
Falle müssen der Konzernabschluß und der
Jahresabschluß des Mutterunternehmens ge-
meinsam offengelegt werden. Bei Anwendung
des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte
und die Bestätigungsvermerke jeweils zusam-
mengefaßt werden.
§ 299
Stichtag für die Aufstellung
(1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag
des Jahresabschlusses des Mutterunterneh-
mens oder auf den hiervon abweichenden
· Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutend-
sten oder der Mehrzahl der in den Konzernab-
schluß einbezogenen Unternehmen aufzustel-
len; die Abweichung vom Abschlußstichtag des
Mutterunternehmens ist im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen.
(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzern-
abschluß einbezogenen Unternehmen sollen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf-
gestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag ei-
nes Unternehmens um mehr als drei Monate
vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so
ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf
den Stichtag und den Zeitraum des Konzernab-
schlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in
den Konzernabschluß einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichta-
gen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des
Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenab-
schlusses in den Konzernabschluß einbezogen,
so sind Vorgänge von besonderer Bedeutu:r;_ig
für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ei-
nes in den Konzernabschluß einbezogenen Un-
ternehmens, die zwischen dem Abschlußstich-
tag dieses Unternehmens und dem Abschluß-
stichtag des Konzernabschlusses eingetreten
sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-
Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichti-
gen oder im Konzernanhang anzugeben.
Vierter Titel
Vollkonsolidierung
§ 300
Konsolidierungsgrundsätze
Vollständigkeitsgebot
(1) In dem Konzernabschluß ist der Jahres-
abschluß des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen
zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mut-
terunternehmen gehörenden Anteile an den
einbezogenen Tochterunternehmen treten die
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-
abgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit
sie nach dem Recht des Mutterunternehmens
bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des
Konzernabschlusses keine Abweichungen be-
dingt oder in den folgenden Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die
Erträge und Aufwendungen der in den Kon-
zernabschluß einbezogenen Unternehmen sind
unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den
Jahresabschlüssen dieser Unternehmen voll-
ständig aufzunehmen, soweit nach, dem Recht
des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzie-
rungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht
besteht. Nach dem Recht des Mutterunterneh-
mens zulässige Bilanzierungswahlrechte dür-
fen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
ausgeübt werden.
§ 301
Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunterneh-
men gehörenden Anteile an einem in den Kon-
zernabschluß einbezogenen Tochterunterneh-
men wird mit dem auf diese Anteile entfallen-
den Betrag des Eigenkapitals des Tochterun-
ternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist
anzusetzen
1. entweder mit dem Betrag, der dem Buch-
wert der in den Konzernabschluß aufzu-
nehmenden Vermögensgegenstände, Schul-
den, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilan-
zierungshilfen und Sonderposten, gegebe-
nenfalls nach Anpassung der Wertansätze
nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder
2. mit dem Betrag,- der dem Wert der in den
Konzernabschluß aufzunehmenden Vermö-
gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
grenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten entspricht, der diesen an dem
für die Verrechnung nach Absatz 2 gewähl-
ten Zeitpunkt beizulegen ist.

Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1
ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den
Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzu-
setzenden Vermögensgegenständen und Schul-
den des jeweiligen Tochterunternehmens inso-
weit zuzuschreiben od~r mit diesen zu verrech-
nen, als deren Wert höher oder niedriger ist als
der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den
Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Ei-
genkapital nicht mit einem Betrag angesetzt
werden, der die Anschaffungskosten des Mut-
terunternehmens für die Anteile an dem einbe-
zogenen Tochterunternehmen überschreitet.
Die angewandte Methode ist im Konzernan-
hang anzugeben.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf
der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt
des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen
Einbeziehung des Tochterunternehmens in den
Konzernabschluß oder, beim Erwerb der An-
teile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochter-
unternehmen geworden ist, durchgeführt. Der
gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang an-
zugeben.
(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zu-
schreibung oder Verrechnung nach Absatz 1
Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in
der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite
entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und
wenn er auf der Passivseite' entsteht, als Unter~
schiedshetrag aus der Kapitalkonsolidierung
auszuweisen. Der Posten und wesentliche Än-
derungen gegenüber dem Vorjahr sind im An-
hang zu erläutern. Werden Unterschiedsbe-
träge der Aktivseite mit solchen der Passivseite
verrechnet, so sind die verrechneten Beträge
im Anhang anzugeben.
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mut-
terunternehmen anzuwenden, die dem Mutter-
unternehmen oder einem in den Konzernab-
schluß einbezogenen Tochterunternehmen ge-
hören. Solche Anteile sind in der Konzernbi-
lanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen ge-
sondert auszuweisen.
§ 302
Kapitalkonsolidierung
bei Interessenzusammenführung
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301
Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der An-
teile unter den folgenden Voraussetzungen auf
das gezeichnete Kapital des Tochterunterneh-
mens beschränken:
1. die zu verrechnenden Anteile betragen min-
destens neunzig vom Hundert des Nennbe-
trags oder, falls ein Nennbetrag nicht vor-
handen ist, des rechnerischen Wertes der
Anteile des Tochterunterneh,mens, die nicht
eigene Anteile sind,
2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinba-
rung erworben worden, die die Ausgabe von
Anteilen eines in den Konzernabschluß ein-
bezogenen Unternehmens vorsieht, und
3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Bar-
zahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert
des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag
nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wer-
tes der ausgegebenen Anteile.
(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unter-
schiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite
entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen
oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den
Rücklagen hinzuzurechnen.
(3) Die Anwendung der Methode nach Ab-
satz 1 und die sich daraus ergebenden Verände-
rungen der Rücklagen sowie Name und Sitz
des Unternehmens sind im Konzernanhang an-
zugeben.
§ 303
Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen,
Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwi-
schen den in den Konzern_abschluß einbezoge-
nen Unternehmen sowie entsprechende Rech-
nungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
werden, wenn die wegzulassenden Beträge für
die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
nur von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 304
Behandlung der Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluß zu überneh-
mende Vermögensgegenstände, die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwi-
schen in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbi-
lanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie
in der auf den Stichtag des Konzernabschlus-
ses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unterneh-
mens angesetzt werden könnten, wenn die in
den Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-
men auch rechtlich ein einziges Unternehmen
bilden würden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu
üblichen Marktbedingungen vorgenommen
worden ist und die Ermittlung des nach Ab-
satz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
würde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Kon-
zernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.
(3) Absatz 1 braucht außerdem nicht ange-
wendet zu werden, wenn die Behandlung der

2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Ver-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von
untergeordneter Bedeutung ist.
§ 305
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Liefe-
rungen und Leistungen zwischen den in den
Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-
men mit den auf sie entfallenden Aufwen-
dungen zu verrechnen, soweit sie nicht als
Erhöhung des Bestands an fertigen und un-
fertigen Erzeugnissen oder als andere akti-
vierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Lei-
stungen zwischen den in den Konzernab-
schluß einbezogenen Unternehmen mit den
auf sie entfallenden Aufwendungen zu ver-
rechnen, soweit sie nicht als andere akti-
vierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen
nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden,
wenn die wegzulassenden Beträge für die Ver-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von
untergeordneter Bedeutung sind.
§ 306
Steuerabgrenzung
Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene
Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die
nach den Vorschriften dieses Titels durchge-
führt worden sind, niedriger oder höher als die
Summe der Einzelergebnisse der in den Kon-
zernabschluß einbezogenen Unternehmen, so
ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere
Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand,
wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu
hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspo-
stens auf der Aktivseite oder, wenn er im Ver-
hältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist,
durch Bildung einer Rückstellung nach § 249
Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu
hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus-
gleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz
oder im Konzernanhang gesondert anzugeben.
Er darf mit den Posten nach§ 274 zusammen-
gefaßt werden.
§ 307
Anteile anderer Gesellschafter
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem
Mutterunternehmen gehörende Anteile an in
den Konzernabschluß einbezogenen Tochter-
unternehmen ein Ausgleichsposten für die An-
teile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres
Anteils am Eigenkapital unter ·entsprechender
Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals ge-
sondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten
sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei
Anwendung der Kapitalkonsolidierungsme-
thode nach§ 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 dem Anteil
der anderen Gesellschafter am Eigenkapital
entsprechen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Veriustrech-
nung ist der im Jahresergebnis enthaltene, an-
deren Gesellschaftern zustehende Gewinn und
der auf sie entfallende Verlust nach dem Po-
sten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter
entsprechender Bezeichnung gesondert auszu-
weisen.
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308
_Einheitliche Bewertung
(1) Die in den Konzernabschluß nach-§ 300
Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
und Schulden der in den Konzernabschluß ein-
bezogenen Unternehmen sind nach den auf den
Jahresabschluß des Mutterunterneh~ens an-
wendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
zu bewerten. Nach dem Recht des M utterunter-
nehmens zulässige Bewertungswahlrechte kön-
nen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternep.men
ausgeübt werden. Abweichungen von den auf
den Jahresabschluß des Mutterunternehmens
angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(2) Sind in den Konzernabschluß aufzuneh-
mende Vermögensgegenstände oder Schulden
des Mutterunternehmens oder der Tochterun-
ternehmen in den Jahresabschlüssen dieser
Unternehmen nach Methoden bewertet wor-
den, die sich von denen unterscheiden, die auf
den Konzernabschluß anzuwenden sind oder
die von den gesetzlichen Vertretern des Mutter-
unternehmens in Ausübung von Bewertungs-
wahlrechten auf den Konzernabschluß ange-
wendet werden, so sind die abweichend bewer-
teten Vermögensgegenstände oder Schulden
nach den auf den Konzernabschluß angewand-
ten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und
mit den neuen Wertansätzen in den Konzern-
abschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf
der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Beson-
derheiten des Geschäftszweigs geltenden Vor-
schriften beruhen, dürfen beibehalten werden;
auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im
Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche
Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorge-
nommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen
für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-

zerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnah-
mefällen zulässig; sie sin·d im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen.
(3) Wurden in den Konzernabschluß zu über-
nehmende Vermögensgegenstände oder Schul-
den im Jahresabschluß eines in den Konzern·
abschluß einbezogenen Unternehmens mit ei-
nem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert an-
gesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung be-
rücksichtigt werden würde, oder ist aus diesem
Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten
gebildet worden, so dürfen diese Wertansätze
unverändert in den Konzernabschluß übernom-
men werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr
nach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorge-
nommenen Abschreibungen, Wertberichtigun-
gen und Einstellungen in Sonderposten sowie
der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen
sind im Konzernanhang anzugeben; die Maß-
nahmen sind zu begründen.
§ 309
Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Ein nach§ 301 Abs. 3 auszuweisender Ge-
schäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgen-
den Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel
durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschrei-
bung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann
aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre
verteilt werden, in denen er voraussichtlich ge-
nutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Fir-
menwert darf auch offen mit den Rücklagen
verrechnet werden.
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite
auszuweisender Unterschiedsbetrag darf er-
gebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
oder der erstmaligen Konsolidierung erwar-
tete ungünstige Entwicklung der künftigen
Ertragslage des Unternehmens eingetreten
ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Auf-
wendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem
realisierten Gewinn entspricht.
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß ein-
bezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit ei-
nem oder mehreren nicht in den Konzernab-
schluß einbezogenen Unternehmen, so darf das
andere Unternehmen in den Konzernabschluß
entsprechend den Anteilen am Kapital einbezo-
gen werden, die dem Mutterunternehmen gehö-
ren.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind
die§§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306,308,309 entspre-
chend anzuwenden.
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
§ 311
Definition. Befreiung
(1) Wird von einem in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Einfluß auf die Geschäfts: und Finanzpolitik ei-
nes nicht einbezogenen Unternehmens, an dem
das Unternehmen nach§ 271 Abs.1 beteiligt ist,
ausgeübt (assoziiertes· Unternehmen}, so ist
diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter
einem besonderen Posten mit entsprechender
Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher
Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen
bei einem anderen Unternehmen mindestens
den fünften Teil der Stimmrechte der Gesell-
schafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziier-
ten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312
nicht angewendet zu werden, wenn die Beteili-
gung für die Vermittlung eines den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage de~ Kon-
zerns von untergeordneter Bedeutung ist.
§ 312
Wertansatz der Beteiligung und Behandlung
des Unterschiedsbetrags
( 1) Eine Beteiligung an einem assoziierten
Unternehmen ist in der Konzernbilanz
1. entweder mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigen-
kapital des assoziierten Unternehmens ent-
spricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach
Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwi-
schen diesem Wert und dem anteiligen Eigen-
kapital ~s assoziierten Unternehmens bei
erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
zu vermerken oder im Konzernanhang anzuge-
ben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapi-
tal nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit
dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn
die Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-
nungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen
und Sonderposten des assoziierten Unterneh-
mens mit dem Wert angesetzt werden, der ih-
nen an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt
beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die
Anschaffungskosten für die Anteile an dem as-
soziierten Unternehmen nicht überschreiten;
der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert-
ansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist
bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbi-
lanz gesondert auszuweisen oder im Konzern-

2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
anhang anzugeben. Die angewandte Methode
ist im Konzernanhang anzugeben.
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1
Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensge-
genständen und Schulden des assoziierten Un-
ternehmens insoweit zuzuordnen, als deren
Wert höher oder niedriger ist als der bisherige
Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder
der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende
Betrag ist entsprechend der Behandlung der
Wertansätze dieser Vermögensgegenstände
und Schulden im Jahresabschluß des assoziier-
ten Unternehmens im Konzernabschluß fortzu-
führen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf ei-
nen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden
Unterschiedsbetrag und einen Unterschieds-
betrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
ist § 309 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die
Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage
der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs
der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung
des assoziierten Unternehmens in den Kon-
zernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu
verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt,
zu dem das Unternehmen assoziiertes Unter-
nehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte
Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz
einer Beteiligung ist in den Folgejahren um
den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die
den dem Mutterunternehmen gehörenden An-
teilen am Kapital des assoziierten Unterneh-
mens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermin-
dern; auf die Beteiligung entfallende Gewinn-
ausschüttungen sind abzusetzen. In der Kon-
zern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf
assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis
unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in
seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß
abweichende Bewertungsmethoden an, so kön..:
nen abweichend bewertete Vermögensgegen-
stände oder Schulden für die Zwecke der Ab-
sätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß
angewandten Bewertungsmethoden bewertet
werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so
ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304
über die Behandlung der Zwischenergebnisse
ist entsprechend anzuwenden, soweit die für
die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte be-
kannt oder zugänglich sind. Die Zwischener-
gebnisse dürfen auch ·anteilig entsprechend
den dem Mutterunternehmen gehörenden An-
teilen am Kapital des assoziierten Unterneh-
mens weggelassen werden.
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß
des assoziierten Unternehmens zugrunde zu le-
gen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen
Konzernabschluß auf, so ist von diesem und
nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Un-
ternehmens auszugehen.
Achter Titel
Konzernanhang
§ 313
Erläuterung der Konzernbilanz und der Kon-
zern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben
zum Beteiligungsbesitz.
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen
Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Po-
sten der Konzernbilanz oder der Konzern-Ge-
winn- und Verlustrechnung vorgeschriebe.n
oder die im Konzernanhang zu machen sind,
weil sie in Ausübun_g eines Wahlrechts nicht in
die Konzernbilanz oder in die Konzern-Ge-
winn- und Verlustrechnung aufgenommen wur-
den. Im Konzernanhang müssen
1. die auf die Posten der Konzernbilanz und
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
tungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in
Deutsche Mark angegeben werden, sofern
der Konzernabschluß Posten enthält, denen
Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
Währung lauten oder ursprünglich auf
fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewer-
tungs- und Konsolidierungsmethoden ange-
geben und begründet werden; deren Einfluß
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
lage des Konzerns ist gesondert darzustel-
len.
(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzu-
geben:
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, der Anteil am
Kapital der Tochterunternehmen, der dem
Mutterunternehmen und den in den Kon-
zernabschluß • einbezogenen Tochterunter-
nehmen gehört oder von einer für Rech-
nung dieser Unternehmen handelnden Per-
son gehalten wird, sowie der zur Einbezie-
hung in den Konzernabschluß verpflich-
tende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung
nicht auf einer der Kapitalbeteiligung ent-
sprechenden Mehrheit der Stimmrechte be-
ruht. Diese Angaben sind auch für Tochter-
unternehmen zu machen, die nach den
§§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unterneh-
men, der Anteil am Kapital der assoziierten
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen
und den in den Konzernabschluß einbezoge-
nen Tochterunternehmen gehört oder von
einer für Rechnung dieser Unternehmen
handelnden Person gehalten wird. Die An-
wendung des§ 311 Abs. 2 ist jeweils anzuge-
ben und zu begründen;

3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach
§ 310 nur anteilmäßig in den Konzernab-
schluß einbezogen worden sind, der Tatbe-
stand, aus dem sich die Anwendung dieser
Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapi-
tal dieser Unternehmen, der dem Mutterun-
ternehmen und den in den Konzernab-
schluß einbezogenen Tochterunternehmen
gehört oder von einer für Rechnung dieser
Unternehmen handelnden Person gehalten
wird;
4. Name und Sitz anderer als der unter den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterneh-
men, bei denen das Mutterunternehmen, ein
Tochterunternehmen oder eine für Rech-
nung eines dieser Unternehmen handelnde
Person mindestens den fünften Teil der An-
teile besitzt, unter Angabe des Anteils am
Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals
und des Ergebnisses des letzten Geschäfts-
jahrs, für das ein Abschluß aufgestellt wor-
den ist. Diese Angaben brauchen nicht ge-
macht zu werden, wenn sie für die Vermitt-
. lung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage des Konzerns von un-
tergeordneter Bedeutung sind. Das Eigen-
kapital und das Ergebnis brauchen nicht an-
gegeben zu werden, wenn das in Anteilsbe-
sitz stehende Unternehmen seinen Jahres-
abschluß nicht offenzulegen hat und das
Mutterunternehmen, das Tochterunterneh-
men oder d"ie Person weniger als die Hälfte
der · Anteile an diesem Unternehmen be-
sitzt.
(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brau-
chen insoweit nicht gemacht zu werden, als
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
damit gerechnet werden muß, daß durch
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem
Tochterunternehmen oder einem anderen in
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebli-
che Nachteile entstehen können. Die Anwen-
dung der Ausnahmeregelung ist im Konzernan-
hang anzugeben.
(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dür-
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
hang hinzuweisen.
§ 314
Sonstige Pflichtangaben
( 1) Im Konzernanhang sind ferner anzuge-
ben:
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie
der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von
in den Konzernabschluß einbezogenen Un-
ternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche
Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art
und Form der Sicherheiten;
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-
len Verpflichtungen, die .nicht in der Kon-
zernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298
Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben
sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-
lung der Finanzlage ·des Konzerns von Be-
deutung ist; davon und von den Haftungs-
verhältnissen nach § 251 sind Verpflichtun-
gen gegenüber Tochterunternehmen, die
nicht in den Konzernabschluß einbezogen
werden, jeweils gesondert anzugeben;
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-
phisch bestimmten Märkten, soweit sich,
unter Berücksichtigung der Organisation
des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-
schäftstätigkeit des Konzerns typischen Er-
zeugnissen und der für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen
Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche
und geographisch bestimmten Märkte un-
tereinander erheblich unterscheiden;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
mer der in den Konzernabschluß einbezoge-
nen Unternehmen während des Geschäfts-
jahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in
dem Geschäftsjahr verursachte Personal-
aufwand, sofern er nicht gesondert in der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus-
gewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der
Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmä-
ßig einbezogenen Unternehmen ist geson-
dert anzugeben;
5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des
Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei
Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr
oder in früheren Geschäftsjahren Abschrei-
bungen nach den §§ 254, 280 Abs. 2 oder
in entsprechender Anwendung auf Grund
steuerrechtlicher Vorschriften vorgenom-
men oder beibehalten wurden oder ein Son-
derposten nach§ 273 oder in entsprechender
Anwendung gebildet wurde; ferner das Aus-
maß erheblicher künftiger Belastungen, die
sich für den Konzern aus einer solchen Be-
wertung ergeben;
6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsor-
gans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder
einer ähnlichen Einrichtung des Mutter-
unternehmens, jeweils für jede Personen-
gruppe:
a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen im Geschäftsjahr
gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge-
winnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-
gungen, Versicherungsentgelte, Provisio-
nen und Nebenleistungen jeder Art). In
die Gesamtbezüge sind auch Bezüge ein-

2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern
in Ansprüche anderer Art umgewandelt
oder zur Erhöhung anderer Ansprüche
verwendet werden. Außer den Bezügen
für das Geschäftsjahr sind die weiteren
Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr
gewährt, bisher aber in keinem Konzern-
abschluß angegeben worden sind;
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Ge-
samtbezüge (Abfindungen, Ruhegehäl-
ter, Hinterbliebenenbezüge und Leistun-
gen verwandter Art) der früheren Mit-
glieder der bezeichneten Organe und ih-
rer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ferner ist der Betrag der für diese Per-
sonengruppe gebildeten Rückstellungen
für laufende Pensionen und Anwart-
schaften auf Pensionen und der Betrag
der für diese Verpflichtungen nicht gebil-
deten Rückstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Vor-
schüsse und Kredite unter Angabe der
Zinssätze, der wesentlichen Bedingun-
gen und der gegebenenfalls im Ge-
schäftsjahr zurückgezahlten Beträge so-
wie die zugunsten dieser Personengrup-
pen eingegangenen Haftungsverhält-
nisse;
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutter-
unternehmen, die das Mutterunternehmen
oder ein Tochterunternehmen oder ein an-
derer für Rechnung eines in den Konzern-
abschluß einbezogenen Unternehmens er-
worben oder als Pfand genommen hat; dabei
sind die Zahl und der Nennbetrag dieser An-
teile sowie deren Anteil am Kapital anzu-
geben.
(2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach
Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
damit gerechnet werden muß, daß durch die
Aufgliederung einem in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen erhebliche Nach-
teile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme
ist im Konzernanhang anzugeben.
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest
der Geschäftsverlauf und die Lage des Kon-
zerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch einge-
hen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluß des Konzerngeschäfts-
jahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Kon-
zerns;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung
des Konzerns.
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung
von Konzernanhang und Anhang ist entspre-
chend anzuwenden.
Dritter Unterabschnitt
Prüfung
§ 316
Pflicht zur Prüfung
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht
von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im
Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen
Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung
stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
gebericht von Kapitalgesellschaften sind durch
einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzern-
abschluß, der Lagebericht oder der Konzernla-
gebericht nach Vorlage des PrüfungsQerichts
geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Un-
terlagen erneut zu prüfen, soweit es die Ände-
rung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung
ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
entsprechend zu ergänzen.
§ 317
Gegenstand und Umfang der Prüfung
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist
die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Konzernab-
schlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht
und der Konzernlagebericht sind darauf zu prü-
fen, ob der Lagebericht mit dem Jahresab-
schluß und cier Konzernlagebericht mit dem
Konzernabschluß in Einklang stehen und ob
die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht
eine falsche Vorstellung von der Lage des Un-
ternehmens und im Konzernlagebericht von
der Lage des Konzerns erwecken.
(2) Der Abschlußprüfer des Konzernab-
schlusses hat auch die im Konzernabschluß zu-
sammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu
prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung entsprechen und ob die für
die Übernahme in den Konzernabschluß maß-
geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt
nicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund ge-
setzlicher Vorschriften nach diesem Unterab-
schnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung

nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts
geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend
auf die Jahresabschlüsse von in den Konzern-
abschluß einbezogenen Tochterunternehmen
mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese
Jahresabschlüsse nicht von einem in Überein-
stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie
84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer ge-
prüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der
Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser
Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und
der Jahresabschluß in einer den Anforderun-
gen dieses Unterabschnitts entsprechenden
Weise geprüft worden ist.
§ 318
Bestellung und Abberufung
des Abschlußprüfers
( 1) Der Abschluß prüfer des J ahresabschlus-
ses wird von den Gesellschaftern gewählt; den
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wäh-
len die Gesellschafter des Mutterunterneh-
mens. Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas
anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll
jeweils vor Ablauf des Geschäfsjahrs gewählt
werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit
erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben un-
verzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag
zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur wi-
derrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein ande-
rer Prüfer bestellt worden ist.
(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlus-
ses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird,
der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des
in den Konzernabschluß einbezogenen Jahres-
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund
eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein
anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als be-
stellt, der für die Prüfung des letzten vor dem
Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahres-
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Ak-
tiengesellschaften und Kommanditgesellschaf-
ten auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile die-
ser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil
des Grundkapitals oder den Nennbetrag von
zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat
das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und
des gewählten Prüfers einen anderen Ab-
schlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem
in der Person des gewählten Prüfers liegenden
Grund geboten erscheint, insbesondere wenn
Besorgnis der Befangenheit besteht. Der An-
trag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der
Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre
können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen
die Wahl des Abschlußprüfers bei der Be-
schlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stel-
len Aktionäre den Antrag, so haben sie glaub-
haft zu machen, daß sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftma-
chung genügt eine eidesstattliche Versicherung
vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft ei-
ner staatlichen Aufsicht, so kann auch die Auf-
sichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zu-
lässig.
(4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des
Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat
das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertre-
ter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschaf-
ters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches,
gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die
Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat,
weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß
der Prüfung verhindert ist und ein anderer Ab-
schlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die ge-
setzlichen Vertreter sind verpflichtet, den An-
trag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Ge-
richts findet die sofortige Beschwerde statt; die
Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfecht-
bar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer
hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätig-
keit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das
Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die
sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Be-
schwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-
streckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenomme-
ner Prüfungsauftrag kann von dem Abschluß-
prüfer nur aus wichtigem Grund gekünd,rgt
werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzu-
sehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über
den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine
Einschränkung oder Versagung bestehen. Die
Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der
Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner
bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prü-
fungsauftrag. nach Absatz 6, so haben die ge-
setzlichen Vertreter die Kündigung dem Auf-
sichtsrat, der nächsten Hauptversammlung
oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Be-
richt des bisherigen Abschlußprüfers haben die
gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Auf-
sichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
glied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis
zu nehmen. Der ·Bericht ist auch jedem Auf-
sichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändi-
gen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes be-
. schlossen hat.
§ 319
Auswahl der Abschlußprüfer
(1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und La-
ge berichten mittelgroßer Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) können

2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungs-
gesellschaften sein.
(2) E_~n Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprufer darf nicht Abschlußprüfer sein,
wenn er oder eine Person, mit der er seinen
Beruf gemeinsam ausübt,
1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesell-
schaft besitzt;
2. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in
~en letzten drei Jahren vor seiner Bestel-
lung war;
3. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats einer juristischen Person, Ge-
sellschafter einer Personengesellschaft oder
Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die
juristische Person, die Personengesellschaft
oder das Einzelunternehmen mit der zu prü-
fenden Kapitalgesellschaft verbunden ist
oder von dieser mehr als zwanzig vom Hun-
dert der Anteile besitzt;
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist das
mit der zu prüfenden Kapitalgesells~haft
verbunden ist oder an dieser mehr als zwan-
zig vom Hundert der Anteile besitzt oder
Arbeitnehmer einer natürlichen Pers~n ist
die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
besitzt;
5. bei der Führung der Bücher oder der Auf-
stellung des zu prüfenden J ahresabschlus-
ses der Kapitalgesellschaft über die Prü-
fungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter
einer juristischen oder natürlichen Person
oder einer Personengesellschaft oder Inha-
b~r eines Unternehmens ist, sofern die juri-
stische oder natürliche Person, die Perso-
nengesellschaft oder einer ihrer Gesell-
schafter oder das Einzelunternehmen nach
Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prü-
fenden Kapitalgesellschaft sein darf;
7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die
nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschluß-
prüfer sein darf;
8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als
die Hälfte der Gesamteinnahmen aus seiner
beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und
Beratung der zu prüfenden Kapitalgesell-
schaft und von Unternehmen, an denen die
zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt
bezogen hat und dies auch im laufenden Ge~
schäft~j ah~-zu erwarten ist; zur Vermeidung
von Hartefallen kann die Wirtschaftsprüfer-
kammer befristete Ausnahmegenehmigun-
gen erteilen.
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Ab-
schlußprüfer sein, wenn
1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalge-
sellschaft besitzt oder mit dieser verbunden
ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Un-
ternehmen an der zu prüfenden Kapitalge-
sellschaft mehr als zwanzig vom Hundert
· der Anteile besitzt oder mit dieser verbun-
den ist;
2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter ei-
ner juristischen Person oder einer Perso-
nengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7
oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;
3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristi-
sche Person ist, ein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom
Hundert oder mehr der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei
anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
oder Buchprüfungsgesellschaften ein Ge-
sellschafter nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 nicht
Abschlußprüfer sein darf; -
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer
ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5
oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder
5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach
Absatz 2 Nr. 2 oder. 5 picht Abschlußprüfer
sein darf. .
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Ab-
schlußprüfer des Konzernabschlusses entspre-
chend anzuwenden.
§ 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalge-
sellschaft haben dem Abschlußprüfer den J ah-
resabschluß und den Lagebericht unverzüglich
nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben
ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der
Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegen-
stände und. Schulden, namentlich die Kasse
und die Bestände an Wertpapieren und Waren,
zu prüfen.
(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetz-
lichen Vertretern alle Aufklärungen und Nach-
weise verlangen, die für eine sorgfältige Prü-
fung notwendig sind. Soweit es die Vorberei-
tung der Abschlußprüfung erfordert, hat der
Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1
Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstel-
lung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine
sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Ab-
schlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und
2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunter-
nehmen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
stellen hat, haben dem Abschlußprüfer des
Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den

Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, La-
geberichte und, wenn eine Prüfung stattgefun-
den hat, die Prüfungsberichte des Mutterunter-
nehmens und der Tochterunternehmen vorzu-
legen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 und na~h Absatz 2 bei dem Mut-
terunternehmen und den Tochterunternehmen,
die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den
Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und
der Tochterunternehmen.
§ 321
Prüfungsbericht
(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergeb-
nis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Be-
richt ist besonders festzustellen, ob die Buch-
führung, der Jahresabschluß, der Lagebericht,
der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
richt den gesetzlichen Vorschriften entspre-
chen und die gesetzlichen Vertreter die ver-
langten Aufklärungen und Nachweise erbracht
haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind
aufzugliedern und ausreichend zu erläutern.
Nachteilige Veränderungen der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vor-
jahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht
unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzufüh-
ren und ausreichend zu erläutern.
(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrneh-
mung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den
Bestand eines geprüften Unternehmens ge-
fährden oder seine Entwicklung wesentlich be-
einträchtigen können oder die schwerwiegende
Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Ge-
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erken-
nen lassen, so hat er auch darüber zu berich-
ten.
(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu
unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern
vorzulegen.
§ 322
Bestätigungsvermerk
(1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis
der Prüfung keine Einwendungen zu er-heben,
so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden
Vermerk zum Jahresabschluß und zum Kon-
zernabschluß zu bestätigen:
,,Die Buchführung und der Jahresabschluß ent-
sprechen/Der Konzernabschluß entspricht
nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung
den gesetzlichen Vorschriften. Der J ahresab-
schluß/Konzernabschluß vermittelt unter Be-
achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/
des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlage-
bericht steht im Einklang mit dem J ahresab-
schluß/Konzernabschluß."
(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigne-
ter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Be-
merkungen erforderlich erscheinen, um einen
falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung
und die Tragweite des Bestätigungsvermerks
zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit
dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist
hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise
ergänzende Vorschriften über' den J ahresab-
schluß oder den ·Konzernabschluß enthalten.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat
der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen. Die Versa-
gung ist durch einen Vermerk zum J ahresab-
schluß oder zum Konzernabschluß zu erklären.
Die Einschränkung und die Versagung sind zu
begründen. Einschränkungen sind so darzustel-
len, daß deren Tragweite deutlich erkennbar
wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
nach Absatz 2 sind nicht als Einschränkungen
anzusehen.
(4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungs-
vermerk oder den Vermerk über seine Versa-
gung unter Angabe von Ort und Tag zu unter-
zeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der
Vermerk über seine Versagung ist auch in den
Prüfungsbericht aufzunehmen.
§ 323
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und
die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen
Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-
fen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit
erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesell-
schaft und, wenn ein verbundenes Unterneh-
men geschädigt worden ist, auch diesem zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamt-
schuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahr-
lässig gehandelt haben, beschränkt sich auf
fünfhunderttausend Deutsche Mark für eine
Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung
mehrere Personen beteiligt gewesen oder meh-
rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-
gangen worden sind,· und ohne Rücksicht dar-
auf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Ab-
schlußprüfer ist, auch gegenüber dem Auf-
sichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschrif-
ten kann durch Vertrag weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.

2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 324
Meinungsverschiedenheiten zwischen
Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesell-
schaft über die Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestim-
mungen des Gesellschaftsvertrags oder der
Satzung über den J ahresabschltiß, Lagebericht,
Konzernabschluß oder Konzernlagebericht ent-
scheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder
der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-
schaft ausschließlich das Landgericht.
(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet
durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft
wirksam. Gegen die Entscheidung findet die so-
fortige Beschwerde statt, wenn das Landge-
richt sie in der Entscheidung zugelassen hat.
Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klä-
rung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann
nur durch Einreichung einer von einem Rechts-
anwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift ein-
gelegt werden. Über sie entscheidet das Ober-
landesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung die Entscheidung über die Be-
schwerde für die Bezirke mehrerer Oberlan-
desgerichte einem der Oberlandesgerichte oder
dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn
dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung dient. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die
Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten
Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Ge-
bühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird
die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird
der Antrag oder die Beschwerde zurückgenom-
men, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so
ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der
Geschäftswert ist von Amts wegen festzuset-
zen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Ko-
stenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur Lei-
stung eines Kostenvorschusses nicht verpflich-
tet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesell-
schaft. Die Kosten können jedoch ganz oder
zum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt wer-
den, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung (Einreichung zu einem Register,
Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Veröf-
fentlichung und Vervielfältigung. Prüfung
durch das Registergericht
§ 325
Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
sellschaften haben den Jahresabschluß unver-
züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
den Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsver-
merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
gung zum Handelsregister des Sitzes der Kapi-
talgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind
der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats
und, soweit sich der Vorschlag für die Verwen-
dung des Ergebnisses und der Beschluß über
seine Verwendung aus dem eingereichten Jah-
resabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für
die Verwendung des Ergebnisses und der Be-
schluß über seine Verwendung unter Angabe
des Jahresüberschusses oder J ahresfehlbe-
trags einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter
haben unverzüglich nach der Einreichung der
in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen, bei welchem Han-
delsregister und unter welcher Nummer diese
Unterlagen eingereicht worden sind. Werden
zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahres-
abschluß und der Lagebericht ohne die anderen
Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und
der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Be-
schlüsse nach der Beschlußfassung und der
Vermerk nach der Erteilung unverzüglich ein-
zureichen; wird der Jahresabschluß bei nach-
träglicher Prüfung oder Feststellung geändert,
so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzurei-
chen.
(2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaf-
ten (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
zunächst im Bundesanzeiger bekanntzuma-
chen sind und die Bekanntmachung unter Bei-
fügung der bezeichneten Unterlagen zum Han-
delsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft
einzureichen ist; die Bekanntmachung nach
Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des An-
teilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesan-
zeiger bekannt gemacht zu werden.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
stellen hat, haben den Konzernabschluß unver-
züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
Monats des dem Konzernabschlußstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestä-
tigungsvermerk oder dem Vermerk über des-
sen Versagung und den Konzernlagebericht im
Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
kanntmachung unter Beifügung der bezeichne-
ten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes
der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Auf-
stellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4)
braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist
für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen beim Bundesan-
zeiger maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat-
zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den
Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß
oder Konzernlagebericht in anderer Weise be-
kanntzumachen, einzureichen oder Personen
zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
§ 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine
Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die
Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf
des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen
haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vor-
schlag für die Verwendung des Ergebnisses,
der Beschluß über seine Verwendung aus der
eingereichten Bilanz oder dem eingereichten
Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag
für die Verwendung des Ergebnisses und der
Beschluß über seine Verwendung unter Angabe
des Jahresergebnisses einzureichen. Der An-
hang braucht die die Gewinn- und Verlustrech-
nung betreffenden Angaben nicht zu enthal-
ten.
§ 327
Größenabhängige Erleichterungen für mittel-
große . Kapitalgesellschaften bei der Offenle-
gung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalge-
sellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorge-
schriebenen Form zum Handelsregister ein-
reichen müssen. In der Bilanz oder im An-
hang sind jedoch die folgenden Posten des
§ 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzu-
geben:
Auf der Aktivseite
A I2 Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche
Hechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstük-
ken;
A II 2 technische Anlagen und Maschi-
nen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Ge~
schäftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anla-
gen im Bau;
A III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
men;
A III 2 Ausleihungen an verbundene Un-
ternehmen;
A III 3 Beteiligungen;
A III 4 AusleihungEm an Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
B II 2 Forderungen ·gegen verbundene Un-
ternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhält-
nis besteht;
B III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
men;
B III 2 eigene Anteile.
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
stituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbun-
denen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unter-
nehmen, mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285
Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Han-
delsregister einreichen dürfen.
§ 328.
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Of-
fenlegung des Jahresabschlusses und des Kon-
zernabschlusses und bei der Veröffentlichung
oder Vervielfältigung in anderer Form auf
Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
zung sind die folgende.n Vorschriften einzuhal-
ten:
1. Der Jahresabschluß und der Konzernab-
schluß sind so wiederzugeben, daß sie den
für ihre Aufstellung maßgeblichen Vor-
schriften entsprechen, soweit nicht Erleich-
terungen nach §§ 326, 327 in Anspruch ge-
nommen werden; sie haben in diesem Rah-
men vollständig und richtig zu sein. Das Da-
tum der Feststellung ist anzugeben, sofern
der Jahresabschluß festgestellt worden ist.
Wurde der Jahresabschluß oder der Kon-
zernabschluß auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften durch einen Abschlußprüfer ge-
prüft, so ist jeweils der vollständige Wort-
laut des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über dessen Versagung wiederzu-
geben; wird der Jahresabschluß wegen der
Inanspruchnahme von Erleichterungen nur
teilweise offengelegt und bezieht sich der
Bestätigungsvermerk auf den vollständigen
Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.

2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Werden der Jahresabschluß oder der Kon-
zernabschluß zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Fristen über die Offenle-
gung vor der Prüfung oder Feststellung, so-
fern diese gesetzlich· vorgeschrieben sind,
oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden
Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei
der Offenlegung hinzuweisen.
(2) Werden der Jahresabschluß oder der Kon-
zernabschluß in Veröffentlichungen und Ver-
vielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesell-
schaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben
sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebe-
nen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer
Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich
nicht um eine der gesetzlichen Form entspre·-
chende Veröffentlichung handelt. Ein Bestäti-
gungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist
jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften
eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer er-
folgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer
den in gesetzlicher Form erstellten J ahresab-
schluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat
oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder
versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem
Handelsregister und in welcher Nummer des
-Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist
oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt
ist.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den
Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Ver-
wendung des Ergebnisses und den Beschluß
über seine Verwendung sowie auf die Aufstel-
lung des Anteilsbesitzes entsprechend anzu-
wenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Un-
terlagen nicht gleichzeitig mit dem J ahresab-
schluß oder dem Konzernabschluß offengelegt,
so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung je-
weils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich
beziehen und wo dieser offengelegt worden ist;
dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung
des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks
über seine Versagung.
§ 329
Prüfungspflicht des Registergerichts
(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder
teilweise zum Handelsregister einzureichenden
Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorge-
schrieben, bekanntgemacht worden sind.
(2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu
der Annahme, daß von der Größe der Kapital-
gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht
hätten in Anspruch genommen werden dürfen,
so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung
von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer an-
gemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzer-
löse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen
Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen.
Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristge-
mäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen
als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter
und andere Vorschriften
§ 330
Der .Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Finanzen und dem Bundesminister für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschrei-
ben oder andere Vorschriften für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses oder des Konzern-
abschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des
Konzernanhangs, des Lageberichts oder ·des
Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Ge-
schäftszweig eine von den §§ 266, 275 abwei-
chende Gliederung des Jahresabschlusses oder
des Konzernabschlusses oder von den Vor-
schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts abweichende Regelungen erfordert.
Die sich aus den abweichenden Vorschriften
ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 be-
zeichneten Unterlagen sollen den Anforderun-
gen gleichwertig sein, die sich für große Kapi-
talgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vor-
schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts sowie den für den Geschäftszweig gel-
tenden Vorschriften ergeben. Über das gel-
tende Recht hinausgehende Anforderungen
dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf
Rechtsakten des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften beruhen.
Sechster Unterabschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zwangsgelder
§ 331
Unrichtige Darstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
sellschaft die Verhältnisse der Kapitalge-
sellschaft in der Eröffnungsbilanz, im J ah-
resabschluß oder im Lagebericht unrichtig
wiedergibt oder verschleiert,
2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
sellschaft die Verhältr;iisse des Konzerns im
Konzernabschluß oder im Konzernlagebe-
richt unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
gans einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke
der Befreiung nach § 291 oder einer nach
§ 292 erlassenen Rechtsverordnung einen
Konzernabschluß oder Konzernlagebericht,
in dem die Verhältnisse des Konzerns un-

richtig wiedergegeben oder verschleiert
worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig of-
fenlegt oder
4. als Mitglied des vertretungsberechtigten· Or-
gans einer Kapitalgßsellschaft oder als Mit-
glied des vertretungsberechtigten Organs
oder als vertretungsberechtigter Gesell-
schafter eines ihrer Tochterunternehmen
(§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nach-
weisen, die nach § 320 einem Abschlußprü-
fer der Kapitalgesellschaft, eines verbunde-
nen Unternehmens oder des Konzerns zu
geben sind, unrichtige Angaben macht oder
die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, ei-
nes Tochterunternehmens oder des Kon-
zerns unrichtig wiedergibt oder verschlei-
ert.
§ 332
Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Ab-
schlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprü-
fers über das Ergebnis der Prüfung eines Jah-
resabschlusses, eines Lageberichts, eines Kon-
zernabschlusses oder eines Konzernlagebe-
richts einer Kapitalgesellschaft unrichtig be-
richtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche
Umstände verschweigt oder einen inhaltlich
unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) er-
teilt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.
§ 333
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheim-
nis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunter-
nehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam ge-
führten Unternehmens (§ 310) oder eines asso-
ziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Ge-
hilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlus-
ses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt
verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapital-
gesellschaft verfolgt.
§ 334
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der§§ 244, 245, 246,
24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
§ 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251
oder des § 264 Abs. 2 über Form· oder In-
halt,
b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des
§ 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
oder 3, dieser in Verbindung mit § 279
Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder
2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283
über die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268
Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der§§ 272, 273, 274
Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die
Gliederung oder
d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz ·2
oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder
des § 285 über die in der Bilanz oder im
Anhang zu machenden-Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidie-
rungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder
dem § 251 über Inhalt oder Form,
c) des§ 300 über die Konsolidierungsgrund-
sätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
neten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2
über die Bewertung,
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 312 über die Behandlung assoziierter
Unternehmen oder
f) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des
§ 314 über die im Anhang zu machenden
Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer
Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt
des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts einer Vorschrift des§ 315 Abs. 1 über
den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder
Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328
über Form oder Inhalt oder

2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. einer auf Grund des § 330 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu ei-
nem Jahresabschluß oder einem Konzernab-
schluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zu prüfen ist, einen Vermerk nach§ 322 erteilt,
obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319
Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird,
nicht Abschlußprüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 335
Festsetzung von Zwangsgeld
Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
gans einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die
Pflicht zur Aufstellung eines J ahresab-
schlusses und eines Lageberichts,
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf-'
stellung eines Konzernabschlusses und ei-
nes Konzernlageberichts,
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur un-
verzüglichen Erteilung des Prüfungsauf-
trags,
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den An-
trag auf gerichtliche Bestellung des Ab-
schlußprüfers zu stellen,
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab-
schlußprüfer oder
6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernabschlusses, des Konzernlagebe-
richts und anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.
Das Registergericht schreitet jedoch nur ein,
wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der
Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht
besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft
dies beantragt;§ 14 ist insoweit nicht anzuwen-
den. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-
richts, so können den Antrag nach Satz 2 auch
die Gesellschafter und Gläubiger eines Toch-
terunternehmens sowie der Konzernbetriebs-
rat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaub-
haft zu machen. Ein späterer Wegfall der An-
tragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden. Das Ge-
richt kann von der wiederholten Androhung
und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-
gen.
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene
Genossenschaften
§ 336
Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß
und Lagebericht
( 1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat
den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang
zu erweitern, der mit der Bilanz und der Ge-
winn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet,
sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der J ah-
resabschluß und der Lagebericht sind in den
ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt sind, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 2, §§ 265
bis 289 über den Jahresabschluß und den Lage-
bericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3
Satz 1, §§ 279,280,281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6
brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäfts-
zweig bedingt sind, bleiben unberührt.
(3) § 330 über den Erlaß von Rechtsverord-
nungen ist entsprechend anzuwenden.
§ 337
Vorschriften zur Bilanz
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist
der Betrag der Geschäftsguthaben der Genos-
sen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Ge-
schäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäfts-
jahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert an-
zugeben. Werden rückständige fällige Einzah-
lungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als
Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der ent-
,sprechende Betrag auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung „Rückständige fällige Einzahlun-
gen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden
rückständige fällige Einzahlungen nicht als Ge-
schäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag
bei dem Posten „Geschäftsguthaben" zu ver-
merken. In beiden Fällen ist der Betrag mit
dem Nennwert anzusetzen.
(2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die
Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt
aufzugliedern:
1. Gesetzliche Rücklage;
2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnis-
rücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes be-
treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften und die Beträge, die aus dieser
Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Ge-
nossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt
werden.

(3) Bc~i den Ergebnisrücklagen sind geson-
dert aufzuführen:
1. Die Bet:r:äge, welche die Generalversamm-
lung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs
eingestellt hat;
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß
des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-
nommen werden.
§ 338
Vorschriften zum Anhang
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen
über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs
eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die
Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Ge-
nossenschaft angehörenden Genossen. Ferner
sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem
Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haft-
summen der Genossen sich vermehrt oder ver-
mindert haben, und der Betrag der Haftsum-
men anzugeben, für welche am Jahresschluß
alle Genossen zusammen aufzukommen ha-
ben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. Name und Anschrift des zuständigen Prü-
fungsverbandes, dem die Genossenschaft
angehört;
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr
oder später ausgeschieden sind, mit dem Fa-
miliennamen und mindestens einem ausge-
schriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsit-
zender des Aufsichtsrats ist als solcher zu
bezeichnen.
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebe-
nen Angaben über die an Mitglieder von Orga-
nen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kre-
dite sind lediglich die Forderungen anzugeben,
die der Genossenschaft gegen Mitglieder des
Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Be-
träge dieser Forderungen können für jedes Or-
gan in einer Summe zusammengefaßt werden.
§ 339
Offenlegung
(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der
Generalversammlung über den Jahresabschluß
den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebe-
richt und den Bericht des Aufsichtsrats zum
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-
senschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines
Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Ge-
setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser
mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der
Prüfungsverband die Bestätigu,ng des ·Jahres-
abschlusses versagt, so muß dies auf dem ein-
gereichten Jahresabschluß vermerkt und der
Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben
sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen
nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Be-
stätigungsvermerk oder der Vermerk über
seine Versagung unverzüglich nach Abschluß
der Prüfung einzureichen. Wird der J ahresab-
schluß oder der Lagebericht nach der Einrei-
chung geändert, so ist auch die geänderte Fas-
sung einzureichen. · ·
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die
die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt,
hat ferner unverzüglich nach der Generalver-
sammlung über den Jahresabschluß den festge-
stellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungs-
vermerk in den für die Bekanntmachungen der
Genossenschaft bestimmten Blättern bekannt-
zumachen und die Bekanntmachung zu dem
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-
senschaft einzureichen. Ist die Prüfung des
Jahresabschlusses im Zeitpunkt der General-
versammlung nicht abgeschlossen, so hat die
Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich
nach dem Abschluß der Prüfung zu erfolgen.
(3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängi-
gen Erleichterungen bei der Offenlegung, über
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
sowie über die Prüfungspflicht des Registerge-
-richts sind entsprechend anzuwenden."
9. Es werden ersetzt:
a) die Buchüberschrift
,,Drittes Buch. Handelsgeschäfte"
durch
;,Viertes Buch. Handelsgeschäfte",
b) die Buchüberschrift
,,Viertes Buch. Seehandel"
durch
,,Fünftes Buch. Seehandel".
10. In § 479 Satz 1 wird das Wort „vierten" durch
das Wort „Fünften" ersetzt.
11. In § 483 wird das Wort „vierten" durch das Wort
,,Fünften" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BG BI. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGB!. I S. 377), wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 30 werden die Worte
,,der Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
schlußprüfers" ersetzt. Außerdem wird in Ab-
satz 1 Satz l das Wort „die" vor dem Wort „Ab-
schlußprüfer" durch das Wort „den" ersetzt.

2390 Bundesgesetzblatt,
2. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 143
Abs. 2 und 3" durch die· Angabe ,,§ 143 Abs. 2"
ersetzt.
3. In § 49 wird die Angabe ,,§ 168 Abs. 1 bis 4"
durch die Angabe ,,§ 323 Abs. 1 bis 4 des Han-
delsgesetzbuchs" ersetzt. Außerdem werden die
Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte
,,des Abschlußprüfers" ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Worte
„freie Rücklagen" durch die Worte „andere
Gewinnrücklagen" und in Absatz 2 die
Worte „freien Rücklagen" durch die Worte
,,anderen Gewinnrücklagen" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
gefügt:
,,(2 a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
können Vorstand und Aufsichtsrat den Ei-
genkapitalanteil von Wertaufholungen bei
Vermögensgegenständen des Anlage- und
Umlaufvermögens und von bei der steuer-
rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten
Passivposten, die nicht im Sonderposten mit
Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,
in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der
Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der
Bilanz gesondert auszuweisen oder im An-
hang anzugeben."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „offene
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrückla-
gen" ersetzt.
5. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „offene
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen"
ersetzt.
6. In § 71 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a"
durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
- setzbuchs" ersetzt.
7. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a"
durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt.
8. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „offene
Rücklagen" durch die Worte „Gewinnrückla-
gen" ersetzt.
9. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte
„Vorschlags- oder Entsendungsrecht" durch das
Wort „Vorschlagsrecht" ersetzt.
10. §§ 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgesetz"
durch das Wort „Gesetz" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Reichsge-
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1
11. In § 101 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, so-
weit es nicht Spitzenorganisationen der Ge-
werkschaften nach dem Mitbestimmungser-
gänzungsgesetz zusteht," gestrichen.
12. In § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte
,,oder zu entsenden" gestrichen.
13. In § 107 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und
§ 331 Abs. 3 Satz 3" gestrichen.
14. In§ 119 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der Ab-
schlußprüfer" durch die Worte „des Abschluß-
prüfers" ersetzt.
15. In§ 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Geschäfts-
bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.
16. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Macht eine Gesellschaft von den Erleichte-
rungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder
§ 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so
kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in
der Hauptversammlung. über den J ahresab-
schluß der Jahresabschluß in der Form vor-
gelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Vorschriften hätte."
b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. über die Bilanzierungs- und Bewer-
tungsmethoden, soweit die Angabe die-
ser Methoden im Anhang ausreicht, um
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes. Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesell-
schaft im Sinne· des § 264 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies
gilt nicht, wenn die Hauptversammlung
den Jahresabschluß feststellt;".
17. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Sonderprüfer darf nkht sein, wer
nach § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
nicht Abschlußprüfer sein darf oder wäh-
rend der Zeit, in der sich der zu prüfende
Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Son-
derprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprü-
fer sein darf oder während der Zeit, in der
sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,
hätte sein dürfen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
18. In § 144 wird die Angabe ,,§ 168" durch die An-
gabe ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Ferner werden die Worte „der Abschlußprüfer"
durch die Worte „des Abschlußprüfers" ersetzt.

Nr. 62 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2391
19. Die Abschnittsüberschrift von § 148 erhält fol-
gende Fassung:
,,Erster Abschnitt. Jahresabschluß und Lagebe-
richt"
20. Die§§ 148, 149 werden aufgehoben.
21. § 150 erhält folgende Fassung:
,,§ 150
Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab-
schlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bil-
den.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemin-
derten Jahresüberschusses einzustellen, bis die
gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen
nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetz-
buchs zusammen den zehnten oder den in der
Satzung bestimmten höheren Teil des Grund-
kapitals erreichen.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und
die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie
nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
weit er nicht durch einen Gewinnvortrag
aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht
durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen
ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus
dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht
durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen
ausgeglichen werden kann.
(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und
die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
höheren Teil des Grundkapitals, so darf der
übersteigende Betrag verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
weit er nicht durch einen Gewinnvortrag
aus dem Vorjahr gedeckt ist;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus
dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
Jahresüberschuß gedeckt ist;
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
teln nach den §§ 207 bis 220.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2
ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinn-
rücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst
werden."
22. Die§§ 150 a, 151 werden aufgehoben.
23. § 152 erhält folgende Fassung:
,,§ 152
Vorschriften zur Bilanz
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als
gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind
die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gat-
tung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital
ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Beste-
hen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim ge-
zeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der
Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen
Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage" sind in
der Bilanz oder im Anhang gesondert anzuge-
ben
1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs
eingestellt wurde;
2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr ent-
nommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrück-
lagen sind in der Bilanz oder im Anhang je-
weils gesondert anzugeben
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus
dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt
hat;
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß
des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-
nommen werden."
24. Die§§ 153 bis 157 werden aufgehoben.
25. § 158 erhält folgende Fassung:
,,§ 158
Vorschriften zur Gewinn- und
Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist
nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahres-
fehlbetrag" in Fortführung der Numerierung
um die folgenden Posten zu ergänzen:
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem
Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Aktien
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen

2392 Bundesgesetzblatt,
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Aktien
c) in satzungsmäßige Rücklagen
.d) in andere Gewinnrücklagen
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im An-
hang gemacht werden.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfüh-
rungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist
ein vertraglich zu leistender Ausgleich für au-
ßenstehende Gesellschafter abzusetzen; über-
steigt dieser den Ertrag, so ist der überstei-
gende Betrag unter den Aufwendungen aus
Verlustübernahme auszuweisen. Andere Be-
träge dürfen nicht abgesetzt werden."
26. § 159 wird aufgehoben.
27. § 160 erhält folgende Fassung:
,,§ 160
Vorschriften zum Anhang
(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu
machen über
1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die
ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft
oder eines abhängigen oder eines im Mehr-
heitsbesitz der Gesellschaft stehenden Un-
ternehmens oder ein abhängiges oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes
Unternehmen als Gründer oder Zeichner
oder in Ausübung eines bei einer bedingten
Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch-
oder Bezugsrechts übernommen hat; sind
solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet
worden, so ist auch über die Verwertung un-
ter Angabe des Erlöses und die Verwendung
des Erlöses zu berichten;
2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesell-
. schaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehr-
heitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-
ternehmen oder ein anderer für Rechnung
der Gesellschaft oder eines abhängigen oder
eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmens erworben oder
als Pfand genommen hat; dabei sind die
Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien so-
wie deren Anteil am Grundkapital, für er-
worbene Aktien ferner der Zeitpunkt des
Erwerbs und die Gründe für den Erwerb an-
zugeben. Sind solche Aktien ·im Geschäfts-
jahr erworben oder veräußert worden, so ist
auch über den Erwerb oder die Veräuße-
rung unter Angabe der Zahl und des Nenn-
betrags dieser Aktien, des Anteils am
Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräu-
ßerungspreises, sowie über die Verwendung
des Erlöses zu berichten;
Jahrgang 1985, Teil 1
3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien
jeder Gattung, sofern sich diese Angaben
nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind
Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhö-
hung oder einem genehmigten Kapital im
Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils
gesondert anzugeben;
4. das genehmigte Kapital;
5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen
und vergleichbaren Wertpapiere unter An-
gabe der Rechte, die sie verbriefen;
6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsschei-
nen und ähnliche Rechte unter Angabe der
Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie
der im Geschäftsjahr neu entstandenen
Rechte;
7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteili-
gung unter Angabe des Unternehmens;
8. das Bestehen einer Beteiligung an der Ge-
sellschaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 mit-
geteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem
die Beteiligung gehört und ob sie den vier-
ten Teil aller Aktien der Gesellschaft über-
steigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16
Abs. 1) ist. ..
(2) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-
derlich ist."
28. Die§§ 161 bis 169 werden aufgehoben.
29. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß
und den Lagebericht unverzüglich nach ih-
rer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule-
gen. Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unter-
lagen zusammen mit dem Prüfungsbericht
des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem
Eingang des Prüfungsberichts dem Auf-
sichtsrat vorzulegen."
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
,,offene Rücklagen" durch das Wort „Ge-
winnrücklagen" ·ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. Num-
mer 5 wird Nummer 4.
30. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält ~olgende Fassung:
,,(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab-
schluß, den Lagebericht und den Vorschlag
für die Verwendung des Bilanzgewinns zu
prüfen. Ist der Jahresabschluß durch einen
Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-

rats an dessen Verhandlungen über diese
Vorlagen teilzunehmen."
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-
sichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prü-
fung des Jahresabschlusses durch den Ab-
schlußprüfer Stellung zu nehmen."
31. § 173 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei
der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Die
Hauptversammlung darf bei der Feststel-
lung des Jahresabschlusses nur die Beträge
in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Ge-
setz oder Satzung einzustellen sind."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ändert die Hauptversammlung einen
von einem Abschlußprüfer auf Grund ge-
setzlicher Verpflichtung geprüften Jahres-
abschluß, so werden vor der erneuten Prü-
fung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs von der Hauptversammlung gefaßte
Beschlüsse über die Feststellung des J ah-
resabschlusses und die Gewinnverwendung
erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten
Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn
nicht binnen zwei Wochen seit der Be-
schlußfassung ein hinsichtlich der Änderun-
gen uneingeschränkter Bestätigungsver-
merk erteilt wird."
32.· In § 174 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „offene
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen"
ersetzt.
33. § 17 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,und" die Worte „des Lageberichts sowie"
eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschäftsbe-
.richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.
34. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „der
Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
schlußprüfers" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Vorstand soll dabei auch zu einem J ah-
resfehlbetrag oder einem Verlust Stellung
nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich
beeinträchtigt hat."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ist der Jahresabschluß von einem Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschluß-
prüfer an den Verhandlungen über die Fest-
stellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
men. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflich-
tet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen."
35. Die §§ 177, 178 werden aufgehoben.
36. In§ 199 Abs. 2 Satz l werden die Worte „freien
Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
rücklage" ersetzt.
37. In § 204 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „freie
Rücklagen" durch die Worte „andere Gewinn-
rücklagen" ersetzt.
38. In § 206 Satz 2 wird die Angabe „37 Abs. 3"
durch die Angabe „37 Abs. 4" ersetzt.
39. In § 207 Abs. 1 werden die Worte „von offenen
Rücklagen" durch die Worte „der Kapitalrück-
lage und von Gewinnrücklagen" ersetzt.
40. § 208 erhält folgende Fassung:
,,§ 208
Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und
Gewinnrücklagen
(1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
lagen, die in Grundkapital umgewandelt wer-
den sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz un-
ter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrücklagen" -
oder im letzten Beschluß über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder des Bilanzge-
winns als Zuführung zu diesen Rücklagen aus-
gewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2
können andere Gewinnrücklagen und deren
Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrück-
lage und die gesetzliche Rücklage sowie deren
Zuführungen nur, soweit sie zusammen den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
höheren Teil des bisherigen Grundkapitals
übersteigen, in Grundkapital umgewandelt
werden.
(2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
lagen sowie deren Zuführungen können nicht
umgewandelt werden, soweit in _der zugrunde
gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines
Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrück-
lagen und deren Zuführungen, die für einen be-
stimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur
umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar ist."
41. § 209 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab-
schlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
schlußprüfers" ersetzt.

2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1
wird die Angabe „den§§ 151 bis 156" jeweils
durch die Angabe ,,§§ 150, 152 dieses Geset-
zes,§§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 3
Satz 1 werden außerdem die Worte „oder
mehrere" gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wenn die Hauptversammlung keinen ande-
ren Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt,
der für die Prüfung des letzten J ahresab-
schlusses von der Hauptversammlung ge-
wählt oder vom Gericht bestellt worden
ist."
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 163
Abs. 1 Satz 3, §§ 164 bis 166, 167 Abs. 3, § 168''
durch die Worte ,,§ 318 Abs. 1 Satz 3, § 319
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 4
und § 323 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chend" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „wer-
den die" durch die Worte „wird der" ersetzt.
42. § 229 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gesetz-
liche Rücklage" durch das Wort „Kapital-
rücklage" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist
nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzli-
chen Rücklage und der Kapitalrücklage, um
den diese zusammen über zehn vom Hun-
dert des nach der Herabsetzung verbleiben-
den Grundkapitals hinausgehen, sowie die
Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind."
43. In § 230 Satz 1 werden die Worte „offenen Rück-
lagen" durch die Worte „Kapital- oder Gewinn-
rücklagen" ersetzt. In Satz 2 werden nach dem
Wort „Beträge" die Worte „in die Kapitalrück-
lage oder" eingefügt.
44. § 231 erhält folgende Fassung:
,,§ 231
Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage
und in die gesetzliche Rücklage
Die Einstellung der Beträge, die aus der Auf-
lösung von anderen Gewinnrücklagen gewon-
nen werden, in die gesetzliche Rücklage und
der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist
nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und
die gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag,
der sich durch die Herabsetzung ergibt, minde-
stens aber der in § 7 bestimmte Mindestnenn-
betrag. Bei der Bemessung der zulässigen
Höhe bleiben Beträge, die in der Zeit riach der
Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch
dann außer Betracht, wenn· ihre Zahlung auf
einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem
Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt
wird."
45. In § 232 und in dessen Überschrift werden die
Worte „gesetzliche Rücklage" durch das Wort
,,Kapitalrücklage" ersetzt.
46. § 233 wird yvie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,
bevor die gesetzliche Rücklage und die Ka-
pitalrücklage zusammen zehn vom Hundert
des Grundkapitals erreicht haben."
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „des
Jahresabschlusses" durch die Worte „nach
§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „offenen
Rücklagen" durch die Worte „Kapital- und
Gewinnrücklagen" ersetzt.
47. § 234 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der
Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
abgelaufene Geschäftsjahr können das ge-
zeichnete Kapital sowie die Kapital- und Ge-
winnrücklagen in der Höhe ausgewiesen wer-
den, in der sie nach der Kapitalherabsetzung
bestehen sollen."
48. In § 236 werden in der Überschrift und im Ge-
setzestext das Wort „Bekanntmachung" jeweils
durch das Wort „Offenlegung" und die Angabe
,,§ 177 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 325 des Han-
delsgesetzbuchs" e·rsetzt.
49. In § 237 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „freien
Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
rücklage" ersetzt. In Absatz 5 werden die Worte
,,gesetzliche Rücklage" durch das Wort „Kapi-
talrücklage" ersetzt.
50. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
,,offenen Rücklagen" durch das Wort „Ge-
winnrücklagen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „gesetzliche
Rücklage" jeweils durch das Wort „Kapital-
rücklage" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Geschäftsbericht"
durch das Wort „Anhang" und in der Num-
mer 3 das Wort „gesetzliche Rücklage"
durch das Wort „Kapitalrücklage" ersetzt.

51. In § 241 Nr. 6 wird das Wort „Reichsgesetzes"
durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
52. In§ 242 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Reichsge-
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
53. In § 251 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder
einer Spitzenorganisation" gestrichen.
54. § 254 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Rücklage
stellt" durch die Worte „in Gewinnrücklagen
einstellt oder als Gewinn vorträgt" ersetzt
und nach dem Wort „Einstellung" die Worte
,,oder der Gewinnvortrag" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 2
Satz 3 werden die Worte „wegen zu hoher
Einstellung in Rücklagen" gestrichen.
55. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas-
sung:
,,2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungs-
pflicht nicht nach§ 316 Abs. 1 und 3 des
Handelsgesetzbuchs geprüft worden
ist,
3. er im Falle einer gesetzlichen, Prüfungs-
pflicht von Personen geprüft worden ist,
die nicht zum Abschlußprüfer bestellt
sind oder nach§ 319 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs oder nach Artikel 25 des
Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuche nicht Abschlußprüfer sind,
4. bei seiner Feststellung die Bestimmun-
gen des Gesetzes oder der Satzung über
die Einstellung von Beträgen in Kapi-
tal- oder Gewinnrücklagen oder über
die Entnahme von Beträgen aus Kapi-
tal- oder Gewinnrücklagen verletzt wor-
den sind."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 151, 152,
157 bis 159)" gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird die Angabe
,,§§ 153 bis 156" jeweils durch die Angabe
,,§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in
Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handels-
gesetzbuchs" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Worte „des Jahres-
abschlusses" durch die Worte „nach § 325
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs" ersetzt.
56. In § 257 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 316 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs" ersetzt.
57. § 258 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
„Geschäftsbericht die Angaben nach § 160
Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-
bericht" durch das Wort „Anhang" und die
Worte „Angaben nach § 160 Abs. 2 und 3"
durch die Worte „vorgeschriebenen Anga-
ben" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „die" durch
das Wort „den" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
Abs. 2 und 3" durch die Angabe,,§ 319 Abs. 2
und 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In
Satz 3 wird das Wort „Die" vor dem Wort
,,Abschlußprüfer" durch das Wort „Der" er-
setzt.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168"
durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-
buchs" ersetzt. Außerdem werden die Worte
„der Abschlußprüfer" durch die Worte „des
Abschlußprüfers" ersetzt. In Satz 2 werden
die Worte „den Abschlußprüfern" durch die
Worte „dem Abschlußprüfer" ersetzt.
58. § 259 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 151,
152, 157 bis 159)" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
sung:
,,2. um welchen Betrag der J ahresüber-
schuß sich beim Ansatz dieser Werte
oder Beträge erhöht oder der Jahres-
fehlbetrag sich ermäßigt hätte." ·
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ge-
schäftsbericht die Angaben nach § 160
Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,Ände-
rungen" durch das Wort „Abweichungen"
und das Wort „Änderung" durch das Wort
„Abweichung" ersetzt und werden die Worte
,,einschließlich der Vornahme außerplanmä-
ßiger Abschreibungen oder Wertberichti-
gungen" gestrichen.
e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Ge-
schäftsbericht keine Angaben nach § 160
Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang

2396 Bundesgesetzblatt,
keine der vorgeschriebenen Angaben" er-
setzt. Ferner werden die Worte „worden
sind" durch die Worte „worden ist" ersetzt.
59. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 153
bis 156" durch die Angabe ,,§§ 253 bis 256 des
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit
§§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird das Wort „Ge-
schäftsbericht" jeweils durch das Wort „An-
hang" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „nach
dem Posten VIII" und die Worte „nach dem
Posten Nummer 32" gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „offene
Rücklagen" durch die Worte „Kapital- oder
Gewinnrücklagen" ersetzt.
60. § 270 erhält folgende Fassung:
,,§ 270
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lage-
bericht
( 1) Die Abwickler haben für den Beginn der
Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und
einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Be-
richt sowie für den Schluß eines jeden Jahres
einen Jahresabschluß und einen Lagebericht
aufzustellen.
.(2) Die Hauptversammlung beschließt über
die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des
Jahresabschlusses sowie über die Entlastung
der Abwickler und der Mitglieder des Auf-
sichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den
erläuternden Bericht sind die Vorschriften
über den Jahresabschluß entsprechend anzu-
wenden. Vermögensgegenstände des Anlage-
vermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen
zu bewerten, soweit ihre Veräußerung inner-
halb eines übersehbaren Zeitraums beabsich-
tigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht
mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt
auch für den Jahresabschluß.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts durch
einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Ver-
hältnisse der Gesellschaft so überschaubar
sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubi-
ger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Ge-
gen die Entscheidung ist die sofortige Be-
schwerde zulässig."
61. In§ 275 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsge-
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
62. In§ 283 Nr. 9 wird das Wort „Geschäftsberichts"
durch das Wort „Lageberichts" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1
63. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ge-
schäftsbericht" durch das Wort „Lagebe-
richt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Grundka-
pital" durch die Worte „Gezeichnetes Kapi-
tal" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-
sung:
,,Soweit der Verlust den Kapitalanteil über-
steigt, ist er auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen
persönlich haftender Gesellschafter" unter
den Forderungen gesondert auszuweisen,
soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht;
besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist
der Betrag als „Nicht durch Vermögensein-
lagen gedeckter Verlustanteil persönlich
haftender Gesellschafter" zu bezeichnen
und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kre-
dite, die die Gesellschaft persönlich haften-
den Gesellschaftern, deren Ehegatten oder
minderjährigen Kindern oder Dritten, die
für Rechnung dieser Personen handeln, ge-
währt hat, sind auf der Aktivseite bei den
entsprechenden Posten unter der Bezeich-
nung „davon an persönlich haftende Gesell-
schafter und deren Angehörige" zu vermer-
ken."
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 160 Abs. 3
Nr. 8 und 9" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 9
Buc;:hstaben a und b des Handelsgesetz-
buchs" ersetzt.
64. § 288 Abs. l Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil
und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entneh-
men, solange die Summe aus Bilanzverlust,
Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen
persönlich haftender Gesellschafter und Forde-
rungen aus Krediten an persönlich haftende
Gesellschafter und deren Angehörige die
Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Ge-
winnrücklagen sowie Kapitalanteilen der pe~-
sönlich haftenden Gesellschafter übersteigt."
65. § 300 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz sowie in den Nummern
2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr. 1" ge-
strichen;
b) in Nummer 1 werden nach den Worten „die
gesetzliche Rücklage" die Worte „unter Hin-
zurechnung ein~r Kapitalrücklage" einge-
fügt.
66. In§ 301 Satz 2 werden die Worte „freie Rückla-
gen" durch die Worte „andere Gewinnrückla-
gen" und die Worte „freien Rücklagen" durch
die Worte „anderen Gewinnrücklagen" ersetzt.

67. In § 302 Abs. 1 werden die Worte „freien Rück-
lagen" durch die Worte „anderen Gewinnrück-
lagen" ersetzt.
68. In§ 304 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „freier
Rücklagen" durch die Worte „anderer Gewinn-
rücklagen" ersetzt.
69. In§ 312 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-
bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.
70. § 313 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „die" durch
das Wort „den" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig
mit dem Jahresabschluß und dem Lagebe-
richt auch der Bericht über die Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen dem Ab-
schlußprüfer vorzulegen."
c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Diese
haben" durch die Worte „Er hat" ersetzt.
d) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß."
Ferner wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die
Rechte nach dieser Vorschrift hat der Ab-
.schlußprüfer auch gegenüber einem Kon-
zernunternehmen sowie gegenüber einem
abhängigen oder herrschenden Unterneh-
men."
e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Abschlußprüfer hat über das Er-
gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
Stellt er bei der Prüfung des J ahresab-
schlusses, des Lageberichts und des Be-
richts über die Beziehungen zu verbunde-
nen Unternehmen fest, daß dieser Bericht
unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu
berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen
Bericht zu unterzeichnen und dem Vorstand
vorzulegen."
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „haben
die" durch die Worte „hat der" ersetzt, in
Satz 4 werden die Worte „Haben die" durch
die Worte „Hat der" ersetzt.
g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „haben
die" durch die Worte „hat der" ersetzt;
ferner werden die Worte „haben sie" durch
die Worte „hat er" ersetzt.
h) In Absatz 5 werden die Worte „Die Ab-
schlußprüfer haben" durch die Worte „Der
Abschlußprüfer hat" ersetzt.
71. § 314 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„und" die Worte,,, wenn der Jahresabschluß
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist,"
eingefügt und die Worte „der Abschlußprü-
fer" durch die Worte „des Abschlußprüfers"
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-
sichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem
Ergebnis der Prüfung des Berichts über die
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
durch den Abschlußprüfer Stellung zu neh-
men."
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den
Abschlußprüfern" durch die Worte „dem Ab-
schlußprüfer" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Ist der Jahresabschluß durch· einen
Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
rats an dessen Verhandlung über den Be-
richt über die Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen teilzunehmen."
72. In§ 315 Satz 1 Nr.1 werden vor dem Wort „Ab-
schlußprüfer" das Wort „die" durch das Wort
„der" und nach dem Wort „versagt" das Wort
,,haben" durch das Wort „hat" ersetzt.·
73. In§ 324 Abs. 3 werden die Worte „offenen Rück-
lagen" durch die Worte „Kapitalrücklagen und
der Gewinnrücklagen" ersetzt.
74. § 325 wird aufgehoben.
75. Die §§ 329 bis 336 werden aufgehoben.
76. § 337 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Konzern-
geschäftsberichts" durch das Wort „Kon-
zernlageberichts" ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
sung:
,,(1) Unverzüglich nach Eingang des Prü-
fungsberichts des Abschlußprüfers hat der
Vorstand des Mutterunternehmens den
Konzernabschluß, den Konzernlagebericht
und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat -
des Mutterunternehmens zur Kenntnis-
nahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
glied hat das Recht, von den Vorlagen
Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind
auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Ver-
langen auszuhändigen, soweit der Auf-
sichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
(2) Ist der Konzernabschluß auf den Stich-
tag des Jahresabschlusses des Mutterunter-
nehmens aufgestellt worden, so sind der
Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
richt der Hauptversammlung vorzulegen,

2398 Bundesgesetzblatt,
die diesen Jahresabschluß entgegennimmt
oder festzustellen hat. Weicht der Stichtag
des Konzernabschlusses vom Stichtag des
Jahresabschlusses des Mutterunterneh-
mens ab, so sind der Konzernabschluß und
der Konzernlagebericht der Hauptver-
sammlung vorzulegen, die den nächsten auf
den Stichtag des Konzernabschlusses fol-
genden Jahresabschluß entgegennimmt
oder festzustellen hat.
(3) Auf die Auslegung des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts und
die Erteilung von Abschriften ist § 175
Abs. 2, auf die Vorlage an die Hauptver-
sammlung und die Berichterstattung des
Vorstandes ist§ 176 Abs. 1 entsprechend an-
zuwenden."
c) In Absatz 4 werden die Worte „der Oberge-
sellschaft" durch die Worte „des Mutterun-
ternehmens" und das Wort „Konzernge-
schäftsbericht" durch das Wort „Konzernla-
gebericht" ersetzt.
77. § 338 wird aufgehoben.
78. § 340 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4; wird die Angabe ,,§ 163
Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe
,,§§ 164, 165" durch die Angabe ,,§ 319 Abs.1
bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs" und die
Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte
„des Abschlußprüfers" ersetzt. Außerdem
werden in Satz 2 nach dem Wort „Gesell-
schaften" die Worte ,;und gegenüber einem
Konzernunternehmen sowie einem abhän-
gigen und herrschenden Unternehmen" ein-
gefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168"
durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-
buchs" ersetzt.
79. In§ 340d Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Geschäfts-
berichte" durch das Wort „Lageberichte" er-
setzt.
80. § 348 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der § 153
Abs. 1, § 155 Abs. l" durch die Angabe „des
§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" er-
setzt.
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmen-
wert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4
Satz 2, 3, § 285 Nr. 13 des Handelsgesetz-
buchs sind anzuwenden."
81. § 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die
Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetz-
Jahrgang 1985, Teil 1
buchs mit Strafe bedroht ist, oder" ange-
fügt.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser Num-
mer werden die Worte ,,Abschlußprüfer oder
sonstigen" und „oder einem Konzernab-
schlußprüfer" und „oder des Konzerns" und
nach dem Wort „verschleiert" das Wort
„oder" gestrichen. Die Worte „wenn die Tat
nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
mit Strafe bedroht ist." werden angefügt.
d) Nummer 4 wird gestrichen.
82. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Ge-
heimnis der Gesellschaft, namentlich ein Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
seiner Eigenschaft als
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
rats oder Abwickler,
2. · Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im
Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat
nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit
Strafe bedroht ist."
83. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird da's Wort „oder" ange-
fügt.
b) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort
,,oder" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 5 wird gestrichen.
84. In§ 407 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 145, 148, 160
Abs. 5, § 163 Abs.1, 3 und 5," durch die Angabe
,,§ 145" ersetzt. Außerdem werden die Angaben
,,165," und ,,§§ 329, 330, 336 Abs. 4, § 337 Abs.l,"
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I
S. 1425), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und
2 ersetzt:
,,(1) Die Gesellschafter haben Anspruch
auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines

Gewinnvortrags und abzüglich eines Ver-
lustvortrags, soweit der sich ergebende Be-
trag nicht nach Gesetz oder Gesellschafts-
vertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder
als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Be-
schlusses über die Verwendung des Ergeb-
nisses von der Verteilung unter die Gesell-
schafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz
unter Berücksichtigung der teilweisen Er-
gebnisverwendung aufgestellt oder werden
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesell-
schafter abweichend von Satz 1 Anspruch
auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des
Ergebnisses können die Gesellschafter,
wenn der Gesellschaftsvertrag nichts ande-
res bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und
abweichender Gewinnverteilungsabreden
nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäfts-
führer mit Zustimmung des Aufsichtsrats
oder der Gesellschafter den Eigenkapitalan-
teil von Wertaufholungen bei Vermögensge-
genständen des Anlage- und Umlaufvermö-
gens und von bei der steuerrechtlichen Ge-
winnermittlung gebildeten Passivposten, die
nic!J.t im Sonderposten mit Rücklageanteil
. ausgewiesen werden dürfen, in andere Ge-
winnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser
Rücklagen ist entweder in der Bilanz geson-
dert auszuweisen oder im Anhang anzuge-
ben."
2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann" ge-
strichen und nach dem Wort „geschehen" ein-
gefügt:
„und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage
für eigene Anteile bilden kann, ohne das
Stammkapital oder eine nach dem Gesell-
schaftsvertrag zu bildende Rücklage zu min-
dern, die nicht zu Zahlungen an die Gesell-
schafter verwandt werden darf".
3. In§ 40 Satz 1 werden die Worte „Alljährlich im
Monat Januar haben die Geschäftsführer"
durch die Worte „Die Geschäftsführer haben
jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jah-
resabschluß zum Handelsregister einzureichen
ist," ersetzt.
4. In § 41 werden die Absätze 2 und 3 aufgeho-
ben.
5. Die §§ 42 und 42 a erhalten folgende Fassung:
,,§ 42
(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab-
schlusses ist das Stammkapital als gezeichne-
tes Kapital ,auszuweisen.
(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einzie-
hung von Nachschüssen der Gesellschafter ist
in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Ein-
ziehung bereits beschlossen ist und den Gesell-
schaftern ein Recht, durch Verweisung auf den
Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nach-
schüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzu-
schießende Betrag ist auf der Aktivseite unter
den Forderungen gesondert unter der Bezeich-
nung „Eingeforderte Nachschüsse" auszuwei-
sen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden
kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Be-
trag ist auf der Passivseite in dem Posten „Ka-
pitalrücklage" gesondert auszuweisen.
(3) Ausleihungen, Forderungen und Verbind-
lichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
der Regel als solche jeweils gesondert auszu-
weisen oder im Anhang anzugeben; werden sie
unter anderen Posten ausgewiesen, so muß
diese Eigenschaft vermerkt werden.
§ 42 a
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresab-
schluß und den Lagebericht unverzüglich nach
der Aufstellung den Gesellschaftern zum
Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen
Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Ge-
schäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebe-
richt und dem Prüfungsbericht des Abschluß-
prüfers unverzüglich nach Eingang des Prü-
fungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft
einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über
das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unver-
züglich vorzulegen.
(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis
zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn
es sich um eine kleine Gesellschaft handelt
(§ 267 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum
Ablauf der ersten elf Monate des Geschäfts-
jahrs über die Feststellung des J ahresabschlus-
ses und über die Ergebnisverwendung zu be-
schließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die
Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß
sind bei der Feststellung die für seine Aufstel-
lung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den J ahresab-
schluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines
Gesellschafters an den Verhandlungen über di~
Feststellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
men.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-
richts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß es der Feststellung des
Konzernabschlusses nicht bedarf."
6. In § 46 Nr. 1 werden die Worte „der Jahresbi-
lanz" durch die Worte „des Jahresabschlusses"
und die Worte „Verteilung des aus derselben

2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1
sich ergebenden Reingewinns" durch die Worte
,,Verwendung des Ergebnisses" ersetzt.
7. In § 52 Abs. 1 wird vor dem Wort „entspre-
chend" die Angabe ,, , §§ 170, 171, 337 des Aktien-
gesetzes" eingefügt.
8. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3
ersetzt:
,,( 1) Die Liquidatoren haben für den Be-
ginn der Liquidation eine Bilanz (Eröff-
nungsbilanz) und einen die Eröffnungsbi-
lanz erläuternden Bericht sowie für den
Schluß eines jeden Jahres einen Jahresab-
schluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Die Gesellschafter beschließen über
die Feststellung der Eröffnungsbilanz und
des Jahresabschlusses sowie über die Entla-
stung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungs-
bilanz und den erläuternden Bericht sind
die Vorschriften über den Jahresabschluß
entsprechend anzuwenden. Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens sind je-
doch wie Umlaufvermögen zu bewerten, so-
weit ihre Veräußerung innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist
oder diese Vermögensgegenstände nicht
mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt
auch für den Jahresabschluß.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts
durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn
die Verhältnisse der Gesellschaft so über-
schaubar sind, daß eine Prüfung im Inter-
esse der Gläubiger und der Gesellschafter
nicht geboten erscheint. Gegen die Ent-
scheidung ist die sofortige Beschwerde zu-.
lässig."
b) Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
9. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe „71 Abs. 3" durch
die Angabe „71 Abs. 5" ersetzt.
10. § 82 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied
eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs
in einer öffentlichen Mitteilung die Vermö:.
genslage der Gesellschaft unwahr darstellt
oder verschleiert, wenn die Tat nicht in
§ 331 Nr. l des Handelsgesetzbuchs mit
Strafe bedroht ist."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976
(BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehob~n.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2
und erhält folgende Fassung:
,,2. die Bildung einer gesetzlichen Rückla-
ge, welche zur Deckung eines aus der
Bilanz sich ergebenden Verlustes zu
dienen hat, sowie die Art dieser Bil-
dung, insbesondere den Teil des Jahres-
überschusses, welcher in diese Rück-
lage einzustellen ist, und den Mindest-
betrag der letzteren, bis zu dessen Er-
reichung die Einstellung zu erfolgen
hat."
2. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassu'ng:
,,6. Einführung oder Erweiterung der Beteili-
gung ausscheidender Genossen an der Er-
gebnisrücklage nach§ 73 Abs. 3,".
3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geneh-
migung der Bilanz" durch die Worte „Feststel-
lung des Jahresabschlusses" ersetzt.
4. In § 20 werden die Worte „dem Reservefonds"
durch die Worte „der gesetzlichen Rücklage
und anderen Ergebnisrücklagen" ersetzt.
5. § 21 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für
ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder
ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder
teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen
Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag
nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht
gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-
jahr nicht gezahlt werden."
6. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die
erforderlichen Bücher der Genossenschaft ord-
nungsgemäß geführt werden. Der J ahresab-
schluß und der Lagebericht sind unverzüglich
nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und
mit dessen Bemerkungen der Generalver-
sammlung vorzulegen.
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften
über die Gliederung der Bilanz und der Ge-
winn- und Verlustrechnung sowie mit einer
Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn
hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses
nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine An-
fechtung nicht begründet werden.

(3) Ergibt sich bei Aufstellung der J ahresbi-
lanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei
pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß
ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des
Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und
die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vor-
stand unverzüglich die Generalversammlung
einzuberufen und ihr dies anzuzeigen."
7. Die §§ 33 a bis 33 i werden aufgehoben.
8. § 38 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den
Lagebericht und den Vorschlag für die Verwen-
dung des Jahresüberschusses oder die Dek-
kung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das
Ergebnis der Prüfung hat er der Generalver-
sammlung vor der Feststellung des J ahresab-
schlusses zu berichten."
9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den
Angelegenheiten der Genossenschaft in der
Generalversammlung aus, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt."
10. § 48 erhält folgende Fassung:
,,§ 48
(1) Die Generalversammlung stellt den Jah-
resabschluß fest. Sie beschließt über die Ver-
wendung des Jahresüberschusses oder die Dek-
kung eines Jahresfehlbetrags sowie über die
Entlastung des Vorstands und des Aufsichts-
rats. Die Generalversammlung hat in den er-
sten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzu-
finden.
(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Fest-
stellung die für seine Aufstellung geltenden
Vorschriften anzuwenden. Wird der J ahresab-
schluß bei der Feststellung geändert und ist die
Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so
werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Be-
schlüsse über die Feststellung des J ahresab-
schlusses und über die Ergebnisverwendung
erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten
Prüfung ein hinsichtlich der Änderung unein-
geschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor-
den ist.
(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht so-
wie der Bericht des Aufsichtsrats sollen minde-
stens eine Woche vor der Versammlung in dem
Geschäftsraum der Genossenschaft oder an ei-
ner anderen durch den Vorstand bekanntzuma-
chenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Ge-
nossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kennt-
nis gebracht werden. Jeder Genosse ist berech-
tigt, auf seine Kosten eine. Abschrift des J ah-
resabschlusses, des Lageberichts und des Be-
richts des Aufsichtsrats zu verlangen." -
11. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme
zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,
muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr
stattfinden." , '
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Rahmen der Prüfung nach Ab-
satz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbe-
ziehung der Buchführung und des Lagebe-
richts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden."
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 1 wird einziger Absatz.
13. § 54 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,
innerhalb derer die Genossenschaft die Mit-
gliedschaft bei einem Verband zu erwerben
hat."
b) Satz 3 wird aufgehoben.
14. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats, Angestellte und Mitglieder der iU
prüfenden Genossenschaft dürfen die Ge-
nossenschaft nicht prüfen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
,,(3) Der Verband kann sich eines von ihm
nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn
hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen
anderen Prüfungsverband, einen Wirt-
schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft mit der Prüfung beauftra-
gen."
15. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56
(1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht,
wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein
besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vor-
stands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder
Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft
ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung
erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden
Geschäftsjahren gewesen ist.

2402 Bundesgesetzblatt,
(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so
hat der Spitzenverband, dem der Verband an-
gehört, auf Antrag des Vorstands der Genos-
senschaft einen anderen Prüfungsverband, ei-
nen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen.
Bestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder
gehört der Verband keinem Spitzenverband an,
so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vor-
stands der Genossenschaft einen Prüfer im
Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand
ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu
stellen.
(3) Die Rechte und Pflichten des nach Ab-
satz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach
den für den Verband geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes. Der Prüfer hat dem Verba-nd
eine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzule-
gen."
16. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Verband hat über das Ergebnis
der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf
den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jah-
resabschluß und den Lagebericht betrifft,
§ 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden."
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Auf die Prüfung von Genossenschaf-
ten, die die Größenmerkmale des § 267
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist
§ 322 des Handelsgesetzbuchs über den Be-
stätigungsvermerk entsprechend anzuwen-
den."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband
zu unterzeichnen und dem Vorstand der Ge-
nossenschaft unter gleichzeitiger Benach-
richtigung des Vorsitzenden des Aufsichts-
rats vorzulegen. Jedes Mitglied des Auf-
sichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsbe-
richt einzusehen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In
Satz 1 wird das Wort „Berichts" durch das
Wort „Prüfungsberichts" ersetzt.
17. § 63b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
sung:
,,Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entschei-
det im Zweifelsfall die für die Verleihung des
Prüfungsrechts zuständige oberste Landesbe-
hörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von der Vor-
schrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichiger
Grund vorliegt."
18. § 63 f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 60 a"
durch die Angabe ,,§ 63 e" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Vorstände beider Verbände haben
gemeinschaftlich den für die Verleihung des
Prüfungsrechts zuständigen obersten Lan-
desbehörden (§ 63) die Eintragung unver-
züglich mitzuteilen."
19. § 63 i Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im übrigen ·sind die §§ 63e bis 63h mit
der Maßgabe anwendbar, daß in § 63f Abs. 2
und § 63 h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung
der Verschmelzung in das Vereinsregister des
Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintra-
gung in das Vereinsregister des Sitzes des
übernehmenden Verbandes tritt."
20. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „an den
Reservefonds" durch die Worte „auf die
Rücklagen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „d_es
Reservefonds" durch die Worte „der Rückla-
gen" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Statut kann Genossen, die ihren Ge-
schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den
Fall des Ausscheidens einen Anspruch auf
Auszahlung eines Anteils an einer zu die-
sem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bil-
denden Ergebnisrücklage einräumen."
21. In § 74 werden die Worte „den anderen Reser-
vefonds" durch die Worte „der Ergebnisrück-
lage nach§ 73 Abs. 3" ersetzt.
22. In § 88 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)"
durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt.
23. In § 89 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. l"
durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 Satz l" und die
Angabe „48 Abs. 2" durch die Angabe „48 Abs. 3"
ersetzt.
24. In § 91 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte
„der letzten Jahresbilanz" durch die Worte
,,dem letzten Jahresabschluß" ersetzt.
25. In § 93 g wird die Angabe ,,§ 33 c Nr. 1 und 2"
durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 1 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt.
26. In § 95 Abs. 1 werden die Worte „der Bilanz"
durch die Worte „des Jahresabschlusses" er-
setzt.
27. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der J ah-
resbilanz" durch die Worte „des J ahresab-
schlusses" ersetzt.

28. In § 108 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)"
durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt.
29. In§ 148 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe,,§ 33 i"
durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" und die Worte
,,die Reservefonds" durch die Worte „der Rück-
lagen" ersetzt.
30. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 9"
durch die Angabe „der §§ 8 a, 9" ersetzt.
31. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In gleicher Weise sind die Mitglieder des
Vorstands und die Liquidatoren zur Befol-
gung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in
Verbindung mit § 53 des Handelsgesetz-
buchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56
Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes
und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339
des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vor-
schriften sowie die Mitglieder des Vor-
stands und des Aufsichtsrats und die Liqui-
datoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen,
daß die Genossenschaft nicht länger als drei
Monate ohne oder ohne beschlußfähigen
Aufsichtsrat ist."
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Erzwingung der Befolgung der in
§ 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des
Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschrif-
ten ist § 335 Satz 2, 4 bis 7 des Handelsge-
setzbuchs entsprechend anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, BGBl. 1970 I
S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ . 158
Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe
,,§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
2. In§ 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe,,§§ 146, 168
des Aktiengesetzes" durch die Angabe ;,§ 146
des Aktiengesetzes und § 323 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. einer Personenhandelsgesellschaft oder
des Einzelkaufmanns,".
b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. einer Körperschaft, Stiftung oder An-
stalt des öffentlichen Rechts, die Kauf-
mann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs
sind oder als Kaufmann im Handelsregi-
ster eingetragen sind; auf Sparkassen,
di~ einem Sparkassen- und Giroverband
angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
Abs. 1 anzuwenden."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 ein-
gefügt:
,,1 a. Unternehmen ohne eigene Rechtsper-
sönlichkeit einer Gemeinde, eines Ge-
meindeverbandes oder eines Zweck-
verbandes,".
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
sung:
„2. Verwertungsgesellschaften nach dem
Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-
heberrechten und verwandten Schutz-
rechten vom 9. September 1965 (BGB!. I
S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I
s. 1137),".
e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem
Wort „die" die Worte „nach dem Versiche-
rungsaufsichtsgesetz zur Rechnungslegung
verpflichtet sind oder die" eingefügt.
f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in
§ 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Unternehmen."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Aufstellung von Jahresabschluß
und Lagebericht
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
mens haben den Jahresabschluß · (§ 242 des
Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Mona-
ten des Geschäftsjahrs für das vergangene Ge-
schäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des
Jahresabschlusses, seine Gliederung und für
die einzelnen Posten des Jahresabschlusses
gelten §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige
Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
rührt.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unter-
nehmens, das nicht in der Rechtsform einer
Personenhandelsgesellschaft oder des Einzel-
kaufmanns geführt wird, haben den J ahresab-
schluß um einen Anhang zu erweitern, der mit
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
nung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebe-
richt aufzustellen. Für den Anhang gelten die
§§ 284, 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, §§ 286, 287 des
Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht
§ 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für
Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3
Abs. 1 anzuwenden ist.
(4) Handelt es sich um das Unternehmen ei-
ner Personenhandelsgesellschaft oder eines
Einzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Ver-
mögen des Einzelkaufmanns oder der Gesell-
schafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz
und die auf das Privatvermögen entfallenden
Aufwendungen und Erträge nicht in die Ge-
winn- und Verlustrechnung aufgenommen wer-
den.
(5) Personenhandelsgesellschaften und Ein-
zelkaufleute können die Gewinn- und Verlust-
rechnung nach den für ihr Unternehmen gel-
tenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwen-
dung einer Gliederung nach§ 275 des Handels-
gesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personen-
handelsgesellschaften und Einzelkaufleute als
Steuerschuldner zu entrichten haben, unter
den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen
werden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung
nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außer-
dem in einer Anlage zur Bilanz folgende Anga-
ben zu machen:
1. Die Umsatzerlöse im Sinne des§ 277 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs,
2. die Erträge aus Beteiligungen,
3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben so-
wie Aufwendungen für Altersversorgung
und Unterstützung,
4. die Bewertungs- und Abschreibungsmetho-
den einschließlich wesentlicher Änderun-
gen,
5. die Zahl der Beschäftigten."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Jahresabschluß und der Lagebe-
richt sind durch einen Abschlußprüfer zu
prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4
nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316
Abs. 3, § 317 Abs. 1, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des
Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des
Jahresabschlusses sinngemäß."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Handelt es sich um das Unternehmen
einer Personenhandelsgesellschaft oder ei-
nes Einzelkaufmanns, so hat sich die Prü-
fung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4
beachtet worden ist."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3} Der Abschlußprüfer wird bei berg-
rechtlichen Gewerkschaften und bei Perso-
nenhandelsgesellschaften, soweit nicht das
Gesetz, die Satzung oder der Gesellschafts-
vertrag etwas anderes vorsehen, von den
Gewerken oder den Gesellschaftern ge-
wählt. Handelt es sich um das Unternehmen
eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser
den Abschlußprüfer. Bei anderen Unterneh-
men wird der Abschlußprüfer, sofern über
seine Bestellung nichts anderes bestimmt
ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Un-
ternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen
die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprü-
fer. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft
können den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs auch Gewerken
stellen, deren Anteile zusammen den zehn-
ten Teil der Kuxe erreichen; den Antrag
nach § 318 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetz-
buchs kann auch jeder Gewerke stellen."
d) Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
e) Absatz 9 wird Absatz 4 und erhält folgende
Fassung:
,,( 4) Unberührt bleiben die §§ 26, 28 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
Abs. 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom
... , § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord_nung zur
Durchfühtung des Wohnungsgemeinnützig-
keitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. November 1969 (BGBI. I
S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI.I
S. 967), und § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord-
nung zur Durchführung des Wohnungsge- .
meinnützigkeitsgesetzes im Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Fe-
bruar 1970 (Amtslatt des Saarlandes S. 126)
über die Prüfung der als gemeinnützig aner-
kannten Wohnungsunternehmen und der
als Organ der staatlichen Wohnungspolitik
anerkannten Unternehmen und Verbände."
6. In § 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ge-
schäftsbericht" durch das Wort „Lagebericht"
ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung gel-
tenden Vorschriften anzuwenden."
b) In Absatz 4 werden die Worte ,,( die J ahresbi-
lanz)" gestrichen.
8. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Offenlegung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Prüfung durch das Registergericht
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
mens haben den Jahresabschluß und die sonst

in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeich-
neten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind,
in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2,
4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzule-
gen. § 329 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über
die Prüfungspflicht des Registergerichts gilt
sinngemäß. Ist das Unternehmen in das Han-
delsregister eingetragen, so erfolgt die Einrei-
chung zum Handelsregister des Sitzes des Un-
ternehmens. Ist das Unternehmen nicht in das
Handelsregister eingetragen, so sind die Unter-
lagen bei dem für den Sitz des Unternehmens
zuständigen Registergericht einzureichen; die
Vorschriften über die zum Handelsregister ein-
gereichten Schriftstücke gelten für sie sinnge-
• mäß.
(2) Personenhandelsgesellschaften und Ein-
zelkaufleute brauchen die Gewinn- und Ver-
lustrechnung und den Beschluß über die Ver-
wendung des Ergebnisses nicht offenzulegen,
wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5
Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufneh-
men.
(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesell-
schaften dürfen bei der Offenlegung die Kapi-
talanteile der Gesellschafter, die Rücklagen,
ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Ab-
zug der nicht durch Vermögenseinlagen ge-
deckten Verlustanteile von Gesellschaftern, ei-
nes Verlustvortrags und eines Verlustes in ei-
nem Posten „Eigenkapital" ausgewiesen wer-.
den."
9. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Der J ahresabschlU:ß ist nichtig, wenn er
1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist
oder
2. von Personen geprüft worden ist, die nicht
zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs nicht Abschlußprüfer sind.
Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn seit der
Bekanntmachung des Jahresabschlusses im
Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind.
§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinn-
gemäß."
10. §§ 11 bis 15 erhalten folgende Fassung:
,,§ 11
Zur Rechnungslegung verpflichtete
Mutterunternehmen
(1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un:
ternehmens mit Sitz (Hauptnfederlassung) im
Inland, so hat dieses Unternehmen (Mutterun-
ternehmen) nach den folgenden Vorschriften
Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander-
folgende Konzernabschlußstichtage jeweils
mindestens zwei der drei folgenden Merkmale
zutreffen: ·
1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernab-
schlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz
übersteigt einhundertfünfundzwanzig Mil-
lionen Deutsche Mark.
2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernab-
schlußstichtag aufgestellten Konzern-Ge-
winn- und Verlustrechnung in den zwölf
Monaten vor dem Abschlußstichtag über-
steigen zweihundertfünfzig Millionen Deut-
sche Mark.
3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im In-
land haben in den zwölf Monaten vor dem
Konzernabschlußstichtag insgesamt durch-
schnittlich mehr als fünftausend Arbeitneh-
mer beschäftigt.
(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die
Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestell-
ten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen
einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist
der Abschlußstichtag des größten Unterneh-
mens mit Sitz im Inland maßgebend.
(3) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un-
ternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im
Ausland und beherrscht dieses Unternehmen
über ein oder mehrere zum Konzern gehörende
Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)
im Inland andere Unternehmen, so haben die
Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Kon-
zernleitung am nächsten stehen (Mutterunter-
nehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkon-
zern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu le-
gen, wenn für drei aufeinanderfolgende Ab-
schlußstichtage des Mutterunternehmens min-
destens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1
für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt
sinngemäß.
(4) Sind die Konzernunternehmen Kreditin-
stitute oder Versicherungsunternehmen, so gel-
ten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4
sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsun-
ternehmen, so sind die Größenmerkmale nach
§ 1 Abs. 3 und 4 e_ntsprechend zu berücksichti-
gen.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn das Mut-
terunternehmen eine Aktiengesellschaft, Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr; 1, 2 und 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes
Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhan-
delsgesellschaften und Einzelkaufleute zur

2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Aufstellung eines Konzernabschlusses nach
diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich
ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwal-
tung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der
Konzernleitung wahrnehmen.
(6) § 291 des Handelsgesetzbuchs über befrei-
ende Konzernabschlüsse und Konzernlagebe-
richte gilt sinngemäß.
§ 12
Beginn und Dauer der Pflicht
zur Konzernrechnungslegung
(1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht,
nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutter-
unternehmens, für dessen Abschlußstichtag
erstmals mindestens zwei der drei Merkmale
des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11
Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unterneh-
men oder die Firma des Mutterunternehmens
in das Handelsregister eingetragen ist, unver-
züglich zum Handelsregister die Erklärung ein-
zureichen, daß für diesen Abschlußstichtag
zwei der drei Merkmale des§ 11 Abs. 1 oder die
Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2
Satz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Er-
klärung haben die gesetzlichen Vertreter des
Mutterunternehmens auch für jeden der bei-
den folgenden Abschlußstichtage unverzüglich
zum Handelsregister einzureichen, wenn die
Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag
zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer
staatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärun-
gen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie
zu.m Handelsregister einzureichen sind, auch
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob
ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt
Rechnung zu legen hat, Prüfer ·zu bestellen,
wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das
Mutterunternehmen zur Rechnungslegung
nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das
Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist
vor der Bestellung außer den gesetzlichen Ver-
tretern des Mutterunternehmens auch dieser
zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß.
§ 13
Aufstellung von Konzernabschluß
und Konzernlagebericht
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
ternehmens haben in den ersten fünf Monaten
des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene
Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß
sowie einen Konzernlagebericht oder einen
Teilkonzernabschluß oder einen Konzernlage-
bericht aufzustellen.
(2) Für den Konzernabschluß oder Teilko:r:i-
zernabschluß gelten die§§ 294 bis 314 des Han-
delsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abwei-
chende Gliederung zulässig ist, kann diese
auch für den Konzernabschluß oder den Teil-
konzernabschluß verwendet werden. Sonstige
Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
rührt. Für den Konzernlagebericht oder den
Teilkonzernlagebericht gilt § 315 des Handels-
gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Auf den Konzernabschluß oder den Teil-
konzernabschluß brauchen § 279 Abs. 1, §§ 280,
314 Nr. 5, 6 des Handelsgesetzbuchs nicht ange-
wendet zu werden. Ist das Mutterunternehmen
eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Ein-
zelkaufmann, so gilt § 5 Abs. 4, 5 für den Kon-
zernabschluß sinngemäß. Bei Anwendung .des
Satzes 1 oder des § 5 Abs. 5 haben der Konzern-
abschluß oder der Teilkonzernabschluß befrei-
ende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetz-
buchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung
mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen
Rechtsverordnung nur, wenn das befreite T_och-
terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
nehmen ist, diese Erleichterungen für seinen
Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
hätte in Anspruch nehmen können.
(4) Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs
über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten
auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernab-
schlüsse, Konzernlageberichte und Teilkon-
zernlageberichte nach diesem Abschnitt.
§ 14
Prüfung des Konzernabschlusses
(1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzern-
abschluß ist unter Einbeziehung des Konzern-
lageberichts oder des Teilkonzernlageberichts
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316
Abs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Ge-
setzes gelten sinngemäß.
(2) Ist das Mutterunternehmen eine Genos-
senschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die
Genossenschaft angehört, auch Abschlußprüfer
des Konzernabschlusses. Das gleiche gilt, wenn
das Mutterunternehmen ein als gemeinnützig
anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein
als Organ der staatlichen Wohnungspolitik an-
erkanntes Unternehmen ist, das einem Prü-
fungsverband angehört. Gehört ein gemeinnüt-
ziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ
der staatlichen Wohnungspolitik einem Prü-
fungsverband nicht an, so ist die von der zu-
ständigen obersten Landesbehörde nach § 23
Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
nungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ist
das Mutterunternehmen eine Sparkasse, so ist
die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giro-
verbar:ides, dem die Sparkasse angehört, auch
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Der
von einem Prüfungsverband oder einer Prü-
fungsstelle geprüfte Konzernabschluß oder

Teilkonzernabschluß hat befreiende Wirkung
nach§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer
nach§ 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen
Rechtsverordnung nur, wenn das befreite Toch-
terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
nehmen ist, seinen Konzernabschluß oder Teil-
konzernabschluß von dieser Person hätte prü-
fen lassen können.
(3) Hat das Mutterunternehmen einen Auf-
sichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter
den Konzernabschluß oder den Teilkonzernab-
schluß, den Konzernlagebericht oder den Teil-
konzernlagebericht und den Prüfungsbericht
des Abschlußprüfers des Konzernabschlusses
unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe-
richts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das
Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen.
Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsrats-
mitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit
der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen
hat.
§ 15
Offenlegung des Konzernabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
ternehmens haben den Konzernabschluß oder
Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsver-
merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
gung und den Konzernlagebericht oder Teil-
konzernlagebericht in sinngemäßer Anwen-
dung des § 325 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetz-
buchs offenzulegen. Ist das Mutterunterneh-
men eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle
des Handelsregisters das Genossenschaftsregi-
ster. Ist das Mutterunternehmen nicht in das
Handelsregister oder das Genossenschaftsregi-
ster eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinnge-
mäß.
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung
und Vervielfältigung des Konzernabschlusses,
Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts
und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für
die Prüfungspflicht des Registergerichts § 329
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß."
11. § 16 wird aufgehoben.
12. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Unrichtige Darstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzli-
cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-
nehmens oder eines Mutterunternehmens,
beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen
gesetzlicher Vertreter,
1. die Verhältnisse des Unternehmens im Jah-
resabschluß oder Lagebericht unrichtig wie-
dergibt oder verschleiert, ,
2. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkon-
zerns im Konzernabschluß, Konzernlagebe-
richt, Teilkonzernabschluß oder Teilkon-
zernlagebericht unrichtig wiedergibt oder
verschleiert,
3. zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Abs. 6
in Verbindung mit§ 291 des Handelsgesetz-
buchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4
in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetz-
buchs erlassenen Rechtsverordnung einen
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teil-
konzernabschluß oder Teilkonzernlagebe-
richt, in dem die Verhältnisse des Konzerns
oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben
oder verschleiert worden sind, vorsätzlich
oder leichtfertig offenlegt oder
4. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
§ 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145
Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit§ 320 Abs. 1, 2 des
Handelsgesetzbuchs, § 12 Abs. 3 Satz 3 in
Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 145
Abs. 2 und 3 des Akti~ngesetzes oder § 14
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs einem Abschluß-
prüfer des Unternehmens, eines verbunde-
nen Unternehmens, des Konzerns oder des
Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige An-
gaben macht oder die Verhältnisse des Un-
ternehmens, eines Tochterunternehmens,
des Konzerns oder des Teilkonzerns unrich-
tig wiedergibt oder verschleiert."
13. Die§§ 20, 21 erhalten folgende Fassung:
,,§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzli-
cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-
nehmens oder eines Mutterunternehmeris,
beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen
gesetzlicher Vertreter,
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
J·ahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ ·244, 245, 246,
24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
§ 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des
§ 251 des Handelsgesetzbuchs über Form
oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 oder
des § 253 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs über die Bewer-
tung,
c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
einer Vorschrift des § 282 des Handelsge-
setzbuchs über die Bewertung, ,
d) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
einer Vorschrift des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder
6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7,
der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder

2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
des § 277 des Handelsgesetzbuchs über
die Gliederung oder
e) des§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit einer Vorschrift des
§ 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
Satz 1, des § 284 oder des § 285 des Han-
delsgesetzbuchs über die in der Bilanz
oder im Anhang zu machenden Anga-
ben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
oder Teilkonzernabschlusses einer Vor-
schrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder
dem § 251 des Handelsgesetzbuchs über
Inhalt oder Form des Konzernabschlus-
ses,
c) des § 300 des Handelsgesetzbuchs über
die Konsolidierungsgrundsätze oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
neten Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs oder des § 308 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs über die Bewertung,
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 312 des Handelsgesetzbuchs über die
Behandlung assoziierter Unternehmen
oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
§ 314 des Handelsgesetzbuchs über die
im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei. der Aufstellung des Lageberichts der
Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts oder des Teilkonzernlageberichts der
Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbin-
dung mit § 315 Abs.1 des Handelsgesetz-
buchs über den Inhalt des Konzernlagebe-
richts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder
Vervielfältigung einer Vorschrift des § 9
Abs. 1 oder des§ 15 Abs. 2, jeweils in Verbin-
dung mit§ 328 des Handelsgesetzbuchs über
Form oder Inhalt, oder
6. einer auf Grund des§ 5 Abs. 3 oder des§ 13
Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 330
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
gen § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorge-
schriebene Erklärung dem Registergericht
oder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht
rechtzeitig einreicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werd~n.
§ 21
Zwangsgelder
Gesetzliche Vertreter(§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines
Unternehmens oder eines Mutterunterneh-
mens, beim Einzelkaufmann der Inhaber oder
dessen gesetzlicher Vertreter, die
1. § 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbin-
dung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengeset-
zes über die Pflichten gegenüber Prüfern,
2. § 5 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 über die Pflicht
zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts, des Teilkonzern.ab-
schlusses oder des Teilkonzernlageberichts,
3. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in
Verbindung mit§ 318 Abs. 1 Satz 4 des Han-
delsgesetzbuchs über die Pflicht zur unver-
züglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
4. § 6 Abs.1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
Verbindung mit§ 318 Abs. 4 Satz 3 des Han-
delsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag
auf gerichtliche Bestellung des Abschluß-
prüfers zu steBen,
5. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
Verbindung mit § 320 des Handelsgesetz-
buchs über die Pflichten gegenüber dem Ab-
schlußprüfer,
6. § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorla-
gen an den Aufsichtsrat,
7. § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des·
Aktiengesetzes,§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 die-
ses Gesetzes über das Recht der Aufsichts-
ratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aus-
händigung der Vorlagen -0der
8. § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht
zur Bekanntmachung des J ahresabschlus-
ses, des Lageberichts, des Konzernabschlus-
ses, des Konzernlageberichts, des Teilkon-
zernabschlusses oder des Teilkonzernlage-
berichts im Bundesanzeiger
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
§ 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
zehntausend Deutsche Mark nicht überschrei-
ten."

Artikel 6
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBI. I S. 2803), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 457), wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt
für Bewerber, die seit mindestens fünfzehn
Jahren den Beruf als Steuerberater oder verei-
digter Buchprüfer ausgeübt haben; dabei sind
bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbe-
vollmächtigter anzurechnen."
2. § a· Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 letzter Halbsatz werden die
Worte „ist die jeweilige Mindeststudienzeit
einschließlich Berufspraktikum" durch die
Worte „sind die jeweilige Mindeststudien-
zeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das
Berufspraktikum" ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn der Bewerber seit mindestens
fünf Jahren den Beruf als vereidigter
Buchprüfer oder Steuerberater aus-
übt."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit
muß der Bewerber wenigstens während der
Dauer zweier Jahre bei einem Wirtschafts-
prüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer
Buchprüfungsgesellschaft oder einem ge-
nossenschaftlichen Prüfungsverband, bei
dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Ab-
schlußprüfungen teilgenommen und bei der
Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt
haben; Tätigkeiten bei einer Person nach
§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 sind keine Prü-
fungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz."
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:
,,§ 13a
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
Vereidigte Buchprüfer, die nicht nach§ 131 b
Abs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in ver-
kürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in ver-
kürzter Form entfällt für vereidigte Buchprü-
fer, die Steuerberater sind, die schriftliche und
mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebs~
wirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte
Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirt-
schaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volks:..
wirtschaft."
5. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „150" durch
die Zahl „200" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „500" durch
die Zahl „750" ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wer-
den jeweils das Wort „übersteigen" durch
das Wort „erreichen" und der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt sowie jeweils folgen-
der Halbsatz angefügt:
,,hat die Gesellschaft nur zwei Vorstands-
mitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter, so muß einer von
ihnen Wirtschaftsprüfer sein."
'b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
gefügt:
,,(4) Voraussetzung für die Anerkennung
ist ferner, daß
1. Gesellschafter ausschließlich Wirtschafts-
prüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten, die die Voraussetzungen dieses Ab-
satzes erfüllen, oder in der Gesellschaft
tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerbera-
ter, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
wälte oder Personen sind, deren Tätig-
keit als Vorstandsmitglied, Geschäfts-
führer oder persönlich haftender Gesell-
schafter nach Absatz 2 oder 3 genehmigt
worden ist;
2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft nicht für Rechnung eines
Dritten gehalten werden;
3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit
der Anteile Wirtschaftsprüfern oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
die Voraussetzungen dieses Absatzes er-
füllen, gehört;
4. bei Kommanditgesellschaften die Mehr-
heit der im Handelsregister eingetrage-
nen Einlagen der Kommanditisten von
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die die Vorausset-
zungen dieses Absatzes erfüllen, über-
nommen worden ist;
5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die die Vorausset-
zungen dieses Absatzes erfüllen, zusam-
men die Mehrheit der Stimmrechte der
Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-
schafter einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung oder Kommanditi-
sten zusteht und

2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist,
daß zur Ausübung von Gesellschafter-
rechten nur Gesellschafter bevollmäch-
tigt werden können, die Wirtschaftsprü-
fer sind.
Haben sich Berufsangehörige im Sinne von
Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts zusammengeschlossen, deren
Zweck ausschließlich das Halten von Antei-
len an einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft ist, so werden ihnen die Anteile an
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ver-
hältnis ihrer Beteiligung an der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
Stiftungen und eingetragene Vereine gelten
als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1
Nr. l, wenn
a) sie ausschließlich der Altersversorgung
von in der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft tätigen Personen und deren Hin-
terbliebenen dienen oder ausschließlich
die Berufsausbildung, Berufsfortbildung
oder die Wissenschaft fördern und
b) die zur gesetzlichen Vertretung berufe-
nen Organe mehrheitlich aus Wirt-
schaftsprüfern bestehen."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-
sätze 5 bis 7.
7. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Frist" werden ein Komma
und die Worte „die bei Fortfall der in § 28
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen höchstens zwei Jahre be-
tragen darf," eingefügt.
b) Es wird folgender Halbsatz angefugt:
„bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten
· Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß
die Frist mindestens fünf Jahre betragen;"
8. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In das Berufsregister sind ein.zutragen
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
und Veränderungen des Namens,
b) Tag der Bestellung und die oberste Lan- _
desbehörde, die die Bestellung vorge-
nommen hat,
c) Anschrift der beruflichen Niederlassung
und ihre Veränderungen,
d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbstän-
dig in eigener Praxis, als Gesellschafter
in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Steuerberatungsgesellschaft, im
Anstellungsverhältnis bei einem Wirt-
schaftsprüfer, einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, einer Steuerbera-
tungsgesellschaft, einem genossen-
schaftliche~ Prüfungsverband, einer
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes, einer überörtlichen Prü-
fungseinrichtung für öffentlich-rechtli-
che Körperschaften und Anstalten oder
als Leiter einer Zweigniederlassung) und
ihre Veränderungen; ·
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und
zwar
a) Name und Rechtsform,
b) Tag der Anerkennung als Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft und die oberste
Landesbehörde, die die Anerkennung
ausgesprochen hat,
c) Anschrift der Hauptniederlassung,
d) Namen, Berufe und Anschriften der Ge-
sellschafter und der Mitglieder des zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Or-
gans einer juristischen Person und die
Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen
sowie Namen, Berufe und Anschriften
der vertretungsberechtigten und der üb-
rigen Gesellschafter einer Personenge-
sellschaft und die Höhe der im Handels-
register eingetragenen Einlagen der
Kommanditisten,
e) Namen und Anschriften der im Namen
der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprü-
fer
sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a„
c, d und e;
3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprü-
fern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten, und zwar
a) Name,
b) Anschrift der Zweigniederlassung,
c) Namen und Anschriften der die Zweig-
niederlassung leitenden Personen
sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a
bis c."
9. § 41 wird aufgehoben.
10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Ge-
sellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und
Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchfüh-
rung von Abschlußprüfungen nicht in einer
Weise Einfluß nehmen, die die Unabhängigkeit
des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beein-
trächtigt." ·
11. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:

,,Vorläufig bestellte Personen (§ 131 b Abs. 2,
§ 131 f Abs. 2) können nicht zu Mitgliedern
des Beirats oder Vorstands gewählt werden.
Der Präsident der Wirtschaftsprüferkam-
mer und der Vorsitzer des Beirats müssen
Wirtschaftsprüfer sein."
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder er-
folgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe
der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften wählt entsprechend der
Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer, die dieser Gruppe am ersten Tag
des der Einladung zur Mitgliederversamm-
lung vorangegangenen Monats angehören,
eine in der Satzung bestimmte Anzahl von
Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen
stimmberechtigten Mitglieder wählt eine
Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich
nach der Zahl der stimmberechtigten Mit-
glieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichne-
ten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine
Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als
die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder
muß jedoch von der Gruppe der Wirtschafts-
prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf
die Wahl der Vorstandsmitglieder entspre-
chende Anwendung; die Wahl des Präsiden-
ten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt
durch den gesamten Beirat."
12. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „aner-
kannt" die Worte „oder bestellt" eingefügt,
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt: ,,wird ein ver-
eidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer
bestellt, so erlischt die Bestellung als verei-
digter Buchprüfer."
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wird eine Buchprüfungsgesellschaft als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt,
so erlischt die Anerkennung als Buchprü-
fungsgesellschaft."
13. In § 129 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten
Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prü-
fung des Jahresabschlusses von mittelgroßen
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzu-
führen."
14. § 130 erhält folgende Fassung:
,,§ 130
Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1
Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen · des'
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des
Dritten und Fünften Teils entsprechende An-
wendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren ge-
gen vereidigte Buchprüfer können vereidigte
Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
berufen werden.
(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden
§ 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des
Fünften und Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils und des Dritten Teils entsprechende An-
wendung."
15. § 131 erhält folgende Fassung:
,,§ 131
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung nach§ 131 a ist
zu erteilen, wenn der Bewerber
1. im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerbe-
rater oder Rechtsanwalt ist und mindestens
fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts
ausgeübt hat und
2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit
oder eine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letz-
ter Satz nachweist; eine Tätigkeit als Revi-
sor in größeren Unternehmen oder als Steu-
erberater kann bis zur Höchstdauer von ei-
nem Jahr auf die Prüfungstätigkeit ange-
rechnet werden; § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, 4
und 5 finden entsprechende Anwendung.
Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt
bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung
zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli
1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus ei-
nem von ihm nicht zu vertretenden Grund an
der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert
sich die in Satz 2 berechnete Frist um drei J ah-
re.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt wer-
den.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entschei-
det die für die Wirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde.
(4) Die§§ 7, 10 und 11 sind entprechend anzu-
wenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren
400 Deutsche Mark beträgt."
16. Nach§ 131 wird eingefügt:
,,§ 131 a
Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-
che und eine mündliche Prüfung. Für Bewerber
nach§ 131 Abs. 1 Satz 2 entfällt die schriftliche
Prüfung.

2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresab-
schlusses von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht
unter besonderer Berücksichtigung des Rechts
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die
schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
Satz 1 bezeichneten Prüfungsgebieten.
(3) Die praktische Berufsarbeit des vereidig-
ten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebe-
nen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung i~t in der Prüfung beson-
ders zu berücksichtigen. Für die Aufsichtsar-
beit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stun-
den zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen
Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine
Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann
zweimal wiederholt werden.
(4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs. 1
eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der
Ausschuß setzt sich zusammen aus
einem Vertreter der obersten Landesbehörde
als Vorsitzendem,
einem Vertreter der Wirtschaft,
einem Wirtschaftsprüfer,
einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirt-
schaftsprüfer, der zugleich Steuerberater oder
Rechtsanwalt ist.
Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähi-
gung zum Richteramt haben.
§ 131 b
Bestellung. Vorläufige Bestellung
(1) Auf die Bestellung der Personen, die die
Prüfung nach § 131 a bestanden haben, findet
der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-
chende Anwendung.
(2) Auf Antrag wird ein nach § 131 zur Prü-
fung zugelassener Bewerber, der die Vorausset-
zungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, sofern er
nachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Ka-
pitalgesellschaft mit der Prüfung nach § 316
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das lau-
fende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauf-
tragen wird, vorläufig bestellt. Für die Bestel-
lung hat der Antragsteller eine Gebühr von 200
Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde
zu zahlen. Die Bestellung erlischt, wenn der
Bewerber die Prüfung nach § 131 a nicht be-
standen hat und sie nicht mehr wiederholen
kann, unabhängig davon spätestens am 31. De-
zember 1990; zur Vermeidung von unbilligen
Härten kann die oberste Landesbehörde die
Frist verlängern. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und
der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils finden
entsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte
Personen dürfen im beruflichen Verkehr nur
den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig
berechtigt" verwenden. Sie sind in der Wirt-
schaftsprüferversammlung nicht stimmberech-
tigt, können aber mit beratender Stimme an
der Wirtschaftsprüferversammlung teilneh-
men."
17. Nach § 131 b wird folgender neuer Siebenter
Teil des Gesetzes eingefügt:
„Siebenter Teil
Erleichterte Bestellung von vereidigten
Buchprüfern, Steuerberatern und
Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfern
§ 131c
Zulassung zur Prüfung
(1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Rechtsanwälte können abweichend von den
Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
schnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprü-
fer bestellt werden, wenn sie die in § 131 e vor-
gesehene Prüfung bestanden haben.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen,
wenn der Bewerber
1. im Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf
Jahren den Beruf eines vereidigten Buch-
prüfers, eines Steuerberaters, eines Steuer-
bevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts
hauptberuflich .und selbständig in eigener
Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der
Antragstellung hauptberuflich und selbstän-
dig in eigener Praxis als vereidigter Buch-
prüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tä-
tig ist,
2. spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jah-
ren und im Zeitpunkt der Antragstellung
mindestens für eine GeseHschaft mit be-
schränkter Haftung in erheblichem Umfang
selbständig in eigener Praxis geschäftsmä-
ßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prü-
fungen auf dem Gebiet des betrieblichen
Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern
diese Gesellschaft spätestens zu dem der
Antragstellung vorausgehenden Abschluß-
stichtag mindestens zwei der drei Größen-
merkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsge-
setzbuchs überschreitet oder zu erwarten
ist, daß sie diese spätestens für das Ge-
schäftsjahr 1987 voraussichtlich überschrei-
ten wird.
Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit
einer oder mehreren anderen Personen aus
(Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er
bei den in Numm~r 2 aufg,eführten Tätigkeiten
maßgeblich mitgewirkt hat.
(3) Der selbständigen Berufsausübung in ei-
gener .Praxis steht die Tätigkeit eines Bewer-
bers, der im Zeitpunkt der Antragstellung ver-
eidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands,
als Geschäftsführer oder als persönlich haften-
der Gesellschafter einer Buchprüfungsgesell-
schaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich.
Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2

Satz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zu-
grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1
werden jedoch nur solche Bewerber zugelas-
sen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufge-
führten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt ha-
ben.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
kann frühestens am 1. Juli 1986 und nur bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt wer-
den. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
(5) Über die Zulassung zur Prüfu'ng und über
die in§ 131e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von
der schriftlichen Prüfung entscheidet die für
Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,
über den in § 131 e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz
der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage
von Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß
nach § 131 e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
genannte Voraussetzung ist durch schriftliche,
an Eides Statt abzugebende Versicherungen
des Bewerbers und durch schriftliche Versiche-
rungen des Unternehmens, für das der Bewer-
ber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen.
(6) Die §§ 7, 10 und 11 sind entsprechend an-
zuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren
400 Deutsche Mark beträgt.
§ 131d
Rechtsverordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Justiz
und dem Bundesminister der Finanzen und mit
Zustimmung des Bundesrates für die Prüfun-
gen nach den §§ 131 a, 131 e Bestimmungen zu
erlassen über die Berufung der Mitglieder des
Prüfungsausschusses sowie über die Einzelhei-
ten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens,
insbesondere über die in§ 14 bezeichneten An-
gelegenheiten.
§ 13le
Prüfung
( 1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-
che und eine mündliche Prüfung.
(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des J ahresab-
schlusses und des Konzernabschlusses), Be-
triebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter beson-
derer Berücksichtigung des Rechts der Gesell"'
schaft mit beschränkter Haftung und das Be-
rufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische
Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetz-
lich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist
besonders zu berücksichtigen.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem
Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens.
Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber
vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die·
Dauer der mündlichen Prüfung soll für den ein-
zelnen Bewerber eine Stunde nicht überschrei-
ten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
den.
(4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs.1
eingerichteten Prüfungsaüsschuß abgelegt. Der
Ausschuß setzt sich zusammen aus
einem Vertreter der obersten Landesbehörde
als Vorsitzendem,
einem Vertreter der Wirtschaft,
einem Wirtschaftsprüfer,
einem nach§ 131 f Abs. 1 bestellten Wirtschafts-
prüfer oder einem Steuerberater oder Rechts-
anwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein
Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung
zum Richteramt haben.
(5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers
wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage
von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der
Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezem-
ber 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenig-
stens drei verschiedenen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die die in § 131 c Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spä-
testens im Zeitpunkt der Antragstellung erfül-
len, selbständig in eigener Praxis oder auf
Grund einer Tätigkeit nach § 131 c Abs. 3 den
Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen
der §§ 162, 166 und 167 des Aktiengesetzes in
der vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fas-
sung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungs-
berichte sind mit der Erklärung des Bewerbers
vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt
hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen
des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das
Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbe-
richt bezieht, des geprüften Unternehmens der
obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Be-
werber kann die Kennzeichnung des geprüften
Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der
Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer
Unterlagen verlangen.
(6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung
erlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der
Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet
hat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit
mindestens zehn Jahren hauptberuflich .den
Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines
Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten
oder eines Rechtsanwalts ausübt.
§ 131f
Bestellung von vereidigten Buchprüfern,
Steuerberatern und Rechtsanwälten als
Wirtschaftsprüfer
( 1) Auf die Bestellung der Personen, die die
Prüfung nach § 131 e bestanden haben, als Wirt-
schaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des
Zweiten Teils Anwendung.
(2) Auf Antrag wird ein nach § 131 c zur Prü-
fung zugelassener Bewerber, der nachweist,
daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesell-

2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schaft (§ 267 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs)
mit der Prüfung nach§ 316 Abs. 1 des-Handels-
gesetzbuchs für das. laufende oder abgelaufene
Geschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig be-
stellt. Auf vorläufig bestellte Personen finden
§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3 und § 131 b Abs. 2 Satz 2, 3 und
6 sowie die Bestimmungen des Dritten und
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sowie
des Dritten, Vierten und Fünften Teils entspre-
chende Anwendung. Vorläufig bestellte Perso-
nen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zu-
satz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig be-
rechtigt" verwenden.
18. Der bisherige Siebente Teil des Gesetzes wird
Achter Teil, der bisherige Achte Teil wird
Neunter Teil.
19. In§ 134 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 2 bis
5" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2, 3, 5 und 6" und
die Angabe ,,§ 28 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 28
Abs. 5" ersetzt.
20. Nach § 134 wird folgender § 134 a eingefügt:
,,§ 134a
Übergangsregelung
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
prüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind,
behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die
Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in
Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBI. I S. 2355) nicht erfüllen. Entspre-
chendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften und Buchprüfungsgesellschaften, die
am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die An-
erkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist
jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31.
Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28
Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden
Fassung nicht erfüllt.
(2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchsta-
be b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt
sind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung ei-
ner solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der
obersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn
nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprü-
fungsgesellschaft der Bestand der Gesellschaf- ·
ter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen
oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder
auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28
Abs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am
1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten
Buchp.rüfers ·oder Steuerberaters ausüben, § 9
Abs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar
1990 sich in der praktischen Ausbildung zum
Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1.
Januar 1996 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. November 1975 (BGBL I S. 2803)."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL I
S. 1472} wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte
„dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1
B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausge-
wiesenen Reservefonds" ersetzt durch die
Worte „der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des .
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften von eingetragenen
Genossenschaften gesondert ausgewiesenen
Ergebnisrücklage".
2. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fas-
sung:
„5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und
der Geschäftsleiter".
3. Vor § 25 a wird die folgende Überschrift einge-
fügt:
,,5a. Besondere Vorschriften über die Rech-
nungslegung".
4. § 25a erhält folgende Fassung:
,,§ 25a
Aufstellung und Veröffentlichung von Jahres-
abschluß und Lagebericht
(1) Auf Kreditinstitute, die nicht in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaf-
ten) oder der eingetragenen Genossensc:P,aft
betrieben werden und die keine öffentlich-
rechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Ab-
schnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinsti-
tut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses
Gesetzes nicht erfüllt. Auf Kapitalgesellschaf-
ten, eingetragene Genossenschaften und öf-
fentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für
kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach
dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zu-
lässigen Erleichterungen nicht angewendet
werden. Kleinen Kreditinstituten von nur örtli-
cher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt
auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren
Jahresabschluß und Lagebericht nur in der ört-
lichen Presse veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 3
sind auch auf im Geltungsbereich dieses Geset-
zes unterhaltene Zweigstellen von Unterneh-
men mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne
des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
(2) An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265
Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Han-

delsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse
der Kreditinstitute die durch Rechtsverord-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor-
schriften anzuwenden. Insoweit brauchen § 265
Abs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buch-
stabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsge-
setzbuchs nicht angewendet zu werden; dies
gilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs, soweit abweichende Vorschriften beste-
hen.
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kredit-
institute, auch wenn sie nicht in der Rechts-
form der Kapitalgesellschaft oder der eingetra-
genen Genossenschaft oder als öffentlich-recht-
liche Sparkasse betrieben werden."
5. Nach§ 25a wird folgender§ 25b eingefügt:
,,§ 25b
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Auf Kreditinstitute, die auf Grund gesetzli-
cher Vorschriften einen Konzernabschluß und
einen Konzernlagebericht nach den Vorschrif-
ten des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
setzbuchs aufzustellen haben, ist § 25 a Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Sie brauchen im
Konzernabschluß die in § 26 a Abs. 2 dieses Ge-
setzes und die in §§ 306, 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe c des Handelsgesetz-
buchs bezeichneten Angaben nicht zu ma-
chen."
6.. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht
und Prüfungsberichten"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Kreditinstitute haben den Jahresab-
schluß in den ersten drei Monaten des Ge-
schäftsjahrs für das vergangene Geschäfts-
jahr aufzustellen und den aufgestellten so-
wie später den festgestellten Jahresab-
schluß und den Lagebericht, soweit ein sol-
cher erstattet wird, dem Bundesaufsichts-
amt und der Deutschen Bundesbank jeweils
unverzüglich einzureichen; der J ahresab-
schluß ist in einer Anlage zu erläutern. So-
fern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen
ist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung
der Bestätigung versehen sein. Der Ab-
schiußprüfer hat den Bericht über die Prü-
fung des Jahresabschlusses (Prüfungsbe-
richt) unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen; bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaft-
lichen Prüfungsverband angehören oder
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbandes geprüft werden, ist der
Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-_
reichen."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konzern-
geschäftsbericht" durch das Wort „Konzern-
lagebericht" ersetzt.
7. Die Überschrift vor § 26 a wird gestrichen.
8. § 26 a erhält folgende Fassung:
,,§ 26a
Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der
Bewertung
(1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften
sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des
Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als
dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zu-
gelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur
Sicherung gegen die besonderen Risiken des
Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig
ist.
(2) Kreditinstitute brauchen im Jahresab-
schluß die in§ 281 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 des Han-
delsgesetzbuchs verlangten Angaben und Auf-
gliederungen nicht zu machen. Auch brauchen
die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
zurückgestellten Beträge nicht gesondert aus-
gewiesen zu werden. Der Vorstand einer Ak-
tiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1
Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten _ Aus-
künfte nicht zu geben.
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung
von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forde-
rungen oder deren Eingang nach teilweiser
oder vollständiger Abschreibung oder aus Zu-
schreibungen bei Wertpapieren oder deren Ap-
gang mit Abschreibungen und Wertberichti-
gungen auf Forderungen und Wertpapiere zu-
gelassen werden darf. Der Vorstand einer Ak-
tiengesellschaft, die solche Verrechnungen vor-
genommen hat, braucht darüber Auskunft
nicht zu erteilen."
9. § 26 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 153 bis 156
des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 253
des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Geschäfts-
bericht" durch das Wort „Anhang" und die
Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1"
ersetzt.
10. § 27 erhält folgende Fassung:
,,§ 27
Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Der Jahresabschluß und die Anlage nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der J ahresab-
schluß festgestellt wird, unter Einbeziehung
der Buchführung und des Lageberichts durch
einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, ge-
nossenschaftlichen Prüfungsverband, Prü-

2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
des) zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens bis
zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des
Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der J ahresab-
schluß ist nach der Prüfung unverzüglich fest-
zustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kre-
ditinstitute in der Rechtsform der eingetrage-
nen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn
Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses
von Kreditinstituten, die nicht bereits nach an-
deren Vorschriften der Prüfungspflicht unter-
liegen, sind unbeschadet der Vorschriften der
§§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unter-
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-
fung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengeset-
zes über die Prüfung im Falle der Abwicklung
entsprechend anzuwenden."
11. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden."
12. In § 46 c wird die Angabe ,,§ 342" durch die An-
• gabe ,,§ 237" ersetzt.
13. § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ertrags-
rechnung" die Worte „und einem Anhang"
eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „die§§ 162, 164 bis
169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1
und 3 des Aktiengesetzes" durch die Angabe
,,§ 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1
und 3 des Aktiengesetzes sowie die §§ 316
bis 324 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. I
S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „138, 146 und 150"
durch die Angabe „138 und 150" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 55 Abs. 1, Abs. 2
Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c" durch die Angabe
,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" ersetzt.
2. In § 9 wird Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 wird
einziger Absatz und erhält folgende Fassung:
,,Die Satzung eines Versicherungsunterneh-
mens soll die einzelnen Versicherungszweige,
auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und
die Grundsätze für die Vermögensanlage fest-
setzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versi-
cherungsgeschäft nur unmittelbar oder zu-
gleich auch mittelbar (durch Rückversiche-
rung) betrieben werden soll."
3. In § 16 werden die Worte „ersten und dritten"
durch die Worte „Ersten Buchs, des Ersten Ab-
schnitts des Dritten Buchs und des Vierten"
ersetzt.
4. § 35 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 erhält folgende Fas-
sung:
„1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine
Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet
sich diese nach dem Jahresüberschuß ab-
züglich eines Verlustvortrags und der
Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der
Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3
den Personen zugesichert ist, die den
Gründungsstock zur Verfügung gestellt ha-
ben, ist abzusetzen. Entgegenstehende
Festsetzungen sind nichtig."
5. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."
6. In § 36 a wird Absatz 1 aufgehoben. Absatz 2
wird einziger Absatz. Es wird folgender Satz
angefügt:
,,§§ 269, 282 des Handelsgesetzbuchs sind nicht
anzuwenden."
7. In § 38 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 36 a Abs. 2)"
durch die Angabe ,,(§ 36 a)" ersetzt.
8. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung
§ 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2
Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entspre-
chend. Unbeschadet des entsprechend anzu-
wendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des
Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz,
den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß
und den Lagebericht die auf die Aufstellung
und Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-
schriften sowie die§§ 175, 176 des Aktiengeset-
zes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs
. sinngemäß."
9. § 53 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält fol-
gende Fassung:
,,c) bei öffentlich-rechtlichen · Versiche-
rungsunternehmen die dem Grundkapi.:.
tal bei Aktiengesellschaften entspre-
chenden Posten abzüglich des nicht ein-
gezahlten Teils; bei einer Einzahlung
von mindestens 25 vom Hundert ist nur
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils
abzuziehen;".

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe
„Abs. 2" gestrichen. Die Worte ,,§ 153 Abs. 4
des Aktiengesetzes" werden durch die
Worte ,,§ 269 des Handelsgesetzbuchs" er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe
,,§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes," gestrichen.
Die Worte ,,§ 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes"
werden durch die Worte ,,§ 255 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs.1
vorgeschriebenen Jahresabschluß und La-
gebericht sind der Aufsichtsbehörde jähr-
lich eine Berechnung der· Solvabilitäts-
spanne vorzulegen und die Eigenmittel
nachzuweisen."
10. In § 54 d Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 66 Abs. 6
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6"
ersetzt.
11. In der Überschrift vor § 55 wird das Wort „Bi-
lanzprüfung" durch das Wort „Prüfung" er-
setzt.
12. § 55 erhält folgende Fassung:
,,§ 55
(1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen
Jahresabschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetz-
buchs) und den Lagebericht nach den für große
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften in den
ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und
dem Abschlußprüfer zur Durchführung der
Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Der
Jahresabschluß und der Lagebericht sind der
Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spä-
testens einen Monat vor der Hauptversamm-
lung oder der dieser entsprechenden Versamm-
lung der obersten Vertretung des Versiche-
rungsunternehmens. Die Vorschriften des Er-
sten Abschnitts des Dritten Buchs des Handels-
gesetzbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53
Abs.1 Satz 1) und auf andere Versicherungsun-
ternehmen, die nicht Kaufmann sind, entspre-
chend anzuwenden.
(2) Bei Versicherungsunternehmen, die aus-
schließlich die Rückversicherung zum Gegen-
stand haben, verlängert sich die in Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist auf zehn
Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Ka-
lenderjahr übereinstimmt; die Hauptversamm-
lung oder die Versammlung der obersten Ver-
tretung, die den Jahresabschluß entgegen-
nimmt oder festzustellen hat, muß abweichend
von§ 175 Al;>s. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spä--
testens vierzehn Monate nach dem Ende des
vergangenen Geschäftsjahrs stattfinden. ~ 325
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist fünf-
zehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Versicherungsunternehmen, deren
Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen
Versicherungen die übrigen Beiträge überstei-
gen.
(3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt von Versicherungsunternehmen, die nicht
Kapitalgesellschaften sind, sind die für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Ersten, Vierten und Sechsten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs über den J ah-
resabschluß der Kapitalgesellschaft und Lage-
bericht sowie über die Offenlegung, Veröffentli-
chung und Vervielfältigung, Prüfung durch das
Registergericht sowie über Straf- und Bußgeld-
vorschriften und Zwangsgelder entsprechend
anzuwenden. § 325 des Handelsgesetzbuchs ist
auf kleinere Vereine nicht anzuwenden.
(4) An Stelle von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268,
275,277,285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288,289 Abs. 2
Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf den Jah-
resabschluß und den Lagebericht von Versiche-
rungsunternehmen die durch Rechtsverord-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor-
schriften anzuwenden; § 265 Abs. 2, §§ 280, 281
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und§ 285
Nr. 3 bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brau-
chen nicht angewendet zu werden.
(5) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für
die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungsun-
ternehmen und für Niederlassungen ausläncii-
scher Versicherungsunternehmen (§ 106 Abs. 2).
Die Ermächtigung nach § 330 des Handelsge-
setzbuchs ist auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Größe dieser Versicherungsunternehmen ange-
messene Vereinfachungen eingeräumt werden
dürfen; sie kann für kleinere Vereine, die der
Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen unterliegen, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, ganz oder zum Teil auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen übertragen werden. Für kleinere
Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichts-
behörden der Länder unterliegen, können die
Landesregierungen im Benehmen mit dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach
§ 330 des Handelsgesetzbuchs erlassen; sie kön-
nen diese Befugnis durch Rechtsverordnung
der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.
(6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
ten auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind
§ 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis 176 des Aktienge-
setzes entsprechend anzuwenden.

2418 Bundesgesetzblatt,
(7) Versicherungsunternehmen haben in dem
Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, je-
dem Versicherten auf Verlangen den J ahresab-
sch]uß und den Lagebericht zu übersenden. Der
Anhang und der Lagebericht von Versiche-
rungsunternehmen brauchen nicht nach § 325
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht zu werden. Unterbleibt
die Bekanntmachung des Anhangs oder des La-
geberichts, so besteht dfe Verpflichtung nach
Satz 1 gegenüber jedem."
13. Nach§ 55 wird folgender§ 55 a eingefügt:
,,§ 55 a
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Versicherungsunternehmen, die nicht der Auf-
sicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder
unterliegen, Vorschriften zu erlassen
1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form
und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
einzureichenden internen Berichts, beste-
hend aus einer für Aufsichtszwecke geglie-
derten Bilanz und einer nach Versiche-
rungszweigen und Versicherungsarten ge-
gliederten Gewinn- und Verlustrechnung so-
wie besonderen Erläuterungen zur Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit
dies zur Durchführung der Aufsicht nach
diesem Gesetz erforderlich ist;
2. über Fristen für die Einreichung des der
Aufsichtsbehörde einzureichenden internen
Berichts.
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, für Versicherungsun-
ternehmen, die der Aufsicht durch das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen un-
terliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen über-
tragen werden.
(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versiche-
rungsunternehmen, die der Aufsicht durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen unterliegen, werden im Benehmen mit den
Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor
dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hö-
ren.
(3) Für Versicherungsunternehmen, die der
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Län-
der unterliegen, können die Landesregierungen
im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen durch Rechtsverord-
nung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie
können diese Befugnis durch Rechtsverord-
nung der Aufsichtsbehörde des Landes übertra-
gen."
Jahrgang 1985, Teil 1
14. § 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines
Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1
-Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden."
15. Nach§ 56 a wird folgender§ 56 b eingefügt:
,,§ 56 b
(1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf
Grund gesetzlicher Vorschriften einen Kon-
zernabschluß und einen Konzernlagebericht
nach den Vorschriften des Zweiten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen
haben, sind § 55 Abs. 4, § 56 entsprechend anzu-
wenden. Der Vorstand eines Mutterunterneh-
mens hat den Konzernabschluß und den Kon-
zernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Rechnungslegung von bestimm-
ten Unternehmen und Konzernen innerhalb
von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-
lungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und
in den Konzernabschluß einzubeziehenden Ab-
schluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Stichtag des Konzernab-
schlusses, für das vergangene Konzernge-
schäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprü-
fer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299
Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des
Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht
länger als sechs Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses liegen darf.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
gebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des
Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach
Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzern-
abschluß und Konzernlagebericht einzuberu-
fenden Hauptversammlung, die einen Jahres-
abschluß des Mutterunternehmens entgegen-
nimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.
(3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens,
das eine Aktiengesellschaft ist, hat abweichend
von § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unver-
züglich nach der Hauptversammlung, welcher
der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
richt vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ab-
lauf des dieser Hauptversammlung folgenden
Monats den Konzernabschluß mit dem Bestäti-
gungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
Versagung und den Konzernlagebericht mit
Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes
im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
Bekanntmachung unter Beifügung der bezeich..,
neten Unterlagen zum Handelsregister des Sit-
zes des Mutterunternehmens einzureichen. Der
Vorstand eines Versicherungsunternehm~ns,
das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-
chend von § 15 Abs. l des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
men und Konzernen oder von § 325 Abs. 3 des

Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der
nächsten auf die Aufstellung des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts folgen-
den Feststellung eines Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens den Konzernabschluß
mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver-
merk über dessen Versagung und den Konzern-
lagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des
Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu-
machen und die Bekanntmachung unter Beifü-
gung der bezeichneten Unterlagen zum Han-
delsregister des Sitzes des Mutterunterneh-
mens einzureichen.
(4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die
Schuldenkonsolidierung, § 304 des Handelsge-
setzbuchs über die Behandlung der Zwischen-
ergebnissse und § 305 des Handelsgesetzbuchs
über die Aufwands- und Ertragskonsolidierung
brauch~n auf den Konzernabschluß nicht ange-
wendet zu werden, soweit die zugrunde liegen-
den Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen
abgeschlossen wurden und die Erträge versi-
cherungstechnischen Rückstellungen zuge-
führt wurden. Dies gilt jedoch nicht für Ge-
schäfte, die die Rückversicherung betreffen.
(5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über
die Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß versicherungstechnische Rück-
stellungen im Konzernabschluß nicht gebildet
zu werden brauchen, wenn diese nach dem für
das Tochterunternehmen maßgeblichen Recht
nicht gebildet werden. Abweichungen von den
auf den Konzernabschluß anzuwendenden Bi-
lanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu erläutern.
(6) Auf den Konzernanhang braucht § 314
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
nicht angewendet zu werden."
16. § 57 erhält folgende Fassung:
,,§ 57
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbezie-
hung der Buchführung und des Lageberichts
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat
keine Prüfung stattgefunden, so kann der J ah-
resabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-
fung sind entsprechend anzuwenden; § 58 die-
ses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann
die Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prü-
fung durchzuführen und wie darüber zu berich-
ten ist und ob sie sich im Einzelfall aus beson-
derem Anlaß auch auf den Bericht an die Auf-
sichtsbehörde (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) er-
strecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer_
die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unter-:
richten."
17. §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung:
,,§ 58
(1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Auf-
sichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablauf
jedes Geschäftsjahrs erfolgen.
(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde
unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten
Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbe-
hörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprü-
fer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb ei-
ner angemessenen Frist ein anderer Abschluß-
prüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat
die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen
Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Ab-
schlußprüfer selbst zu bestimmen.
(3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder
2 bestimmten Abschlußprüfer unverzüglich den
Prüfungsauftrag zu erteilen.
§ 59
Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Be-
richts des Abschlußprüfers mit seinen und des
Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach
der Hauptversammlung oder der dieser ent-
sprechenden Versammlung der obersten Ver-
tretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese
kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer er-
örtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prü-
fung und des Berichts auf Kosten des Versiche-
rungsunternehmens veranlassen."
18. In § 60 wird das Wort „Rechnungsabschlüsse"
durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.
19. In§ 83 Abs. l werden die Worte „Rechnungsab-
.
schlüsse und die Jahresberichte" durch die
Worte „Jahresabschlüsse und die Lageberichte"
ersetzt.
20. § 84 wird wie folgt geändert:·
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 319
des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 168 des Ak-
tiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 323 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
21. In§ 106 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
angefügt:
,,§§ 55 und 55 a gelten mit der Maßgabe, daß
1. auch die im Sitzland des Unternehmens ver-
öffentlichte Bilanz und Gewinn- und Ver-
lustrechnung in deutscher Sprache im Bun-
desanzeiger bekanntzumachen sind und zu-
sammen mit ihrem Anhang und Lagebe-
richt in deutscher Sprache jedem Versicher-
ten auf Verlangen übersandt werden,

2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. zum internen Bericht der im Sitzland des
Unternehmens veröffentlichte J ahresab-
schluß und Lagebericht in der Sprache des
Sitzlandes und in deutscher Sprache, bei ei-
nem Unternehmen mit Sitz in einem Staat
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft auch der der Aufsichtsbehörde
des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der
Sprache des Sitzlandes gehören."
22. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versi-
cherungssparten" die Worte „sowie die dort
unter Nummer 10 Buchstabe b genannte Ri-
sikoart" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der
Angabe „16" die Worte „sowie der Risikoart
Nummer 10 Buchstabe b" eingefügt.
23. In § 138 Abs. 1 werden nach den Worten „Fällen
des" die Worte ,,§ 333 des Handelsgesetzbuchs
oder des" eingefügt.
24. § 143 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „Abschluß-
prüfer oder sonstigen" gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein
Komma ersetzt; es werden die Worte „je-
doch nur, wenn die Tat im Falle der Num-
mer 1 nicht in§ 331 Nr. 1, im Falle der Num-
mer 2 nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetz-
buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt.
25. In§ 144 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 66 Abs. 6
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6"
ersetzt.
26. In§ 157 Abs. 1 werden nach der Angabe „55" ein
Komma und die Angabe „55 a" eingefügt.
27. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a bis 2 c" durch die
Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satz-
ende durch ein Komma ersetzt und werden
die Worte „jedoch mit Ausnahme der in§ 55
Abs. 1 Satz 1 genannten Frist." angefügt. In
Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte
„jährlichen Rechnungsabschlusses" durch
die Worte „Jahresabschlusses und des Lan-
ge berichts" ersetzt; in Satz 2 zweiter Halb-
satz wird das Wort „Rechnungsabschluß"
durch die Worte „Jahresabschluß und der
Lagebericht" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Auflösung
· und Löschung von Gesellschaften
und Genossenschaften
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und
Löschung von Gesellschaften und Genossenschaf-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt; das nachfolgende Wort „mit" beginnt mit
einem großen Buchstaben.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn die
Gesellschaft entgegen gesetzlicher Verpflich-
tung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ihren
Jahresabschluß und die mit ihm offenzulegen-
den Unterlagen ganz oder teilweise nicht .be-
kanntgemacht und zum Handelsregister einge-
reicht hat, die Offenlegung auch nicht innerhalb
von sechs Monaten bewirkt, nachdem das Ge-
richt die Absicht der Löschung mitgeteilt hat,
und ein Beteiligter innerhalb dieser Frist nicht
glaubhaft gemacht hat, daß die Gesellschaft Ver-
mögen besitzt."
Artikel 10
Aufhebung und Änderung weiterer Gesetze ·
und Verordnungen
(1) § 26 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom
23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „und des Geschäfts-
berichts, soweit er den Jahresabschluß erläu-
tert," gestrichen.
2. In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 140 des Aktienge-
setzes" durch die Angabe ,,§ 322 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt.
(2) Die Vergleichsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November
1985 (BGBI. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bilanz"
durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ist der Schuldner nach Handelsrecht
verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die

Eröffnungsbilanz und die ,Jahresabschlüsse
sowie sonstige Vermögensübersichten vorzu-
legen; betreibt er sein Geschäft länger als
drei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterla-
gen für die letzten drei Jahre."
2. In§ 107 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 342" durch die
Angabe ,,§ 237" ersetzt.
(3) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. März 1983
(BG Bl. I S. 377), wird wie folgt geändert:
1. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs" wird durch die Angabe ,,§§ 14,
125 a Abs. 2, § 335 des Handelsgesetzbuchs"
ersetzt.
b) Die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" wird durch die An-
gabe ,,§ 28 Abs. 4" ersetzt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
,,§ 335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs
bleibt unberührt."
2. In§ 144 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Generalver-
sammlung" durch das Wort „Hauptversamm-
lung" ersetzt.
3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die
nach§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,
§ 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729
Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die
nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3,
§§ 104, 122 Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3,
§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273
Abs. 2 bis 4, §§ 315, 340b Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4
des Aktiengesetzes, die nach § 7l Abs. 3 des Ge-
setzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, die nach § 29 Abs. 1 und 4
des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge-
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
nehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach
§ 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen vom Gericht zu erledigen-
den Angelegenheiten."
(4) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBL I S. 853,
1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird_
wie folgt geändert:
1. In§ 2a Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
bestimmungsgesetz" ein Komma und die Worte
,,dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" einge-
fügt.
2. In § 10 werden nach dem Wort „Mitbestim-
mungsgesetz," die Worte „dem Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetz," eingefügt.
3. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitbe-
stimmungsgesetz," die Worte „dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz," eingefügt.
(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBL I
S.1144), wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vierten"
durch das Wort „Fünften" ersetzt.
2. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Anmeldungen, Anträge, Aufbewahrung und
Prüfung von Unterlagen".
b) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. Es
wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Für die Aufbewahrung und Prüfung ei-
nes zum Handelsregister oder zum Genos-
senschaftsregister einzureichenden Jahres-
abschlusses und der dazu gehörenden Unter-
lagen sowie für die Aufbewahrung und Prü-
fung eines zum Handelsregister einzurei-
chenden Konzernabschlusses und der dazu
gehörenden Unterlagen wird jeweils eine Ge-
bühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem
Jahresabschluß in der Form des § 266 Abs. 1
Satz 3 des Hc>.ndelsgesetzbuchs 50 Deutsche
Mark, im übrigen 100 Deutsche Mark. Zur
Zahlung der Gebühr ist das einreichende Un-
ternehmen verpflichtet."
3. In § 121 werden
a) vor den Worten „im Aktiengesetz" die Worte
,,im Handelsgesetzbuch," eingefügt;
b) die Worte „Ernennung von Revisoren" durch
die Worte „Bestellung und Abberufung von
Abschlußprüfern und Prüfern" ersetzt.
(6) In § 1841 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. November 1985 (BGBL I S. 2065) geändert
worden ist, werden die Worte „eine aus den Bü-
chern gezogene Bilanz" durch die Worte ,;ein aus
den Büchern gezogener Jahresabschluß" ersetzt.

2422 Bundesgesetzblatt,
(7) In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das
Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung werden das Wort „Reichsminister"
durch das Wort „Bundesminister" sowie das Wort
,,Vierten" durch das Wort „Fünften" ersetzt.
(8) Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. I
S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie
folgt geändert:
1. In § 31 wird das Wort „Reichsgesetz" durch das
Wort „Gesetz" ersetzt.
2. In § 34 Satz 5 wird das Wort „Reichsgesetzes"
durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
3. In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 165
Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" durch die An-
gabe ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des
• Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
(9) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Ge-
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Okto-
ber 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung kann ihr Stammkapital durch Umwand-
lung von Rücklagen in Stammkapital erhöhen.
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung des
Stammkapitals und für die Anmeldung des Be-
schlusses gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung entsprechend.
(3) Die Erhöhung des Stammkapitals kann
erst beschlossen werden, nachdem der Jahres-
abschluß für das letzte vor der Beschlußfas-
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festge-
stellt und über die Ergebnisverwendung Be-
schluß gefaßt worden ist.
(4) Dem Beschluß über die Erhöhung des
Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu le-
gen."
Jahrgang 1985, Teil 1
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen;
die in Stammkapital umgewandelt werden
sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz
unter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrück-
-lagen" oder im letzten Beschluß über die
Verwendung des Jahresergebnisses als Zu-
führung zu diesen Rücklagen ausgewiesen
sein."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder
ein anderer Gegenposten zum Eigenkapital"
gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Freie Rückla-
gen" durch die Worte „Andere Gewinnrück-
lagen" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Gesellschaften
mit beschränkter Haftung" durch die Worte
„Gesellschaften, die nicht große im Sinne des
§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind," er-
setzt. ·
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils
das Wort „Nennkapitals" durch das Wort
,,Stammkapitals" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Prüfer werden von den Gesell-
schaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer
gewählt werden, gelten die Prüfer als ge-
wählt, die für die Prüfung des letzten J ah-
resabschlusses von den Gesellschaftern ge-
wählt oder vom Gericht bestellt worden
sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der
Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts
anderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 321,
323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne
des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu
Prüfern bestellt werden."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Die Bestimmungen des Gesellschaftsver-
trags über die vorherige Bekanntgabe des J ah-
resabschlusses an die Gesellschafter sind in
den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden."

6. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich
des § 12 Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäfts-
anteile und durch Erhöhung des Nennbetrags
der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die
neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsan-
teile, deren Nennbetrag erhöht wird, können
auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen
jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark
gestellt werden.
(2) Der Beschluß über die Erhöhung des
Stammkapitals muß die Art der Erhöhung an-
geben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Er-
höhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile
ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen,
daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, des-
sen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen,
die durch die Erhöhung des Nennbetrags des
Geschäftsanteils nicht gedeckt werden kön-
nen."
7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nennkapi-
tals" durch das Wort „Stammkapitals" ersetzt.
8. Die§§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:
,,§ 8
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über
die Erhöhung des Stammkapitals ist das
Stammkapital erhöht.
(2) Die neuen Stammeinlagen gelten als voll-
ständig eingezahlt.
§9
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Ge-
sellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen
Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender
Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
§ 10
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf
einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen
Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht
selbständig veräußerlich und vererblich.
(2) bie Rechte aus einem neuen Geschäftsan-
teil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstel-
lung einer Urkunde über den neuen Geschäfts-
anteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teil-
rechte, die zusammen einen vollen Geschäfts-
anteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind
oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren
Teilrechte zusammen einen vollen Geschäfts-
anteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) zusammenschließen."
9. § 11 wird aufgehoben.
10. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:
,,§ 12
(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der
Erhöhung des Stammkapitals teil.
(2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen
entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhö-
hung des Stammkapitals teiL Bei ihnen kann
die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des
Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt
werden. Sind neben teileingezahlten Geschäfts-
anteilen vollständig eingezahlte Geschäftsan-
teile vorhanden, so kann bei diesen die Kapital-
erhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags
der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer
Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Ge-
schäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird,
können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag
gestellt werden.
§ 13
(1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsan-
teilen verbundenen Rechte zueinander wird
durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahl-
ter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteili-
gung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach
der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage be-:
stimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaf-
tern bis zur Leistung der noch ausstehenden
Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten
Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag
des Stammkapitals berechneten Hundertsatz
der Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden
weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern
sich diese Rechte entsprechend.
(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher
Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die
von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,
dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsan-
teile oder ihres Stammkapitals oder in sonsti-
ger Weise von den bisherigen Kapital- oder Ge-
winnverhältnissen abhängen, wird durch die
Kapitalerhöhung nicht berührt.
§ 14
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen,
wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn
des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Er-
höhung des Stammkapitals beschlossen wor-
den ist.
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des
Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die
neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des
letzten vor der Beschlußfassung über die Kapi-
talerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teil-
nehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des
Stammkapitals abweichend von § 1 Abs. 3 zu
beschließen, bevor über die Ergebnisverwen-
dung für das letzte vor der Beschlußfassung
abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt
worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisver-

2424 Bundesgesetzblatt,
wendung für das letzte vor der Beschlußfas- ,
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das
Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß
über die Erhöhung des Stammkapitals und der
Beschluß über die Ergebnisverwendung für das
letzte vor der Beschlußfassung über die Kapi-
talerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind
nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitaler-
höhung nicht binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung in das Handelsregister einge-
tragen worden ist; der Lauf der Frist ist ge-
hemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nich-
tigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Ka-
pitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-
gung noch nicht erteilt worden ist."
11. § 15 wird aufgehoben.
12. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
,,§ 16
Vor der Eintragung des Beschlusses über die
Erhöhung des Stammkapitals in das Handels-
register dürfen neue Geschäftsanteile nicht ge-
bildet werden.
§ 17
Als Anschaffungskosten der vor der Erhö-
hung des Stammkapitals erworbenen Ge-
schäftsanteile und der auf sie entfallenden
neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die
sich für die einzelnen Geschäftsanteile erge-
ben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Ge-
schäftsanteile auf diese und auf die auf sie ent-
fallenden neuen Geschäftsanteile nach dem
Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden.
Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als
Zugang auszuweisen."
13. § 18 wird aufgehoben.
14. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „der entspre-
chend anzuwendenden§ 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1
des Aktiengesetzes" durch die Angabe „des
§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
15. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 20 bis
26" durch die Angabe ,,§§ 20 bis 27" ersetzt.
(10) § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-
lagegesellschaften in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zu-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 1984 (BGBI. I S. 1493) geändert worden ist, er-
hält folgende Fassung:
,,Die Zustimmung erteilt der. Vorstand (Geschäfts-
führer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung kann der Gesellschaftsvertrag etwa anderes
bestimmen."
Jahrgang 1985, Teil 1
( 11) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Okto-
ber 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geandert:
1. Die §§ 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.
2. § 28 erhält folgende Fassung:
,,§ 28
Bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen
(1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung einer berg-
rechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so
hat die bergrechtliche Gewerkschaft wie ein
Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs) einen Konzernabschluß und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, durch einen
Abschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzule-
gen, wenn ein Tochterunternehmen, das nach
§ 290 Abs. 1, § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 des Handels-
gesetzbuchs in den Konzernabschluß einzube-
ziehen wäre, die Rechtsform einer Kapitalgesell-
schaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
schaft auf Aktien und Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung) hat.
(2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet,
einen Konzernabschluß und einen Konzernlage-
bericht aufzustellen, beherrscht sie aber über
eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaf-
ten mit Sitz im Inland andere Unternehmen in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so ha-
ben die bergrechtlichen Gewerkschaften, die der
Konzernleitung am nächsten stehen, für ihren
Konzernbereich (Teilkonzern) je einen Teilkon-
zernabschluß und einen Teilkonzernlagebericht
aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen
zu lassen und offenzulegen.
(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenle-
gung des Konzernabschlusses und Konzernlage-
berichts oder des Teilkonzernabschlusses und
Teilkonzernlageberichts gelten die Vorschriften
§ 290 Abs. 1, § 291, §§ 293 bis 315,316 Abs. 3, §§ 317
bis 324, § 325 Abs. 3 bis 5, §§ 328, 329 des Handels-
gesetzbuchs,§ 337 des Aktiengesetzes,§ 6 Abs. 3
Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Rechnungsle-
gung von bestimmten Unternehmen und Kon-
zernen sinngemäß. Die §§ 292, 330 des Handels-
gesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverord-
nungen gelten auch für KonzernabsGhlüsse, Teil-
konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teil-
konzernlageberichte nach Absatz 1 und 2.
(4) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer
bergrechtlichen Gewerkschaft, die nach Ab-
satz 1 oder 2 Rechnung zu legen hat, sind, wenn
sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 290
Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Abs. 3, des Handelsge-
setzbuchs, § 337 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
nicht befolgen, hierzu vom Registergericht
durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen."

(12) Das Gesetz über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4141-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
(13) Das Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-
heberrechten und verwandten Schutzrechten vom
9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
(BGBl. I S. 1137), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
sung:
,,(1) Die Verwertungsgesellschaft hat un-
verzüglich nach dem Schluß des Geschäfts-
jahrs für das vergangene Geschäftsjahr die
Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrech-
nung und den Anhang (Jahresabschluß) so-
wie einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluß ist klar und über-
sichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsät-
zen ordnungsm.äßiger Buchführung zu ent-
sprechen. Die Jahresbilanz sowie die Ge-
winn- und Verlustrechnung sind im Anhang
zu erläutern.
(3) Im Lagebericht sind der Geschäftsver-
lauf und die Lage der Verwertungsgesell-
schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
mittelt wird."
b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 2 wird
das Wort „Geschäftsbericht" jeweils durch
das Wort „Lagebericht" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
..Jahresabschluß" die Worte „und den Lagebe-
richt" eingefügt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
angefügt:
,,(7) Weitergehende gesetzliche Vorschrif-
ten über die Rechnungslegung und Prüfung
bleiben unberührt."
2. In § 20 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Geschäftsbe-
richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.
(14) Die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBI. I S. 1583), wird wie folgt geändert:
1. In§ 141 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 38 bis
41" durch die Angabe,,§§ 238, 240 bis .242 Abs. 1,
§§ 243 bis 245" ersetzt.
2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-
lage" durch das Wort „Lage" ersetzt.
3. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bilanzen"
durch die Worte „Jahresabschlüsse, Lagebe-
richte, die Eröffnungsbilanz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bilanz"
durch die Worte „Jahresabschlüsse und der
Eröffnungsbilanz" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,( 4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das
Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresab-
schluß oder der Lagebericht aufgestellt, der
Handels- oder Geschäfts_brief empfangen
oder abgesandt worden oder der Buchungs-
beleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung
vorgenommen worden ist oder die sonstigen
Unterlagen entstanden sind."
(15) Das Einkommensteuergesetz 1985 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom- 12. Juni 1985
(BGBI. I S. 977), zuletzt geändert durch § 29 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2154),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 4 werden nach dem
Wort „darf" die Worte „vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 3 Satz 2" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte
,,Geschäfts- oder Firmenwert" gestri-
chen.
b) Folgend~r Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Voraussetzung für die Inanspruch-
nahme erhöhter Absetzungen, Sonderab-
schreibungen, Abschreibungen nach Absatz 2
und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3
Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens sowie des Ansatzes der nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m oder Buchstabe z
zulässigen Werte bei Wirtschaftsgütern des
Umlaufvermögens ist, daß die Wirtschaftsgü-
ter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
mit den sich danach ergebenden niedrigeren
Werten ausgewiesen werden. Soweit in ei-
nem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem
Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen
Jahresbilanz eine nach Satz 1 . vorgenom-
mene Bewertung durch eine Zuschreibung
rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag
der Zuschreibung den Buchwert des Wirt-
schaftsguts. Bei Wirtschaftsgüterri des Anla-
gevermögens ist Absatz 1 Nr.1 Satz 4 in die-
sen Fällen nicht anzuwenden."
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
„Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbe-
betriebs oder eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von fünf-
zehn Jahren."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
und 5.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
,,(4a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3
Satz 1 gilt auch für Veranlagungszeiträume
vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht be-
standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist
erstmals bei Zuschreibungen anzuwenden,
die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
für das nach dem 1. Januar 1986 endende
Wirtschaftsjahr vorgenommen werden."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-
gefügt: '
,,(6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Ge-
schäfts- oder Firmenwert, den der Steuer-
pflichtige vor dem ersten nach dem 31. De-
zember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr
entgeltlich erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit
dem der Geschäfts- oder Firmenwert in
der Bilanz auf den ersten Bilanzstichtag
nach dem 30. Dezember 1986 angesetzt
worden ist oder anzusetzen gewesen
wäre, wenn eine Verpflichtung zur Auf-
stellung einer Bilanz auf diesen Stichtag
bestanden hätte,
2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nut-
zungsdauer der Beginn des ersten Wirt-
schaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezem-
ber 1986 beginnt."
(16) In§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBL I
S. 1761), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 des Gesetzes
vom 20. August 1985 (BGBI. I S. 1633) geändert wor-
den ist, wird die Angabe ,,§ 158 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 277 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt; die Worte „die Mehr-
wertsteuer" werden gestrichen.
(17) § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
.Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel V § 4 des
Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBL I S. 1173) geän-
dert worden ist, erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-
bank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
führung zu entsprechen. Der Jahresabschluß (Bi-
lanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Be-
rücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundes-
bank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsver-
hältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für
die Wertansätze sind die Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-
chend anzuwenden; § 280 Abs .. 1 des Handelsgesetz-
buchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bil-
dung von Passivposten im Rahmen der Ergebniser-
mittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und
Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung
der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rah-
men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für
zulässig gehalten wird, bleibt unberührt."
( 18) § 9 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1969 (BGBI. I S. 573), das durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 18. März 197 5 (BG BI. I
S. 705) geändert worden ist, ,wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts richten sich nach dem Gesetz über die
Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
men und Konzernen. § 25 a Abs. 2, § 25 b und
§ 26 a des Kreditwesengesetzes sind anzuwen-
den. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Aufsichtsbehörde. im
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
bestellt."
2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
dem Wort „Jahresabschlusses" die Worte „inner-
halb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahrs" eingefügt.
3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-
ten Rechte zu."
(19) § 9 des Gesetzes über die Lastenausgleichs-
bank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7622-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das durch § 3 des Gesetzes vom 18. August 1969
(BGBI. I S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts richten sich nach dem Gesetz über die

Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
men und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird
auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der An-
staltsversammlung im Einvernehmen mit dem
Bundesrechnungshof bestellt. Der geprüfte J ah-
resabschluß und Lagebericht sowie der Prü-
fungsbericht sind vom Vorstand innerhalb der
ersten sechs Monate nach Ablauf eines Ge-
schäftsjahrs dem Verwaltungsrat vorzulegen."
2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß,
den Lagebericht und den Prüfungsbericht mit
seiner Stellungnahme der Anstaltsversammlung
vor."
3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,( 4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-
ten Rechte zu."
4. Absatz 6 wird aufgehoben.
(20) Das Hypothekenbankgesetz in der .im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1980
(BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert:
1. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Macht eine Hypothekenbank von dem Recht
des erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46
Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß
nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre
nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehö-
renden Geschäftszweige gelten, und ihn für die
zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden
Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig
vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen."
2. § 25 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
anzuwenden."
. 3. § 28 erhält folgende Fassung:
,,§ 28
(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind an-
zugeben
1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetra:-:
genen Hypotheken und deren Verteilung mit
den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträ-
gen
a) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu ein-
hunderttausend Deutsche Mark, von
mehr als einhunderttausend Deutsche
Mark bis zu einer Million Deutsche Mark
und von mehr als einer Million Deutsche
Mark und
b) nach den Hauptgebieten, in denen die be-
liehenen Grundstücke liegen;
2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken
an gewerblich genutzten und auf solche an
Wohnzwecken dienenden Grundstücken so-
wie auf Hypotheken an Bauplätzen und an
unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-
bauten fallen;
3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-
schlußstichtag anhängig waren, sowie die
Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten
Zwangsversteigerungen;
4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-
rend des Geschäftsjahrs Grundstücke zur
Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat
übernehmen müssen;
5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die
von den Hypothekenschuldnern zu entrich-
tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
nicht bereits in den vorhergehenden Jahren
abgeschrieben worden sind;
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er-
folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken,.
getrennt nach den durch Amortisation und
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlun-
gen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Angaben sind getrennt nach gewerblich genutz-
ten und Wohnzwecken dienenden.Grundstücken
aufzuführen."
4. In § 35 Abs. 2 werden die Worte ,,(Reichsgesetzbl.
1898 S. 612)" gestrich~n.
(21) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird aufgehoben .
2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
anzuwenden."
3. § 26 wird wir folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,( 1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind
anzugeben
1. die Zahl der im Deckungsregister einge-
tragenen durch Schiffshypotheken gesi-

2428 Bundesgesetzblatt,
cherten Darlehensforderungen und deren
Verteilung mit den als Deckung in Ansatz
gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in
Stufen von bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark, von mehr als einhundert-
tausend Deutsche Mark bis zu einer Mil-
lion Deutsche Mark und von mehr als ei-
ner Million Deutsche Mark sowie entspre-
chend die Darlehensforderungen, die hier-
von durch Schiffshypotheken an im Aus-
land registrierten Schiffen und Schiffs-
bauwerken gesichert sind;
2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be-
zeichneten Darlehensforderungen auf
Schiffshypotheken an Schiffen und auf
solche an Schiffsbauwerken entfallen;
3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver-
steigerung von Schiffen oder Schiffsbau-
werken, die am Abschlußstichtag anhän-
gig waren, sowie die Zahl der im Ge-
schäftsjahr durchgeführten Zwangsver-
steigerungen;
4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-
rend des Geschäftsjahrs Schiffe oder
Schiffsbauwerke zur Verhütung von Ver-
lusten an Schiffshypotheken hat überneh-
men müssen;
5. d~r Gesamtbetrag der Rückstände auf die
von den Darlehensschuldnern zu entrich-
tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
nicht bereits in den vorhergehenden J ah-
ren ·abgeschrieben worden sind;
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr
erfolgten Rückzahlungen auf die durch
Schiffshypotheken gesicherten Darle-
hensforderungen, getrennt nach den
durch_ planmäßige Abzahlung und den in
anderer Weise erfolgten Rückzahlungen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
(22) Das Gesetz über die Mitbestimmung der Ar-
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1981
(BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
Anwendung."
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf die in§ 5 bezeichneten Mitglieder des
Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes
Anwendung."
3. In§ 12 wird die Angabe,,§ 75" durch die Angabe
,,§ 76 Abs. 3 und des § 84" ersetzt.
Jahrgang 1985, Teil 1
4. Nach § 14 wird eingefügt:
,,§ 14 a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes."
(23) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden In-
dustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist der Jahresabschluß des herrschenden
Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prü-
fen, so wird das Umsatzverhältnis von einem
in entsprechender Anwendung der§§ 318,319
Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu be-
stellenden Prüfer ermittelt."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 138 des
Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 320
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 141 des
Aktiengesetzes" duch die Angabe ,,§ 323 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „gelten § 87 Abs. 2,
§ 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes" durch die
Worte „gilt§ 103 des Aktiengesetzes" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6"
durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7"
durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt.
4. I:n § 8 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
5. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
Anwendung."
6. In § 13 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 75" durch die
Angabe ,,§ 76 Abs. 3 und § 84" ersetzt.
7. In § 18 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 112" durch
die Angabe ,,§ 121" und die Angabe ,,§ 7" durch
die Angabe ,,§ 8" erset~t.

8. In§ 22 wird als Satz 2 angefügt:
,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
(24) Das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
§ 38 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBL I
S. 45), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben.
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri-
chen.
(25) :Pas D-Markbilanzgesetz für das Saarland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1964
(BGBl. I S. 5), wird wie folgt geändert:
1. Die§§ 40, 41 und 42 werden aufgehoben.
2. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 40, 41" gestri-
chen.
(26) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröff-
nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-
neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. Au-
gust 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
S. 329), geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-
Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951
(Gesetz- und Verordnungsblatt für. Berlin S. 382),
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 57, 58 und 59 werde'n aufgehoben.
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri-
chen.
Die Anordnung über die Spruchstelle nach dem D-
Markbilanzgesetz vom 21. November 1950 (Verord-
nungsblatt für Groß-Berlin I S. 552) wird aufgeho-
ben.
(27) Folgende Verordnungen der Länder werden
aufgehoben:
1. Verordnung über die Spruchstelle nach den DM-
Bilanzgesetz vom 22. August 1967 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 416),
2. Verordnung über die Errichtung, Zuständigkeit
und Zusammensetzung der Spruchstellen nach
§ 58 des D-Markbilanzgesetzes vom 26. August
1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für da~
Land Hessen S. 174),
3; Verordnung über Spruchstellen gern. § 58 Abs. 1
des D-Markbilanzgesetzes vom 12. November
1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 219, Sonderband I S. 438),
4. Verordnung über Spruchstellen nach dem D-
Mark-Bilanzgesetz vom 23. November 1949 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
rhein-Westfalen S. 301, Sammlung des bereinig-
ten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
GS.NW. - S. 533).
(28) Die Verordnung über die Fristen für die Auf-
stellung des Rechnungsabschlusses und die Einbe-
rufung der Hauptversammlung oder obersten Ver-
tretung bei Versicherungsunternehmen vom 5. Fe-
bruar 1968 (BGBl. I S.141) wird aufgehoben.
(29) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
(30) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), wird wie folgt
geändert:
1. § 65 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß
und der Lagebericht, soweit nicht weiterge-
hende gesetzliche Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegen-
stehen, in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs für" große Kapitalgesell-
schaften aufgestellt und geprüft werden."
2. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bundesbetriebe, die nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung
buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie
einen Lagebericht in entsprechender Anwen-
dung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs auf."
b) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsberichts"
durch das Wort „Lageberichts" ersetzt.
3. § 110 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Buchen sie nach den Regeln der kaufmänni-
schen doppelten Buchführung, stellen sie einen
Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in ent-
sprechender Anwendung der Vorschrift· des
§ 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf."

2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 11
Übergangsvorschriften
(1) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbu-
che in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset-
zes vom 21. Juni 1972 (BGBI. I S. 966; 1973 I S. 266),
wird wie folgt geändert:
1. Vor Artikel 1 wird eingefügt:
„Erster Abschnitt
Einführung des Handelsgesetzbuchs"
2. Nach Artikel 22 wird eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-
Gesetz"
3. Die Artikel 23 bis 28 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 23
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 1985 (BGBL I S. 2355) an geltende Fassung
der Vorschriften über den Jahresabschluß und
den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Of-
fenlegung dieser und der dazu gehörenden Un-
terlagen ist erstmals auf das nach dem 31. De-
zember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. Die neuen Vorschriften können auf ein
früheres Geschäftsjahr angewendet werden, je-
doch nur insgesamt.
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas-
sung der Vorschriften über den Konzernab-
schluß und den Konzernlagebericht sowie über
die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschrif-
ten können auf ein früheres Geschäftsjahr ange-
wendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutter-
unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrech-
nungslegung verpflichtet sind, brauchen bei frü-
herer Anwendung der neuen Vorschriften Toch-
terunternehmen mit Sitz im Ausland nicht ein-
zubeziehen und einheitliche Bewertungsmetho-
den im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des
Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unterneh-
men nicht anzuwenden.
(3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas-
sung der Vorschriften über die Pflicht zur Prü-
fung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren J ahresab-
schluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vor-
schriften prüfen lassen müssen, erstmals für das
nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten
der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Geset-
zes an geltende Fassung der Vorschriften über
die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts ist auf Unterneh-
men, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-
Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung
verpflichtet sind, erstmals für das nach dem
31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk .nach
§ 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und
Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageber.ichte,
Konzernlageberichte und Teilkonzernlagebe-
richte anzuwenden, die nach den am 1. Januar
1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt
worden sind.
(4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs
ist erstmals auf das sechste nach dem Inkraft-
treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. ·
(5) Sind die neuen Vorschriften nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr
nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwil-
lig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die
am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der ge-
änderten oder aufgehobenen Vorschriften anzu-
wenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung
des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen ent-
sprechend anzuwenden.
Artikel 24
(1) Waren Vermögensgegenstände des Anlage-
vermögens im Jahresabschluß für das am 31. De-
zember 1986 endende oder laufende Geschäfts-
jahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als
er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2
und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der
niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem
Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschrei-
bungen entsprechend der voraussichtlichen
Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(2) Waren Vermögensgegenstände des Um-
laufvermögens im Jahresabschluß für das am
31. Dezember 1986 endende oder laufende Ge-
schäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-
setzt als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254,
255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
§ 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz inso-
weit beibehalten werden, als
1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,
279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs angesetzt worden ist oder
2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im
Sinne des § 253 Abs. 4 -des Handelsgesetz-
buchs handelt.

(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach
den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden
darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach
dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäfts-
jahr oder bei Anwendung auf ein früheres Ge-
schäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jah-
resabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen
dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß
angesetzten Wert und dem nach den Vorschrif-
ten des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen einge-
stellt oder für die Nachholung von Rückstellun-
gen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entspre-
chend auf Beträge anzuwenden, die sich erge-
ben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten
mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit
§ 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des
Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.
(4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das
am 31. Dezember 1986 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-
setzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zuläs-
sig ist, so kann bei der Aufstellung des J ahresab-
schlusses für das nach dem 31. Dezember 1986
beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung
auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23
in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nach-
holung erforderliche Betrag den Rücklagen ent-
nommen werden, soweit diese nicht durch Ge-
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für an-
dere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist
nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bi-
lanzgewinns.
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwen-
dung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanz-
richtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die
bisherige Form der Darstellung oder die bisher
angewandten Bewertungsmethoden, so sind
§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3
des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen
Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den
geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Au-
ßerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der
erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu
werden.
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die
Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö-
gens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Vermögensgegenstands des Anlagevermö-
gens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten
oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die
Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus
dem Jahresabschluß des vorhergehenden Ge-
schäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten übernommen und fort-
geführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die
Darstellung des Postens „Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
betriebs" angewendet werden. KapitalgeselF
schaften müssen die Anwendung der Sätze 1
und 2 im Anhang angeben.
Artikel 25
( 1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 1 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) sind die
Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs über die Prüfung bis zum
31. Dezember 1989 nicht anzuwenden. Nach die-
sem Zeitpunkt sind die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften nur dann nicht anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands
des in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirt-
schaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband
nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von
ihnen Wirtschaftsprüfer sein.
(2) Ist ein als gemeinnützig anerkanntes Woh-
nungsunternehmen oder ein als Organ der staat-
lichen Wohnungspolitik anerkanntes Unterneh-
men als Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
schaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung zur Aufstellung eines Kon-
zernabschlusses und eines Konzernlageberichts
nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
setzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsver-
band, dem das Unternehmen angehört, auch Ab-
schlußprüfer des Konzernabschlusses. Ab 1. Ja-
nuar 1990 gilt dies jedoch nur, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes be-
zeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer
sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-
standsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-
schaftsprüfer sein.
(3) Auf die Prüfung des J ahresabschlus~es von
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, bei denen die Mehrheit der
Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte Ge-
nossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsun-
ternehmen oder zur Prüfung von Genossen-
schaften zugelassenen Prüfungsverbänden zu-
steht, ist § 319 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesell-
schaften sich auch von dem Prüfungsverband
prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied ange-
hören, sofern wenigstens die Hälfte und ab 1. Ja-
nuar 1990 mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschafts-
prüfer ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei
Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen
Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
den.
(4) Bei qer Prüfung des Jahresabschlusses der
in Absatz 3 bezeichneten Gesellschaften durch
einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vor-
geschriebene Bestätigungsvermerk nur von
Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die
im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, ge-

2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
wissenhaft, verschwiegen und eigenverantwort-
lich auszuüben. Sie haben sich, insbesondere bei
der Erstattung von Prüfungsberichten, unpartei-
isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-
sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt
werden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt-
schaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den
Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirt-
schaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durch-
führen können.
Artikel 26
(1) Abschlußprüfer nach§ 319 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f
Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte
Person sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine
nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord-
nung bestellte Person sein. Für die Durchfüh-
rung der Prüfung von Jahresabschlüssen und
Lageberichten haben diese Personen die Rechte
und Pflichten von Abschlußprüfern.
(2) Für die Anwendung des§ 319 Abs. 2 und 3
des Handelsgesetzbuchs bleibt eine Mitglied-
schaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unter-
nehmens außer Betracht, wenn sie spätestens
mit der Beendigung der ersten Versammlung
der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfen-
den Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bi-
lanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.
Artikel 27
(1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochter-
unternehmen schon vor der erstmaligen Anwen-
dung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in sei-
nen Konzernschluß auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung oder freiwillig nach eiqer den Grund-
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chenden Methode einbezogen, so braucht es
diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen
nicht anzuwenden. Auf einen noch vor,handenen
Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapital-
konsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs
anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen
den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender
Anwendung des§ 301 Abs. 1 Satz 3 des Handels-
gesetzbuchs den in den Konzernabschluß über-
nommenen Vermögensgegenständen und Schul-
den des Tochterunternehmens zuschreibt oder
mit diesen verrechnet.
(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet,
§ 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bis-
her in seinen Konzernabschluß einbezogenes
Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet
es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeit-
punkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt
der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift
gewählt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf
die Behandlung von Beteiligungen an assoziier-
ten Unternehmen nach§§ 311, 312 des Handels-
gesetzbuchs anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwen-
dung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsge-
setzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung
des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbe-
trag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit
diesen offen verrechnet werden; dieser Betr~g
ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.
Artikel 28
(1) Für eine laufende Pension oder eine An-
wartschaft auf eine Pension auf Grund einer un-
mittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsbe-
rechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Ja-
nuar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem
Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach
dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittel-
bare Verpflichtung aus einer Zusage für eine
laufende Pension oder eine Anwartschaft auf
eine Pension sowie für eine ähnliche unmittel-
bare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine
Rückstellung in keinem Fall gebildet zu wer-
den.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen
Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht
ausgewiesenen Rückstellungen für laufende
Pensionen, Anwartschaften aµf Pensionen und
ähnliche Verpfli~htungen jeweils im Anhang
und im Konzernanhang in einem Betrag ange-
ben."
(2) In Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und anderer handelsrechtli-
cher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)
wird folgender § 7 eingefügt:
,,§ 7
Gewinnverwendung
(1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Ge-
setzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355) in
das Handelsregister eingetragen ist, haben die Ge--
sellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zu-
züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Vertei-
lung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-
sen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter
abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzge-
winn.
(2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz
oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß
oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Ge-
sellschaftsvertrags nur in das Handelsregister ein-
zutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser
Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung oder eine davon abweichende
Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufge-

nommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestim-
mung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erst-
maligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach
dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für
diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die
Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2
in das Handelsregister eingetragen worden ist."
Artikel 12
Berlin- Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgeset-
zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund des Handelsgesetzbuchs erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel 13
Inkrafttreten -
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Ab-
weichend von Satz 1 treten Artikel 6 Nr. 8 und 9 am
1. Januar 1987, Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3
Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a
und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirt-
schaftsprüferordnung am 1. Januar 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember
1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Wirtschaft
Martin Bangemann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2355. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0feb191c441e4db0….