Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1982, S. 1425
BGBl. 1982 I S. 1425 · 45.005 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil 1
1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1982
Tag Inhalt
25. 10.82 Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen
Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz) .
4121-1, 4121-2, 315-1, 4120-1, 7631-1, 4120-2, 4123-1, 302-2
1425
Z 5702 A
Nr. 40
Seite
Gemeinschaften zur
. . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
26. 10. 82 Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV) 1434
neu: 2125-40-30; 2125-40-26, 2125-4-41, 2125-40-15, 2125-4-5
26. 10.82 Erste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung . . . . . . . . . . . .
2125-40-18
26. 10. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Erukasäure-Verordnung . . . . . . . . .
2125-40-10
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1446
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1447
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1447
Gesetz
zur Durchführung der Dritten Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
(Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz)
Vom 25. Oktober 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836), wird wie folgt geändert:
1. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder Zin-
sen" gestrichen.
2. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. durch Übertragung des Vermögens einer
Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften
(übertragende Gesellschaften) als Ganzes
auf eine andere Gesellschaft (übernehmen-
de Gesellschaft) gegen Gewährung von Ak-
tien dieser Gesellschaft (Verschmelzung
durch Aufnahme);".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig,
wenn die übertragenden oder sich vereinigenden
Gesellschaften aufgelöst sind und die Fortset-
zung dieser Gesellschaften beschlossen werden
könnte."
4. § 340 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,§ 340
Vorbereitung der Verschmelzung
(1) Die Vorstände der an der Verschmelzung be-
teiligten Gesellschaften schließen einen Ver-
schmelzungsvertrag oder stellen einen schriftlichen
Entwurf auf.

1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß minde-
stens folgende Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Ver-
mögens jeder übertragenden Gesellschaft als
Ganzes gegen Gewährung von Aktien der über-
nehmenden Gesellschaft;
3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebe-
nenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien
der übernehmenden Gesellschaft;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen
Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn ge-
währen, sowie alle Besonderheiten in bezug auf
diesen Anspruch;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der
übertragenden Gesellschaften als für Rechnung
der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen
gelten;
7. die Rechte, welche die übernehmende Gesell-
schaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern
von Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
Schuldverschreibungen und Genußscheinen ge-
währt, oder die für diese Personen vorgesehenen
Maßnahmen;
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Ver-
schmelzung beteiligten Gesellschaften oder
einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.
§ 340a
Verschmelzungsbericht
Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften haben einen ausführli-
chen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der
Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und
insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet
werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Be-
wertung der Unternehmen ist hinzuweisen.
§ 340b
Prüfung der Verschmelzung
( 1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-
wurf ist für jede der an der Verschmelzung beteilig-
ten Gesellschaften durch einen oder mehrere sach-
verständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prü-
fen.
(2) Die Verschmelzungsprüfer werden für jede
der beteiligten Gesellschaften von deren Vorstand
bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-
fer für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus,
wenn diese Prüfer auf gemeinsamen Antrag der
Vorstände durch das Gericht bestellt werden. Ge-
gen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulässig. Für den Ersatz von Auslagen und für die
Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt
§ 163 Abs. 4.
(3) Die §§ 164, 165 über die Auswahl und das
Auskunftsrecht der Abschlußprüfer gelten sinnge-
mäß für die Verschmelzungsprüfer. Das Auskunfts-
recht besteht gegenüber allen an der Verschmel-
zung beteiligten Gesellschaften.
(4) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Er-
gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prü-
fungsbericht kann auch gemeinsam erstattet wer-
den. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschlie-
ßen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis
der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
1 . nach welchen Methoden das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser
Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der An-
wendung verschiedener Methoden, sofern meh-
rere angewendet worden sind, jeweils ergeben
würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht
den verschiedenen Methoden bei der Bestim-
mung des vorgeschlagenen Umtauschverhält-
nisses und der ihm zugrundeliegenden Werte
beigemessen worden ist und welche besonderen
Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unter-
nehmen aufgetreten sind.
In den Bericht nach Satz 1 brauchen Tatsachen
nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwer-
den geeignet ist, einer der beteiligten Gesellschaf-
ten oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
(5) Für die Verantwortlichkeit der Verschmel-
zungsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung
mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prü-
fungsgesellschaft gilt § 168 sinngemäß. Die Ver-
antwortlichkeit besteht gegenüber den an der Ver-
schmelzung beteiligten Gesellschaften und deren
Aktionären.
§ 340c
Beschlüsse der Hauptversammlungen
(1) DerVerschmelzungsvertrag wird nur wirksam,
wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft
ihm zustimmt.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-
destens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung
kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Er-
fordernisse bestimmen.
(3) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhan-
den, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionä-
re jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die
Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu
fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
§ 340d
Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-
wurf ist vor der Einberufung der Hauptversammlung,
die über die Zustimmung beschließen soll, zum Han-
delsregister einzureichen.
(2) Von der Einberufung der Hauptversammlung
an, die über die Zustimmung zum Verschmelzungs-

vertrag beschließen soll, sind in dem Geschäfts-
raum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
auszulegen
1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-
wurf;
2. die Jahresabschlüsse und die Geschäftsberich-
te der an der Verschmelzung beteiligten Gesell-
schaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Ge-
schäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate
vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags
oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist,
eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem
ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem
Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht
(Zwischenbilanz);
4. die Berichte der Vorstände der an der Ver-
schmelzung beteiligten Gesellschaften nach
§ 340 a;
5. die Prüfungsberichte nach § 340 b.
(3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2 Nr. 3) ist nach
den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jah-
resbilanz der Gesellschaft angewendet worden
sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht
erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbi-
lanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rück-
stellungen sowie wesentliche, aus den Büchern
nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen
Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stich-
tag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2 be-
zeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) In der Hauptversammlung jeder Gesellschaft
sind die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen aus-
zulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsver-
trag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhand-
lung mündlich zu erläutern. Der Niederschrift ist er
als Anlage beizufügen.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung, die über die Verschmelzung
beschließt, Auskunft auch über alle für die Ver-
schmelzung wesentlichen Angelegenheiten der an-
deren beteiligten Gesellschaften zu geben."
5. In § 341 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „können
beide Teile" durch die Worte „kann jeder Teil" er-
setzt.
6. § 344 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur
Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital
nicht erhöhen, soweit sie Aktien der übertragenden
Gesellschaften besitzt. Gleiches gilt, soweit eine
übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt
oder soweit eine übertragende Gesellschaft Aktien
der übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die
der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag
nicht voll geleistet ist. Die übernehmende Gesell-
schaft kann von der Erhöhung des Grundkapitals
absehen, soweit sie eigene Aktien besitzt oder so-
weit eine übertragende Gesellschaft Aktien der
übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der
Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll ge-
leistet ist. Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht
der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch
für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Drit-
ten gleich."
7. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
,,Auch der Vorstand der übernehmenden Gesell-
schaft ist berechtigt, die Verschmelzung zur Ein-
tragung in das Handelsregister des Sitzes der
übertragenden Gesellschaften anzumelden."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes
jeder der übertragenden Gesellschaften ist fer-
ner eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen
(Schlußbilanz)."
8. § 346 erhält folgende Fassung:
,,§ 346
Eintragung der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung darf in das Handelsregi-
ster des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
erst eingetragen werden, nachdem sie im Handels-
register des Sitzes der übertragenden Gesellschaf-
ten eingetragen worden ist. Wird zur Durchführung
der Verschmelzung das Grundkapital der überneh-
menden Gesellschaft erhöht, so darf die Verschmel-
zung nicht eingetragen werden, bevor die Durchfüh-
rung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsre-
gister eingetragen worden ist. Die Eintragung im
Handelsregister des Sitzes jeder der übertragenden
Gesellschaften ist mit dem Vermerk zu versehen,
daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im
Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
Gesellschaft wirksam wird.
(2) Jede übertragende Gesellschaft hat einen
Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden
Aktien und der baren Zuzahlungen zu bestellen. Die
Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn
der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er
im Besitz der Aktien und der baren Zuzahlungen ist.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
Gesellschaft geht das Vermögen der übertragenden
Gesellschaften einschließlich der Verbindlichkeiten
auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen
dabei aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der
Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt
sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Ver-
pflichtungen zusammen, die miteinander unverein-
bar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Un-
billigkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeu-
ten würde, so bestimmt sich der Umfang der Ver-
pflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der
vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
(4) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
Gesellschaft erlöschen die übertragenden Gesell-

1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
schatten. Einer besonderen Löschung der übertra-
genden Gesellschaften bedarf es nicht. Mit der Ein-
tragung der Verschmelzung werden die Aktionäre
der übertragenden Gesellschaften Aktionäre der
übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht,
soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein
Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung
dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragen-
den Gesellschaften besitzt oder soweit eine über-
tragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Drit-
ter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung
dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesell-
schaft besitzt.
(5) Der Mangel der notariellen Beurkundung des
Verschmelzungsvertrags wird durch die Eintragung
geheilt.
(6) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden
Gesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des
Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften den
Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen.
Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des
Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften von
Amts wegen den Tag der Eintragung der Ver-
schmelzung im Handelsregister des Sitzes der
übernehmenden Gesellschaft im Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Gesellschaft zu ver-
merken und die bei ihm aufbewahrten Urkunden und
anderen Schriftstücke dem Gericht des Sitzes der
übernehmenden Gesellschaft zur Aufbewahrung zu
übersenden.
(7) Für den Umtausch der Aktien der übertragen-
den Gesellschaften gilt § 73, bei Zusammenlegung
von Aktien § 226 über die Kraftloserklärung von Ak-
tien sinngemäß. Einer Genehmigung des Gerichts
bedarf es nicht."
9. § 347 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen
sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Ein-
tragung der Verschmelzung in das Handelsregister
des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubi-
ger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen
können. Dieses Recht steht den Gläubigern der
übernehmenden Gesellschaft jedoch nur zu, wenn
sie nachweisen, daß durch die Verschmelzung die
Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläu-
biger sind in der Bekanntmachung der Eintragung
auf dieses Recht hinzuweisen."
10. Nach § 34 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 347 a
Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern
von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinn-
schuldverschreibungen und von Genußscheinen,
die von den übertragenden Gesellschaften ausge-
geben worden sind, Rechte zu gewähren, die denen
in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig
sind."
11. § 348 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der übertragen-
den Gesellschaft" durch die Worte „einer über-
tragenden Gesellschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der über-
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „der
übertragenden Gesellschaften" und die Worte
„der Schlußbilanz" durch die Worte „den
Schlußbilanzen" ersetzt.
12. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gesellschaft"
durch das Wort „Gesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der über-
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „einer
übertragenden Gesellschaft" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche,
die sich für und gegen eine übertragende Gesell-
schaft nach den allgemeinen Vorschriften auf
Grund der Verschmelzung ergeben, gilt diese
Gesellschaft als fortbestehend.''
d) In Absatz 3 werden die Worte „der übertragen-
den Gesellschaft" durch die Worte „der über-
nehmenden Gesellschaft'' ersetzt.
1 3. § 350 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der über-
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „einer
übertragenden Gesellschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der über-
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „der
betroffenen übertragenden Gesellschaft" er-
setzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der über-
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „dieser
Gesellschaft'' ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Den Betrag, der aus der Geltendmachung der
Ansprüche einer übertragenden Gesellschaft er-
zielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der
Gläubiger dieser Gesellschaft zu verwenden, so-
weit die Gläubiger nicht durch die übernehmende
Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind."
14. In§ 351 wird das Wort „übertragenden" durch das
Wort „übernehmenden" ersetzt.
15. § 352 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „der" durch das
Wort „einer" ersetzt.
b) Die Worte „der übertragenden Gesellschaft"
werden durch die Worte „der übernehmenden
Gesellschaft" ersetzt.
c) Die Worte „dieser Gesellschaft" werden durch
die Worte „einer übertragenden Gesellschaft"
ersetzt.

16. Nach § 352 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
,,§ 352 a
Wirksamkeit der Verschmelzung
Ist die Verschmelzung in das Handelsregister des
Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetra-
gen, so lassen Mängel der Verschmelzung deren
Wirksamkeit unberührt.
§ 352 b
Aufnahme in besonderen Fällen
( 1) Befinden sich wenigstens neun Zehntel des
Grundkapitals einer übertragenden Gesellschaft in
der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist
die Zustimmung der Hauptversammlung der über-
nehmenden Gesellschaft ( § 340 c) zur Aufnahme
dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforder-
lich, es sei denn, daß Aktionäre der übernehmenden
Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwan-
zigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft
erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung
verlangen, in der über die Zustimmung zu der Ver-
schmelzung beschlossen wird. Eigene Aktien der
übertragenden Gesellschaft und Aktien, die einem
anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören,
sind vom Grundkapital abzusetzen. Die Satzung
kann das Recht, die Einberufung der Hauptver-
sammlung zu verlangen, an den Besitz eines gerin-
geren Anteils am Grundkapital knüpfen. Für die
nach § 340 d Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden
Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen ist der
Zeitpunkt maßgebend, an dem die Hauptversamm-
lung der übertragenden Gesellschaft einberufen
wird.
(2) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden
Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Ge-
sellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch
der Aktien(§ 340 Abs. 2 Nr. 3 bis 5) sowie eine Prü-
fung der Verschmelzung (§§ 340 b, 340 d Abs. 2
Nr. 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnah-
me dieser Gesellschaft betreffen.
§ 352c
Gerichtliche Nachprüfung des
Umtauschverhältnisses
(1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den
die Hauptversammlung einer übertragenden Gesell-
schaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt
hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Um-
tauschverhältnis der Aktien zu niedrig bemessen
ist. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemes-
sen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf An-
trag einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen, die
den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der ge-
währten Aktien übersteigen können, anzuordnen.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär einer
übertragenden Gesellschaft, der gemäß § 245 Nr. 1
oder 2 zur Anfechtung des Verschmelzungsbe-
schlusses befugt wäre, dessen Anfechtungsrecht
jedoch nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist.
Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem
Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes
der übernehmenden Gesellschaft nact. § 10 des
Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Für
das Verfahren gilt§ 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Abs. 5
bis 7 sinngemäß. Aktionäre, die einen Antrag nicht
gestellt haben, können aus der Entscheidung des
Gerichts keine Rechte herleiten."
17. § 353 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften
durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft
gelten sinngemäß §§ 340 bis 341, 344 Abs. 2,
§ 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 2, 5 bis 7, § 347
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 347 a bis 350,
352,352 c."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „340 Abs. 2"
durch die Angabe „340 c Abs. 2 und 3" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
,,dies gilt jedoch nicht, soweit eine der sich ver-
einigenden Gesellschaften eigene Aktien oder
ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für
Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien
dieser Gesellschaft besitzt."
d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe
,,§ 23" die Angabe „Abs. 3 Nr. 5 und" eingefügt.
e) Folgender neuer Absatz 9 wird angefügt:
,,(9) Ist die neue Gesellschaft in das Handels-
register eingetragen, so lassen Mängel der
Verschmelzung deren Wirksamkeit unberührt."
18. § 354 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ebenso können eine oder mehrere Kommanditge-
sellschaften auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft
oder eine oder mehrere Aktiengesellschaften mit
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verschmol-
zen werden."
19. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten
Teils des Vierten Buches erhält folgende Fassung:
„Dritter Abschnitt
Verschmelzung von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
mit einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien".
20. § 355 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „einer Ge-
sellschaft" durch die Worte „von Gesellschaf-
ten" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung können ohne Abwicklung mit
einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des
Vermögens jeder der Gesellschaften als Ganzes
auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung
von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen
werden."
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus
den Sätzen 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4

1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340
bis 341 , 343 bis 34 7 a, 351 bis 353 sinngemäß.''
d) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags
oder dessen Entwurfs zum Handelsregister
( § 340 d Abs. 1) und die Auslegung der Unterla-
gen (§ 340 d Abs. 2) sind für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nicht erforderlich; die Be-
stellung eines Verschmelzungsprüfers (§ 340 b)
ist nur erforderlich, falls ein Gesellschafter sie
verlangt."
e) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 wird Satz 3.
21. § 356 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „einer Ge-
sellschaft'' durch die Worte „von Gesellschaf-
ten" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung können ohne Abwicklung mit
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch
Übertragung des Vermögens jeder der Gesell-
schaften als Ganzes auf die Kommanditgesell-
schaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien
dieser Gesellschaft verschmolzen werden."
22. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten
Teils des Vierten Buches werden die Worte einer
bergrechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte
,,von bergrechtlichen Gewerkschaften'' ersetzt.
23. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „einer berg-
rechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte „von
bergrechtlichen Gewerkschaften" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerk-
schaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kön-
nen ohne Abwicklung mit einer Aktiengesell-
schaft durch Übertragung des Vermögens jeder
der Gewerkschaften als Ganzes auf die Aktien-
gesellschaft gegen Gewährung von Aktien
dieser Gesellschaft verschmolzen werden."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „347, 351,
352" durch die Angabe „347 a, 351 bis 352 b,
353'' ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 340
Abs. 1 " durch die Angabe ,,§ 340 c Abs. 1"
ersetzt.
e) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
24. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „einer berg-
rechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte „von
bergrechtlichen Gewerkschaften'' ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerk-
schaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kön-
nen ohne Abwicklung mit einer Kommanditge-
sellschaft auf Aktien durch Übertragung des Ver-
mögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes
auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen
Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft ver-
schmolzen werden.''
25. Nach § 358 wird folgender neuer Abschnitt ein-
gefügt:
„Fünfter Abschnitt
Verschmelzung von Gesellschaften
verschiedener Rechtsformen
§ 358a
Die Verschmelzung durch Übertragung des Ver-
mögens auf eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder die Verschmel-
zung durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft
oder einer neuen Kommanditgesellschaft auf Aktien
kann auch durch gleichzeitige Aufnahme oder unter
gleichzeitiger Beteiligung einer oder mehrerer Ak-
tiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. Die
Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts
gelten sinngemäß."
26. § 359 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für ·die übertragende Gesellschaft gelten
§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8,
§§ 340 a bis C, 340 d Abs. 1 bis 5, §§ 341, 345
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 2, §§ 348 bis 350, 352 bis 352 c und bei der
Übertragung des Vermögens einer Kommanditge-
sellschaft auf Aktien § 354 Abs. 2 Satz 2 sinnge-
mäß. Für die sinngemäße Anwendung der§§ 349,
352 und 352 a tritt an die Stelle des Handelsregi-
sters des Sitzes· der übernehmenden Gesellschaft
das Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft. Mit der Eintragung der Vermögens-
übertragung in das Handelsregister des Sitzes der
übertragenden Gesellschaft erlischt diese; ihr Ver-
mögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf
den Übernehmer über. An die Stelle des Umtausch-
verhältnisses der Aktien treten Art und Höhe der
Gegenleistung.''
27. § 360 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341, 345, 346
Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, §§ 347,348
bis 352 c sinngemäß. An die Stelle des Umtausch-
verhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des
Entgelts.''
28. In § 369 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 71
Abs. 6" durch die Angabe,,§ 71 d Satz 4 in Verbin-
dung mit § 71 b" ersetzt.
29. In § 405 Abs. 3 Nr. 5 wird nach der Angabe,,§ 21
Abs. 4" die Angabe ,,§§ 71 b, 71 d Satz 4," ein-
gefügt.

30. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 340
Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 340 d
Abs. 2 und 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978
(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert:
Nach § 26 c wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 26d
Übergangsregelung für Verschmelzungen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Ver-
schmelzungen und Vermögensübertragungen in der
vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht
auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung be-
reits vor diesem Tage der Verschmelzungs- oder Über-
tragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesell-
schafter- oder Gewerkenversammlung oder eine ober-
ste Vertretung einberufen worden ist."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836),
wird nach der Angabe ,,§§ 315," die Angabe „340 b
Abs. 2, §" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. November 1969 (BGB!. 1
S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1S. 836), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Umwandlung in eine Personengesellschaft
ist nicht zulässig, wenn an der Gesellschaft, in die die
Kapitalgesellschaft oder die bergrechtliche Gewerk-
schaft umgewandelt wird, eine Kapitalgesellschaft
als Gesellschafter beteiligt ist. Die Umwandlung auf
einen Aktionär (Gesellschafter, Gewerken), der eine
juristische Person ist, ist nur zulässig, wenn dieser
1. nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz im Inland hat und
2. entweder dieselbe Rechtsform wie das umzuwan-
delnde Unternehmen hat oder von einer Aktienge-
sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
mit Sitz im Inland beherrscht wird.
Die Umwandlung einer bergrechtliche11 Gewerk-
schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf einen
Gewerken, der eine juristische Person ist, ist ferner
zulässig, wenn dieser die Rechtsform einer Aktien-
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Sitz im Inland hat."
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält fol-
gende Fassung:
,,Für die Abfindung nach Satz 2 gilt § 13."
3. In§ 43 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch
die Angabe „Abs. 4'' ersetzt.
4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2"
durch die Angabe „Abs. 4'' ersetzt.
5. Der Achte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften".
b) Vor§ 66 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
,,§ 65a
§ 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der vom 1. Januar
1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Um-
wandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung
bereits vor diesem Tage eine Haupt-, Gesell-
schafter- oder Gewerkenversammlung einberu-
fen worden ist. Diese Umwandlungen richten sich
nach den bisher geltenden Vorschriften."
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3139), wird wie folgt geändert:
1. In§ 36 Satz 1 wird die Angabe,,§ 136 Abs. 1 und 3,
§§ 142" durch die Angabe ,,§§ 136, 142" ersetzt.
2. § 44 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. durch Übertragung des Vermögens eines
Vereins oder mehrerer Vereine (übertragen-
de Vereine) als Ganzes auf einen anderen
Verein (übernehmender Verein), wobei die
Mitglieder der übertragenden Vereine Mit-
glieder des übernehmenden Vereins werden
(Verschmelzung durch Aufnahme);".
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme
gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6
und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3

1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bis 6, §§ 341,345,346 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3
bis 6, §§ 347, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des
Aktiengesetzes sinngemäß.
(4) Für die Verschmelzung durch Neubildung
gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6
und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3
bis 6, §§ 341, 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und
6, § 34 7 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 348 Abs. 1,
§§ 349,350,352,353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4
Satz 1, Abs. 5 bis 9 des Aktiengesetzes sinnge-
mäß."
3. § 44 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Vermögensübertragung gelten, so-
weit sich aus den folgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt,§ 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341,343,
345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6,
§§ 34 7, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des Aktien-
gesetzes sinngemäß. An die Stelle des Um-
tauschverhältnisses der Aktien treten Art und Hö-
he des Entgelts."
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte „des Ver-
eins" durch die Worte „der Aktiengesellschaft"
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „des Geset-
zes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaf-
ten und bergrechtlichen Gewerkschaften vom
12. November 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 844),
geändert durch das Einführungsgesetz zum
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 1185)," durch die Worte „des Um-
wandlungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. November 1969 (BGBI. 1
S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)," ersetzt.
4. An § 44 c Abs. 3 werden die folgenden Sätze 2 und 3
angefügt:
„Für die sinngemäße Anwendung der §§ 349, 351
bis 352 a des Aktiengesetzes tritt an die Stelle des
Handelsregisters des Sitzes der übernehmenden
Gesellschaft das Handelsregister des Sitzes des
Vereins. Mit der Eintragung der Vermögensübertra-
gung in das Handelsregister des Sitzes des Vereins
erlischt dieser; sein Vermögen geht einschließlich
der Verbindlichkeiten auf die öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmung über."
5. § 53 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sobald die Verschmelzung oder die Vermögens-
übertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehör-
den genehmigt worden ist, macht die für den über-
nehmenden kleineren Verein zuständige Auf-
sichtsbehörde, bei einer Verschmelzung von Ver-
einen durch Neubildung eines kleineren Vereins
die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbe-
hörde, bei einer Vermögensübertragung auf eine
öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh-
mung die für den übertragenden kleineren Verein
zustc:1ndige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung
oder die Vermögensübertragung und ihre Geneh-
migung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren
Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen
der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezir-
ken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz
haben."
c) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
6. § 158 erhält folgende Fassung:
,,§ 158
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-
zungen und Vermögensübertragungen in der vom
1. Januar 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für
Vorgänge, für deren Vorbereitung bereits vor diesem
Tage der Verschmelzungs- oder Übertragungsver-
trag beurkundet oder eine oberste Vertretung oder
eine Hauptversammlung einberufen worden ist."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
und über die Verschmelzung von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesell-
schaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1S. 836),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 31 a
(1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den
die Gesellschafterversammlung der übertragenden
Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zuge-
stimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß
das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile zu
niedrig bemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis zu
niedrig bemessen, so hat das in dem sinngemäß an-
zuwendenden§ 306 des Aktiengesetzes bestimmte
Gericht auf Antrag einen Ausgleich durch bare Zu-
zahlungen, die den zehnten Teil des Gesamtnenn-
betrags der gewährten Geschäftsanteile übersteigen
können, anzuordnen.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter der
übertragenden Gesellschaft, der zur Anfechtung des
Verschmelzungsbeschlusses befugt wäre, dessen
Anfechtungsrecht jedoch nach Absatz 1 Satz 1 aus-
geschlossen ist. Der Antrag kann nur binnen zwei
Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregi-
ster des Sitzes der übertragenden Gesellschaft nach
§ 1 O des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht
gilt. Für das Verfahren gilt § 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1 ,
Abs. 5 bis 7 des Aktiengesetzes sinngemäß. Gesell-
schafter, die einen Antrag nicht gestellt haben, kön-
nen aus der Entscheidung des Gerichts keine Rechte
herleiten.11

2. In§ 32 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „31" der
Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe
,,31 a." angefügt.
3. In § 33 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 340 Abs. 3, 4"
durch die Angabe,,§ 340 d Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 bis 6"
ersetzt.
4. Nach § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 37 a
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-
zungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas-
sung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren
Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Ver-
schmelzungsvertrag beurkundet oder eine Gesell-
schafterversammlung einberufen worden ist."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 836), wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Nr. 3" durch die
Angabe ,,§ 37 Abs. 4 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 17 Nr. 1 Buchstabe f des Rechtspflegergesetzes
vom 5. November 1969 in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 302-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 34 des Ge-
setzes vom 10. Juni 1981 (BGBI. I S. 514), wird nach der
Verweisung ,,§ 144 a" eingefügt „und § 144 b".
Artikel 9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Oktober 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Kohl
der Justiz
Engel hard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1982 I S. 1425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a0ef403102c3e738….