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Artikel 7 · BT-Drs. 14/8017 · S. 130
Zu Artikel 7 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 und 2 Die Änderungen sind Folgeänderungen auf Grund der Be- endigung der amtlichen Preisfeststellung und der Einfüh- rung des Begriffs „amtlicher Markt“ im Börsengesetz. Zu Nummer 3 In das Aktiengesetz wird mit § 406 ein neuer Ordungswid- rigkeitstatbestand aufgenommen. Die Pflicht nach § 71 Abs. 3 Aktiengesetz, die Ermächtigung der Hauptversamm- lung zum Rückkauf eigener Aktien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, war bisher nicht als Ordnungswidrigkeitstatbestand erfasst. Verstieß in der Vergangenheit eine Gesellschaft gegen diese Pflicht, so hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Möglichkeiten, den Verstoß zu ahnden. Der in Absatz 2 gesetzte Bußgeldrahmen bewegt sich mit fünfzig- tausend Euro in dem Bereich der Bußgelder, die bei Verstö- ßen gegen § 25 Abs. 1 und 2 WpHG verhängt werden kön- nen, da die Pflicht nach § 71 Abs. 3 diesen Vorschriften ver- gleichbar ist. Die Mitteilung der Ermächtigung ermöglicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Kursentwicklung der Wertpapiere der ermächtigten Gesell- schaft zu bewerten, was zum Beispiel für die Untersuchung von Insider-Fällen von Bedeutung ist. Weiter ist die Er- mächtigung im Zusammenhang mit Unternehmensübernah- men von Bedeutung, da sie gegebenenfalls eine zulässige Verteidigung gegen eine feindliche Übernahme erlaubt. Hier muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht nachvollziehen können, wann eine solche Ermächti- gung erteilt worden ist. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchführung des Ordnungswirdrigkeitenverfahrens ist nach Absatz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der gegen- über auch die Mitteilungspflicht besteht. Diese Ermächti- gung bezieht s
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.908 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8017, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 681.459–683.367 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3D4 · Prüfwert 2ce3a5a44c3565d0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP