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Artikel 1 · BT-Drs. 16/11642 · S. 22
Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Einfügung eines § 33a AktG) § 33 AktG ordnet eine obligatorische externe Werthaltig- keitsprüfung bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen an. Der neu eingefügte § 33a AktG sieht hierzu Ausnahmen vor. Von einer externen Gründungsprüfung kann danach abgesehen werden, wenn Vermögensgegenstände im Sinne des § 33a Abs. 1 eingelegt werden sollen, für deren Bewertung eindeu- tige Anhaltspunkte vorliegen. Dabei besteht ein Wahlrecht; es kann auch das Verfahren der externen Prüfung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 AktG) gewählt werden, wenn es den Gründern oder der Verwaltung günstiger erscheint. Das Verfahren nach § 33a AktG ist jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund beson- derer Umstände eine sichere Bewertung der Einlagegegen- stände im Einzelfall nicht möglich ist (§ 33a Abs. 2 AktG). Durch § 33a AktG wird Artikel 10a Abs. 1 und 2 der Kapital- richtlinie umgesetzt. Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt in sachlicher Hinsicht diejenigen Klassen von Gegenständen, bei deren Einbringung als Sacheinlage oder Sachübernahme von einer externen Werthaltigkeitsprü- fung abgesehen werden kann. Durch die Vorschrift wird Arti- kel 10a Abs. 1 und 2 der Kapitalrichtlinie umgesetzt. Die Er- leichterung kann nur für die in der Kapitalrichtlinie erwähn- ten Klassen von Gegenständen gewährt werden. Sollen nicht ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne der Vor- schrift eingebracht werden, kommt die Erleichterung nur für die in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Vermögens- gegenstände in Betracht. Zu Nummer 1 Nummer 1 definiert die Begriffe „übertragbare Wertpapiere“ und „Geldmarktinstrumente“ und „organisierten Märkten“ unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Der Bewertungsmaßstab des gewichteten Durchsc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 137.736 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11642, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.087–214.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 1a338a4479591f34….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP