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Artikel 1 · BT-Drs. 16/11642 · S. 22

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Einfügung eines § 33a AktG)
§ 33 AktG ordnet eine obligatorische externe Werthaltig-
keitsprüfung bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen an. Der
neu eingefügte § 33a AktG sieht hierzu Ausnahmen vor. Von
einer externen Gründungsprüfung kann danach abgesehen
werden, wenn Vermögensgegenstände im Sinne des § 33a
Abs. 1 eingelegt werden sollen, für deren Bewertung eindeu-
tige Anhaltspunkte vorliegen. Dabei besteht ein Wahlrecht;
es kann auch das Verfahren der externen Prüfung (§ 33 Abs. 3
Satz 2 AktG) gewählt werden, wenn es den Gründern oder
der Verwaltung günstiger erscheint. Das Verfahren nach
§ 33a AktG ist jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund beson-
derer Umstände eine sichere Bewertung der Einlagegegen-
stände im Einzelfall nicht möglich ist (§ 33a Abs. 2 AktG).
Durch § 33a AktG wird Artikel 10a Abs. 1 und 2 der Kapital-
richtlinie umgesetzt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt in sachlicher Hinsicht diejenigen Klassen
von Gegenständen, bei deren Einbringung als Sacheinlage
oder Sachübernahme von einer externen Werthaltigkeitsprü-
fung abgesehen werden kann. Durch die Vorschrift wird Arti-
kel 10a Abs. 1 und 2 der Kapitalrichtlinie umgesetzt. Die Er-
leichterung kann nur für die in der Kapitalrichtlinie erwähn-
ten Klassen von Gegenständen gewährt werden. Sollen nicht
ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne der Vor-
schrift eingebracht werden, kommt die Erleichterung nur für
die in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Vermögens-
gegenstände in Betracht.
Zu Nummer 1
Nummer 1 definiert die Begriffe „übertragbare Wertpapiere“
und „Geldmarktinstrumente“ und „organisierten Märkten“
unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Der Bewertungsmaßstab des gewichteten Durchsc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 137.736 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/11642, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.087–214.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 1a338a4479591f34….

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