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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1166

BGBl. 2022 I S. 1166 · 36.702 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
                                        Gesetz
                    zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
              von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
            sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 20. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
   In § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 121 Abs. 5“ durch die Wör-
ter „§ 121 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
                   Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 67f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-
           satz 2 Satz 2“ die Wörter „und § 118a Ab-
           satz 1 Satz 4“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab-
           satz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
           „§ 118a Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.
   b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 wer-
      den jeweils nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2“
      ein Komma und die Wörter „§ 118a Absatz 1
      Satz 4“ eingefügt.

2. In § 71 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
   „Kreditinstitut“ die Wörter „oder Wertpapierinstitut“
   eingefügt.
3. In § 111a Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem
   Wort „Kreditinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-
   pierinstituten“ eingefügt.
4. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
                         „§ 118a

              Virtuelle Hauptversammlung
      (1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vor-
   stand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Ver-
   sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
   oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptver-
   sammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptver-
   sammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung
   abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen
   einzuhalten:

   1. die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton
      übertragen,
   2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im
      Wege elektronischer Kommunikation, namentlich
      über elektronische Teilnahme oder elektroni-
      sche Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung
      möglich,
   3. den elektronisch zu der Versammlung zuge-
      schalteten Aktionären wird das Recht einge-
      räumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege
      der Videokommunikation in der Versammlung
      zu stellen,
   4. den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach
      § 131 im Wege elektronischer Kommunikation
      eingeräumt,
BGBl. 2022, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
5. den Aktionären wird, sofern der Vorstand von
   der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-
   brauch macht, der Bericht des Vorstands oder
   dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sie-
   ben Tage vor der Versammlung zugänglich ge-
   macht,

6. den Aktionären wird das Recht eingeräumt,
   Stellungnahmen nach § 130a Absatz 1 bis 4 im
   Wege elektronischer Kommunikation einzurei-

   chen,

7. den elektronisch zu der Versammlung zuge-
   schalteten Aktionären wird ein Rederecht in der
   Versammlung im Wege der Videokommunika-
   tion nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt,
8. den elektronisch zu der Versammlung zu-
   geschalteten Aktionären wird ein Recht zum
   Widerspruch gegen einen Beschluss der Haupt-
   versammlung im Wege elektronischer Kommu-
   nikation eingeräumt.

Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt

§ 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften

hat das Zugänglichmachen über die Internetseite

der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3

und 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3

gelten entsprechend.

   (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort
der Hauptversammlung teilnehmen. Gleiches gilt
für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren
Teilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im
Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
Der Versammlungsleiter und in den Fällen des
§ 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer
haben am Ort der Hauptversammlung teilzuneh-
men. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz 3
Satz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am

Ort der Hauptversammlung teilnehmen.

   (3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Ab-
satz 1 Satz 1, die die Abhaltung virtueller Haupt-
versammlungen vorsieht, muss befristet werden.
Die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf
in einer solchen Bestimmung für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Ge-
sellschaft vorgesehen werden.
   (4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die
Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die Abhaltung vir-
tueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss
befristet werden. Sie kann für einen Zeitraum von
längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesell-
schaft erteilt werden.

   (5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Be-
stimmungen oder Ermächtigungen durch Satzungs-
änderung geschaffen,
1. darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller
   Hauptversammlungen bis zu einem Zeitraum
   von längstens fünf Jahren nach Eintragung der
   Satzungsänderung vorsehen und
2. kann die Ermächtigung des Vorstands für einen
   Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintra-
   gung der Satzungsänderung erteilt werden.
  (6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz,
dass Unterlagen in der Hauptversammlung zu-
gänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen
den der Hauptversammlung elektronisch zuge-

   schalteten Aktionären während des Zeitraums der
   Versammlung über die Internetseite der Gesell-
   schaft oder eine über diese zugängliche Internet-
   seite eines Dritten zugänglich zu machen.“

5. § 121 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
      gefügt:

         „(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-

      lung muss die Einberufung auch angeben, wie
      sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elek-
      tronisch zur Versammlung zuschalten können.
      Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzu-
      weisen, dass eine physische Präsenz der Aktio-
      näre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der
      Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei
      börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der
      virtuellen Hauptversammlung abweichend von
      Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das
      Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elek-

      tronischer Kommunikation anzugeben. Zudem

      ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf

      § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der

      Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-

      brauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hin-

      zuweisen sowie darauf, dass der Bericht des
      Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach
      § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich
      gemacht wird.“

   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden
      die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“

6. Dem § 126 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung

   gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zu-
   gänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zu-
   gänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu
   ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträ-
   gen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre
   die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraus-
   setzungen für die Ausübung des Stimmrechts
   nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den
   Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legiti-
   miert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist,
   nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung an-
   gemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung
   nicht behandelt werden.“

7. § 129 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind
      die elektronisch zu der Versammlung zuge-
      schalteten oder vertretenen Aktionäre und die
      elektronisch zu der Versammlung zugeschalte-
      ten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis
      nach Satz 2 aufzunehmen.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Teil-
      nehmern“ ein Komma und die Wörter „im Fall
      der virtuellen Hauptversammlung allen elektro-
      nisch zu der Versammlung zugeschalteten Ak-
      tionären und Vertretern von Aktionären“ einge-
      fügt.
BGBl. 2022, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
 8. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
     „(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über
   den Gang der Hauptversammlung unter Anwesen-
   heit am Ort der Hauptversammlung zu machen.“
 9. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

                          „§ 130a

                   Stellungnahme- und

       Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen

     (1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ha-
   ben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung
   Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tages-
   ordnung im Wege elektronischer Kommunikation
   unter Verwendung der in der Einberufung hierfür
   mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann
   auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemel-
   dete Aktionäre beschränkt werden. Der Umfang
   der Stellungnahmen kann in der Einberufung ange-
   messen beschränkt werden.
     (2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf
   Tage vor der Versammlung einzureichen.
      (3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen
   Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Ver-
   sammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglich-
   machen kann auf ordnungsgemäß zu der Ver-
   sammlung angemeldete Aktionäre beschränkt wer-
   den. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das
   Zugänglichmachen über die Internetseite der Ge-
   sellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann

   das Zugänglichmachen auch über die Internetseite

   eines Dritten erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Num-

   mer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.

     (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2
   und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7.
      (5) Den elektronisch zu der Versammlung zuge-
   schalteten Aktionären ist in der Versammlung ein
   Rederecht im Wege der Videokommunikation zu
   gewähren. Für die Redebeiträge ist die von der Ge-
   sellschaft angebotene Form der Videokommuni-
   kation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge
   nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Aus-
   kunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen
   nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach
   § 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebei-
   trags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
     (6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung

   vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokom-

   munikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in

   der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu

   überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die

   Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.“

10. § 131 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      bis 1f eingefügt:
          „(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-

       lung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzu-
       wenden, dass der Vorstand vorgeben kann,
       dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei
       Tage vor der Versammlung im Wege der elek-
       tronischen Kommunikation einzureichen sind.
       Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7.

   Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen
   nicht berücksichtigt werden.
     (1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen
   kann in der Einberufung angemessen beschränkt
   werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen
   kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung
   angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

      (1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß

   eingereichte Fragen vor der Versammlung allen

   Aktionären zugänglich zu machen und bis spä-
   testens einen Tag vor der Versammlung zu be-
   antworten; für die Berechnung der Frist gilt
   § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesell-
   schaften haben das Zugänglichmachen der
   Fragen und deren Beantwortung über die Inter-
   netseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das
   Zugänglichmachen der Fragen entsprechend.
   Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und
   in der Versammlung durchgängig zugänglich,
   darf der Vorstand in der Versammlung die Aus-
   kunft zu diesen Fragen verweigern.
      (1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung
   zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung
   im Wege der elektronischen Kommunikation ein
   Nachfragerecht zu allen vor und in der Ver-
   sammlung gegebenen Antworten des Vorstands
   einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das
   Nachfragerecht.

      (1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Ver-

   sammlung zugeschalteten Aktionär in der Ver-

   sammlung im Wege der elektronischen Kommu-

   nikation das Recht einzuräumen, Fragen zu
   Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ab-
   lauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben
   haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fra-
   gerecht.
      (1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen,
   dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das
   Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Frage-
   recht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung
   ausschließlich im Wege der Videokommunika-
   tion ausgeübt werden dürfen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist

       zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu

       der Versammlung zugeschaltete Aktionär

       sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der

       elektronischen Kommunikation übermitteln

       kann.“

   bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
       „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Die
       Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu
   gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der
   Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Ver-
   langen nach Satz 1 im Wege der elektronischen
   Kommunikation übermitteln kann.“
BGBl. 2022, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
11. Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind fol-
   gende elektronisch zugeschaltete Aktionäre an-
   tragsberechtigt:

   1. jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht
      gegeben worden ist,
   2. jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elek-
      tronischer Kommunikation erklärt hat, wenn
      über den Gegenstand der Tagesordnung, auf
      den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst

      worden ist.“

12. In § 176 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Kreditinstitute“ die Wörter „oder Wertpapierinsti-
    tute“ eingefügt.

13. § 186 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
      ein Komma und die Wörter „einem Wertpapier-
      institut“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
      ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitut“
      eingefügt.

14. § 241 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Abs. 4“
      die Wörter „und 4b Satz 1“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1
      und 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter
      „§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ er-
      setzt.

15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1
    und 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 130
    Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.
16. § 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

   1. auf die durch eine technische Störung verur-

      sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118

      Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie

      § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahr-

      genommen worden sind,
   2. auf die durch eine technische Störung verur-
      sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung
      mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4,
      nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
      bindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach
      § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektro-
      nischem Wege wahrgenommen worden sind,
   3. auf die durch eine technische Störung verur-

      sachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2

      Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,

   4. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Ab-
      satz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von
      § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder
      des § 124a,

   5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Ab-
      satz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
   Eine Anfechtung kann auf die durch eine techni-
   sche Störung verursachte Verletzung von Rechten

   aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus
   Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der
   Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor-
   zuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer
   Verschuldensmaßstab bestimmt werden.“

17. Dem § 245 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten
   alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalte-
   ten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1
   Nummer 1.“

18. In § 246a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

    „Hauptversammlungsbeschluss“ die Wörter „zur
    Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1
    Satz 1,“ eingefügt.

19. In § 251 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 245
    Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 245 Satz 1
    Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

   Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset-
zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
wird folgender § 26n eingefügt:

                        „§ 26n

                  Übergangsvorschrift
              zum Gesetz zur Einführung
         virtueller Hauptversammlungen von
         Aktiengesellschaften und Änderung
         genossenschafts- sowie insolvenz-
     und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

   (1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich

31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand

mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass

die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach

§ 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.

  (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab
dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf
Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli
2022 einberufen werden.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   § 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach
     § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im
BGBl. 2022, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
       Wege der Videokommunikation zu der Versamm-
       lung zuzuschalten und können über die Video-
       kommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a
       Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte
       Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b
       des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie
       die zu diesen Fragen vor der Versammlung gege-
       benen Antworten sind den Vertretern zugänglich
       zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zu-

       schaltung im Wege der Videokommunikation am
       Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern
       sie dies für erforderlich halten.“
  b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2“
     durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

       „Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
  b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3“
     durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.

                        Artikel 5

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 358 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ein-
         führung virtueller Hauptversammlungen von
         Aktiengesellschaften und Änderung genos-
         senschafts- sowie insolvenz- und restruktu-
         rierungsrechtlicher Vorschriften“.

2. § 191 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die
  für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften
  der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5,
  6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3
  und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2,
  Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122
  und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1
  und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab-
  satz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4
  sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257
  bis 261 des Aktiengesetzes.“
3. Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung
  nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen
  obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der
  Videokommunikation zu der Versammlung zuzu-
  schalten und ihnen ist auf Verlangen über die Video-
  kommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a
  Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte
  Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des
  Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu

   diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen
   Antworten sind den Vertretern zugänglich zu ma-
   chen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung
   im Wege der Videokommunikation am Ort der
   Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für
   erforderlich halten.“

4. Folgender § 359 wird angefügt:

                          „§ 359

                    Übergangsvorschrift
                zum Gesetz zur Einführung
           virtueller Hauptversammlungen von
           Aktiengesellschaften und Änderung
           genossenschafts- sowie insolvenz-
       und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

      (1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließ-
   lich 31. August 2023 einberufen werden, kann der
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ent-
   scheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle
   oberste Vertretung entsprechend § 118a des Ak-
   tiengesetzes abgehalten wird.

      (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in
   der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind
   erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden,
   die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
              Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli
2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 43a folgende Angabe eingefügt:
   „§ 43b Formen der Generalversammlung“.

2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben.

3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

                          „§ 43b
            Formen der Generalversammlung

      (1) Die Generalversammlung muss in einer der
   folgenden Formen abgehalten werden:
   1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem
      die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend
      sind,

   2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame
      physische Anwesenheit der Mitglieder an einem
      Ort,

   3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder
      wahlweise am Ort der Versammlung physisch
      anwesend oder ohne physische Anwesenheit an
      diesem Ort teilnehmen können,
BGBl. 2022, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, auf-
   gespalten in

  a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
     aa) als virtuelle Versammlung oder

     bb) als hybride Versammlung und
  b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungs-
     phase.
  (2) Bei einer Präsenzversammlung können Be-
schlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im
Wege der elektronischen Kommunikation gefasst
werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Fer-
ner kann die Satzung vorsehen, dass

1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats
   im Wege der Bild- und Tonübertragung an der
   Generalversammlung teilnehmen können und
2. die Generalversammlung in Bild und Ton über-
   tragen werden darf.
  (3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sicher-
gestellt sein, dass

1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh-
   menden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der
   elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird
   und
2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, An-
   trags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich
   oder im Wege der elektronischen Kommunikation
   ausüben können.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte
schriftlich oder im Wege der elektronischen Kom-
munikation ausgeübt werden können.
  (4) Bei einer hybriden Versammlung muss sicher-
gestellt sein, dass
1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh-
   menden Mitgliedern im Wege der elektronischen
   Kommunikation mitgeteilt wird,

2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit
   am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-,
   Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege
   der elektronischen Kommunikation ausüben kön-
   nen und
3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch phy-
   sisch am Ort der Versammlung anwesende Mit-
   glieder vertreten sind.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation ausge-
übt werden können.
   (5) Bei einer Versammlung im gestreckten Ver-
fahren muss sichergestellt sein, dass

1. während einer als virtuelle Versammlung stattfin-

   denden Erörterungsphase Absatz 3 mit Aus-

   nahme der Anforderungen an die Ausübung von

   Stimmrechten erfüllt ist,

2. während einer als hybride Versammlung stattfin-
   denden Erörterungsphase Absatz 4 mit Aus-
   nahme der Anforderungen an die Ausübung von
   Stimmrechten erfüllt ist und

  3. während der Abstimmungsphase alle Mitglieder
     ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der
     elektronischen Kommunikation ausüben können.

  Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
  die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt
  werden können.
     (6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach
  Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat ge-
  meinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be-
  rücksichtigung der Interessen der Mitglieder über
  die Form
  1. der Versammlung nach Absatz 1 und

  2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4
     Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für
     eine Versammlung im gestreckten Verfahren ge-
     troffen wurde.
  Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, ent-
  scheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von
  der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten
  Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Auf-
  sichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte
  nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen
  oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Grün-
  den nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung
  abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 be-
  stimmte Form der Versammlung festlegen oder das
  Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die
  Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach
  Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.
    (7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach
  Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege
  der elektronischen Kommunikation teilgenommen
  haben, gelten als erschienen.“
4. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu
  machen:
  1. die Tagesordnung,

  2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,

  3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich
     die Form der Erörterungsphase und
  4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die
     erforderlichen Angaben zur Nutzung der schrift-
     lichen oder elektronischen Kommunikation.“
5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Tag der Ver-
     sammlung,“ die Wörter „die Form der Versamm-
     lung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b
     Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der
     Erörterungsphase,“ eingefügt.
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Num-

     mer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der

     Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzu-

     geben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b

     Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein
     Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der
     Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem
     Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der
     Stimmabgabe anzugeben.“
BGBl. 2022, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
6. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     „(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Ge-
  neralversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2
  bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes
  oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf
  technische Störungen der elektronischen Kommuni-
  kation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genos-
  senschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor-
  zuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“

                       Artikel 7
                 Änderung der
         Unternehmensregisterverordnung
   In § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Ab-
satz 3 vor den Wörtern „Der Nutzer bestimmt“ die Ab-
satzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung
„(4)“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
                 Pfandbriefgesetzes
  § 31 Absatz 2b Satz 5 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 9
                  Änderung des
           Telekommunikationsgesetzes
   In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes

vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021

(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“ durch die

Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stel-

le“ ersetzt.

                      Artikel 10
                   Änderung des
             Gesetzes zur Umsetzung
            zur Digitalisierungsrichtlinie

   Die Artikel 27 und 30 des Gesetzes zur Umsetzung

der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (BGBl. I

S. 3338) werden aufgehoben.

                      Artikel 11
                    Änderung der
                  Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
     ter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der

     Vermögensauskunft an den Schuldner“ durch die
     Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung
     nach § 97 Absatz 1“ ersetzt.

  b) In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des
     Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der
     Aufforderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.

2. In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „nach“ die Wörter „Absatz 1 oder“ eingefügt.
3. In § 270f Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
   Satz 1, Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 3
   und 4“ ersetzt.

                      Artikel 12
                   Änderung des
           Unternehmensstabilisierungs-
          und -restrukturierungsgesetzes

   Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungs-
  plan nebst Anlagen beizufügen.“

2. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 46
   Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1
   Satz 4“ ersetzt.

3. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2

     darin begründet, dass infolge einer unzutreffen-

     den Bewertung des Unternehmens die Voraus-

     setzungen für eine gruppenübergreifende Mehr-

     heitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht

     gegeben sind, so kann die Versagung der Bestä-

     tigung auf diesen Mangel nur gestützt werden,
     wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffe-
     ner dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig,
     wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Ab-
     stimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die
     Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Ab-
     stimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann,

     wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Ver-

     sammlung der Planbetroffenen stattgefunden

     hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Ver-
     sammlung auf die Erforderlichkeit des Wider-
     spruchs und die Folgen eines unterbliebenen
     Widerspruchs gesondert hingewiesen worden
     ist.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 3 bis 5.

4. In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
   satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

5. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den
         Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar-
         beitung und Aushandlung des Restrukturie-
         rungskonzepts und des auf ihm basierenden
         Plans zu unterstützen.“
6. In § 90 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
   Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.

                     Artikel 13
                 Änderung des

        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
   „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermö-
   gensauskunft an den Schuldner“ durch die Wörter
   „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97
   Absatz 1 der Insolvenzordnung“ ersetzt.
2. In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des
   Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der Auf-
   forderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.

                      Artikel 14

                    Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in
Kraft.
   (2) Artikel 11 Nummer 1 und Artikel 13 treten am
1. November 2022 in Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 20. Juli 2022
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz
                                  Der Bundesminister der Justiz
                                        Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1552ce5160f60738….