Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1166
BGBl. 2022 I S. 1166 · 36.702 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 121 Abs. 5“ durch die Wör-
ter „§ 121 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-
satz 2 Satz 2“ die Wörter „und § 118a Ab-
satz 1 Satz 4“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab-
satz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
„§ 118a Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 wer-
den jeweils nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2“
ein Komma und die Wörter „§ 118a Absatz 1
Satz 4“ eingefügt.
2. In § 71 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Kreditinstitut“ die Wörter „oder Wertpapierinstitut“
eingefügt.
3. In § 111a Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Kreditinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-
pierinstituten“ eingefügt.
4. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a
Virtuelle Hauptversammlung
(1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vor-
stand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Ver-
sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptver-
sammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptver-
sammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen
einzuhalten:
1. die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton
übertragen,
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im
Wege elektronischer Kommunikation, namentlich
über elektronische Teilnahme oder elektroni-
sche Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung
möglich,
3. den elektronisch zu der Versammlung zuge-
schalteten Aktionären wird das Recht einge-
räumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege
der Videokommunikation in der Versammlung
zu stellen,
4. den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach
§ 131 im Wege elektronischer Kommunikation
eingeräumt,

5. den Aktionären wird, sofern der Vorstand von
der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-
brauch macht, der Bericht des Vorstands oder
dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sie-
ben Tage vor der Versammlung zugänglich ge-
macht,
6. den Aktionären wird das Recht eingeräumt,
Stellungnahmen nach § 130a Absatz 1 bis 4 im
Wege elektronischer Kommunikation einzurei-
chen,
7. den elektronisch zu der Versammlung zuge-
schalteten Aktionären wird ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunika-
tion nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt,
8. den elektronisch zu der Versammlung zu-
geschalteten Aktionären wird ein Recht zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der Haupt-
versammlung im Wege elektronischer Kommu-
nikation eingeräumt.
Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt
§ 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften
hat das Zugänglichmachen über die Internetseite
der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3
und 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort
der Hauptversammlung teilnehmen. Gleiches gilt
für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren
Teilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im
Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
Der Versammlungsleiter und in den Fällen des
§ 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer
haben am Ort der Hauptversammlung teilzuneh-
men. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz 3
Satz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am
Ort der Hauptversammlung teilnehmen.
(3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Ab-
satz 1 Satz 1, die die Abhaltung virtueller Haupt-
versammlungen vorsieht, muss befristet werden.
Die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf
in einer solchen Bestimmung für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Ge-
sellschaft vorgesehen werden.
(4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die
Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die Abhaltung vir-
tueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss
befristet werden. Sie kann für einen Zeitraum von
längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesell-
schaft erteilt werden.
(5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Be-
stimmungen oder Ermächtigungen durch Satzungs-
änderung geschaffen,
1. darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen bis zu einem Zeitraum
von längstens fünf Jahren nach Eintragung der
Satzungsänderung vorsehen und
2. kann die Ermächtigung des Vorstands für einen
Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintra-
gung der Satzungsänderung erteilt werden.
(6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz,
dass Unterlagen in der Hauptversammlung zu-
gänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen
den der Hauptversammlung elektronisch zuge-
schalteten Aktionären während des Zeitraums der
Versammlung über die Internetseite der Gesell-
schaft oder eine über diese zugängliche Internet-
seite eines Dritten zugänglich zu machen.“
5. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
gefügt:
„(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-
lung muss die Einberufung auch angeben, wie
sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elek-
tronisch zur Versammlung zuschalten können.
Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzu-
weisen, dass eine physische Präsenz der Aktio-
näre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei
börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der
virtuellen Hauptversammlung abweichend von
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das
Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elek-
tronischer Kommunikation anzugeben. Zudem
ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf
§ 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der
Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-
brauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hin-
zuweisen sowie darauf, dass der Bericht des
Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach
§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich
gemacht wird.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
6. Dem § 126 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung
gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zu-
gänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zu-
gänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu
ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträ-
gen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre
die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraus-
setzungen für die Ausübung des Stimmrechts
nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den
Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legiti-
miert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist,
nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung an-
gemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung
nicht behandelt werden.“
7. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind
die elektronisch zu der Versammlung zuge-
schalteten oder vertretenen Aktionäre und die
elektronisch zu der Versammlung zugeschalte-
ten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis
nach Satz 2 aufzunehmen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Teil-
nehmern“ ein Komma und die Wörter „im Fall
der virtuellen Hauptversammlung allen elektro-
nisch zu der Versammlung zugeschalteten Ak-
tionären und Vertretern von Aktionären“ einge-
fügt.

8. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über
den Gang der Hauptversammlung unter Anwesen-
heit am Ort der Hauptversammlung zu machen.“
9. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:
„§ 130a
Stellungnahme- und
Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
(1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ha-
ben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tages-
ordnung im Wege elektronischer Kommunikation
unter Verwendung der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann
auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemel-
dete Aktionäre beschränkt werden. Der Umfang
der Stellungnahmen kann in der Einberufung ange-
messen beschränkt werden.
(2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf
Tage vor der Versammlung einzureichen.
(3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen
Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Ver-
sammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglich-
machen kann auf ordnungsgemäß zu der Ver-
sammlung angemeldete Aktionäre beschränkt wer-
den. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das
Zugänglichmachen über die Internetseite der Ge-
sellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann
das Zugänglichmachen auch über die Internetseite
eines Dritten erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2
und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7.
(5) Den elektronisch zu der Versammlung zuge-
schalteten Aktionären ist in der Versammlung ein
Rederecht im Wege der Videokommunikation zu
gewähren. Für die Redebeiträge ist die von der Ge-
sellschaft angebotene Form der Videokommuni-
kation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Aus-
kunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen
nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach
§ 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebei-
trags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung
vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokom-
munikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in
der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.“
10. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1f eingefügt:
„(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-
lung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass der Vorstand vorgeben kann,
dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei
Tage vor der Versammlung im Wege der elek-
tronischen Kommunikation einzureichen sind.
Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7.
Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen
nicht berücksichtigt werden.
(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen
kann in der Einberufung angemessen beschränkt
werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen
kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung
angemeldete Aktionäre beschränkt werden.
(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß
eingereichte Fragen vor der Versammlung allen
Aktionären zugänglich zu machen und bis spä-
testens einen Tag vor der Versammlung zu be-
antworten; für die Berechnung der Frist gilt
§ 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesell-
schaften haben das Zugänglichmachen der
Fragen und deren Beantwortung über die Inter-
netseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das
Zugänglichmachen der Fragen entsprechend.
Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und
in der Versammlung durchgängig zugänglich,
darf der Vorstand in der Versammlung die Aus-
kunft zu diesen Fragen verweigern.
(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung
zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation ein
Nachfragerecht zu allen vor und in der Ver-
sammlung gegebenen Antworten des Vorstands
einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das
Nachfragerecht.
(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Ver-
sammlung zugeschalteten Aktionär in der Ver-
sammlung im Wege der elektronischen Kommu-
nikation das Recht einzuräumen, Fragen zu
Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ab-
lauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben
haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fra-
gerecht.
(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen,
dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das
Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Frage-
recht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunika-
tion ausgeübt werden dürfen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist
zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu
der Versammlung zugeschaltete Aktionär
sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der
elektronischen Kommunikation übermitteln
kann.“
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Die
Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu
gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der
Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Ver-
langen nach Satz 1 im Wege der elektronischen
Kommunikation übermitteln kann.“

11. Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind fol-
gende elektronisch zugeschaltete Aktionäre an-
tragsberechtigt:
1. jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht
gegeben worden ist,
2. jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elek-
tronischer Kommunikation erklärt hat, wenn
über den Gegenstand der Tagesordnung, auf
den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst
worden ist.“
12. In § 176 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Kreditinstitute“ die Wörter „oder Wertpapierinsti-
tute“ eingefügt.
13. § 186 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
ein Komma und die Wörter „einem Wertpapier-
institut“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitut“
eingefügt.
14. § 241 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Abs. 4“
die Wörter „und 4b Satz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1
und 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ er-
setzt.
15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1
und 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 130
Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.
16. § 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
1. auf die durch eine technische Störung verur-
sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie
§ 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahr-
genommen worden sind,
2. auf die durch eine technische Störung verur-
sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung
mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4,
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
bindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach
§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektro-
nischem Wege wahrgenommen worden sind,
3. auf die durch eine technische Störung verur-
sachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Ab-
satz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von
§ 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder
des § 124a,
5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Ab-
satz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine techni-
sche Störung verursachte Verletzung von Rechten
aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus
Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der
Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor-
zuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer
Verschuldensmaßstab bestimmt werden.“
17. Dem § 245 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten
alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalte-
ten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1
Nummer 1.“
18. In § 246a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hauptversammlungsbeschluss“ die Wörter „zur
Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1
Satz 1,“ eingefügt.
19. In § 251 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 245
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 245 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset-
zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
wird folgender § 26n eingefügt:
„§ 26n
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Einführung
virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften und Änderung
genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich
31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass
die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach
§ 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.
(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab
dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf
Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli
2022 einberufen werden.“
Artikel 4
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach
§ 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im

Wege der Videokommunikation zu der Versamm-
lung zuzuschalten und können über die Video-
kommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a
Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte
Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b
des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie
die zu diesen Fragen vor der Versammlung gege-
benen Antworten sind den Vertretern zugänglich
zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zu-
schaltung im Wege der Videokommunikation am
Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern
sie dies für erforderlich halten.“
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3“
durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 358 folgende Angabe eingefügt:
„§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ein-
führung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften und Änderung genos-
senschafts- sowie insolvenz- und restruktu-
rierungsrechtlicher Vorschriften“.
2. § 191 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die
für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften
der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5,
6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3
und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2,
Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122
und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1
und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab-
satz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4
sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257
bis 261 des Aktiengesetzes.“
3. Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung
nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen
obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der
Videokommunikation zu der Versammlung zuzu-
schalten und ihnen ist auf Verlangen über die Video-
kommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a
Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte
Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des
Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu
diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen
Antworten sind den Vertretern zugänglich zu ma-
chen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung
im Wege der Videokommunikation am Ort der
Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für
erforderlich halten.“
4. Folgender § 359 wird angefügt:
„§ 359
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Einführung
virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften und Änderung
genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließ-
lich 31. August 2023 einberufen werden, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ent-
scheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle
oberste Vertretung entsprechend § 118a des Ak-
tiengesetzes abgehalten wird.
(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in
der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind
erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden,
die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.“
Artikel 6
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli
2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 43a folgende Angabe eingefügt:
„§ 43b Formen der Generalversammlung“.
2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben.
3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 43b
Formen der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung muss in einer der
folgenden Formen abgehalten werden:
1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem
die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend
sind,
2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame
physische Anwesenheit der Mitglieder an einem
Ort,
3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder
wahlweise am Ort der Versammlung physisch
anwesend oder ohne physische Anwesenheit an
diesem Ort teilnehmen können,

4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, auf-
gespalten in
a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
aa) als virtuelle Versammlung oder
bb) als hybride Versammlung und
b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungs-
phase.
(2) Bei einer Präsenzversammlung können Be-
schlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im
Wege der elektronischen Kommunikation gefasst
werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Fer-
ner kann die Satzung vorsehen, dass
1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Bild- und Tonübertragung an der
Generalversammlung teilnehmen können und
2. die Generalversammlung in Bild und Ton über-
tragen werden darf.
(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sicher-
gestellt sein, dass
1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh-
menden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der
elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird
und
2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, An-
trags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich
oder im Wege der elektronischen Kommunikation
ausüben können.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte
schriftlich oder im Wege der elektronischen Kom-
munikation ausgeübt werden können.
(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sicher-
gestellt sein, dass
1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh-
menden Mitgliedern im Wege der elektronischen
Kommunikation mitgeteilt wird,
2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit
am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-,
Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege
der elektronischen Kommunikation ausüben kön-
nen und
3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch phy-
sisch am Ort der Versammlung anwesende Mit-
glieder vertreten sind.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation ausge-
übt werden können.
(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Ver-
fahren muss sichergestellt sein, dass
1. während einer als virtuelle Versammlung stattfin-
denden Erörterungsphase Absatz 3 mit Aus-
nahme der Anforderungen an die Ausübung von
Stimmrechten erfüllt ist,
2. während einer als hybride Versammlung stattfin-
denden Erörterungsphase Absatz 4 mit Aus-
nahme der Anforderungen an die Ausübung von
Stimmrechten erfüllt ist und
3. während der Abstimmungsphase alle Mitglieder
ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie
die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt
werden können.
(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach
Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat ge-
meinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Mitglieder über
die Form
1. der Versammlung nach Absatz 1 und
2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für
eine Versammlung im gestreckten Verfahren ge-
troffen wurde.
Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, ent-
scheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von
der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten
Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Auf-
sichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte
nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen
oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Grün-
den nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung
abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 be-
stimmte Form der Versammlung festlegen oder das
Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die
Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach
Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.
(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege
der elektronischen Kommunikation teilgenommen
haben, gelten als erschienen.“
4. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu
machen:
1. die Tagesordnung,
2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich
die Form der Erörterungsphase und
4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die
erforderlichen Angaben zur Nutzung der schrift-
lichen oder elektronischen Kommunikation.“
5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Tag der Ver-
sammlung,“ die Wörter „die Form der Versamm-
lung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b
Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der
Erörterungsphase,“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Num-
mer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der
Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzu-
geben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein
Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der
Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem
Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der
Stimmabgabe anzugeben.“

6. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Ge-
neralversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2
bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes
oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf
technische Störungen der elektronischen Kommuni-
kation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genos-
senschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor-
zuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
Artikel 7
Änderung der
Unternehmensregisterverordnung
In § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Ab-
satz 3 vor den Wörtern „Der Nutzer bestimmt“ die Ab-
satzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung
„(4)“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
§ 31 Absatz 2b Satz 5 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“ durch die
Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stel-
le“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung
zur Digitalisierungsrichtlinie
Die Artikel 27 und 30 des Gesetzes zur Umsetzung
der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
ter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft an den Schuldner“ durch die
Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung
nach § 97 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des
Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der
Aufforderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.
2. In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„nach“ die Wörter „Absatz 1 oder“ eingefügt.
3. In § 270f Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 3
und 4“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Unternehmensstabilisierungs-
und -restrukturierungsgesetzes
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungs-
plan nebst Anlagen beizufügen.“
2. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 46
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt.
3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2
darin begründet, dass infolge einer unzutreffen-
den Bewertung des Unternehmens die Voraus-
setzungen für eine gruppenübergreifende Mehr-
heitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht
gegeben sind, so kann die Versagung der Bestä-
tigung auf diesen Mangel nur gestützt werden,
wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffe-
ner dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig,
wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Ab-
stimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die
Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Ab-
stimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann,
wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Ver-
sammlung der Planbetroffenen stattgefunden
hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Ver-
sammlung auf die Erforderlichkeit des Wider-
spruchs und die Folgen eines unterbliebenen
Widerspruchs gesondert hingewiesen worden
ist.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
4. In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
5. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den
Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar-
beitung und Aushandlung des Restrukturie-
rungskonzepts und des auf ihm basierenden
Plans zu unterstützen.“
6. In § 90 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Wörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
„die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermö-
gensauskunft an den Schuldner“ durch die Wörter
„eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97
Absatz 1 der Insolvenzordnung“ ersetzt.
2. In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des
Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der Auf-
forderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in
Kraft.
(2) Artikel 11 Nummer 1 und Artikel 13 treten am
1. November 2022 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 20. Juli 2022
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1552ce5160f60738….