§ 305 Abfindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/305#abs-1 (1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/305#abs-2 (2) Als Abfindung muß der Vertrag,
vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/305#abs-3 (3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/305#abs-4 (4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/305#abs-5 (5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 237 Entscheidungen zu § 305 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 15.12.2021 – 13 K 1136/18 GZitiert von 1
- BGH, 17.03.2008 – II ZR 45/06Zitiert von 7
- FG Münster, 21.04.2026 – 13 K 317/25 K,G,F
- BGH, 21.02.2023 – II ZB 12/21Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwerts; Börsenwert als Grundlage des angemessenen AusgleichsZitiert von 17
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 – 20 W 14/05Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären; Bestimmung des Basiszinssatzes im Ertragswertverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LG Köln, 12.05.2017 – 82 O 79/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 14/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 305 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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