Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2010
BGBl. 2002 I S. 2010 · 352.042 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
(Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
Vom 21. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Börsengesetz (BörsG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen über
die Börsen und deren Organe
§ 1 Genehmigung und Aufsicht
§ 2 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 4 Handelsüberwachungsstelle
§ 5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde
§ 6 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-
rungen
§ 9 Börsenrat
§ 10 Wahl des Börsenrates
§ 11 Börsenrat an Warenbörsen
§ 12 Leitung der Börse
§ 13 Börsenordnung
§ 14 Gebührenordnung
§ 15 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
§ 16 Zulassung zur Börse
§ 17 Zugang zu einem elektronischen Handelssystem
§ 18 Börsenaufsicht
§ 19 Sicherheitsleistungen
§ 20 Sanktionsausschuss
§ 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
§ 22 Ausführung von Aufträgen
§ 23 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Abschnitt 2
Ermittlung des Börsenpreises
§ 24 Börsenpreis
§ 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen
§ 26 Zulassung zum Skontroführer

§ 27 Pflichten des Skontroführers
§ 28 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 29 Verteilung der Skontren
Abschnitt 3
Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel im amtlichen Markt
§ 30 Zulassungspflicht
§ 31 Zulassungsstelle
§ 32 Ermächtigungen
§ 33 Verweigerung der Zulassung
§ 34 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen
§ 36 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 37 Einführung
§ 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf
§ 39 Pflichten des Emittenten
§ 40 Zwischenbericht
§ 41 Auskunftserteilung
§ 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten
§ 43 Nichterfüllung der Emittentenpflichten
§ 44 Unrichtiger Börsenprospekt
§ 45 Haftungsausschluss
§ 46 Verjährung
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
§ 48 Gerichtliche Zuständigkeit
Abschnitt 4
Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren
zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr
§ 49 Zulassung; Einbeziehung
§ 50 Börsenordnung
§ 51 Zulassungsvoraussetzungen
§ 52 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
§ 54 Verpflichtungen des Emittenten
§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht
§ 56 Einbeziehungsvoraussetzungen
§ 57 Freiverkehr
Abschnitt 5
Bestimmungen über elektronische Handelssysteme
und börsenähnliche Einrichtungen
§ 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Han-
delssystems
§ 59 Börsenähnliche Einrichtung
§ 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 61 Strafvorschriften
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 64 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
über die Börsen und deren Organe
§1
Genehmigung und Aufsicht
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung
der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-
sichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-
der Börsen anzuordnen.
(2) Mit Erteilung der Genehmigung wird der Antragsteller
als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb
berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse
auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur
Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des
Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen
und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die
für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind,
auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungs-
mäßige Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die
Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich insbe-
sondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertrag-
lich zu sichern und die ausgelagerten Funktionen und
Tätigkeiten in seine internen Kontrollverfahren einzubezie-
hen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung
sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unver-
züglich anzuzeigen.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über
die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich
auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt
sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durch-
führung des Handels an der Börse und der Börsen-
geschäftsabwicklung.
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den
Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsen-
organe sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(6) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die-
sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
im öffentlichen Interesse wahr.
(7) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind
Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungs-
einheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen kön-
nen auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-
gesetzes gehandelt werden.
(8) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen,
an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-
gesetzes gehandelt werden.
§2
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-

deren Anlass von der Börse sowie von den nach § 16 zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
und Börsenhändlern und den Skontroführern (Handelsteil-
nehmer) sowie von den Emittenten der zum amtlichen
oder geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere Aus-
künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie
Prüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und
Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
erfolgt. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe
der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteil-
nehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder
Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, wel-
che die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche
Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons-
tige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige
Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsen-
geschäftsabwicklung beeinträchtigen können. Sofern
Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 3 vorliegen, kann die
Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und
berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über
die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der
Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen
verlangen. Im Falle des Satzes 4 kann die Börsenauf-
sichtsbehörde zudem von Wertpapiersammelbanken und
Systemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsenge-
schäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände
von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten
Wertpapieren und Derivaten verlangen. Die Börse und die
Handelsteilnehmer haben den Bediensteten der Börsen-
aufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das
Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu
gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben
der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Betreten
außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich
in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die
Börse und die Handelsteilnehmer zu dulden. Das Grund-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befug-
nisse und Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 7 gelten
entsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde
beauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem
Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-
ren.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der
Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bör-
senrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin-
den oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu ver-
hindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des
Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwick-
lung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(3) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,
welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des
Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen
können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§3
Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im
Sinne des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen
an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der
Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der
Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenen-
falls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses
wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beurteilung sei-
ner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-
sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tat-
sachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung
nach Absatz 7 näher zu bestimmen sind, sowie die Perso-
nen und Unternehmen anzugeben, von denen er die ent-
sprechenden Anteile erwerben will. Die Börsenaufsichts-
behörde kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung
hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren
Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Unter-
sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig
erscheint. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person
oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetz-
lichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu-
geben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter
mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit
wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ferner unver-
züglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der
bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwel-
len von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kon-
trolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen kommt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb von
einem Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige
nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-
den Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische
Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßi-
ger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-
sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig
ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers der
Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im
Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten Mittel
für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer
objektiv rechtswidrigen Tat herrühren;
2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklung
des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.

Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die
Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den
Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs
der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf
der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell-
schaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichts-
behörde einzureichen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist
des Absatzes 2 Satz 1.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten
Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte unter-
sagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner
Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung
nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht
nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Bör-
senaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und
diese Unterrichtung innerhalb einer von der Börsenauf-
sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat
oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
sagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht
worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-
rechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser
hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen
einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer
Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1
kann die Börsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen
nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung
der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung
begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-
den Beteiligung der Börsenaufsichtsbehörde nicht inner-
halb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist
einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der
Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen
Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des
Trägers der Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Bör-
senaufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers
der Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf
der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Aus-
lagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos-
sen. Das Land schießt die Auslagen und die Vergütung
vor; für seine Aufwendungen haften dem Land der betrof-
fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der Träger
der Börse gesamtschuldnerisch.
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an
dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag seiner
bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-
zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder
des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän-
dern, dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes
Unternehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte
verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bör-
senaufsichtsbehörde kann eine Frist festsetzen, nach
deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-
schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den
Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-
kung oder Veränderung der Börsenaufsichtsbehörde
anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bör-
senaufsichtsbehörde zu erstatten.
(6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
hörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen,
das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs-
schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass
der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unterneh-
mens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Trä-
ger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6
vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§4
Handelsüberwachungsstelle
(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der
Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungs-
stelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die
den Handel an der Börse und die Börsengeschäfts-
abwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle
hat Daten über den Börsenhandel und die Börsen-
geschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu
erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlun-
gen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der
Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die
Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die
Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben
dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durch-
führung von Untersuchungen beauftragen.
(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf
Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Ein-
vernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder
wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regel-
mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-
stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen
können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der
Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden
werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde
kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere
Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben
der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-
nisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1
bis 6 zu; § 2 Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 4 gilt entspre-
chend.
(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der Han-
delsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln,

soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen
erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann
Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwa-
chung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen
Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen
empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durch-
führung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung
erforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur
übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen
beauftragten Personen einer der Regelung des § 7 gleich-
wertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese
Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Informatio-
nen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüber-
wachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der
Geschäftsführung und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht mitzuteilen, mit welchen zuständi-
gen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten
auszutauschen beabsichtigt.
(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen-
rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden
oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ord-
nungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse
oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen
können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die
Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die
Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen tref-
fen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsab-
wicklung sicherzustellen; § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Die
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über
die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest,
deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich
ist, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die
Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu
erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa-
chen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für
die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-
sidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und Markt-
preismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wertpapier-
handelsgesetzes erforderlich ist.
(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
nur im öffentlichen Interesse wahr.
§5
Durchführung der Aufgaben
der Börsenaufsichtsbehörde
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-
mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-
behörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Ein-
richtungen bedienen.
§6
Anwendbarkeit der Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,
dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-
dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und
Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen
Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt
unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-
stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde
nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der
Ermittlungen.
§7
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
sichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind,
Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen,
die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger
der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig
sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde-
nen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-
zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-
keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Börsen, anderen Wertpapier-
märkten und des Wertpapierhandels sowie von Kredit-
instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-
gesellschaften, Finanzunternehmen oder Versiche-
rungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen,
soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
Satz 1 entsprechend.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
gendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsa-
chen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen
Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.

§8
Untersagung der Preisfeststellung
für ausländische Währungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundes-
bank Einzelweisungen erteilen, die Preisermittlung für
ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,
wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwer-
wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das
Publikum erwarten lässt.
§9
Börsenrat
(1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,
der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat
müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
nen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandels-
banken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute
und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skon-
troführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte
Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind,
andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme
am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesell-
schaften und die Anleger vertreten sein; die nach § 10
Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen
zulassen. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein-
schließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit
den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-
schaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt
nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates
betragen.
(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere
1. der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenord-
nung,
2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im
Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-
führung,
5. der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der
Börse.
Die Entscheidung über die Einführung von technischen
Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von
Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des
Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-
nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher
Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.
Bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen-
trägers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der
Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein ande-
res Unternehmen nach § 1 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens
einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wah-
len nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind
auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzu-
führen.
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-
schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset-
zung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige
der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren
Belange durch die Beschlüsse berührt werden können,
angemessen vertreten sind.
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die
Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat
höchstens für die Dauer eines Jahres.
(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffent-
lichen Interesse wahr.
§ 10
Wahl des Börsenrates
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer
von drei Jahren von den in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten
Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der
Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsen-
rates hinzugewählt.
(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 9 Abs. 1
Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer
Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Bör-
senrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-
übung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durch-
führung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mit-
gliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung
der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates
bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,
dass alle in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen ange-
messen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass
bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nach-
folger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweili-
gen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates
hinzugewählt wird.
§ 11
Börsenrat an Warenbörsen
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10
über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-
nahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Bör-
senrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10
Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass
sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die An-
leger im Börsenrat vertreten sind;
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
den; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vor-
sehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt
wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne
der Nummer 1 angehört;
3. die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicher-
stellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen
angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen
vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe
der Rechtsverordnung entsandt.

§ 12
Leitung der Börse
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung
in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehre-
ren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für
höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung
ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse
zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis
der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.
(3) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im
öffentlichen Interesse wahr.
§ 13
Börsenordnung
(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Sat-
zung.
(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse
die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den
Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
Sie muss Bestimmungen enthalten über
1. den Geschäftszweig der Börse;
2. die Organisation der Börse;
3. die Handelsarten;
4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der
ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh-
rer.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffent-
lichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden
Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung
erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer
unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft
Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss
Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.
(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung
zusätzlich Bestimmungen enthalten über
1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der
Zulassungsstelle;
2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten
über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.
(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch
die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme
bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,
wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der
Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf-
gaben notwendig sind.
(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die
Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
§ 14
Gebührenordnung
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von
Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für
1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die
Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am
Börsenhandel in einem elektronischen System,
2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht
zur Teilnahme am Handel,
3. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschafts-
gütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbezie-
hung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregel-
ten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der
Einbeziehung,
4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht
bestimmt ist, an der Börse,
6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-
behörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet
wird.
§ 15
Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäfts-
zweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen.
Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle
für die Beteiligten nicht.
§ 16
Zulassung zur Börse
(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Bör-
senhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung
erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte
über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung
von Willenserklärungen durch elektronische Datenüber-
tragung börsenmäßig zustande kommen.
(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen
werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren
Gegenständen
1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-
nung betreibt oder
2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen
für fremde Rechnung betreibt oder
3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung übernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und
Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur
Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme
am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,
wenn

1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-
kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der
Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und
zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind
und zumindest eine dieser Personen die für das bör-
senmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwen-
dige berufliche Eignung hat;
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am
Börsenplatz sichergestellt ist;
3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens
50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kredit-
institut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Geset-
zes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das
zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung
einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital
und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul-
denüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers
anzusehen;
4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nach-
weis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichti-
gung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für
eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel
erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh-
men, die an einer inländischen Börse oder an einem Markt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-
mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder
mittelbar zugänglich ist (organisierter Markt), zur Teilnah-
me am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den
Nachweis der Voraussetzungen nach den Nummern 1, 3
und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des
jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.
(5) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelas-
senes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsen-
händler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und
die notwendige berufliche Eignung haben.
(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine
Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsen-
mäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die
berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzuneh-
men, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an
der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderli-
chen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die
Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission
einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsver-
fahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungs-
ordnung, die der Genehmigung durch die Börsenauf-
sichtsbehörde bedarf.
(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6
genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, be-
stimmt die Börsenordnung.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in
Absatz 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der
Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der
Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten
Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach
Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Bör-
sengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulas-
sung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der
Börse abschließt.
(9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteil-
nehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen,
wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch
zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insider-
geschäften oder des Verbots der Kurs- und Marktpreis-
manipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen
nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der Geschäftsführung
und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung
oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen
mit.
§ 17
Zugang zu einem elektronischen Handelssystem
(1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsen-
handel in einem elektronischen Handelssystem an einer
Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unterneh-
mens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die
Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unter-
nehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies
vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das
elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenord-
nung kann nähere Bestimmungen treffen.
(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts
eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließ-
lich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt
werden, durch die Börsenordnung geregelten elektroni-
schen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapier-
börse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an
der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen
zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des
Systems regelt die Börsenordnung.
§ 18
Börsenaufsicht
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an
der Börse Anordnungen zu erlassen.
(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-
räumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Per-
sonen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an
der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen.

(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein,
welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an
derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu
untersagen.
§ 19
Sicherheitsleistungen
(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
und die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicher-
heit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus
Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse
zugelassenen elektronischen Handelssystem abge-
schlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe
der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhält-
nis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbun-
denen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise
der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.
(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche
Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie
nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das
Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs
Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung
kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler
beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicher-
heit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten
Erfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch
bestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum
Abschluss von Börsengeschäften für die Dauer des
Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie
Geschäfte an der Börse abschließt.
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren-
zung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von
zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unterneh-
men und Skontroführern vorsehen.
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab-
satz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der
Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1
zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrech-
nungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und
die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt
die Handelsüberwachungsstelle fest, dass der Sicher-
heitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung
Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung
der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach
Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anord-
nen, dass das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
ne Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich wei-
tere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfül-
len haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder
teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über
die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die
getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 20
Sanktionsausschuss
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank-
tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfah-
ren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten
sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu
erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass der
Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die
freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen
und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweis-
aufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
übertragen.
(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilneh-
mer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundert-
fünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse
bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteil-
nehmer vorsätzlich oder leichtfertig
1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun-
gen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts-
abwicklung sicherstellen sollen, oder
2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch
auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines
anderen Handelsteilnehmers verletzt.
Mit einem Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtau-
send Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emit-
tenten belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig
gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der
Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli-
chen Interesse wahr.
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des
Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions-
ausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme
oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das
Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist
berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sankti-
onsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren
an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren
übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht
zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie
das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
§ 21
Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehan-
delt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen
Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den
geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel
durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Ein-
beziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen
vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsen-
ordnung.
§ 22
Ausführung von Aufträgen
(1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapie-
ren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über

den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auf-
traggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzel-
fall ausdrücklich eine andere Weisung erteilt; handelt es
sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher,
kann er auch für eine unbestimmte Zahl von Fällen eine
andere Weisung erteilen. Der Auftraggeber bestimmt den
Ausführungsplatz und die Handelsart, in der der Auftrag
auszuführen ist.
(2) Absatz 1 ist auf festverzinsliche Schuldverschreibun-
gen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamt-
nennbetrag weniger als eine Milliarde Euro beträgt, nicht
anzuwenden.
§ 23
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnut-
zung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäf-
ten zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verlei-
ten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absat-
zes 1 sind insbesondere
1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lie-
ferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen
oder ausländischen Börse abgeschlossen werden,
2. Optionen auf solche Geschäfte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen
dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lie-
ferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen
Gewinn zu erzielen.
Abschnitt 2
Ermittlung des Börsenpreises
§ 24
Börsenpreis
(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit
an einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im
geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse
ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind
auch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt wer-
den.
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande
kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels
entsprechen. Insbesondere müssen den Handelsteilneh-
mern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebo-
te möglich sein. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde
liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unver-
züglich bekannt zu machen. Bei der Ermittlung des Bör-
senpreises können auch Preise einer anderen Börse oder
börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organi-
sierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. Die
Börsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die orga-
nisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen
und zugrunde liegenden Umsätzen den Handelsteilneh-
mern unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt
die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekannt-
gabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung
kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsen-
preises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des
am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am nied-
rigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gege-
ben werden muss.
(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind
bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der
Börse besonders zu kennzeichnen.
§ 25
Preisermittlung an Wertpapierbörsen
Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapier-
börsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststel-
lung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skon-
troführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermitt-
lung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publi-
kums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu
treffen.
§ 26
Zulassung zum Skontroführer
(1) Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen wer-
den, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinsti-
tut zugelassen ist. Der Antragsteller und seine Geschäfts-
leiter müssen die für die Durchführung der Skontroführung
erforderliche Zuverlässigkeit haben. Personen, die
berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der
Skontroführung zu handeln, sind zuzulassen, wenn sie
zuverlässig sind und die für die Skontroführung erforderli-
che berufliche Eignung haben; § 16 Abs. 6 bis 8 gilt ent-
sprechend. Die Zulassung der Skontroführer und der für
sie handelnden Personen erfolgt durch die Geschäfts-
führung.
(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skon-
troführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer
groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen,
wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlich-
keiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern
ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäfts-
führung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung
die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung
vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen
hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die
Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skon-
troführers längstens für die Dauer von sechs Monaten
anordnen.
(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hat der Geschäftsführung mitzuteilen, dass sie Maßnah-
men zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen
hat.
§ 27
Pflichten des Skontroführers
(1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den
Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skon-

troführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und
auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen-
und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend
wirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral aus-
zuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten
sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er wei-
sungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skon-
troführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Über-
wachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist.
(2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Fest-
stellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter
Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen
Regelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als
ihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren han-
deln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beein-
trächtigt wird.
§ 28
Rechtsverordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die nähe-
ren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die
Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§ 29
Verteilung der Skontren
Über die Verteilung der Skontren entscheidet die
Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in
dem die Skontroführer angemessen vertreten sein müs-
sen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über
die Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden,
ohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung ein-
zelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die
Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammen-
setzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschus-
ses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren
der Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung.
Abschnitt 3
Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel im amtlichen Markt
§ 30
Zulassungspflicht
(1) Wertpapiere, die im amtlichen Markt an der Börse
gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit
nicht in § 36 oder in anderen Gesetzen etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere
zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleis-
tungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder
Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapier-
börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelas-
sen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von
mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der
ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist
und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den
Antrag allein stellen.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen
entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für
einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 32
erlassen worden sind,
2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beige-
fügt ist, der gemäß § 32 die erforderlichen Angaben
enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über
den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen,
soweit nicht gemäß § 32 Abs. 2 von der Veröffentli-
chung eines Prospekts abgesehen werden kann und
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums
oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-
sen führen.
(4) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er
von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungs-
stelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des
Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der
Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen
Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung
des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestim-
men. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt
worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen
inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3
Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.
(5) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 31
Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht
ist, oder
2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den
im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulas-
sungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der
Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt zu
machen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehal-
ten wird.
Außerdem hat die Börse den Prospekt elektronisch zur
Verfügung zu stellen. Zudem ist im Bundesanzeiger der
Prospekt oder ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo
der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal-
ten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Ver-
langen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-
spekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf
einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regel-
fall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung
anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der
Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf
des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will,
zu übermitteln.
(6) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz
Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt
werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulas-
sung zum amtlichen Markt an einer anderen inländischen
Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nicht erfüllt.

§ 31
Zulassungsstelle
(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstel-
le. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Geschäfts-
führung zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und
für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen
Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten,
die sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das
antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungs-
stelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig
am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Entschei-
dungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebilde-
ten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens
fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei
inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für
vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblät-
ter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszei-
tungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein
(überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung
kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbe-
kanntmachung zu veröffentlichen.
(5) Die Zulassungsstelle nimmt die ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im
öffentlichen Interesse wahr.
§ 32
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick
auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die
Dauer seines Bestehens;
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa-
piere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handel-
barkeit, Stückelung und Druckausstattung;
c) den Mindestbetrag der Emission;
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Akti-
en derselben Gattung oder auf alle Schuldver-
schreibungen derselben Emission zu erstrecken;
2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbeson-
dere bezüglich der zuzulassenden Wertpapiere und
des Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäfts-
gang und Geschäftsaussichten, zwischen Emittent
und Aktionären vereinbarter Veräußerungsverbote
einschließlich getroffener Abreden und Maßnahmen
zur Sicherstellung der Vereinbarung sowie die Perso-
nen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für
den Inhalt des Prospekts übernehmen;
3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;
4. das Zulassungsverfahren.
(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften
aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der
Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder
von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt
abgesehen werden kann,
1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert-
papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der
Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-
dere Umstände vorliegen und den Interessen des
Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-
reichend Rechnung getragen ist,
2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
Angaben oder
3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen
beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Scha-
den.
§ 33
Verweigerung der Zulassung
(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag
ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter
Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit
Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus
Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die
Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefal-
len sind.
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit
Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag
zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-
mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
verweigert werden.
(4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zuge-
lassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der
Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländi-
schen Börsen als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2
entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag
innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt
wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-
derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-
lung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere
von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-
gen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt auf-
zunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-
öffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entspre-
chend anzuwenden.
§ 34
Zusammenarbeit in der Europäischen Union
(1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und
mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegen-
seitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amts-
verschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen

die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulas-
sungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur
Geheimhaltung.
(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richt-
linie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hin-
sichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Infor-
mationen – ABl. EG Nr. L 184 S. 1 – in diesem Mitglied-
staat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung
von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Ak-
tien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer
Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle
des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-
holen.
(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die
seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG
zugelassen sind, so kann die Zulassungsstelle den Emit-
tenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen,
wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht
und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird.
§ 35
Gleichzeitiger Zulassungs-
antrag an mehreren Börsen
(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-
papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl
bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländi-
schen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich
des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen
des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern
der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in
die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der ent-
sprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 30
Abs. 5 Satz 4 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die
Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen,
dass in den Prospekt besondere Angaben für den inländi-
schen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterle-
gungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz
und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen
Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der
Erträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungs-
stelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Pro-
spekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt
in einer Sprache abgefasst ist, die im Inland auf dem
Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels
nicht unüblich ist.
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den
Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit
oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe-
nen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs-
stelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn
1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche
die Befreiungen rechtfertigen und
3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere
Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle
veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung
abzulehnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates anlässlich eines öffentlichen Angebots der
zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der
Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser
Billigung gestellt wird.
(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl
bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländi-
schen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt,
dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden
soll. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 36
Staatliche Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-
mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das
Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-
länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,
die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
ben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtli-
chen Markt zugelassen.
§ 37
Einführung
(1) Für die Aufnahme der Notierung der zugelassenen
Wertpapiere im amtlichen Markt an der Börse (Einführung)
hat der Emittent der Geschäftsführung den Zeitpunkt für
die Einführung und die Merkmale der einzuführenden
Wertpapiere mitzuteilen.
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufge-
legt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung einge-
führt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dür-
fen.
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentschei-
dung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungs-
stelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern,
wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zuge-
lassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

§ 38
Aussetzung, Einstellung, Widerruf
(1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtli-
chen Markt zugelassener Wertpapiere
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des
Publikums geboten erscheint;
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts-
behörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus-
setzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli-
chen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen,
wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht
mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die
Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat.
(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli-
chen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der
Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widerspre-
chen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten
des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überre-
gionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeit-
raum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit
des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere
Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenord-
nung zu treffen.
§ 39
Pflichten des Emittenten
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist ver-
pflichtet,
1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter glei-
chen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt
nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emit-
tent zugelassener Schuldverschreibungen im berech-
tigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der
Schuldverschreibungen abgibt;
2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulas-
sung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hin-
terlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschrei-
bungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der
alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wert-
papiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei
dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emit-
tenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen
zu unterrichten;
4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene
Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtli-
chen Markt zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten zu erlassen
1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3
vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen
sowie
2. darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen
die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
§ 40
Zwischenbericht
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,
innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens
einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von
Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und
des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im
Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die
Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen
Markt zugelassen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des
Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen-
den Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den
Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas-
sen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in
Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in
den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbeson-
dere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interes-
sen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erhebli-
chen Schaden.
§ 41
Auskunftserteilung
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie
das antragstellende und das einführende Institut oder
Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle
Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die
Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emit-
tent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener
Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn
dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-
gemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emit-
tent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann
die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf
dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
§ 42
Weitere Zulassungsfolgepflichten
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen
Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-
chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-
en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums
oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-
hen.
§ 43
Nichterfüllung der Emittentenpflichten
Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine
Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulas-

sungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntma-
chung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die
Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der
Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen
Frist diese Pflichten nicht erfüllt.
§ 44
Unrichtiger Börsenprospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines
Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für
die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben
unrichtig oder unvollständig sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-
tung übernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts
ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,
und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten
verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentli-
chung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlos-
sen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als
Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleich-
zeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländi-
schen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den
Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von
den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstat-
tungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere,
so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis
nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der
Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräuße-
rung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1
Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Aus-
land auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen,
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen
Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung
gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von
der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit
wurde.
§ 45
Haftungsausschluss
(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen wer-
den, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat
und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erwor-
ben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständi-
ge Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer
Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beige-
tragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte
oder
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen
des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des
Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren
Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung
der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im
Inland veröffentlicht wurde.
§ 46
Verjährung
Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem
Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis
erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-
öffentlichung des Prospekts.
§ 47
Unwirksame Haftungs-
beschränkung; sonstige Ansprüche
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44
im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen
oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer-
den können, bleiben unberührt.
§ 48
Gerichtliche Zuständigkeit
Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und
die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht aus-
schließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz
hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im
Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an
diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so
gehört der Rechtsstreit vor diese.
Abschnitt 4
Zulassung und Einbeziehung von
Wertpapieren zum Börsenhandel
im geregelten Markt; Freiverkehr
§ 49
Zulassung; Einbeziehung
(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregel-
ten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteil-
nehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbe-
zogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtli-
chen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt.
(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich
des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die
Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt

die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 50
Börsenordnung
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt
sind in der Börsenordnung zu treffen.
(2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmun-
gen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 not-
wendigen Anforderungen und Angaben sowie über den
Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das
Zulassungsverfahren.
(3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des gere-
gelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die
Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate
zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-
gemäßen Börsenhandel vorsehen.
§ 51
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen,
wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen
entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsen-
handel notwendig sind,
2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener
Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt
ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpa-
piere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum
ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die
Wertpapiere zu ermöglichen, einschließlich Angaben
über Vereinbarungen des Emittenten mit Aktionären
über Veräußerungsverbote sowie über die zur Sicher-
stellung der Vereinbarung getroffenen Abreden und
Maßnahmen; der Unternehmensbericht muss mindes-
tens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufs-
prospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3
des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung erforderlich sind,
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums
oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-
sen führen.
(2) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht
werden, wenn er von dem Zulassungsausschuss gebilligt
wurde. Der Zulassungsausschuss hat innerhalb von 15
Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts
über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsan-
trag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen
gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des
Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsaus-
schuss zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von
dem Zulassungsausschuss gebilligt worden, so ist er von
den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen
Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 ent-
sprechend anzuerkennen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen
Wertpapiere an einer inländischen Börse zum amtlichen
Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn
seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zum
amtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer dieser
gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unter-
nehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung
von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im
Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpa-
pieren weniger als sechs Monate vergangen sind.
(4) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-
aussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen
werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise aus-
reichend unterrichtet wird.
(5) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapie-
re, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum
amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen
sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf
Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen
sind.
§ 52
Staatliche Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-
mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das
Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-
länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,
die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
ben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die
Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum
geregelten Markt zugelassen.
§ 53
Verbot der
Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
(1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-
gelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor
beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.
(2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-
lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulas-
sung gilt § 38 entsprechend.
§ 54
Verpflichtungen des Emittenten
Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des
Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend.
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten
Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-
chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-
en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums
oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-
hen.
§ 55
Haftung für den Unternehmensbericht
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder
unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 48 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abwei-
chend von § 48 das Landgericht ausschließlich zuständig
ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulas-
sungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat.

§ 56
Einbeziehungsvoraussetzungen
(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteil-
nehmers durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel
in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn
1. die Wertpapiere bereits
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im
amtlichen Markt oder geregelten Markt,
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
oder
c) an einem organisierten Markt in einem Drittstaat,
sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzun-
gen und Melde- und Transparenzpflichten beste-
hen, die mit denen im geregelten Markt für zugelas-
sene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Infor-
mationsaustausch zum Zwecke der Überwachung
des Handels mit den zuständigen Stellen in dem
jeweiligen Staat gewährleistet ist,
zugelassen sind und
2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung
der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-
kums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner
Interessen führen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung
von Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller
nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind
in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss
insbesondere Bestimmungen enthalten über die Unter-
richtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem
Emittenten an dem ausländischen Markt, an dem die
Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums
und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durch-
führung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet
keine Anwendung.
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-
lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbe-
ziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 57
Freiverkehr
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt
zugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen oder
einbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulas-
sen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige
Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint.
(2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit
an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden,
sind Börsenpreise. Die Börsenpreise müssen den Anfor-
derungen nach § 24 Abs. 2 entsprechen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel unter-
sagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wert-
papiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
Abschnitt 5
Bestimmungen über
elektronische Handelssysteme und
über börsenähnliche Einrichtungen
§ 58
Anzeigepflicht für das Betreiben
eines elektronischen Handelssystems
(1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Han-
delssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren
Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht
nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der
zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzei-
gen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am
Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem
Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die
Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem
das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbe-
sondere folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraus-
setzungen des Handelszugangs für die Marktteilneh-
mer, das Handelsverfahren und das Verfahren der
Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und
die internen Kontrollverfahren des Systems hervor-
gehen, sowie
3. die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die
von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die näheren Bestimmungen über Art und
Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und
vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregie-
rung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§ 59
Börsenähnliche Einrichtung
Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das
im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in
dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren
Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammen-
geführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren
Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen
(börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,
1. organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung
des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu tref-
fen,
2. Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des
Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung
von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden,
und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abge-
schlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrun-
gen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln
sicherstellen,
3. über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung
von Marktpreismanipulationen zu verfügen,

4. sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen
Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24
Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,
5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über
die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte
in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose
Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde
gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind
sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des
Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,
6. Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der
ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie
7. den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der bör-
senähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informatio-
nen bekannt zu geben.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem
Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen.
§ 60
Aufsicht;
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über
die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften
dieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die
Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anord-
nungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des
Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der
Geschäftsabwicklung.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem
Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anord-
nungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungs-
gemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnli-
chen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können.
(3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber
einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5
bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Be-
treiben eines elektronischen Handelssystems als börsen-
ähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den
sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den
sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.
(4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrich-
tung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche
die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhal-
tung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5
bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeld-
vorschriften; Schlussvorschriften
§ 61
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsen-
spekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an
einem solchen Geschäft verleitet.
§ 62
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder
b) § 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1
einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht ver-
öffentlicht,
3. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54
Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stel-
le bestimmt ist,
4. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwi-
schenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
veröffentlicht,
5. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54
Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig erteilt,
6. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64
Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder
b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2
zuwiderhandelt oder
8. einer Rechtsverordnung nach
a) § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder
b) § 39 Abs. 2 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder
b) § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Ver-
bindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder
nicht duldet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2
Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchsta-
be a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit

einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 63
Geltung für Wechsel
und ausländische Zahlungsmittel
(1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere
getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und
ausländische Zahlungsmittel.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten
außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen
auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
§ 64
Übergangsregelungen
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum
Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden
sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998
veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und
Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49
und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin
anzuwenden.
(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum
Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden
sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002
veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und
Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Bör-
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(3) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist
und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer
inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1
des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten
Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn
Jahren seit der Einführung anzuwenden.
(4) Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli
2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine
Zulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfü-
gen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs.1
Satz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt. Skontren, die zu
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einem Kursmakler
oder einem anderen Skontroführer zugeteilt sind, gelten
dem Skontroführer für die Dauer von drei Jahren als zuge-
teilt. Handelt es sich bei dem Skontroführer um einen
Kursmakler, der am 1. Juli 2002 seine börslichen und
außerbörslichen Geschäfte als Geschäftsführer eines Kre-
ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts betreibt,
gehen das Skontro und die Zulassung als Skontroführer
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2003 auf das Institut
über, für das der Skontroführer seine Geschäfte zu diesem
Zeitpunkt betreibt. Für die Dauer von drei Jahren hat in
den Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 eine Preisfest-
stellung durch Kursmakler oder Skontroführer erfolgt,
zumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises
durch Skontroführer zu erfolgen.
(5) Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmakler-
stellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002.
(6) Die auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 1 des Börsenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-
dert worden ist, bestehenden Kursmaklerkammern sind
aufzulösen. Das Nähere wird durch Landesrecht
bestimmt.
(7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im
Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem
am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit und
die Absicht, diese fortzuführen, der zuständigen Börsen-
aufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die
in § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzu-
legen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen
müssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsver-
ordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Bör-
senaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer bör-
senähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach
§ 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59
Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Über-
gangsfrist einräumen.
Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Ausnahmen
Abschnitt 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Aufgaben
§ 5 Wertpapierrat
§ 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
land
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Meldepflichten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
Abschnitt 3
Insiderüberwachung
§ 12 Insiderpapiere
§ 13 Insider
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussen-
der Tatsachen

§ 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
§ 16 Laufende Überwachung
§ 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesan-
stalt Beschäftigten
§ 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten
§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
§ 19 Internationale Zusammenarbeit
§ 20 Ausnahmen
Abschnitt 4
Überwachung des Verbots der
Kurs- und Marktpreismanipulation
§ 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
§ 20b Überwachung
Abschnitt 5
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
an börsennotierten Gesellschaften
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
§ 22 Zurechnung von Stimmrechten
§ 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten
Gesellschaft
§ 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit
Sitz im Ausland
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 28 Rechtsverlust
§ 29 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
land
Abschnitt 6
Verhaltensregeln für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 32 Besondere Verhaltensregeln
§ 33 Organisationspflichten
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 34a Getrennte Vermögensverwahrung
§ 34b Wertpapieranalyse
§ 35 Überwachung der Meldepflichtigen und Verhaltens-
regeln
§ 36 Prüfung der Meldepflichtigen und Verhaltensregeln
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
land
§ 37 Ausnahmen
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen
Abschnitt 7
Schadenersatz nach unterlassener Veröffentlichung
§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzügli-
cher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsa-
chen
§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer
Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflus-
sende Tatsachen
Abschnitt 8
Finanztermingeschäfte
§ 37d Information bei Finanztermingeschäften
§ 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs
§ 37f Überwachung der Informationspflichten
§ 37g Verbotene Finanztermingeschäfte
Abschnitt 9
Schiedsvereinbarungen
§ 37h Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 10
Ausländische organisierte Märkte
§ 37i Erlaubnis
§ 37j Versagung der Erlaubnis
§ 37k Aufhebung der Erlaubnis
§ 37l Untersagung
§ 37m Anzeige
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 40a Mitteilungen in Strafsachen
Abschnitt 12
Übergangsbestimmungen
§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
pflichten
§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-
pflicht nach § 11
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatz-
ansprüchen nach § 37a
§ 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte
Märkte“.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-
ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Derivaten“ die Wörter „und Finanz-
termingeschäften, den Abschluss von Finanztermin-
geschäften“ eingefügt.
3. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses
Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und
Optionsscheine.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 14“ die folgenden Wörter eingefügt:

„und der Verbote der Kurs- und Marktpreismani-
pulation nach § 20a“.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Börsenauf-
sichtsbehörden“ ein Komma und die Wörter „das
Bundeskartellamt“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Insiderge-
schäften“ die Wörter „und verbotenen Kurs- und
Marktpreismanipulationen“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
„nach §§“ die Angaben „2 Abs. 10,“, nach der
Angabe „14“ die Angabe „Abs. 1 und“ sowie nach
der Angabe „11 und Abs. 3,“ die Angabe „§ 25a
Abs. 2,“ eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in den Frei-
verkehr einer inländischen Börse einbezogen
sind“ durch die Wörter „oder in den geregel-
ten Markt oder Freiverkehr einer inländischen
Börse einbezogen sind“ ersetzt sowie nach
den Wörtern „der kein Samstag ist,“ die
Angabe „gemäß Absatz 2“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder auf Einbe-
ziehung in den Freiverkehr“ durch die Wörter
„oder auf Einbeziehung in den geregelten
Markt oder in den Freiverkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden am Ende von Num-
mer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern angefügt:
„7. Kennzeichen zur Identifikation des Depot-
inhabers oder des Depots, sofern der Depot-
inhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel-
dung verpflichtet ist,
8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser
nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. an einer inländischen Börse zum Handel
zugelassen oder in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
oder“.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder der
Einbeziehung“ die Wörter „in den geregelten
Markt oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zum
Handel an einem organisierten Markt zuge-
lassen oder“ jeweils die Wörter „in den gere-
gelten Markt oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zum
Handel an einem organisierten Markt oder
ihrer Einbeziehung“ die Wörter „in den gere-
gelten Markt oder“ eingefügt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eine neue Tatsache“ die Angabe „gemäß § 15
Abs. 3 Satz 1“ eingefügt und folgende Sätze
angefügt:
„In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen
müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und
einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kenn-
zahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die
Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich
nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit
veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne
des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden.
Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffent-
licht wurden, sind unverzüglich in einer Veröf-
fentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorliegen.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die
Mitteilung nach Satz 1.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ und nach
dem Wort „vorzunehmen“ ein Semikolon und
die Wörter „eine zeitgleiche Fassung in engli-
scher Sprache ist gestattet“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Emittent hat den Bediensteten der Bundes-
anstalt und den von ihr beauftragten Personen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit
das Betreten seiner Grundstücke und
Geschäftsräume zu gestatten.“
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nicht“ durch
die Wörter „nur unter den Voraussetzungen der
§§ 37b und 37c“ ersetzt.
8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
(1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender
Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapie-
re zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emit-
tenten
1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere,
bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf
Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein
sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräuße-
rung von Aktien des Emittenten,
2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und
dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der
Aktien des Emittenten abhängt,
erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der
Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung
unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepart-
ner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte
ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. Eine
Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn

der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder
als Vergütungsbestandteil erfolgt. Eine Mitteilungs-
pflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert
bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichti-
gen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte
25 000 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes
Geschäft enthalten:
1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts
und die Wertpapierkennnummer,
2. das Datum des Geschäftsabschlusses,
3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der
Wertpapiere oder Rechte.
(3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1
unverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung hat zu erfolgen durch
1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des
Emittenten für die Dauer von mindestens einem
Monat oder
2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflicht-
blatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den
Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Auf-
wand verbunden wäre.
Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich
einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-
den.
(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1
Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vor-
lage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über-
wachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3
geregelten Pflichten erforderlich ist.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 wei-
tere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein
Verbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt
vom Auskunftspflichtigen Auskunft über
Bestandsveränderungen in Insiderpapieren und
weiteren bei der Depotbank geführten Konten
der Auftraggeber verlangen; weiter hat der Aus-
kunftspflichtige auf Verlangen der Bundesan-
stalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung
des Depots und die zur Verfügung über das
Depot Bevollmächtigten zu geben.“
a1) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen
haben den Bediensteten der Bundesanstalt und
den von ihr beauftragten Personen, soweit dies
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betre-
ten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu
gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit,
oder wenn die Geschäftsräume sich in einer
Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und
insoweit durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Unternehmen zu dulden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so
kann sie von den Emittenten von Insiderpapie-
ren und den mit ihnen verbundenen Unterneh-
men, die ihren Sitz im Inland haben oder deren
Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
Handel zugelassen sind, sowie den Personen,
die auf Grund zureichender tatsächlicher
Anhaltspunkte den Anschein erwecken, Kennt-
nis von einer Insidertatsache zu haben, Auskünf-
te sowie die Vorlage von Unterlagen über Insi-
dertatsachen und über andere Personen verlan-
gen, die von solchen Tatsachen Kenntnis
haben.“
10. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
„§ 16b
Aufbewahrung von Verbindungsdaten
(1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen sowie von einem Unter-
nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie
mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren
Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer
inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in
den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen
sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich
die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbin-
dungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen,
sofern bezüglich dieser Personen des konkreten
Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen § 14 oder § 20a bestehen. Das Grundrecht
des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
geschränkt. Die Betroffenen sind gemäß § 101 der
Strafprozessordnung zu benachrichtigen. Die Bun-
desanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht
die Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden
Verbindungsdaten verlangen.
(2) Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existie-
renden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der
Aufforderung an höchstens sechs Monate. Ist die
Aufbewahrung der Verbindungsdaten über den
Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines
Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a
nicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den
Aufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unter-
lagen unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur
unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten
gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.“
11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2
Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 20b Abs. 2
Satz 2 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten
nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein
Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorliegt, und der
internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des
§ 19 speichern, verändern und nutzen.“
12. In § 18 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
„§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2“ ersetzt.

13. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 4
Überwachung des Verbots
der Kurs- und Marktpreismanipulation
§ 20a
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen,
die für die Bewertung eines Vermögenswertes
erheblich sind, oder solche Umstände entgegen
bestehenden Rechtsvorschriften zu verschwei-
gen, wenn die Angaben oder das Verschweigen
geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder
Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den
Preis eines Vermögenswertes an einem organi-
sierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,
um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines
Vermögenswertes an einem organisierten Markt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wert-
papiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf
Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne
des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
sen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermö-
genswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-
lung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem
Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-
zes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bun-
desanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften
im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden
der Länder.
§ 20b
Überwachung
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
des Verbots nach § 20a.
(2) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen das Verbot nach § 20a, kann sie von
den Beteiligten Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen verlangen, die für die Überwachung der
Einhaltung des Verbots erforderlich sind. Sie kann
von den Beteiligten insbesondere die Angabe der
Bestandsveränderungen in den Vermögenswerten
im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 2 sowie der Identität
weiterer Beteiligter, insbesondere der Auftraggeber
und der aus den Geschäften berechtigten oder ver-
pflichteten Personen, verlangen. Die Befugnisse
nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Bundesanstalt
auch gegenüber Beteiligten zu, deren Identität nach
Satz 2 mitgeteilt worden ist.
(3) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-
teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-
ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
stücke und Geschäftsräume der Beteiligten zu
gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und
insoweit zu dulden, wenn dies zur Verhütung von
dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist und bei diesem Beteilig-
ten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Ver-
bot nach § 20a vorliegen. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(5) Handelt es sich bei einem Beteiligten um ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein
Unternehmen mit Sitz im Inland, das an einer inländi-
schen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
ist, darf der Beteiligte die Auftraggeber oder die
berechtigten oder verpflichteten Personen oder
Unternehmen nicht von einem Auskunftsverlangen
nach Absatz 2 oder einem daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder
Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwalt-
schaft anzuzeigen.
(7) § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. § 18 Satz 2, §§ 19
und 20 gelten für das Verbot der Kurs- und Markt-
preismanipulation entsprechend.“
13a. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Überschreitens oder Unterschreitens“ die Wörter
„unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2“ eingefügt.
14. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Anga-
be „und Nr. 3“ und nach der Angabe „Nr. 1“ die
Angabe „und Nr. 2“ eingefügt.

14a. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt“ die
Angabe „gemäß Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft
zum Handel an einem organisierten Markt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Ver-
öffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unver-
züglich, spätestens neun Kalendertage nach
Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsen-
pflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht
dieses Staates eine andere Form der Unterrich-
tung des Publikums vorschreibt, in dieser ande-
ren Form gemäß Satz 2 vorzunehmen.“
14b. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der
Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesell-
schaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland
zum Handel an einem organisierten Markt zuge-
lassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten
Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht
die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,
verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des
Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich,
spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröf-
fentlichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren
Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen
sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht
des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der
Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. De-
zember 1988 über die bei Erwerb und Veräuße-
rung einer bedeutenden Beteiligung an einer bör-
sennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden
Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vor-
schreibt, im Inland in einem überregionalen Bör-
senpflichtblatt in deutscher Sprache vorneh-
men.“
15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen“ die Wörter „und
Wertpapiersammelbanken“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „deren“ gestrichen und
durch das Wort „denen“ ersetzt.
15a. § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien
im Inland zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen sind, ihre Veröffentlichungs-
pflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen.“
16. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die neuen
Abschnitte 5 und 6.
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ein anderes
Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ durch
das Wort „Dritte“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2
sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt
ihrer Erstellung aufzubewahren.“
18. In § 34a wird in der Überschrift das Wort „Vermö-
gensverwaltung“ durch das Wort „Vermögensver-
wahrung“ ersetzt.
19. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
„§ 34b
Wertpapieranalyse
(1) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen
eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kun-
den zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist
es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erfor-
derlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaf-
tigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte
in der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Ver-
pflichtung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapier-
analyse besteht insbesondere dann, wenn es oder
ein mit ihm verbundenes Unternehmen
1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegen-
stand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe
von mindestens 1 Prozent des Grundkapitals
hält,
2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb
von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wert-
papieren der Gesellschaft, die Gegenstand der
Analyse sind, übernommen hat, oder
3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit
dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an
der Börse oder am Markt betreut.
(2) § 33 gilt entsprechend.“
20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Personen“ die Wörter „und sons-
tigen zur Durchführung eingeschalteten dritten
Personen oder Unternehmen“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die
mit diesen verbundenen Unternehmen haben den
Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr
beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der
üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grund-
stücke und Geschäftsräume zu gestatten.“
21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
lichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche
Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der
Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens nicht erforderlich erscheint.“
b) In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort „Prü-
fungen“ die Angabe „nach Satz 4“ eingefügt.
22. § 36c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gel-
tenden“ die Wörter „Meldepflichten oder“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „gegen“ werden die Wörter
„Meldepflichten oder“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „Einhaltung der“ werden
die Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„gegen“ die Wörter „Meldepflichten oder“ und
nach den Wörtern „Einhaltung der“ die Wörter
„Meldepflichten oder“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§“ die Anga-
be „9,“ und nach dem Wort „ausländischer“ die
Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunfts-
staates können nach vorheriger Unterrichtung
der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauf-
tragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche
Überwachung der Zweigniederlassung erforderli-
chen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prü-
fen.“
23. In § 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von
den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.“
24. Nach § 37a werden die folgenden neuen Abschnitte
7, 8, 9 und 10 eingefügt:
„Abschnitt 7
Schadenersatz nach
unterlassener Veröffentlichung
§ 37b
Schadenersatz
wegen unterlassener unverzüglicher
Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen
(1) Unterlässt es der Emittent von Wertpapieren,
die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind, unverzüglich eine neue Tatsache zu veröf-
fentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetre-
ten und nicht öffentlich bekannt ist und die wegen
ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanz-
lage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des
Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zuge-
lassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist
er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-
sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der
Dritte
1. die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt
und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch
Inhaber der Wertpapiere ist oder
2. die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache
erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn der Dritte die nicht veröffentlichte Tatsache im
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-
te.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in
drei Jahren seit der Unterlassung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen
erhoben werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
sam.
§ 37c
Schadenersatz wegen Veröffentlichung
unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung
über kursbeeinflussende Tatsachen
(1) Veröffentlicht der Emittent von Wertpapieren,
die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind, in einer Mitteilung über kursbeeinflussende
Tatsachen eine unwahre Tatsache, die in seinem
Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht
öffentlich bekannt ist und die wegen ihrer Auswir-
kungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf
den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten

geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen
Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist er einem
Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit
der Tatsache vertraut, wenn der Dritte
1. die Wertpapiere nach der Veröffentlichung
erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der
Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der
Wertpapiere ist oder
2. die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt
und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit
der Tatsache veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
keit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkennt-
nis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache im
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-
te.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unrichtigkeit der Tatsache Kenntnis erlangt, spätes-
tens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen
erhoben werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
sam.
Abschnitt 8
Finanztermingeschäfte
§ 37d
Information bei Finanztermingeschäften
(1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzter-
mingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte
anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist
verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Ver-
braucher schriftlich darüber zu informieren, dass
1. die aus Finanztermingeschäften erworbenen
befristeten Rechte verfallen oder eine Wertmin-
derung erleiden können;
2. das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch
über etwaige geleistete Sicherheiten hinausge-
hen kann;
3. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegan-
genen Finanztermingeschäften ausgeschlossen
oder eingeschränkt werden sollen, möglicherwei-
se nicht oder nur zu einem verlustbringenden
Preis getätigt werden können;
4. sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften
Kredit in Anspruch genommen wird oder die Ver-
pflichtung aus Finanztermingeschäften oder die
hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf
ausländische Währung oder eine Rechnungsein-
heit lautet.
Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen
über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken ent-
halten und ist von dem Verbraucher zu unterschrei-
ben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von
zwei Jahren zu wiederholen.
(2) Die Informationspflicht besteht nicht für die
Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung.
(3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträ-
gen für Finanztermingeschäfte oder bei deren
Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2
Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrau-
chers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht
gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das
Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 infor-
miert hat.
(4) Hat das Unternehmen gegen die Informations-
pflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es
dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehen-
den Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unter-
nehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3
erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat,
trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch
des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist.
(5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bleibt unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unterneh-
men mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte
abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, ver-
äußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Ver-
braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern
die Leistung einschließlich der damit im Zusammen-
hang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im
Ausland erbracht wird.
§ 37e
Ausschluss des Einwands nach
§ 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften,
bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unterneh-
men ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte
abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die
Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von
Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand
des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erho-
ben werden.
§ 37f
Überwachung der Informationspflichten
Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen die Einhaltung der Informations-
pflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36

Abs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informa-
tionspflichten nach § 37d zu erstrecken.
§ 37g
Verbotene Finanztermingeschäfte
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte
verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz
der Anleger erforderlich ist.
(2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes
Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt ent-
sprechend für
1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes
Finanztermingeschäft,
2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum
Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem ver-
botenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbe-
sondere für ein Schuldanerkenntnis,
3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum
Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanz-
termingeschäften,
4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von
verbotenen Finanztermingeschäften.
Abschnitt 9
Schiedsvereinbarungen
§ 37h
Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechts-
streitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wert-
papiernebendienstleistungen oder Finanzterminge-
schäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertrags-
teile Kaufleute oder juristische Personen des öffentli-
chen Rechts sind.
Abschnitt 10
Ausländische organisierte Märkte
§ 37i
Erlaubnis
(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre
Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der
Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit
Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
organisierten Marktes oder des Betreibers,
2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit der Geschäftsleitung erforderlich sind,
3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des
geplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh-
mer, der organisatorische Aufbau und die inter-
nen Kontrollverfahren des organisierten Marktes
hervorgehen,
4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-
mächtigten im Inland,
5. die Angabe der für die Überwachung des organi-
sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und
deren Überwachungs- und Eingriffskompeten-
zen,
6. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-
instrumente oder Derivate, die von den Handels-
teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang
gehandelt werden sollen, sowie
7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit
Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-
gang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen
Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor
Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den
Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,
innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
nehmen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte
Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
gehandelt werden.
§ 37j
Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-
telbare Marktzugang gewährt werden soll, die
nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des
Börsengesetzes erfüllen,
3. die Überwachung des organisierten Marktes oder
der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem
deutschen Recht gleichwertig ist oder
4. der Informationsaustausch mit den für die Über-
wachung des organisierten Marktes zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet
erscheint.
§ 37k
Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes aufheben, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-
den, oder

2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-
haltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-
senen Verordnungen oder Anordnungen ver-
stoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 37l
Untersagung
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit
Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im
Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden
über ein elektronisches Handelssystem eines aus-
ländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn
diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern
im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die-
ses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis
gewähren.
§ 37m
Anzeige
Ausländische organisierte Märkte in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wert-
papiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden
oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzu-
zeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im
Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang gewähren. Die Anzeige
muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
organisierten Marktes oder des Betreibers,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des
geplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh-
mer, der organisatorische Aufbau und die inter-
nen Kontrollverfahren des organisierten Marktes
hervorgehen,
3. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-
instrumente oder Derivate, die von den Handels-
teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang
gehandelt werden sollen, sowie
4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer
mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt-
zugang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen
Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.“
25. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden Abschnitte
11 und 12.
26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
angefügt:
„4. eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeich-
nete Handlung begeht und dadurch auf
den inländischen Börsen- oder Markt-
preis eines Vermögenswertes oder auf
den Preis eines Vermögenswertes an
einem organisierten Markt in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum einwirkt.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des
Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder des
Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
Nr. 1 oder 2“ eingefügt.
27. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen
Umstand verschweigt,
2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vor-
nimmt,
3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung
ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder
4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort
genannten Umstände nicht offen legt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2,
b) § 15 Abs. 2 Satz 1,
c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, oder
d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1,
b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder
c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentli-
chung vornimmt,

4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder
§ 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26
Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig fertigt,
6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die
berechtigten oder verpflichteten Personen oder
Unternehmen in Kenntnis setzt,
7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-
wahrt,
8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des
§ 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3
Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-
rung zuwiderhandelt,
9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht
oder nicht rechtzeitig bestellt oder
10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16
Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30
Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 4 Satz 1, oder
b) § 36b Abs. 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2
oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht
gestattet oder nicht duldet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buch-
stabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu ein-
einhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b
und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c,
Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1
Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hundert-
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
28. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:
„§ 44
Übergangsregelung für
ausländische organisierte Märkte
(1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach
§ 37i bedürfen und am 1. Juli 2002 Handelsteil-
nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches
Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis
zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen und einen
Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2003 zu stellen.
(2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach
§ 37m abgeben müssen und die am 1. Juli 2002 Han-
delsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektroni-
sches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzu-
gang gewährt haben, haben dies und die Absicht,
den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundes-
anstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 und 2a werden jeweils nach den
Wörtern „zu verwalten“ die Wörter „sowie
andere bei der Anlage zu beraten“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
„6. Anteilscheine vertreiben, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgege-
ben worden sind oder die nach dem Aus-
landinvestment-Gesetz öffentlich vertrie-
ben werden dürfen.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6“
ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6“
ersetzt.
2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
dern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehör-
de unverzüglich anzuzeigen.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesell-
schaft“ oder „Investmentfonds“ oder „Invest-
mentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der
diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen
mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der
Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur
von Kapitalanlagegesellschaften und von auslän-
dischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-
gesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2
Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland-

investment-Gesetzes) geführt werden. Die Be-
zeichnung „Investmentfonds“ darf nach Maß-
gabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebs-
gesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß
§ 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktienge-
sellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die
ausländische Investmentanteile vertreiben, die
nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland
öffentlich vertrieben werden dürfen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Begriffe „Kapitalanlage“ oder „Invest-
ment“ dürfen von nicht in Absatz 1 genannten
Unternehmen allein oder in Verbindung mit ande-
ren Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur
Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu
Werbezwecken nur verwendet werden, wenn
erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbe-
triebes nicht auf die kollektive Anlage von Geld-
vermögen in Vermögensgegenstände gerichtet
ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder auslän-
dische Investmentgesellschaften gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-
Gesetzes verwalten dürfen.“
4. In § 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter
„amtlicher Handel“ durch die Wörter „amtlicher
Markt“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Han-
del“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird jeweils
das Wort „Handel“ durch das Wort „Markt“
ersetzt.
6. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Handel“ durch
das Wort „ Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und
der Erwerb der Anteile“ ein Komma und die Wör-
ter „sofern es sich nicht um einen Spezialfonds
handelt,“ eingefügt.
7. § 8c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach den Vertragsbedingungen die Aus-
wahl der für das Wertpapier-Sonderver-
mögen zu erwerbenden Wertpapiere
darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
angemessenen Risikomischung einen
allgemein und von der Bankaufsichts-
behörde anerkannten Wertpapierindex
nachzubilden;“.
bb) In Nummer 3 werden jeweils das Wort „Akti-
enindexes“ durch das Wort „Wertpapierinde-
xes“, jeweils das Wort „Aktien“ durch das
Wort „Wertpapiere“ und das Wort „Aktienin-
dex“ durch das Wort „Wertpapierindex“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktienindexes“
durch das Wort „Wertpapierindexes“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Aktienindex“
durch das Wort „Wertpapierindex“, jeweils das
Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“ und
das Wort „Aktienindex“ durch das Wort „Wertpa-
pierindex“ ersetzt.
8. § 8m wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten
Zeiträume.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstoß“ die
Wörter „gegen die in Absatz 1 genannten Vor-
schriften“ durch die Wörter „gegen die in diesem
Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festge-
legten Anlagegrundsätze“ ersetzt.
8a. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte
nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist,
dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rah-
menvertrages für Rechnung des Sondervermögens
begründeten Ansprüche und Forderungen selbst-
tätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet
oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages
wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine ein-
heitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.“
9. § 9b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a1) In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die
Wörter „Geldzahlung oder durch“ und nach den
Wörtern „Guthaben oder“ die Wörter „durch
Übereignung oder“ eingefügt.
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten
Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der
Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf
Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unter-
halten werden, die Mitglied einer Einlagensiche-
rungseinrichtung oder einer entsprechenden
Sicherungseinrichtung eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit
die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung
in vollem Umfange geschützt sind.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei
anderen Kreditinstituten unterhaltenen Gutha-
ben bedürfen der Zustimmung der Depotbank.“
c) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Handel“
durch das Wort „Markt“ ersetzt.
10. § 9c Nr. 2 wie folgt gefasst:
„2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-
mers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien
der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig
zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften
Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für
Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflich-
tung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der

Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt wor-
den ist und die Stimmrechte ausüben kann.“
11. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen
Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen
ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein
unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer
bevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesell-
schaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von
Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu
sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der
gebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinha-
ber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann
Richtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall
beurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und
Satz 6 entsprochen ist.“
12. In § 12a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Depotgesetzes“ die Wörter „oder einem anderen
inländischen Verwahrer“ eingefügt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f
bis l“ ersetzt durch die Angabe „Buchstabe f
bis n“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Handel“ durch
das Wort „Markt“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f werden nach der Angabe
„(§ 21 Abs. 2)“ die Wörter „oder der Abschlag
bei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5)“ eingefügt.
cc) In Buchstabe l werden das Wort „Aktienin-
dex“ durch das Wort „Wertpapierindex“, das
Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“
sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m
angefügt:
„m) ob und unter welchen Voraussetzungen
Anteile mit unterschiedlichen Rechten
ausgegeben werden und welche Rechte
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebil-
deten Anteilklassen zugeordnet werden
sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2
Satz 4 und 5 für die Errechnung des
Wertes der Anteile jeder Anteilklasse.“
c) In Absatz 3a Satz 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„im Falle von Änderungen der Angaben nach
Absatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von
13 Monaten nach der Bekanntmachung nach
Satz 1.“
d) In Absatz 5 Satz 2 sind nach dem Wort „Sonder-
vermögen“ die Wörter „nebst Wertpapierkenn-
nummern“ einzufügen.
14. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Anteile an einem Sondervermögen können
unter Berücksichtigung der Festlegungen in der
Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 ver-
schiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsver-
wendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück-
nahmeabschlages, der Währung des Anteilwer-
tes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombi-
nation der genannten Gesichtspunkte haben. Die
Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für
bestehende Sondervermögen müssen zulasten
der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rech-
nung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für
jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das
Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Ver-
mögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwen-
dungen und Erträge sowie zur Ermittlung des
Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine
Rechtsverordnung, die das Bundesministerium
der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bun-
desbank und des Spitzenverbandes der Kapital-
anlagegesellschaften erlässt und die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf
die Bankaufsichtsbehörde übertragen.“
b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile
mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen
die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen
gehörenden Gegenstände umfassen.“
14a. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die
Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforder-
lich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Ver-
kaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der
Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht
verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit
hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesell-
schaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufor-
dern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren
und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unter-
richten.“
15. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden am Ende von Nummer 3
folgende Teilsätze angefügt:
„Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset-
zungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus-
gegeben werden und eine Erläuterung, welche
Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen
zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des
Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung
mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile
jeder Anteilklasse;“.
16. In § 20 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“
durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern
„Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft“
die Wörter „oder von der Kapitalanlagege-
sellschaft selbst“ eingefügt.

bb) Im zweiten Halbsatz wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, die Börsentage sind,
sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres
können die Kapitalanlagegesellschaft und
die Depotbank von einer Ermittlung des Wer-
tes absehen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von
der Depotbank oder der Kapitalanlagegesell-
schaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vor-
behaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß
§ 15 Abs. 3 Buchstabe f.“
c) Absatz 7 wird gestrichen.
18. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Handel“
durch das Wort „Markt“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
die ihr und der Deutschen Bundesbank nach den
Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf-
stellungen um die Wertpapierkennnummern der
Wertpapiere ergänzt werden.“
19. In § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort
„Handel“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Absätze 2
bis 4“ ersetzt durch die Angabe „Absätze 2 bis 6“
und nach dem Wort „folgende“ die Wörter „in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum belege-
ne“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Vertragsbedingungen dies vorse-
hen und die Gegenstände einen dauernden
Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grund-
stücks-Sondervermögen vorbehaltlich der
Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke
und andere Erbbaurechte sowie Rechte in
Form des Wohnungseigentums, Teileigen-
tums, Wohnungserbbaurechts und Teilerb-
baurechts erworben werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch
die Angabe „Satz 1“ und die Angabe „10 vom
Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hun-
dert“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raums belegene Gegenstände der in den Absät-
zen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grund-
stücks-Sondervermögen nur dann erworben wer-
den, wenn
1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;
2. eine angemessene regionale Streuung der
Gegenstände gewährleistet ist;
3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten
und der jeweilige Anteil des Sondervermö-
gens, der in diesen Staaten höchstens ange-
legt werden darf, angegeben wird;
4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der
Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2
gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht be-
schränkt ist;
5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
der Depotbank gewährleistet ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass die für Rechnung eines Grund-
stücks-Sondervermögens gehaltenen Vermö-
gensgegenstände nur insoweit einem Währungs-
risiko unterliegen, als der Wert der einem solchen
Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände
30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
gens nicht übersteigt.“
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den
Absätzen 5 bis 9.
f) In dem neuen Absatz 6 werden folgende Sätze
angefügt:
„Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1
und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermö-
gen nicht erworben werden, wenn er bereits im
Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er
darf ferner nicht erworben werden von einem
Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen
der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine
Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische
Investmentgesellschaft ist, oder von einer ande-
ren Kapitalanlagegesellschaft oder ausländi-
schen Investmentgesellschaft, an der eine be-
deutende Beteiligung der Kapitalanlagegesell-
schaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht,
wenn ein solcher Vermögensgegenstand von
einem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von
einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen
werden soll.“
g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach der
Angabe „Absatzes 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“
und nach dem Wort „Erbbaurecht“ die Wörter
„mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren“ gestri-
chen.
h) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Ab-
satz 10 angefügt:
„(10) Bei der Berechnung des Wertes des Son-
dervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3,
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sind die auf-
genommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen.“
21. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätze 2 bis 6“
durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlage-
gesellschaft unter Beachtung der Grenze des
Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grund-
stücks-Sondervermögens Beteiligungen an einer
Grundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben
und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung
der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapital-
mehrheit hat.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gegen-
stände“ die Wörter „und Rechte“ eingefügt
und die Angabe „20 vom Hundert“ durch die
Angabe „49 vom Hundert“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1
darf der Wert der vorgenannten Gegenstän-
de, die zum Vermögen von Grundstücks-
Gesellschaften gehören, an denen die Kapi-
talanlagegesellschaft für Rechnung des
Grundstücks-Sondervermögens nicht mit
einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom
Hundert des Wertes des Grundstücks-Son-
dervermögens nicht überschreiten.“
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Bei der Berechnung des Wertes des Son-
dervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind
die aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie-
hen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen
gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
eines einzelnen Grundstücks-Sondervermö-
gens gehaltene Kapitalbeteiligung von weni-
ger als 50 vom Hundert des Wertes der
Grundstücks-Gesellschaft, wenn die Beteili-
gung der Kapitalanlagegesellschaft infolge
zusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht
für Rechnung von Spezialfonds gehalten
werden, die Anforderungen des Absatzes 3
Satz 1 erfüllt.“
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die von der Grundstücks-Gesellschaft
gehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27
Abs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem Grundstücks-
Sondervermögen bei der Anwendung der in § 27
Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen
und der Berechnung der dort genannten Grenzen
zu berücksichtigen.“
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie
folgt gefasst:
„(1) Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs
15 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
gens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller
Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als
10 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
gens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes
des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei
der Berechnung des Wertes des Sondervermö-
gens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene
Darlehen nicht abgezogen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
23. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:
„Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Auf-
sichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in
§ 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27
Abs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“
24. Dem § 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlage-
gesellschaft in einem ihrer Sachverständigenaus-
schüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine
erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres
tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschlie-
ßend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner
Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenaus-
schusses oder aus anderen Tätigkeiten für die
Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem
letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten
Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 20 vom Hundert
seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten
haben;
2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanla-
gegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich
erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechen-
de Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.“
25. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der
Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der
Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins
nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu
ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie
am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der
Ermittlung abgesehen werden.“
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
ersetzt:
„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem
Grundstücks-Sondervermögen jederzeit einen
Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wer-
tes des Sondervermögens entspricht, in Gutha-
ben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depot-
bank oder in Anteilen an Geldmarkt-Sonderver-
mögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten.
Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). Beträ-
ge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Min-
destbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden
in

1. Wertpapieren, die zur Sicherung der in Arti-
kel 18.1 der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäi-
schen Zentralbank genannten Kreditgeschäf-
te von der Europäischen Zentralbank oder der
Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder
deren Zulassung nach den Emissionsbedin-
gungen beantragt wird, sofern die Zulassung
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe
erfolgt,
2. Anteilen an einem oder mehreren nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegten
Geldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermö-
gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
oder von einer ausländischen Investmentge-
sellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber
einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unter-
liegt, ausgegeben wurden, wenn nach den
Vertragsbedingungen oder der Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländi-
schen Investmentgesellschaft das Vermögen
nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geld-
marktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie in Bankguthaben bei der Depotbank
oder einem anderen Kreditinstitut angelegt
werden darf und diese Mitglied einer geeigne-
ten inländischen oder ausländischen Einla-
gensicherungseinrichtung sind, welche die
Bankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses
Sondervermögen ein Spezialfonds ist,
3. an einer Börse in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum amtlichen Handel zugelas-
senen Aktien oder festverzinslichen Wertpa-
pieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom
Hundert des Wertes des Sondervermögens
nicht überschreiten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1
Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen,
zusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu ins-
gesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sonder-
vermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8
Abs. 3 genannten Werten gehalten werden.“
b) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Die Wörter „dieser Anlagegrenze“ werden
durch die Wörter „der Anlagegrenze nach
Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Grund-
stückskauf- und“ durch die Wörter „Grund-
stückskaufverträgen, aus Darlehensverträ-
gen, die für die bevorstehenden Anlagen in
bestimmten Grundstücken und für bestimm-
te Baumaßnahmen erforderlich werden,
sowie aus“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
27. § 37 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Belastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1
und 2, die zu einem Sondervermögen gehören,
sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen
aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Gegenstände
nach § 27 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich
des § 27 Abs. 6 Satz 2 und des § 36 zulässig, wenn
dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und
mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ver-
einbar ist und wenn die Depotbank den vorgenann-
ten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen,
unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für
marktüblich erachtet.“
28. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
29. In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Handel“ durch das
Wort „Markt“ ersetzt.
30. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2
oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1
Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines
Grundstücks-Sondervermögens oder“.
31. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die
am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes bestehenden
Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die
Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem
1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. Die
Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermö-
gen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage
des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
bestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmi-
gungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanz-
marktförderungsgesetz anzupassen; die geän-
derten Vertragsbedingungen dieser Sonderver-
mögen müssen spätestens am 31. März 2003 in
Kraft getreten sein.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Ver-
tragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 beste-
henden Sondervermögen ändern, um für Rech-
nung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3,
§ 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27
Abs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen
Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2
auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k,
9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2
zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu
können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmi-
gung, wenn die Änderungen mit den bisherigen
Anlagegrundsätzen des Sondervermögens ver-
einbar sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor
dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden,

ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20
Abs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden zu
Nummern 2 und 3.
cc) Die Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) die Behörde über alle wesentlichen Ände-
rungen von Umständen, die bei der Anzei-
ge der Absicht des Vertriebs angegeben
worden sind, zu unterrichten und die Ände-
rungsangaben nachzuweisen,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-
zungsanzeige an.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde inner-
halb von sechs Monaten nach der Erstattung
der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzei-
ge einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb
wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigen-
erstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3
ist eine Ausschlussfrist.“
2. In § 12 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“
durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
3. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-
zungsanzeige an.“
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb
von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzei-
ge bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzurei-
chen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ord-
nungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt.
Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.“
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli
2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro-
spekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum
30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den.“
Artikel 5
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „erstmals“ wird gestrichen und nach dem
Wort „veröffentlichen,“ werden die Wörter „soweit
noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses
Gesetzes veröffentlicht worden ist und“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „amtlich notiert“
durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen“
ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der Überschrift des
II. Abschnitts, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5, der Überschrift des III. Abschnitts, § 7 Abs. 1,
§ 8b, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Satz 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2,
§ 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wer-
den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“
durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bun-
desanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-
res, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden
ist.“
6. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im
Sinne dieses Gesetzes ist.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einem Angebot von Wertpapieren über ein elek-
tronisches Informationssystem ist der Verkaufspro-
spekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem
Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen
Informationssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat
der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentli-
chung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

8. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts oder dem Ablauf der in § 8a
Abs. 1 bestimmten Frist Veränderungen eingetreten,
die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wert-
papiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind
die Veränderungen während der Dauer des öffentli-
chen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum
Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.“
8a. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,
in denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren
angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der
Wertpapiere hingewiesen wird, einen Hinweis auf
den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung
aufzunehmen.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§§ 45 bis 48“
durch die Angabe „§§ 44 bis 47“, die Angabe
„§ 45 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44
Abs. 1 Satz 1“ sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 44 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 47 Abs. 2“ ersetzt.
10. Die Überschrift im VI. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
„VI. Abschnitt
Gebühren;
Bekanntgabe und Zustellung;
Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.
11. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die An-
gabe „§ 14“ ersetzt.
12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Bekanntgabe und Zustellung
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Aus-
land ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person
bekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist
kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die
Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im
Bundesanzeiger.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die
Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als
Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevoll-
mächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
mer 3 eingefügt:
„3. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 einen Ver-
kaufsprospekt oder eine nachzutragen-
de Angabe nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,“.
bb1) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-
mer 4.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
cc) In der Nummer 5 werden nach dem Wort
„jeweils“ das Wort „auch“ gestrichen, die
Angabe „§ 9 Abs. 2 oder 3“ durch die Anga-
be „§ 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ und am
Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt
und die folgenden neuen Nummern 6 und 7
angefügt:
„6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig macht oder
7. entgegen § 12 Satz 1 einen Hinweis
nicht oder nicht richtig aufnimmt.“
b) In Absatz 2 wird der nach dem Wort „fahrlässig“
folgende Wortlaut zur neuen Nummer 1. Der
Punkt am Ende von Nummer 1 wird durch das
Wort „oder“ ersetzt und es wird der Wortlaut des
bisherigen Absatzes 1 Nr. 4 als neue Nummer 2
angefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4“, die Angabe
„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5“ durch
die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
und 7“ und die Angabe „im Falle des Absatzes 2“
durch die Wörter „in den übrigen Fällen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Bundesanstalt in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nr. 2, in denen für die öffentlich
angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulas-
sung zum amtlichen Markt oder geregelten Markt
an einer inländischen Börse gestellt wurde, und in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Bezeichnung
„Gesetz über das Kreditwesen“ der Zusatz „(Kredit-
wesengesetz – KWG)“ eingefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 12 Begrenzung von bedeuten-
den Beteiligungen“ wird durch die Angabe
„§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteili-
gungen und Beteiligungsbeschränkungen für
E-Geld-Institute“ ersetzt.
bb) Die Angabe „3. (weggefallen)“ wird durch die
Angabe „3. Kundenrechte“ ersetzt.

cc) Nach der Angabe „3. Kundenrechte“ wird die
Angabe „§ 22a Rücktauschbarkeit von elek-
tronischem Geld“ eingefügt.
dd) Nach der Angabe „§ 24b Teilnahme an Zah-
lungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
nungssystemen“ wird die Angabe „§ 24c
Automatisierter Abruf von Kontoinformatio-
nen“ eingefügt.
b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 36 Abberufung von Geschäftslei-
tern“ wird durch die Angabe „§ 36 Abberufung
von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbe-
fugnissen auf Sonderbeauftragte“ ersetzt.
c) Der sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 64e Übergangsvorschriften
zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über das Kreditwesen“ wird die Angabe
„§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten
Finanzmarktförderungsgesetz“ angefügt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. die Ausgabe und die Verwaltung von
elektronischem Geld (E-Geld-Ge-
schäft).“
bb) Nummer 12 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1a Satz 2 wird am Ende von Nummer 6
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am
Ende der Nummer 7 der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben
oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es
sei denn, der Kartenemittent ist auch der
Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrun-
de liegenden Leistung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „im Anhang der
Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
– ABl. EG Nr. L 386 S. 1 – (Zweite Bankrechts-
koordinierungsrichtlinie)“ durch die Angabe
„im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom
20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl.
EG Nr. L 126 S. 1 – (Bankenrichtlinie), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG
vom 18. September 2000 zur Änderung der
Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-
tute – ABl. EG Nr. L 275 S. 37“ ersetzt.
d) Dem Absatz 3d wird folgender Satz angefügt:
„E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das
E-Geld-Geschäft betreiben.“
e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-
hältnis oder im Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom
Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines
dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinter-
esse gehalten werden oder wenn auf die
Geschäftsführung eines anderen Unternehmens
ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden
kann.“
f) In Absatz 10 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hal-
ten“ die Wörter „durch ein oder mehrere Tochter-
unternehmen oder Treuhänder“ eingefügt.
g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen
der Vorgaben durch das Recht der Europäischen
Gemeinschaften erlassen und weitere handel-
bare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertra-
gen, dass die Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
h) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13
bis 15 angefügt:
„(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes
sind zeitbezogene stochastische Darstellungen
der Veränderungen von Marktkursen, -preisen
oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswir-
kungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstru-
mente oder Gruppen von Finanzinstrumenten
(potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Emp-
findlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente
oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Ver-
änderungen der für sie maßgeblichen risikobe-
stimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathema-
tisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur
Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, ins-
besondere des Ausmaßes und Zusammenhangs
von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen
(Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität
der Finanzinstrumente und Finanzinstruments-
gruppen, die durch angemessene EDV-gestützte
Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, er-
mittelt werden.
(14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in
Form einer Forderung gegen die ausgebende
Stelle, die
1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert
sind,
2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags
ausgegeben werden und
3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen
werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu
sein.
(15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne die-
ses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein
Unternehmen an einem anderen Unternehmen

unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-
hältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
oder der Stimmrechte hält oder auf die
Geschäftsführung des anderen Unternehmens
einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann;
Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Anteile,
die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstel-
lung einer dauernden Verbindung dem eigenen
Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berech-
nung der Höhe der Beteiligung nicht einzubezie-
hen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des
Bundes, eines seiner Sondervermögen,
eines Landes oder eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums und
deren Zentralbanken, sofern diese nicht
fremde Gelder als Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums
annimmt oder Gelddarlehen oder Akzept-
kredite gewährt;“.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor der Angabe „10“ die
Angabe „2b,“ eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank bestimmen,
dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-
Geschäft betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32
bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insge-
samt nicht anzuwenden sind, solange das Unter-
nehmen wegen der Art oder des Umfangs der von
ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der
Aufsicht bedarf.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10,
11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der
§§ 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem
Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagen-
vermittlung, dem Finanztransfergeschäft und
dem Sortengeschäft keine weiteren Finanz-
dienstleistungen erbringen. Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinsti-
tut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kre-
ditkartengeschäft oder das Finanztransferge-
schäft betreibt, von den Bestimmungen dieses
Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art
und Weise der Abwicklung der betriebenen
Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.“
e) In Absatz 8 wird die Angabe „und 24 Abs. 1
Nr. 10“ durch die Angabe „und 35 Abs. 2 Nr. 5“
ersetzt; die Angabe „der §§ 45 und 46 bis 46c“
wird durch die Angabe „des § 45“ ersetzt.
f) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbrin-
gen“ das Wort „und“ gestrichen und am Ende des
Satzes nach den Wörtern „angezeigt wird“ die
Wörter „und wenn das haftungsübernehmende
Institut für jedes unter seiner Haftung tätige
Unternehmen eine geeignete Versicherung im
Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes
nachweist“ eingefügt.
5. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ das
Wort „dies“ eingefügt, die Wörter „die Höhe
der beabsichtigten Beteiligung“ gestrichen
und die Angabe „der Sätze 2 und 4“ durch
die Angabe „des Satzes 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“
gestrichen und die Wörter „Beurteilung sei-
ner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-
chen, die durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind“
durch die Wörter „Höhe der Beteiligung und
die für die Begründung des maßgeblichen
Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverläs-
sigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-
sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
wesentlichen Tatsachen und Unterlagen,
die durch Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 näher zu bestimmen sind“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung kann, insbeson-
dere auch als Einzelfallentscheidung oder
allgemeine Regelung, vorgesehen werden,
dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
Unterlagen vorzulegen hat. Die Bundesan-
stalt kann über die Vorgaben der Rechtsver-
ordnung hinausgehende Angaben und Vor-
lage von weiteren Unterlagen verlangen,
falls dies für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit oder die Prüfung der weiteren Unter-
sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
erforderlich ist.“
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist der Anzeigepflichtige eine juristische
Person oder Personenhandelsgesellschaft,
hat er in der Anzeige die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tat-
sachen anzugeben.“
ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Solange die bedeutende Beteiligung
besteht, hat er“ durch die Wörter „Der Inha-
ber einer bedeutenden Beteiligung hat“
ersetzt und nach dem Wort „gesetzlichen“
die Wörter „oder satzungsmäßigen“ einge-
fügt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Satz 1 oder 6“ wird gestrichen.
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er
eine juristische Person ist, auch ein

gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-
treter, oder, wenn er eine Personenhan-
delsgesellschaft ist, auch ein Gesell-
schafter, nicht zuverlässig ist oder aus
anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung
des Instituts zu stellenden Ansprüchen
genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass er die von ihm aufgebrach-
ten Mittel für den Erwerb der bedeuten-
den Beteiligung durch eine Handlung
erbracht hat, die objektiv einen Straftat-
bestand erfüllt;
2. das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
mit dem Inhaber der bedeutenden
Beteiligung in einen Unternehmensver-
bund eingebunden würde, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechtes
oder mangelhafte wirtschaftliche Trans-
parenz eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt;
3. das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
Tochterunternehmen eines Instituts mit
Sitz in einem Drittstaat würde, das im
Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt
wird oder dessen zuständige Aufsichts-
stelle zu einer befriedigenden Zusam-
menarbeit mit der Bundesanstalt nicht
bereit ist.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch
nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „er“
durch das Wort „dieser“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“
gestrichen.
d1) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „einzureichen“
durch die Wörter „zu erstatten“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „in einem Drittstaat“ und die Angabe
„nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechts-
koordinierungs-Richtlinie“ durch die Angabe
„nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den
Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Ver-
stöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu
unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu
verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit
der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden können oder die ordnungsgemäße Durch-
führung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-
tungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis
nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-
Gesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter
von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender
Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzli-
che oder satzungsmäßige Vertreter oder persön-
lich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren
eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer
Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung,
so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen
an die Bundesanstalt über das Verfahren und
über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfah-
ren gegen Personen richtet, die das Vergehen als
Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut
begangen haben.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie
92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsoli-
dierter Basis – ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – (Konsoli-
dierungsrichtlinie)“ durch das Wort „Bankenricht-
linie“ ersetzt.
7a. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Konsolidierungsrichtlinie“ durch das Wort
„Bankenrichtlinie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Artikels 4 Abs. 2
bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie“ durch die
Angabe „des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Banken-
richtlinie“ ersetzt.
8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 5 das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von
Nummer 6 das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt und danach die folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Zentralnotenbanken,“.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläu-
bigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen
anvertrauten Vermögenswerte, angemessene
Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der
Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-
verordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften, die die Anfor-
derungen an die Angemessenheit der Eigenmittel
der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf,
nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beur-
teilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt

sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
der Institute anzuhören. Die Institute haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen
für die Überprüfung der angemessenen Eigen-
kapitalausstattung erforderlichen Angaben einzu-
reichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,
Umfang und Form der Angaben und über die
zulässigen Datenträger und Übertragungswege
sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu
regeln.“
b) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 1b
bis 1d eingefügt:
„(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei-
lung der Angemessenheit der Eigenmittel im Ein-
zelfall
a) gegenüber Instituten, die nach der Zusam-
mensetzung ihrer Vermögenswerte oder
Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie
nachteilig von der großen Mehrheit der ande-
ren Institute mit vergleichbaren Geschäfts-
feldern absetzt, über die Solvabilitäts-
grundsätze hinausgehende Eigenmittelanfor-
derungen festsetzen, die der außerordentli-
chen Risikostruktur des Instituts Rechnung
tragen (Sonderverhältnisse), und
b) auf Antrag des Instituts einer abweichenden
Berechnung der Eigenmittelanforderungen
zustimmen, um eine im Einzelfall unangemes-
sene Risikoabbildung zu vermeiden. Die
Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1
genannten durch das Recht der Europäischen
Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zuläs-
sig sein.
(1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbe-
träge oder Teilanrechnungsbeträge für die Markt-
risiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut,
dass sich auf Grund der Änderung von Börsen-
oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit sei-
ner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen
Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel
dürfen die Institute nach Zustimmung der Bun-
desanstalt eigene Risikomodelle verwenden,
deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage
einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses
Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Vorausset-
zungen an die Eignung eines Risikomodells sind
in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu
regeln.
(1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes
eine Position mit haftendem Eigenkapital oder
Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigen-
mittel in diesem Umfang für die Unterlegung
anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbe-
sondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei
den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt
werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten
Eigenmittel können nur berücksichtigt werden,
wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen
sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts
durch einen für Rechnung des Instituts handeln-
den Dritten, durch ein Tochterunternehmen des
Instituts oder durch einen Dritten, der für Rech-
nung eines Tochterunternehmens des Instituts
handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem
Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das
Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel
tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht
die Inpfandnahme gleich.“
c) In Absatz 2a Satz 1 wird am Ende von Nummer 8
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 9 angefügt:
„9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung
zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen
oder den Geschäftsguthaben beschlossen
ist.“
d) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b werden nach
den Wörtern „nachrangigen Verbindlichkeiten“
die Wörter „im Sinne des Absatzes 5a“ eingefügt.
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut
nachrangige Sicherheiten für nachrangige Ver-
bindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für
den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes
Tochterunternehmen des Instituts eingegangen
ist.“
f) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie kann die bei der Berechnung der Relation
nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten
für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des
Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine
gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche
Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts
im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Die
Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundesbank die
für die Überprüfung der Relation nach Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorlie-
gens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforder-
lichen Angaben und Nachweise einzureichen;
das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der
Angaben sowie über die zulässigen Datenträger
und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.“
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
„(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müs-
sen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen
mindestens 2 vom Hundert
1. des aktuellen Betrags oder
2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden
sechs Monate ermittelten Summe
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch
nicht in Anspruch genommenen elektronischen
Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils
höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine

Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäfts-
aufnahme noch nicht mindestens sechs Monate
lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel min-
destens 2 vom Hundert
1. des aktuellen Betrags oder
2. des Sechsmonatsziels
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht
in Anspruch genommenen elektronischen Geldes
betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechs-
monatsziel der Summe der Verbindlichkeiten
muss aus dem Geschäftsplan des Instituts her-
vorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den
Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist.
Absatz 9 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
10. In § 10a Abs. 6 Satz 8 wird das Wort „Positionen“
durch das Wort „Adressenausfallpositionen“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Liquidität
(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,
dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-
schaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der
Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsver-
ordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die
Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforde-
rungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Institute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen
ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere
des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rech-
nungslegung der Institute, die insoweit der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu-
knüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden
Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzu-
reichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,
Umfang und Form der Angaben und über die zulässi-
gen Datenträger und Übertragungswege sind in der
Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.
(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonder-
verhältnissen gilt entsprechend.
(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesell-
schaften.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Begrenzung von
qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungs-
beschränkungen für E-Geld-Institute“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-
tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-
tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an
einem anderen Unternehmen halten, es sei denn,
dieses Unternehmen nimmt operative oder sons-
tige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom
betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen
elektronischen Geld wahr.“
13. In § 13b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „12“ ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-
tungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 4, ein Finanzunternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2
genannten Unternehmen und Stellen (am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte
Unternehmen) haben der bei der Deutschen
Bundesbank geführten Evidenzzentrale
vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen,
deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Ver-
schuldung) 1 500 000 Euro oder mehr be-
trägt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und
Anzeigefristen sind durch die Rechtsverord-
nung nach § 22 zu regeln.“
bb) Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von
mehreren Unternehmen Millionenkredite ge-
währt worden sind, hat die Deutsche Bundes-
bank die anzeigenden Unternehmen zu benach-
richtigen. Die Benachrichtigung umfasst Anga-
ben über die Gesamtverschuldung des Kredit-
nehmers und über die Gesamtverschuldung der
Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, sowie
über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.
Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die
Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflich-
tigen Unternehmen auf Antrag den Schulden-
stand eines Kreditnehmers oder voraussichtli-
chen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditneh-
mer oder der voraussichtliche Kreditnehmer
einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schul-
denstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es
sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer
handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der
Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsich-
tigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzu-
weisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer
in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millio-
nenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-
men und die Deutsche Bundesbank dürfen die
Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung
nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4

auch im Wege der elektronischen Datenübertra-
gung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens
regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit
es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung
nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditneh-
mer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundes-
bank personenbezogene Daten mehrerer Kre-
ditnehmer an das anzeigepflichtige Unterneh-
men übermitteln. Diese Daten dürfen keine
Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kre-
ditnehmer enthalten. Die bei einem anzeige-
pflichtigen Unternehmen beschäftigten Perso-
nen dürfen Angaben, die dem Unternehmen
nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten
nicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deut-
sche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zustän-
dige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeit-
punkt, die übertragenen Daten und die beteilig-
ten Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokoll-
daten sind mindestens 18 Monate aufzube-
wahren und spätestens nach 24 Monaten zu
löschen.“
b1) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einver-
nehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes aus-
ländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespei-
cherten Daten über Kreditnehmer, auch zur
Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur
Verfügung stellen.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende von Nummer 10 wird das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
am Ende von Nummer 11 wird das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt
und danach folgende Nummer 12 an-
gefügt:
„12. persönlich haftende Gesellschaf-
ter, Geschäftsführer, Mitglieder
des Vorstands oder des Auf-
sichtsorgans, Prokuristen und an
zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigte Handlungsbevoll-
mächtigte eines von dem Institut
abhängigen Unternehmens oder
das Institut beherrschenden
Unternehmens sowie ihre Ehegat-
ten, Lebenspartner und minder-
jährigen Kinder,“.
bbb) Der Satzteil nach der neuen Nummer
12 wird wie folgt gefasst:
„(Organkredite) dürfen nur auf Grund
eines einstimmigen Beschlusses sämt-
licher Geschäftsleiter des Instituts und
außer im Rahmen von Mitarbeiterpro-
grammen nur zu marktmäßigen Bedin-
gungen und nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Aufsichtsorgans, im
Falle der Nummer 12 des Aufsichts-
organs des das Institut beherrschen-
den Unternehmens, gewährt werden;
die vorstehenden Bestimmungen für
Personenhandelsgesellschaften sind
auf Partnerschaften entsprechend an-
zuwenden.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Organkredite, die nicht zu marktmäßigen
Bedingungen gewährt werden, sind auf
Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung
von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen
anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem
der Organkredit gewährt worden ist. Organkredi-
te, die die von der Bundesanstalt angeordneten
Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere
Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordne-
ten Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwi-
schenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“
werden durch die Wörter „Absatz 1 gilt nicht“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „11“ durch die
Angabe „12“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „11“ durch die
Angabe „12“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an
eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ge-
nannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun-
gen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche
Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der
Kreditgewährung nachträglich zustimmen.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 13
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
am Ende von Nummer 14 der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt und danach die folgende
Nummer 15 angefügt:
„15. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem
Adressenausfallrisiko unterliegen und von
den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Nummer 1 Buchstabe d wird die
Angabe „Artikel 7 der Richtlinie 89/
647/EWG des Rates vom 18. Dezem-
ber 1989 über einen Solvabilitätskoeffi-
zienten für Kreditinstitute – ABl. EG
Nr. L 386 S. 14 – (Solvabilitätsrichtlinie)“
durch die Angabe „Artikel 44 der Ban-
kenrichtlinie“ ersetzt.

bbb) In der Nummer 2 werden nach dem
Wort „Personenhandelsgesellschaf-
ten“ die Wörter „oder Kapitalgesell-
schaften“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Großkreditrichtlinie“
durch das Wort „Bankenrichtlinie“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a1) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
„Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie“ durch die
Angabe „Artikel 44 der Bankenrichtlinie“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13a
Abs. 3 bis 5“ die Angabe „ , auch in Verbin-
dung mit § 13b Abs. 1,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4
und 5 durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem
Jahr, für die ein inländisches Kredit-
institut oder ein Einlagenkreditinstitut
mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums selbst-
schuldnerisch haftet.“
b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 Buchstabe d auf-
gehoben.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypo-
thekenbankgesetzes entsprechen (Real-
kredite);“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem
Sondervermögen des Bundes, einem
Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband verbürgt oder in
anderer Weise gesichert sind (öffentlich
verbürgte Kredite).“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht
1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs
einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han-
delsgeschäften, wenn
a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Han-
delsgeschäften gegen den jeweiligen
Schuldner laufend erworben werden,
b) der Veräußerer der Forderung nicht für
deren Erfüllung einzustehen hat und
c) die Forderung innerhalb von drei Monaten,
vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig
ist;
2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b oder c.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-
verordnung für Großkredite und Millionenkredite
innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften, die die Aufnahme und
Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemes-
sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-
men und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge
von Derivaten sowie von Wertpapierpensions-
und Wertpapierdarlehensgeschäften und von
anderen mit diesen vergleichbaren Geschäf-
ten sowie der für diese Geschäfte übernom-
menen Gewährleistungen sowie
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposi-
tion,
4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags
nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach
Absatz 5 Satz 2 und 4,
5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den
Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1
Satz 1,
6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-
richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die
Aufgliederung der Benachrichtigung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 3,
7. Einzelheiten des Verfahrens der elektroni-
schen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2
Satz 6.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Richtlinie“
durch die Wörter „des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Rechtsverordnung kann ferner nähere
Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeit-
punkt und Form der Angaben und über die zuläs-
sigen Datenträger und Übertragungswege der
Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach
diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-
pflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-
derlich ist, insbesondere um einheitliche Unterla-
gen zur Beurteilung der von den Instituten geöff-
neten Positionen zu erhalten. Durch die Rechts-
verordnung kann auch geregelt werden, dass
weitere Angaben in die Benachrichtigung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies
auf Grund von Informationen, die die Deutsche
Bundesbank von ausländischen Evidenzzentra-
len erhalten hat, erforderlich ist.“
20. Nach § 22 werden die Angabe „3. Kundenrechte“ so-
wie folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a
Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld
(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann
während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden
Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und
Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein
Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als
die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt
erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.
(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden
Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedin-
gungen eindeutig zu nennen.
(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktausch-
betrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht
überschreiten.“
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Nummer 7 werden vor dem
Semikolon die Wörter „sowie die Aufnahme
und die Beendigung der Erbringung grenz-
überschreitender Dienstleistungen ohne Er-
richtung einer Zweigstelle“ angefügt.
bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „anzeigenden“ wird durch
das Wort „eigenen“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „wenn das Institut von der
Änderung“ werden durch die Wörter
„sobald das Institut von der bevorste-
henden Änderung“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 werden die Wörter „eines Pen-
sions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes“
durch die Wörter „eines Pensionsgeschäftes,
umgekehrten Pensionsgeschäftes oder
Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder
Waren“ ersetzt.
dd) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und danach fol-
gende Nummer 14 angefügt:
„14. qualifizierte Beteiligungen an anderen
Unternehmen.“
b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach die-
sem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vor-
lagen von Unterlagen und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege erlassen und
die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-
pflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen
und die Einreichung von Sammelaufstellungen
ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
von den Instituten durchgeführten Bankgeschäf-
te und Finanzdienstleistungen zu erhalten.“
22. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ein Ein-
lagenkreditinstitut“ ein Komma gesetzt und
die Wörter „ein E-Geld-Institut“ eingefügt.
bb) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Angabe der Leiter der Zweignieder-
lassung“.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4
eingefügt:
„Das Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
ebenso wie die entsprechende Mitteilung des
Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen Zwei-
monatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit
in dem anderen Staat aufnimmt.“
c) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage des
Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesan-
stalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzei-
ge. Das Institut hat die Unterrichtung der zustän-
digen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb die-
ser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in
dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die
Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrich-
tung und deren Gründe unverzüglich mit.“
d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend
für ein Institut, das seine Zweigniederlassung
bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter
die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums errichtet hat.“
23. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
„§ 24c
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der
unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung
zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154
Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt,
oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung
und der Tag der Auflösung,
2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der
Tag der Geburt, des Inhabers und eines Ver-
fügungsberechtigten sowie der Name und die
Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Be-
rechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Auf-
spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist
unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die
Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der
Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im
Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf
von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensat-
zes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleis-
ten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der
Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Ver-

fahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch
technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis
gelangen.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der
Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem
Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im
Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanz-
dienstleistungen oder den Missbrauch der Institute
durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen
zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere
Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Aus-
kunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1
1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 2 Satz 1 erforderlich ist,
2. den für die Leistung der internationalen Rechts-
hilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Ver-
folgung und Ahndung von Straftaten zuständigen
Behörden oder Gerichten, soweit dies für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist,
3. der für die Beschränkungen des Kapital- und
Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschafts-
gesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit
dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außen-
wirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften im Zusammenhang mit
der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanz-
beziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich
ist.
Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicher-
ten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen
und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermit-
teln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass
besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bun-
desanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken
ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach
Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bun-
desdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5,
6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
unberührt.
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der
Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durch-
geführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf
Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzei-
chen. Eine Verwendung der Protokolldaten für ande-
re Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind
mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätes-
tens nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwor-
tungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu
treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich
sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben
der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicher-
stellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor
unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die
Einrichtung eines geeigneten Telekommunikations-
anschlusses und die Teilnahme an dem geschlosse-
nen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstel-
lung dieser Vorkehrungen.
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
traulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und
weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand
der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren
fest.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ver-
pflichtung zur Übermittlung im automatisierten Ver-
fahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für
Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der
Absätze 1, 5 und 6.“
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt“ die
Wörter „oder nach Artikel 5 des Protokolls über
die Satzung des Europäischen Systems der Zen-
tralbanken und der Europäischen Zentralbank
von der Deutschen Bundesbank monatliche
Bilanzstatistiken erhoben“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Umfang“ die Wörter „und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege“ eingefügt.
25. § 25a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Institut muss, als übergeordnetes Unterneh-
men auch hinsichtlich der Gruppe,
1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Über-
wachung und Kontrolle der Risiken und der Ein-
haltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie
über angemessene Regelungen verfügen,
anhand deren sich die finanzielle Lage des Insti-
tuts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender
Genauigkeit bestimmen lässt;
2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisati-
on, über ein angemessenes internes Kontrollver-
fahren sowie über angemessene Sicherheitsvor-
kehrungen für den Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung verfügen;
3. dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen
über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose
Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren
Zuständigkeitsbereich gewährleisten; Buchungs-
belege sind zehn Jahre und sonstige erforderli-
che Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewah-
ren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
gilt entsprechend;

4. über angemessene, geschäfts- und kundenbezo-
gene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten
des Instituts oder der Gruppe verfügen; bei Sach-
verhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens
über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft
oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem
Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung
und einzelner Transaktionen nachzugehen.
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Num-
mern 1 bis 4 zu schaffen.“
26. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie
den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2“ die Angabe
„sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1
Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen
zu gewähren,“ eingefügt.
27. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende von Buchstabe c wird das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) Am Ende von Buchstabe d wird das
Semikolon durch das Wort „und“ er-
setzt.
ccc) Nach Buchstabe d wird folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) bei Instituten, die nur das E-Geld-
Geschäft betreiben, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 1 Mil-
lion Euro;“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung oder, wenn er eine juristische
Person ist, auch ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn
er eine Personenhandelsgesellschaft ist,
auch ein Gesellschafter, nicht zuverläs-
sig ist oder aus anderen Gründen nicht
den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts zu
stellenden Ansprüchen genügt; § 2b
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt ent-
sprechend;“.
cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „von
Kunden zu verschaffen,“ die Wörter „oder
das gemäß einer Bescheinigung der Bundes-
anstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
über die Zertifizierung von Altersvorsorgever-
trägen befugt ist, Altersvorsorgeverträge
anzubieten,“ eingefügt.
dd) Am Ende von Nummer 7 wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und danach
folgende Nummer 8 angefügt:
„8. der Antragsteller Tochterunternehmen
eines ausländischen Kreditinstituts ist
und die für dieses Kreditinstitut zuständi-
ge ausländische Aufsichtsbehörde der
Gründung des Tochterunternehmens
nicht zugestimmt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versa-
gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
1. das Institut mit anderen Personen oder Unter-
nehmen in einen Unternehmensverbund ein-
gebunden ist oder in einer engen Verbindung
zu einem solchen steht, der durch die Struktur
des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut
wegen der für solche Personen oder Unter-
nehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt
wird;
3. das Institut Tochterunternehmen eines Insti-
tuts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im
Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bun-
desanstalt nicht bereit ist.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versa-
gen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag
keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen
enthält.“
27a. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 22
Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-
linie“ durch die Angabe „nach Artikel 60 Abs. 2 der
Bankenrichtlinie“ ersetzt.
28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „8“ ersetzt.
29. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Abberufung von
Geschäftsleitern, Übertragung von
Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzie-
rungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis ver-
mindert oder vermieden wird, nicht berücksich-
tigt werden.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesanstalt kann unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die
Organen des Instituts zustehen, ganz oder teil-
weise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,
der zur Wahrung der Befugnisse geeignet

erscheint. Die durch die Bestellung des Sonder-
beauftragten entstehenden Kosten einschließlich
der diesem zu währenden Vergütung fallen dem
Institut zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt
die Bundesanstalt fest. Sofern das Institut zur
Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in
der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Son-
derbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.
Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung
tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit.“
d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter
„ , des Bausparkassengesetzes, des Depotgeset-
zes, des Gesetzes über das Aufspüren von Ge-
winnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinsti-
tute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypotheken-
bankgesetzes“ eingefügt.
30. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte“
die Wörter „gegenüber dem Unternehmen
und den Mitgliedern seiner Organe“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den
Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber
dem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser
Geschäfte einbezogen ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Unternehmens berechtigt.“
31. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 53b Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 53b Abs. 1 Satz 1 und 2“
ersetzt.
32. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Organe“
die Wörter „sowie seine Beschäftigten“ ein-
gefügt.
bb) Am Ende von Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„das schließt Unternehmen ein, auf die ein
Institut wesentliche Bereiche im Sinne des
§ 25a Abs. 2 ausgelagert hat.“
b) In Absatz 2 wird am Ende von Satz 2 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und der folgende
Halbsatz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“
33. § 44a wird wie folgt geändert:
a1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konsolidie-
rungsrichtlinie“ durch das Wort „Bankenricht-
linie“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Konsolidierungs-
richtlinie“ durch das Wort „Bankenrichtlinie“
ersetzt, der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„die Bundesanstalt kann nach pflicht-
gemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts-
stellen in Drittstaaten entsprechend verfah-
ren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
ist.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
34. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vor-
lagepflichtige die einzureichenden Unterlagen
gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch
einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“
35. § 44c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Institut
ist“ durch die Wörter „Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem
Gesetz erforderliche Erlaubnis“, das Wort
„sowie“ nach dem Wort „Organe“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „dieses
Unternehmens“ die Wörter „sowie in die Abwick-
lung der Geschäfte einbezogene oder einbezo-
gen gewesene andere Unternehmen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Unternehmens“ die Wörter „sowie in den Räumen
der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorle-
gungspflichtigen Personen und Unternehmen“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Unternehmens“ die Wörter „sowie der nach
Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungs-
pflichtigen Personen und Unternehmen“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „auch“ gestrichen.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mit-
wirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen
bestehen auch hinsichtlich des Unternehmens,

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder
die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen einbezogen ist.“
36. In § 49 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6“ ersetzt.
37. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterhält das Unternehmen mehrere Zweig-
stellen im Inland, gelten sie als ein Institut.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird Satz 1 aufgehoben.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie
die Schließung von Zweigstellen im
Inland hat das Institut der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unver-
züglich anzuzeigen.“
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der
Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Ein-
tragung in das Handelsregister des Gerichts der
Zweigstelle anzumelden und der Vermerk ,in
Abwicklung‘ im Rechtsverkehr zu führen. Die
erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurück-
zugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhe-
bung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung
der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist
in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachge-
wiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweig-
stelle abgewickelt worden sind.“
38. In § 53a Satz 4 werden nach dem Wort „Repräsen-
tanz“ die Wörter „ , einschließlich ihrer Leiter,“ einge-
fügt.
39. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“
die Wörter „und 2“ eingefügt.
c) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die
Wörter „und 2“ eingefügt sowie die Wörter „nach
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 3
Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6
Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkredit-
institut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der,
sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der
§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und
25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43
Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1
und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine
oder mehrere Zweigniederlassungen desselben
Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Insti-
tut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere
der Art der geplanten Geschäfte und des organi-
satorischen Aufbaus der Zweigniederlassung,
der Anschrift und der Leiter sowie der Siche-
rungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das
Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat
vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
lich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der,
sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die
§§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49, 50 entspre-
chend.“
e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Unterneh-
men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die Wörter
„und 2“ eingefügt.
40. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2b Abs. 1
Satz 1, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 2b
Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer Rechtsverordnung nach § 2b
Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
cc1) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) § 2b Abs. 1 Satz 4 oder § 12a Abs. 2
Satz 1“.
cc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2b Abs. 1
Satz 10,“ durch die Angabe „§ 2b“, die
Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch
die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 22
Satz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 2“ und die
Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9“ durch die
Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder
14, Nr. 6, 8 oder 9“ ersetzt und nach der
Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ die Angabe
„ , auch in Verbindung mit Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa1) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
„bedeutende“ durch das Wort „qualifizier-
te“ ersetzt.
aa2) Nach Nummer 7 werden folgende neue
Nummern 7a und 7b eingefügt:
„7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine
Datei nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,

7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht
dafür sorgt, dass die Bundesanstalt
Daten jederzeit automatisch abrufen
kann,“.
41. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54
zum Gegenstand haben, hat die Strafverfol-
gungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die
Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unter-
richten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Aktenein-
sicht zu gewähren, soweit nicht für die Aktenein-
sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen über-
wiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
42. Nach § 64e wird folgender § 64f angefügt:
„§ 64f
Übergangsvorschriften zum
Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über
eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt
die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkarten-
geschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-
handelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise
tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundes-
anstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen,
haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnis-
pflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzu-
führen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch
Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der
Meldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungs-
zeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,
anzuwenden.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Groß-
kredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des
§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.
(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
gemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1
Abs. 12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.
(6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 3 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 226 Abs. 3
Satz 1 werden jeweils die Wörter „zum amtlichen Bör-
senpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers“ durch
die Wörter „zum Börsenpreis“ ersetzt.
1a. In § 71 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht“ ersetzt.
2. In § 121 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zum amt-
lichen Handel“ durch die Wörter „zum amtlichen
Markt“ ersetzt.
3. § 406 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 406
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
richtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie
folgt geändert:
1. In § 317 Abs. 4, § 319 Abs. 3 Nr. 6 und § 323 Abs. 2
Satz 2 werden jeweils die Wörter „die Aktien mit amt-
licher Notierung ausgegeben hat“ durch die Wörter
„deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelas-
sen sind“ ersetzt.
2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
§ 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die
Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1 des Börsengesetzes“
ersetzt.

3. In § 340b Abs. 6 wird das Wort „Börsentermingeschäf-
te“ durch das Wort „Finanztermingeschäfte“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002
(BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „§ 764 Diffe-
renzgeschäft“ durch die Angabe „§ 764 (weggefallen)“
ersetzt.
2. § 764 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1009 wie
folgt gefasst:
„§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen
Fällen“.
2. § 1009 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1009
Ergänzende
Bekanntmachung in besonderen Fällen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestri-
chen.
3. In § 1017 Abs. 2 Satz 2 und § 1023 Satz 1 wird die
Angabe „§ 1009 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1009“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674),
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Darlehen gewähren
a) an einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einen
anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die Schweiz, die Ver-
einigten Staaten von Amerika, Ka-
nada oder Japan,
b) an Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften der in Buch-
stabe a genannten Staaten, wenn für
diese Darlehen nach Artikel 43
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
vom 20. März 2000 über die Aufnah-
me und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126
S. 1) eine Gewichtung von höchs-
tens 20 vom Hundert gilt oder diese
Gewichtung von der zuständigen
Aufsichtsbehörde in diesem Staat
festgelegt worden ist,
c) an einen anderen in Buchstabe a
nicht erfassten europäischen Staat,
der Vollmitglied der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ist,
d) an Verwaltungseinrichtungen ohne
Erwerbszweck, die den Zentralre-
gierungen, Regionalregierungen
oder örtlichen Gebietskörperschaf-
ten der in Buchstabe a genannten
Mitglied- und Vertragsstaaten unter-
stehen, wenn die zuständigen
Behörden nach Artikel 43 Abs. 1
Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit
Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG
für diese Darlehen eine Gewichtung
von höchstens 20 vom Hundert fest-
gelegt haben, oder
e) gegen Übernahme der vollen Ge-
währleistung durch eine der in Buch-
stabe a bis c genannten Stellen
sowie auf Grund der erworbenen Forde-
rungen Kommunalschuldverschreibun-
gen ausgeben;“.
bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach
§ 1 Nr. 2 gewährten Darlehen“ durch die
Wörter „nach § 1 Nr. 2 sowie nach
Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist,“
ersetzt.
bb) In Nummer 2a werden nach der Angabe „§ 1
Nr. 1“ die Wörter „sowie der Beleihungen nach
Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sicherge-
stellt ist,“ eingefügt.
cc) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
„2b. Grundstücke, die in anderen europäi-
schen Vollmitgliedstaaten der Organisa-
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, den Vereinigten Staa-
ten von Amerika, Kanada oder Japan
belegen sind, auch über die Grenzen der
§§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern

a) die Hypothek in diesem Staat eine
bankübliche Sicherheit für die Rück-
zahlung und Verzinsung von Dar-
lehen darstellt und
b) der Gesamtbetrag dieser Beleihun-
gen das Fünffache des haftenden
Eigenkapitals nicht übersteigt, dabei
darf der Anteil der Beleihungen in
Japan das Dreifache des haftenden
Eigenkapitals nicht übersteigen;“.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. Geschäfte über Derivate im Sinne des
§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Geset-
zes über das Kreditwesen mit geeigne-
ten Kreditinstituten oder Finanzdienst-
leistungsinstituten auf der Grundlage
standardisierter Rahmenverträge ab-
schließen; ausgeschlossen sind Ge-
schäfte, die zu einem nach diesem
Gesetz unzulässigen Geschäft verpflich-
ten können oder ein solches nachbilden,
ferner Optionen und andere Derivate,
wenn sie eine offene Stillhalterposition
der Hypothekenbank begründen, sowie
Geschäfte, die in vergleichbarer Weise
ein einer offenen Stillhalterposition ent-
sprechendes Risiko begründen;“.
ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern
5a bis 5c eingefügt:
„5a. hypothekarische Darlehen oder Kommu-
naldarlehen Dritter verwalten, vermitteln
oder im eigenen oder fremden Namen
und für Rechnung Dritter bewilligen;
5b. die Gelegenheit zum Abschluss von Ver-
trägen über den Erwerb, die Veräußerung
oder die Nutzung von Grundstücken und
Räumen nachweisen;
5c. Wertermittlungen und Standortanalysen
sowie Vermögens- und Finanzierungs-
beratungen auch unabhängig von eige-
nen hypothekarischen Beleihungen oder
der Gewährung von Kommunaldarlehen
durchführen;“.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-
ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die
Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank
des Europarats (CEB) und die Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ ange-
fügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. durch Auszahlung eines hypothekari-
schen Darlehens vor der grundpfand-
rechtlichen Sicherstellung der Hypothe-
kenbank, wenn bis zu dieser Sicherstel-
lung ein geeignetes Kreditinstitut die
volle Gewährleistung für das Darlehen
übernimmt;“.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
„ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder die Europäische Investi-
tionsbank“ durch die Wörter „ein in Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe a oder c genannter Staat oder
eine in Absatz 2 genannte Bank“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
Satz 2 eingefügt:
„Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der
Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert sicher-
gestellt sein.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Hypothekenbank kann Ansprüche aus
Zins- und Währungsswaps und aus anderen nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 4a zulässigen Derivaten als ordentli-
che Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist,
dass die Ansprüche der Hypothekenbank aus den
Derivaten im Falle der Insolvenz der Hypotheken-
bank oder der anderen Deckungsmasse nicht
beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als
Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-
ten der Hypothekenbank begründet werden, müs-
sen die Ansprüche der Vertragspartner der Hypo-
thekenbank gedeckt sein. Der Anteil der
Ansprüche der Hypothekenbank aus den in
Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbe-
trag der Deckungswerte sowie der Anteil der Ver-
bindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesen
Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
lichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Ver-
bindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom
Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat
auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung
nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 sowie das
Maß der Zins- und Währungskursveränderungen
zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1
Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann diese Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen.“
3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „eines angemessenen
haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „ange-
messener Eigenmittel“ ersetzt.
4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
pfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus
Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Derivate dürfen nur mit Zustimmung des
Treuhänders und des Vertragspartners der Hypo-
thekenbank eingetragen werden; eine Eintragung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht
erfolgt.“
5. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 50 000 Euro, von
mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro und von
mehr als 500 000 Euro und“.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
pfandbriefe“ die Wörter „und Ansprüche aus Deri-
vaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo-
thekenpfandbrief“ die Wörter „und der An-
sprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Eintragung eines Derivats hat er unver-
züglich dem Vertragspartner der Hypotheken-
bank mitzuteilen.“
c) Dem Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze
angefügt:
„Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,
das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist fer-
ner die Zustimmung des Vertragspartners der
Hypothekenbank erforderlich; eine Löschung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht
erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.“
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder“
die Wörter „oder ein von ihm beauftragter geeigne-
ter Dritter“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo-
thekenpfandbriefe“ die Wörter „und der An-
sprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ ein-
gefügt.
8. In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbrief-
gläubiger“ die Wörter „und die Gläubiger von
Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“
eingefügt.
9. In § 34a Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
pfandbriefen“ die Wörter „und aus Derivaten nach § 6
Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
10. In § 35 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
nach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-
gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“
11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belas-
tung“ die Wörter „zum Nachteil der Pfandbriefgläubi-
ger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ und nach dem Wort „Hypothe-
kenpfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus
Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
12. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
13. Dem § 40 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Der Bestellung eines Grundpfandrechts, das
nicht als Deckung für Hypothekenpfandbriefe benutzt
wird, steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes
Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung eines
Grundpfandrechts, das von dem Kreditinstitut
treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank ver-
waltet wird; der Gesamtbetrag dieser Ansprüche der
Hypothekenbank darf das Doppelte des haftenden
Eigenkapitals nicht übersteigen.“
14. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.
15. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines ange-
messenen haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter
„angemessener Eigenmittel“ ersetzt.
16. § 48 wird aufgehoben.
Artikel 11a
Änderung des
Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der
Pfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt
sein.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die
Wörter „ein anderer Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder die Europäische Investitionsbank“
durch die Wörter „ein in § 8 Abs. 4 Buchstabe a
oder c genannter Staat oder eine in § 8 Abs. 3
genannte Bank“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Die Kreditanstalt kann Ansprüche aus Zins-
und Währungsswaps und aus anderen Derivaten,

die den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 4a des
Hypothekenbankgesetzes entsprechen, als or-
dentliche Deckung verwenden, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Ansprüche der Kreditanstalt aus
den Derivaten im Falle der Insolvenz der Kreditan-
stalt oder der anderen Deckungsmasse nicht be-
einträchtigt werden können. Soweit aus den als
Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-
ten der Kreditanstalt begründet werden, müssen
die Ansprüche der Vertragspartner der Kreditan-
stalt gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der
Kreditanstalt aus den in Deckung genommenen
Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte
sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Kredit-
anstalt aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der
im Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der
Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils
12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berech-
nung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol-
gen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten
der Methode für die Barwertrechnung nach Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 sowie das Maß der
Zins- und Währungskursveränderungen zu be-
stimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2
mindestens standhalten muss. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefe“ die
Wörter „und der Ansprüche aus Derivaten nach § 2
Abs. 5 Satz 2“ eingefügt und das Wort „bestimm-
ten“ durch das Wort „verwendeten“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Ver-
tragspartners der Kreditanstalt eingetragen wer-
den; eine Eintragung ohne die erforderliche
Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Eintragung
eines Derivats ist unverzüglich dem Vertragspart-
ner der Kreditanstalt mitzuteilen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter
„zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der
Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2
Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,
das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist die
Zustimmung des Vertragspartners der Kredit-
anstalt erforderlich; die Löschung ist dem Ver-
tragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine
Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt
als nicht erfolgt.“
4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefen“
die Wörter „und aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2“
eingefügt.
5. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-
gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“
6. § 7 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
und 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1, 4
Satz 2, Abs. 5 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-
ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die
Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank
des Europarats (CEB) und die Europäische Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ einge-
fügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt
kann
a) an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einen anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada oder Japan,
b) an Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften der in Buchstabe a
genannten Staaten, wenn für diese Darle-
hen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine
Gewichtung von höchstens 20 vom Hun-
dert gilt oder diese Gewichtung von der
zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem
Staat festgelegt worden ist,
c) an einen anderen in Buchstabe a nicht
erfassten europäischen Staat, der Vollmit-
glied der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
d) an Verwaltungseinrichtungen ohne Er-
werbszweck, die den Zentralregierungen,
Regionalregierungen oder örtlichen Ge-
bietskörperschaften der in Buchstabe a
genannten Mitglied- und Vertragsstaaten
unterstehen, wenn die zuständigen Behör-
den nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b
Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richt-
linie 2000/12/EG für diese Darlehen eine
Gewichtung von höchstens 20 vom Hun-
dert festgelegt haben, oder
e) gegen Übernahme der vollen Gewähr-
leistung durch eine der in Buchstabe a
bis c genannten Stellen
gewährte oder auf andere Weise erworbene
Darlehen zur Deckung von Kommunalschuld-

verschreibungen oder Kommunalobligationen
verwenden;“.
bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach den
Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen“ durch
die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 sowie
nach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann auf
Grund eigener Beleihungen oder auf andere Weise
erworbene Hypotheken, die auf in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegenen
Grundstücken lasten, zur Deckung von Pfandbriefen
verwenden. Der Gesamtbetrag der Beleihungen in
diesen Staaten, bei denen nicht sichergestellt ist,
dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
§ 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen
Beleihungen erstreckt, darf 10 vom Hundert des Ge-
samtbetrags der Beleihungen inländischer Grund-
stücke nach § 2 Abs. 1 sowie der Beleihungen nach
Satz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.“
9. In § 11 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und
§ 9“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2, §§ 9
und 12“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Geset-
zes die Grundschulden gleich.
(2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhü-
tung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück
zustehenden Hypothek oder Grundschuld erworben
und an die Stelle der gelöschten Hypothek oder
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen las-
sen, so findet auf diese Vorschrift § 2 Abs. 2 entspre-
chende Anwendung.
(3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes wertbeständige Schuldverschreibun-
gen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten ver-
wendet werden, so stehen diese Reallasten den
Hypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.“
11. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Schiffsbankgesetzes
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Darlehen an inländische Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen
Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine
solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren
(Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbe-
nen Forderungen Schuldverschreibungen (Kom-
munalschuldverschreibungen) auszugeben.“
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „acht Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „vier Millionen Euro“
ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schiffskommu-
naldarlehen“ durch das Wort „Kommunaldar-
lehen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erwerb und
den Umbau“ durch die Wörter „Erwerb, den
Bau, den Umbau und die Reparatur“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1
Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3
zulässigen Darlehen, bei denen nicht sichergestellt
ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Kom-
munalschuldverschreibungen nach § 36 in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 auf die Forderungen der
Schiffspfandbriefbank aus diesen Darlehen er-
streckt, darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrages
der nach § 1 Nr. 2 sowie nach den Sätzen 2 und 3
gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht
sichergestellt ist, nicht übersteigen.“
c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Schiffskommunal-
schuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-
nalschuldverschreibungen“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Namensschiffskom-
munalschuldverschreibungen“ durch das Wort
„Namenskommunalschuldverschreibungen“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „einhunderttau-
send Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend
Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und
von mehr als einer Million Deutsche Mark“ durch die
Wörter „50 000 Euro, von mehr als 50 000 Euro bis zu
500 000 Euro und von mehr als 500 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belastung“
die Wörter „zum Nachteil der Schiffspfandbriefgläubi-
ger“ eingefügt.
7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Schiffskommunalschuldverschrei-
bungen“ wird jeweils durch das Wort „Kommu-

nalschuldverschreibungen“, das Wort „Schiffs-
kommunaldarlehen“ jeweils durch das Wort
„Kommunaldarlehen“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 1, 3 und 4“ wird durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
cc) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der
Deutschen Bundesbank und bei geeigneten
Kreditinstituten verwendet werden; sie darf
10 vom Hundert des Gesamtbetrages der im
Umlauf befindlichen Kommunalschuldver-
schreibungen nicht überschreiten. Die Kommu-
nalschuldverschreibungen dürfen auch unter
der Bezeichnung „Öffentlicher Pfandbrief“ aus-
gegeben werden.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffskommunal-
schuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-
nalschuldverschreibungen“ ersetzt.
9. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Auf die bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanz-
marktförderungsgesetzes gewährten Schiffskommu-
naldarlehen und ausgegebenen Schiffskommunal-
schuldverschreibungen sind die für die Kommu-
naldarlehen und Kommunalschuldverschreibungen
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung
des Gesetzes über Bausparkassen
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
2. Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9
angefügt:
„8. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nut-
zung von Grundstücken und Räumen nachweisen;
9. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie
Finanzierungsberatungen auch unabhängig von
der Gewährung von eigenen Darlehen durch-
führen.“
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Milliarde Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „drei Milliarden sie-
benhundertfünfzig Millionen Euro“, die Wörter
„achthundert Millionen Deutsche Mark“ durch die
Wörter „drei Milliarden Euro“ und die Wörter „zwei-
hundert Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter
„siebenhundertfünfzig Millionen Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden
dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. Zu diesem
Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in
Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsieb-
zig Millionen sechshundertvierundvierzigtausend-
neunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten
der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig
Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzwei-
hundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umge-
wandelt. Mit dieser Umwandlung erhöht sich das
vom Bund eingezahlte Grundkapital von einund-
sechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtau-
sendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden
sechshundertvierzig Millionen Euro und das von
den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn
Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsieben-
hundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundert-
sechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der übrigen
vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grund-
kapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt
beschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der
Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „einhundertzwanzig
Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei
Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro“ und
die Wörter „neunzig Millionen Deutsche Mark“
durch die Wörter „eine Milliarde achtundachtzig
Millionen dreiundfünfzigtausendneunhundertacht
Euro“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einhundertfünf-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch
die Wörter „eine Milliarde achthundertfünfund-
siebzig Millionen Euro“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende wei-
tere Kapital- und Sonderrücklagen sind bei der
Verteilung des Reingewinns zu berücksichti-
gen.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach
Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleiben-
de Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapi-
tals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflö-
sung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rückla-
ge und der ausgewiesenen Sonderrücklage zunächst
zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu
verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sonderver-
mögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder

durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für
solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verblei-
benden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auf-
lösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteils-
eignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Son-
derrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen.
Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile
am Grundkapital zu verteilen.“
Artikel 14a
Änderung
der Dritten Verordnung
des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen und zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen
Artikel 2 § 1 des Kapitels I des Fünften Teiles der Dritten
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von
Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7621-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als
Träger die DGZ•DekaBank Deutsche Kommunalbank,
Frankfurt am Main/Berlin (DGZ•DekaBank) bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein
Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung
des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen,
nicht besteht. Die DGZ•DekaBank haftet für ihre Ver-
bindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haf-
tung des Verbandes als Träger ist auf den satzungs-
mäßigen Kapitalanteil beschränkt.“
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Girozentrale,
Deutsche Kommunalbank“ durch die Wörter
„DGZ•DekaBank“ sowie jeweils die Wörter „der
Reichsregierung“ durch die Wörter „des Bundesminis-
teriums der Finanzen“ ersetzt.
3. In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Deutschen
Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“ durch die
Wörter „der DGZ•DekaBank“ und die Wörter „die
Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“
durch die Wörter „die DGZ•DekaBank“ sowie jeweils
die Wörter „der Reichsregierung“ durch die Wörter
„des Bundesministeriums der Finanzen“ und die Wör-
ter „die Reichsregierung“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium der Finanzen“ ersetzt.
4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Träger der DGZ•DekaBank am 18. Juli 2005
haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbind-
lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren,
gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli
2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn
deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hin-
ausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus
der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern
der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkei-
ten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fäl-
ligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat,
dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem
Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden kön-
nen. Verpflichtungen der DGZ•DekaBank auf Grund
eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haf-
tungszusage sind begründet und fällig im Sinne der
Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch
eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.“
Artikel 15
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-
dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert :
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kredit-
wesen“ ein Komma und die Wörter „denen eine
Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen
eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die
Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet
werden oder gehören und die für deren Rechnung
im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften
gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche
von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten,
dessen Eigentümer diese sind und die für deren
Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierge-
schäften gehalten oder verwahrt werden.“
1a. § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Drit-
ten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lage-
bericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer
Einbeziehung in einen Konzernabschluss von die-
ser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare
Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Staa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf
ECU“ durch die Wörter „eines EU-Mitgliedstaates
oder auf Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rah-
men der Obergrenzen nach Absatz 2 auch
Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem
Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzah-
lung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens. Für die Höhe der
Zinsen findet § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.“

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Es hat den Entschädigungsfall auch festzustellen,
wenn Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet worden
sind und diese länger als sechs Wochen andauern. Es
veröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2
im Bundesanzeiger.“
4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „rechts-
geschäftlichen Verkehr“ durch das Wort „Rechtsver-
kehr“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „ECU“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Institute, die nach dem 1. August 1998 einer
Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind,
haben neben dem Jahresbeitrag eine ein-
malige Zahlung zu leisten.“
bb) Im neuen Satz 3 wird der Halbsatz „ ,und für
erstmals beitragspflichtige Institute neben
dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung
festlegen“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Jahresbeiträge und die
einmaligen Zahlungen regelt das Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung nach Anhörung der Entschädigungs-
einrichtungen; hinsichtlich der Jahresbeiträge
sind Art und Umfang der gesicherten Ge-
schäfte sowie die Anzahl, Größe und
Geschäftsstruktur der der Entschädigungs-
einrichtung zugeordneten Institute zu berück-
sichtigen; die Verpflichtung zur Zahlung eines
erstmaligen Beitrags nach § 19 bleibt un-
berührt.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-
gen“ die Wörter „zur Erhebung von Verzugs-
zinsen für verspätet geleistete Beiträge“ und
ein Komma eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prü-
fungen gemäß Satz 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrich-
tung sowie die Personen, deren sich diese
bedient, können die Geschäftsräume eines Insti-
tuts innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundes-
anstalt Maßnahmen gemäß § 46a des Gesetzes
über das Kreditwesen gegen dieses Institut ange-
ordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzu-
legen, die diese benötigen, um ein Entschädi-
gungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf
ein anderes Unternehmen ausgelagert worden
sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem
Unternehmen entsprechend.
(7) Die Aufwendungen der Entschädigungsein-
richtung zur Durchführung oder Vorbereitung
eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5
hat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu
ersetzen.“
7a. § 14 wird aufgehoben.
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Zwangsmittel
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befol-
gung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetz-
lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
nahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro,
bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hun-
derttausend Euro.“
Artikel 16
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 1“ wird die Angabe „§ 1a
Rückversicherungsaufsicht“ eingefügt.
b) In der Angabe zu § 11c wird das Wort „Weiter-
leitung“ durch das Wort „Weitergeltung“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Deckungs-
rückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Rückversicherungsaufsicht
(1) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-
cherung betreiben, müssen eine der in § 7 Abs. 1
genannten Rechtsformen haben. Für Unternehmen,
die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit haben, gelten neben den folgen-
den Absätzen nur § 7 Abs. 1a, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2,

4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 89a, 93, 101
bis 103, 104, 137, 138 und 150; § 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Vermögensbestände, die der Sicherstel-
lung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt
§ 54 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Angemessenheit der Mischung und Streu-
ung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu
bewerten ist; hierbei sind insbesondere die Kapital-
ausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des
Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu
beachten. Zu den Vermögensbeständen im Sinne des
Satzes 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versi-
cherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus
Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Ver-
bindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten;
die Anteile der Retrozessionäre bleiben außer
Betracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden
Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht
zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung
durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots
erfolgt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den
Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie
sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unterneh-
men kontrollierenden Personen alle Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicher-
zustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des
Rückversicherungsgeschäftes gelten, und die auf-
sichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten wer-
den, insbesondere die Rückversicherungsunterneh-
men jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen
aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen.
Die Aufsichtsbehörde kann, wenn andere Maßnah-
men sich als unzureichend erwiesen haben, die Abbe-
rufung von Geschäftsleitern, auf deren Person sich
Tatsachen beziehen, verlangen, und diesen Ge-
schäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
sagen.
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 finden Anwendung
mit Beginn des 1. Januar 2005.“
4. § 5 Abs. 5 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:
„6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbin-
dung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversi-
cherungsunternehmen und anderen natürlichen
Personen oder Unternehmen hinweisen,“.
5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob
im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar
oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterun-
ternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder
durch Zusammenwirken mit anderen Personen
oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des
Kapitals oder der Stimmrechte einer Versiche-
rungsaktiengesellschaft gehalten oder des Grün-
dungsstocks eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf
die Geschäftsführung eines anderen Unterneh-
mens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden
kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-
rechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhan-
delsgesetzes.“
b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
delsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherr-
schender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne
dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
delsgesetzbuchs gelten oder die einen beherr-
schenden Einfluss ausüben können, ohne dass es
auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.“
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a
Abs. 1 nicht erfüllen,
2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
gung an dem Erstversicherungsunternehmen
oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,
oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft
ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist
oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Erst-
versicherungsunternehmens zu stellenden An-
sprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb
der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung
erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand
erfüllt,
3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4
Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die
Belange der Versicherten nicht ausreichend
gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versi-
cherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar
dargetan sind.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Auf-
sicht über das Erstversicherungsunternehmen beein-
trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen
Personen oder Unternehmen in einen Unterneh-
mensverbund eingebunden ist oder in einer engen
Verbindung zu einem solchen steht, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangel-
hafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen
beeinträchtigt, oder
2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der
für solche Personen oder Unternehmen geltenden
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Dritt-
staates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
oder
3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,

dass solche Personen oder Unternehmen im Staat
ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk-
sam beaufsichtigt werden oder deren zuständige
Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam-
menarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit
ist.
Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstver-
sicherungsunternehmen und eine andere natürliche
Person oder ein anderes Unternehmen verbunden
sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder
Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapi-
tals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktien-
gesellschaft oder des Gründungsstocks eines Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines
gleichartigen Verhältnisses oder als Schwester-
unternehmen. Schwesterunternehmen sind Unter-
nehmen, die ein gemeinsames Mutterunterneh-
men haben.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
gegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden
Angaben oder Unterlagen enthält.“
7. In § 13c Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „Risiken
hat“ das Komma gestrichen.
8. § 13d wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden das Wort „Nennkapital“
durch das Wort „Kapital“ ersetzt sowie nach dem
Wort „Tochterunternehmen“ die Angabe „(§ 7a
Abs. 2 Satz 6)“ gestrichen.
b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. das Bestehen, die Änderung oder die Been-
digung einer engen Verbindung nach § 8
Abs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen
Person oder einem anderen Unternehmen,“.
9. In § 53 wird die Angabe „§§ 41 bis 44“ durch die
Angabe „§§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 44“ ersetzt.
10. In § 54b wird jeweils die Angabe „§ 54a“ durch die
Angabe „§ 54“ ersetzt.
11. In § 54c wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.
12. In der Überschrift zu § 67 wird das Wort „Deckungs-
rückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“
ersetzt.
13. In § 77 Abs. 3 Halbsatz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
14. In § 81b Abs. 4 werden die Wörter „der Vorschrift des
§ 54a Abs. 6“ durch die Wörter „den Anforderungen
über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung
nach § 54 Abs. 3“ ersetzt.
15. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 1 Satz 2
und 3“ ersetzt.
16. In § 89a werden die Angaben „und 3 und Abs. 4“
durch die Angaben „und 3, Abs. 4 und 6“ ersetzt.
17. § 104 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 104
Umfang der Aufsicht
über Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
(§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunter-
nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die
Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich
anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurtei-
lung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen
sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben,
von denen er die entsprechenden Anteile erwerben
will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in
§ 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unter-
lagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen
von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu
lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder
neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für
die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen
Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichts-
behörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteili-
gung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Pro-
zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte
oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten
werden, oder dass das Versicherungsunternehmen
zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2
Satz 8) wird.
(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den
beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person
ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertre-
ter oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-
schaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig oder
aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Erstversi-
cherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
genügt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilsatz 2 gilt ent-
sprechend,
2. das Erstversicherungsunternehmen durch die
Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-
unternehmen beeinträchtigen kann, oder
3. das Erstversicherungsunternehmen durch die
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden

Beteiligung Tochterunternehmen eines Versiche- rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständi- ge Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam- menarbeit nicht bereit ist. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts- behörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Perso- nenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten. (1b) Die Aufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1. (2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Perso- nen oder Unternehmen wegen der Struktur des Betei- ligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstver- sicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Auf- sichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unter- nehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver- fügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachge- kommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Ab- satz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer- den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und um- sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Ver- äußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der In- haber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts- behörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver- äußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungs- unternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Auf- sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versiche- rungsunternehmens bestellt. Sind die Voraussetzun- gen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhän- ders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Auf- wendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungs- unternehmen gesamtschuldnerisch. (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzu- senken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrol- liertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehör- de unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verblei- bende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Auf- sichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Voll- zug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen- kung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhan- delsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichts- behörde einzureichen. (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erst- versicherungsunternehmen zu einem Tochterunter- nehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent- sprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/ 267/EWG zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei- ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein- schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Be- schränkung entsprechend zu verlängern. (5) (aufgehoben) (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim- mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.“

18. In § 104b Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
tragsstaates“ die Wörter „des Abkommens“ einge-
fügt.
19. In § 144 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Bestände
des Deckungsstocks“ durch die Wörter „der Bestän-
de des Deckungsstocks, des übrigen gebundenen
Vermögens oder des Anlagestocks“ und die Angabe
„§§ 54a bis 54c,“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b
Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 54c, §§“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
In § 90 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert
worden ist, werden am Ende von Nummer 3 das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 4
das Wort „und“ und danach folgende Nummer 5 angefügt:
„5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.
Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 31a folgende An-
gabe eingefügt:
„Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche § 31b“.
2. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
„§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-
nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die
Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine der-
artige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungs-
behörden mitzuteilen.“
Artikel 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 45d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird Absatz 2.
3. In Satz 1 des neuen Absatzes 2 werden die Wörter
„Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für
Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Finan-
zen darf“ ersetzt.
Artikel 19a
Änderung des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), geändert durch Arti-
kel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist in
den ersten drei Jahren seit ihrer Anerkennung
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der
Einschränkung des Satzes 1 befreit.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung nach Satz 1 werden nicht
berücksichtigt typische stille Beteiligungen sowie
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaften, sofern in deren Satzung
ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer ande-
ren Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder
Kapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligen dürfen.“
2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von
Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.“
Artikel 20
Änderung
der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „zur amtlichen
Notierung“ durch die Wörter „zum amtlichen Markt“
ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die
Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter
„zum amtlichen Markt“ ersetzt.
b) Im Ersten Kapitel wird die Überschrift des zweiten
Abschnitts wie folgt ersetzt:
„Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“.
3. In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45
Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g

werden jeweils die Wörter „amtlich notiert werden“
durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen
sind“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 bis 44c“
durch die Angabe „§§ 39 bis 41“ ersetzt.
5. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die
Angabe „(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 30
Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 2“ ersetzt.
7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zur amt-
lichen Notierung“ die Wörter „oder zum amtlichen
Markt“ eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulas-
sung zur amtlichen Notierung oder zum amt-
lichen Markt gestellt worden ist oder noch
gestellt wird, sowie die Börsen, an denen
Wertpapiere derselben Gattung bereits amt-
lich notiert werden oder zum amtlichen Markt
zugelassen sind; werden Wertpapiere der-
selben Gattung an anderen organisierten
Märkten gehandelt, so sind diese Märkte
anzugeben;“.
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „amtlich notiert“
durch die Wörter „im amtlichen Markt notiert“
ersetzt.
b) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 ange-
fügt:
„14. Auskunft über Vereinbarungen des Emitten-
ten mit Aktionären über Veräußerungsver-
bote nach Zulassung sowie über die zur
Sicherstellung der Vereinbarung getroffenen
Abreden und Maßnahmen.“
9. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Handel mit
amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch die
Wörter „Handel der Bezugsrechte im amtlichen
Markt“ ersetzt.
10. In § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach
Buchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1
Nr. 3, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 36 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 5“ ersetzt.
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „amtlich
notierter Aktien“ durch die Wörter „zum amt-
lichen Markt zugelassener Aktien“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „amtlich
notierten Aktien“ durch die Wörter „zum amt-
lichen Markt zugelassenen Aktien“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „zur
amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-
lichen Markt“ ersetzt.
12. In § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe
„Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember
1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer
bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten
Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen
(ABl. EG Nr. L 348 S. 62)“ durch die Angabe „Richtlinie
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die
hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1)“ ersetzt.
13. In § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54
Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1 wer-
den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“
durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.
14. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 44b“ durch die
Angabe „§ 40“ ersetzt.
15. In § 62 werden die Wörter „den Zulassungsstellen der
Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung
zugelassen sind“ durch die Wörter „den Zulassungs-
stellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen
Markt zugelassen sind“ ersetzt.
16. In § 66 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die
Angabe „§ 36“ ersetzt.
17. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit amtlicher
Notierung der Bezugsrechte“ durch die Wörter „der
Bezugsrechte im amtlichen Markt“ ersetzt.
18. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung
der Verkaufsprospekt-Verordnung
Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 3 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-
lichen Markt“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Nennbetrag
eines genehmigten oder bedingten Kapitals und“
durch die Wörter „die Art und Höhe der Kapital-
erhöhung sowie“ ersetzt.

2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 3 Nr. 2“ und die
Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 51
Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 21a
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
In Artikel 1 § 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche
Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie
im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten
haben.“
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Artikel 22
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 20 und 21 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 5 am
1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Börsengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 35
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer
Kraft. Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60 tritt am 1. Februar
2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b tritt am 1. April
2003 in Kraft. Artikel 14a tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der
Däubler-Gmelin
Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 71c9723f4525b17c….