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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2010

BGBl. 2002 I S. 2010 · 352.042 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
                                            Gesetz
                 zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
                            (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
                                                  Vom 21. Juni 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                 Börsengesetz (BörsG)

                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1
                Allgemeine Bestimmungen über
                 die Börsen und deren Organe

§ 1 Genehmigung und Aufsicht

§ 2 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde

§ 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 4 Handelsüberwachungsstelle

§ 5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde
§ 6 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
    bewerbsbeschränkungen

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

§ 8 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-
    rungen
§ 9 Börsenrat

§ 10 Wahl des Börsenrates
§ 11 Börsenrat an Warenbörsen
§ 12 Leitung der Börse
§ 13 Börsenordnung
§ 14 Gebührenordnung
§ 15 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

§ 16 Zulassung zur Börse
§ 17 Zugang zu einem elektronischen Handelssystem
§ 18 Börsenaufsicht

§ 19 Sicherheitsleistungen

§ 20 Sanktionsausschuss

§ 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten

§ 22 Ausführung von Aufträgen

§ 23 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

                           Abschnitt 2

                Ermittlung des Börsenpreises

§ 24 Börsenpreis

§ 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen
§ 26 Zulassung zum Skontroführer
BGBl. 2002, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
§ 27 Pflichten des Skontroführers
§ 28 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 29 Verteilung der Skontren

                           Abschnitt 3
               Zulassung von Wertpapieren zum
               Börsenhandel im amtlichen Markt

§ 30 Zulassungspflicht
§ 31 Zulassungsstelle
§ 32 Ermächtigungen
§ 33 Verweigerung der Zulassung

§ 34 Zusammenarbeit in der Europäischen Union

§ 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen
§ 36 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 37 Einführung

§ 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf

§ 39 Pflichten des Emittenten

§ 40 Zwischenbericht
§ 41 Auskunftserteilung

§ 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten

§ 43 Nichterfüllung der Emittentenpflichten
§ 44 Unrichtiger Börsenprospekt
§ 45 Haftungsausschluss

§ 46 Verjährung
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
§ 48 Gerichtliche Zuständigkeit

                           Abschnitt 4
        Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren
      zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr

§ 49 Zulassung; Einbeziehung

§ 50 Börsenordnung
§ 51 Zulassungsvoraussetzungen
§ 52 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung

§ 54 Verpflichtungen des Emittenten

§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht

§ 56 Einbeziehungsvoraussetzungen
§ 57 Freiverkehr

                           Abschnitt 5
      Bestimmungen über elektronische Handelssysteme
             und börsenähnliche Einrichtungen
§ 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Han-
     delssystems

§ 59 Börsenähnliche Einrichtung

§ 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde

                           Abschnitt 6

      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 61 Strafvorschriften
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 64 Übergangsregelungen

                     Abschnitt 1
        Allgemeine Bestimmungen
    über die Börsen und deren Organe

                           §1
              Genehmigung und Aufsicht

   (1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung
der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-
sichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-
der Börsen anzuordnen.
  (2) Mit Erteilung der Genehmigung wird der Antragsteller
als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb

berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse
auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur
Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des

Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen
und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

   (3) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die

für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind,
auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungs-
mäßige Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die

Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich insbe-
sondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertrag-
lich zu sichern und die ausgelagerten Funktionen und

Tätigkeiten in seine internen Kontrollverfahren einzubezie-
hen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung
sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unver-
züglich anzuzeigen.
   (4) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über
die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich
auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt
sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durch-

führung des Handels an der Börse und der Börsen-
geschäftsabwicklung.
  (5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den
Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsen-
organe sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

  (6) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die-

sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
im öffentlichen Interesse wahr.
  (7) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind
Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungs-
einheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen kön-
nen auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-
gesetzes gehandelt werden.

  (8) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen,

an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-

gesetzes gehandelt werden.

                           §2
       Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
  (1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-
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deren Anlass von der Börse sowie von den nach § 16 zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
und Börsenhändlern und den Skontroführern (Handelsteil-
nehmer) sowie von den Emittenten der zum amtlichen

oder geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere Aus-

künfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie
Prüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und
Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
erfolgt. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe
der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteil-
nehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder
Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, wel-
che die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche
Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons-
tige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige
Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsen-
geschäftsabwicklung beeinträchtigen können. Sofern
Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 3 vorliegen, kann die
Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und
berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über
die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der
Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen
verlangen. Im Falle des Satzes 4 kann die Börsenauf-
sichtsbehörde zudem von Wertpapiersammelbanken und
Systemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsenge-
schäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände
von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten
Wertpapieren und Derivaten verlangen. Die Börse und die
Handelsteilnehmer haben den Bediensteten der Börsen-
aufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das
Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu
gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben
der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Betreten
außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich
in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die
Börse und die Handelsteilnehmer zu dulden. Das Grund-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befug-
nisse und Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 7 gelten
entsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde
beauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem
Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-

gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in

§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-

neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-

gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-
ren.

  (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der
Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bör-
senrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin-
den oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu ver-
hindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des
Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwick-
lung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
 (3) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,
welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis

zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des
Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen
können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.

 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-

men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

                            §3
          Inhaber bedeutender Beteiligungen

   (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im
Sinne des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen
an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der
Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der
Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenen-
falls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses
wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beurteilung sei-
ner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-
sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tat-
sachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung
nach Absatz 7 näher zu bestimmen sind, sowie die Perso-
nen und Unternehmen anzugeben, von denen er die ent-
sprechenden Anteile erwerben will. Die Börsenaufsichts-
behörde kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung
hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren
Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Unter-
sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig
erscheint. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person
oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetz-
lichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu-
geben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter
mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit
wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ferner unver-
züglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der
bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwel-
len von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kon-
trolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen kommt.

  (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb von

einem Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige

nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-

den Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische
   Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßi-
   ger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-
   sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig
   ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
   einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers der
   Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im
   Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten Mittel
   für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer
   objektiv rechtswidrigen Tat herrühren;
2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklung
   des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.
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Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die
Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den
Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs
der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf
der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell-
schaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichts-
behörde einzureichen.

  (3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist
des Absatzes 2 Satz 1.

  (4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer

bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten

Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte unter-

sagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner

Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung
   nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht
   nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Bör-
   senaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und
   diese Unterrichtung innerhalb einer von der Börsenauf-
   sichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat
   oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
   sagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht
   worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-
rechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser
hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen
einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer
Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1
kann die Börsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen
nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung
der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung
begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-
den Beteiligung der Börsenaufsichtsbehörde nicht inner-
halb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist
einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der
Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen
Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des
Trägers der Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Bör-
senaufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers
der Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf
der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Aus-
lagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos-
sen. Das Land schießt die Auslagen und die Vergütung
vor; für seine Aufwendungen haften dem Land der betrof-
fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der Träger
der Börse gesamtschuldnerisch.

  (5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an

dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag seiner

bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-

zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder

des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän-
dern, dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes
Unternehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte

verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bör-
senaufsichtsbehörde kann eine Frist festsetzen, nach
deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-
schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den
Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-
kung oder Veränderung der Börsenaufsichtsbehörde
anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bör-
senaufsichtsbehörde zu erstatten.

  (6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
hörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen,

das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs-

schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der

Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass

der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unterneh-

mens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Trä-
ger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt.
  (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6
vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

                           §4
             Handelsüberwachungsstelle
  (1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der
Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungs-
stelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die
den Handel an der Börse und die Börsengeschäfts-
abwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle
hat Daten über den Börsenhandel und die Börsen-
geschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu
erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlun-
gen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der
Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die
Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die
Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben
dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durch-
führung von Untersuchungen beauftragen.

  (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf
Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Ein-
vernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder
wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regel-
mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-
stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen
können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der
Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden
werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde
kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere
Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben
der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.

  (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-

nisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1

bis 6 zu; § 2 Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 4 gilt entspre-

chend.

  (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der Han-
delsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln,
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soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen
erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann
Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwa-
chung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen
Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen
empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durch-
führung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung
erforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur
übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen
beauftragten Personen einer der Regelung des § 7 gleich-
wertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese
Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Informatio-
nen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüber-
wachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der
Geschäftsführung und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht mitzuteilen, mit welchen zuständi-
gen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten

auszutauschen beabsichtigt.

   (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen-
rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden
oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ord-
nungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse
oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen
können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die
Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die
Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen tref-
fen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsab-
wicklung sicherzustellen; § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Die
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über
die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest,
deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich
ist, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die
Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu
erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa-

chen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für

die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-

sidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und Markt-

preismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wertpapier-

handelsgesetzes erforderlich ist.

  (6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
nur im öffentlichen Interesse wahr.

                           §5

             Durchführung der Aufgaben
             der Börsenaufsichtsbehörde

  (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-
mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-
behörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
   (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Ein-
richtungen bedienen.

                           §6

       Anwendbarkeit der Vorschriften des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,
dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-
dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und
Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen
Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.

  (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt
unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-
stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde
nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der
Ermittlungen.

                           §7

               Verschwiegenheitspflicht

   (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer

Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
sichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind,
Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen,
die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger
der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig
sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde-
nen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-
zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-
keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
   geldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der

   Überwachung von Börsen, anderen Wertpapier-

   märkten und des Wertpapierhandels sowie von Kredit-

   instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-

   gesellschaften, Finanzunternehmen oder Versiche-

   rungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen
   beauftragte Personen,

soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach

Satz 1 entsprechend.

   (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
gendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsa-
chen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen

Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.
BGBl. 2002, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
                           §8

          Untersagung der Preisfeststellung

            für ausländische Währungen

  Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundes-

bank Einzelweisungen erteilen, die Preisermittlung für

ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,

wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwer-
wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das
Publikum erwarten lässt.

                           §9

                       Börsenrat

   (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,
der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat
müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
nen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandels-
banken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute
und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skon-
troführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte
Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind,
andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme
am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesell-
schaften und die Anleger vertreten sein; die nach § 10

Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen

zulassen. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein-

schließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit

den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-

schaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt

nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates

betragen.

  (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere

1. der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenord-

   nung,

2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im
   Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,

4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-
   führung,

5. der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der
   Börse.

Die Entscheidung über die Einführung von technischen
Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von
Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des
Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-
nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher
Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.
Bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen-
trägers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der
Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein ande-
res Unternehmen nach § 1 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens
einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wah-
len nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind
auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzu-
führen.

  (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-
schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset-

zung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige

der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren
Belange durch die Beschlüsse berührt werden können,
angemessen vertreten sind.

  (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die

Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat

höchstens für die Dauer eines Jahres.

   (6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffent-
lichen Interesse wahr.

                            § 10

                  Wahl des Börsenrates

  (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer
von drei Jahren von den in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten
Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der
Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsen-
rates hinzugewählt.
  (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 9 Abs. 1
Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer
Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Bör-
senrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

   (3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-

übung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durch-

führung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mit-

gliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung

der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates

bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung

durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde

übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,
dass alle in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen ange-
messen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass

bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nach-

folger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweili-
gen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates
hinzugewählt wird.

                            § 11

               Börsenrat an Warenbörsen

  Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10
über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-
   nahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
   und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Bör-
   senrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10
   Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass
   sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die An-
   leger im Börsenrat vertreten sind;
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
   den; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vor-
   sehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt
   wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne
   der Nummer 1 angehört;

3. die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicher-
   stellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen
   angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen
   vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel
   zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe
   der Rechtsverordnung entsandt.
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                           § 12

                   Leitung der Börse

   (1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung
in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehre-
ren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für
höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung
ist zulässig.
  (2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse
zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis
der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.
  (3) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im
öffentlichen Interesse wahr.

                           § 13

                    Börsenordnung

  (1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Sat-
zung.
   (2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse
die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den
Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
Sie muss Bestimmungen enthalten über
1. den Geschäftszweig der Börse;
2. die Organisation der Börse;
3. die Handelsarten;

4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der
   ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh-
   rer.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffent-
lichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden

Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung

erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer

unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft

Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss

Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.

  (3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung
zusätzlich Bestimmungen enthalten über

1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der
   Zulassungsstelle;

2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
  (4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten
über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.
  (5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch
die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme
bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,
wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der
Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf-
gaben notwendig sind.

  (6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die
Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.

                           § 14
                   Gebührenordnung

 (1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von
Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die
   Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am

   Börsenhandel in einem elektronischen System,

2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht
   zur Teilnahme am Handel,
3. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschafts-
   gütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbezie-
   hung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregel-
   ten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der
   Einbeziehung,
4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht
   bestimmt ist, an der Börse,

6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

  (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-
behörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet
wird.

                          § 15
    Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
  Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäfts-
zweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen.
Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle
für die Beteiligten nicht.

                          § 16
                 Zulassung zur Börse

   (1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Bör-

senhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung

erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte

über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung

von Willenserklärungen durch elektronische Datenüber-

tragung börsenmäßig zustande kommen.

 (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen
werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren
Gegenständen

1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-
   nung betreibt oder
2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen
   für fremde Rechnung betreibt oder
3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
   und Veräußerung übernimmt

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und
Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
  (3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur
Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.

  (4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme
am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,
wenn
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1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-
   kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,
   bei anderen Unternehmen die Personen, die nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der
   Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und
   zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind
   und zumindest eine dieser Personen die für das bör-
   senmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwen-
   dige berufliche Eignung hat;
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am
   Börsenplatz sichergestellt ist;

3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens
   50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kredit-
   institut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Geset-
   zes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das
   zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im
   Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung
   einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a
   Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
   befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital
   und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des
   Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
   und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul-
   denüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers
   anzusehen;
4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nach-
   weis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen
   die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichti-
   gung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für
   eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel
   erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh-
men, die an einer inländischen Börse oder an einem Markt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-
mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder
mittelbar zugänglich ist (organisierter Markt), zur Teilnah-
me am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den
Nachweis der Voraussetzungen nach den Nummern 1, 3
und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des
jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.

  (5) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelas-

senes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsen-

händler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und

die notwendige berufliche Eignung haben.

   (6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine
Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsen-
mäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die
berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzuneh-
men, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an
der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderli-
chen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die
Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission
einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsver-
fahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungs-
ordnung, die der Genehmigung durch die Börsenauf-
sichtsbehörde bedarf.

   (7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6
genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, be-
stimmt die Börsenordnung.
  (8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in
Absatz 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der
Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der
Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten
Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach
Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Bör-
sengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulas-
sung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der
Börse abschließt.
  (9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteil-
nehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen,
wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch
zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insider-
geschäften oder des Verbots der Kurs- und Marktpreis-
manipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen
nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der Geschäftsführung
und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung
oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen
mit.

                          § 17
  Zugang zu einem elektronischen Handelssystem

  (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsen-
handel in einem elektronischen Handelssystem an einer
Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unterneh-
mens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die
Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unter-
nehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies
vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das
elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenord-
nung kann nähere Bestimmungen treffen.
   (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts
eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließ-
lich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a

bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt

werden, durch die Börsenordnung geregelten elektroni-

schen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapier-

börse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an
der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen
zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des
Systems regelt die Börsenordnung.

                          § 18
                    Börsenaufsicht

  (1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an
der Börse Anordnungen zu erlassen.
  (2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-
räumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Per-
sonen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an
der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen.
BGBl. 2002, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
  (3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein,
welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an
derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu
untersagen.

                           § 19

                 Sicherheitsleistungen

  (1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen
und die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicher-
heit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus

Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse

zugelassenen elektronischen Handelssystem abge-

schlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe

der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhält-

nis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbun-
denen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise
der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.

  (2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche

Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie
nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das
Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs
Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung
kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler
beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicher-
heit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten
Erfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch
bestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum
Abschluss von Börsengeschäften für die Dauer des
Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie
Geschäfte an der Börse abschließt.

  (3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren-
zung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von
zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unterneh-
men und Skontroführern vorsehen.

   (4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab-
satz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der
Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1
zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrech-
nungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und
die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt
die Handelsüberwachungsstelle fest, dass der Sicher-
heitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung
Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung

der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach
Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anord-
nen, dass das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
ne Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich wei-
tere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfül-
len haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder
teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die
Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über
die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die
getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

                           § 20
                  Sanktionsausschuss
  (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank-

tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfah-
ren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten
sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu
erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass der
Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die
freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen
und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweis-

aufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
übertragen.

  (2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilneh-

mer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundert-

fünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse

bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteil-

nehmer vorsätzlich oder leichtfertig

1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun-
   gen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung
   des Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts-

   abwicklung sicherstellen sollen, oder

2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch
   auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines
   anderen Handelsteilnehmers verletzt.
Mit einem Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtau-
send Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emit-
tenten belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig
gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der
Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli-
chen Interesse wahr.

  (3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des
Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

  (4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions-
ausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme
oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das
Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist
berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sankti-
onsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren
an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren
übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht
zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie
das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.

                          § 21

    Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
  Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehan-
delt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen
Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den
geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel
durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Ein-
beziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen
vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsen-
ordnung.

                          § 22
              Ausführung von Aufträgen
  (1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapie-
ren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über
BGBl. 2002, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auf-
traggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzel-
fall ausdrücklich eine andere Weisung erteilt; handelt es
sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher,
kann er auch für eine unbestimmte Zahl von Fällen eine
andere Weisung erteilen. Der Auftraggeber bestimmt den
Ausführungsplatz und die Handelsart, in der der Auftrag

auszuführen ist.

  (2) Absatz 1 ist auf festverzinsliche Schuldverschreibun-
gen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamt-
nennbetrag weniger als eine Milliarde Euro beträgt, nicht
anzuwenden.

                           § 23

     Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
  (1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnut-
zung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäf-
ten zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verlei-

ten.

  (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absat-

zes 1 sind insbesondere

1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lie-
   ferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen
   oder ausländischen Börse abgeschlossen werden,
2. Optionen auf solche Geschäfte,

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen
dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lie-
ferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen
Gewinn zu erzielen.

                     Abschnitt 2
        Ermittlung des Börsenpreises

                           § 24
                      Börsenpreis
  (1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit
an einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im
geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse
ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind
auch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt wer-
den.

   (2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande
kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels
entsprechen. Insbesondere müssen den Handelsteilneh-
mern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebo-
te möglich sein. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde
liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unver-
züglich bekannt zu machen. Bei der Ermittlung des Bör-
senpreises können auch Preise einer anderen Börse oder
börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organi-
sierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. Die
Börsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die orga-
nisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen
und zugrunde liegenden Umsätzen den Handelsteilneh-
mern unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt
die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekannt-

gabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung
kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsen-
preises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des

am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am nied-
rigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gege-
ben werden muss.
  (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind
bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der
Börse besonders zu kennzeichnen.

                           § 25

         Preisermittlung an Wertpapierbörsen

   Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapier-
börsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststel-
lung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skon-
troführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermitt-
lung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publi-
kums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu
treffen.

                           § 26

             Zulassung zum Skontroführer

   (1) Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen wer-

den, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinsti-

tut zugelassen ist. Der Antragsteller und seine Geschäfts-
leiter müssen die für die Durchführung der Skontroführung
erforderliche Zuverlässigkeit haben. Personen, die
berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der
Skontroführung zu handeln, sind zuzulassen, wenn sie
zuverlässig sind und die für die Skontroführung erforderli-
che berufliche Eignung haben; § 16 Abs. 6 bis 8 gilt ent-
sprechend. Die Zulassung der Skontroführer und der für
sie handelnden Personen erfolgt durch die Geschäfts-
führung.
   (2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skon-
troführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer
groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen,
wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlich-
keiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern
ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäfts-
führung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung
die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung
vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.

   (3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen
hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die
Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skon-
troführers längstens für die Dauer von sechs Monaten
anordnen.
  (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hat der Geschäftsführung mitzuteilen, dass sie Maßnah-
men zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen
hat.

                           § 27

              Pflichten des Skontroführers

  (1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den
Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skon-
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Originalseite · Seite 2020
troführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und
auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen-
und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend

wirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral aus-
zuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten
sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er wei-
sungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skon-
troführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Über-
wachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist.
   (2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Fest-
stellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter
Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen
Regelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als
ihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren han-
deln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beein-
trächtigt wird.

                           § 28
           Rechtsverordnungsermächtigung

  Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die nähe-
ren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die
Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

                           § 29
                Verteilung der Skontren

  Über die Verteilung der Skontren entscheidet die
Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in
dem die Skontroführer angemessen vertreten sein müs-
sen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über
die Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden,

ohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung ein-

zelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die

Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammen-
setzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschus-
ses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren
der Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung.

                     Abschnitt 3

     Zulassung von Wertpapieren zum
     Börsenhandel im amtlichen Markt

                           § 30
                    Zulassungspflicht

  (1) Wertpapiere, die im amtlichen Markt an der Börse
gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit
nicht in § 36 oder in anderen Gesetzen etwas anderes
bestimmt ist.
  (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere
zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleis-
tungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder
Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapier-
börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelas-
sen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von
mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der
ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist

und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den
Antrag allein stellen.

  (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn

1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen
   entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für
   einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 32
   erlassen worden sind,
2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beige-
   fügt ist, der gemäß § 32 die erforderlichen Angaben
   enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über
   den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen,
   soweit nicht gemäß § 32 Abs. 2 von der Veröffentli-
   chung eines Prospekts abgesehen werden kann und
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
   Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums
   oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-
   sen führen.
   (4) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er
von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungs-
stelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des
Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der
Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen
Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung
des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestim-
men. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt
worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen
inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3
Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.

  (5) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 31
   Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht
   ist, oder

2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den

   im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulas-

   sungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der
   Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt zu
   machen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehal-
   ten wird.

Außerdem hat die Börse den Prospekt elektronisch zur
Verfügung zu stellen. Zudem ist im Bundesanzeiger der
Prospekt oder ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo
der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal-
ten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Ver-
langen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-
spekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf
einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regel-
fall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung
anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der
Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf
des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will,
zu übermitteln.
  (6) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz
Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt
werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulas-
sung zum amtlichen Markt an einer anderen inländischen
Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nicht erfüllt.
BGBl. 2002, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
                           § 31

                    Zulassungsstelle

   (1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstel-
le. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Geschäfts-
führung zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und

für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen

Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten,

die sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das

antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.

  (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungs-
stelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig

am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.

  (3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Entschei-
dungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebilde-
ten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens
fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.
   (4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei
inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für

vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblät-
ter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszei-
tungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein
(überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung
kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbe-
kanntmachung zu veröffentlichen.
  (5) Die Zulassungsstelle nimmt die ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im
öffentlichen Interesse wahr.

                           § 32
                    Ermächtigungen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über

1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
   a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick
      auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die
      Dauer seines Bestehens;

   b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa-
      piere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handel-
      barkeit, Stückelung und Druckausstattung;
   c) den Mindestbetrag der Emission;

   d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Akti-
      en derselben Gattung oder auf alle Schuldver-
      schreibungen derselben Emission zu erstrecken;
2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbeson-
   dere bezüglich der zuzulassenden Wertpapiere und
   des Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit,
   Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäfts-
   führungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäfts-

   gang und Geschäftsaussichten, zwischen Emittent
   und Aktionären vereinbarter Veräußerungsverbote
   einschließlich getroffener Abreden und Maßnahmen
   zur Sicherstellung der Vereinbarung sowie die Perso-
   nen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für
   den Inhalt des Prospekts übernehmen;

3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;

4. das Zulassungsverfahren.

  (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften
aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der

Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder
von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt
abgesehen werden kann,

1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert-

   papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der

   Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-

   dere Umstände vorliegen und den Interessen des

   Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-
   reichend Rechnung getragen ist,

2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner

   Angaben oder
3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen
   beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Scha-
   den.

                            § 33

              Verweigerung der Zulassung

  (1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag
ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter
Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit
Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus
Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die
Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefal-
len sind.
  (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit
Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag
zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-
mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
verweigert werden.

  (4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zuge-
lassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der
Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländi-
schen Börsen als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2
entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag
innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt
wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-
derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-
lung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere
von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-
gen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt auf-
zunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-
öffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entspre-
chend anzuwenden.

                            § 34

     Zusammenarbeit in der Europäischen Union

  (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und
mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegen-

seitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amts-
verschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen
BGBl. 2002, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulas-
sungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur
Geheimhaltung.

   (2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richt-

linie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-
papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hin-
sichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Infor-
mationen – ABl. EG Nr. L 184 S. 1 – in diesem Mitglied-
staat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung
von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Ak-
tien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer
Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle

des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-

holen.

   (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die
seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG
zugelassen sind, so kann die Zulassungsstelle den Emit-
tenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen,
wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht
und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird.

                            § 35
               Gleichzeitiger Zulassungs-
               antrag an mehreren Börsen
   (1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-
papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl
bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländi-
schen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich
des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen
des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern

der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in
die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der ent-
sprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 30
Abs. 5 Satz 4 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die
Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen,
dass in den Prospekt besondere Angaben für den inländi-
schen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterle-

gungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz

und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen

Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der
Erträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungs-
stelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Pro-
spekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt
in einer Sprache abgefasst ist, die im Inland auf dem
Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels
nicht unüblich ist.

  (2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den
Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit
oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe-
nen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs-
stelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn

1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz
   oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,

2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche
   die Befreiungen rechtfertigen und

3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere

   Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle

   veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung

   abzulehnen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des ande-
ren Staates anlässlich eines öffentlichen Angebots der
zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der
Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser
Billigung gestellt wird.

  (4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungs-

bereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl

bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländi-
schen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt,
dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden
soll. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                            § 36
           Staatliche Schuldverschreibungen
  Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-
mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das
Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-
länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,
die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
ben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtli-
chen Markt zugelassen.

                            § 37

                        Einführung

  (1) Für die Aufnahme der Notierung der zugelassenen
Wertpapiere im amtlichen Markt an der Börse (Einführung)
hat der Emittent der Geschäftsführung den Zeitpunkt für
die Einführung und die Merkmale der einzuführenden
Wertpapiere mitzuteilen.

  (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufge-

legt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung einge-

führt werden.

  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dür-
fen.

  (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentschei-
dung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungs-
stelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern,
wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zuge-
lassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
BGBl. 2002, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
                          § 38

          Aussetzung, Einstellung, Widerruf

  (1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtli-
chen Markt zugelassener Wertpapiere
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
   zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des
   Publikums geboten erscheint;

2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
   für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts-
behörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.

  (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus-
setzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine
aufschiebende Wirkung.
  (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli-
chen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen,
wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht
mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die
Notierung im amtlichen Markt eingestellt hat.
  (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli-
chen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der
Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widerspre-
chen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten
des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überre-
gionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeit-
raum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit
des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere
Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenord-
nung zu treffen.

                          § 39
               Pflichten des Emittenten

   (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist ver-
pflichtet,

1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter glei-
   chen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt
   nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emit-
   tent zugelassener Schuldverschreibungen im berech-
   tigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der
   Schuldverschreibungen abgibt;

2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulas-
   sung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hin-
   terlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschrei-
   bungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der
   alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wert-

   papiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei

   dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;

3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emit-
   tenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen
   zu unterrichten;

4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene
   Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtli-
   chen Markt zu beantragen.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten zu erlassen

1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3
   vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen

   sowie
2. darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen
   die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.

                           § 40

                    Zwischenbericht
  (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,
innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens
einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von
Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und
des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im
Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die
Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen
Markt zugelassen sind.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des
Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen-
den Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den
Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas-
sen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in
Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in
den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbeson-
dere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interes-
sen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erhebli-
chen Schaden.

                           § 41
                   Auskunftserteilung

  (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie
das antragstellende und das einführende Institut oder
Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle
Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die
Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.

  (2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emit-
tent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener
Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn
dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-
gemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emit-
tent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann
die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf
dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.

                           § 42
           Weitere Zulassungsfolgepflichten

  Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen

Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-

chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-
en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums
oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-
hen.

                           § 43

        Nichterfüllung der Emittentenpflichten
  Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine
Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulas-
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Originalseite · Seite 2024
sungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntma-
chung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die
Zulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der
Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen
Frist diese Pflichten nicht erfüllt.

                          § 44
             Unrichtiger Börsenprospekt

  (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines

Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für

die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben

unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-
   tung übernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts
   ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,
und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten
verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentli-
chung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlos-
sen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als

Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere

festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleich-
zeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländi-
schen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den
Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von
den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstat-
tungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
  (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere,
so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis
nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der
Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräuße-
rung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1
Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

  (3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Aus-
land auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen,
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen
Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

  (4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung
gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von
der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit
wurde.

                          § 45

                  Haftungsausschluss

  (1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen wer-

den, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvoll-

ständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat

und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

  (2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern

1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erwor-
   ben wurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständi-
   ge Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer
   Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beige-
   tragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
   der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte
   oder
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen
   des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des

   Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wert-

   papierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren

   Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung

   der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im
   Inland veröffentlicht wurde.

                           § 46
                       Verjährung
   Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem
Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis
erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-
öffentlichung des Prospekts.

                           § 47

               Unwirksame Haftungs-

          beschränkung; sonstige Ansprüche

  (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44
im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
  (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen
oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer-
den können, bleiben unberührt.

                           § 48
               Gerichtliche Zuständigkeit

  Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und
die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht aus-
schließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz
hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im
Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an
diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so
gehört der Rechtsstreit vor diese.

                     Abschnitt 4

     Zulassung und Einbeziehung von
      Wertpapieren zum Börsenhandel
     im geregelten Markt; Freiverkehr

                           § 49

                Zulassung; Einbeziehung
  (1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregel-

ten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteil-

nehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbe-

zogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtli-

chen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt.

  (2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich
des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die
Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt
BGBl. 2002, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025
die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

                           § 50

                    Börsenordnung

   (1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt
sind in der Börsenordnung zu treffen.
  (2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmun-
gen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 not-
wendigen Anforderungen und Angaben sowie über den
Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das
Zulassungsverfahren.
  (3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des gere-
gelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die
Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate
zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-
gemäßen Börsenhandel vorsehen.

                           § 51

             Zulassungsvoraussetzungen
 (1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen,
wenn

1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen

   entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsen-

   handel notwendig sind,

2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener
   Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt
   ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpa-
   piere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum
   ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die
   Wertpapiere zu ermöglichen, einschließlich Angaben
   über Vereinbarungen des Emittenten mit Aktionären
   über Veräußerungsverbote sowie über die zur Sicher-
   stellung der Vereinbarung getroffenen Abreden und
   Maßnahmen; der Unternehmensbericht muss mindes-
   tens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufs-
   prospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3
   des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnung erforderlich sind,
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
   Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums
   oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-
   sen führen.

   (2) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht
werden, wenn er von dem Zulassungsausschuss gebilligt
wurde. Der Zulassungsausschuss hat innerhalb von 15
Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts
über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsan-
trag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen
gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des
Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsaus-
schuss zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von
dem Zulassungsausschuss gebilligt worden, so ist er von

den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen
Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 ent-
sprechend anzuerkennen.
  (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen
Wertpapiere an einer inländischen Börse zum amtlichen
Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn
seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zum
amtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer dieser

gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unter-
nehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung
von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im
Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpa-
pieren weniger als sechs Monate vergangen sind.

   (4) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-
aussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen
werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise aus-
reichend unterrichtet wird.
   (5) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapie-
re, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum
amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen
sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf
Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen
sind.

                           § 52

          Staatliche Schuldverschreibungen

  Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-
mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das
Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-
länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,
die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

ben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die

Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum
geregelten Markt zugelassen.

                           § 53

                       Verbot der
       Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
  (1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-
gelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor
beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.

  (2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-
lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulas-
sung gilt § 38 entsprechend.

                           § 54
            Verpflichtungen des Emittenten

  Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des
Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend.
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten
Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-
chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-
en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums
oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-
hen.

                           § 55

        Haftung für den Unternehmensbericht
   Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder
unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 48 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abwei-
chend von § 48 das Landgericht ausschließlich zuständig
ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulas-
sungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat.
BGBl. 2002, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
                             § 56
           Einbeziehungsvoraussetzungen

   (1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteil-
nehmers durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel
in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn

1. die Wertpapiere bereits

   a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im
      amtlichen Markt oder geregelten Markt,
   b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum zum Handel an einem organisierten Markt
      oder

   c) an einem organisierten Markt in einem Drittstaat,
      sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzun-
      gen und Melde- und Transparenzpflichten beste-
      hen, die mit denen im geregelten Markt für zugelas-
      sene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Infor-

      mationsaustausch zum Zwecke der Überwachung
      des Handels mit den zuständigen Stellen in dem
      jeweiligen Staat gewährleistet ist,

   zugelassen sind und

2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung
   der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-
   kums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner
   Interessen führen.
   (2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung
von Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller
nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind
in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss
insbesondere Bestimmungen enthalten über die Unter-
richtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem
Emittenten an dem ausländischen Markt, an dem die
Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums
und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durch-
führung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet
keine Anwendung.

   (3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-

lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbe-

ziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

                             § 57

                      Freiverkehr
  (1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt
zugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen oder
einbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulas-
sen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige
Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint.

   (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit
an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden,
sind Börsenpreise. Die Börsenpreise müssen den Anfor-
derungen nach § 24 Abs. 2 entsprechen.

  (3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel unter-
sagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wert-
papiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

                     Abschnitt 5
           Bestimmungen über
    elektronische Handelssysteme und
    über börsenähnliche Einrichtungen

                           § 58

           Anzeigepflicht für das Betreiben
        eines elektronischen Handelssystems
  (1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Han-
delssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren
Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht
nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der
zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzei-
gen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am
Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem
Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die
Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem
das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbe-
sondere folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraus-
   setzungen des Handelszugangs für die Marktteilneh-
   mer, das Handelsverfahren und das Verfahren der

   Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und
   die internen Kontrollverfahren des Systems hervor-
   gehen, sowie
3. die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die
   von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

  (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die näheren Bestimmungen über Art und
Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und
vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregie-
rung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

                           § 59

              Börsenähnliche Einrichtung

  Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder

ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des

Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das
im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in
dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren
Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammen-
geführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren
Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen
(börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,
1. organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung
   des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu tref-
   fen,

2. Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des
   Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung
   von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden,
   und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abge-
   schlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrun-
   gen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln
   sicherstellen,

3. über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung
   von Marktpreismanipulationen zu verfügen,
BGBl. 2002, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
4. sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen
   Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24
   Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,
5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über
   die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte
   in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose
   Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde
   gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind
   sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des
   Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,

6. Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der

   ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie

7. den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der bör-

   senähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informatio-

   nen bekannt zu geben.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem

Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall

Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen.

                           § 60
                      Aufsicht;
       Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
  (1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über
die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften
dieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die
Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anord-
nungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des
Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der
Geschäftsabwicklung.

   (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem
Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anord-

nungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungs-
gemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnli-
chen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können.
   (3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber
einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5
bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Be-
treiben eines elektronischen Handelssystems als börsen-
ähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den
sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den
sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.
  (4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrich-
tung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche

die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhal-
tung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5
bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 6

           Straf- und Bußgeld-
     vorschriften; Schlussvorschriften
                           § 61

                    Strafvorschriften
  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsen-

spekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an
einem solchen Geschäft verleitet.

                            § 62
                   Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen

   a) § 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

   b) § 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6,

   jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

   nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-

   ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1

   einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht ver-

   öffentlicht,

3. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54
   Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stel-
   le bestimmt ist,
4. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwi-
   schenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
   in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   veröffentlicht,
5. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54
   Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-
   ständig erteilt,

6. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
   einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64
   Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder
   b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2

   zuwiderhandelt oder
8. einer Rechtsverordnung nach
   a) § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder

   b) § 39 Abs. 2 Nr. 1
   oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
   solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
   Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
   auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder
   b) § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
   zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Ver-
   bindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder
   nicht duldet.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2
Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchsta-
be a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit
BGBl. 2002, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.

                          § 63

                 Geltung für Wechsel

           und ausländische Zahlungsmittel

  (1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere
getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und
ausländische Zahlungsmittel.
  (2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten
außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen
auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

                          § 64

                Übergangsregelungen

   (1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum

Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden

sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998

veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und

Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49
und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin
anzuwenden.

   (2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum
Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden
sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002
veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und
Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Bör-
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

   (3) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist
und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer
inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1
des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten

Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn
Jahren seit der Einführung anzuwenden.

   (4) Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli
2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine
Zulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfü-
gen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs.1
Satz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt. Skontren, die zu

dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einem Kursmakler
oder einem anderen Skontroführer zugeteilt sind, gelten

dem Skontroführer für die Dauer von drei Jahren als zuge-
teilt. Handelt es sich bei dem Skontroführer um einen
Kursmakler, der am 1. Juli 2002 seine börslichen und
außerbörslichen Geschäfte als Geschäftsführer eines Kre-
ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts betreibt,
gehen das Skontro und die Zulassung als Skontroführer
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2003 auf das Institut
über, für das der Skontroführer seine Geschäfte zu diesem
Zeitpunkt betreibt. Für die Dauer von drei Jahren hat in
den Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 eine Preisfest-
stellung durch Kursmakler oder Skontroführer erfolgt,
zumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises
durch Skontroführer zu erfolgen.

  (5) Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmakler-
stellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002.
  (6) Die auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 1 des Börsenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-

dert worden ist, bestehenden Kursmaklerkammern sind

aufzulösen. Das Nähere wird durch Landesrecht
bestimmt.
   (7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im
Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem
am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit und
die Absicht, diese fortzuführen, der zuständigen Börsen-
aufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die
in § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzu-
legen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen

müssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsver-
ordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Bör-
senaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer bör-

senähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach

§ 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59

Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Über-

gangsfrist einräumen.

                              Artikel 2

   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                         „I n h a l t s ü b e r s i c h t

                                Abschnitt 1
             Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
     § 1      Anwendungsbereich

     § 2      Begriffsbestimmungen

     § 2a Ausnahmen

                                Abschnitt 2

            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     § 3      (weggefallen)

     § 4      Aufgaben
     § 5      Wertpapierrat
     § 6      Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland

     § 7      Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
              land

     § 8      Verschwiegenheitspflicht

     § 9      Meldepflichten
     § 10     (weggefallen)
     § 11     (weggefallen)

                                Abschnitt 3
                          Insiderüberwachung
     § 12     Insiderpapiere

     § 13     Insider
     § 14     Verbot von Insidergeschäften
     § 15     Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussen-
              der Tatsachen
BGBl. 2002, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
§ 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
§ 16   Laufende Überwachung
§ 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesan-
      stalt Beschäftigten

§ 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten

§ 17   Verarbeitung und Nutzung personenbezogener

       Daten

§ 18   Strafverfahren bei Insidervergehen

§ 19   Internationale Zusammenarbeit

§ 20   Ausnahmen

                       Abschnitt 4
            Überwachung des Verbots der
           Kurs- und Marktpreismanipulation
§ 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
§ 20b Überwachung
                       Abschnitt 5

       Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
       bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils

           an börsennotierten Gesellschaften

§ 21   Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen

§ 22   Zurechnung von Stimmrechten

§ 23   Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

§ 24   Mitteilung durch Konzernunternehmen

§ 25   Veröffentlichungspflichten    der    börsennotierten

       Gesellschaft
§ 26   Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit
       Sitz im Ausland
§ 27   Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 28   Rechtsverlust
§ 29   Befugnisse der Bundesanstalt
§ 30   Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
       land

                       Abschnitt 6
                 Verhaltensregeln für
        Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
          Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 31   Allgemeine Verhaltensregeln
§ 32   Besondere Verhaltensregeln

§ 33   Organisationspflichten

§ 34   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 34a Getrennte Vermögensverwahrung
§ 34b Wertpapieranalyse

§ 35   Überwachung der Meldepflichtigen und Verhaltens-

       regeln

§ 36   Prüfung der Meldepflichtigen und Verhaltensregeln
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder in einem ande-
      ren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum

§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men

§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
      land
§ 37   Ausnahmen
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen

                             Abschnitt 7
       Schadenersatz nach unterlassener Veröffentlichung
    § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzügli-
          cher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsa-
          chen

    § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer

          Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflus-

          sende Tatsachen

                             Abschnitt 8

                        Finanztermingeschäfte

    § 37d Information bei Finanztermingeschäften
    § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs
    § 37f   Überwachung der Informationspflichten
    § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte
                             Abschnitt 9
                        Schiedsvereinbarungen

    § 37h Schiedsvereinbarungen

                            Abschnitt 10

                 Ausländische organisierte Märkte

    § 37i   Erlaubnis

    § 37j   Versagung der Erlaubnis

    § 37k Aufhebung der Erlaubnis

    § 37l   Untersagung

    § 37m Anzeige

                            Abschnitt 11
                  Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 38    Strafvorschriften
    § 39    Bußgeldvorschriften
    § 40    Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 40a Mitteilungen in Strafsachen

                            Abschnitt 12
                    Übergangsbestimmungen
    § 41    Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
            pflichten
    § 42    Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-
            pflicht nach § 11
    § 43    Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatz-
            ansprüchen nach § 37a

    § 44    Übergangsregelung für ausländische organisierte
            Märkte“.

2. In § 1 werden nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-
   ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und

   nach dem Wort „Derivaten“ die Wörter „und Finanz-

   termingeschäften, den Abschluss von Finanztermin-
   geschäften“ eingefügt.

3. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     „(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses
    Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und

    Optionsscheine.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
       „§ 14“ die folgenden Wörter eingefügt:
BGBl. 2002, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
          „und der Verbote der Kurs- und Marktpreismani-
          pulation nach § 20a“.
     b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Börsenauf-
        sichtsbehörden“ ein Komma und die Wörter „das
        Bundeskartellamt“ eingefügt.
     c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Insiderge-
        schäften“ die Wörter „und verbotenen Kurs- und
        Marktpreismanipulationen“ eingefügt.

     d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
        „nach §§“ die Angaben „2 Abs. 10,“, nach der
        Angabe „14“ die Angabe „Abs. 1 und“ sowie nach
        der Angabe „11 und Abs. 3,“ die Angabe „§ 25a
        Abs. 2,“ eingefügt.

5.     § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in den Frei-
              verkehr einer inländischen Börse einbezogen
              sind“ durch die Wörter „oder in den geregel-
              ten Markt oder Freiverkehr einer inländischen
              Börse einbezogen sind“ ersetzt sowie nach
              den Wörtern „der kein Samstag ist,“ die
              Angabe „gemäß Absatz 2“ eingefügt.

          bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder auf Einbe-
              ziehung in den Freiverkehr“ durch die Wörter
              „oder auf Einbeziehung in den geregelten
              Markt oder in den Freiverkehr“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 2 werden am Ende von Num-
        mer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
        folgende Nummern angefügt:
          „7. Kennzeichen zur Identifikation des Depot-
              inhabers oder des Depots, sofern der Depot-
              inhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel-
              dung verpflichtet ist,
           8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser
              nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
              „1. an einer inländischen Börse zum Handel
                  zugelassen oder in den geregelten Markt
                  oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
                  oder“.

          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder der
              Einbeziehung“ die Wörter „in den geregelten
              Markt oder“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zum
              Handel an einem organisierten Markt zuge-
              lassen oder“ jeweils die Wörter „in den gere-
              gelten Markt oder“ eingefügt.
          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zum
              Handel an einem organisierten Markt oder
              ihrer Einbeziehung“ die Wörter „in den gere-
              gelten Markt oder“ eingefügt.

7.     § 15 wird wie folgt geändert:
     a)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
           „eine neue Tatsache“ die Angabe „gemäß § 15

         Abs. 3 Satz 1“ eingefügt und folgende Sätze
         angefügt:
         „In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen
         müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und
         einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kenn-
         zahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die
         Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich
         nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit
         veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne
         des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden.
         Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffent-
         licht wurden, sind unverzüglich in einer Veröf-
         fentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch
         wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
         vorliegen.“

   b)    Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
         fügt:
         „Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die
         Mitteilung nach Satz 1.“

   c)    In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
         „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ und nach
         dem Wort „vorzunehmen“ ein Semikolon und
         die Wörter „eine zeitgleiche Fassung in engli-
         scher Sprache ist gestattet“ eingefügt.

   d)    In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
         Angabe „Satz 4“ ersetzt.
   d1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Der Emittent hat den Bediensteten der Bundes-
         anstalt und den von ihr beauftragten Personen,
         soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
         erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit
         das Betreten seiner Grundstücke und
         Geschäftsräume zu gestatten.“
   e)    In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nicht“ durch
         die Wörter „nur unter den Voraussetzungen der
         §§ 37b und 37c“ ersetzt.

8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                            „§ 15a
        Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
      (1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder
   Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender
   Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapie-
   re zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
   sen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emit-
   tenten

   1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere,
      bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf
      Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein
      sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräuße-
      rung von Aktien des Emittenten,
   2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und
      dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der
      Aktien des Emittenten abhängt,
   erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der
   Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung
   unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen.
   Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepart-
   ner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte
   ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. Eine
   Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn
BGBl. 2002, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
     der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder
     als Vergütungsbestandteil erfolgt. Eine Mitteilungs-
     pflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert
     bezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichti-
     gen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte
     25 000 Euro nicht übersteigt.
       (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes
     Geschäft enthalten:

     1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts

        und die Wertpapierkennnummer,

     2. das Datum des Geschäftsabschlusses,

     3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der

        Wertpapiere oder Rechte.

       (3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1
     unverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. Die
     Veröffentlichung hat zu erfolgen durch

     1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des
        Emittenten für die Dauer von mindestens einem
        Monat oder

     2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflicht-
        blatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den
        Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Auf-
        wand verbunden wäre.
     Der Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich
     einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-
     den.

        (4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1
     Verpflichteten sowie den beteiligten Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vor-
     lage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über-
     wachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3
     geregelten Pflichten erforderlich ist.“

9.   § 16 wird wie folgt geändert:

     a)   Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 wei-
          tere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein

          Verbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt

          vom Auskunftspflichtigen Auskunft über

          Bestandsveränderungen in Insiderpapieren und

          weiteren bei der Depotbank geführten Konten

          der Auftraggeber verlangen; weiter hat der Aus-

          kunftspflichtige auf Verlangen der Bundesan-

          stalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung

          des Depots und die zur Verfügung über das

          Depot Bevollmächtigten zu geben.“

     a1) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

          „Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen
          haben den Bediensteten der Bundesanstalt und

          den von ihr beauftragten Personen, soweit dies
          zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
          ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betre-
          ten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu
          gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit,
          oder wenn die Geschäftsräume sich in einer
          Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur
          zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
          öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und
          insoweit durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten
          Unternehmen zu dulden.“

     b)   Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für
          einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so
          kann sie von den Emittenten von Insiderpapie-
          ren und den mit ihnen verbundenen Unterneh-
          men, die ihren Sitz im Inland haben oder deren
          Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
          Handel zugelassen sind, sowie den Personen,
          die auf Grund zureichender tatsächlicher

          Anhaltspunkte den Anschein erwecken, Kennt-

          nis von einer Insidertatsache zu haben, Auskünf-
          te sowie die Vorlage von Unterlagen über Insi-
          dertatsachen und über andere Personen verlan-

          gen, die von solchen Tatsachen Kenntnis

          haben.“

10. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

                             „§ 16b
             Aufbewahrung von Verbindungsdaten

        (1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen sowie von einem Unter-
     nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen
     Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
     und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie
     mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren
     Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer
     inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in
     den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen
     sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich
     die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbin-
     dungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen,
     sofern bezüglich dieser Personen des konkreten
     Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß
     gegen § 14 oder § 20a bestehen. Das Grundrecht
     des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
     geschränkt. Die Betroffenen sind gemäß § 101 der
     Strafprozessordnung zu benachrichtigen. Die Bun-
     desanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht

     die Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden
     Verbindungsdaten verlangen.

        (2) Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existie-

     renden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der

     Aufforderung an höchstens sechs Monate. Ist die

     Aufbewahrung der Verbindungsdaten über den

     Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines

     Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a

     nicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den

     Aufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in

     Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unter-

     lagen unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur
     unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten
     gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.“

11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2
     Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 20b Abs. 2
     Satz 2 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten
     nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein
     Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorliegt, und der
     internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des
     § 19 speichern, verändern und nutzen.“

12. In § 18 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
    „§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
13. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                          „Abschnitt 4

                 Überwachung des Verbots
            der Kurs- und Marktpreismanipulation

                              § 20a

        Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

       (1) Es ist verboten,

     1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen,
        die für die Bewertung eines Vermögenswertes
        erheblich sind, oder solche Umstände entgegen
        bestehenden Rechtsvorschriften zu verschwei-
        gen, wenn die Angaben oder das Verschweigen
        geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder
        Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den
        Preis eines Vermögenswertes an einem organi-
        sierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
        Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
        tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
        schen Wirtschaftsraum einzuwirken oder

     2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,
        um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
        eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines
        Vermögenswertes an einem organisierten Markt
        in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
        Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum einzuwirken.

     Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wert-
     papiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf
     Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne
     des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes und Waren, die

     1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
        sen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-
        verkehr einbezogen sind, oder

     2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder einem anderen Vertragsstaat des
        Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum zum Handel an einem organisierten Markt
        zugelassen sind.

       (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
     Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
     über

     1. Umstände, die für die Bewertung von Vermö-
        genswerten erheblich sind,

     2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-
        lung und
     3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem
        Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-
        zes 1 Satz 1 darstellen.

     Das Bundesministerium der Finanzen kann die
     Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der

     Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bun-
     desanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften
     im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden
     der Länder.

                            § 20b
                        Überwachung

       (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
     des Verbots nach § 20a.
        (2) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen
     Verstoß gegen das Verbot nach § 20a, kann sie von
     den Beteiligten Auskünfte und die Vorlage von

     Unterlagen verlangen, die für die Überwachung der
     Einhaltung des Verbots erforderlich sind. Sie kann
     von den Beteiligten insbesondere die Angabe der
     Bestandsveränderungen in den Vermögenswerten
     im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 2 sowie der Identität
     weiterer Beteiligter, insbesondere der Auftraggeber
     und der aus den Geschäften berechtigten oder ver-
     pflichteten Personen, verlangen. Die Befugnisse
     nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Bundesanstalt
     auch gegenüber Beteiligten zu, deren Identität nach
     Satz 2 mitgeteilt worden ist.

        (3) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-
     teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-
     ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
     Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
     stücke und Geschäftsräume der Beteiligten zu
     gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder
     wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
     befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und
     insoweit zu dulden, wenn dies zur Verhütung von
     dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
     und Ordnung erforderlich ist und bei diesem Beteilig-
     ten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Ver-
     bot nach § 20a vorliegen. Das Grundrecht der Unver-
     letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
     zes) wird insoweit eingeschränkt.

       (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
     Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine
     aufschiebende Wirkung.

        (5) Handelt es sich bei einem Beteiligten um ein
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein
     Unternehmen mit Sitz im Inland, das an einer inländi-
     schen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
     ist, darf der Beteiligte die Auftraggeber oder die
     berechtigten oder verpflichteten Personen oder
     Unternehmen nicht von einem Auskunftsverlangen
     nach Absatz 2 oder einem daraufhin eingeleiteten
     Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.

       (6) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
     dacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder
     Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwalt-
     schaft anzuzeigen.

       (7) § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. § 18 Satz 2, §§ 19
     und 20 gelten für das Verbot der Kurs- und Markt-
     preismanipulation entsprechend.“

13a. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Überschreitens oder Unterschreitens“ die Wörter
     „unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2“ eingefügt.

14. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Anga-
     be „und Nr. 3“ und nach der Angabe „Nr. 1“ die
     Angabe „und Nr. 2“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
14a. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „in
        einem überregionalen Börsenpflichtblatt“ die
        Angabe „gemäß Satz 2“ eingefügt.

     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft

        zum Handel an einem organisierten Markt in
        einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
        Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Ver-
        öffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unver-
        züglich, spätestens neun Kalendertage nach
        Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsen-
        pflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht
        dieses Staates eine andere Form der Unterrich-
        tung des Publikums vorschreibt, in dieser ande-
        ren Form gemäß Satz 2 vorzunehmen.“

14b. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der
        Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesell-
        schaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland
        zum Handel an einem organisierten Markt zuge-
        lassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten
        Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht

        die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,

        verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des

        Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich,

        spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in

        einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröf-

        fentlichen.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen
        Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren
        Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum

        Handel an einem organisierten Markt zugelassen

        sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht

        des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der

        Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. De-
        zember 1988 über die bei Erwerb und Veräuße-
        rung einer bedeutenden Beteiligung an einer bör-
        sennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden
        Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vor-
        schreibt, im Inland in einem überregionalen Bör-
        senpflichtblatt in deutscher Sprache vorneh-
        men.“

15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapier-
        dienstleistungsunternehmen“ die Wörter „und
        Wertpapiersammelbanken“ eingefügt.

     b) In Satz 2 wird das Wort „deren“ gestrichen und
        durch das Wort „denen“ ersetzt.

15a. § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien
         im Inland zum Handel an einem organisierten
         Markt zugelassen sind, ihre Veröffentlichungs-
         pflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen.“

16. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die neuen
    Abschnitte 5 und 6.

17. § 34 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ein anderes
        Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ durch
        das Wort „Dritte“ ersetzt.
     b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2
        sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt
        ihrer Erstellung aufzubewahren.“

18. In § 34a wird in der Überschrift das Wort „Vermö-
    gensverwaltung“ durch das Wort „Vermögensver-
    wahrung“ ersetzt.

19. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

                             „§ 34b
                       Wertpapieranalyse

        (1) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-

     men oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen

     eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wert-

     papierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kun-

     den zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist

     es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erfor-

     derlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaf-
     tigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte
     in der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Ver-
     pflichtung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     mens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapier-
     analyse besteht insbesondere dann, wenn es oder
     ein mit ihm verbundenes Unternehmen

     1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegen-

        stand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe

        von mindestens 1 Prozent des Grundkapitals

        hält,

     2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb
        von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wert-
        papieren der Gesellschaft, die Gegenstand der
        Analyse sind, übernommen hat, oder
     3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit
        dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an
        der Börse oder am Markt betreut.
        (2) § 33 gilt entsprechend.“

20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen“
        das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
        nach dem Wort „Personen“ die Wörter „und sons-
        tigen zur Durchführung eingeschalteten dritten
        Personen oder Unternehmen“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
     b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die
        mit diesen verbundenen Unternehmen haben den
        Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr
        beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh-
        mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der
        üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grund-
        stücke und Geschäftsräume zu gestatten.“

21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
        lichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche
        Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der
        Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleis-
        tungsunternehmens nicht erforderlich erscheint.“
     b) In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort „Prü-
        fungen“ die Angabe „nach Satz 4“ eingefügt.

22. § 36c wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gel-
        tenden“ die Wörter „Meldepflichten oder“ einge-
        fügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach dem Wort „gegen“ werden die Wörter
            „Meldepflichten oder“ eingefügt.

        bb) Nach den Wörtern „Einhaltung der“ werden
            die Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
        „gegen“ die Wörter „Meldepflichten oder“ und
        nach den Wörtern „Einhaltung der“ die Wörter
        „Meldepflichten oder“ eingefügt.
     d) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§“ die Anga-
        be „9,“ und nach dem Wort „ausländischer“ die
        Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.
     e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) Die zuständigen Behörden des Herkunfts-

        staates können nach vorheriger Unterrichtung

        der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauf-

        tragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche
        Überwachung der Zweigniederlassung erforderli-
        chen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prü-
        fen.“

23. In § 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
    fügt:

      „(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von
     den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für
     Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
     staat der Europäischen Union oder in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
     schen Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesminis-
     terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
     gen.“

24. Nach § 37a werden die folgenden neuen Abschnitte
    7, 8, 9 und 10 eingefügt:

                        „Abschnitt 7

                    Schadenersatz nach
               unterlassener Veröffentlichung

                           § 37b
                      Schadenersatz
            wegen unterlassener unverzüglicher
      Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen
       (1) Unterlässt es der Emittent von Wertpapieren,
    die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
    sen sind, unverzüglich eine neue Tatsache zu veröf-
    fentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetre-
    ten und nicht öffentlich bekannt ist und die wegen
    ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanz-
    lage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des
    Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zuge-
    lassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist
    er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-
    sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der
    Dritte

    1. die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt
       und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch
       Inhaber der Wertpapiere ist oder

    2. die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache
       erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

       (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
    men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
    nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

       (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
    wenn der Dritte die nicht veröffentlichte Tatsache im
    Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im
    Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-
    te.
      (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
    Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
    Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in
    drei Jahren seit der Unterlassung.
      (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-

    ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-

    gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen

    erhoben werden können, bleiben unberührt.

      (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
    Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
    Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
    Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
    sam.

                           § 37c

          Schadenersatz wegen Veröffentlichung
          unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung
           über kursbeeinflussende Tatsachen
       (1) Veröffentlicht der Emittent von Wertpapieren,
    die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
    sen sind, in einer Mitteilung über kursbeeinflussende
    Tatsachen eine unwahre Tatsache, die in seinem
    Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht
    öffentlich bekannt ist und die wegen ihrer Auswir-
    kungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf
    den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten
BGBl. 2002, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen
Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist er einem
Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit
der Tatsache vertraut, wenn der Dritte

1. die Wertpapiere nach der Veröffentlichung
   erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der
   Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der
   Wertpapiere ist oder
2. die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt
   und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit
   der Tatsache veräußert.
   (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
keit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkennt-
nis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
   (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache im
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-
te.
  (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unrichtigkeit der Tatsache Kenntnis erlangt, spätes-
tens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.

  (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen
erhoben werden können, bleiben unberührt.
  (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des

Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der

Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
sam.

                    Abschnitt 8

              Finanztermingeschäfte

                       § 37d

      Information bei Finanztermingeschäften
   (1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzter-
mingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte
anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist
verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Ver-
braucher schriftlich darüber zu informieren, dass

1. die aus Finanztermingeschäften erworbenen
   befristeten Rechte verfallen oder eine Wertmin-
   derung erleiden können;
2. das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch
   über etwaige geleistete Sicherheiten hinausge-
   hen kann;

3. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegan-
   genen Finanztermingeschäften ausgeschlossen

   oder eingeschränkt werden sollen, möglicherwei-
   se nicht oder nur zu einem verlustbringenden
   Preis getätigt werden können;
4. sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung
   von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften
   Kredit in Anspruch genommen wird oder die Ver-

   pflichtung aus Finanztermingeschäften oder die
   hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf
   ausländische Währung oder eine Rechnungsein-
   heit lautet.

Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen
über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken ent-
halten und ist von dem Verbraucher zu unterschrei-
ben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von
zwei Jahren zu wiederholen.
  (2) Die Informationspflicht besteht nicht für die
Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung.
  (3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträ-
gen für Finanztermingeschäfte oder bei deren
Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2
Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrau-
chers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht
gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das
Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 infor-
miert hat.
    (4) Hat das Unternehmen gegen die Informations-
pflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es
dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehen-
den Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unter-
nehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3
erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat,
trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch
des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist.

  (5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

bleibt unberührt.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unterneh-
men mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte
abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, ver-
äußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Ver-
braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern
die Leistung einschließlich der damit im Zusammen-

hang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im
Ausland erbracht wird.

                        § 37e
           Ausschluss des Einwands nach
        § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften,
bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unterneh-
men ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte
abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die
Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von
Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand
des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erho-
ben werden.

                        § 37f

      Überwachung der Informationspflichten
   Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen die Einhaltung der Informations-
pflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36
BGBl. 2002, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
   Abs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informa-
   tionspflichten nach § 37d zu erstrecken.

                           § 37g
            Verbotene Finanztermingeschäfte
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte
   verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz
   der Anleger erforderlich ist.
      (2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsver-
   ordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes
   Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt ent-
   sprechend für
   1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes
      Finanztermingeschäft,

   2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum
      Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem ver-
      botenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil
      gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbe-
      sondere für ein Schuldanerkenntnis,

   3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum
      Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanz-
      termingeschäften,
   4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von
      verbotenen Finanztermingeschäften.

                        Abschnitt 9
                  Schiedsvereinbarungen

                           § 37h

                  Schiedsvereinbarungen
      Schiedsvereinbarungen über künftige Rechts-
   streitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wert-
   papiernebendienstleistungen oder Finanzterminge-
   schäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertrags-
   teile Kaufleute oder juristische Personen des öffentli-
   chen Rechts sind.

                       Abschnitt 10
            Ausländische organisierte Märkte

                           § 37i

                         Erlaubnis
      (1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre
   Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der
   Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit
   Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
   tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
   Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

   1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
      organisierten Marktes oder des Betreibers,
   2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
      keit der Geschäftsleitung erforderlich sind,

   3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des
      geplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh-
      mer, der organisatorische Aufbau und die inter-
      nen Kontrollverfahren des organisierten Marktes
      hervorgehen,
   4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-
      mächtigten im Inland,

5. die Angabe der für die Überwachung des organi-
   sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer
   zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und
   deren Überwachungs- und Eingriffskompeten-
   zen,
6. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-
   instrumente oder Derivate, die von den Handels-
   teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang
   gehandelt werden sollen, sowie
7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit
   Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-
   gang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen
Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.

   (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor
Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den
Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,
innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
nehmen.
  (3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen.
  (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte
Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-

schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
gehandelt werden.
                        § 37j

              Versagung der Erlaubnis
  Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,

2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-
   telbare Marktzugang gewährt werden soll, die
   nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des
   Börsengesetzes erfüllen,
3. die Überwachung des organisierten Marktes oder
   der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem
   deutschen Recht gleichwertig ist oder

4. der Informationsaustausch mit den für die Über-
   wachung des organisierten Marktes zuständigen
   Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet
   erscheint.

                        § 37k

              Aufhebung der Erlaubnis
  (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes aufheben, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
   gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-
   den, oder
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     2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-
        haltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
        oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-
        senen Verordnungen oder Anordnungen ver-
        stoßen hat.

        (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der
     Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                            § 37l
                        Untersagung

        Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit

     Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im

     Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden

     über ein elektronisches Handelssystem eines aus-
     ländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn
     diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern
     im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die-
     ses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis
     gewähren.

                            § 37m
                           Anzeige
        Ausländische organisierte Märkte in einem ande-
     ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wert-
     papiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im
     Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden
     oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzu-
     zeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im
     Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
     unmittelbaren Marktzugang gewähren. Die Anzeige
     muss enthalten:

     1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
        organisierten Marktes oder des Betreibers,

     2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des
        geplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh-
        mer, der organisatorische Aufbau und die inter-
        nen Kontrollverfahren des organisierten Marktes
        hervorgehen,
     3. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-
        instrumente oder Derivate, die von den Handels-
        teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang
        gehandelt werden sollen, sowie
     4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer
        mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt-
        zugang gewährt werden soll.
     Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen
     Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt
     das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
     rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen
     kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
     die Bundesanstalt übertragen.“

25. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden Abschnitte
    11 und 12.

26. § 38 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
            durch ein Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
            das Wort „oder“ ersetzt.
        cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
            angefügt:

            „4. eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeich-
                nete Handlung begeht und dadurch auf
                den inländischen Börsen- oder Markt-
                preis eines Vermögenswertes oder auf
                den Preis eines Vermögenswertes an
                einem organisierten Markt in einem
                anderen Mitgliedstaat der Europäischen

                Union oder in einem anderen Vertrags-

                staat des Abkommens über den Europäi-

                schen Wirtschaftsraum einwirkt.“

     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des
        Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder des
        Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
        Nr. 1 oder 2“ eingefügt.

27. § 39 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 39
                     Bußgeldvorschriften
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer
     1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
        bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
        Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen
        Umstand verschweigt,

     2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
        bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
        Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vor-
        nimmt,
     3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung
        ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder

     4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort
        genannten Umstände nicht offen legt.

        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
     leichtfertig
      1. entgegen
         a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
            Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
            oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
            Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2,
         b) § 15 Abs. 2 Satz 1,
         c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
            Satz 2, oder
         d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a
         eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
         dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
         nicht rechtzeitig macht,

      2. entgegen
         a) § 15 Abs. 1 Satz 1,
         b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder
         c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
            Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
            Satz 1
         eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht

         vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
         oder nicht rechtzeitig vornimmt,
      3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentli-
         chung vornimmt,
BGBl. 2002, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
       4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder
          § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26
          Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg
          nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
       5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1,
          auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
          nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig fertigt,
       6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die
          berechtigten oder verpflichteten Personen oder
          Unternehmen in Kenntnis setzt,
       7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
          nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-
          wahrt,
       8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,

          auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des

          § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung

          mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3

          Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-

          rung zuwiderhandelt,
       9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht
          oder nicht rechtzeitig bestellt oder

     10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,
         nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

       (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
     fahrlässig

     1. einer vollziehbaren Anordnung nach
         a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2
            Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16

            Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4

            oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung

            mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30

            Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-

            dung mit Abs. 4 Satz 1, oder

         b) § 36b Abs. 1

         zuwiderhandelt oder
     2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2
        oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht
        gestattet oder nicht duldet.
        (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
     Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buch-
     stabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu ein-
     einhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1
     Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b
     und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
     Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c,

     Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1
     Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hundert-
     tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
     buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

28. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:
                              „§ 44

                    Übergangsregelung für
               ausländische organisierte Märkte
       (1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach
     § 37i bedürfen und am 1. Juli 2002 Handelsteil-
     nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches
     Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang

     gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis
     zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen und einen
     Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2003 zu stellen.
        (2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach
     § 37m abgeben müssen und die am 1. Juli 2002 Han-
     delsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektroni-
     sches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzu-
     gang gewährt haben, haben dies und die Absicht,
     den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundes-
     anstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen.“

                        Artikel 3
             Änderung des Gesetzes
        über Kapitalanlagegesellschaften

   Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der

Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998

(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie

folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 und 2a werden jeweils nach den
            Wörtern „zu verwalten“ die Wörter „sowie
            andere bei der Anlage zu beraten“ eingefügt.

        bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt und folgende Nummer
            angefügt:

            „6. Anteilscheine vertreiben, die nach den

                Vorschriften dieses Gesetzes ausgege-

                ben worden sind oder die nach dem Aus-

                landinvestment-Gesetz öffentlich vertrie-

                ben werden dürfen.“

     b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“

        durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6“
        ersetzt.
     c) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“
        durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6“
        ersetzt.

 2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
     dern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehör-
     de unverzüglich anzuzeigen.“

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
        ersetzt:
         „(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesell-
        schaft“ oder „Investmentfonds“ oder „Invest-
        mentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der
        diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen
        mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der
        Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
        Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur
        von Kapitalanlagegesellschaften und von auslän-
        dischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-
        gesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2
        Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland-
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       investment-Gesetzes) geführt werden. Die Be-
       zeichnung „Investmentfonds“ darf nach Maß-
       gabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebs-
       gesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß
       § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktienge-
       sellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die
       ausländische Investmentanteile vertreiben, die
       nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland
       öffentlich vertrieben werden dürfen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Begriffe „Kapitalanlage“ oder „Invest-
       ment“ dürfen von nicht in Absatz 1 genannten
       Unternehmen allein oder in Verbindung mit ande-
       ren Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur
       Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu
       Werbezwecken nur verwendet werden, wenn
       erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbe-
       triebes nicht auf die kollektive Anlage von Geld-
       vermögen in Vermögensgegenstände gerichtet
       ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder auslän-
       dische Investmentgesellschaften gemäß § 2
       Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-
       Gesetzes verwalten dürfen.“

4. In § 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter
   „amtlicher Handel“ durch die Wörter „amtlicher
   Markt“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Han-

       del“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird jeweils
       das Wort „Handel“ durch das Wort „Markt“
       ersetzt.

6. § 8b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Handel“ durch

       das Wort „ Markt“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und
       der Erwerb der Anteile“ ein Komma und die Wör-
       ter „sofern es sich nicht um einen Spezialfonds
       handelt,“ eingefügt.

7. § 8c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. nach den Vertragsbedingungen die Aus-
               wahl der für das Wertpapier-Sonderver-
               mögen zu erwerbenden Wertpapiere
               darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
               angemessenen Risikomischung einen
               allgemein und von der Bankaufsichts-
               behörde anerkannten Wertpapierindex
               nachzubilden;“.
       bb) In Nummer 3 werden jeweils das Wort „Akti-
           enindexes“ durch das Wort „Wertpapierinde-
           xes“, jeweils das Wort „Aktien“ durch das
           Wort „Wertpapiere“ und das Wort „Aktienin-
           dex“ durch das Wort „Wertpapierindex“
           ersetzt.
    b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktienindexes“
       durch das Wort „Wertpapierindexes“ ersetzt.

     c) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Aktienindex“
        durch das Wort „Wertpapierindex“, jeweils das
        Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“ und
        das Wort „Aktienindex“ durch das Wort „Wertpa-
        pierindex“ ersetzt.

 8. § 8m wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten
          Zeiträume.“

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstoß“ die
        Wörter „gegen die in Absatz 1 genannten Vor-
        schriften“ durch die Wörter „gegen die in diesem
        Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festge-
        legten Anlagegrundsätze“ ersetzt.

 8a. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte
     nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist,
     dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rah-
     menvertrages für Rechnung des Sondervermögens
     begründeten Ansprüche und Forderungen selbst-
     tätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet
     oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages
     wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine ein-
     heitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.“

 9. § 9b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a1) In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die

         Wörter „Geldzahlung oder durch“ und nach den
         Wörtern „Guthaben oder“ die Wörter „durch
         Übereignung oder“ eingefügt.

     a)    Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten
           Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der

           Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf

           Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unter-
           halten werden, die Mitglied einer Einlagensiche-
           rungseinrichtung oder einer entsprechenden
           Sicherungseinrichtung eines anderen Mitglied-
           staates der Europäischen Union oder eines
           anderen Vertragsstaates des Abkommens über
           den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit
           die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung
           in vollem Umfange geschützt sind.“

     b)    Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei
           anderen Kreditinstituten unterhaltenen Gutha-
           ben bedürfen der Zustimmung der Depotbank.“
     c)    In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Handel“
           durch das Wort „Markt“ ersetzt.

10. § 9c Nr. 2 wie folgt gefasst:
     „2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-
         mers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien
         der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig
         zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften
         Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für
         Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflich-
         tung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn
         die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der
BGBl. 2002, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
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         Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt wor-
         den ist und die Stimmrechte ausüben kann.“

11. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

     „Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen

     Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen

     ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein

     unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer

     bevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesell-

     schaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von

     Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu

     sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der

     gebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinha-

     ber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann

     Richtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall

     beurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und

     Satz 6 entsprochen ist.“

12. In § 12a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Depotgesetzes“ die Wörter „oder einem anderen
    inländischen Verwahrer“ eingefügt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f
        bis l“ ersetzt durch die Angabe „Buchstabe f
        bis n“.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe a wird das Wort „Handel“ durch

            das Wort „Markt“ ersetzt.

        bb) In Buchstabe f werden nach der Angabe

            „(§ 21 Abs. 2)“ die Wörter „oder der Abschlag

            bei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5)“ eingefügt.

        cc) In Buchstabe l werden das Wort „Aktienin-
            dex“ durch das Wort „Wertpapierindex“, das
            Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“
            sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
        dd) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m
            angefügt:

            „m) ob und unter welchen Voraussetzungen

                Anteile mit unterschiedlichen Rechten
                ausgegeben werden und welche Rechte
                gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebil-
                deten Anteilklassen zugeordnet werden
                sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2
                Satz 4 und 5 für die Errechnung des
                Wertes der Anteile jeder Anteilklasse.“
     c) In Absatz 3a Satz 3 wird der Punkt durch ein
        Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

        „im Falle von Änderungen der Angaben nach

        Absatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von

        13 Monaten nach der Bekanntmachung nach
        Satz 1.“

     d) In Absatz 5 Satz 2 sind nach dem Wort „Sonder-

        vermögen“ die Wörter „nebst Wertpapierkenn-
        nummern“ einzufügen.

14. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
        „Die Anteile an einem Sondervermögen können
        unter Berücksichtigung der Festlegungen in der
        Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 ver-

        schiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsver-
        wendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück-
        nahmeabschlages, der Währung des Anteilwer-
        tes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombi-
        nation der genannten Gesichtspunkte haben. Die

        Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für

        bestehende Sondervermögen müssen zulasten

        der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rech-

        nung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für

        jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das

        Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Ver-

        mögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwen-

        dungen und Erträge sowie zur Ermittlung des

        Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine

        Rechtsverordnung, die das Bundesministerium

        der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bun-

        desbank und des Spitzenverbandes der Kapital-

        anlagegesellschaften erlässt und die nicht der
        Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bun-
        desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
        gung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf
        die Bankaufsichtsbehörde übertragen.“

     b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
        „Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile
        mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen
        die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen
        gehörenden Gegenstände umfassen.“

14a. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

     fügt:

     „Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die

     Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforder-

     lich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Ver-
     kaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der
     Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht
     verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit
     hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesell-
     schaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufor-
     dern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren
     und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unter-

     richten.“

15. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden am Ende von Nummer 3
    folgende Teilsätze angefügt:
     „Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset-
     zungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus-
     gegeben werden und eine Erläuterung, welche
     Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen
     zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des
     Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung

     mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile

     jeder Anteilklasse;“.

16. In § 20 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“

    durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.

17. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern
            „Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft“
            die Wörter „oder von der Kapitalanlagege-
            sellschaft selbst“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
        bb) Im zweiten Halbsatz wird der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:
            „an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbe-
            reich dieses Gesetzes, die Börsentage sind,
            sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres
            können die Kapitalanlagegesellschaft und
            die Depotbank von einer Ermittlung des Wer-
            tes absehen.“

     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von
        der Depotbank oder der Kapitalanlagegesell-
        schaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vor-
        behaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß
        § 15 Abs. 3 Buchstabe f.“

     c) Absatz 7 wird gestrichen.

18. § 24a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Handel“
        durch das Wort „Markt“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
        die ihr und der Deutschen Bundesbank nach den
        Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf-
        stellungen um die Wertpapierkennnummern der
        Wertpapiere ergänzt werden.“

19. In § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort
    „Handel“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Absätze 2
        bis 4“ ersetzt durch die Angabe „Absätze 2 bis 6“
        und nach dem Wort „folgende“ die Wörter „in
        einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum belege-
        ne“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Wenn die Vertragsbedingungen dies vorse-

            hen und die Gegenstände einen dauernden

            Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grund-

            stücks-Sondervermögen vorbehaltlich der
            Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke
            und andere Erbbaurechte sowie Rechte in
            Form des Wohnungseigentums, Teileigen-
            tums, Wohnungserbbaurechts und Teilerb-
            baurechts erworben werden.“
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch
            die Angabe „Satz 1“ und die Angabe „10 vom
            Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hun-
            dert“ ersetzt.
     c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

     d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
        eingefügt:

         „(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des
        Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raums belegene Gegenstände der in den Absät-
        zen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grund-

        stücks-Sondervermögen nur dann erworben wer-
        den, wenn
        1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;
        2. eine angemessene regionale Streuung der
           Gegenstände gewährleistet ist;

        3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten
           und der jeweilige Anteil des Sondervermö-
           gens, der in diesen Staaten höchstens ange-
           legt werden darf, angegeben wird;

        4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der
           Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2
           gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht be-
           schränkt ist;

        5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
           der Depotbank gewährleistet ist.

           (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
        stellen, dass die für Rechnung eines Grund-

        stücks-Sondervermögens gehaltenen Vermö-
        gensgegenstände nur insoweit einem Währungs-
        risiko unterliegen, als der Wert der einem solchen
        Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände
        30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
        gens nicht übersteigt.“

     e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den
        Absätzen 5 bis 9.
     f) In dem neuen Absatz 6 werden folgende Sätze
        angefügt:
        „Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1
        und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermö-
        gen nicht erworben werden, wenn er bereits im
        Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er
        darf ferner nicht erworben werden von einem
        Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen
        der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine
        Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische
        Investmentgesellschaft ist, oder von einer ande-
        ren Kapitalanlagegesellschaft oder ausländi-
        schen Investmentgesellschaft, an der eine be-
        deutende Beteiligung der Kapitalanlagegesell-
        schaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht,
        wenn ein solcher Vermögensgegenstand von
        einem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von

        einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten

        Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen

        werden soll.“

     g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach der
        Angabe „Absatzes 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“
        und nach dem Wort „Erbbaurecht“ die Wörter
        „mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren“ gestri-
        chen.
     h) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Ab-
        satz 10 angefügt:
         „(10) Bei der Berechnung des Wertes des Son-
        dervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3,
        Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sind die auf-
        genommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen.“

21. § 27a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätze 2 bis 6“
            durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
        bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“
            durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlage-
        gesellschaft unter Beachtung der Grenze des
        Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grund-
        stücks-Sondervermögens Beteiligungen an einer
        Grundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben
        und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung
        der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapital-
        mehrheit hat.“
     c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
     d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
        die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

     e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gegen-

            stände“ die Wörter „und Rechte“ eingefügt
            und die Angabe „20 vom Hundert“ durch die
            Angabe „49 vom Hundert“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1
            darf der Wert der vorgenannten Gegenstän-
            de, die zum Vermögen von Grundstücks-
            Gesellschaften gehören, an denen die Kapi-
            talanlagegesellschaft für Rechnung des
            Grundstücks-Sondervermögens nicht mit
            einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom
            Hundert des Wertes des Grundstücks-Son-
            dervermögens nicht überschreiten.“

        cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-

            fügt:
            „Bei der Berechnung des Wertes des Son-
            dervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind
            die aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie-
            hen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen
            gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer
            Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
            eines einzelnen Grundstücks-Sondervermö-
            gens gehaltene Kapitalbeteiligung von weni-
            ger als 50 vom Hundert des Wertes der
            Grundstücks-Gesellschaft, wenn die Beteili-
            gung der Kapitalanlagegesellschaft infolge
            zusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht
            für Rechnung von Spezialfonds gehalten
            werden, die Anforderungen des Absatzes 3
            Satz 1 erfüllt.“

     f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
         „(7) Die von der Grundstücks-Gesellschaft
        gehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27
        Abs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem Grundstücks-
        Sondervermögen bei der Anwendung der in § 27
        Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen
        und der Berechnung der dort genannten Grenzen
        zu berücksichtigen.“

22. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird gestrichen.

     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie
        folgt gefasst:
         „(1) Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs
        15 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-

        gens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller
        Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als
        10 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
        gens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes
        des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei
        der Berechnung des Wertes des Sondervermö-
        gens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene
        Darlehen nicht abgezogen.“

     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

23. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:
     „Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Auf-
     sichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in
     § 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27
     Abs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“

24. Dem § 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

     „Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlage-
     gesellschaft in einem ihrer Sachverständigenaus-
     schüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine
     erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres
     tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschlie-
     ßend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

     1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner
        Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenaus-
        schusses oder aus anderen Tätigkeiten für die
        Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem
        letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten
        Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 20 vom Hundert
        seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten

        haben;

     2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanla-
        gegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich
        erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechen-
        de Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.“

25. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach
     Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der
     Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der
     Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins
     nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu
     ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungs-
     bereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie
     am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der
     Ermittlung abgesehen werden.“

26. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
        ersetzt:
          „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem
        Grundstücks-Sondervermögen jederzeit einen
        Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wer-
        tes des Sondervermögens entspricht, in Gutha-
        ben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depot-
        bank oder in Anteilen an Geldmarkt-Sonderver-
        mögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten.
        Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). Beträ-
        ge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Min-
        destbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden
        in
BGBl. 2002, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
        1. Wertpapieren, die zur Sicherung der in Arti-
           kel 18.1 der Satzung des Europäischen
           Systems der Zentralbanken und der Europäi-
           schen Zentralbank genannten Kreditgeschäf-
           te von der Europäischen Zentralbank oder der
           Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder
           deren Zulassung nach den Emissionsbedin-
           gungen beantragt wird, sofern die Zulassung
           innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe
           erfolgt,
        2. Anteilen an einem oder mehreren nach dem
           Grundsatz der Risikomischung angelegten
           Geldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermö-
           gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
           oder von einer ausländischen Investmentge-
           sellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber

           einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unter-

           liegt, ausgegeben wurden, wenn nach den
           Vertragsbedingungen oder der Satzung der
           Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländi-
           schen Investmentgesellschaft das Vermögen
           nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geld-
           marktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2
           sowie in Bankguthaben bei der Depotbank
           oder einem anderen Kreditinstitut angelegt
           werden darf und diese Mitglied einer geeigne-
           ten inländischen oder ausländischen Einla-
           gensicherungseinrichtung sind, welche die

           Bankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b
           Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses
           Sondervermögen ein Spezialfonds ist,
        3. an einer Börse in einem Vertragsstaat des
           Abkommens über den Europäischen Wirt-
           schaftsraum zum amtlichen Handel zugelas-
           senen Aktien oder festverzinslichen Wertpa-
           pieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom
           Hundert des Wertes des Sondervermögens
           nicht überschreiten.

           (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-

        stellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1

        Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen,

        zusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu ins-

        gesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sonder-

        vermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8

        Abs. 3 genannten Werten gehalten werden.“

     b) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.
        bb) Die Wörter „dieser Anlagegrenze“ werden
            durch die Wörter „der Anlagegrenze nach
            Absatz 2“ ersetzt.

        cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Grund-
            stückskauf- und“ durch die Wörter „Grund-
            stückskaufverträgen, aus Darlehensverträ-
            gen, die für die bevorstehenden Anlagen in
            bestimmten Grundstücken und für bestimm-
            te Baumaßnahmen erforderlich werden,
            sowie aus“ ersetzt.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

27. § 37 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Belastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1
     und 2, die zu einem Sondervermögen gehören,

     sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen
     aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Gegenstände
     nach § 27 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich
     des § 27 Abs. 6 Satz 2 und des § 36 zulässig, wenn
     dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und
     mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ver-
     einbar ist und wenn die Depotbank den vorgenann-
     ten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen,
     unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für
     marktüblich erachtet.“

28. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

29. In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Handel“ durch das

    Wort „Markt“ ersetzt.

30. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

     „c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2
         oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1
         Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1
         Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines
         Grundstücks-Sondervermögens oder“.

31. § 70 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die
        am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten
        Finanzmarktförderungsgesetzes       bestehenden
        Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die
        Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem
        1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. Die
        Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermö-
        gen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage
        des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes

        bestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmi-

        gungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanz-

        marktförderungsgesetz anzupassen; die geän-

        derten Vertragsbedingungen dieser Sonderver-

        mögen müssen spätestens am 31. März 2003 in

        Kraft getreten sein.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Ver-
        tragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 beste-
        henden Sondervermögen ändern, um für Rech-
        nung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3,
        § 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27
        Abs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen
        Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2
        auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k,
        9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2
        zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu
        können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die
        nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmi-
        gung, wenn die Änderungen mit den bisherigen
        Anlagegrundsätzen des Sondervermögens ver-
        einbar sind.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor
        dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden,
BGBl. 2002, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
         ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20
         Abs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden
         Fassung weiterhin anzuwenden.“

                         Artikel 4
  Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummer 3 wird gestrichen.

       bb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden zu
           Nummern 2 und 3.
       cc) Die Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt
           gefasst:

           „b) die Behörde über alle wesentlichen Ände-
               rungen von Umständen, die bei der Anzei-
               ge der Absicht des Vertriebs angegeben
               worden sind, zu unterrichten und die Ände-
               rungsangaben nachzuweisen,“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
           Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-

           zungsanzeige an.“

       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

           „Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde inner-
           halb von sechs Monaten nach der Erstattung

           der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzei-

           ge einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb
           wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigen-
           erstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3
           ist eine Ausschlussfrist.“

2. In § 12 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“
   durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.

3. § 15c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
       Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-
       zungsanzeige an.“

   b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

       „Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb
       von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzei-

       ge bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzurei-
       chen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ord-

       nungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt.
       Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.“

4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                            „§ 21a
     Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli
   2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro-

   spekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum
   30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
   den.“

                        Artikel 5
    Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
  Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     Das Wort „erstmals“ wird gestrichen und nach dem
     Wort „veröffentlichen,“ werden die Wörter „soweit

     noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses
     Gesetzes veröffentlicht worden ist und“ eingefügt.

 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „amtlich notiert“
    durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen“
    ersetzt.

 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der Überschrift des
    II. Abschnitts, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 5, der Überschrift des III. Abschnitts, § 7 Abs. 1,
    § 8b, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Satz 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2,
    § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wer-
    den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“
    durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.

 4. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2,

        Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2,
        Abs. 2“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“

        durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

 5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:
     „Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bun-
     desanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-
     rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-
     res, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden
     ist.“

 6. § 8c wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
        Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
        von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen

        die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im
        Sinne dieses Gesetzes ist.“

     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 7. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

     „Bei einem Angebot von Wertpapieren über ein elek-
     tronisches Informationssystem ist der Verkaufspro-
     spekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem
     Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen
     Informationssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat
     der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentli-
     chung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
BGBl. 2002, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
 8. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des
     Verkaufsprospekts oder dem Ablauf der in § 8a
     Abs. 1 bestimmten Frist Veränderungen eingetreten,
     die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wert-
     papiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind
     die Veränderungen während der Dauer des öffentli-
     chen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum
     Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.“

 8a. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,
     in denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren
     angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der
     Wertpapiere hingewiesen wird, einen Hinweis auf
     den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung
     aufzunehmen.“

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Angabe „§§ 45 bis 48“
        durch die Angabe „§§ 44 bis 47“, die Angabe
        „§ 45 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44
        Abs. 1 Satz 1“ sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3“
        durch die Angabe „§ 44 Abs. 3“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“ durch
        die Angabe „§ 47 Abs. 2“ ersetzt.

10. Die Überschrift im VI. Abschnitt wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „VI. Abschnitt

                           Gebühren;
                 Bekanntgabe und Zustellung;
              Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.

11. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die An-
    gabe „§ 14“ ersetzt.

12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                             „§ 16a

                  Bekanntgabe und Zustellung
        (1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
     Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Aus-
     land ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person
     bekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist

     kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die
     Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im
     Bundesanzeiger.
        (2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die
     Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unter-
     nehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als
     Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevoll-
     mächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch
     öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa)    Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
               mer 3 eingefügt:
               „3. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 einen Ver-
                   kaufsprospekt oder eine nachzutragen-
                   de Angabe nicht oder nicht rechtzeitig
                   übermittelt,“.

        bb1) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-
             mer 4.
        bb)   Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
        cc)   In der Nummer 5 werden nach dem Wort
              „jeweils“ das Wort „auch“ gestrichen, die
              Angabe „§ 9 Abs. 2 oder 3“ durch die Anga-
              be „§ 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ und am
              Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt
              und die folgenden neuen Nummern 6 und 7
              angefügt:

              „6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mittei-
                  lung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
                  geschriebenen Weise oder nicht recht-
                  zeitig macht oder

               7. entgegen § 12 Satz 1 einen Hinweis
                  nicht oder nicht richtig aufnimmt.“
     b) In Absatz 2 wird der nach dem Wort „fahrlässig“
        folgende Wortlaut zur neuen Nummer 1. Der
        Punkt am Ende von Nummer 1 wird durch das
        Wort „oder“ ersetzt und es wird der Wortlaut des
        bisherigen Absatzes 1 Nr. 4 als neue Nummer 2
        angefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt
        ersetzt.
     c) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des
        Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „in den
        Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4“, die Angabe
        „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5“ durch
        die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
        und 7“ und die Angabe „im Falle des Absatzes 2“
        durch die Wörter „in den übrigen Fällen“ ersetzt.

     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
        Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
        keiten ist die Bundesanstalt in den Fällen der
        Absätze 1 und 2 Nr. 2, in denen für die öffentlich
        angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulas-
        sung zum amtlichen Markt oder geregelten Markt
        an einer inländischen Börse gestellt wurde, und in
        den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.“

                        Artikel 6

 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
  Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird nach der Bezeichnung
    „Gesetz über das Kreditwesen“ der Zusatz „(Kredit-
    wesengesetz – KWG)“ eingefügt.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Der zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
        aa) Die Angabe „§ 12 Begrenzung von bedeuten-
            den Beteiligungen“ wird durch die Angabe
            „§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteili-
            gungen und Beteiligungsbeschränkungen für
            E-Geld-Institute“ ersetzt.
        bb) Die Angabe „3. (weggefallen)“ wird durch die
            Angabe „3. Kundenrechte“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
       cc) Nach der Angabe „3. Kundenrechte“ wird die
           Angabe „§ 22a Rücktauschbarkeit von elek-
           tronischem Geld“ eingefügt.
       dd) Nach der Angabe „§ 24b Teilnahme an Zah-
           lungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
           nungssystemen“ wird die Angabe „§ 24c
           Automatisierter Abruf von Kontoinformatio-
           nen“ eingefügt.

    b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:

       Die Angabe „§ 36 Abberufung von Geschäftslei-
       tern“ wird durch die Angabe „§ 36 Abberufung
       von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbe-

       fugnissen auf Sonderbeauftragte“ ersetzt.

    c) Der sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
       Nach der Angabe „§ 64e Übergangsvorschriften
       zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Geset-
       zes über das Kreditwesen“ wird die Angabe
       „§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten
       Finanzmarktförderungsgesetz“ angefügt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
           „11. die Ausgabe und die Verwaltung von
                elektronischem  Geld   (E-Geld-Ge-
                schäft).“
       bb) Nummer 12 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 1a Satz 2 wird am Ende von Nummer 6
       das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am
       Ende der Nummer 7 der Punkt durch das Wort
       „und“ ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

       „8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben
           oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es
           sei denn, der Kartenemittent ist auch der
           Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrun-
           de liegenden Leistung.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „im Anhang der
           Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember
           1989 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
           waltungsvorschriften über die Aufnahme und
           Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
           und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
           – ABl. EG Nr. L 386 S. 1 – (Zweite Bankrechts-
           koordinierungsrichtlinie)“ durch die Angabe
           „im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom
           20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-
           übung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl.
           EG Nr. L 126 S. 1 – (Bankenrichtlinie), zuletzt
           geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG
           vom 18. September 2000 zur Änderung der
           Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme

           und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-

           tute – ABl. EG Nr. L 275 S. 37“ ersetzt.

    d) Dem Absatz 3d wird folgender Satz angefügt:

       „E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das
       E-Geld-Geschäft betreiben.“

e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn
   unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
   Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-
   hältnis oder im Zusammenwirken mit anderen
   Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom
   Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines
   dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinter-
   esse gehalten werden oder wenn auf die

   Geschäftsführung eines anderen Unternehmens
   ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden
   kann.“

f) In Absatz 10 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hal-

   ten“ die Wörter „durch ein oder mehrere Tochter-
   unternehmen oder Treuhänder“ eingefügt.
g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der
   Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
   zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen
   der Vorgaben durch das Recht der Europäischen
   Gemeinschaften erlassen und weitere handel-
   bare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertra-
   gen, dass die Rechtsverordnung im Einverneh-
   men mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
h) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13
   bis 15 angefügt:
     „(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes
   sind zeitbezogene stochastische Darstellungen
   der Veränderungen von Marktkursen, -preisen
   oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswir-
   kungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstru-
   mente oder Gruppen von Finanzinstrumenten
   (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Emp-
   findlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente
   oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Ver-
   änderungen der für sie maßgeblichen risikobe-
   stimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathema-
   tisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur
   Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, ins-
   besondere des Ausmaßes und Zusammenhangs
   von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen
   (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität
   der Finanzinstrumente und Finanzinstruments-
   gruppen, die durch angemessene EDV-gestützte
   Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, er-
   mittelt werden.
     (14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in
   Form einer Forderung gegen die ausgebende
   Stelle, die

   1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert
      sind,
   2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags
      ausgegeben werden und

   3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen

      werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu

      sein.

     (15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne die-
   ses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein
   Unternehmen an einem anderen Unternehmen
BGBl. 2002, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
       unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
       Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-
       hältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
       oder der Stimmrechte hält oder auf die
       Geschäftsführung des anderen Unternehmens
       einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann;
       Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Anteile,
       die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstel-
       lung einer dauernden Verbindung dem eigenen
       Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berech-
       nung der Höhe der Beteiligung nicht einzubezie-
       hen.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
       mer 3a eingefügt:

       „3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des
            Bundes, eines seiner Sondervermögen,
            eines Landes oder eines anderen Staates
            des Europäischen Wirtschaftsraums und
            deren Zentralbanken, sofern diese nicht
            fremde Gelder als Einlagen oder andere
            rückzahlbare Gelder des Publikums
            annimmt oder Gelddarlehen oder Akzept-
            kredite gewährt;“.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor der Angabe „10“ die
       Angabe „2b,“ eingefügt.
    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Beneh-
       men mit der Deutschen Bundesbank bestimmen,
       dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-
       Geschäft betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32
       bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insge-
       samt nicht anzuwenden sind, solange das Unter-
       nehmen wegen der Art oder des Umfangs der von
       ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der
       Aufsicht bedarf.“

    d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10,
       11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der
       §§ 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf
       Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem
       Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagen-
       vermittlung, dem Finanztransfergeschäft und
       dem Sortengeschäft keine weiteren Finanz-
       dienstleistungen erbringen. Die Bundesanstalt
       kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinsti-
       tut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kre-
       ditkartengeschäft oder das Finanztransferge-
       schäft betreibt, von den Bestimmungen dieses
       Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art
       und Weise der Abwicklung der betriebenen
       Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.“
    e) In Absatz 8 wird die Angabe „und 24 Abs. 1
       Nr. 10“ durch die Angabe „und 35 Abs. 2 Nr. 5“
       ersetzt; die Angabe „der §§ 45 und 46 bis 46c“
       wird durch die Angabe „des § 45“ ersetzt.

    f) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern

       „ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbrin-
       gen“ das Wort „und“ gestrichen und am Ende des
       Satzes nach den Wörtern „angezeigt wird“ die

         Wörter „und wenn das haftungsübernehmende
         Institut für jedes unter seiner Haftung tätige
         Unternehmen eine geeignete Versicherung im
         Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes
         nachweist“ eingefügt.

5. § 2b wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ das
              Wort „dies“ eingefügt, die Wörter „die Höhe
              der beabsichtigten Beteiligung“ gestrichen
              und die Angabe „der Sätze 2 und 4“ durch
              die Angabe „des Satzes 2“ ersetzt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“
              gestrichen und die Wörter „Beurteilung sei-
              ner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-
              chen, die durch Rechtsverordnung nach
              § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind“
              durch die Wörter „Höhe der Beteiligung und
              die für die Begründung des maßgeblichen
              Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverläs-
              sigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-
              sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
              wesentlichen Tatsachen und Unterlagen,
              die durch Rechtsverordnung nach § 24
              Abs. 4 näher zu bestimmen sind“ ersetzt.
          cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
              „In der Rechtsverordnung kann, insbeson-
              dere auch als Einzelfallentscheidung oder
              allgemeine Regelung, vorgesehen werden,
              dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1
              Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
              Unterlagen vorzulegen hat. Die Bundesan-
              stalt kann über die Vorgaben der Rechtsver-
              ordnung hinausgehende Angaben und Vor-
              lage von weiteren Unterlagen verlangen,
              falls dies für die Beurteilung der Zuverlässig-
              keit oder die Prüfung der weiteren Unter-
              sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
              erforderlich ist.“
         dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

              „Ist der Anzeigepflichtige eine juristische
              Person oder Personenhandelsgesellschaft,
              hat er in der Anzeige die für die Beurteilung
              der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder
              satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
              haftenden Gesellschafter wesentlichen Tat-
              sachen anzugeben.“
         ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
             „Solange die bedeutende Beteiligung
             besteht, hat er“ durch die Wörter „Der Inha-
             ber einer bedeutenden Beteiligung hat“
             ersetzt und nach dem Wort „gesetzlichen“
             die Wörter „oder satzungsmäßigen“ einge-
             fügt.
    b)    Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Angabe „Satz 1 oder 6“ wird gestrichen.
         bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-

             fasst:

              „1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er
                  eine juristische Person ist, auch ein
BGBl. 2002, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
                 gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-
                 treter, oder, wenn er eine Personenhan-
                 delsgesellschaft ist, auch ein Gesell-
                 schafter, nicht zuverlässig ist oder aus
                 anderen Gründen nicht den im Interesse
                 einer soliden und umsichtigen Führung
                 des Instituts zu stellenden Ansprüchen
                 genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
                 wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
                 tigen, dass er die von ihm aufgebrach-
                 ten Mittel für den Erwerb der bedeuten-
                 den Beteiligung durch eine Handlung
                 erbracht hat, die objektiv einen Straftat-
                 bestand erfüllt;
              2. das Institut durch die Begründung oder
                 Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
                 mit dem Inhaber der bedeutenden
                 Beteiligung in einen Unternehmensver-
                 bund eingebunden würde, der durch die
                 Struktur des Beteiligungsgeflechtes
                 oder mangelhafte wirtschaftliche Trans-
                 parenz eine wirksame Aufsicht über das
                 Institut beeinträchtigt;

              3. das Institut durch die Begründung oder
                 Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
                 Tochterunternehmen eines Instituts mit
                 Sitz in einem Drittstaat würde, das im
                 Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-
                 verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt
                 wird oder dessen zuständige Aufsichts-
                 stelle zu einer befriedigenden Zusam-
                 menarbeit mit der Bundesanstalt nicht
                 bereit ist.“
    c)   Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
         gefügt:
          „(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und
         Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch
         nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.“
    d)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „er“
             durch das Wort „dieser“ ersetzt.
         bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“
             gestrichen.
    d1) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „einzureichen“
        durch die Wörter „zu erstatten“ ersetzt.
    e)   In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „außerhalb
         der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
         Wörter „in einem Drittstaat“ und die Angabe
         „nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechts-

         koordinierungs-Richtlinie“ durch die Angabe
         „nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“
         ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr
    gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den
    Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen
    treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Ver-
    stöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu
    unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu
    verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit

    der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
    gefährden können oder die ordnungsgemäße Durch-
    führung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-
    tungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis
    nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-
    Gesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1
    Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter
       von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender
       Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzli-
       che oder satzungsmäßige Vertreter oder persön-
       lich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren
       eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer
       Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung,
       so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen
       an die Bundesanstalt über das Verfahren und
       über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
       entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfah-
       ren gegen Personen richtet, die das Vergehen als
       Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers
       einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut
       begangen haben.“

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie
       92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die
       Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsoli-
       dierter Basis – ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – (Konsoli-
       dierungsrichtlinie)“ durch das Wort „Bankenricht-
       linie“ ersetzt.

7a. § 8a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
       Wort „Konsolidierungsrichtlinie“ durch das Wort
       „Bankenrichtlinie“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Artikels 4 Abs. 2
       bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie“ durch die
       Angabe „des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Banken-
       richtlinie“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 5 das
   Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von
   Nummer 6 das Komma durch das Wort „oder“ er-
   setzt und danach die folgende Nummer 7 angefügt:
    „7. Zentralnotenbanken,“.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfül-
       lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläu-
       bigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen
       anvertrauten Vermögenswerte, angemessene
       Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der
       Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der
       Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-
       verordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts
       der Europäischen Gemeinschaften, die die Anfor-
       derungen an die Angemessenheit der Eigenmittel
       der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf,
       nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beur-
       teilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt
BGBl. 2002, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
  sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann
  die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
  die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
  dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
  der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass
  der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
  der Institute anzuhören. Die Institute haben der
  Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
  monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen
  für die Überprüfung der angemessenen Eigen-
  kapitalausstattung erforderlichen Angaben einzu-
  reichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,
  Umfang und Form der Angaben und über die

  zulässigen Datenträger und Übertragungswege

  sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu

  regeln.“

b) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 1b

   bis 1d eingefügt:

    „(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei-
  lung der Angemessenheit der Eigenmittel im Ein-

  zelfall

  a) gegenüber Instituten, die nach der Zusam-
     mensetzung ihrer Vermögenswerte oder
     Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie
     nachteilig von der großen Mehrheit der ande-
     ren Institute mit vergleichbaren Geschäfts-
     feldern absetzt, über die Solvabilitäts-
     grundsätze hinausgehende Eigenmittelanfor-
     derungen festsetzen, die der außerordentli-
     chen Risikostruktur des Instituts Rechnung
     tragen (Sonderverhältnisse), und

  b) auf Antrag des Instituts einer abweichenden

     Berechnung der Eigenmittelanforderungen

     zustimmen, um eine im Einzelfall unangemes-

     sene Risikoabbildung zu vermeiden. Die

     Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1

     genannten durch das Recht der Europäischen

     Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zuläs-

     sig sein.

     (1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbe-
  träge oder Teilanrechnungsbeträge für die Markt-
  risiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut,
  dass sich auf Grund der Änderung von Börsen-
  oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit sei-
  ner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen
  Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der
  Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel
  dürfen die Institute nach Zustimmung der Bun-
  desanstalt eigene Risikomodelle verwenden,
  deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage
  einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses
  Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Vorausset-
  zungen an die Eignung eines Risikomodells sind
  in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu
  regeln.
     (1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes
  eine Position mit haftendem Eigenkapital oder
  Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigen-

  mittel in diesem Umfang für die Unterlegung

  anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbe-
  sondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei
  den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1
  Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt
  werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten

   Eigenmittel können nur berücksichtigt werden,
   wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen
   sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts
   durch einen für Rechnung des Instituts handeln-
   den Dritten, durch ein Tochterunternehmen des
   Instituts oder durch einen Dritten, der für Rech-
   nung eines Tochterunternehmens des Instituts
   handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem
   Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das
   Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel
   tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht
   die Inpfandnahme gleich.“

c) In Absatz 2a Satz 1 wird am Ende von Nummer 8

   der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-

   gende Nummer 9 angefügt:

   „9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung

       zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen

       oder den Geschäftsguthaben beschlossen
       ist.“

d) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b werden nach

   den Wörtern „nachrangigen Verbindlichkeiten“
   die Wörter „im Sinne des Absatzes 5a“ eingefügt.

e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut
   nachrangige Sicherheiten für nachrangige Ver-
   bindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für
   den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes
   Tochterunternehmen des Instituts eingegangen
   ist.“

f) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze angefügt:

   „Sie kann die bei der Berechnung der Relation

   nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten

   für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des

   Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine

   gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche

   Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts

   im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Die

   Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bun-
   desanstalt und der Deutschen Bundesbank die
   für die Überprüfung der Relation nach Satz 1,
   auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorlie-
   gens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforder-
   lichen Angaben und Nachweise einzureichen;
   das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
   Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
   Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
   Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der
   Angaben sowie über die zulässigen Datenträger
   und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt
   entsprechend.“

g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
    „(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müs-
   sen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen
   mindestens 2 vom Hundert
   1. des aktuellen Betrags oder

   2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden

      sechs Monate ermittelten Summe

   seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch
   nicht in Anspruch genommenen elektronischen
   Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils
   höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine
BGBl. 2002, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
        Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäfts-
        aufnahme noch nicht mindestens sechs Monate
        lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel min-
        destens 2 vom Hundert

        1. des aktuellen Betrags oder

        2. des Sechsmonatsziels
        seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht
        in Anspruch genommenen elektronischen Geldes
        betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechs-
        monatsziel der Summe der Verbindlichkeiten
        muss aus dem Geschäftsplan des Instituts her-
        vorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den
        Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist.
        Absatz 9 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“

10. In § 10a Abs. 6 Satz 8 wird das Wort „Positionen“
    durch das Wort „Adressenausfallpositionen“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 11

                            Liquidität

        (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,
     dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-
     schaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der
     Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der
     Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsver-
     ordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die
     Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforde-
     rungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der
     Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
     Institute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen
     ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere
     des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rech-
     nungslegung der Institute, die insoweit der Zustim-
     mung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu-
     knüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
     die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
     die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
     Deutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben
     der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
     monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden
     Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzu-
     reichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,
     Umfang und Form der Angaben und über die zulässi-
     gen Datenträger und Übertragungswege sind in der
     Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.

       (2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonder-

     verhältnissen gilt entsprechend.

       (3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesell-
     schaften.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 12

                          Begrenzung von
          qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungs-
             beschränkungen für E-Geld-Institute“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-
            tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird gestrichen.

     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-
              tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.

          bb) Satz 3 wird gestrichen.

     d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

            „(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an
          einem anderen Unternehmen halten, es sei denn,
          dieses Unternehmen nimmt operative oder sons-
          tige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom
          betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen
          elektronischen Geld wahr.“

13. In § 13b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die
    Angabe „12“ ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:
     a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-
               tungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
               Nr. 4, ein Finanzunternehmen im Sinne des
               § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2
               genannten Unternehmen und Stellen (am
               Millionenkreditmeldeverfahren       beteiligte
               Unternehmen) haben der bei der Deutschen
               Bundesbank geführten Evidenzzentrale
               vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen,
               deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Ver-
               schuldung) 1 500 000 Euro oder mehr be-
               trägt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und
               Anzeigefristen sind durch die Rechtsverord-
               nung nach § 22 zu regeln.“

           bb) Satz 6 wird gestrichen.
     b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von
           mehreren Unternehmen Millionenkredite ge-
           währt worden sind, hat die Deutsche Bundes-
           bank die anzeigenden Unternehmen zu benach-
           richtigen. Die Benachrichtigung umfasst Anga-
           ben über die Gesamtverschuldung des Kredit-
           nehmers und über die Gesamtverschuldung der
           Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, sowie
           über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.
           Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der
           Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die

           Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflich-

           tigen Unternehmen auf Antrag den Schulden-
           stand eines Kreditnehmers oder voraussichtli-
           chen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditneh-
           mer oder der voraussichtliche Kreditnehmer
           einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schul-
           denstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es
           sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer

           handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der
           Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsich-
           tigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzu-
           weisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer
           in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millio-
           nenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-
           men und die Deutsche Bundesbank dürfen die
           Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung
           nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4
BGBl. 2002, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
           auch im Wege der elektronischen Datenübertra-
           gung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens
           regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit
           es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung
           nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditneh-
           mer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundes-
           bank personenbezogene Daten mehrerer Kre-
           ditnehmer an das anzeigepflichtige Unterneh-
           men übermitteln. Diese Daten dürfen keine
           Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kre-
           ditnehmer enthalten. Die bei einem anzeige-
           pflichtigen Unternehmen beschäftigten Perso-
           nen dürfen Angaben, die dem Unternehmen
           nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten
           nicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deut-
           sche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der
           Datenschutzkontrolle durch die jeweils zustän-
           dige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeit-
           punkt, die übertragenen Daten und die beteilig-
           ten Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten
           für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokoll-
           daten sind mindestens 18 Monate aufzube-
           wahren und spätestens nach 24 Monaten zu
           löschen.“

     b1) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
     c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
             „(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einver-
           nehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe
           des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes aus-
           ländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespei-
           cherten Daten über Kreditnehmer, auch zur
           Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur
           Verfügung stellen.“

15. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
              aaa) Am Ende von Nummer 10 wird das
                   Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
                   am Ende von Nummer 11 wird das
                   Komma durch das Wort „und“ ersetzt
                   und danach folgende Nummer 12 an-
                   gefügt:
                    „12. persönlich haftende Gesellschaf-
                         ter, Geschäftsführer, Mitglieder
                         des Vorstands oder des Auf-
                         sichtsorgans, Prokuristen und an
                         zum gesamten Geschäftsbetrieb
                         ermächtigte     Handlungsbevoll-
                         mächtigte eines von dem Institut

                         abhängigen Unternehmens oder

                         das    Institut    beherrschenden

                         Unternehmens sowie ihre Ehegat-
                         ten, Lebenspartner und minder-
                         jährigen Kinder,“.
              bbb) Der Satzteil nach der neuen Nummer
                   12 wird wie folgt gefasst:
                    „(Organkredite) dürfen nur auf Grund
                    eines einstimmigen Beschlusses sämt-
                    licher Geschäftsleiter des Instituts und
                    außer im Rahmen von Mitarbeiterpro-
                    grammen nur zu marktmäßigen Bedin-
                    gungen und nur mit ausdrücklicher

                  Zustimmung des Aufsichtsorgans, im
                  Falle der Nummer 12 des Aufsichts-
                  organs des das Institut beherrschen-
                  den Unternehmens, gewährt werden;
                  die vorstehenden Bestimmungen für
                  Personenhandelsgesellschaften sind
                  auf Partnerschaften entsprechend an-
                  zuwenden.“
        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

            „Organkredite, die nicht zu marktmäßigen
            Bedingungen gewährt werden, sind auf
            Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem
            Eigenkapital zu unterlegen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung
        von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen
        anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem
        der Organkredit gewährt worden ist. Organkredi-
        te, die die von der Bundesanstalt angeordneten
        Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere
        Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordne-
        ten Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwi-
        schenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu
        unterlegen.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“
            werden durch die Wörter „Absatz 1 gilt nicht“
            ersetzt.

        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „11“ durch die
            Angabe „12“ ersetzt.
     d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „11“ durch die
        Angabe „12“ ersetzt.

     e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an
        eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ge-
        nannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne
        Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun-
        gen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche
        Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der
        Kreditgewährung nachträglich zustimmen.“

16. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 13
        das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
        am Ende von Nummer 14 der Punkt durch das
        Wort „und“ ersetzt und danach die folgende
        Nummer 15 angefügt:

        „15. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem

             Adressenausfallrisiko unterliegen und von

             den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In der Nummer 1 Buchstabe d wird die
                 Angabe „Artikel 7 der Richtlinie 89/
                 647/EWG des Rates vom 18. Dezem-
                 ber 1989 über einen Solvabilitätskoeffi-
                 zienten für Kreditinstitute – ABl. EG
                 Nr. L 386 S. 14 – (Solvabilitätsrichtlinie)“
                 durch die Angabe „Artikel 44 der Ban-
                 kenrichtlinie“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
              bbb) In der Nummer 2 werden nach dem
                   Wort    „Personenhandelsgesellschaf-

                   ten“ die Wörter „oder Kapitalgesell-
                   schaften“ eingefügt.
          bb) In Satz 4 wird das Wort „Großkreditrichtlinie“
              durch das Wort „Bankenrichtlinie“ ersetzt.

     c) Absatz 6 wird aufgehoben.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

     a1) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
         „Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie“ durch die
         Angabe „Artikel 44 der Bankenrichtlinie“ ersetzt.
     a)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

           aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13a

               Abs. 3 bis 5“ die Angabe „ , auch in Verbin-

               dung mit § 13b Abs. 1,“ eingefügt.

           bb) In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4
               und 5 durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

               „4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem
                   Jahr, für die ein inländisches Kredit-
                   institut oder ein Einlagenkreditinstitut
                   mit Sitz in einem anderen Staat des
                   Europäischen Wirtschaftsraums selbst-
                   schuldnerisch haftet.“
     b)    In Absatz 6 wird die Nummer 2 Buchstabe d auf-
           gehoben.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

              „1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen
                  der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypo-
                  thekenbankgesetzes entsprechen (Real-
                  kredite);“.

          bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
              „4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem
                  Sondervermögen des Bundes, einem
                  Land, einer Gemeinde oder einem
                  Gemeindeverband verbürgt oder in
                  anderer Weise gesichert sind (öffentlich
                  verbürgte Kredite).“

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

          1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs

             einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han-

             delsgeschäften, wenn

             a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Han-
                delsgeschäften gegen den jeweiligen
                Schuldner laufend erworben werden,
             b) der Veräußerer der Forderung nicht für
                deren Erfüllung einzustehen hat und

             c) die Forderung innerhalb von drei Monaten,
                vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig
                ist;
          2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
             Buchstabe b oder c.“

19. § 22 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Das Bundesministerium der Finanzen wird
        ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der
        Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-
        verordnung für Großkredite und Millionenkredite
        innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäi-
        schen Gemeinschaften, die die Aufnahme und
        Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemes-
        sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-
        men und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen

        1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
        2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge
           von Derivaten sowie von Wertpapierpensions-

           und Wertpapierdarlehensgeschäften und von

           anderen mit diesen vergleichbaren Geschäf-

           ten sowie der für diese Geschäfte übernom-
           menen Gewährleistungen sowie

        3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposi-
           tion,

        4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags
           nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach
           Absatz 5 Satz 2 und 4,
        5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den
           Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1
           Satz 1,
        6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-
           richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die
           Aufgliederung der Benachrichtigung nach

           § 14 Abs. 2 Satz 3,

        7. Einzelheiten des Verfahrens der elektroni-
           schen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2
           Satz 6.“

     b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Richtlinie“
        durch die Wörter „des Rechts der Europäischen
        Gemeinschaften“ ersetzt.
     c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

        „Die Rechtsverordnung kann ferner nähere
        Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeit-
        punkt und Form der Angaben und über die zuläs-
        sigen Datenträger und Übertragungswege der
        Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach
        diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-
        pflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung
        von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur

        Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-

        derlich ist, insbesondere um einheitliche Unterla-

        gen zur Beurteilung der von den Instituten geöff-
        neten Positionen zu erhalten. Durch die Rechts-
        verordnung kann auch geregelt werden, dass
        weitere Angaben in die Benachrichtigung nach
        § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies
        auf Grund von Informationen, die die Deutsche
        Bundesbank von ausländischen Evidenzzentra-
        len erhalten hat, erforderlich ist.“

20. Nach § 22 werden die Angabe „3. Kundenrechte“ so-
    wie folgender § 22a eingefügt:
BGBl. 2002, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
                            „§ 22a
         Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld

        (1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann

     während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden
     Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und
     Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein
     Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als
     die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt
     erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

       (2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden
     Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedin-
     gungen eindeutig zu nennen.
       (3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktausch-
     betrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht
     überschreiten.“

21. § 24 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Am Ende von Nummer 7 werden vor dem
            Semikolon die Wörter „sowie die Aufnahme
            und die Beendigung der Erbringung grenz-
            überschreitender Dienstleistungen ohne Er-
            richtung einer Zweigstelle“ angefügt.

        bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
            aaa) Das Wort „anzeigenden“ wird durch
                 das Wort „eigenen“ ersetzt.
            bbb) Die Wörter „wenn das Institut von der
                 Änderung“ werden durch die Wörter
                 „sobald das Institut von der bevorste-
                 henden Änderung“ ersetzt.
        cc) In Nummer 12 werden die Wörter „eines Pen-
            sions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes“
            durch die Wörter „eines Pensionsgeschäftes,
            umgekehrten Pensionsgeschäftes oder
            Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder
            Waren“ ersetzt.
        dd) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt
            durch ein Semikolon ersetzt und danach fol-
            gende Nummer 14 angefügt:

            „14. qualifizierte Beteiligungen an anderen
                 Unternehmen.“

     b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
        „Das Bundesministerium der Finanzen kann im
        Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
        Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
        Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach die-
        sem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vor-
        lagen von Unterlagen und über die zulässigen
        Datenträger und Übertragungswege erlassen und
        die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-
        pflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen
        und die Einreichung von Sammelaufstellungen
        ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
        der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere
        um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
        von den Instituten durchgeführten Bankgeschäf-
        te und Finanzdienstleistungen zu erhalten.“

22. § 24a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ein Ein-
            lagenkreditinstitut“ ein Komma gesetzt und
            die Wörter „ein E-Geld-Institut“ eingefügt.

        bb) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

             „4. die Angabe der Leiter der Zweignieder-
                 lassung“.
     b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4
        eingefügt:

        „Das Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an
        die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
        ebenso wie die entsprechende Mitteilung des
        Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen Zwei-
        monatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit
        in dem anderen Staat aufnimmt.“
     c) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 durch die
        folgenden Sätze ersetzt:

        „Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
        Organisationsstruktur und der Finanzlage des
        Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesan-
        stalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
        innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzei-
        ge. Das Institut hat die Unterrichtung der zustän-
        digen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb die-
        ser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in
        dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die
        Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrich-
        tung und deren Gründe unverzüglich mit.“
     d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
        gefügt:
        „Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend
        für ein Institut, das seine Zweigniederlassung
        bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter
        die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem
        anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
        raums errichtet hat.“

23. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
                             „§ 24c
        Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

       (1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der
     unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:

     1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung
        zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154
        Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt,
        oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung
        und der Tag der Auflösung,
     2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der
        Tag der Geburt, des Inhabers und eines Ver-
        fügungsberechtigten sowie der Name und die
        Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Be-
        rechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Auf-
        spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

     Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist
     unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die
     Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der
     Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im
     Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf
     von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensat-
     zes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleis-
     ten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der
     Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Ver-
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   fahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch
   technische und organisatorische Maßnahmen
   sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis
   gelangen.

      (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der

   Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur

   Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem
   Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von
   Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im
   Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanz-
   dienstleistungen oder den Missbrauch der Institute
   durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen
   zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere
   Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
     (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Aus-
   kunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1

   1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3
      Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
      Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absat-
      zes 2 Satz 1 erforderlich ist,

   2. den für die Leistung der internationalen Rechts-
      hilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Ver-
      folgung und Ahndung von Straftaten zuständigen
      Behörden oder Gerichten, soweit dies für die
      Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
      ist,
   3. der für die Beschränkungen des Kapital- und
      Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschafts-
      gesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit
      dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außen-
      wirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäi-
      schen Gemeinschaften im Zusammenhang mit
      der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanz-
      beziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich
      ist.
   Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicher-
   ten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen
   und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermit-
   teln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der
   Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass
   besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
   Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bun-
   desanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken
   ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach
   Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bun-
   desdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5,
   6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über
   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
   unberührt.

     (4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der
   Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
   Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der
   Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
   abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durch-
   geführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf
   Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzei-
   chen. Eine Verwendung der Protokolldaten für ande-
   re Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind
   mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätes-
   tens nach zwei Jahren zu löschen.
      (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwor-
   tungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu
   treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich
   sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben

     der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicher-
     stellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor
     unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die
     Einrichtung eines geeigneten Telekommunikations-
     anschlusses und die Teilnahme an dem geschlosse-

     nen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstel-

     lung dieser Vorkehrungen.

        (6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben
     dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
     Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
     Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
     traulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und
     weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand
     der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen
     mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
     onstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren
     fest.

        (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ver-
     pflichtung zur Übermittlung im automatisierten Ver-
     fahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
     gen.

       (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für
     Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der
     Absätze 1, 5 und 6.“

24. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
        „monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt“ die
        Wörter „oder nach Artikel 5 des Protokolls über
        die Satzung des Europäischen Systems der Zen-
        tralbanken und der Europäischen Zentralbank
        von der Deutschen Bundesbank monatliche
        Bilanzstatistiken erhoben“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Umfang“ die Wörter „und über die zulässigen
        Datenträger und Übertragungswege“ eingefügt.

25. § 25a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein Institut muss, als übergeordnetes Unterneh-
     men auch hinsichtlich der Gruppe,

     1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Über-
        wachung und Kontrolle der Risiken und der Ein-
        haltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie
        über angemessene Regelungen verfügen,
        anhand deren sich die finanzielle Lage des Insti-
        tuts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender
        Genauigkeit bestimmen lässt;

     2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisati-
        on, über ein angemessenes internes Kontrollver-
        fahren sowie über angemessene Sicherheitsvor-
        kehrungen für den Einsatz der elektronischen
        Datenverarbeitung verfügen;
     3. dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen
        über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose
        Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren
        Zuständigkeitsbereich gewährleisten; Buchungs-
        belege sind zehn Jahre und sonstige erforderli-
        che Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewah-
        ren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
        gilt entsprechend;
BGBl. 2002, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
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     4. über angemessene, geschäfts- und kundenbezo-
        gene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
        und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten
        des Instituts oder der Gruppe verfügen; bei Sach-
        verhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens
        über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft
        oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem
        Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung
        und einzelner Transaktionen nachzugehen.

     Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im
     Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
     erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Num-
     mern 1 bis 4 zu schaffen.“

26. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie
    den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2“ die Angabe
    „sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1
    Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen
    zu gewähren,“ eingefügt.

27. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Am Ende von Buchstabe c wird das
                 Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
            bbb) Am Ende von Buchstabe d wird das
                 Semikolon durch das Wort „und“ er-
                 setzt.

            ccc) Nach Buchstabe d wird folgender
                 Buchstabe e angefügt:

                  „e) bei Instituten, die nur das E-Geld-
                      Geschäft betreiben, ein Betrag im
                      Gegenwert von mindestens 1 Mil-

                      lion Euro;“.

        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
                dass der Inhaber einer bedeutenden
                Beteiligung oder, wenn er eine juristische
                Person ist, auch ein gesetzlicher oder
                satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn
                er eine Personenhandelsgesellschaft ist,
                auch ein Gesellschafter, nicht zuverläs-
                sig ist oder aus anderen Gründen nicht
                den im Interesse einer soliden und
                umsichtigen Führung des Instituts zu

                stellenden Ansprüchen genügt; § 2b

                Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt ent-

                sprechend;“.

        cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „von
            Kunden zu verschaffen,“ die Wörter „oder
            das gemäß einer Bescheinigung der Bundes-
            anstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
            über die Zertifizierung von Altersvorsorgever-
            trägen befugt ist, Altersvorsorgeverträge
            anzubieten,“ eingefügt.
        dd) Am Ende von Nummer 7 wird der Punkt
            durch ein Semikolon ersetzt und danach
            folgende Nummer 8 angefügt:
            „8. der Antragsteller Tochterunternehmen
                eines ausländischen Kreditinstituts ist
                und die für dieses Kreditinstitut zuständi-

                 ge ausländische Aufsichtsbehörde der
                 Gründung des Tochterunternehmens
                 nicht zugestimmt hat.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versa-
        gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
        dass eine wirksame Aufsicht über das Institut
        beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der
        Fall, wenn

        1. das Institut mit anderen Personen oder Unter-
           nehmen in einen Unternehmensverbund ein-
           gebunden ist oder in einer engen Verbindung
           zu einem solchen steht, der durch die Struktur
           des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
           wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
           Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
        2. eine wirksame Aufsicht über das Institut
           wegen der für solche Personen oder Unter-
           nehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungs-
           vorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt
           wird;

        3. das Institut Tochterunternehmen eines Insti-

           tuts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im
           Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-
           tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
           dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
           befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bun-
           desanstalt nicht bereit ist.

        Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versa-
        gen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag
        keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen
        enthält.“

27a. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 22

     Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-
     linie“ durch die Angabe „nach Artikel 60 Abs. 2 der
     Bankenrichtlinie“ ersetzt.

28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „7“ durch die
    Angabe „8“ ersetzt.

29. § 36 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 36

                       Abberufung von

              Geschäftsleitern, Übertragung von

           Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte“.

     b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4
        mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
        Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzie-
        rungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis ver-
        mindert oder vermieden wird, nicht berücksich-
        tigt werden.“
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Die Bundesanstalt kann unter den Voraus-
        setzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die
        Organen des Instituts zustehen, ganz oder teil-
        weise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,
        der zur Wahrung der Befugnisse geeignet
BGBl. 2002, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
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        erscheint. Die durch die Bestellung des Sonder-
        beauftragten entstehenden Kosten einschließlich
        der diesem zu währenden Vergütung fallen dem
        Institut zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt
        die Bundesanstalt fest. Sofern das Institut zur
        Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in
        der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Son-
        derbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.
        Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung
        tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahr-
        lässigkeit.“
     d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
        Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter
        „ , des Bausparkassengesetzes, des Depotgeset-
        zes, des Gesetzes über das Aufspüren von Ge-
        winnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes
        über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes

        über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
        schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinsti-
        tute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypotheken-
        bankgesetzes“ eingefügt.

30. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
        geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
            unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte“
            die Wörter „gegenüber dem Unternehmen
            und den Mitgliedern seiner Organe“ einge-
            fügt.
        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

            „Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den
            Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber
            dem Unternehmen, das in die Anbahnung,
            den Abschluss oder die Abwicklung dieser
            Geschäfte einbezogen ist.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung
        eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
        des Unternehmens berechtigt.“

31. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 53b Abs. 1

    Satz 1“ durch die Angabe „§ 53b Abs. 1 Satz 1 und 2“

    ersetzt.

32. § 44 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Organe“
            die Wörter „sowie seine Beschäftigten“ ein-
            gefügt.
        bb) Am Ende von Satz 2 wird der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:
            „das schließt Unternehmen ein, auf die ein
            Institut wesentliche Bereiche im Sinne des
            § 25a Abs. 2 ausgelagert hat.“
     b) In Absatz 2 wird am Ende von Satz 2 der Punkt
        durch ein Semikolon ersetzt und der folgende

        Halbsatz angefügt:

        „Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“

33. § 44a wird wie folgt geändert:
     a1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konsolidie-
         rungsrichtlinie“ durch das Wort „Bankenricht-
         linie“ ersetzt.

     a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 wird das Wort „Konsolidierungs-
               richtlinie“ durch das Wort „Bankenrichtlinie“
               ersetzt, der Punkt am Satzende durch ein
               Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
               angefügt:
               „die Bundesanstalt kann nach pflicht-
               gemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts-
               stellen in Drittstaaten entsprechend verfah-
               ren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
               ist.“

           bb) Satz 4 wird aufgehoben.

34. § 44b wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
          „Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vor-
          lagepflichtige die einzureichenden Unterlagen
          gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch
          einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden
          Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
            „(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer
          Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf
          solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
          ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
          bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
          Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
          gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
          über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“

35. § 44c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Institut
        ist“ durch die Wörter „Bankgeschäfte oder
        Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem
        Gesetz erforderliche Erlaubnis“, das Wort
        „sowie“ nach dem Wort „Organe“ durch ein
        Komma ersetzt und nach den Wörtern „dieses

        Unternehmens“ die Wörter „sowie in die Abwick-

        lung der Geschäfte einbezogene oder einbezo-

        gen gewesene andere Unternehmen“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
        Unternehmens“ die Wörter „sowie in den Räumen
        der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorle-
        gungspflichtigen Personen und Unternehmen“
        eingefügt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
              Unternehmens“ die Wörter „sowie der nach
              Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungs-
              pflichtigen Personen und Unternehmen“ ein-
              gefügt.
          bb) In Satz 4 wird das Wort „auch“ gestrichen.
     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

           „(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mit-

          wirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen
          bestehen auch hinsichtlich des Unternehmens,
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         bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
         dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder
         die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder
         Finanzdienstleistungen einbezogen ist.“

36. In § 49 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“
    durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6“ ersetzt.

37. § 53 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Unterhält das Unternehmen mehrere Zweig-
         stellen im Inland, gelten sie als ein Institut.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 5 wird Satz 1 aufgehoben.
         bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
             angefügt:

             „7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie
                 die Schließung von Zweigstellen im
                 Inland hat das Institut der Bundesanstalt
                 und der Deutschen Bundesbank unver-
                 züglich anzuzeigen.“

     c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
        angefügt:
           „(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der
         Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Ein-
         tragung in das Handelsregister des Gerichts der
         Zweigstelle anzumelden und der Vermerk ,in
         Abwicklung‘ im Rechtsverkehr zu führen. Die
         erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurück-
         zugeben.
            (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhe-
         bung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung
         der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist
         in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachge-
         wiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweig-
         stelle abgewickelt worden sind.“

38. In § 53a Satz 4 werden nach dem Wort „Repräsen-
    tanz“ die Wörter „ , einschließlich ihrer Leiter,“ einge-
    fügt.

39. § 53b wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
        gefügt:
         „Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

        „Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“

        die Wörter „und 2“ eingefügt.

     c) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „Unter-
        nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die
        Wörter „und 2“ eingefügt sowie die Wörter „nach

        Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 3
        Satz 3“ ersetzt.

     d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des

         Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6

         Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkredit-
         institut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der,
         sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
         Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der

        § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und
        25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43
        Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1
        und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der
        Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine
        oder mehrere Zweigniederlassungen desselben
        Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Insti-
        tut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.
        Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere
        der Art der geplanten Geschäfte und des organi-
        satorischen Aufbaus der Zweigniederlassung,
        der Anschrift und der Leiter sowie der Siche-
        rungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das
        Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der

        Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat
        vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
        lich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des
        grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
        nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der,
        sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
        Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die
        §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49, 50 entspre-
        chend.“

     e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Unterneh-
        men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die Wörter
        „und 2“ eingefügt.

40. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa)   In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2b Abs. 1
              Satz 1, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 2b
              Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.
        bb)   Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

              „2. einer Rechtsverordnung nach § 2b
                  Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit
                  sie für einen bestimmten Tatbestand
                  auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
        cc1) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
             gefasst:
              „b) § 2b Abs. 1 Satz 4 oder § 12a Abs. 2
                  Satz 1“.

        cc)   In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2b Abs. 1
              Satz 10,“ durch die Angabe „§ 2b“, die
              Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch
              die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
              dung mit einer Rechtsverordnung nach § 22
              Satz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 2“ und die

              Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9“ durch die

              Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder

              14, Nr. 6, 8 oder 9“ ersetzt und nach der
              Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ die Angabe
              „ , auch in Verbindung mit Satz 2“ eingefügt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa1) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
             „bedeutende“ durch das Wort „qualifizier-

             te“ ersetzt.

        aa2) Nach Nummer 7 werden folgende neue

             Nummern 7a und 7b eingefügt:

              „7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine
                   Datei nicht, nicht richtig oder nicht
                   vollständig führt,
BGBl. 2002, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058
               7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht
                   dafür sorgt, dass die Bundesanstalt
                   Daten jederzeit automatisch abrufen
                   kann,“.

41. § 60a wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54
        zum Gegenstand haben, hat die Strafverfol-
        gungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die
        Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unter-
        richten.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Aktenein-
        sicht zu gewähren, soweit nicht für die Aktenein-
        sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass
        schutzwürdige Interessen des Betroffenen über-
        wiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

42. Nach § 64e wird folgender § 64f angefügt:
                             „§ 64f

                 Übergangsvorschriften zum
            Vierten Finanzmarktförderungsgesetz

        (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über
     eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt
     die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkarten-
     geschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.
        (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-
     handelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise
     tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundes-
     anstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen,
     haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnis-
     pflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzu-
     führen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
     desbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
     entsprechend.

       (3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch
     Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der
     Meldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungs-
     zeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
     über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-

     machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
     das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
     22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,

     anzuwenden.

        (4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Groß-
     kredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. De-
     zember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert
     durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. De-
     zember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des
     § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das
     Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt
     durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002
     (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.
        (5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
     gemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1
     Abs. 12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-

      tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
      kel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
      S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.
        (6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.“

                          Artikel 7

            Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1.   In § 65 Abs. 3 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 226 Abs. 3
     Satz 1 werden jeweils die Wörter „zum amtlichen Bör-

     senpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers“ durch
     die Wörter „zum Börsenpreis“ ersetzt.

1a. In § 71 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-
    aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die
    Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
    aufsicht“ ersetzt.

2.   In § 121 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zum amt-
     lichen Handel“ durch die Wörter „zum amtlichen
     Markt“ ersetzt.

3.   § 406 wird wie folgt neu gefasst:

                              „§ 406
                     Ordnungswidrigkeiten
        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
     leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundes-
     anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
     richtet.
       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
     buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
     werden.

       (3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrig-
     keiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
     desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“

                          Artikel 8

        Änderung des Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie
folgt geändert:

1. In § 317 Abs. 4, § 319 Abs. 3 Nr. 6 und § 323 Abs. 2
   Satz 2 werden jeweils die Wörter „die Aktien mit amt-
   licher Notierung ausgegeben hat“ durch die Wörter
   „deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelas-
   sen sind“ ersetzt.

2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
   § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die
   Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1 des Börsengesetzes“
   ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059
3. In § 340b Abs. 6 wird das Wort „Börsentermingeschäf-
   te“ durch das Wort „Finanztermingeschäfte“ ersetzt.

                        Artikel 9

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002
(BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „§ 764 Diffe-
   renzgeschäft“ durch die Angabe „§ 764 (weggefallen)“
   ersetzt.

2. § 764 wird aufgehoben.

                       Artikel 10

        Änderung der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1009 wie
   folgt gefasst:

   „§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen
           Fällen“.

2. § 1009 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1009
                      Ergänzende

           Bekanntmachung in besonderen Fällen“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
   c) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestri-
      chen.

3. In § 1017 Abs. 2 Satz 2 und § 1023 Satz 1 wird die

   Angabe „§ 1009 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1009“

   ersetzt.

                       Artikel 11
    Änderung des Hypothekenbankgesetzes
  Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674),
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
                  „Darlehen gewähren

          a) an einen anderen Mitgliedstaat der
             Europäischen Union oder einen
             anderen Vertragsstaat des Abkom-
             mens über den Europäischen Wirt-
             schaftsraum, die Schweiz, die Ver-

             einigten Staaten von Amerika, Ka-
             nada oder Japan,
          b) an Regionalregierungen und örtliche
             Gebietskörperschaften der in Buch-
             stabe a genannten Staaten, wenn für
             diese Darlehen nach Artikel 43
             Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
             vom 20. März 2000 über die Aufnah-
             me und Ausübung der Tätigkeit der
             Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126
             S. 1) eine Gewichtung von höchs-
             tens 20 vom Hundert gilt oder diese

             Gewichtung von der zuständigen
             Aufsichtsbehörde in diesem Staat
             festgelegt worden ist,

          c) an einen anderen in Buchstabe a
             nicht erfassten europäischen Staat,
             der Vollmitglied der Organisation für

             wirtschaftliche     Zusammenarbeit

             und Entwicklung ist,

          d) an Verwaltungseinrichtungen ohne
             Erwerbszweck, die den Zentralre-
             gierungen,      Regionalregierungen
             oder örtlichen Gebietskörperschaf-
             ten der in Buchstabe a genannten
             Mitglied- und Vertragsstaaten unter-
             stehen, wenn die zuständigen
             Behörden nach Artikel 43 Abs. 1
             Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit
             Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG
             für diese Darlehen eine Gewichtung
             von höchstens 20 vom Hundert fest-
             gelegt haben, oder

          e) gegen Übernahme der vollen Ge-

             währleistung durch eine der in Buch-
             stabe a bis c genannten Stellen
          sowie auf Grund der erworbenen Forde-
          rungen Kommunalschuldverschreibun-
          gen ausgeben;“.

    bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach

         § 1 Nr. 2 gewährten Darlehen“ durch die

         Wörter „nach § 1 Nr. 2 sowie nach
         Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei
         denen das Vorrecht sichergestellt ist,“
         ersetzt.
bb) In Nummer 2a werden nach der Angabe „§ 1
    Nr. 1“ die Wörter „sowie der Beleihungen nach
    Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sicherge-
    stellt ist,“ eingefügt.
cc) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

    „2b. Grundstücke, die in anderen europäi-
         schen Vollmitgliedstaaten der Organisa-
         tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit
         und Entwicklung, den Vereinigten Staa-
         ten von Amerika, Kanada oder Japan
         belegen sind, auch über die Grenzen der
         §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern
BGBl. 2002, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060
               a) die Hypothek in diesem Staat eine
                  bankübliche Sicherheit für die Rück-
                  zahlung und Verzinsung von Dar-
                  lehen darstellt und
               b) der Gesamtbetrag dieser Beleihun-
                  gen das Fünffache des haftenden
                  Eigenkapitals nicht übersteigt, dabei
                  darf der Anteil der Beleihungen in
                  Japan das Dreifache des haftenden
                  Eigenkapitals nicht übersteigen;“.

       dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:

          „4a. Geschäfte über Derivate im Sinne des
               § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Geset-
               zes über das Kreditwesen mit geeigne-
               ten Kreditinstituten oder Finanzdienst-
               leistungsinstituten auf der Grundlage
               standardisierter Rahmenverträge ab-
               schließen; ausgeschlossen sind Ge-
               schäfte, die zu einem nach diesem
               Gesetz unzulässigen Geschäft verpflich-
               ten können oder ein solches nachbilden,
               ferner Optionen und andere Derivate,
               wenn sie eine offene Stillhalterposition
               der Hypothekenbank begründen, sowie
               Geschäfte, die in vergleichbarer Weise
               ein einer offenen Stillhalterposition ent-
               sprechendes Risiko begründen;“.

       ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern
           5a bis 5c eingefügt:
          „5a. hypothekarische Darlehen oder Kommu-
               naldarlehen Dritter verwalten, vermitteln
               oder im eigenen oder fremden Namen
               und für Rechnung Dritter bewilligen;

           5b. die Gelegenheit zum Abschluss von Ver-

               trägen über den Erwerb, die Veräußerung

               oder die Nutzung von Grundstücken und

               Räumen nachweisen;

           5c. Wertermittlungen und Standortanalysen
               sowie Vermögens- und Finanzierungs-
               beratungen auch unabhängig von eige-
               nen hypothekarischen Beleihungen oder
               der Gewährung von Kommunaldarlehen
               durchführen;“.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-

      ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und

      nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die

      Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-

      wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank

      des Europarats (CEB) und die Europäische Bank

      für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ ange-

      fügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:

          „1a. durch Auszahlung eines hypothekari-
               schen Darlehens vor der grundpfand-
               rechtlichen Sicherstellung der Hypothe-

               kenbank, wenn bis zu dieser Sicherstel-
               lung ein geeignetes Kreditinstitut die
               volle Gewährleistung für das Darlehen
               übernimmt;“.

      bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
          „ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
          Union oder ein anderer Vertragsstaat des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum oder die Europäische Investi-
          tionsbank“ durch die Wörter „ein in Absatz 1
          Nr. 1 Buchstabe a oder c genannter Staat oder
          eine in Absatz 2 genannte Bank“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
      Satz 2 eingefügt:

      „Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der
      Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert sicher-
      gestellt sein.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Hypothekenbank kann Ansprüche aus
      Zins- und Währungsswaps und aus anderen nach
      § 5 Abs. 1 Nr. 4a zulässigen Derivaten als ordentli-
      che Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist,
      dass die Ansprüche der Hypothekenbank aus den
      Derivaten im Falle der Insolvenz der Hypotheken-
      bank oder der anderen Deckungsmasse nicht
      beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als
      Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-
      ten der Hypothekenbank begründet werden, müs-
      sen die Ansprüche der Vertragspartner der Hypo-
      thekenbank gedeckt sein. Der Anteil der
      Ansprüche der Hypothekenbank aus den in
      Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbe-
      trag der Deckungswerte sowie der Anteil der Ver-
      bindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesen
      Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
      lichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Ver-

      bindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom

      Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat

      auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.“

   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        „(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung,
      die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
      Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung
      nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 sowie das

      Maß der Zins- und Währungskursveränderungen

      zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1

      Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bun-

      desministerium der Finanzen kann diese Ermäch-

      tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-

      anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-

      gen.“

3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „eines angemessenen
   haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „ange-
   messener Eigenmittel“ ersetzt.

4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
      pfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus
      Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061
    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Derivate dürfen nur mit Zustimmung des
       Treuhänders und des Vertragspartners der Hypo-
       thekenbank eingetragen werden; eine Eintragung
       ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht
       erfolgt.“

 5. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    „a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 50 000 Euro, von

        mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro und von

        mehr als 500 000 Euro und“.

 6. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
       pfandbriefe“ die Wörter „und Ansprüche aus Deri-
       vaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo-
           thekenpfandbrief“ die Wörter „und der An-
           sprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“
           eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Eintragung eines Derivats hat er unver-
           züglich dem Vertragspartner der Hypotheken-
           bank mitzuteilen.“
    c) Dem Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze
       angefügt:
       „Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,
       das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist fer-
       ner die Zustimmung des Vertragspartners der
       Hypothekenbank erforderlich; eine Löschung
       ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht
       erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-
       wenden.“

 7. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder“
       die Wörter „oder ein von ihm beauftragter geeigne-
       ter Dritter“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo-
       thekenpfandbriefe“ die Wörter „und der An-
       sprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ ein-
       gefügt.

 8. In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbrief-
    gläubiger“ die Wörter „und die Gläubiger von

    Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“

    eingefügt.

 9. In § 34a Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-
    pfandbriefen“ die Wörter „und aus Derivaten nach § 6
    Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.

10. In § 35 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
    fügt:

     „(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
    nach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-
    gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“

11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belas-
    tung“ die Wörter „zum Nachteil der Pfandbriefgläubi-

    ger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
    nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ und nach dem Wort „Hypothe-
    kenpfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus
    Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.

12. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
    Euro“ ersetzt.

13. Dem § 40 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3

    angefügt:

      „(3) Der Bestellung eines Grundpfandrechts, das
    nicht als Deckung für Hypothekenpfandbriefe benutzt
    wird, steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes
    Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung eines
    Grundpfandrechts, das von dem Kreditinstitut
    treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank ver-
    waltet wird; der Gesamtbetrag dieser Ansprüche der
    Hypothekenbank darf das Doppelte des haftenden
    Eigenkapitals nicht übersteigen.“

14. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“
    durch die Angabe „§ 6 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.

15. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines ange-
    messenen haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter
    „angemessener Eigenmittel“ ersetzt.

16. § 48 wird aufgehoben.

                       Artikel 11a

                 Änderung des
         Gesetzes über die Pfandbriefe
    und verwandten Schuldverschreibungen
     öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
  Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
       fügt:

       „Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der

       Pfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt

       sein.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die
       Wörter „ein anderer Mitgliedstaat der Europäi-
       schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum oder die Europäische Investitionsbank“
       durch die Wörter „ein in § 8 Abs. 4 Buchstabe a
       oder c genannter Staat oder eine in § 8 Abs. 3
       genannte Bank“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
       angefügt:
        „(5) Die Kreditanstalt kann Ansprüche aus Zins-
       und Währungsswaps und aus anderen Derivaten,
BGBl. 2002, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
       die den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 4a des
       Hypothekenbankgesetzes entsprechen, als or-
       dentliche Deckung verwenden, sofern sicherge-
       stellt ist, dass die Ansprüche der Kreditanstalt aus
       den Derivaten im Falle der Insolvenz der Kreditan-
       stalt oder der anderen Deckungsmasse nicht be-
       einträchtigt werden können. Soweit aus den als
       Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-
       ten der Kreditanstalt begründet werden, müssen
       die Ansprüche der Vertragspartner der Kreditan-
       stalt gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der
       Kreditanstalt aus den in Deckung genommenen
       Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte
       sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Kredit-
       anstalt aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der
       im Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der
       Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils
       12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berech-
       nung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol-
       gen.

          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
       Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten
       der Methode für die Barwertrechnung nach Ab-
       satz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 sowie das Maß der

       Zins- und Währungskursveränderungen zu be-

       stimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2
       mindestens standhalten muss. Das Bundesminis-
       terium der Finanzen kann diese Ermächtigung
       durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
       Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefe“ die

      Wörter „und der Ansprüche aus Derivaten nach § 2

      Abs. 5 Satz 2“ eingefügt und das Wort „bestimm-

      ten“ durch das Wort „verwendeten“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Ver-

       tragspartners der Kreditanstalt eingetragen wer-

       den; eine Eintragung ohne die erforderliche

       Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Eintragung

       eines Derivats ist unverzüglich dem Vertragspart-
       ner der Kreditanstalt mitzuteilen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter

      „zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der

      Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2

      Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.

   b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,

       das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist die

       Zustimmung des Vertragspartners der Kredit-

       anstalt erforderlich; die Löschung ist dem Ver-

       tragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine

       Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt
       als nicht erfolgt.“

4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefen“
   die Wörter „und aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2“
   eingefügt.

5. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
    „(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten
   nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-
   gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“

6. § 7 wird aufgehoben.

7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
      und 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1, 4
      Satz 2, Abs. 5 und 6“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-
      ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
      nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die
      Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
      wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank
      des Europarats (CEB) und die Europäische Bank
      für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ einge-
      fügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt

          kann

          a) an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
             päischen Union oder einen anderen Ver-
             tragsstaat des Abkommens über den
             Europäischen      Wirtschaftsraum,     die
             Schweiz, die Vereinigten Staaten von Ame-
             rika, Kanada oder Japan,

          b) an Regionalregierungen und örtliche

             Gebietskörperschaften der in Buchstabe a

             genannten Staaten, wenn für diese Darle-

             hen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie

             2000/12/EG vom 20. März 2000 über die
             Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
             Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine

             Gewichtung von höchstens 20 vom Hun-

             dert gilt oder diese Gewichtung von der

             zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem

             Staat festgelegt worden ist,

          c) an einen anderen in Buchstabe a nicht
             erfassten europäischen Staat, der Vollmit-
             glied der Organisation für wirtschaftliche

             Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

          d) an Verwaltungseinrichtungen ohne Er-

             werbszweck, die den Zentralregierungen,

             Regionalregierungen oder örtlichen Ge-

             bietskörperschaften der in Buchstabe a
             genannten Mitglied- und Vertragsstaaten
             unterstehen, wenn die zuständigen Behör-

             den nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b

             Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richt-

             linie 2000/12/EG für diese Darlehen eine

             Gewichtung von höchstens 20 vom Hun-

             dert festgelegt haben, oder

          e) gegen Übernahme der vollen Gewähr-
             leistung durch eine der in Buchstabe a
             bis c genannten Stellen
          gewährte oder auf andere Weise erworbene
          Darlehen zur Deckung von Kommunalschuld-
BGBl. 2002, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
            verschreibungen oder Kommunalobligationen
            verwenden;“.
       bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach den
           Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen“ durch
           die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 sowie
           nach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei
           denen das Vorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.

 8. § 9 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 9
       Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann auf
    Grund eigener Beleihungen oder auf andere Weise
    erworbene Hypotheken, die auf in anderen Mitglied-
    staaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
    tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegenen
    Grundstücken lasten, zur Deckung von Pfandbriefen
    verwenden. Der Gesamtbetrag der Beleihungen in
    diesen Staaten, bei denen nicht sichergestellt ist,
    dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
    § 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen
    Beleihungen erstreckt, darf 10 vom Hundert des Ge-

    samtbetrags der Beleihungen inländischer Grund-

    stücke nach § 2 Abs. 1 sowie der Beleihungen nach
    Satz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
    übersteigen.“

 9. In § 11 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und
    § 9“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2, §§ 9
    und 12“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 12

      (1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Geset-
    zes die Grundschulden gleich.

      (2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhü-
    tung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück
    zustehenden Hypothek oder Grundschuld erworben

    und an die Stelle der gelöschten Hypothek oder

    Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen las-

    sen, so findet auf diese Vorschrift § 2 Abs. 2 entspre-
    chende Anwendung.

      (3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten die-
    ses Gesetzes wertbeständige Schuldverschreibun-
    gen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten ver-
    wendet werden, so stehen diese Reallasten den
    Hypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.“

11. § 13 wird aufgehoben.

                        Artikel 12
        Änderung des Schiffsbankgesetzes

   Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Darlehen an inländische Körperschaften und
       Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen
       Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine
       solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren
       (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbe-
       nen Forderungen Schuldverschreibungen (Kom-
       munalschuldverschreibungen) auszugeben.“

2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „acht Millionen Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „vier Millionen Euro“
   ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schiffskommu-
          naldarlehen“ durch das Wort „Kommunaldar-
          lehen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erwerb und
          den Umbau“ durch die Wörter „Erwerb, den
          Bau, den Umbau und die Reparatur“ ersetzt.

      cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1

          Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3
      zulässigen Darlehen, bei denen nicht sichergestellt
      ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Kom-
      munalschuldverschreibungen nach § 36 in Verbin-
      dung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 auf die Forderungen der
      Schiffspfandbriefbank aus diesen Darlehen er-
      streckt, darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrages

      der nach § 1 Nr. 2 sowie nach den Sätzen 2 und 3
      gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht
      sichergestellt ist, nicht übersteigen.“

   c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Schiffskommunal-
      schuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-
      nalschuldverschreibungen“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Namensschiffskom-

   munalschuldverschreibungen“ durch das Wort

   „Namenskommunalschuldverschreibungen“ ersetzt.

5. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „einhunderttau-
   send Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend
   Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und
   von mehr als einer Million Deutsche Mark“ durch die
   Wörter „50 000 Euro, von mehr als 50 000 Euro bis zu
   500 000 Euro und von mehr als 500 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belastung“
   die Wörter „zum Nachteil der Schiffspfandbriefgläubi-
   ger“ eingefügt.

7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
   Euro“ ersetzt.

8. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Schiffskommunalschuldverschrei-
          bungen“ wird jeweils durch das Wort „Kommu-
BGBl. 2002, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
           nalschuldverschreibungen“, das Wort „Schiffs-
           kommunaldarlehen“ jeweils durch das Wort
           „Kommunaldarlehen“ ersetzt.
       bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 1, 3 und 4“ wird durch die
           Angabe „§ 6 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
       cc) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

           „Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der
           Deutschen Bundesbank und bei geeigneten
           Kreditinstituten verwendet werden; sie darf
           10 vom Hundert des Gesamtbetrages der im
           Umlauf befindlichen Kommunalschuldver-
           schreibungen nicht überschreiten. Die Kommu-
           nalschuldverschreibungen dürfen auch unter
           der Bezeichnung „Öffentlicher Pfandbrief“ aus-
           gegeben werden.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffskommunal-
      schuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-
      nalschuldverschreibungen“ ersetzt.

9. § 43 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 43
     Auf die bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanz-
   marktförderungsgesetzes gewährten Schiffskommu-
   naldarlehen und ausgegebenen Schiffskommunal-
   schuldverschreibungen sind die für die Kommu-
   naldarlehen und Kommunalschuldverschreibungen
   geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.“

                        Artikel 13

                   Änderung
        des Gesetzes über Bausparkassen
  § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt.

2. Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9

   angefügt:

   „8. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen

       über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nut-
       zung von Grundstücken und Räumen nachweisen;

    9. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie

       Finanzierungsberatungen auch unabhängig von

       der Gewährung von eigenen Darlehen durch-
       führen.“

                        Artikel 14
             Änderung des Gesetzes
     über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

   Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Milliarde Deut-
      sche Mark“ durch die Wörter „drei Milliarden sie-
      benhundertfünfzig Millionen Euro“, die Wörter
      „achthundert Millionen Deutsche Mark“ durch die
      Wörter „drei Milliarden Euro“ und die Wörter „zwei-
      hundert Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter
      „siebenhundertfünfzig Millionen Euro“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden
      dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. Zu diesem
      Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in
      Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsieb-
      zig Millionen sechshundertvierundvierzigtausend-
      neunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten
      der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig
      Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzwei-
      hundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umge-
      wandelt. Mit dieser Umwandlung erhöht sich das
      vom Bund eingezahlte Grundkapital von einund-

      sechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtau-
      sendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden
      sechshundertvierzig Millionen Euro und das von
      den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn
      Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsieben-
      hundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundert-
      sechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der übrigen
      vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grund-
      kapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt
      beschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der
      Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.“

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „einhundertzwanzig
      Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei
      Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro“ und
      die Wörter „neunzig Millionen Deutsche Mark“
      durch die Wörter „eine Milliarde achtundachtzig
      Millionen dreiundfünfzigtausendneunhundertacht
      Euro“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einhundertfünf-
          undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch

          die Wörter „eine Milliarde achthundertfünfund-

          siebzig Millionen Euro“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

           „Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende wei-
           tere Kapital- und Sonderrücklagen sind bei der

           Verteilung des Reingewinns zu berücksichti-

           gen.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach
   Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleiben-
   de Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapi-
   tals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflö-
   sung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rückla-
   ge und der ausgewiesenen Sonderrücklage zunächst
   zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu
   verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sonderver-
   mögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder
BGBl. 2002, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
   durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für
   solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verblei-
   benden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auf-
   lösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteils-
   eignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Son-
   derrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen.
   Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile
   am Grundkapital zu verteilen.“

                       Artikel 14a
                   Änderung
            der Dritten Verordnung
     des Reichspräsidenten zur Sicherung
      von Wirtschaft und Finanzen und zur
    Bekämpfung politischer Ausschreitungen

  Artikel 2 § 1 des Kapitels I des Fünften Teiles der Dritten
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von
Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

derungsnummer 7621-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband,
   Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als
   Träger die DGZ•DekaBank Deutsche Kommunalbank,
   Frankfurt am Main/Berlin (DGZ•DekaBank) bei der
   Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein
   Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung
   des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen,
   nicht besteht. Die DGZ•DekaBank haftet für ihre Ver-
   bindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haf-
   tung des Verbandes als Träger ist auf den satzungs-
   mäßigen Kapitalanteil beschränkt.“

2. In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Girozentrale,
   Deutsche Kommunalbank“ durch die Wörter
   „DGZ•DekaBank“ sowie jeweils die Wörter „der
   Reichsregierung“ durch die Wörter „des Bundesminis-

   teriums der Finanzen“ ersetzt.

3. In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Deutschen
   Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“ durch die
   Wörter „der DGZ•DekaBank“ und die Wörter „die
   Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“
   durch die Wörter „die DGZ•DekaBank“ sowie jeweils
   die Wörter „der Reichsregierung“ durch die Wörter
   „des Bundesministeriums der Finanzen“ und die Wör-
   ter „die Reichsregierung“ durch die Wörter „das Bun-
   desministerium der Finanzen“ ersetzt.

4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Der Träger der DGZ•DekaBank am 18. Juli 2005

   haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt
   bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbind-
   lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren,
   gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli
   2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn
   deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hin-
   ausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus
   der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern
   der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkei-

     ten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fäl-
     ligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat,
     dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem
     Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden kön-
     nen. Verpflichtungen der DGZ•DekaBank auf Grund
     eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haf-
     tungszusage sind begründet und fällig im Sinne der
     Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch
     eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.“

                          Artikel 15
         Änderung des Einlagensicherungs-
        und Anlegerentschädigungsgesetzes

  Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-
dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1.    § 1 wird wie folgt geändert :

      a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kredit-
         wesen“ ein Komma und die Wörter „denen eine
         Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
         Gesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist“
         eingefügt.

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
         im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen
         eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die
         Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet
         werden oder gehören und die für deren Rechnung
         im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften
         gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche
         von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten,
         dessen Eigentümer diese sind und die für deren
         Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierge-
         schäften gehalten oder verwahrt werden.“

1a. § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

      „9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Drit-
          ten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lage-
          bericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer
          Einbeziehung in einen Konzernabschluss von die-
          ser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare
          Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie“.

2.    § 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Staa-
         tes des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf
         ECU“ durch die Wörter „eines EU-Mitgliedstaates

         oder auf Euro“ ersetzt.

      b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

         „Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rah-
         men der Obergrenzen nach Absatz 2 auch
         Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem
         Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzah-
         lung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröff-
         nung des Insolvenzverfahrens. Für die Höhe der
         Zinsen findet § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
         entsprechende Anwendung.“
BGBl. 2002, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
     c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
        Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

3.   § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

     „Es hat den Entschädigungsfall auch festzustellen,
     wenn Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
     Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet worden
     sind und diese länger als sechs Wochen andauern. Es
     veröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2
     im Bundesanzeiger.“

4.   In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „rechts-

     geschäftlichen Verkehr“ durch das Wort „Rechtsver-

     kehr“ ersetzt.

5.   In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „ECU“ durch

     das Wort „Euro“ ersetzt.

6.   § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Institute, die nach dem 1. August 1998 einer
            Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind,
            haben neben dem Jahresbeitrag eine ein-
            malige Zahlung zu leisten.“
        bb) Im neuen Satz 3 wird der Halbsatz „ ,und für
            erstmals beitragspflichtige Institute neben
            dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung
            festlegen“ gestrichen.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Das Nähere über die Jahresbeiträge und die
            einmaligen Zahlungen regelt das Bundes-
            ministerium der Finanzen durch Rechtsver-
            ordnung nach Anhörung der Entschädigungs-
            einrichtungen; hinsichtlich der Jahresbeiträge
            sind Art und Umfang der gesicherten Ge-
            schäfte sowie die Anzahl, Größe und
            Geschäftsstruktur der der Entschädigungs-
            einrichtung zugeordneten Institute zu berück-
            sichtigen; die Verpflichtung zur Zahlung eines
            erstmaligen Beitrags nach § 19 bleibt un-
            berührt.“
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-
            gen“ die Wörter „zur Erhebung von Verzugs-
            zinsen für verspätet geleistete Beiträge“ und
            ein Komma eingefügt.

7.   § 9 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
        fügt:
        „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prü-
        fungen gemäß Satz 2 haben keine aufschiebende
        Wirkung.“

     b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
        angefügt:
         „(6) Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrich-
        tung sowie die Personen, deren sich diese
        bedient, können die Geschäftsräume eines Insti-
        tuts innerhalb der üblichen Betriebs- und

        Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundes-
        anstalt Maßnahmen gemäß § 46a des Gesetzes
        über das Kreditwesen gegen dieses Institut ange-
        ordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzu-
        legen, die diese benötigen, um ein Entschädi-
        gungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
        vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf
        ein anderes Unternehmen ausgelagert worden
        sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem
        Unternehmen entsprechend.

           (7) Die Aufwendungen der Entschädigungsein-
        richtung zur Durchführung oder Vorbereitung

        eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5

        hat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu

        ersetzen.“

7a. § 14 wird aufgehoben.

8.   Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                            „§ 17a

                         Zwangsmittel

        (1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befol-
     gung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetz-
     lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den
     Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
     setzes durchsetzen.
       (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
     nahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1,
     Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro,
     bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hun-
     derttausend Euro.“

                        Artikel 16
                    Änderung
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe „§ 1“ wird die Angabe „§ 1a
        Rückversicherungsaufsicht“ eingefügt.
     b) In der Angabe zu § 11c wird das Wort „Weiter-
        leitung“ durch das Wort „Weitergeltung“ ersetzt.

     c) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Deckungs-
        rückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“
        ersetzt.

 2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                             „§ 1a

                  Rückversicherungsaufsicht
        (1) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-
     cherung betreiben, müssen eine der in § 7 Abs. 1
     genannten Rechtsformen haben. Für Unternehmen,
     die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins
     auf Gegenseitigkeit haben, gelten neben den folgen-
     den Absätzen nur § 7 Abs. 1a, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2,
BGBl. 2002, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
   4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 89a, 93, 101
   bis 103, 104, 137, 138 und 150; § 2 gilt entsprechend.

      (2) Für die Vermögensbestände, die der Sicherstel-
   lung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
   aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt
   § 54 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
   dass die Angemessenheit der Mischung und Streu-
   ung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
   jeweiligen     Rückversicherungsunternehmens      zu
   bewerten ist; hierbei sind insbesondere die Kapital-
   ausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des
   Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu
   beachten. Zu den Vermögensbeständen im Sinne des
   Satzes 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versi-
   cherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus
   Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Ver-
   bindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten;
   die Anteile der Retrozessionäre bleiben außer
   Betracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden

   Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht

   zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung

   durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots
   erfolgt.

      (3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den
   Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie
   sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unterneh-
   men kontrollierenden Personen alle Anordnungen
   treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicher-
   zustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des
   Rückversicherungsgeschäftes gelten, und die auf-
   sichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten wer-
   den, insbesondere die Rückversicherungsunterneh-
   men jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen
   aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen.
   Die Aufsichtsbehörde kann, wenn andere Maßnah-
   men sich als unzureichend erwiesen haben, die Abbe-
   rufung von Geschäftsleitern, auf deren Person sich
   Tatsachen beziehen, verlangen, und diesen Ge-
   schäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
   sagen.

     (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 finden Anwendung
   mit Beginn des 1. Januar 2005.“

4. § 5 Abs. 5 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:

   „6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbin-
        dung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversi-
        cherungsunternehmen und anderen natürlichen
        Personen oder Unternehmen hinweisen,“.

5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      „Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob
      im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar
      oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterun-
      ternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder

      durch Zusammenwirken mit anderen Personen

      oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des

      Kapitals oder der Stimmrechte einer Versiche-

      rungsaktiengesellschaft gehalten oder des Grün-

      dungsstocks eines Versicherungsvereins auf

      Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf
      die Geschäftsführung eines anderen Unterneh-
      mens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden

      kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-
      rechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhan-
      delsgesetzes.“

   b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
      „Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
      Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
      delsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherr-
      schender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne
      dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
      Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
      Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
      delsgesetzbuchs gelten oder die einen beherr-
      schenden Einfluss ausüben können, ohne dass es
      auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.“

6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

   1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

      die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a

      Abs. 1 nicht erfüllen,

   2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
      gen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
      gung an dem Erstversicherungsunternehmen
      oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein
      gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,
      oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft
      ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist
      oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
      einer soliden und umsichtigen Führung des Erst-
      versicherungsunternehmens zu stellenden An-
      sprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
      er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb
      der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung
      erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand
      erfüllt,

   3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4
      Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die
      Belange der Versicherten nicht ausreichend
      gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versi-
      cherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar
      dargetan sind.

   Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen
   die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Auf-
   sicht über das Erstversicherungsunternehmen beein-
   trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
   1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen
      Personen oder Unternehmen in einen Unterneh-
      mensverbund eingebunden ist oder in einer engen
      Verbindung zu einem solchen steht, der durch die
      Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangel-
      hafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
      Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen
      beeinträchtigt, oder

   2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-

      rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der

      für solche Personen oder Unternehmen geltenden

      Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Dritt-

      staates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3

      oder

   3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
      rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,
BGBl. 2002, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068
       dass solche Personen oder Unternehmen im Staat
       ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk-
       sam beaufsichtigt werden oder deren zuständige
       Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam-
       menarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit
       ist.
    Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstver-
    sicherungsunternehmen und eine andere natürliche
    Person oder ein anderes Unternehmen verbunden
    sind

    1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
       durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder
       Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapi-
       tals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktien-
       gesellschaft oder des Gründungsstocks eines Ver-
       sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder

    2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines
       gleichartigen Verhältnisses oder als Schwester-
       unternehmen. Schwesterunternehmen sind Unter-
       nehmen, die ein gemeinsames Mutterunterneh-
       men haben.
    Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
    gegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden
    Angaben oder Unterlagen enthält.“

 7. In § 13c Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „Risiken
    hat“ das Komma gestrichen.

 8. § 13d wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 werden das Wort „Nennkapital“

       durch das Wort „Kapital“ ersetzt sowie nach dem

       Wort „Tochterunternehmen“ die Angabe „(§ 7a

       Abs. 2 Satz 6)“ gestrichen.

    b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

       „4a. das Bestehen, die Änderung oder die Been-

            digung einer engen Verbindung nach § 8

            Abs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen
            Person oder einem anderen Unternehmen,“.

 9. In § 53 wird die Angabe „§§ 41 bis 44“ durch die

    Angabe „§§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,

    § 44“ ersetzt.

10. In § 54b wird jeweils die Angabe „§ 54a“ durch die
    Angabe „§ 54“ ersetzt.

11. In § 54c wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe
    „§ 54“ ersetzt.

12. In der Überschrift zu § 67 wird das Wort „Deckungs-
    rückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“
    ersetzt.

13. In § 77 Abs. 3 Halbsatz 2 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt.

14. In § 81b Abs. 4 werden die Wörter „der Vorschrift des

    § 54a Abs. 6“ durch die Wörter „den Anforderungen
    über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung
    nach § 54 Abs. 3“ ersetzt.

15. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2
    Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 1 Satz 2
    und 3“ ersetzt.

16. In § 89a werden die Angaben „und 3 und Abs. 4“
    durch die Angaben „und 3, Abs. 4 und 6“ ersetzt.

17. § 104 wird wie folgt neu gefasst:
                            „§ 104

                    Umfang der Aufsicht
           über Inhaber bedeutender Beteiligungen

       (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
    (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunter-
    nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die
    Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich
    anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurtei-
    lung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen
    sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben,
    von denen er die entsprechenden Anteile erwerben
    will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in
    § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unter-
    lagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen
    von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu
    lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder
    Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer
    bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten
    gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder
    neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für
    die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen
    Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber
    einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichts-

    behörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er

    beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteili-

    gung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Pro-

    zent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte
    oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten
    werden, oder dass das Versicherungsunternehmen

    zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2

    Satz 8) wird.

      (1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei
    Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den
    beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung

    oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die

    Annahme rechtfertigen, dass

    1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person
       ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertre-
       ter oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-
       schaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig oder
       aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer
       soliden und umsichtigen Führung des Erstversi-
       cherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
       genügt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilsatz 2 gilt ent-
       sprechend,
    2. das Erstversicherungsunternehmen durch die
       Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit
       dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
       Unternehmensverbund eingebunden würde, der
       durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
       durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
       eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-

       unternehmen beeinträchtigen kann, oder

    3. das Erstversicherungsunternehmen durch die
       Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
BGBl. 2002, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
   Beteiligung Tochterunternehmen eines Versiche-
   rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne
   des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat
   seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht
   wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständi-
   ge Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam-
   menarbeit nicht bereit ist.

Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts-

behörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die

Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche

die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat,

den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten

Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat.
Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Perso-
nenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei
der Aufsichtsbehörde zu erstatten.
  (1b) Die Aufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach
Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.

   (2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben,
dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den
in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen
genügt oder dass die Verbindung mit anderen Perso-
nen oder Unternehmen wegen der Struktur des Betei-
ligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstver-
sicherungsunternehmen möglich macht, kann die
Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Auf-
sichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unter-
nehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen
und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer
Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver-
   fügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
   Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen
   Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachge-
   kommen ist und diese Unterrichtung innerhalb
   einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
   nicht nachgeholt hat oder
3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder
   trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Ab-
   satz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.

In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der
Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-
den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
Stimmrechte den Interessen einer soliden und um-
sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 2
kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen
nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Ver-
äußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende
Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der In-
haber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts-
behörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver-
äußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungs-
unternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Auf-

sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versiche-
rungsunternehmens bestellt. Sind die Voraussetzun-
gen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde
den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu
beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhän-
ders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere

Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt

die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Auf-

wendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber

der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungs-

unternehmen gesamtschuldnerisch.

   (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung
unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder
50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzu-
senken oder die Beteiligung so zu verändern, dass
das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrol-
liertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehör-
de unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verblei-
bende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Auf-
sichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren
Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Voll-
zug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-
kung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach
Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhan-
delsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1
erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichts-
behörde einzureichen.

  (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erst-
versicherungsunternehmen zu einem Tochterunter-
nehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig
zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-
sprechender Beschluss der Kommission oder des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der
nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG
oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/
267/EWG zustande gekommen ist. Die vorläufige
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate
vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-
ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-
schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so
hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu
beachten und die vorläufige Untersagung oder Be-
schränkung entsprechend zu verlängern.

  (5) (aufgehoben)

   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß
den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im
Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder.“
BGBl. 2002, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
18. In § 104b Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
    tragsstaates“ die Wörter „des Abkommens“ einge-
    fügt.

19. In § 144 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Bestände
    des Deckungsstocks“ durch die Wörter „der Bestän-
    de des Deckungsstocks, des übrigen gebundenen
    Vermögens oder des Anlagestocks“ und die Angabe
    „§§ 54a bis 54c,“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2
    Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
    nung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b

    Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit

    § 54c, §§“ ersetzt.

                        Artikel 17
  Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  In § 90 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert
worden ist, werden am Ende von Nummer 3 das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 4
das Wort „und“ und danach folgende Nummer 5 angefügt:

„5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.

                        Artikel 18
          Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 31a folgende An-
   gabe eingefügt:
   „Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche § 31b“.

2. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
                             „§ 31b
       Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
      Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-
   nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
   Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer
   Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die
   Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine der-
   artige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungs-
   behörden mitzuteilen.“

                        Artikel 19

    Änderung des Einkommensteuergesetzes

  § 45d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In Satz 1 des neuen Absatzes 2 werden die Wörter
   „Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für
   Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Finan-
   zen darf“ ersetzt.

                       Artikel 19a

          Änderung des Gesetzes über
    Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-

schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom

9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), geändert durch Arti-
kel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist in
      den ersten drei Jahren seit ihrer Anerkennung
      als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der
      Einschränkung des Satzes 1 befreit.“

   b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Berechnung nach Satz 1 werden nicht
      berücksichtigt typische stille Beteiligungen sowie
      Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbe-
      teiligungsgesellschaften, sofern in deren Satzung
      ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer ande-
      ren Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder
      Kapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligen dürfen.“

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von
   Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der
   Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.“

                        Artikel 20
                   Änderung
        der Börsenzulassungs-Verordnung
  Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Überschrift werden die Wörter „zur amtlichen
    Notierung“ durch die Wörter „zum amtlichen Markt“
    ersetzt.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die
       Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter
       „zum amtlichen Markt“ ersetzt.

    b) Im Ersten Kapitel wird die Überschrift des zweiten
       Abschnitts wie folgt ersetzt:
       „Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“.

 3. In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45
    Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g
BGBl. 2002, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
    werden jeweils die Wörter „amtlich notiert werden“
    durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen
    sind“ ersetzt.

 4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 bis 44c“
    durch die Angabe „§§ 39 bis 41“ ersetzt.

 5. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die
    Angabe „(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 30
    Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“ ersetzt.

 6. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“

    durch die Angabe „§ 30 Abs. 2“ ersetzt.

 7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zur amt-
       lichen Notierung“ die Wörter „oder zum amtlichen
       Markt“ eingefügt.
    b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulas-
           sung zur amtlichen Notierung oder zum amt-
           lichen Markt gestellt worden ist oder noch
           gestellt wird, sowie die Börsen, an denen

           Wertpapiere derselben Gattung bereits amt-

           lich notiert werden oder zum amtlichen Markt

           zugelassen sind; werden Wertpapiere der-

           selben Gattung an anderen organisierten

           Märkten gehandelt, so sind diese Märkte
           anzugeben;“.

 8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 11 werden die Wörter „amtlich notiert“
       durch die Wörter „im amtlichen Markt notiert“
       ersetzt.
    b) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 ange-
       fügt:
       „14. Auskunft über Vereinbarungen des Emitten-
            ten mit Aktionären über Veräußerungsver-
            bote nach Zulassung sowie über die zur
            Sicherstellung der Vereinbarung getroffenen
            Abreden und Maßnahmen.“

 9. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Handel mit
    amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch die
    Wörter „Handel der Bezugsrechte im amtlichen
    Markt“ ersetzt.

10. In § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach
    Buchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1
    Nr. 3, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 36 Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 30 Abs. 5“ ersetzt.

11. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „amtlich
           notierter Aktien“ durch die Wörter „zum amt-
           lichen Markt zugelassener Aktien“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe c werden die Wörter „amtlich
           notierten Aktien“ durch die Wörter „zum amt-
           lichen Markt zugelassenen Aktien“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „zur
       amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-
       lichen Markt“ ersetzt.

12. In § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe
    „Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember
    1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer
    bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten
    Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen
    (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)“ durch die Angabe „Richtlinie
    2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-

    papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die

    hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
    Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1)“ ersetzt.

13. In § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54
    Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1 wer-
    den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“
    durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.

14. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 44b“ durch die
    Angabe „§ 40“ ersetzt.

15. In § 62 werden die Wörter „den Zulassungsstellen der

    Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung

    zugelassen sind“ durch die Wörter „den Zulassungs-

    stellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen

    Markt zugelassen sind“ ersetzt.

16. In § 66 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die
    Angabe „§ 36“ ersetzt.

17. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit amtlicher
    Notierung der Bezugsrechte“ durch die Wörter „der
    Bezugsrechte im amtlichen Markt“ ersetzt.

18. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“
       durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“
       durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“
       ersetzt.

                       Artikel 21

                    Änderung
        der Verkaufsprospekt-Verordnung
   Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 3 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-
   lichen Markt“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Nennbetrag
   eines genehmigten oder bedingten Kapitals und“
   durch die Wörter „die Art und Höhe der Kapital-
   erhöhung sowie“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
2072                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095

3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3
   Nr. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 3 Nr. 2“ und die
   Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 51
   Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

                                Artikel 21a

      Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
  In Artikel 1 § 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche
    Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie
    im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten
    haben.“

       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

                             Artikel 22

                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 20 und 21 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                             Artikel 23

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 5 am
1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Börsengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 35
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer
Kraft. Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60 tritt am 1. Februar
2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b tritt am 1. April
2003 in Kraft. Artikel 14a tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.
                                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                                           im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                               Berlin, den 21. Juni 2002
                                                                 Der Bundespräsident
                                                                    Johannes Rau
                                                                   Der Bundeskanzler
                                                                   Gerhard Schröder
                                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                                              Hans Eichel

                                                      Die Bundesministerin der
                                                             Däubler-Gmelin

Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 71c9723f4525b17c….