§ 71 Erwerb eigener Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/71?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AktG →
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 71 aufgehoben und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 71 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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25.10.1982 Ausfertigung
§ 71 aufgehoben und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I 1425)
BGBl. 1982 I S. 1425
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