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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 786

BGBl. 1998 I S. 786 · 44.686 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
                                              Gesetz
                     zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
                                            (KonTraG)

                                                      Vom 27.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
              Änderung des Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:

                „Formkaufmann; Börsennotierung“.
      b) Der bisherige Gesetzestext wird zu Absatz 1.

      c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind
         Gesellschaften, deren Aktien an einem Markt
         gehandelt werden, der von staatlich anerkannten
         Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig
         stattfindet und für das Publikum mittelbar oder
         unmittelbar zugänglich ist.“

 2. In § 10 Abs. 5 werden die Wörter „auf Einzelverbrie-
    fung der Aktien“ durch die Wörter „des Aktionärs auf
    Verbriefung seines Anteils“ ersetzt.

 3. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 4. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesellschaf-
    ten, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelas-
    sen sind,“ ersetzt durch die Wörter „börsennotierten
    Gesellschaften“.

 5. § 71 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
             Komma ersetzt.
         bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch
             ein Semikolon ersetzt und das Wort „oder“
             angefügt.

April 1998

         cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-
             mer 8 angefügt:
              „8. aufgrund einer höchstens 18 Monate gel-
                  tenden Ermächtigung der Hauptversamm-
                  lung, die den niedrigsten und höchsten
                  Gegenwert sowie den Anteil am Grund-
                  kapital, der zehn vom Hundert nicht über-
                  steigen darf, festlegt. Als Zweck ist der
                  Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.
                  § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung
                  anzuwenden. Erwerb und Veräußerung
                  über die Börse genügen dem. Eine andere
                  Veräußerung kann die Hauptversammlung

                  beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193
                  Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entspre-
                  chend anzuwenden. Die Hauptversamm-
                  lung kann den Vorstand ermächtigen, die
                  eigenen Aktien ohne weiteren Hauptver-
                  sammlungsbeschluß einzuziehen.“
      b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „und 7“
         jeweils durch die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des
             Absatzes 1 Nr. 1“ durch die Wörter „In den
             Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8“ ersetzt.
         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

              „Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesell-
              schaft das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
              papierhandel unverzüglich von der Ermäch-
              tigung zu unterrichten.“

   6. In § 71d Satz 1 wird die Angabe „und 7“ durch die
      Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.

   7. In § 73 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“
      die Wörter „ , vorbehaltlich einer Satzungsregelung
      nach § 10 Abs. 5,“ eingefügt.

   8. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
      „1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere
          grundsätzliche Fragen der Unternehmens-
          planung (insbesondere die Finanz-, Investitions-
          und Personalplanung);“.
BGBl. 1998, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787
 9. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                  „Organisation; Buchführung“.

    b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    c) Folgender Absatz wird angefügt:
         „(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu
       treffen, insbesondere ein Überwachungssystem
       einzurichten, damit den Fortbestand der Gesell-
       schaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt
       werden.“

10. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder berg-

       rechtlichen Gewerkschaften“, in Nummer 3 die
       Wörter „oder bergrechtlichen Gewerkschaft“ und
       in Satz 2 die Wörter „und bergrechtlichen Gewerk-
       schaften“ gestrichen.
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Auf-

       sichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt

       anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzen-

       den gewählt worden ist.“

11. § 110 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      „(3) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalenderviertel-
    jahr, er muß einmal und bei börsennotierten Gesell-
    schaften zweimal im Kalenderhalbjahr zusammen-
    treten.“

12. Dem § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag
    für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß
    § 290 des Handelsgesetzbuchs.“

13. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

14. In § 124 Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort „Beruf“ das

    Wort „ausgeübten“ eingefügt.

15. Dem § 125 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Aus-
    übung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtig-
    ten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hin-
    zuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind
    einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
    dern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen;
    Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-

    und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschafts-
    unternehmen sollen beigefügt werden.“

16. In § 127 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die An-
    gabe „und § 125 Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.

17. § 128 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
             „Abstimmungsvorschlag im Aktionärs-
            interesse; Weitergabe von Mitteilungen“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditin-
           stitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu

           lassen und organisatorische Vorkehrungen
           dafür zu treffen, daß Eigeninteressen aus
           anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen;
           es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu
           benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten
           sowie die ordnungsgemäße Ausübung des
           Stimmrechts und deren Dokumentation zu
           überwachen hat.“
       bb) In Satz 5 werden dem Wort „Vorstandsmit-
           glied“ jeweils die Wörter „oder ein Mitarbeiter“

           angefügt.

       cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
           „Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft
           eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpa-
           pierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder
           gehörte es einem Konsortium an, das die

           innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emis-

           sion von Wertpapieren der Gesellschaft über-

           nommen hat, so ist auch dies mitzuteilen.“

    c) In Absatz 6 wird am Anfang das Wort „Der“ durch
       das Wort „Das“ und wird das Wort „Bundes-
       minister“ jeweils durch das Wort „Bundesministe-
       rium“ ersetzt.

18. § 129 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                      „Geschäftsordnung;
                  Verzeichnis der Teilnehmer“.
    b) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgen-
       der Satz vorangestellt:
       „Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehr-
       heit, die mindestens drei Viertel des bei der
       Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um-
       faßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die
       Vorbereitung und Durchführung der Hauptver-

       sammlung geben.“

19. In § 130 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Sind die

    Aktien der Gesellschaft nicht an einer Börse zum Han-
    del zugelassen,“ durch die Wörter „Bei nichtbörsen-
    notierten Gesellschaften“ ersetzt.

20. In § 134 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“
    die Wörter „bei einer nichtbörsennotierten Gesell-
    schaft“ eingefügt.

21. § 135 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an
       der es mit mehr als fünf vom Hundert des Grund-
       kapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbe-
       teiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimm-
       recht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit
       der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den
       einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt
       hat; dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte
       weder ausübt noch ausüben läßt.“
BGBl. 1998, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme
         einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungs-
         möglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen.“
      c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und das be-
         vollmächtigte Kreditinstitut am Ort der Hauptver-
         sammlung keine Niederlassung hat“ gestrichen.

22. § 147 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Absatz 2 wird dem Absatz 1 als
         neuer Satz angefügt.
      b) Absatz 3 wird Absatz 2.

      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
           „(3) Wird der Ersatzanspruch nicht nach Absatz 1
         geltend gemacht, so hat das Gericht auf Antrag
         von Aktionären, deren Anteile zusammen den
         zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den

         anteiligen Betrag von einer Million Deutsche Mark
         erreichen, besondere Vertreter zu bestellen, wenn
         Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht
         rechtfertigen, daß der Gesellschaft durch Unred-
         lichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes
         oder der Satzung Schaden zugefügt wurde.
         Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 bis 9
         finden entsprechende Anwendung. Der gericht-
         lich bestellte Vertreter hat den Ersatzanspruch
         geltend zu machen, soweit nach seiner pflicht-
         gemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine
         hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.“

      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet“
             folgende Wörter angefügt:
             „ , soweit sie das aufgrund der Klage Erlangte
             übersteigen“.

         bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 3“
             durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 oder
             Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

23. In § 160 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „die
    Zahl“ die Wörter „der Bezugsrechte gemäß § 192
    Abs. 2 Nr. 3,“ eingefügt.

24. § 170 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorlagen“
             die Wörter „und Prüfungsberichten“ einge-
             fügt.
         bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
             „Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch
             jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der
             Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mit-
             gliedern eines Ausschusses auszuhändigen.“

25. § 171 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „prüfen“ die
             Wörter „ , bei Mutterunternehmen im Sinne
             des § 290 des Handelsgesetzbuchs auch

           den Konzernabschluß und den Konzernlage-
           bericht“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
           schlußprüfer zu prüfen, so hat dieser an den
           Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines
           Ausschusses über diese Vorlagen teilzuneh-
           men und über die wesentlichen Ergebnisse
           seiner Prüfung zu berichten.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbe-
       sondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet
       worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und
       die der Ausschüsse mitzuteilen.“

26. § 192 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

       „3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeit-
           nehmer und Mitglieder der Geschäftsführung
           der Gesellschaft oder eines verbundenen
           Unternehmens im Wege des Zustimmungs-
           oder Ermächtigungsbeschlusses.“
    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Hälfte“ die
       Wörter „und der Nennbetrag des nach Absatz 2
       Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil“
       eingefügt.

27. In § 193 Abs. 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt, das Wort „sowie“ und
    folgende Nummer 4 angefügt:
    „4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die
        Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der
        Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgs-
        ziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und
        Wartezeit für die erstmalige Ausübung (minde-
        stens zwei Jahre).“

28. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
    die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

29. In § 293b Abs. 1 werden nach dem Wort „durch“ die
    Wörter „einen oder mehrere“ eingefügt.

30. § 293c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
       „Sie können für alle vertragschließenden Unter-
       nehmen gemeinsam bestellt werden.“
    b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „diese“ durch
       die Wörter „deren Vorsitzender“ ersetzt.

31. In § 315 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
    „Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Ver-
    dacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung recht-
    fertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt
    werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
    Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
    einer Million Deutsche Mark erreichen, wenn sie
    glaubhaft machen, daß sie seit mindestens drei
    Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber
    der Aktien sind.“
BGBl. 1998, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
32. In § 320 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „durch“
    die Wörter „einen oder mehrere“ eingefügt.

33. § 328 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) In der Hauptversammlung einer börsen-
       notierten Gesellschaft kann ein Unternehmen,
       dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Ab-
       satz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von
       Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.“
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

34. § 337 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     „(1) Der Vorstand des Mutterunternehmens hat den
    Konzernabschluß und den Konzernlagebericht unver-
    züglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat des
    Mutterunternehmens vorzulegen. Im übrigen ist § 170
    Abs. 3 anzuwenden.“

                         Artikel 2

          Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707), wird wie
folgt geändert:

 1. Dem § 272 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhan-

    den ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs. 1

    Nr. 6 oder 8 des Aktiengesetzes zur Einziehung erwor-

    benen Aktien ist in der Vorspalte offen von dem

    Posten „Gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrückzah-

    lung abzusetzen. Ist der Erwerb der Aktien nicht zur

    Einziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden,

    soweit in dem Beschluß über den Rückkauf die späte-

    re Veräußerung von einem Beschluß der Hauptver-

    sammlung in entsprechender Anwendung des § 182
    Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abhängig gemacht
    worden ist. Wird der Nennbetrag oder der rechneri-
    sche Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der
    Unterschiedsbetrag dieser Aktien zwischen ihrem
    Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem
    Kaufpreis mit den anderen Gewinnrücklagen (§ 266
    Abs. 3 A.III.4.) zu verrechnen; weitergehende An-
    schaffungskosten sind als Aufwand des Geschäfts-
    jahres zu berücksichtigen.“

 2. § 285 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach dem Wort
       „Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Bezugsrechte,“
       eingefügt.

    b) In Nummer 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und werden folgende Wörter ange-
       fügt:
       „einschließlich des ausgeübten Berufs und bei
       börsennotierten Gesellschaften auch der Mitglied-
       schaft in Aufsichtsräten und anderen Kontroll-
       gremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des
       Aktiengesetzes.“

   c) Nummer 11 wird folgender Teilsatz angefügt:
      „ferner sind von börsennotierten Kapitalgesell-
      schaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen
      Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom
      Hundert der Stimmrechte überschreiten;“.

3. In § 289 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
   „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwick-
   lung einzugehen.“

4. § 297 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten
   Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um
   eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentbericht-
   erstattung zu erweitern.“

5. In § 315 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
   setzt und folgender Teilsatz angefügt:
   „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwick-

   lung einzugehen.“

6. § 317 wird wie folgt gefaßt:

                           „§ 317

           Gegenstand und Umfang der Prüfung
      (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die
   Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahres-
   abschlusses und des Konzernabschlusses hat sich
   darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften

   und sie ergänzende Bestimmungen des Gesell-

   schaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden

   sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtig-

   keiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten

   Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich

   nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-,

   Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesent-

   lich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung

   erkannt werden.

      (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht
   sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem
   Jahresabschluß und der Konzernlagebericht mit dem
   Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung
   gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in
   Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt
   eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unter-
   nehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine
   zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns
   vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der
   künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

      (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
   hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaß-
   ten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsoli-
   dierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender
   Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht
   für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vor-
   schriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne
   gesetzliche Verpflichtungen nach den Grundsätzen
   dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2
   ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in
   den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunter-
   nehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese
BGBl. 1998, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
      Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstim-
      mung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG
      zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt

      dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den
      Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-
      gung hat und der Jahresabschluß in einer den An-
      forderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden
      Weise geprüft worden ist.

        (4) Bei einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit
      amtlicher Notierung ausgegeben hat, ist außerdem im
      Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand
      die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes
      obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form
      getroffen hat und ob das danach einzurichtende
      Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen
      kann.“

7. § 318 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
         „Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des
         Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der

         Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.“

      b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

             „Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmit-
             glied oder, soweit der Aufsichtsrat dies be-

             schlossen hat, den Mitgliedern eines Aus-

             schusses auszuhändigen.“

         bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
             „Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat er-
             teilt worden, obliegen die Pflichten der gesetz-

             lichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließ-

             lich der Unterrichtung der gesetzlichen Ver-

             treter.“

8. § 319 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 8 werden die Wörter „die Hälfte“
             durch die Wörter „dreißig vom Hundert“
             ersetzt.

         bb) Nach Nummer 8 wird folgender Satz angefügt:

             „Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht
             Abschlußprüfer sein, wenn er in entsprechen-
             der Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausge-
             schlossen wäre.“

      b) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 4
         das Wort „oder“ durch ein Semikolon und am
         Ende der Nummer 5 der Punkt durch das
         Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Nummer 6
         angefügt:

         „6. sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft,
             die Aktien mit amtlicher Notierung ausge-
             geben hat, einen Wirtschaftsprüfer beschäf-
             tigt, der in den dem zu prüfenden Geschäfts-
             jahr vorhergehenden zehn Jahren den Bestä-

             tigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung
             der Jahres- oder Konzernabschlüsse der
             Kapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen
             gezeichnet hat.“

 9. § 321 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 321

                       Prüfungsbericht

       (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang
    sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und
    mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem
    Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des
    Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen
    Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere
    auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künf-
    tigen Entwicklung des Unternehmens unter Berück-
    sichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des
    Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch
    des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzern-
    lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften
    Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzern-
    lagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außer-
    dem ist darzustellen, ob bei Durchführung der

    Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetz-
    liche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt wor-
    den sind, die den Bestand des geprüften Unterneh-
    mens oder des Konzerns gefährden oder seine Ent-
    wicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die

    schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter
    oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesell-
    schaftsvertrag oder die Satzung darstellen.

       (2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist darzustel-
    len, ob die Buchführung und die weiteren geprüften
    Unterlagen, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der

    Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den

    gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden
    Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der
    Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter
    die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht
    haben. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluß

    insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-

    mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält-

    nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
    und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die
    Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses
    sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern,
    soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-,
    Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird
    und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind.

      (3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungs-
    berichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prü-
    fung zu erläutern.

      (4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung
    nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren
    Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungs-
    berichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob
    Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Über-
    wachungssystem zu verbessern.

       (5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unter-
    zeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.
    Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der
    Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zu-
    leitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

10. § 322 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 322

                    Bestätigungsvermerk
      (1) Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der
    Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahres-
BGBl. 1998, Seite 791 — Originalseite als Abbildung
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    abschluß und zum Konzernabschluß zusammen-
    zufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer
    Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der
    Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnis-
    ses zu enthalten. Sind vom Abschlußprüfer keine Ein-
    wendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestä-
    tigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach
    § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendun-
    gen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Ver-
    tretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder
    Konzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung ge-
    wonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach
    seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze
    ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
    Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
    Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des
    Konzerns vermittelt.
       (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll
    allgemeinverständlich und problemorientiert unter
    Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die
    gesetzlichen Vertreter den Abschluß zu verantworten
    haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unter-
    nehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.

       (3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzu-
    gehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebe-
    richt insgesamt nach der Beurteilung des Ab-

    schlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der

    Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-
    telt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken
    der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt
    sind.

       (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der

    Abschlußprüfer seine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3

    einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist

    in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-

    merk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein-

    schränkung und die Versagung sind zu begründen.

    Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren
    Tragweite erkennbar wird.

      (5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsver-
    merk oder den Vermerk über seine Versagung unter
    Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
    Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
    Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzu-
    nehmen.“

11. § 323 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehan-
    delt haben, beschränkt sich auf zwei Millionen Deut-
    sche Mark für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktien-
    gesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung aus-
    gegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht von
    Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abwei-
    chend von Satz 1 auf acht Millionen Deutsche Mark
    für eine Prüfung.“

12. Dem § 340a wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum
    Jahresabschluß anzugeben:
    1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichts-
       gremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267
       Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder ande-
       ren Mitarbeitern wahrgenommen werden;

   2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaf-
      ten, die fünf vom Hundert der Stimmrechte über-
      schreiten.“

13. In § 341k Abs. 3 wird die Angabe „§ 321 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 321 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

14. Nach § 341o wird folgender Fünfter Abschnitt ein-
    gefügt:
                   „Fünfter Abschnitt

               Privates Rechnungslegungs-
            gremium; Rechnungslegungsbeirat
                           § 342

           Privates Rechnungslegungsgremium
      (1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine
   privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag
   anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
   1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung
      der Grundsätze über die Konzernrechnungs-
      legung,

   2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei
      Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungs-
      vorschriften und

   3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in

      internationalen Standardisierungsgremien.

   Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt
   werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet,
   daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließ-
   lich von Rechnungslegern in einem Verfahren ent-

   wickelt und beschlossen werden, das die fachlich

   interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unter-

   nehmen oder Organisationen von Rechnungslegern

   Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die

   Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern aus-

   geübt werden.

      (2) Die Beachtung der die Konzernrechnungs-
   legung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger
   Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundes-
   ministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlun-
   gen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrich-
   tung beachtet worden sind.

                          § 342a
                 Rechnungslegungsbeirat
     (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbe-
   haltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den
   Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
    (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusam-
   men aus

   1. einem Vertreter des Bundesministeriums der
      Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter
      des Bundesministeriums der Finanzen und des
      Bundesministeriums für Wirtschaft,
   2. vier Vertretern von Unternehmen,

   3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
   4. zwei Vertretern der Hochschulen.
     (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats
   werden durch das Bundesministerium der Justiz
   berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger
   berufen werden.
BGBl. 1998, Seite 792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 792
         (4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats
      sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre
      Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
        (5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine
      Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.

        (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete

      Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.

         (7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeits-
      kreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei
      Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmun-
      gen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen-
      gleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
        (8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungs-
      beirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.

         (9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats
      nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministe-
      rium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1
      anerkennt.“

                         Artikel 3

            Änderung des Publizitätsgesetzes

  In § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 317 Abs. 1,“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 1
und 2,“ ersetzt.

                         Artikel 4
        Änderung des Genossenschaftsgesetzes

  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 1
   Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 1 Satz 2
   und 3, Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 321 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 321 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

3. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zweihundert-
   tausend“ durch die Wörter „zwei Millionen“ ersetzt.

                         Artikel 5
                     Änderung des
               Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Gesetz über den Wertpapierhandel, Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1998
(BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder
   veräußern, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit
   der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklä-
   rung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21
   bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun

   Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder

   Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten
   Schwellen zu erfolgen hat.“

2. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe
   „Satz 2,“ die Angabe „Satz 4,“ eingefügt.

                         Artikel 6

                   Änderung der
            Börsenzulassungs-Verordnung
  Dem § 55 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1052), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und
Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern
entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5
des Aktiengesetzes zu machen.“

                         Artikel 7
                     Änderung der
               Wirtschaftsprüferordnung
  In § 54a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Novem-
ber 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 69 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ jeweils durch die
Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

                         Artikel 8

               Änderung des Gesetzes
              über die Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „147 Abs.“ die
Angabe „2 und“ eingefügt.

                         Artikel 9
                Änderung des Gesetzes
           über Kapitalanlagegesellschaften
  In § 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Arti-
kel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590)
BGBl. 1998, Seite 793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 793
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Wertpapier-
handelsgesetzes“ die Wörter „und keine Mehrheitsbetei-
ligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengeset-
zes“ eingefügt.

                         Artikel 10
            Änderung des GmbH-Gesetzes

  § 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. April 1998 (BGBl. I S. 707) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hätten“ die
   Wörter „(Krise der Gesellschaft)“ eingefügt.

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesell-
   schaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung
   der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neuge-
   währten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über
   den Eigenkapitalersatz.“

                         Artikel 11

                   Änderung des

        Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

  Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),
wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 5

           Mehrstimmrechte; Höchststimmrechte

      (1) Mehrstimmrechte erlöschen am 1. Juni 2003,
   wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer
   Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der
   Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt,
   ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehr-
   stimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der
   Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen.
      (2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Hauptver-
   sammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte
   beschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer

   Mehrheit, die mindestens die Hälfte des bei der Be-

   schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber

   nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines

   Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrech-

   ten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 2 des
   Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß die
   Beseitigung der Mehrstimmrechte auf die Tagesord-
   nung der Hauptversammlung gesetzt wird.
      (3) Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehr-
   stimmrechtsaktien im Falle des Erlöschens nach Ab-
   satz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Aus-
   gleich zu gewähren, der den besonderen Wert der
   Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im
   Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Aus-
   gleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem
   Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend

   gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die
   Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen;
   Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
      (4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2
   kann nicht auf § 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder
   darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehr-
   stimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unange-
   messen sind. Statt dessen kann jeder in der Hauptver-
   sammlung erschienene Aktionär, der gegen den Be-
   schluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen
   Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemes-
   senen Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen
   zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem
   die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10
   des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.
     (5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3
   Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt § 306 des Aktien-
   gesetzes sinngemäß.

      (6) Der durch Beschluß der Hauptversammlung fest-
   gesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn
   ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder
   nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch
   rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme
   abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an
   dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach
   § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht

   gilt, mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

     (7) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten

   Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Sat-
   zung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134
   Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998
   geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.“

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    „(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1. Mai 1998 eine
   höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach
   § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des

   Aktiengesetzes in der ab dem 1. Mai 1998 geltenden
   Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100
   Abs. 2 Aktiengesetz in der bis zum 30. April 1998 gel-
   tenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das
   Mandat geltenden Amtszeit fort.“

                        Artikel 12
                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche

  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994

(BGBl. I S. 1377), wird folgender Abschnitt angefügt:

                    „Zehnter Abschnitt
        Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
  Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

                         Artikel 46
  (1) Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a
und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unter-
nehmensbereich sind spätestens auf das nach dem
31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
BGBl. 1998, Seite 794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 794
den. § 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in
Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung
des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
  (2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

  (3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1
und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden
und werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1

nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr
die am 30. April 1998 geltende Fassung der geänderten
Vorschriften anzuwenden.“

                      Artikel 13
                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Börsenzulas-
sungs-Verordnung können aufgrund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen des Börsengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                      Artikel 14

                    Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 27. April 1998
                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. H e l m
u t K o h l
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                            Schmidt-Jortzig

                                    Der Bundesminister der
                                             Theo Waigel

Finanzen
                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                              Rexrodt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0076903f2353920f….