Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-1a (1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dürfen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
übermittelt werden. Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine Speicherung der Daten bei den Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an Technische Prüfstellen, amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen und anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-2a (2a) Die nach § 33 Absatz 3 gespeicherten Daten über die Fahrtenbuchauflagen dürfen
jeweils im Einzelfall übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a bis 4c unzulässig, es sei denn, die Daten sind
Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-4a (4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-4b (4b) Zu den in § 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, § 4 Abs. 3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) und den in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bezeichneten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten.
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-4c (4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt
die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gespeicherten Halterdaten, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die nach § 33 Absatz 1 oder 3 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 3) regelmäßig übermittelt werden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/35?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach Absatz 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40.
Änderungsverlauf 20 Änderungen — alle Änderungen des StVG →
-
15.04.2025 in Kraft
§ 35 neu gefasst durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
-
12.07.2021 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
-
07.05.2021 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
-
15.01.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
-
29.06.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2020 I S. 1528
-
08.04.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 430)
BGBl. 2019 I S. 430
-
11.06.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1607)
BGBl. 2017 I S. 1607
-
06.03.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
-
28.11.2016 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3310)
BGBl. 2013 I S. 3310
-
12.07.2011 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I 1378)
BGBl. 2011 I S. 1378
8 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.