§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/755#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn
Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/755#abs-2 (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/755#abs-3 (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 755 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Heidelberg, 20.01.2014 – 2 T 89/13
- BGH, 10.10.2018 – VII ZB 12/15Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger trotz Auskunftssperre im MelderegisterZitiert von 1
- BGH, 21.06.2017 – VII ZB 5/14Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den GerichtsvollzieherZitiert von 5
- LG Aachen, 30.08.2021 – 5 T 46/21
- LG Darmstadt, 27.02.2014 – 5 T 82/14Zitiert von 2
- AG München, 22.12.2024 – 1509 M 7854/24
Zuletzt entschieden
- AG Siegburg, 21.05.2025 – 35 M 2320/24
- EuGH, 08.05.2025 – C-324/23Zitiert von 2
- LG Tübingen, 09.12.2024 – 5 T 117/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 755 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.