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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2606

BGBl. 2022 I S. 2606 · 141.448 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
                                           Zweites Gesetz
                           zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
                                 (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
                                                  Vom 19. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1    Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sank-
             tionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz –
             SanktDG)
Artikel 2    Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 3    Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 4    Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 5    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 6    Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 7    Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 8    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9    Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 10   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 11   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 12   Änderung des Börsengesetzes
Artikel 13   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
             zes
Artikel 14   Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 15   Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 16   Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 17   Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 18   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19   Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 20   Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 21   Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 22   Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 23   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 24   Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
             rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 25   Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von
             Kriegswaffen
Artikel 26   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                       Gesetz
               zur Durchsetzung von
       wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
    (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG)

                    Inhaltsübersicht
                         Abschnitt 1

               Allgemeine Vorschriften und
    Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit

                        Abschnitt 2

   Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft-
    lichen Ressourcen
§ 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaft-
    lichen Ressourcen
§ 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirt-
    schaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung
    und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Res-

    sourcen

§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die
    Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
§ 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
§ 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaft-
    lichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Ver-
    ordnungsermächtigung

                        Abschnitt 3
                           Verfahren

§ 10 Meldepflichten
§ 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und
     Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
§ 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirt-
     schaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)

§ 13 Aufschiebende Wirkung

                        Abschnitt 4

                           Register

§ 14 Register; Verordnungsermächtigung

                        Abschnitt 5
                   Hinweisannahmestelle

§ 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung

                        Abschnitt 6

               Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Strafvorschriften

§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Einziehung
BGBl. 2022, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
                   Abschnitt 1
         Allgemeine Vorschriften
     und Aufgaben der Zentralstelle
       für Sanktionsdurchsetzung

                         §1
     Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit

   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat

als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des
Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten
die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Euro-
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und
mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung die-
ser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr
obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere

1. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si-
   cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
   Ressourcen bestimmter Personen oder Personen-
   gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der
   Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
   ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
   Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
   der Europäischen Union, der der Durchführung einer
   vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
   Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
   schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
   dient, eingefroren sind,
2. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si-
   cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
   Ressourcen, die
  a) von bestimmten Personen oder Personengesell-
     schaften kontrolliert werden, denen nach einem
     im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
     oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
     mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
     Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
     der der Durchführung einer vom Rat der Euro-
     päischen Union im Bereich der Gemeinsamen
     Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen

     wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we-
     der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-

     schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
     werden oder zu Gute kommen dürfen,

  b) bestimmten Personen oder Personengesell-
     schaften zur Verfügung gestellt werden oder zu
     Gute kommen sollen, denen nach einem im
     Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
     oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
     mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
     Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
     der der Durchführung einer vom Rat der Euro-
     päischen Union im Bereich der Gemeinsamen
     Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
     wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we-
     der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-
     schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
     werden oder zu Gute kommen dürfen,
3. die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe-
   schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne

  der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem
  Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank
  oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
  trolle (BAFA) zuständig ist,
4. die Führung des Registers nach § 14,
5. die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit
   den beteiligten Behörden im Inland sowie die Er-
   richtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur

   Koordinierung von Einzelfällen,

6. die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannah-
   mestelle nach § 15,
7. die statistische Informationsaufbereitung ein-
   schließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik
   sowie

8. die europäische und internationale Zusammenarbeit
   mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben
   nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und
   Informationsaustauschs.

   (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung un-
tersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums der Finanzen.
   (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen
Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten
zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und
unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich,
soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt wer-
den und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung
bleiben unberührt.
  (4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der
Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahr-
nehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirt-
schaftsgesetzes bleiben unberührt.

                   Abschnitt 2
       Befugnisse der Zentralstelle

        für Sanktionsdurchsetzung

                          §2

           Befugnisse zur Ermittlung
  von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

  (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann die erforderlichen Maßnahmen treffen
1. zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
   Ressourcen bestimmter Personen oder Personen-
   gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der
   Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
   päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-
   den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften
   oder der Europäischen Union, der der Durchführung
   einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
   der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
   beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
   nahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unter-
   liegen, sowie
BGBl. 2022, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
2. zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe-
   schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Be-
schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes
oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf-
grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

   (2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sank-
tionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz
1. von natürlichen oder juristischen Personen, Perso-
   nengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie
   die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tat-
   sachen die Annahme rechtfertigen, dass die ver-
   langten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche
   Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft-
   lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthal-
   ten,
2. eine natürliche Person vorladen und vernehmen,
   wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
   diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung
   von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im
   Sinne des Absatzes 1 machen kann,
3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum
   Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaft-
   lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeig-
   net sind, sicherstellen,

4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der übli-
   chen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn
   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
   Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne
   des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf
   deren Verbleib enthalten,
5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs-
   räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des
   Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die An-
   nahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirt-
   schaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1
   oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib ent-
   halten, sowie
6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche
   Register sowie in das beim Bundesamt für See-
   schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregis-
   ter und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luft-
   fahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach
   § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesen-
   gesetzes stellen.

   (3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine
Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu
besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Num-
mer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in
Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt wer-
den.
   (4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge-
schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr
im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei

der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder
des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwe-
send zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich,
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inha-
ber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsu-
chung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch
der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsver-
zeichnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem
durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der
hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die
Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk
aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist
auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszu-
händigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder
die Aushändigung einer Abschrift nach den besonde-
ren Umständen des Falles nicht möglich oder würde
sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind
dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich
die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen
Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung
schriftlich zu bestätigen.
   (5) Die betroffene Person oder Personenvereinigung
hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen
und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf
Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat
das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts-
räume zu dulden. Auskunftspflichtige können die Aus-
kunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen
Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder
Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunfts-
verweigerungsrechte hinzuweisen.
  (6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                          §3
         Befugnisse zur Sicherstellung
  von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimm-
ter Personen oder Personengesellschaften, die nach
einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittel-
bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union, der der Durch-
führung einer vom Rat der Europäischen Union im Be-
reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, si-
cherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter
Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird
oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt
genutzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine vor-
läufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschafts-
gesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer
vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2
BGBl. 2022, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung
nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vor-
liegen.
   (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter
Personen oder Personengesellschaften nach einem
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder der Europäischen Union, der der Durchfüh-
rung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so
kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese

vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen

nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die
Dauer von zwölf Monaten. Dies gilt entsprechend,
wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des
Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot
aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort
genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens
aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn
besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach
§ 2 erschweren. Die vorläufige Sicherstellung ist un-
verzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Ver-
fügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde.
Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungs-
beschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach
Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.
   (3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde,
sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an
diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher-
gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht
möglich, können sie an jede andere Person heraus-
gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft
macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicher-
stellung eintreten würden.

                         §4
          Modalitäten der Sicherstellung
         von Geldern und wirtschaftlichen
      Ressourcen; Verordnungsermächtigung

   (1) Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu
nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das
nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentral-
stelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind
die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewah-
ren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten
Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fäl-
len des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein
geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen
und andere Vermögensrechte und für unbewegliches
Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen
und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen
entsprechend.

  (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine
Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über
die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten.
Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der
Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.
  (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist
etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzu-
beugen.
  (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und
so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden
werden.

  (5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sicher-
gestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert-
   minderung droht,

2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver-

   hältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,

3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt
   werden kann, dass weitere Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben
   werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
   Sicherstellung erneut eintreten würden,

5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei-
   chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine
   Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis
   bekanntgegeben worden ist, dass die Sache ver-
   wertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist ab-
   geholt wird.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer-
tung entgegenstehen, bleiben unberührt.
  (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und an-
dere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht,
sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anord-
nung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen
mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der
Maßnahmen es erlauben.
   (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung
verwertet. Neben der Versteigerung vor Ort kann die
öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugäng-
liche Versteigerung im Internet erfolgen. Bleibt die
Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein
aussichtslos oder würden die Kosten der Versteige-
rung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich über-
steigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Fin-
det sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so
kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zuge-
führt werden.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates für seinen Bereich eine Verstei-
gerungsplattform zu bestimmen. Es kann diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere
Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich über-
tragen.
  (9) Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen kön-
nen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
wenn

1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
   Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Si-
   cherstellungsgründe erneut entstehen würden,
BGBl. 2022, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich
   ist.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer-
tung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.

   (10) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung,
Verwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer
oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft
zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-
schuldner. Die Herausgabe der Sache nach § 3 Ab-
satz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig
gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden,
sind die Kosten aus dem Erlös zu decken. Soweit die
Kosten den Erlös übersteigen, können diese im Ver-
waltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund
des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. Satz 1
gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3
Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass
sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt.

  (11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten
nur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende
Regelungen bestehen.

                           §5
                   Verarbeitung
            personenbezogener Daten
       bei der Ermittlung und Sicherstellung
   von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten ver-
arbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen von anderen Behörden,
sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem
nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personen-
bezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
   (2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bun-
deskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für
Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bun-
deszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden
und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwe-
cke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si-
cherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank-
tionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter ent-
sprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Ver-
schwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschrif-
ten der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit
nicht entgegen. Satz 1 gilt entsprechend für das Bun-
desamt für Verfassungsschutz und den Bundesnach-
richtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur
Verhütung von besonders schweren Straftaten nach
§ 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung
sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.

   (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen
Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten
Behörden gemeinsame Dateien errichten und den
Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 auto-
matisieren. Die projektbezogene Zusammenarbeit be-
zweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
der beteiligten Behörden den Austausch und die ge-
meinsame Auswertung von Erkenntnissen, um be-
reichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssach-
verhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise
gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung
der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach
den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere,
um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die
der Verschleierung von Vermögen dienen könnten,
den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können.
Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die
in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. In
der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene
Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zu-
sammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu
den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen
ihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden,
soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiterverar-
beitung der personenbezogenen Daten finden für die
beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden
Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten
Anwendung. Für die Eingabe personenbezogener
Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen
Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zu-
sammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn
die Daten allen an der projektbezogenen Zusammen-
arbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden
dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten
auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. Die
Daten sind zu kennzeichnen. Für die Führung einer
projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zen-
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Ab-
satz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgeset-
zes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei
von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
geführt wird. Hinsichtlich der Protokollierung der Da-
tenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend. Die gemeinsamen Dateien sind auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um
zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert
werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam-
menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden
ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels
erforderlich ist. Nach Ablauf der Frist sind die gemein-
samen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung zu löschen. Für die Berichtigung und
Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Da-
ten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften
BGBl. 2022, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
über die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung
von Daten entsprechend. Für Daten, die die Zentral-
stelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat,
findet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes Anwendung. Die Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministe-
riums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der
zusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden für die pro-
jektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Fest-
legungen zu treffen:

1. Bezeichnung der gemeinsamen Dateien,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen
   Dateien,

3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5. Prüffristen und Speicherungsdauer,
6. Protokollierung.

   (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen
Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je-
weilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur
Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bun-
desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
   (5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist
berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem
Informationssystem gespeicherten, personenbezoge-

nen Daten mit den im polizeilichen Informationsver-

bund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminal-

amtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten

automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche An-

haltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung

von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buch-

stabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforder-
lich ist. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine
Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizei-
lichen Informationsverbund gespeicherten Daten fest-
gestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am
polizeilichen Informationsverbund automatisiert die

Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich

erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in

den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vor-

liegen eines Treffers sowie die Information, wer daten-

besitzender Teilnehmer am polizeilichen Informations-

verbund ist. Bei Informationen über das Vorliegen

eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen

datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Infor-
mationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und
ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über-
mittlungsbeschränkungen entgegenstehen.

   (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind
mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten
spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Weg-
fall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbe-
schränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Be-
reitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 zu löschen.

                         §6
                 Übermittlung von
        personenbezogenen Daten durch
   die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an an-
dere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermit-
teln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2. für Zwecke der Strafverfolgung,
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr,
4. zum Zwecke der Besteuerung oder

5. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Auf-
   gabe des Empfängers, die der Durchführung von
   im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
   oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
   mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
   Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
   der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
   Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
   Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
   Sanktionsmaßnahme dient.
Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit
sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union be-
ruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der
Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten
unverhältnismäßig wäre.
   (2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp-
fangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die
Verantwortung.

   (3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 über-

mittelten personenbezogenen Daten nur zu dem

Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden

sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zu-

lässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt

werden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheim-

haltung bleiben unberührt.

                         §7
                Übermittlung von
         Informationen aus Strafverfahren

   (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies

zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sank-

tionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist,

personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen

Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschafts-

gesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund

des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.

   (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zen-
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist.

   (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in
Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterüber-
mitteln, wenn
1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten
   Daten das Interesse des Betroffenen an der Ge-
   heimhaltung erheblich überwiegt und
BGBl. 2022, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht
   gefährdet werden kann.

                         §8
              Informationsaustausch
             mit ausländischen Stellen

   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union un-
ter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen
zum Zwecke der
1. Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,

2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in
   § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union
   und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsa-
   chen.
   (2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezo-
gene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn
vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die
Sicherstellung eines angemessenen Datenschutz-
niveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß
den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen
Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach
§ 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.

                         §9

     Besondere Überwachungsmaßnahmen
   bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen;
 Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
   (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine
juristische Person oder Personengesellschaft gegen
ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich
aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
nahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus
einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhen-
den vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat
oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht,
darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be-
sondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristi-
sche Person oder Personengesellschaft anordnen.
Die Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere
darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

1. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den
   Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen so-
   wie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen,
2. an Beratungen der Organe der Betroffenen teilneh-
   men und
3. die Geschäftsräume während der üblichen Ge-
   schäfts- oder Betriebszeiten betreten.
  (2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,
dass eine juristische Person oder Personengesell-
schaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsver-
bot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröf-

fentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Uni-
on, der der Durchführung einer vom Rat der Euro-
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirt-
schaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirt-
schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung
ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß
unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Be-
tracht:

1. bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer
   Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristi-
   schen Person, die einem Bereitstellungs- oder Ver-
   fügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt
   der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
   päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-
   den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften
   oder der Europäischen Union, der der Durchführung
   einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
   der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
   beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
   nahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder
   einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas-
   senen Rechtsverordnung unterliegt;

2. bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer
   natürlichen oder juristischen Person, die einem Be-
   reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe
   eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
   ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
   unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
   ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
   Union, der der Durchführung einer vom Rat der
   Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
   Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
   schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen-
   wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen-
   wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
   unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Auf-
   sichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen
   oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung
   der juristischen Person zu treffen;

3. bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer
   natürlichen oder juristischen Person, die einem Be-
   reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe
   eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
   ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
   unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
   ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
   Union, der der Durchführung einer vom Rat der
   Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
   Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
   schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen-
   wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen-
   wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
   unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rech-
   nung der Personengesellschaft zu treffen oder
4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des
   Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rah-
   men von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2
   des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Ver-
   stöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen
   Gemeinschaften oder der Europäischen Union ver-
BGBl. 2022, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
  öffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der
  Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
  ischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
  der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa-
  men Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
  wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorge-
  fallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher
  Kontrollmechanismen vorzufallen drohen.

   (3) Zur Durchführung der besonderen Überwa-
chungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zen-
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Drit-
ter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1
Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte
muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrneh-
mung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein
sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zen-
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft ver-
pflichtet.
   (4) Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen
Person oder Personengesellschaft besondere Überwa-
chungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten
und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedie-
nen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der An-
trag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den
Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwa-
chungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder be-
endet werden.

  (5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist
befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch so-
weit darin personenbezogene Daten oder Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den be-
auftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die
Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnah-
men erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den be-
auftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung.

   (6) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er-
hebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und
Auslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung um-
fasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten
der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebüh-
renschuldner ist die juristische Person oder Personen-
gesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Ab-
satz 1 Satz 1 erlassen worden ist.
   (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten
zu regeln, insbesondere
1. die Art und der Umfang der Überwachung nach Ab-
   satz 1,

2. das Anordnungsverfahren,
3. die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anfor-
   derungen,
4. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung
   durch den beauftragten Dritten,

5. die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für
   Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Drit-
   ten und
6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für An-
   ordnungen nach Absatz 1 Satz 1.

                   Abschnitt 3

                    Verfahren

                         § 10

                   Meldepflichten
   (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine ander-
weitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und
Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirt-
schaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts-
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union, der der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder un-
mittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu
Gute kommen dürfen, verpflichtet,

1. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigen-
   tum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder
   kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle
   für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Ab-
   satzes 2 zu melden und
2. mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei
   der Überprüfung solcher Informationen zusammen-
   zuarbeiten.

Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforder-
lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirt-
schaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvor-
schrift abgegeben wurde.
   (2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
muss den Namen oder die Firma des betroffenen Aus-
länders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum
Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen enthalten. Sie muss den Absender erken-
nen lassen.
  (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich
gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirt-
schaftliche Ressourcen.
  (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich
auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Mel-
BGBl. 2022, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
dung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die
ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die
sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
nahme dient, ergibt, abgegeben worden ist.
  (5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022
geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022
gegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
abgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 ab-
gegeben.

                        § 11

               Vermögensermittlung
            bei sanktionierten Personen
            und Personengesellschaften
          (personenbezogene Ermittlung)
   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann bei Personen und Personengesellschaften, denen
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
nahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt

werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren

zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes

befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen

einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungs-
verfahren). Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläu-
fige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsge-
setzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot
aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

   (2) Zur Durchführung des sanktionsbezogenen
Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer
Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Melde-
pflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union, die der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die be-
troffene Person oder Personengesellschaft auf eine
bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. Der
Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personen-
gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevoll-
mächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfol-
gen.

   (3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Ab-
schnitt 2 zu.
   (4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Res-
sourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen
Person oder Personengesellschaft einer Verfügungs-
beschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Regis-
ter nach § 14 aufzunehmen.
   (5) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Res-
sourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne
von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist
das Verfahren zu beenden. Die in diesem Zusammen-
hang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu
löschen.
   (6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das wei-
tere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der
Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentü-
mer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist
oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung
bestehen.
   (7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat er-
geben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktions-
durchsetzung alle sachdienlichen Informationen unver-
züglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

                         § 12

               Vermögensermittlung

            zu bestimmten Geldern und

           wirtschaftlichen Ressourcen

         (vermögensbezogene Ermittlung)

   (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
lichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein
Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des
wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
   Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art
   und Weise mit Personen oder Personengesellschaf-
   ten in Verbindung stehen, denen nach einem im
   Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
   der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
   geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
   schaften oder der Europäischen Union, der der
   Durchführung einer vom Rat der Europäischen
   Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
   Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
   Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch
   mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
   zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kom-
   men dürfen oder
2. in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder
   wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder
   wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben
   ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirt-
   schaftlicher Berechtigung bestehen.
BGBl. 2022, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Be-
schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes
oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf-
grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
  (2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Ab-
satz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchset-
zung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.

   (3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit
einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von
Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungs-
beschränkung unterliegen, sind diese Informationen in
das Register nach § 14 aufzunehmen.

   (4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Ver-
fahren zu beenden.
   (5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach

den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaft-

lich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen

durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigen-

tum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese

Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirt-

schaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 auf-

zunehmen.

   (6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschege-
setzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des
Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im
Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt wer-
den und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des
Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sank-
tionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach
§ 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzu-
geben.

   (7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erge-
ben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurch-
setzung alle sachdienlichen Informationen unverzüg-
lich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

                        § 13
              Aufschiebende Wirkung
  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-
tungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschie-
bende Wirkung.

                   Abschnitt 4
                     Register

                        § 14
       Register; Verordnungsermächtigung
   (1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den
rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu
informieren; in diesem Register werden folgende Sach-
verhalte erfasst:
1. Angaben zu bestimmten Personen und Personen-
   gesellschaften und deren Geldern und wirtschaft-

  lichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt
  der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
  ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
  Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
  der Europäischen Union, der der Durchführung einer
  vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
  Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
  schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
  dient, eingefroren sind,

2. Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten
   Personen und Personengesellschaften kontrolliert
   werden, denen nach einem im Amtsblatt der Euro-
   päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
   Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
   Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
   der Europäischen Union, der der Durchführung einer
   vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
   Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
   schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
   dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
   wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
   werden oder zu Gute kommen dürfen,

3. Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvoll-

   ziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimm-

   ten Personen oder Personengesellschaften kontrol-

   liert werden, die nach einem im Amtsblatt der Euro-

   päischen Gemeinschaften oder der Europäischen

   Union veröffentlichten unmittelbar geltenden

   Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder

   der Europäischen Union, der der Durchführung einer
   vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
   Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
   schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
   dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und
   bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirt-
   schaftlichen Berechtigung anderer Personen oder
   Personengesellschaften nach dem Abschluss eines
   Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsa-
   chen begründete Zweifel bestehen.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erheb-
liche Vermögenswerte von Personen oder Personen-
gesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte
sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum
Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils
100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach
diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrunde-
liegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu
löschen.
   (2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die
folgenden Angaben gespeichert und einander zuge-
ordnet:
1. Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen
   Personen nach Absatz 1,
2. die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von
   sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach
   Absatz 1,
3. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten
   Immobilien das Grundbuchblatt,
4. bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen
   Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechts-
   form, den Sitz, die Art und den Ort des Registers,
   die Registernummer des betroffenen Unternehmens
   sowie den Umfang der Beteiligung,
BGBl. 2022, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
5. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten
   Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amt-
   lichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerk-
   male,

6. sonstige wirtschaftliche Ressourcen.
   (3) Das Register wird von der Zentralstelle für Sank-
tionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch ge-
führt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ver-
öffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. Öffentlichen
Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen
des § 6 übermittelt werden.

   (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er-

stellt ein Informationssicherheitskonzept für das Regis-

ter, aus dem sich die getroffenen technischen und

organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz er-

geben.
   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzel-
heiten zu regeln:

1. die technischen und organisatorischen Vorausset-
   zungen für
  a) die Speicherung von Daten im Register,
  b) die Übermittlung von Daten an die Registerbe-
     hörde einschließlich des automatisierten Abruf-
     verfahrens,
2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben
   für die elektronische Kommunikation mit der Regis-
   terbehörde.

                   Abschnitt 5

           Hinweisannahmestelle

                         § 15
              Hinweisannahmestelle;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten
errichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
ein System zur Annahme von Hinweisen über poten-
tielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze,
Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sons-
tige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien
der Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Auf-
gabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist,
deren Einhaltung zu überwachen. Die Hinweise können
auch anonym abgegeben werden.
   (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
die Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet
hat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisge-
benden Person bekanntgeben. Satz 1 gilt nicht, wenn
eine Weitergabe der Information an Behörden und
Gerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach-
folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf-
grund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offen-
legung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem
Gerichtsverfahren angeordnet wird.
   (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be-
richtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1

Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammen-
gefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegan-
genen Hinweise.

  (4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die
Vorgänge nach dem Hinweisannahmeverfahren keine
Anwendung.
   (5) Wegen eines Hinweises nach Absatz 1 darf die
hinweisgebende Person weder nach arbeitsrechtlichen
oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich ge-
macht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen
werden, es sei denn, der Hinweis ist vorsätzlich oder
grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.

   (6) Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen

nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei betroffenen

Personen oder Personengesellschaften beschäftigt

sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ent-

gegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

   (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten
über Inhalt, Art, Umfang und Form der Hinweise von
Verstößen zu regeln. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt auf die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übertragen.

                   Abschnitt 6
     Straf- und Bußgeldvorschriften

                         § 16

                  Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
  (2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts
auch für Taten, die im Ausland begangen werden,
wenn der Täter Deutscher ist.
   (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort
genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt,
wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz
oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste.

                         § 17

                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
BGBl. 2022, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
                                  § 18
                             Einziehung

  Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 17 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
   nungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
   tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
   sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.

                               Artikel 2

                       Änderung des
                  Außenwirtschaftsgesetzes
  Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
         eingefügt:
          „§ 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umset-
                zung von Resolutionen des Sicherheits-
                rates der Vereinten Nationen“.

      b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestri-
         chen.
      c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.
    2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                                    „§ 5a

                   Vorläufige Beschränkungen
                zur Umsetzung von Resolutionen
           des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

         (1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten

      Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten

      Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992),

      1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004),

      1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012),

      2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015),

      2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sank-

      tionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische

      Personen oder Personengesellschaften beschlos-

      sen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen

      oder juristischen Personen oder Personengesell-

      schaften in die vom Sicherheitsrat geführte und

      im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste

      des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 ein-

      hergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser

      Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abruf-

      bare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der

      Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Be-

      schränkungen:

      1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche

         Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar
         oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle
         der betreffenden Personen oder Personenge-
         sellschaften stehen, sind untersagt und

1
    www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list.
2
    https://press.un.org/en/content/security-council/press-release.

  2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen
     den betreffenden Personen oder Personenge-
     sellschaften weder unmittelbar noch mittelbar
     bereitgestellt werden.

     (2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten
  bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
  nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten
  eines im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
  schaften oder der Europäischen Union veröffent-
  lichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
  Europäischen Union, der der Durchführung einer
  vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
  Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-
  schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
  dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden
  Personen oder Personengesellschaften Beschrän-
  kungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach
  Wirksamwerden.
     (3) Verfügungen oder Bereitstellungen können
  im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 geneh-
  migt werden, wenn dies zur Vermeidung von Här-
  tefällen erforderlich ist.
     (4) Durch Rechtsverordnung können neben den
  in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Re-
  solutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Na-
  tionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
  Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1
  genannten Beschränkungen Anwendung finden.“

3. Die §§ 9a bis 9d werden aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
     Wörter „im Fall des“ durch die Wörter „im Fall
     von § 5a Absatz 3 und“ ersetzt.

  b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

        „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
     Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Mel-
     dungen bestimmter Personen oder Personen-

     gesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt

     der Europäischen Gemeinschaften oder der

     Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar

     geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-

     schaften oder der Europäischen Union, der der

     Durchführung einer im Rat der Europäischen

     Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-

     und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-

     schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder

     unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-

     schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt

     werden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund

     einer Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die

     Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zustän-

     dig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforder-

     lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für

     Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gel-

     der oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer

     anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde.“

5. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 können in
  den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ferner auch
  die näheren Einzelheiten über das Verfahren zur
  Bestellung eines Treuhänders, einschließlich der

  Kosten und der Vergütung des Treuhänders, ge-

  regelt werden.“
BGBl. 2022, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
 6. § 18 Absatz 5b wird aufgehoben.
 7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a wird aufgehoben.

 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Das Bundesministerium der Finanzen und
   die Deutsche Bundesbank können die Zuständig-
   keit für die Wahrnehmung der Befugnisse der
   Deutschen Bundesbank und der Hauptzollämter
   nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwal-
   tungsvereinbarung näher regeln.“

 9. § 23a wird aufgehoben.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
       und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirt-

       schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen je-

       weils die Informationen, einschließlich perso-

       nenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung

       ihrer Aufgaben

       1. nach diesem Gesetz oder
       2. nach Rechtsakten der Europäischen Union
          im Bereich des Außenwirtschaftsrechts

       bekannt geworden sind, an andere öffentliche

       Stellen des Bundes oder der Länder übermit-

       teln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke

       des § 4 Absatz 1 und 2, zur Zollabfertigung oder
       zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
       widrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf
       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
       ordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle
       von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Ge-

       setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen er-

       lassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

          (2) Informationen über die Versagung von
       Genehmigungen dürfen abweichend von Ab-
       satz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur
       Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2
       oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-
       nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer
       auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
       verordnung, nach dem Gesetz über die Kon-
       trolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund
       des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-
       fen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich

       ist.
          (3) Die Empfänger dürfen die nach den Ab-
       sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, ein-

       schließlich personenbezogener Daten, nur für

       die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt

       wurden oder soweit dies zur Verfolgung von

       Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-
       sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes
       erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Ge-

       setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

       einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle
       von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung
       erforderlich ist.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Die Deutsche Bundesbank und das Bun-
       desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

       (BAFA) unterrichten die Zentralstelle für Sankti-
       onsdurchsetzung unverzüglich nach Eingang ei-
       ner Meldung über Gelder oder wirtschaftliche

      Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung
      einer Meldepflicht, die sich nach § 10 des Sank-
      tionsdurchsetzungsgesetzes ergibt, abgegeben
      worden ist.“

                       Artikel 3

               Weitere Änderung
          des Außenwirtschaftsgesetzes

  § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

     „(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

  mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Arti-

  kel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)

  Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über

  restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,
  die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität
  und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder
  bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die
  zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)

  2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geän-

  dert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig,

  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“

2. Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1
   werden die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
   Jahr oder mit Geldstrafe“ durch das Wort „Ebenso“
   ersetzt.

3. In Absatz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter

   „in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b“ einge-

   fügt.

4. Folgender Absatz 13 wird angefügt:
     „(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer
  eine dort genannte Meldung freiwillig und vollstän-
  dig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeit-
  punkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und
  der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-
  gung der Sachlage damit rechnen musste.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Geldwäschegesetzes

   Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I

S. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von
             Immobilien“.
   b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 19a Angaben zu Immobilien

      § 19b    Erfassung und Zuordnung von Immobi-
               lien“.
BGBl. 2022, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
  c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der

            Zuordnung von Immobilien“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:
        „(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes
     sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
     und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die
     im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes
     aufgeführt sind.“
3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe „2015/843“ durch
   die Angabe „2015/849“ ersetzt.

4. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
     gefügt:

     „4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise

         nach § 16a Absatz 2 und“.

  c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a
                Verbot der Barzahlung
             beim Erwerb von Immobilien

     (1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder
  Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind,
  kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels
  anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold,
  Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe
  gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften,
  zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine
  inländische Immobilie gehört. Übergibt der Schuld-
  ner Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteine oder
  überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann
  er diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge-
  rechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die
  §§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs sind nicht anzuwenden.
     (2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1
  haben die Beteiligten gegenüber dem Notar, der
  den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als
  Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grund-
  buchamt einreichen soll, nachzuweisen, dass die
  Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld,
  Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen er-
  bracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere
  Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder
  Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kre-
  ditinstituten geeignet. Bei vertraglichen Änderun-
  gen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1,
  welche die Gegenleistung betreffen und die nach
  einer bindend gewordenen Auflassung vorgenom-
  men werden, haben die Beteiligten dem Notar zum
  Zweck der Durchführung der Prüfung nach den Ab-
  sätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu
  diesen Änderungen vorzulegen.

   (3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1
hat der mit der Einreichung des Eintragungsan-
trags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2

Satz 1 vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit

zu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des
Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter
beim Grundbuchamt erst stellen, wenn er

1. in Bezug auf den Nachweis
   a) dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder
   b) in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit
      nach der Fälligkeit der Gegenleistung kein
      schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die
      Beteiligten erfolglos zur Vorlage des Nach-
      weises innerhalb einer angemessenen Frist
      aufgefordert hat und

2. in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu
   einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung
   abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe
   nicht entgegensteht, dass die Transaktion frü-
   hestens durchgeführt werden darf, wenn der
   fünfte Werktag nach dem Abgangstag der Mel-
   dung verstrichen ist.

   (4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1

Satz 1 die Gegenleistung nach der Vereinbarung
der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach
der Einreichung des Eintragungsantrags zu erbrin-

gen ist, hat der Notar die Schlüssigkeit des Nach-
weises innerhalb angemessener Zeit nach Fällig-
keit zu prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach
Einreichung des Eintragungsantrags mehrere Teil-
leistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf eines
Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nach-
weises hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fäl-
lig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf
es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der
Kenntnis von Umständen, die dem Notar bei der
Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Betei-
ligten den Notar über diese Umstände nachträglich
zu informieren. Hinsichtlich des vor der Eintragung
fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht
nach Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde
dem Notar in angemessener Zeit nach der Fällig-
keit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2
geregelten Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis
vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur Vorlage
des Nachweises innerhalb einer angemessenen
Frist aufzufordern. Soweit die Gegenleistung spä-
ter als ein Jahr nach der Einreichung des Ein-
tragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüf-
pflicht nach Satz 1.
   (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die
geschuldete Gegenleistung einen Betrag von
10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über
ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintra-
gungsantrags beauftragten Notars erbracht wird.
Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der
Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem
Notar über einen Wert von nicht mehr als
10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein
schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Ab-
satz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestal-
tung ausgeschlossen erscheint, dass die Verein-
barung der nachträglichen Erbringung der Gegen-
leistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus
BGBl. 2022, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
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  einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat
  der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der
  Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terroris-
  musfinanzierung steht.“
6. In § 18 Absatz 3a werden die Wörter „im Einzelfall“
   gestrichen.
7. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c
  ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine na-
  türliche Person die Voraussetzungen eines wirt-
  schaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
  satz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung
  eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1
  oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung um-
  fassender Prüfungen nicht möglich war.“

8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b
   eingefügt:
                             „§ 19a
                  Angaben zu Immobilien
     Im Transparenzregister sind im Hinblick auf
  Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berech-
  tigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs
  eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Im-
  mobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

  1. zuständiges Amtsgericht,
  2. Grundbuchbezirk,
  3. Nummer des Grundbuchblattes,
  4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch-
     blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
       a) Gemarkung,

       b) Flur und
       c) Flurstück,
  5. Art und Umfang der Berechtigung,
  6. Beginn und Ende der Berechtigung.

                             § 19b

        Erfassung und Zuordnung von Immobilien
     (1) Die Grundbuchämter übermitteln der regis-
  terführenden Stelle folgende Informationen zu allen
  bei ihnen geführten Grundbuchblättern:

  1. zuständiges Amtsgericht,
  2. Grundbuchbezirk,
  3. Nummer des Grundbuchblattes,

  4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch-
     blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
       a) Gemarkung,
       b) Flur und,
       c) Flurstück,
  5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils,
     soweit vorhanden, mit

       a) Name oder Firma,
       b) Sitz,
       c) Registergericht,

       d) Registerart,

       e) Registernummer,
       f) Datum der Eintragung.

   Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfüg-
   barer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis
   spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der
   Daten zum 30. Juni 2023.
      (2) Die Grundbuchämter übermitteln der regis-
   terführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem
   automatisierten Verfahren Veränderungen der
   grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks
   und die Eintragung eines Eigentümers. Die Über-
   mittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat
   auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.

      (3) Die registerführende Stelle erfasst anhand
   der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Infor-
   mationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf
   Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20
   Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten,
   die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind
   von der registerführenden Stelle unverzüglich zu
   löschen.
      (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kön-
   nen die Länder eine Übermittlung der Daten durch
   die für die Führung der Liegenschaftskataster
   zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuch-
   ämter und die für die Führung der Liegenschafts-
   kataster zuständigen Behörden können mit der
   registerführenden Stelle Vereinbarungen über das
   zu verwendende Datenformat treffen.“
 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sich
    verpflichten,“ gestrichen und werden nach dem
    Wort „Immobilie“ die Wörter „halten oder sich ver-
    pflichten, solches Eigentum“ eingefügt.
10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
    Angabe „§ 21“ die Wörter „sowie Immobilien nach
    § 19a“ eingefügt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. den Behörden, Gerichten sowie den in
              § 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit
              die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer ge-
              setzlichen Aufgaben erforderlich ist,“.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
          übermittelt die registerführende Stelle neben
          den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die
          Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
          nach § 23a Absatz 3a, soweit diese zu den
          übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1
          aufgrund einer abgeschlossenen Unstim-
          migkeitsmeldung vorhanden sind.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Gegenüber den Behörden, Gerichten, den
          in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und ge-
          genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
          Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber
          Notaren sind zusätzlich die Angaben nach
          § 19a zu allen im Transparenzregister er-
          fassten Immobilien der Einsichtnahme zu-
          gänglich und dürfen übermittelt werden.“

   b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „vollständig“
      die Wörter „nach § 19 Absatz 1“ eingefügt und
      die Wörter „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BGBl. 2022, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
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      aufgeführten Behörden und“ durch die Wörter
      „Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4
      genannten Stellen,“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die in § 23
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
          Behörden“ durch die Wörter „Behörden, Ge-
          richte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stel-
          len“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“
          ein Komma und die Wörter „eines Gerichts
          oder einer in § 2 Absatz 4 genannten Stelle“
          eingefügt.

   d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten
      aus dem Transparenzregister nach Absatz 1
      Nummer 1 an einsichtnehmende Behörden, Ge-
      richte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen er-
      folgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der
      jeweiligen gesetzlichen Aufgabe.“

12. § 23a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zustän-
      dige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 Buchstabe a und b“ durch die Wörter „Die
      Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25
      Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie
      die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
      suchungen“ ersetzt.

   b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Sie hat diese Übersichten bis zum Ablauf
          von zwei Jahren nach der Auflösung der

          Vereinigung nach § 20 und der Rechts-
          gestaltung nach § 21 aufzubewahren und
          danach zu löschen.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Eigentums- und Kontrollstrukturüber-
          sichten sollen den Stand wiedergeben, der
          zum Abschluss der Prüfung der Unstimmig-
          keitsmeldung vorgelegen hat.“
   c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Dabei werden auch die Eigentums- und Kon-
      trollstrukturübersichten nach Absatz 3a an den
      Erstatter der Meldung übermittelt. Die Eigen-
      tums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen
      durch den Erstatter ausschließlich im Rahmen
      der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwen-
      det und nicht weitergegeben werden.“
13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

                         „§ 23b

             Meldung von Unstimmigkeiten
           bei der Zuordnung von Immobilien
     (1) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf-
   geführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Ab-
   satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben
   der registerführenden Stelle Abweichungen unver-
   züglich zu melden, die sie zwischen den Angaben
   über die Immobilien, die im Transparenzregister
   zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung ste-

   henden Angaben und Erkenntnissen über Immobi-
   lien feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

      (2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-
   netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar
   eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen
   nach Absatz 1 abzugeben sind.
      (3) Die registerführende Stelle hat die Meldung
   nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann
   sie von dem Erstatter der Meldung und von der
   betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklä-
   rung erforderlichen Informationen und Unterlagen
   verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der
   betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der
   Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Inte-

   resse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuch-
   ordnung dar.

     (4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung
   oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen,
   wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ge-
   meldete Abweichung zutreffend ist.“

14. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „Behörden und
    Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
    die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2“ durch die
    Wörter „Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4
    genannte Stellen“ ersetzt.

15. § 26a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bun-
          desnachrichtendienst und“ gestrichen.

      bb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
          gestrichen.

      cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. die nach § 13 des Außenwirtschafts-
              gesetzes zuständigen Behörden, soweit
              dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf-
              gaben erforderlich ist,“.

      dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-
          gefügt:
          „8. den Bundesnachrichtendienst, soweit
              dies erforderlich ist
              a) zur politischen Unterrichtung der
                 Bundesregierung, wenn durch die
                 Auskunft Informationen über das
                 Ausland gewonnen werden können,
                 die von außen- und sicherheitspoliti-
                 scher Bedeutung für die Bundesrepu-
                 blik Deutschland sind und zu deren
                 Aufklärung das Bundeskanzleramt
                 den Bundesnachrichtendienst beauf-
                 tragt hat, oder

              b) zur Früherkennung von aus dem Aus-
                 land drohenden Gefahren von inter-
                 nationaler Bedeutung, wenn durch
                 die Auskunft Erkenntnisse gewonnen
                 werden können mit Bezug zu den in
                 § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
                 setzes genannten Gefahrenbereichen
                 oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
                 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
                 genannten Rechtsgüter,
BGBl. 2022, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
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          9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset-
             zung, soweit dies im Einzelfall zur Erfül-
             lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des
       automatisierten Abrufs. Die registerführende
       Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen
       nach den Vorgaben der registerführenden Stelle
       ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im
       Transparenzregister gespeicherten Daten ein,
       der auch die Suche nach

       1. wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung
          nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach
          § 21 über die Angaben „Name“ und „Vor-

          name“ sowie zusätzlich „Geburtsdatum“,
          „Wohnort“ oder „Staatsangehörigkeit“ des
          wirtschaftlich Berechtigten oder
       2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a
       erlaubt. § 23 bleibt unberührt.“

16. In § 32 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-

    satz 3 und 3a“ durch die Wörter „den Absätzen 3

    bis 3b“ ersetzt.

17. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „genannten Verpflichteten“ die Wörter „oder
      die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten

      Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen
      des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen-

      gesetzes erfüllen,“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach den Wör-
      tern „genannten Verpflichteten“ die Wörter
      „oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b ge-
      nannten Verpflichteten, soweit sie die Voraus-
      setzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des
      Kreditwesengesetzes erfüllen,“ eingefügt.
   c) In Absatz 5a Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Buchstabe g und h“ die Wörter „oder die in
      § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Ver-
      pflichteten, soweit sie die Voraussetzungen
      des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen-
      gesetzes erfüllen,“ eingefügt.
18. Dem § 59 werden die folgenden Absätze angefügt:

     „(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechts-
   geschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen
   wurden.

     (12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Ja-
   nuar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach
   § 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt
   Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister
   mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art
   und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß
   § 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.
      (13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland
   von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst
   sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Ja-
   nuar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen
   Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeit-
   punkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne
   des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes
   bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor
   dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a
   des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines

   Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung
   innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten
   Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführen-
   den Stelle zur Eintragung in das Transparenzregis-
   ter mitzuteilen.

      (14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5
   Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kon-
   trollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die
   Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem
   30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Übermitt-
   lung von Eigentums- und Kontrollübersichten auf-
   grund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb
   des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt.“

                      Artikel 5

                 Änderung des
          Gerichtsverfassungsgesetzes
   In § 74c Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I

S. 2363) geändert worden ist, werden nach dem Wort

„Außenwirtschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter
„dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.

                      Artikel 6

                  Änderung des

               Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 1a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
        nen“.
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

                          „§ 1b
                   Unzuverlässigkeit
              von sanktionierten Personen

     Eine natürliche oder juristische Person oder eine
  Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
  nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
  schaften oder der Europäischen Union veröffent-
  lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
  päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
  Union, der der Durchführung einer vom Rat der
  Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
  Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
  schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
  und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
  oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
  oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung
  gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
  natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
  wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
  oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
  Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
  nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
  son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
  wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
BGBl. 2022, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
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  sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
  Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
  gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
  wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“

3. Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die

  Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.

  Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren

  Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
  sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-
  nen Euro.“
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die
     Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt und werden nach
     den Wörtern „bestellten Abwickler“ ein Komma
     und die Wörter „die gerichtlich bestellten Treu-
     händer nach § 2c Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Per-
     sonen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der
     Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung
     anvertraut werden.“
  c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende
         durch das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25
         eingefügt:

         „25. natürliche oder juristische Personen, die
              als Sonderbeauftragte nach § 45c, als
              Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2
              oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder
              als Treuhänder nach § 2c Absatz 2
              Satz 2 oder in einem vergleichbaren
              Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt
              für die Informationsweitergabe an die-
              sen Personenkreis, die im Rahmen der
              Anbahnung einer Beauftragung oder
              Bestellung notwendig ist,“.

     dd) In dem Satzteil nach Nummer 25 werden
         nach den Wörtern „soweit diese Stellen“ die
         Wörter „oder Personen“ und nach den Wör-
         tern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ die Wörter
         „oder zur Prüfung, ob sie eine der in Num-
         mer 25 genannten Aufgaben ausüben kön-
         nen,“ eingefügt.

  d) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „Satz 4“ wird jeweils durch die
         Angabe „Satz 5“ ersetzt.
     bb) Die Angabe „19, 21 und“ wird durch die An-
         gabe „19, 21,“ ersetzt.

     cc) Nach der Angabe „23“ wird die Angabe
         „und 25“ und nach dem Wort „Stellen“
         werden jeweils die Wörter „oder Personen“
         eingefügt.
  e) In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die
     Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ er-
     setzt.

5. § 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1, 2a“
     durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,

         soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetz-

         lichen Aufgaben erforderlich ist.“

6. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahr-
     nehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters
     oder eines Organs übertragen wird, kann auch
     eine juristische Person bestellt werden. Bei der
     Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
     als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbe-
     hörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal
     einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemä-
     ßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
     geeignet ist.“
  b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Er“ durch
     die Wörter „Der Sonderbeauftragte“ ersetzt.

                      Artikel 7

                 Änderung des
        Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
        nen“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a
                   Unzuverlässigkeit
              von sanktionierten Personen

     Eine natürliche oder juristische Person oder eine
  Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
  nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
  schaften oder der Europäischen Union veröffent-
  lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
  päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
  Union, der der Durchführung einer vom Rat der

  Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
  Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
  schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
  und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
  oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
  oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-
  stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
  natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
  wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
  oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
  Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
  nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
  son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
BGBl. 2022, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
  wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
  sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
  Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
  gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
  wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                Verschwiegenheitspflicht

     Die Bediensteten der Bundesanstalt und der

  Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz

  bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in

  Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes

  bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich be-

  stellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in

  Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kredit-

  wesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Fi-

  nanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten

  Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-

  kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhal-

  tung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienst-

  leisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen

  Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Ge-

  schäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt

  offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht

  mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
  Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, so-
  fern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung
  einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut wer-

  den. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-

  chend.“

4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauf-
  tragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes
  gilt entsprechend.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
           nen Punkt ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 45c Ab-
     satz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7,“ gestrichen.

                       Artikel 8

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
        nen“.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                           „§ 7a
                    Unzuverlässigkeit
               von sanktionierten Personen

     Eine natürliche oder juristische Person oder eine
  Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
  nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
  schaften oder der Europäischen Union veröffent-
  lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
  päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
  Union, der der Durchführung einer vom Rat der
  Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
  Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
  schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder

  und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind

  oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder

  oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-

  stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na-

  türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,

  wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied

  oder in vergleichbarer Position für eine Person oder

  Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt

  nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-

  son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,

  wenn sie die Interessen einer Person oder Per-

  sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines

  Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-

  gleichbaren Kontrollgremiums in einem nach die-

  sem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahr-

  nimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“

3. Dem § 19 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die

  Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.

  Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
  Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
  sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-
  nen Euro.“
4. § 293 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versiche-
  rungs-Holdinggesellschaften und gemischten Fi-
  nanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauf-
  tragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen.“

5. § 307 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonder-
     beauftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-
     mung von Aufgaben bei einem Unternehmen
     betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Be-
     fugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte
     muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungs-
     gemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen
     Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Ge-
     schäftspolitik des Unternehmens und der Wah-
     rung der Finanzmarktstabilität geeignet sein.
     Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines
     Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt,
     muss er Gewähr für die erforderliche fachliche

     Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten

     nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines
     Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen
     wird, kann auch eine juristische Person bestellt
     werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprü-
     fungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf
     die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon aus-
     gehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
     nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur
BGBl. 2022, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
  ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertrage-
  nen Aufgaben geeignet ist.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
   bis 1d eingefügt:

    „(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonder-
  beauftragten insbesondere übertragen:
  1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
     des Unternehmens insgesamt oder teilweise
     wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen
     des § 303 Absatz 2 vorliegen;

  2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder meh-

     rerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn

     das Unternehmen nicht mehr über die erfor-

     derliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt,

     insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die

     Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt

     oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit unter-

     sagt hat;

  3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
     des Unternehmens insgesamt oder teilweise
     wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das

     Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach

     § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist;

  4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Si-
     cherung einer ordnungsgemäßen Geschäfts-
     organisation einschließlich eines angemesse-
     nen Risikomanagements zu ergreifen, wenn
     das Unternehmen nachhaltig gegen Bestim-

     mungen dieses Gesetzes, des Versicherungs-

     vertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes,

     der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen

     Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der

     Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16

     Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-

     satz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder

     Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, ge-
     gen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e
     oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
     2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2
     des Wertpapierhandelsgesetzes genannten
     Vorschriften, gegen die zur Durchführung die-
     ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
     gen, gegen die zur Durchführung der Verord-
     nungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365,
     (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU)
     2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG er-
     lassenen Rechtsakte oder gegen Anordnun-
     gen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;
  5. zu überwachen, dass Anordnungen der Auf-
     sichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen
     beachtet werden;

  6. Schadensersatzansprüche gegen Organmit-
     glieder oder ehemalige Organmitglieder zu
     prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha-
     den des Unternehmens durch eine Pflicht-
     verletzung von Organmitgliedern vorliegen.
     (1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Auf-
  gaben und Befugnisse eines Organs oder Organ-
  mitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt,
  ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betrof-
  fenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonder-
  beauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion
  eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines

     oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs-
     oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden
     dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung
     einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines
     Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies
     keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestell-
     ten Organs oder Organmitglieds des Unterneh-
     mens. Die umfassende Übertragung aller Auf-
     gaben und Befugnisse eines oder mehrerer Ge-
     schäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann
     nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1
     bis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet

     sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des

     oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren

     Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange

     die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten

     die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter

     übertragen hat, können die nach anderen

     Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen

     oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu
     bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
     hörde ausüben.

        (1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahr-

     nehmung von Aufgaben und Befugnissen eines

     Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2
     oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden
     die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie
     die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen
     in das Handelsregister eingetragen.

        (1d) Das Organ des Unternehmens, das für

     den Ausschluss von Gesellschaftern von der

     Geschäftsführung und Vertretung oder für die

     Abberufung geschäftsführungs- oder vertre-

     tungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei

     Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen,

     die Übertragung der Funktion eines Geschäfts-

     leiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.“

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen
     im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4
     und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwen-
     dung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und
     Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte
     nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die
     Überwachung von Anordnungen der Aufsichts-
     behörde gegenüber dem Unternehmen bestellt,
     so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem
     Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des
     Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine
     Tätigkeit bei einem Unternehmen. Handelt es
     sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien
     zum Handel im regulierten Markt zugelassen
     sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach
     Satz 3 auf 50 Millionen Euro. Die Beschränkun-
     gen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn
     dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehre-
     rer Organe übertragen worden sind oder er meh-
     rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-
     gangen hat.“
6. § 309 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehör-
     den beschäftigten oder von ihnen beauftragten
     Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbe-
BGBl. 2022, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
       auftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 be-
       stellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2

       Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie
       die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen
       bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informa-
       tionen an keine andere Person oder Behörde
       weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 ge-
       nannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im
       Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder
       Bestellung anvertraut werden sowie für andere
       Personen, die durch dienstliche Berichterstat-
       tung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Infor-
       mationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
       für die Weitergabe von Informationen in zusam-
       mengefasster oder allgemeiner Form, bei der die
       einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu
       erkennen sind.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die
           Angabe „Satz 1“ gestrichen.

       bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
           eingefügt:
           „14. natürliche oder juristische Personen, die
                als Sonderbeauftragte nach § 307, als
                Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2
                oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2
                Satz 1 oder in einem vergleichbaren
                Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt
                für die Informationsweitergabe an die-
                sen Personenkreis, die im Rahmen der
                Anbahnung einer Beauftragung oder
                Bestellung notwendig ist,“.

  c) In Absatz 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
     gefasst:
       „Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8
       und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten
       Personen, die von diesen Stellen beauftragten
       Personen und die Mitglieder der in Absatz 5
       Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die
       Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend.
       Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8,
       12 und 14 genannte Stelle in einem anderen
       Staat, so dürfen die Informationen nur weiter-

       gegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be-
       schäftigten und von dieser Stelle beauftragten
       Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden
       Schweigepflicht unterliegen.“

                        Artikel 9
                   Änderung des
             Wertpapierinstitutsgesetzes

  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
        nen“.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a

                   Unzuverlässigkeit
              von sanktionierten Personen
     Eine natürliche oder juristische Person oder eine
  Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
  nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
  schaften oder der Europäischen Union veröffent-
  lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
  päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
  Union, der der Durchführung einer vom Rat der
  Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
  Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
  schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
  und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
  oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
  oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-
  stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
  natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
  wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
  oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
  Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
  nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
  son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
  wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
  sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
  Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
  gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
  wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderbe-
         auftragten“ ein Komma und die Wörter „die
         gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27
         Absatz 2“ ergänzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten
         Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rah-
         men der Anbahnung einer Beauftragung oder
         Bestellung anvertraut werden.“
     cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dies“
         durch die Angaben „Satz 1“ ersetzt.

     dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 23 wird das Wort „oder“
              durch ein Komma ersetzt.

         bbb) In Nummer 24 wird das Komma am
              Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
         ccc) Nach Nummer 24 wird folgende Num-
              mer 25 eingefügt:
              „25. natürliche oder juristische Perso-
                   nen, die als Sonderbeauftragte
                   nach § 80 oder Treuhänder nach
                   § 27 Absatz 2 oder in einem
                   vergleichbaren Verhältnis tätig
                   werden; das Gleiche gilt für die In-
                   formationsweitergabe an diesen
                   Personenkreis, die im Rahmen
                   der Anbahnung einer Beauftra-
                   gung oder Bestellung notwendig
                   ist,“.
BGBl. 2022, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
         ddd) In dem der Nummerierung folgenden
              Satzteil werden nach den Wörtern „so-
              weit diese Stellen“ die Wörter „oder
              Personen“ und werden nach den Wör-
              tern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ die
              Wörter „oder zur Prüfung, ob sie eine
              der in Satz 5 Nummer 25 genannten
              Aufgaben ausüben können,“ eingefügt.
     ee) In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe
         „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt,
         wird nach der Angabe „11, 13 bis 23“ die An-
         gabe „und 25“ eingefügt und werden jeweils
         nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „oder
         Personen“ eingefügt.
     ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“
         durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2
     wird jeweils die Angabe „Satz 4“ durch die An-
     gabe „Satz 5“ ersetzt.

4. Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

   gefügt:

  „Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er-
  satzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Han-
  delt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak-
  tien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
  sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio-
  nen Euro.“

                      Artikel 10
                  Änderung des

            Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2
   die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso-
        nen“.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a
                   Unzuverlässigkeit
              von sanktionierten Personen

     Eine natürliche oder juristische Person oder eine
  Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
  nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
  schaften oder der Europäischen Union veröffent-
  lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
  päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
  Union, der der Durchführung einer vom Rat der
  Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
  Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
  schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
  und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
  oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
  oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge-
  stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na-

  türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,

  wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
  oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
  Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt

  nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per-
  son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
  wenn sie die Interessen einer Person oder Per-
  sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
  Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
  gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
  wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“

                      Artikel 11

                   Änderung des
            Kapitalanlagegesetzbuches
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Num-
   mer 1a eingefügt:

  „1a. Eine natürliche oder juristische Person oder

       eine Personengesellschaft gilt als unzuverläs-

       sig, wenn nach einem im Amtsblatt der Euro-
       päischen Gemeinschaften oder der Europä-
       ischen Union veröffentlichten unmittelbar gel-
       tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
       schaften oder der Europäischen Union, der
       der Durchführung einer vom Rat der Europä-
       ischen Union im Bereich der Gemeinsamen
       Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
       wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient,
       ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
       eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar

       noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche
       Ressourcen zur Verfügung gestellt werden
       oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche
       Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
       wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmit-
       glied oder in vergleichbarer Position für eine
       Person oder Personengesellschaft nach Satz 1
       tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertre-
       ter. Eine natürliche Person gilt in der Regel
       auch dann als unzuverlässig, wenn sie die In-
       teressen einer Person oder Personengesell-
       schaft nach Satz 1 als Mitglied eines Auf-
       sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
       gleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapital-
       verwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht
       unter Satz 1 fällt.“

2. In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „bis 9“
   durch die Angabe „bis 11“ ersetzt.

                      Artikel 12

          Änderung des Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Ab-

     schnitt eingefügt:

     „Abschnitt 3a     Unzuverlässigkeit von sanktio-
                       nierten Personen“.
BGBl. 2022, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
  b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst:
       „§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Per-
             sonen“.
2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                      „Abschnitt 3a
    Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen“.

3. § 30 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 30
                    Unzuverlässigkeit
               von sanktionierten Personen
     Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuver-

  lässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person
  oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt
  eine natürliche oder juristische Person oder eine

  Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach

  einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
  ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
  unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
  Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
  der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
  Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
  Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
  Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirt-

  schaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr
  weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt-
  schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt wer-
  den oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche
  Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie
  als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in
  vergleichbarer Position für eine Person oder Perso-
  nengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist;
  dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natür-
  liche Person gilt in der Regel auch dann als unzuver-
  lässig, wenn sie die Interessen einer Person oder
  Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
  Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver-
  gleichbaren Kontrollgremiums in einem Unterneh-
  men wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.“

                      Artikel 13
                   Änderung des
       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 4h folgende Angabe eingefügt:
  „§ 4i Absehen von einer Anhörung“.
2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:
                           „§ 4i

               Absehen von einer Anhörung

     Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetz-
  lichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften
  und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne
  dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1

  des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit
  gegeben werden muss, sich zu den für die Entschei-
  dung erheblichen Tatsachen zu äußern.“

                      Artikel 14
                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 17a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für
         Sanktionsdurchsetzung“.

2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

                         „§ 17b

               Datenübermittlung an die

        Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

    An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
  werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Ab-
  satz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu
  Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
  Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten
  und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen,

  2. andere Namen,
  3. frühere Namen,

  4. Aliaspersonalien und
  5. Angaben zum Ausweispapier.“

3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird fol-
   gende Nummer 7b eingefügt:
  „7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,“.

4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
     „13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset-
          zung.“

                      Artikel 15

                Änderung der
         AZRG-Durchführungsverordnung

  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 35 wird angefügt:

     „35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchset-
          zungsgesetz.“

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie
     folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
     aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in
         Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungs-
         glied angefügt:

         „ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
             zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
             Sanktionsdurchsetzungsgesetz“.

     bb) In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das
         folgende Aufzählungsglied angefügt:
         „ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
             zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
             Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte
             A Buchstabe a bis d und f“.

     cc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in

         Spalte D das folgende Aufzählungsglied an-

         gefügt:

         „ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
             zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
             Sanktionsdurchsetzungsgesetz“.

     dd) Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert:

         aaa) Nach der Angabe „§ 17,“ wird die An-

              gabe „§ 17b,“ eingefügt.
         bbb) Das folgende Aufzählungsglied wird an-
              gefügt:

              „ – Zentralstelle für Sanktionsdurchset-
                  zung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
                  nach dem Sanktionsdurchsetzungs-
                  gesetz zu Spalte A Buchstabe a“.

  b) In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in
     Spalte D das folgende Aufzählungsglied ange-
     fügt:
     „ – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur
         Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sank-
         tionsdurchsetzungsgesetz“.

                      Artikel 16
                  Änderung der
                Grundbuchordnung
   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
   schirmdienstes“ ein Komma und die Wörter „der
   Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.

2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfol-
  gen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines

  Antragsberechtigten eingereicht hat.“

3. In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundes-
   nachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirm-
   dienstes“ werden die Wörter „oder der Zentralstelle
   für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.

                      Artikel 17

                  Änderung der
               Grundbuchverfügung

   Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Okto-
ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort
   „Abschirmdienst“ ein Komma und die Wörter „die
   Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ eingefügt.

2. § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

  a) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt

     und nach dem Wort „Abschirmdienst“ werden

     die Wörter „oder die Zentralstelle für Sanktions-
     durchsetzung“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Landesjustizverwaltungen können bestim-
     men, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a
     Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Code-

     zeichens abzugeben ist.“

                      Artikel 18

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes

   Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchset-
zungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentral-
stelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet.“

                      Artikel 19
                   Änderung des
           Zollfahndungsdienstgesetzes
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.“

2. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von
  personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für
  Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.“
BGBl. 2022, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
3. Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von
  personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für
  Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.“

                     Artikel 20

                Änderung des

           Bundeskriminalamtgesetzes
  In § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Aufgaben“ die Worte „sowie für die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben
nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz“ eingefügt.

                     Artikel 21

                  Änderung der
                 Gewerbeordnung

  § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
  „7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“.

                     Artikel 22
                 Änderung des
              Bundesmeldegesetzes

   § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ gestrichen.
2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 einge-
   fügt:

  „12. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder“.
3. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

                     Artikel 23

                  Änderung des
             Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli
2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 19 wird das Wort „oder“ gestrichen.

  b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
     „21. für Maßnahmen nach dem Außenwirt-
          schaftsgesetz, dem Sanktionsdurchset-
          zungsgesetz oder den jeweils auf den ge-
          nannten Gesetzen beruhenden Rechtsvor-
          schriften.“
2. Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l ein-
   gefügt:

     „(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
  mer 21 darf durch Abruf im automatisierten Ver-
  fahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz
  zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur
  Sanktionsdurchsetzung erfolgen.“

                      Artikel 24
                 Änderung des

     Gesetzes über die Zwangsversteigerung
           und die Zwangsverwaltung

   In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
Einzahlung“ gestrichen.

                      Artikel 25
                 Änderung des
  Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
  Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 11 folgende Angabe eingefügt:

  „Übermittlung von Informationen       § 11a“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                         „§ 11a
            Übermittlung von Informationen
     (1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Infor-
  mationen, einschließlich personenbezogener Daten,
  die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
  sem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öf-
  fentliche Stellen des Bundes oder der Länder über-
  mitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des
  § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes,

  zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit
  nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung
  von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-
  sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
  senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts-
  gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts-
  gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
  ist.

    (2) Informationen über die Versagung von Ge-
  nehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur
  übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der

  Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirt-
  schaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit
  nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung
BGBl. 2022, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die-
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts-

gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts-

gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich

ist.
   (3) Die Empfänger dürfen die nach den Absät-
zen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließ-
lich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke
verwenden, für die sie übermittelt wurden oder
soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-

nung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer
auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung erforderlich ist.“

3. In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-
   gefügt:

     „(6a) Für die Übermittlung von Informationen,

  einschließlich personenbezogener Daten, durch die

  Überwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend.“

                      Artikel 26
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

   (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13
treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 19. Dezember

2022
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                         Der Bundeskanzler
                                             Olaf Scholz
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                      Christian Lindner
                                      Der Bundesminister
                                für Wirtschaft und Klimaschutz
                                         Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f918e8ed85d46845….