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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28684 · S. 64
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Weitere Änderung des StVG, die auf Grund eines späteren Inkrafttretenszeitpunktes in einem getrennten Artikel geregelt wird. Zu § 33 Absatz 1 StVG In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und Satz 2 Buchstabe c werden die Angaben zur Registrierung einer Vereinigung als Halter präzisiert. In der aktuellen Fassung des StVG werden im Falle der Zulassung eines Fahr zeuges auf eine Vereinigung die persönlichen Angaben der Vertreter solcher Vereinigungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Buchstabe a StVG als Halterdaten erfasst. Der Begriff „Verei Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/28684 nigung“ ist dabei nicht eng im zivilrechtlichen Sinne, sondern als Auffangbegriff zu verstehen, der alle Fahrzeug halter miterfasst, die weder natürliche noch juristische Personen sind. Solche sind Personengesellschaften, wie z. B. OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG, und nicht rechtsfähige Vereine, wie z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeber verbände, Ordensniederlassungen, politische Parteien. Die Regelung, wonach Halterangaben analog den Angaben zu einer natürlichen Person zu erheben sind, ist für die Vereinigungen treffend, deren benannte Vertreter natürli che Personen sind (wie z. B. bei OHG, KG, GbR, EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung), PartGmbB (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung). Bestimmte Personengesellschaften wer den allerdings durch juristische Personen nach außen vertreten bzw. solche juristischen Personen sind Gesell schafter der Personengesellschaften. Zu diesen gehören u.a. GmbH & Co. KG, Stiftung & Co. KG, GmbH & Co. OHG, Stiftung GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG, UG (haftung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.742 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28684, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 239.208–241.950 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.01) +D1D2D3 · Prüfwert 9662a402824393cb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP