§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2022 – I ZB 55/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskunft zu Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners an den Gläubiger; Inkenntnissetzung des Dritten über das Ergebnis des ErsuchensZitiert von 7
- BGH, 05.10.2017 – I ZB 78/16Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von DrittauskünftenZitiert von 3
- BGH, 22.01.2015 – I ZB 77/14Abgabe einer Vermögensauskunft: Voraussetzungen für die Einholung von DrittauskünftenZitiert von 8
- BGH, 20.09.2018 – I ZB 120/17Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für die Vermögensauskunft - Gebühr für DrittauskunftZitiert von 11
- BGH, 16.05.2019 – I ZB 79/18Darlegungspflicht eines Gläubigers zu Voraussetzungen einer beantragten VollstreckungsmaßnahmeZitiert von 3
- LG Aachen, 08.09.2025 – 5 T 54/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.10.2025 – I ZB 47/25Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 2
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
- AG Köthen, 11.07.2025 – 14 M 137/25
75 Entscheidungen zu § 802l ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802l ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802l#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802l#abs-2 (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802l#abs-3 (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802l#abs-4 (4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802l#abs-5 (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.