Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
Stand: 17.07.2020
Wird zitiert von 2.341
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 14.06.2022 – 12 O 270/21
- OLG Frankfurt am Main, 10.09.2015 – 22 U 73/14Zitiert von 4
- AG Brandenburg an der Havel, 09.04.2019 – 31 C 168/18
- AG Brandenburg an der Havel, 13.01.2017 – 31 C 71/16Zitiert von 2
- BGH, 27.10.2010 – IV ZR 279/08Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung im Innenverhältnis der HaftpflichtversichererZitiert von 16
- AG Brandenburg an der Havel, 15.10.2019 – 31 C 246/18
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
- AG Köln, 06.05.2026 – 272 C 148/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/17#abs-1 (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/17#abs-2 (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/17#abs-3 (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/17#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.