Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 780
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.07.1969 – 2 BvL 2/69Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" (Art. 74 Nr. 1 GG) umfaßt auch OrdnungswidrigkeitenrechtZitiert von 5
- BGH, 20.10.1954 – 4 StR 490/54Zitiert von 2
- BGH, 11.06.1974 – 4 StR 36/74
- BGH, 09.07.1959 – 2 StR 240/59Zitiert von 2
- BGH, 29.11.1978 – 4 StR 70/78
- BGH, 07.09.1962 – 4 StR 266/62Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG München, 17.12.2025 – M 23 K 24.4402
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
- VG Minden, 05.11.2025 – 2 L 1637/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24#abs-5 (5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.