Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

Stand: 17.07.2020

VerkehrsrechtBund2 Fassungen4.174 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/7#abs-1 (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/7#abs-2 (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/7#abs-3 (3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

§ 6g § 8