Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/7#abs-1 (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/7#abs-2 (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/7#abs-3 (3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Wird zitiert von 4.429 Entscheidungen zu § 7 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.03.2019 – 9 U 93/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.12.2024 – 9 U 196/23
- OLG Hamm, 09.11.2018 – 11 U 113/17Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 15.07.2016 – 5 O 75/16Zitiert von 1
- BGH, 20.10.2020 – VI ZR 158/19Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen KraftfahrzeugesZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 18.07.2024 – 11 LB 14/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- OLG Düsseldorf, 23.06.2026 – 1 U 61/25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2020 I S. 2575
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert, Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
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