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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 323

BGBl. 2024 I Nr. 323 · 126.378 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2024                             Nr. 323

                                   Viertes Gesetz
        zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
                             Verwaltung von Bürokratie
                       (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)

                                            Vom 23. Oktober 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                              Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 5    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6    Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 7    Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung
Artikel 8    Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 9    Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 10   Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 11   Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 12   Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 13   Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 14   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 15   Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 16   Änderung der Versteigererverordnung
Artikel 17   Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 18   Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 19   Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 20   Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 21   Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 22   Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 23   Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 24   Änderung des Depotgesetzes
Artikel 25   Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 26   Änderung des Patentgesetzes
Artikel 27   Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 28   Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 29   Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 30   Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 31   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 32   Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 33   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 34   Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 35   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 36   Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 37   Änderung der Handwerksordnung
Artikel 38   Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Artikel 39   Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 40   Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel 41   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 42   Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Artikel 43   Aufhebung des Steinkohlebeihilfengesetzes
Artikel 44   Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 45   Änderung des Schuldenmitübernahmegesetzes
Artikel 46   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 47   Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
Artikel 48   Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 49   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 50   Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel 51   Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 52   Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 53   Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 54   Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 55   Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 56   Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 57   Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 58   Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
Artikel 59   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 60   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 61   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 62   Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 63   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 64   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 65   Änderung des Rentenübersichtsgesetzes
Artikel 66   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 67   Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
Artikel 68   Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 69   Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Artikel 70   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 71   Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 72   Folgeänderungen zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
Artikel 73   Aufhebung der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossen­
             schaften des Handwerks
Artikel 74   Inkrafttreten


                                                   Artikel 1

                                   Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 75 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorschriften der §§ 70 und 71“ durch die Wörter „§ 626 des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen
      vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.“
2. § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4
    aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
    aufzubewahren.“
3. In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Konossemente“ durch das Wort „Konnossemente“ ersetzt.
4. In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu
   benachrichtigen“ durch die Wörter „dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen“ ersetzt.
5. In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
6. In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorschritten“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
7. In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder
   Auskünfte“ durch die Wörter „der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes
   erforderlich sind“ ersetzt.
8. In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliches Empfangsbekenntnis“ durch die Wörter
   „Empfangsbekenntnis in Textform“ ersetzt.
9. In § 509 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
10. In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
11. In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.


                                                     Artikel 2

                 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird folgender Sechsundfünfzigster Abschnitt angefügt:


                                            „Sechsundfünfzigster Abschnitt

                          Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

                                                      Artikel 95
  § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des
Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des
   Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen
anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich
31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Artikel 3

                                    Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 3 wird aufgehoben.
     bb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere
         Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
         oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den
         Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die
         Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.“
2. § 90 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Aufzeichnungspflicht umfasst
     1. eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix),
     2. eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und
     3. eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz
        beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie
        Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreis­
        methode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation).“
  b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Aufzeichnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Im Fall einer
     Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, eine nach Absatz 3 Satz 3 zu
     erstellende Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle
     ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen;
     hiervon bleibt das Recht der Finanzbehörde unberührt, im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage
     der Aufzeichnungen nach Absatz 3 entsprechend der Frist nach Satz 2 zu verlangen.“
3. § 122a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 122a

                      Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
     (1) Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben
  werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. Mittels Bereitstellung soll
  insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungs­
  bescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung
  beruht und sie
  1. vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
  2. durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122
     Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist.
  Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre
  Rechtswirkungen zu benachrichtigen.
    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische
  Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die
  Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.
    (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu
  authentisieren.
    (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als
  bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im
  Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


4. § 147 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die in Absatz 1 Nummer 1 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4
  aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
  aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.“
5. In § 162 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „unverwertbar“ die Wörter „oder wird die Transaktionsmatrix
   gemäß § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt“ eingefügt.
6. § 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. der Steuerbescheid
      a) im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen
         Finanzbehörde verlassen hat oder
      b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder“.


                                                   Artikel 4

                   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 19a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
       „(2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt
     vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der
     Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
        (3) Bei Steuerpflichtigen, die
     1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53
        des Kreditwesengesetzes,
     2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
     3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
     ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend
     von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der
     Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch
     nicht abgelaufen ist.“
2. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026
     geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025
     erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
3. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „in den Absätzen 2 bis 5“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5,“ gestrichen und werden die
         Wörter „§ 162 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 162 Absatz 3“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 162
         Absatz 3“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5,“ gestrichen und
     werden die Wörter „§ 162 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 162 Absatz 3“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die durch Artikel 3 Nummer 2 und 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
     geänderten §§ 90 und 162 Absatz 4 der Abgabenordnung sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bis
     zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 5

                                   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „7 500 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.
  b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „7 500 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 25a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.
4. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 40 angefügt:
    „(40) § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist auf alle Rechnungen
  anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Bei Unternehmen, die
  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des
     Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
  ist § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf
  Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich
  31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.“


                                                  Artikel 6

                                   Änderung des Bundesmeldegesetzes
  Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beherbergte“ das Wort „ausländische“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Angehörige“ durch die Wörter „ausländische Ehegatten, Lebenspartner und
         minderjährige Kinder“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Anzahl der“ das Wort „ausländischen“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „für ausländische Personen“ eingefügt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 18 des Personalausweisgesetzes,“ gestrichen.
         bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes,“
              gestrichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und
              Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren“ durch
              die Wörter „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die Dauer von höchstens fünf
              Jahren“ ersetzt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren
                   besteht.“
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Antragsberechtigt nach Satz 2 ist auch, wer elektronische Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht
         anbietet.“
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie“.
     bb) In Nummer 8 werden die Wörter „bei ausländischen Personen“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die Angaben im
     Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen.“
  c) In Satz 4 wird das Wort „ausländische“ durch das Wort „beherbergte“ ersetzt.


                                                  Artikel 7

                         Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung
  Die Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 5. Juni 2020 (BGBl. I S. 1218) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Wort „beherbergten“ das Wort „ausländischen“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „beherbergten“ das Wort „ausländischen“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
     „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 wird in der Spalte Erläuterung das Wort „Angehörigen“ durch die Wörter „ausländischen
     Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder“ ersetzt.
  b) In Nummer 9 wird in der Spalte Erläuterung nach dem Wort „der“ das Wort „ausländischen“ eingefügt.
  c) In Nummer 10 wird in der Spalte Erläuterung nach den Wörtern „Staatsangehörigkeiten der“ das Wort
     „ausländischen“ eingefügt.


                                                  Artikel 8

                                  Änderung des Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 7a    Beleihung“.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                                                       „§ 7a

                                                    Beleihung
     (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann teilrechtsfähigen Vereinigungen sowie
  juristischen Personen des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten
  Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse
  übertragen (Beleihung). Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Träger der
  öffentlichen Verwaltung.
     (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
  1. der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält,
  2. die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird,
  3. die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeits­
     vorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und
  4. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in
  regelmäßigen Abständen zu prüfen.
    (3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit
  Nebenbestimmungen verbunden werden; der Zeitpunkt der Maßnahme hat die Interessen des Beliehenen
  angemessen zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vor, so ist die
  Beleihung zu widerrufen. Soweit die Beleihung zurückgenommen oder widerrufen wurde, ist dies im
  Bundesanzeiger bekannt zu machen.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


    (4) Der Beliehene untersteht im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe der Rechts- und Fachaufsicht des
  Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
     (5) Im Umfang der übertragenen Aufgabe findet § 31 Absatz 1 auf den Beliehenen entsprechend Anwendung.
    (6) Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in
  Ausübung des ihm anvertrauten Amtes dem Dritten durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der
  Bund bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen.“


                                                   Artikel 9

                                 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  § 19b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert
worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 10

               Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung
  ist auf die Änderungen zu beschränken.“
2. In Anlage 1 wird nach Nummer 10.7 folgende Nummer 10.8 eingefügt:
   „10.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wasserelektrolyse zur
             Erzeugung von Wasserstoff sowie Sauerstoff, ausgenommen
             integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, mit einer
             elektrischen Nennleistung von
   10.8.1    50 MW oder mehr                                                                     A
   10.8.2    5 MW bis weniger als 50 MW                                                          S“.



                                                  Artikel 11

                            Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
  Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 3

                                   Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
    Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese
  Dauer bewilligt.


                                                        §4

                            Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung
     (1) Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchs­
  voraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhalts­
  leistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die
  Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.
    (2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung
  gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3
  bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.“
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


2. § 7a wird aufgehoben.
3. Dem § 9 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
     „(4) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle kann die Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung ohne
  Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes
  zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch
  ergibt, deshalb aufzuheben ist. Vor der vorläufigen Einstellung sind der Person, die den Antrag auf Zahlung
  der Unterhaltsleistung gestellt hat, die beabsichtigte vorläufige Einstellung der Zahlung sowie die dafür
  maßgeblichen Gründe mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 14 Tagen zu
  äußern. Die vorläufige Einstellung der Zahlung ist ihr unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sofern innerhalb
  des Äußerungszeitraums eine Unterhaltsleistung zu zahlen ist, soll die durch Landesrecht bestimmte Stelle die
  Unterhaltsleistung nur für den Äußerungszeitraum gewähren.
    (5) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat eine vorläufig eingestellte Zahlung einer laufenden
  Unterhaltsleistung unverzüglich nachzuholen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei
  Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht aufgehoben ist.“
4. § 11a wird aufgehoben.


                                                   Artikel 12

                                   Änderung der Bundesnotarordnung
  Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet
  oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu
  stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.“
3. In § 64c Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Satzes“ durch die Wörter „nach Satz“ ersetzt.


                                                   Artikel 13

                            Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 49b Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ausdrückliche“ das Komma und das Wort „schriftliche“
   gestrichen und werden nach dem Wort „Mandanten“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
2. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall“ durch die Wörter „im
     Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein“ durch die Wörter „bedarf
     der Textform“ ersetzt.
3. In § 85 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
4. § 86 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische
     Einladung über dieses Postfach erfolgen.“
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                   Artikel 14

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
3. § 383 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „am Leistungsort“ gestrichen.
    b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen
      für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu
      erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:
      1. ausschließlich an einem Versteigerungsort,
      2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische
         Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
      3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer
         Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).
      Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die
      Versteigerung geeignet sein.
         (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:
      1. der Zeitpunkt der Versteigerung,
      2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der
         Versteigerungsort sowie
      3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die
         Zugangsdaten.“
4. In § 416 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
5. § 556 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden
      Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.“
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
6. In § 574b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
7. § 578 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „550,“ wird gestrichen.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in
      Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.“
8. In § 585a werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
9. In § 594a Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
10. In § 594d Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
11. In § 595 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
12. § 630 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden.“
13. In § 979 Absatz 1a werden nach dem Wort „Internet“ die Wörter „über eine Versteigerungsplattform“ eingefügt.
14. § 1236 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 1236

                                            Durchführung der Versteigerung
      Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.“
15. § 1237 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


16. In § 1238 Absatz 1 wird das Wort „bar“ gestrichen.
17. In § 1239 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bar erlegt“ durch die Wörter „mit dem Gebot zur Verfügung
    gestellt“ ersetzt.


                                                   Artikel 15

             Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 70 angefügt:
                                                         „§ 70

             Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen
      (1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden
   sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden
   Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Mietverhältnisse
   nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der
   Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden.
     (2) Auf Landpachtverhältnisse gemäß § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025
   entstanden sind, ist § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden
   Fassung bis einschließlich 1. Juli 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf
   Landpachtverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem
   Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025
   anzuwenden.“
2. Artikel 247a wird wie folgt geändert:
   a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch,“ durch die Wörter „in
      Textform“ ersetzt.
   b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch,“ durch die Wörter „in
      Textform“ ersetzt.


                                                   Artikel 16

                                  Änderung der Versteigererverordnung
  Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Ort der Versteigerung“ durch das Wort „Versteigerungsort“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2“ durch
      die Wörter „Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                              Artikel 17

                                        Änderung des Umwandlungsgesetzes
  Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 34
Absatz 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 100 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                              Artikel 18

                                             Änderung des Aktiengesetzes*
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
   ersetzt.
2. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
3. § 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit
       Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der
       Satzungsänderung und bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen.“
   b) Satz 4 wird aufgehoben.
4. § 124a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
       „4. wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des
           Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den
           jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;“.
   b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
5. § 269 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz
   hinzuzufügen.“
6. In § 327 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
7. In § 328 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                              Artikel 19

                          Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
   Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert
worden ist, wird folgender § 26q eingefügt:


                                                                  „§ 26q

                                Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
   § 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem
1. Februar 2025 einberufen werden.“




* Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung
  bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
  2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                   Artikel 20

                               Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
   In § 13 Absatz 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                   Artikel 21

    Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen.“
2. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen
   Abgabe der Stimmen sich“ durch die Wörter „sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der
   Abgabe der Stimmen in Textform“ ersetzt.
3. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz
  hinzuzufügen.“


                                                   Artikel 22

                              Änderung des Genossenschaftsgesetzes
  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
      „§ 15    Erwerb der Mitgliedschaft“.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“.
2. In § 5 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die Satzung, die
       a) von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder
       b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der
          Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei
          Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden
          sind;“.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 15

                                                Erwerb der Mitgliedschaft“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung“ durch die Wörter „unbedingte
          Beitrittserklärung in Textform“ ersetzt und werden nach dem Wort „erworben“ ein Semikolon und die
          Wörter „die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
      Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich
      zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich
      nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.“
5. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:
   „In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3
   genannten Umstände optisch hervorgehoben werden.“
6. § 15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die
   Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben.“
7. In § 21b Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
8. § 43 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben.“
9. In § 43b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Nähere hat die Satzung zu regeln“ durch die Wörter „Absatz 6
   gilt entsprechend“ ersetzt.
10. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form erklärt werden“ durch die Wörter „Textform erklärt
    werden; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
11. In § 67 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die
    Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
12. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die
    Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
13. § 67b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „schriftliche Erklärung“ werden durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.“
14. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung in
    Textform“ ersetzt.
15. In § 118 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die
    Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.
16. Folgender § 177 wird angefügt:
                                                         „§ 177

                            Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
     (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat
   hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten
   beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
   1. eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
   2. eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
   3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2
      Satz 1
   auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die
   Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.
     (2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat
   hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten
   beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76
   Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht.
   Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.“
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                    Artikel 23

                              Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
  Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                    Artikel 24

                                      Änderung des Depotgesetzes
   Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
2. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform verfassten“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15
   Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 2 und 3 Satz 2, den §§ 21 und 22 Absatz 2 Satz 2 sowie § 24
   Absatz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                    Artikel 25

                           Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
  Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gläubiger“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und“ gestrichen.


                                                    Artikel 26

                                      Änderung des Patentgesetzes
  § 23 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „im Sinne des § 125a“ eingefügt.
2. In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „im Sinne des § 125a“ eingefügt.


                                                    Artikel 27

                                  Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35 bis 38 durch die folgenden Angaben ersetzt:
   „§ 35        Ersetzung der Schriftform
   §§ 36 bis 38 (weggefallen)“.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


2. § 35 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 35

                                             Ersetzung der Schriftform
     Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung
   auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn
   Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person
   abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder
   von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3
   und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach
   Satz 1 gleich.“
3. In § 43a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ausdrückliche“ das Komma und das Wort „schriftliche“
   gestrichen und werden nach dem Wort „Mandanten“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
4. § 45b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall“ durch die Wörter „im
      Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein“ durch die Wörter „bedarf
      der Textform“ ersetzt.
5. In § 78 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
6. In § 79 Satz 2 werden die Wörter „oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern“ durch die
   Wörter „oder elektronisch“ ersetzt.


                                                  Artikel 28

                                  Änderung des Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   „Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform.“
2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken
   verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form.
   Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Vertrag kann
   von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Die
   Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.“
3. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs.“ durch die Wörter „§ 31a Absatz 1
   Satz 4 und 5 und Absatz“ ersetzt.
4. In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs.“ durch die Wörter „§ 31a Absatz 1
   Satz 4 und 5 und Absatz“ ersetzt.
5. In § 132 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs.“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1
   Satz 3 und § 41 Absatz“ ersetzt.


                                                  Artikel 29

                         Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
   § 10 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                   Artikel 30

                               Änderung des Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für
          jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und
          ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder
          Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle“ durch
          die Wörter „der Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft“ durch die
          Wörter „der Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der
      gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-
      Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf
      hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Ist einem
      Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem
      gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine
      Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des
      Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen
      widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er
      ihr zugeht. Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung
      entsprechend. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der
      Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche
      Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48
      Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
      Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der
      Finanzgerichtsordnung entsprechend.“
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
   2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des
   Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-
   Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“


                                                   Artikel 31

                                    Änderung des Bewertungsgesetzes
    § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I
S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder
   die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des
   folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                   Artikel 32

                               Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3a Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2. In § 64 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ausdrückliche“ das Komma und das Wort „schriftliche“ gestrichen
   und werden nach dem Wort „Mandanten“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
3. § 67a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall“ durch die Wörter „im
     Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein“ durch die Wörter „bedarf
     der Textform“ ersetzt.
4. § 85a Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
  „12. eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung einzurichten
       und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten nach Maßgabe des § 80a der Abgabenordnung an die
       Landesfinanzbehörden zu übermitteln;
  13. eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 105a Absatz 2 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten den in § 105a Absatz 5 des
      Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen zur Verfügung zu stellen.“
5. In § 86c Absatz 4 werden die Wörter „der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12“ durch die
   Wörter „den Vollmachtsdatenbanken nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt.


                                                   Artikel 33

                              Änderung des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 43 Absatz 2 Satz 7 und 8 wird aufgehoben.
2. § 45a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“
     ersetzt.
  c) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“
     ersetzt.
3. § 45d Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 50c Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
5. In § 50e Absatz 1 werden die Wörter „§ 45d Absatz 3 Satz 1,“ gestrichen.
6. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 43 Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 29. Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals für Kapitalerträge
     anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen.“
  b) Dem Absatz 44a wird folgender Satz angefügt:
     „§ 45a Absatz 5 in der am 29. Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals für Ersatzbescheinigungen
     anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt werden.“
  c) Absatz 45 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „§ 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist letztmals für Versicherungsverträge
     anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden.“
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                   Artikel 34

                                   Änderung des Grundsteuergesetzes
  § 19 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den
  Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch
  zu übermitteln sind. Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen
  Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1
  oder das Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. Auf Antrag kann die zuständige
  Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall
  ist die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Für die
  Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.“


                                                   Artikel 35

                               Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern“.
2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „oder in der Person der gesetzlichen Vertreter“ gestrichen.
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   entsprechenden Form“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
5. In § 54a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall“ durch die Wörter „im
   Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung“ ersetzt.
6. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:
                                                       „§ 58b

                                   Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern
    Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach
  § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der
  Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine
  wesentlichen Gründe entgegenstehen.“
7. In § 59 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
8. Dem § 131h Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.“


                                                   Artikel 36

                                      Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist
  dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung nach Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen;
  diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung nach Satz 2
  Nummer 3 zuständige Behörde; Absatz 8 bleibt unberührt.“
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


2. In § 55c Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4“
   ersetzt.
3. § 109 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.“


                                                    Artikel 37

                                     Änderung der Handwerksordnung
   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 119 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 124a wird aufgehoben.


                                                    Artikel 38

                                   Änderung des Mess- und Eichgesetzes
  Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
  „§ 32    (weggefallen)“.
2. § 32 wird aufgehoben.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 18 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu
     zehntausend Euro“ gestrichen.


                                                    Artikel 39

                                    Änderung des Bundesberggesetzes
  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden vor den Wörtern „und die im Zusammenhang“ die Wörter
   „aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern“ eingefügt und wird das Wort „(Erdwärme)“ gestrichen.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ gestrichen.


                                                    Artikel 40

                                   Änderung des Strahlenschutzgesetzes
  Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194; 2022 I S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „vier Wochen“ durch die Wörter „zwei
   Wochen“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vier Wochen“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.


                                                    Artikel 41

                              Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


  b) Die Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
2. In § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Satz 3 Nummer 7“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 6“
   ersetzt.
3. In § 17i Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Satz 3 Nummer 7“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 6“ ersetzt.


                                                   Artikel 42

         Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem
                             Dritten Verstromungsgesetz
  Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird aufgehoben.


                                                   Artikel 43

                             Aufhebung des Steinkohlebeihilfengesetzes
  Das Steinkohlebeihilfengesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638, 1639), das zuletzt durch Artikel 329 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                   Artikel 44

                            Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
  In § 3 Nummer 10 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird die Angabe
„Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.


                                                   Artikel 45

                          Änderung des Schuldenmitübernahmegesetzes
  § 1 Absatz 3 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) wird aufgehoben.


                                                   Artikel 46

                              Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
   In § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 411) geändert worden ist, wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                   Artikel 47

                           Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
  § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „elektronischen“ ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken
  vorschreiben.“
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                   Artikel 48

                             Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
   Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst:
  „§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften“.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 54

               Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften“.
  b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
       „(12) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
     über die Anforderungen hinsichtlich
     1. der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die
        Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen,
     2. wirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders
        geschützten Arten bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen, bei deren Beachtung in der Regel kein
        Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur
        Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2,
     3. der Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen, bei
        deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt,
     4. der Ausstattung von Bahnstrecken mit einer Oberleitung (Elektrifizierung), einschließlich deren
        Erneuerung, bei deren Beachtung in Bezug auf Stromschlag und Leitungsanflug von Vögeln in der Regel
        kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt und den Vorgaben des § 41 Satz 1
        entsprochen wird.“


                                                   Artikel 49

                       Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung der Gewinnschuldverschreibung im Regelfall die Hälfte der
    Gesamtverzinsung nicht überschreitet oder“.


                                                   Artikel 50

                                   Änderung des Nachweisgesetzes
  Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satzes 4“ durch die Angabe „Satzes 9“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
         „Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und
         elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert
         und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert,
         einen Empfangsnachweis zu erteilen. Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des
         Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertrags­
         bedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
         die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs
         nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die
         Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder
         Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.“
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


     cc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Vertragsbedingungen“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
     dd) In dem neuen Satz 9 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
  b) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
         1. Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
         2. Absatz 1 Satz 3 und 4.“
  d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
     1. Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
     2. Absatz 1 Satz 3 und 4.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ und nach der Angabe „Absatz 3“ die
         Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  f) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Ist dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag in Textform nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 übermittelt
     worden, entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und den Absätzen 2 und 3, soweit der Vertrag
     die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält; unberührt bleibt der Anspruch nach Absatz 1 Satz 3,
     auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 2. Satz 2 gilt nicht in den
     Fällen des Absatzes 1 Satz 6.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wesentlichen Vertragsbedingungen“ die Wörter „oder der in § 2
         Absatz 2 und 3 genannten Angaben“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
         1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
         2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.“
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein
     schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich
     der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist;
     unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1
     Satz 6.“
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2
         Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte
         Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
  c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „§ 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3“
     werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
  d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 3 Satz 1“ wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
     Satz 1“ ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                    Artikel 51

                                  Änderung des Heimarbeitsgesetzes
   In § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I
S. 1454) geändert worden ist, werden die Wörter „Je drei Abschriften“ durch das Wort „Diese“ und wird das Wort
„einzusenden“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.


                                                    Artikel 52

                                   Änderung des Arbeitszeitgesetzes
  § 16 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für
den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über
die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen
oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.“


                                                    Artikel 53

                            Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                                                         „§ 1a

                                                    Formvorgaben
    Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen.
  Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.“
2. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 47

                               Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
    Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes
  und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der
  Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter
  Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.


                                                         § 48

                                      Information über Arbeitszeit und Pausen
    Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn
  und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die
  im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen
  oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.“
3. In § 54 Absatz 3 werden die Wörter „hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen“ durch
   die Wörter „eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche
   Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in
   der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen“ ersetzt.
4. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 werden die Wörter „einen Abdruck“ durch die Wörter „eine Kopie“ ersetzt und werden die Wörter
     „nicht auslegt oder aushängt“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt
     und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt“
     ersetzt.
  b) In Nummer 8 werden die Wörter „Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
     aushängt“ durch die Wörter „eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


      und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt“
      ersetzt.
   c) In Nummer 12 werden die Wörter „einen Aushang nicht anbringt“ durch die Wörter „eine Kopie nicht, nicht
      richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und
      nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt“ ersetzt.


                                                     Artikel 54

                                  Änderung des Mutterschutzgesetzes
  § 10 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4
   veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau
   die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.“
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Wörter „oder nach Maßgabe des § 13“ eingefügt.


                                                     Artikel 55

                        Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
   b) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Urkunde“ durch die Wörter „dem Vertrag“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.


                                                     Artikel 56

                        Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5a des
Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
2. In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 26 und 26a“
   ersetzt.
3. § 54 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 54
     Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025.“


                                                     Artikel 57

                     Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:
         „(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn
       1. ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt,
       2. sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder
       3. sie als eine im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete
          Kindertagespflegeperson tätig ist.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


        (6a) Als erwerbstätig im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten,
      solange sie
      1. sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder
      2. selbständig erwerbstätig sind.“
   b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15
               des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten
               Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,“ durch die Wörter „und die Person ist weder erwerbstätig
               noch nimmt sie Elternzeit nach § 15 dieses Gesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem
               Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
               „c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges im Heimatland dieser Person
                   oder nach § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,“.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ durch die Wörter
          „dieses Gesetzes“ ersetzt.
2. § 2b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in
      denen die berechtigte Person
      1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2
         Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Elterngeld für ein älteres Kind bezogen
         hat,
      2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder
         Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die
         Krankenversicherung der Landwirte oder Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des
         Versicherungsvertragsgesetzes bezogen hat,
      3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
      4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem
         Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
3. Dem § 2c wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn dem
   Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
   das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den
   maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im
   Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so ist der Arbeitnehmer-
   Pauschbetrag nach Absatz 1 entsprechend zu berücksichtigen.“
4. Dem § 2e wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Abzüge für Steuern nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat
   der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das
   Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den
   maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im
   Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so sind die Abzüge für Steuern
   nach den Absätzen 1 bis 6 entsprechend zu berücksichtigen.“
5. In § 2f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“
   durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
   „3. dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1
       berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen
       Einrichtung Anspruch hat,
   4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, oder dem Elterngeld oder den
      Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein älteres Kind, auf die die berechtigte Person
      außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,“.
7. § 4c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 4b Absatz 5 gilt entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


8. In § 8 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Das Elterngeld“ durch die Wörter „Über die
   Höhe des Elterngeldes“ und wird das Wort „gezahlt“ durch das Wort „entschieden“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochen­
       stunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Die Beschränkung auf 32 Wochenstunden im
       Durchschnitt des Monats gilt nicht für die Tätigkeit einer im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches
       Sozialgesetzbuch geeigneten Kindertagespflegeperson. Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen
       Arbeitgeber oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des
       Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung aus
       dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.“
    b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Antrag kann mit der Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in Textform verbunden werden.“
    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 5 in dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
           Textform“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „mit schriftlicher Begründung“ durch die Wörter „mit Begründung in Textform“
           ersetzt.
       cc) In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 und Satz 6 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter
           „in Textform“ ersetzt.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
    ersetzt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller oder die Antragstellerin“ durch die Wörter „Die
           Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt und wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe „und 3“ gestrichen.
12. In § 24a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
13. § 24b wird aufgehoben.
14. § 25 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 25

                                    Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
      Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung
    des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die
    Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstands­
    gesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Daten­
    übermittlung eingewilligt hat:
    1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,
    2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,
    3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.“
15. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Ersten, Zweiten und Dritten“ durch die Wörter „Ersten und Zweiten“ ersetzt.
16. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
         „(1b) Für die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
       aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter
       anzuwenden.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) § 9 Absatz 2 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder mit dem Ziel
       der Adoption aufgenommen worden sind. § 25 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Oktober 2024
       geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. Für die nach dem 31. Dezember 2021
       und vor dem 1. November 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 25 in
       der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zur Erprobung des Verfahrens können
       diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
       und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und
       für Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen
       worden sind, angewendet werden.“
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                   Artikel 58

              Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
   In § 4 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „30“ durch die Angabe „32“ ersetzt.


                                                   Artikel 59

                         Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „56 Absatz 2“ durch die Angabe „56 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben
     oder beziehen, sind verpflichtet,
     1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
        a) unverzüglich anzuzeigen und
        b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
           Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen;
     2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen und deren Beginn und
        Ende nachzuweisen.“
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
       „(2) Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
     Nummer 2 und Satz 4 entfällt, wenn
     1. die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach
        § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind,
     2. die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären
        Behandlung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind oder
     3. die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen
        zu übermitteln sind.
        (3) Absatz 2 gilt entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach
     § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Teilnehmende einer Maßnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in
     Verbindung mit § 45 des Dritten Buches oder Teilnehmende an einer Maßnahme nach § 16f oder § 16k, auch
     sofern diese keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.“
  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.


                                                   Artikel 60

                          Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
2. § 311 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und
  beruflichen Eingliederung nach § 45 oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf
  Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.“
3. § 325 Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 447 Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                   Artikel 61

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 105a Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes“.
  b) Der Angabe zu § 109a werden die Wörter „und die Jobcenter“ angefügt.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „und 19a“ durch die Angabe „, 19a und 109a“ ersetzt.
3. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
                                                      „§ 105a

         Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes
     (1) Werden Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Buch, nach dem § 202
  des Fünften Buches, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und nach dem Aufwendungsausgleichs­
  gesetz durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49
  und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, entfällt abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten
  Buches die Pflicht zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn die Vollmacht nach Maßgabe des
  Absatzes 2 erteilt und nach Maßgabe des Absatzes 3 in die von der Bundessteuerberaterkammer
  eingerichtete sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen wurde.
     (2) Die Vollmacht des Arbeitgebers muss:
  1. zur Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie zum Empfang von
     Meldungen, Bescheiden und Bescheinigungen für den Arbeitgeber berechtigen und
  2. die Vertretungsmacht in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umfassen, in denen Steuerberater,
     Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungs­
     gesetzes zur Vertretung befugt sind.
     (3) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des
  Steuerberatungsgesetzes haben die Erteilung sowie den Widerruf einer ihnen nach Maßgabe des Absatzes 2
  erteilten Vollmacht unverzüglich elektronisch an die Bundessteuerberaterkammer zur Übernahme in die
  sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungs­
  gesetzes zu übermitteln. Die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht wird abweichend von § 13 Absatz 1
  Satz 4 des Zehnten Buches mit der Eintragung in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank
  wirksam. Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass nur Vollmachten für Steuerberater,
  Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungs­
  gesetzes in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen werden können. Werden
  Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften aus dem Steuerberaterverzeichnis
  gelöscht, hat die Bundessteuerberaterkammer vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich das Erlöschen der
  auf sie ausgestellten Vollmachten in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank einzutragen.
    (4) Besteht eine nach Absatz 3 eingetragene Vollmacht nicht mehr, so sind die Vollmachtsdaten in der
  sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, in dem nach § 28f
  Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen endet, auf die sich die Vollmacht bezogen
  hat. Anschließend sind die Vollmachtsdaten unverzüglich zu löschen.
     (5) Sozialversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen und gemeinsame Einrichtungen
  nach § 110 können die zur Ermittlung und Authentifizierung der nach den Absätzen 1 und 2 bevollmächtigten
  Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften erforderlichen Daten aus der
  sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank abrufen, um die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, wenn
  dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist.
    (6) Das Nähere zum Verfahren, zum Inhalt und zur Form der Vollmacht, zu den Datensätzen und zum
  Datenübertragungsverfahren bestimmen die Bundessteuerberaterkammer, der Spitzenverband der
  gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche
  Unfallversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
  See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die
  Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die Sozialkasse Bau und die
  Künstlersozialkasse sind zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der
  Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen.“
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


4. § 109a wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Jobcenter“ angefügt.
  b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „des Zweiten oder“
     und nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die Jobcenter“ eingefügt.
  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren mit den Jobcentern haben, ist der
     Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches zu beteiligen.“


                                                   Artikel 62

                    Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 61 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird das Wort „können“ durch das Wort „haben“ und das Wort „abrufen“ durch das Wort „abzurufen“
ersetzt.


                                                   Artikel 63

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
     „§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses“.
  b) Die Angabe zu § 151c wird gestrichen.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 41

                                     Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der
     Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und
     Befristungsgesetzes gilt nicht.“
3. § 97a Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 151c wird aufgehoben.


                                                   Artikel 64

                              Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 45 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der
     gesetzlichen Rentenversicherung in dem in § 151b Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
     genannten Fall;“.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                    Artikel 65

                                  Änderung des Rentenübersichtsgesetzes
  Das Rentenübersichtsgesetz vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „erworben werden“ die Wörter „; ist ein weiterer Erwerb von
   Ansprüchen insbesondere aus vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen oder zu
   erwarten, entsprechen die erreichbaren Altersvorsorgeansprüche den erreichten Altersvorsorgeansprüchen“
   eingefügt.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht für
   statistische Zwecke zu erfassen und auszuwerten.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Damit erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe, das Portal zu betreiben, die Digitale
      Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung zu stellen und diese weiterzuentwickeln.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungsaufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund
      für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Höhe von bis zu 6,8 Millionen Euro im Jahr 2024, in
      Höhe von bis zu 7,3 Millionen Euro im Jahr 2025, in Höhe von bis zu 7,9 Millionen Euro im Jahr 2026 und in
      Höhe von bis zu 8,6 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027. Etwaige Ausgleichsansprüche, die ab dem
      Jahr 2024 für davor liegende Zeiträume vorliegen, gelten mit der Beteiligung nach Satz 1 als abgegolten.“
4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. zu Inhalt, Art und Form der statistischen Erfassung und Auswertung von Daten nach § 3 Absatz 5 sowie zu
          deren Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“


                                                    Artikel 66

                          Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 25

                                            Bericht gegenüber dem Bundestag
      (1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre einen
   statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und
   Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der
   Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
   zusammenfasst sowie einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und
   Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält. Der
   Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember des auf den Berichtszeitraum
   folgenden Jahres zu übermitteln.
      (2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum
   31. Juli über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das
   Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im Vorjahr zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger
   reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.
      (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alljährlich bis zum 31. Dezember eine
   statistische Übersicht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und
   Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Vorjahr, die die Berichte der
   Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
   zusammenfasst.“
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


2. § 181 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 5 wird Absatz 4.
   c) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
3. § 193 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Unfälle der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Versicherten sind anzuzeigen, wenn der Unfall infolge einer
      Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem Besuch der Einrichtung zusammenhängt, und eine versicherte Person
      infolge des Unfalles ärztlich behandelt werden muss oder zu Tode gekommen ist.“
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Versicherte hat das Recht, die Inhalte der Anzeige von dem anzeigenden Unternehmer in einem
      barrierefreien Format zu erhalten.“
   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige“ durch die Wörter
          „Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Durchschrift“ durch die Wörter „hat der Unfallversicherungsträger die
          Anzeigedaten“ ersetzt.
      cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „eine Durchschrift der Anzeige“ durch die Wörter „die
          Anzeigedaten“ ersetzt.
4. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle“ gestrichen.


                                                    Artikel 67

                      Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
  Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „von diesen“ eingefügt und wird das Wort
   „Arbeitsschutzbehörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die nach § 193 Absatz 7 des Siebten Buches
   Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erfolgt durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
   unverzüglich und vollständig nach Eingang der Anzeigedaten. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben
   die Anzeigedaten in einem einheitlichen Format über den von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung
   gestellten Übertragungsweg anzunehmen.“


                                                    Artikel 68

                                    Änderung des Pflegezeitgesetzes
  § 3 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In Satz 6 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.


                                                    Artikel 69

                                Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
   b) In Satz 6 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlichen Antrag“ durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen
   Antrag“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                                     Artikel 70

                               Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 35 Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
  „22. für das Ausstellen          von   Parkausweisen   für   Bewohner   städtischer   Quartiere   mit   erheblichem
       Parkraummangel.“
2. § 36 Absatz 2m wird wie folgt gefasst:
    „(2m) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 22 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die
  nach Landesrecht für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
  Parkraummangel zuständigen Behörden erfolgen.“


                                                     Artikel 71

                     Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
    Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I
S. 390), das zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „in den Buchstaben A, C und D“ durch die Wörter „in den Buchstaben A und C“ und die
   Wörter „in den Buchstaben B und E“ durch die Wörter „in Buchstabe B“ ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter „in Buchstaben B und E“ durch die Wörter „in Buchstabe B“ ersetzt.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4
   oder“ gestrichen.
4. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
5. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.
6. § 53 wird § 39 und Absatz 1 wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
  c) Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben.
7. Die §§ 54 bis 56 werden die §§ 40 bis 42.
8. § 57 wird § 43 und wie folgt gefasst:
                                                          „§ 43

                                                  Übergangsregelung
    Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich
  31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
  Vorschriften fortzuführen.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In dem Klammerzusatz in der Überschrift werden die Wörter „, §§ 40 und 41 Absatz 2“ gestrichen.
  b) Die Buchstaben D und E werden aufgehoben.


                                                     Artikel 72

                 Folgeänderungen zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
  (1) In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126)
geändert worden ist, werden die Wörter „, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes,“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


  (2) In § 10 Absatz 1a der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die
zuletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
    (3) Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I
S. 860), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 126 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
  (4) In § 13 Absatz 1 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, werden die
Wörter „vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheitsuntersuchungsgesetzes“ gestrichen.
  (5) In § 61 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 217) geändert worden ist, werden die Wörter „des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes,“ gestrichen.
   (6) § 16 Absatz 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
   „(1) Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der
zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt,
so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der
Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch
die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.“


                                                      Artikel 73

     Aufhebung der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von
                    Produktionsgenossenschaften des Handwerks
  Die Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des
Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164), die nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1201) fortgilt und die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766)
geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                      Artikel 74

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
  (2) Artikel 65 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 3 Nummer 2 und 5, Artikel 4 Nummer 3, die Artikel 8, 10 Nummer 2, Artikel 33 Nummer 1 bis 3, 5
und 6, Artikel 39 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (4) Artikel 18 Nummer 3 und 4 und Artikel 19 treten am 1. November 2024 in Kraft.
  (5) Artikel 57 Nummer 14 und 16 Buchstabe b tritt am 1. November 2024 in Kraft.
  (6) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (7) Artikel 70 tritt am 15. April 2025 in Kraft.
  (8) Artikel 57 Nummer 1 bis 13, 15 und 16 Buchstabe a und Artikel 58 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
  (9) Artikel 36 Nummer 1 und 2 tritt am 1. November 2025 in Kraft.
  (10) Artikel 3 Nummer 3 und 6, Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (11) Die Artikel 59 und 61 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
  (12) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 32 Nummer 4 und 5,
2. Artikel 61 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3,
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie
4. Artikel 67.
  (13) Artikel 62 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 23. Oktober 2024

                                               Der Bundespräsident
                                                        Steinmeier

                                                Der Bundeskanzler
                                                       Olaf Scholz

                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                 Marco Buschmann

                                           Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                    Robert Habeck

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                                  Christian Lindner

                                             Die Bundesministerin
                                           des Innern und für Heimat
                                                     Nancy Faeser

                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                     Hubertus Heil

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                         Lisa Paus

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                    Vo l k e r W i s s i n g

                                               Die Bundesministerin
                                            für Umwelt, Naturschutz,
                            n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Steffi Lemke




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 323. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes f40fc9a9a5bb9298….